3622/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.05.2002

Bundeskanzler

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Mertel und Genossinnen haben am
21. März 2002 unter der Nr. 3681/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Kinderbetreuungseinrichtungen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Das parlamentarische Interpellationsrecht des Art. 52 B-VG iVm §§ 90 GeoG 1975
bezieht sich auf den gesetzlichen Wirkungsbereich des befragten Organs nach dem
BMG 1986. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Wortlautes des
§ 2 Abs. 3 BMG in § 90 Satz 2 GeoG 1975.

Ganz generell kann zu der gegenständlichen Anfrage festgehalten werden, daß in
Bezug auf Kinderbetreuungseinrichtungen der Wirkungsbereich des Bundeskanz-
leramtes nur insoweit berührt sein kann, als im Rahmen der Privatwirtschaftsver-
waltung gemäß Art. 17 B-VG ein Kindergarten betrieben wird. Da dieser Bereich von
der gegenständlichen Anfrage aber nicht berührt wird, besteht hinsichtlich der ge-
samten Anfrage keine Zuständigkeit des Bundeskanzlers.

Ziel des Kinderbetreuungsgeldes ist es nicht, wie Sie fälschlicherweise in Ihrer
Einleitung schreiben, zwischen Familie und Beruf wählen zu können. Unser Ziel ist
es - und dieses wird durch das Kinderbetreuungsgeld erleichtert - Familie und Beruf
für junge Familien und besonders für junge Frauen besser vereinbar zu machen.
Dies ist insbesondere auch durch eine massive Anhebung der Zuver-
dienstmöglichkeit geschehen, die es den Eltern erlaubt, weiterhin mit der Arbeitswelt
verbunden zu sein. Dadurch wird der Wiedereinstieg erleichtert und ein wesentliches
Problem, das insbesondere Frauen stark betroffen hat, entschärft.

Durch 9 Mrd. ATS jährlich für junge Familien, deren Finanzierung nachhaltig
gesichert ist, wurde ein Quantensprung in der Familienförderung erreicht, indem alle
Kinder gleich behandelt und gefördert werden, und gerade die Kinder von
Studentinnen, Hausfrauen, Bäuerinnen und selbständig tätigen Frauen gleichgestellt
wurden.