3616/AB XXI.GP

Bundesminister für Landesverteidigung

Eingelangt am: 17.05.2002

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schwemlein, Genossinnen und Genossen haben am
20. März 2002 unter der Nr. 3630/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Stillegung von 9 Munitionslager in Österreich" gerichtet. Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:

Zu 1 und 3:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ressortinternen Überlegungen hinsichtlich
einer allfälligen Schließung des Munitionslagers Lofer noch nicht abgeschlossen sind.
Was die angesprochene betriebsarme, wirtschaftliche Problemsituation des Salzburger
Saalachtals betrifft, so kann diese, wie ich festhalten möchte, auf Grund der
bestehenden Kompetenzrechtslage nicht vom Bundesministerium für
Landesverteidigung gelöst werden, sondern bedarf zweifellos Maßnahmen im
Zusammenwirken des Bundes (vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit) und des Landes Salzburg.

Zu 2:

Die seitens der Anfragesteller behaupteten Einkommenseinbußen können,
insbesondere was den in der Anfrage angesprochenen Zusammenhang mit dem
“Sozialpaket für den öffentlichen Dienst" anbelangt, nicht nachvollzogen werden.
Vielmehr wurden die gesetzlichen Regelungen so konzipiert, dass die durch
Organisationsänderungen anfallenden Erschwernisse aufgefangen und den
Bediensteten weitere Verwendungen ohne gehaltsmäßige Einbußen ermöglicht
werden. Darüber hinaus steht es jeden Betroffenen frei von den äußerst günstigen
Regelungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Gebrauch zu machen.


Zu 4:

Bei der angesprochenen Regelung “Vorruhestandskarenzierung" im Rahmen des
Sozialplanes für den öffentlichen Dienst handelt es um eine befristete Maßnahme mit
der die Republik Österreich längst notwendige Strukturanpassungen in der Verwaltung
und eine Verschlankung des öffentlichen Dienstes insgesamt erreichen will. Diese
gewählte Vorgehensweise, die im übrigen auch in der Privatwirtschaft
(Arbeitsstiftungen sowie Maßnahmen durch Kollektivverträge oder Betriebs-
vereinbarungen) in einer noch ausgeprägteren Form Anwendung findet, nimmt dabei
besonders auf die Wahrung der Rechte der betroffenen Bediensteten Bedacht. Der in
der Anfrage zum Ausdruck gebrachte Zusammenhang zwischen den der allgemeinen
Sicherung des Pensionssystems dienenden Bestimmungen über das gesetzliche
Pensionsantrittsalter mit punktuellen, befristeten Maßnahmen zur Strukturbereinigung
im öffentlichen Dienst, muss im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Intentionen
dieser Regelungen als unzulässig zurückgewiesen werden.

Zu 5 und 11:

Das gemeinsame Ziel aller im Bundesministerium für Landesverteidigung
eingerichteten Teilprojektgruppen ist die umfassende Reorganisation der Zentralstelle
und der oberen militärischen Führung. Neben der Reduktion der Sektionen in der
Zentralstelle sind die Einrichtung eines Generalstabschefs sowie die Einsparung von
einem Fünftel der Planstellen und die Verlagerung freiwerdender Planstellen zur
Truppe vorgesehen. Die Umsetzung der Reorganisation soll noch im Jahr 2002
erfolgen.

Zu 6 bis 8:

Für das neue Kommando Internationale Einsätze sind am Standort Graz rund
132 Arbeitsplätze vorgesehen. Dies inkludiert nicht die diesem Kommando
unterstellten Truppen, Kräfte sowie Ausbildungs- und Einsatzvorbereitungs-
einrichtungen (Untersuchungsstraße etc.). Für das Kommando Sondereinsatzkräfte sind
rund 30 Arbeitsplätze vorgesehen. Dieses Kommando ist für die Führung von
Spezialeinsätzen bzw. Operationen zuständig, deren Bedeutung in Zukunft - wie der
Einsatz in Afghanistan gezeigt hat - zunehmen wird.

Zu 9 und 10:

Die temporär eingerichtete Stabstelle umfasst lediglich zwei Bedienstete meines
Ressorts, die aufgrund ihrer Eignung und bisherigen Verwendung vorübergehend mit


den angeführten Aufgaben betraut wurden (Dienstzuteilung bzw. Verwendungs-
änderung). Im Hinblick auf den Umstand, dass die Maßnahmen zur Information,
Koordination und Implementierung von Sozialplan und Reorganisation der
Zentralstelle und der oberen militärischen Führung mit rein ressortinternem Personal
gelöst werden konnten, fielen keine zusätzlichen Personalkosten an. Der durch eine
derartige, zukunftweisende Reorganisation der Zentralstelle und der oberen
militärischen Führung naturgemäß entstandene Mehraufwand an Arbeitskapazität
konnte durch eine Verdichtung der Arbeitsleistung aller mit den diesbezüglichen
Aufgaben betrauten Dienststellen erreicht werden.

