3616/AB XXI.GP
Bundesminister für Landesverteidigung
Eingelangt am: 17.05.2002
Die Abgeordneten zum Nationalrat Schwemlein, Genossinnen
und Genossen haben am
20. März 2002 unter
der Nr. 3630/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Stillegung von 9
Munitionslager in Österreich" gerichtet. Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu 1 und 3:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die
ressortinternen Überlegungen hinsichtlich
einer allfälligen
Schließung des Munitionslagers Lofer noch nicht abgeschlossen sind.
Was die angesprochene
betriebsarme, wirtschaftliche Problemsituation des Salzburger
Saalachtals betrifft, so
kann diese, wie ich festhalten möchte, auf Grund der
bestehenden
Kompetenzrechtslage nicht vom Bundesministerium für
Landesverteidigung
gelöst werden, sondern bedarf zweifellos Maßnahmen im
Zusammenwirken des Bundes (vertreten durch den Bundesminister für
Wirtschaft und
Arbeit) und des Landes
Salzburg.
Zu 2:
Die seitens der Anfragesteller behaupteten Einkommenseinbußen
können,
insbesondere was den in der Anfrage
angesprochenen Zusammenhang mit dem
“Sozialpaket für den öffentlichen Dienst" anbelangt, nicht
nachvollzogen werden.
Vielmehr wurden die gesetzlichen Regelungen
so konzipiert, dass die durch
Organisationsänderungen
anfallenden Erschwernisse aufgefangen und den
Bediensteten weitere Verwendungen
ohne gehaltsmäßige Einbußen ermöglicht
werden. Darüber hinaus steht es
jeden Betroffenen frei von den äußerst günstigen
Regelungen des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Gebrauch zu machen.
Zu 4:
Bei
der angesprochenen Regelung “Vorruhestandskarenzierung" im Rahmen
des
Sozialplanes für den öffentlichen
Dienst handelt es um eine befristete Maßnahme mit
der die Republik Österreich
längst notwendige Strukturanpassungen in der Verwaltung
und eine Verschlankung des öffentlichen Dienstes insgesamt
erreichen will. Diese
gewählte Vorgehensweise, die im
übrigen auch in der Privatwirtschaft
(Arbeitsstiftungen sowie
Maßnahmen durch Kollektivverträge oder Betriebs-
vereinbarungen) in einer noch
ausgeprägteren Form Anwendung findet, nimmt dabei
besonders auf die Wahrung der Rechte der betroffenen Bediensteten Bedacht. Der
in
der Anfrage zum Ausdruck gebrachte
Zusammenhang zwischen den der allgemeinen
Sicherung des Pensionssystems
dienenden Bestimmungen über das gesetzliche
Pensionsantrittsalter mit
punktuellen, befristeten Maßnahmen zur Strukturbereinigung
im öffentlichen Dienst, muss im
Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Intentionen
dieser Regelungen als unzulässig
zurückgewiesen werden.
Zu 5 und 11:
Das gemeinsame Ziel aller im Bundesministerium für
Landesverteidigung
eingerichteten
Teilprojektgruppen ist die umfassende Reorganisation der Zentralstelle
und der oberen militärischen
Führung. Neben der Reduktion der Sektionen in der
Zentralstelle sind die Einrichtung eines
Generalstabschefs sowie die Einsparung von
einem Fünftel der Planstellen und die Verlagerung freiwerdender
Planstellen zur
Truppe vorgesehen. Die Umsetzung der Reorganisation soll noch im Jahr 2002
erfolgen.
Zu 6 bis 8:
Für
das neue Kommando Internationale Einsätze sind am Standort Graz rund
132 Arbeitsplätze vorgesehen. Dies
inkludiert nicht die diesem Kommando
unterstellten Truppen, Kräfte sowie Ausbildungs- und Einsatzvorbereitungs-
einrichtungen
(Untersuchungsstraße etc.). Für das Kommando
Sondereinsatzkräfte sind
rund 30 Arbeitsplätze vorgesehen. Dieses Kommando ist für die
Führung von
Spezialeinsätzen bzw. Operationen
zuständig, deren Bedeutung in Zukunft - wie der
Einsatz in Afghanistan gezeigt hat -
zunehmen wird.
Zu 9 und 10:
Die
temporär eingerichtete Stabstelle umfasst lediglich zwei Bedienstete
meines
Ressorts, die aufgrund ihrer Eignung und
bisherigen Verwendung vorübergehend mit
den
angeführten Aufgaben betraut wurden (Dienstzuteilung bzw. Verwendungs-
änderung). Im Hinblick auf den Umstand, dass die Maßnahmen zur
Information,
Koordination und Implementierung von
Sozialplan und Reorganisation der
Zentralstelle und der oberen
militärischen Führung mit rein ressortinternem Personal
gelöst werden konnten, fielen
keine zusätzlichen Personalkosten an. Der durch eine
derartige, zukunftweisende
Reorganisation der Zentralstelle und der oberen
militärischen Führung naturgemäß entstandene
Mehraufwand an Arbeitskapazität
konnte durch eine Verdichtung der Arbeitsleistung aller mit den
diesbezüglichen
Aufgaben betrauten Dienststellen erreicht
werden.
