3648/AB XXI.GP
Bundesminister für Finanzen
Eingelangt am: 17.05.2002
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3695/J vom 21. März 2002 der
Abgeordneten Jakob Auer und Kollegen, betreffend Förderung des
öffentlichen
Personennahverkehrs durch Mittel aus dem Finanzausgleich, beehre ich mich
Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Mittel für den öffentlichen
Personennahverkehr stammen aus dem allgemeinen Budget
zum Teil gekoppelt an das Aufkommen an Elektrizitätsabgabe und
Erdgasabgabe (§ 20
Abs. 2 und 3 FAG 2001) sowie an Mineralölsteuer (§ 20 Abs. 4 FAG
2001).
Zu 2.:
Zahlungen des Bundes im Jahr 2000 an die Gemeinden:
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 FAG 1997 387.636.559,00 ATS
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 lit a FAG 1997 287.638,00 ATS
Gemäß §20 Abs. 3 Z 2 lit b FAG 1997 387.457.462,00 ATS
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 lit c FAG 1997 11.691.458,00 ATS
Zahlungen des Bundes im Jahr 2001 an
die Gemeinden:
Gemäß
§ 20 Abs. 2 FAG 2001 476.695.051,00
ATS
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 FAG
2001
4.611.592,58 ATS
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 FAG
2001
473.844.200,00 ATS
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 3 FAG 2001 10.039.258,00 ATS
Für 2002 die Daten aus dem BVA (Zahlungen des Bundes an die Gemeinden):
Gemäß § 20 Abs. 2 FAG 2001 15.600.000 Euro und 2,5 vH des Aufkommens an
Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum
Oktober des laufenden Jahres.
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 FAG 2001 500.000 Euro und 0,075 vH des Aufkommens an
Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum
Oktober des laufenden Jahres.
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 FAG 2001 16.000.000 Euro und 2,425 vH des Aufkommens an
Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum
Oktober des laufenden Jahres.
Gemäß § 20
Abs. 3 Z 3 FAG 2001 der
bei der Aufteilung gemäß § 20 Abs. 3 Z 1
FAG 2001 verbleibende Restbetrag.
Zahlungen des Bundes an
die Länder gemäß § 20 Abs. 4 FAG 2001
(in der Höhe von 4,888
vH des Ertrages an der Mineralölsteuer):
Im Jahr
2000 1.351,248.977
ATS,
im Jahr
2001
1.483,962.816 ATS,
im Jahr
2002
(BVA)
104,649.000 EURO.
Zu 3.:
Die Aufteilung der Mittel an die Gemeinden
erfolgt in mehrfacher Hinsicht:
Finanzzuweisung gemäß S 20
Abs. 2 FAG 2001
Gemäß § 20 Abs. 2 FAG 2001 kommt diese
Finanzzuweisung zu 55 vH Wien als Gemeinde
zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der
Wiener
Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die
eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder
Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen
Nahverkehrseinrichtung überwiegend
beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser
Finanzzuweisung sind auf die einzelnen
Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus
dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten
Personen aufzuteilen; bei
überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen
ist auch auf
das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu
nehmen. Anträge auf Gewährung einer
Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines
jeden Jahres
dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Finanzzuweisung gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 FAG 2001 (für Autobusbahnhöfe)
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 FAG 2001 darf diese Finanzzuweisung im Einzelfall 40% der von
der Gemeinde zur Errichtung eines Autobusbahnhofes getragenen Kosten nicht übersteigen.
Finanzzuweisung gemäß S 20 Abs. 3 Z 2 FAG 2001
Die Finanzzuweisung gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 FAG 2001 ist für die Förderung von
Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den
Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern nach folgenden Hundertsätzen
zugute:
Wien 64,7
Graz 11,1
Innsbruck 8,7
Linz 8,1
Salzburg 7,4
Finanzzuweisung gemäß § 20 Abs. 3 Z 3 FAG 2001
Wird die Finanzzuweisung
für Autobusbahnhöfe (§ 20 Abs. 3 Z 1 FAG 2001) nicht zur
Gänze ausgeschöpft, ist der verbleibende Betrag auf die in § 20
Abs. 3 Z 2 genannten
Gemeinden (Wien, Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg) nach den dort festgelegten
Hundertsätzen aufzuteilen.
Zu 4.:
Zahlungen des Bundes im Jahr 2000 an
Wien als Gemeinde:
Gemäß
§20 Abs. 3 Z 1 FAG
1997 218.498.511,00
Gemäß
§ 20 Abs. 3 Z 2 lit a FAG
1997
0,00
Gemäß
§ 20 Abs. 3 Z 2 lit b FAG
1997
250.684.979,00
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 lit c FAG
1997
7.564.373,00
Zahlungen des Bundes im Jahr
2001 an Wien als Gemeinde:
Gemäß
§ 20 Abs. 2 FAG 2001 268.509.839,00
Gemäß § 20
Abs. 3 Z 1 FAG
2001
0,00
Gemäß
§ 20 Abs. 3 Z 2 FAG
2001
306.577.198,00
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 3 FAG 2001
6.495.400,00
Für 2002 liegen noch keine genauen Zahlen vor.
Gemäß § 20 Abs. 2 FAG 2001 jedenfalls 55% der Summe aus 15.600.000 Euro und 2,5 vH
des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November
des Vorjahres bis zum Oktober des laufenden Jahres.
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 FAG 2001 jedenfalls 64,7% der Summe aus 16.000.000 Euro und
2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom
November des Vorjahres bis zum Oktober des laufenden Jahres.
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 3 FAG 2001 64,7% des bei der Aufteilung gemäß § 20
Abs. 3 Z 1 FAG 2001 (für Autobusbahnhöfe) verbleibenden Restbetrages.
Zu 5.:
Aus den Mitteln des Finanzausgleichs wurden in den Jahren 2000 und 2001 und werden
auch im Jahr 2002 für den U-Bahnbau in Wien keine Zuwendungen geleistet. Der U-Bahn-
beitrag des Bundes an Wien erfolgt aus allgemeinen Budgetmitteln des Kapitels 65
(BM für Verkehr, Innovation und Technologie) in der Höhe von jährlich 1,5 Mrd. ATS (2000
und 2001) bzw. von rd. 109 Mio. EURO (BVA 2002).
Zu 6.:
Das Ausmaß der Förderungen stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 FAG 1997:
Im Jahr 2000 399.436.558,00
Gemäß § 20 Abs. 3 FAG 2001:
Im Jahr 2001 488.495.050,58
Im Jahr 2002 16.500.000 Euro und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe
und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des
laufenden Jahres. Es liegen derzeit noch keine genauen Zahlen vor.
Zu 7.:
Die Länder und Gemeinden haben an das
Bundesministerium für Finanzen über die
widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu berichten. Stichprobenartige
Kontrollen vor Ort
sind möglich.