3702/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.06.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Therezija STOISITS, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Verurteilung
(§ 178 StGB) trotz Befolgung der Safer-Sex-Regeln im Zusammenhang mit Hiv und
Aids" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Wie sich aus meiner zur Zahl 2291/J-NR/2001 vor allem zur Frage 11 erteilten
Antwort vom 31. Mai 2001 ergibt, ist dem Bundesministerium für Justiz die
Broschüre aus dem Jahr 1999, auf die sich der Bundesminister für Soziale
Sicherheit und Generationen in seiner Anfragebeantwortung bezogen hat, bekannt.
Dort heißt es einerseits, dass für den passiven, HIV-negativen Partner keine
Infektionsgefahr bestehe, weil Speichel nicht infektiös sei, andererseits wird jedoch
zur Hintanhaltung eines Infektionsrisikos in der selben Broschüre sowie auf der
Website dieses Ministeriums vor ungeschütztem Oralverkehr abgeraten, ohne eine
Rollendifferenzierung vorzunehmen. Dies deutet darauf hin, dass die Ansteckungs-
gefahr doch nicht rundweg auszuschließen ist.

Um die Frage der Infektionsmöglichkeit beim Oralverkehr eines HIV-positiven mit
einem HIV-negativen Menschen und damit im Zusammenhang die Richtigkeit des
erwähnten Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt in diesem Umfang exakt
wissenschaftlich abzuklären, hat das Bundesministerium für Justiz nunmehr
veranlasst, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt beim Untersuchungsrichter des
Landesgerichtes Klagenfurt - zum Zweck einer allfälligen teilweisen Wiederauf-


nähme des Strafverfahrens - den Antrag zu stellen hat, einen Spezialisten aus
diesem Bereich der Medizin zum Sachverständigen zu bestellen und ihm ein exaktes
wissenschaftliches Gutachten zur Frage aufzutragen, ob überhaupt bzw., wenn ja,
ob nur ein minimales Infektionsrisiko bei dieser Sexualpraxis besteht. Nach dem
Gutachtensergebnis wird dann zu prüfen sein, ob ein Anlass für eine teilweise
Wiederaufnahme des Strafverfahrens besteht.