Zu 12 bis 14:
Aufgrund des zur Frage 2 dargestellten Bemühens um
soziale Verträglichkeit muss die
Wortwahl des “Abschiebens" zurückgewiesen werden. Derzeit
befinden sich sämtliche
Personalmaßnahmen
noch im Planungsstadium, weshalb seriöserweise im Moment
noch kein genauen Zahlen genannt werden
können. Darüber hinaus möchte ich
betonen, dass meine Weisungen jedenfalls
darauf abziehen, die gewählten Personal-
vertretungsorgane in die geplanten
Maßnahmen einzubeziehen, um im Interesse der
Bediensteten eine
höchstmögliche Transparenz zu gewährleisten.
Zu Frage 15:
Der Sozialplan eröffnet den Bediensteten des Bundesministeriums
für
Landesverteidigung insgesamt vier
Möglichkeiten der Gestaltung ihrer beruflichen
Zukunft. Im Einzelnen handelt es ich dabei
um den "Karenzurlaub vor
Ruhestandsversetzung", die
"vorzeitige Ruhestandsversetzung", den "Karenzurlaub"
und die "Abschlagszahlung"
(das Nähere ergibt sich aus der Beilage). Ergänzend darf
auf die Intranet-Homepage des
Bundesministeriums für Landesverteidigung verwiesen
werden, auf welcher weiterführende Antworten zu den einzelnen
Möglichkeiten
enthalten sind.
Beilage zu GZ 10 072/65-1.6/02
Der sogenannte "Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung":
Beamte und
Vertragsbedienstete können ab dem vollendeten 55. Lebensjahr karenziert
werden.
Dies
ist ausschließlich aufgrund eines Angebotes des Dienstgebers möglich.
Voraussetzungen
dieser
Vorruhestandskarenzierung sind:
• Der Arbeitsplatz des Bediensteten muss auf
Dauer aufgelassen werden (d.h. es muss zu
einer
Änderung der Geschäftseinteilung der betroffenen Dienststelle
gekommen sein);
• Unmöglichkeit der Zuweisung eines entsprechend gleichwertigen Arbeitsplatzes;
• Alter des Bediensteten mindestens 55 Jahre;
•
Die Karenzierung beruht auf einem verbindlichen Angebot des Dienstgebers. Eine
Antragstellung des Dienstnehmers ist nicht vorgesehen. Es besteht vielmehr
für den
Dienstgeber
die Möglichkeit, seinen Bediensteten, welche die o.a. Kriterien
erfüllen, eine
solche
Karenzierung anzubieten. Ob diese angenommen wird oder nicht entscheidet
ausschließlich
der Dienstnehmer (Schriftlichkeit der Zustimmungserklärung erforderlich).
Die
sogenannte "vorzeitige Ruhestandsversetzung" (Lehrermodell):
Beamte
können mit Ablauf des Monats in dem sie ihr 55. Lebensjahr vollenden,
einen Antrag zur
vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand stellen, sofern kein wichtiger
dienstlicher Grund
entgegensteht.
Voraussetzungen
dieses
vorzeitigen Ruhestands sind:
• Schriftlicher Antrag des Beamten;
• Abgabe dieses Antrags spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten
Wirksamkeitstermin
(frühester Wirksamkeitstermin: Ablauf des Monats in dem das 55
Lebensjahr
vollendet wird);
• Es darf kein wichtiger dienstlicher Grund der
Ruhestandsversetzung entgegenstehen.
Der "Karenzurlaub":
Dieses
Instrument soll in Hinkunft den Bundesbediensteten eine Möglichkeit
für einen eventuellen
Umstieg
in die Privatwirtschaft erleichtern, und zwar ohne Nachteile für ihre
dienstliche Laufbahn.
Die
für Karenzurlaube gemäß § 75 DBG 1979 oder § 29 VBG
1948 geltenden Bestimmungen
werden nämlich insofern modifiziert, als derartige Karenzurlaube für
Rechte, die von der Dauer
der
Dienstzeit abhängen (z. B. Vorrückungen, Amtstitel,...), angerechnet
werden
Voraussetzungen
dieser
Anrechnung sind:
• Antritt des Karenzurlaubs in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003
• Dauer des Karenzurlaubs mindestens l Jahr;
• Gesamtanrechnungsdauer bis zu 5 Jahren;
Die
"Abschlagszahlung":
Die neue Regelung der
Abschlagszahlung soll Entscheidungen für freiwillige Austritte aus dem
Beamtendienstverhältnis
erleichtern.
Voraussetzungen
dieser
Abschlagszahlung sind:
• Es muss sich um den Austritt aus einem definitiven Beamtendienstverhältnis handeln;
• Der Arbeitsplatz des Beamten muss auf Dauer aufgelassen werden;
• Keine Zuweisung eines der bisherigen
Verwendung entsprechenden gleichwertigen
Arbeitsplatzes innerhalb von 2 Monaten nach Auflassung des früheren
Arbeitsplatzes;
• Freiwillige Entscheidung des Beamten zum Austritt aus dem Dienstverhältnis.