Zu 12 bis 14:

Aufgrund des zur Frage 2 dargestellten Bemühens um soziale Verträglichkeit muss die
Wortwahl des “Abschiebens" zurückgewiesen werden. Derzeit befinden sich sämtliche
Personalmaßnahmen noch im Planungsstadium, weshalb seriöserweise im Moment
noch kein genauen Zahlen genannt werden können. Darüber hinaus möchte ich
betonen, dass meine Weisungen jedenfalls darauf abziehen, die gewählten Personal-
vertretungsorgane in die geplanten Maßnahmen einzubeziehen, um im Interesse der
Bediensteten eine höchstmögliche Transparenz zu gewährleisten.

Zu Frage 15:

Der Sozialplan eröffnet den Bediensteten des Bundesministeriums für
Landesverteidigung insgesamt vier Möglichkeiten der Gestaltung ihrer beruflichen
Zukunft. Im Einzelnen handelt es ich dabei um den "Karenzurlaub vor
Ruhestandsversetzung", die "vorzeitige Ruhestandsversetzung", den "Karenzurlaub"
und die "Abschlagszahlung" (das Nähere ergibt sich aus der Beilage). Ergänzend darf
auf die Intranet-Homepage des Bundesministeriums für Landesverteidigung verwiesen
werden, auf welcher weiterführende Antworten zu den einzelnen Möglichkeiten
enthalten sind.


Beilage zu GZ 10 072/65-1.6/02

Der sogenannte "Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung":

Beamte und Vertragsbedienstete können ab dem vollendeten 55. Lebensjahr karenziert werden.
Dies ist ausschließlich aufgrund eines Angebotes des Dienstgebers möglich.
Voraussetzungen dieser Vorruhestandskarenzierung sind:

•    Der Arbeitsplatz des Bediensteten muss auf Dauer aufgelassen werden (d.h. es muss zu
einer Änderung der Geschäftseinteilung der betroffenen Dienststelle gekommen sein);

•    Unmöglichkeit der Zuweisung eines entsprechend gleichwertigen Arbeitsplatzes;

•    Alter des Bediensteten mindestens 55 Jahre;

•    Die Karenzierung beruht auf einem verbindlichen Angebot des Dienstgebers. Eine
Antragstellung des Dienstnehmers ist nicht vorgesehen. Es besteht vielmehr für den
Dienstgeber die Möglichkeit, seinen Bediensteten, welche die o.a. Kriterien erfüllen, eine
solche Karenzierung anzubieten. Ob diese angenommen wird oder nicht entscheidet
ausschließlich der Dienstnehmer (Schriftlichkeit der Zustimmungserklärung erforderlich).
Die sogenannte "vorzeitige Ruhestandsversetzung" (Lehrermodell):
Beamte können mit Ablauf des Monats in dem sie ihr 55. Lebensjahr vollenden, einen Antrag zur
vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand stellen, sofern kein wichtiger dienstlicher Grund
entgegensteht.
Voraussetzungen dieses vorzeitigen Ruhestands sind:

•    Schriftlicher Antrag des Beamten;

•    Abgabe dieses Antrags spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten

Wirksamkeitstermin (frühester Wirksamkeitstermin: Ablauf des Monats in dem das 55
Lebensjahr vollendet wird);

•    Es darf kein wichtiger dienstlicher Grund der Ruhestandsversetzung entgegenstehen.
Der "Karenzurlaub":

Dieses Instrument soll in Hinkunft den Bundesbediensteten eine Möglichkeit für einen eventuellen
Umstieg in die Privatwirtschaft erleichtern, und zwar ohne Nachteile für ihre dienstliche Laufbahn.
Die für Karenzurlaube gemäß § 75 DBG 1979 oder § 29 VBG 1948 geltenden Bestimmungen
werden nämlich insofern modifiziert, als derartige Karenzurlaube für Rechte, die von der Dauer
der Dienstzeit abhängen (z. B. Vorrückungen, Amtstitel,...), angerechnet werden
Voraussetzungen dieser Anrechnung sind:

•    Antritt des Karenzurlaubs in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003

•    Dauer des Karenzurlaubs mindestens l Jahr;

•    Gesamtanrechnungsdauer bis zu 5 Jahren;
Die "Abschlagszahlung":

Die neue Regelung der Abschlagszahlung soll Entscheidungen für freiwillige Austritte aus dem
Beamtendienstverhältnis erleichtern.
Voraussetzungen dieser Abschlagszahlung sind:

•    Es muss sich um den Austritt aus einem definitiven Beamtendienstverhältnis handeln;

•    Der Arbeitsplatz des Beamten muss auf Dauer aufgelassen werden;

•    Keine Zuweisung eines der bisherigen Verwendung entsprechenden gleichwertigen
Arbeitsplatzes innerhalb von 2 Monaten nach Auflassung des früheren Arbeitsplatzes;

•    Freiwillige Entscheidung des Beamten zum Austritt aus dem Dienstverhältnis.