3702/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.06.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Therezija STOISITS,
Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Verurteilung
(§ 178 StGB) trotz Befolgung der Safer-Sex-Regeln im Zusammenhang mit Hiv
und
Aids"
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Wie sich aus meiner zur Zahl 2291/J-NR/2001 vor allem zur
Frage 11 erteilten
Antwort vom 31. Mai 2001 ergibt, ist dem Bundesministerium für Justiz die
Broschüre aus dem Jahr
1999, auf die sich der Bundesminister für Soziale
Sicherheit und Generationen in seiner Anfragebeantwortung bezogen hat, bekannt.
Dort heißt es einerseits, dass für den passiven, HIV-negativen
Partner keine
Infektionsgefahr bestehe, weil Speichel nicht infektiös sei, andererseits
wird jedoch
zur Hintanhaltung eines Infektionsrisikos in der selben Broschüre sowie
auf der
Website dieses Ministeriums vor ungeschütztem Oralverkehr abgeraten, ohne
eine
Rollendifferenzierung vorzunehmen. Dies deutet darauf hin, dass die
Ansteckungs-
gefahr doch nicht rundweg
auszuschließen ist.
Um
die Frage der Infektionsmöglichkeit beim Oralverkehr eines HIV-positiven
mit
einem HIV-negativen Menschen und damit im Zusammenhang die Richtigkeit des
erwähnten Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt in diesem Umfang exakt
wissenschaftlich
abzuklären, hat das Bundesministerium für Justiz nunmehr
veranlasst, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt beim Untersuchungsrichter
des
Landesgerichtes Klagenfurt - zum Zweck einer allfälligen teilweisen
Wiederauf-
nähme
des Strafverfahrens - den Antrag zu stellen hat, einen Spezialisten aus
diesem Bereich der Medizin zum Sachverständigen zu bestellen und ihm ein
exaktes
wissenschaftliches Gutachten
zur Frage aufzutragen, ob überhaupt bzw., wenn ja,
ob nur ein minimales Infektionsrisiko bei dieser Sexualpraxis besteht. Nach dem
Gutachtensergebnis wird dann zu prüfen sein, ob ein Anlass für eine
teilweise
Wiederaufnahme des Strafverfahrens besteht.