3613/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16.05.2002

BUNDESMINISTER
FÜR
SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3771/J der
Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde wie folgt:


Fragen 1 bis 3:

Aufgaben des Beirates im Rahmen der in Aussicht genommenen Verordnung zum Tiergesundheits-
dienst sind:

-               Regelung von Fortbildungsmaßnahmen

-               Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme

-               Vorgabe zur Vorgangsweise bei der Registrierung teilnehmender Betriebe und Tierärzte

-               Vorgangsweise bei der Datenübermittlung

-               Vorgabe von Korrektur- und Sanktionsmaßnahmen

-           Vorgabe von Checklisten für Betriebsvisiten

-               Vorgabe einer Mängelliste

-           Vorgabe für Aufzeichnungen bei Arzneimittel-Anwendung und Abgabe

Da die “Tiergesundheitsdienst-Verordnung" sich derzeit erst im Begutachtungsstadium befindet, hat
der Beirates “Tiergesundheitsdienst Österreich" sich noch nicht konstituiert und daher auch nicht
getagt.


Es fanden jedoch im Rahmen der Vorbereitung zu diesem Verordnungsentwurf mehrere Sitzungen
statt, bei welchen auch Vertreter der Körperschaften, welchen gemäß dem Tierarzneimittelkontroll-
gesetz ein Entsendungsrecht in den Beirat zukommt, eingebunden waren.

Frage 4:

Diese Frage kann erst mit Inkrafttreten der Tiergesundheitsdienst-Verordnung beantwortet werden.
In dieser Verordnung wird auch eine Übergangsfrist für die Anerkennung von Tiergesundheitsdiens-
ten zu nennen sein. Diese wird voraussichtlich ein Jahr betragen.

In allen Ländern mit Ausnahme des Bundeslandes Wien sind bereits Tiergesundheitsdienste ein-
gerichtet. Zur Ausstattung dieser Gesundheitsdienste siehe folgende Aufstellung:

Bundesland

 

Status

 

Geschäftsführer

 

Personal

 

Burgenland

 

Verein (LWK, TK,LR*)

 

Amtstierarzt

 

Veterinärdirektion

 

Kärnten

 

Verein (LWK, TK,LR)

 

Tierarzt

 

I Tierarzt
1 Sekretärin

 

Niederösterreich

 

Verein (LWK, TK,LR)

 

Landesveterinär-
direktor

 

3 Tierärzte in der
Veterinärdirektion

 

Oberösterreich

 

In der Veterinärdirektion
angesiedelt

 

Amtstierarzt

 

4 Tierärzte in der
Veterinärdirektion,
4 Sekretärinnen '

 

Salzburg

 

Verein (LWK, TK,LR)

 

Landesveterinär-
direktor

 

Veterinärdirektion

 

Steiermark

 

Verein (LKW, TK, LR)

 

Amtstierarzt

 

4 Tierärzte in der
Veterinärdirektion,
4 Laborkräfte
1,5 Bürokräfte

 

Tirol

 

Verein (LWK, TK,LR)

 

Amtstierarzt

 

1 Tierarzt in der Ve-
terinärdirektion

 

Vorarlberg

 

Im Tiergesundheits-
fondsgesetz verankert

 

 

 

Tierärzte in der Vete-
rinärdirektion

 

*LWK: Landwirtschaftskammer, TK: Tierärztekammer, LR: Landesregierung

Aufgaben der Tiergesundheitsdienste:

-           BVD-Bekämpfungs- und Überwachungsprogramm

-           Eutergesundheitsdienst

-           Parasitenbekämpfungsprogramm


-               Fruchtbarkeitspaket, Stallseminare (RGD)

-               Start eines Salmonellenüberwachungsprogrammes bei Schlachtschweinen

-           Rhinitisprogramm

-               Förderung der Maedi/Visna- und CAE-Untersuchungen

-               Parasitenbekämpfungsprogramm (Räude Schaf)

-              Moderhinke

-               Sektionen, serologische Untersuchungen, etc.

-               Fischgesundheitsdienst

-               Besuche von Problembeständen (nach Aufforderung durch Tierarzt und Landwirt)

-           Praxisbezogene Projekte zu Faktorenkrankheiten bei Rind, Schwein, Schaf, Geflügel und

Fischen

Tierschutz- und Tierhaltungserhebung und Beratung, Futtermittelerhebung

Die budgetäre Mittelaufbringung für die jeweiligen Tiergesundheitsdienste erfolgt, da es sich um
private Vereine handelt, durch die Vereinsmitglieder. Die Höhe der Mittel ist in jedem Bundesland
unterschiedlich; da es sich um Vereinsmittel handelt, ist deren Höhe dem Ressort nicht bekannt.

Frage 5:

Dieser Zeitpunkt wird voraussichtlich ein Jahr nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung sein.

Frage 6:

Gesundheitsdienste anderer EU-Staaten sind nach hierortigem Wissen nicht in hoheitliche Aufgaben
eingebunden, die in den EU-Veterinärvorschriften geregelt sind. Diese Aufgaben erfolgen im subsi-
diären Bereich jedes Mitgliedstaates und werden auch derzeit mit EU-Geldern nicht gefördert.

Frage 7:

Diese Zahlen liegen in der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs auf.