3779/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.06.2002
BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Hafturlaub für
den Ex-FPÖ-
Funktionär Robert Dürr und dessen Teilnahme beim Neonazi-Aufmarsch am
13.
April 2002" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Nach den mir vorliegenden Informationen ist in keiner Weise
gesichert, dass sich der
Genannte tatsächlich an der Demonstration vom 13. April 2002 beteiligt
hat.
Zu 1 bis 3. 5 und 8:
Dem
Genannten wurde auf Grund seines Ansuchens vom 5. April 2002 unter Einhal-
tung der gesetzlichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes im Zuge der
Entlas-
sungsvorbereitung (der Genannte wurde am 6. Mai 2002 nach Verbüßung
der Frei-
heitsstrafe enthaftet) ein Ausgang vom 12. bis 15. April 2002 bewilligt. Es hat
sich
dabei um die 5. Freiheitsmaßnahme dieser Art gehandelt, Vorfälle bei
diesen Aus-
gängen hat es keine gegeben.
Ein
Fehlverhalten von Bediensteten des Strafvollzuges im Zuge dieser Entscheidung
ist nicht ersichtlich.
Zu 4:
Die Gewährung von Ausgang erfolgt nach den
gesetzlichen Vorgaben des Strafvoll-
zugsgesetzes, im vorliegenden Fall § 147 StVG. Sonderregelungen für
Insassen, die
wegen “politischer Delikte" - ein Begriff, der
weder im StGB noch im StVG verwen-
det wird - verurteilt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Zu 6:
Aus
einem allfälligen Missbrauch des Ausganges eines Strafgefangenen Konse-
quenzen zu ziehen, fällt in die Entscheidungskompetenz des jeweils
zuständigen
Anstaltsleiters.
Zu 7:
Die Sicherheitsbehörden haben Robert Dürr bisher
nicht als Teilnehmer an der be-
zeichneten Demonstration vom 13. April 2002 identifizieren können. Der
Staatsan-
waltschaft Wien liegt keine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige gegen den
Genannten
vor.