3779/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.06.2002

BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Hafturlaub für den Ex-FPÖ-
Funktionär Robert Dürr und dessen Teilnahme beim Neonazi-Aufmarsch am
13. April 2002" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Nach den mir vorliegenden Informationen ist in keiner Weise gesichert, dass sich der
Genannte tatsächlich an der Demonstration vom 13. April 2002 beteiligt hat.

Zu 1 bis 3. 5 und 8:

Dem Genannten wurde auf Grund seines Ansuchens vom 5. April 2002 unter Einhal-
tung der gesetzlichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes im Zuge der Entlas-
sungsvorbereitung (der Genannte wurde am 6. Mai 2002 nach Verbüßung der Frei-
heitsstrafe enthaftet) ein Ausgang vom 12. bis 15. April 2002 bewilligt. Es hat sich
dabei um die 5. Freiheitsmaßnahme dieser Art gehandelt, Vorfälle bei diesen Aus-
gängen hat es keine gegeben.

Ein Fehlverhalten von Bediensteten des Strafvollzuges im Zuge dieser Entscheidung
ist nicht ersichtlich.

Zu 4:

Die Gewährung von Ausgang erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des Strafvoll-
zugsgesetzes, im vorliegenden Fall § 147 StVG. Sonderregelungen für Insassen, die


wegen “politischer Delikte" - ein Begriff, der weder im StGB noch im StVG verwen-
det wird - verurteilt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Zu 6:

Aus einem allfälligen Missbrauch des Ausganges eines Strafgefangenen Konse-
quenzen zu ziehen, fällt in die Entscheidungskompetenz des jeweils zuständigen
Anstaltsleiters.

Zu 7:

Die Sicherheitsbehörden haben Robert Dürr bisher nicht als Teilnehmer an der be-
zeichneten Demonstration vom 13. April 2002 identifizieren können. Der Staatsan-
waltschaft Wien liegt keine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige gegen den
Genannten vor.