3841/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.07.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen vom
15. Mai 2002, Nr. 3875/J, betreffend Kläranlagen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Durch die Absolvierung eines Dauertests gemäß EN 12566-3 (Entwurf) wird kein neuer
Stand der Technik definiert, sondern lediglich überprüft, ob ein solcher eingehalten wird oder
nicht. Soweit es dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was-
serwirtschaft bekannt ist, wurde die Dauertestprüfung mit der in der gegenständlichen Anfra-
ge angesprochnen Anlage nicht erfolgreich absolviert. Das erforderliche 80 % - Kriterium (80
% der Messwerte unter dem Grenzwert) beim Parameter Ammonium (NH4N < 10 mg/l bei
einer Ablauftemperatur > 12°C) konnte nicht eingehalten werden.

Zu Frage 2:

Die Prüfnorm ÖNORM EN 12566-3 (Entwurf) soll künftig (wenn sie in Kraft ist) als Grundlage
für die Typenverordnungen gem. § 12c WRG herangezogen werden. Eine derartige Typisie-
rung einer Anlage ist keinesfalls verpflichtend. Wenn sie aber durchgeführt wird, sind damit


gewisse Erleichterungen beim Bewilligungsverfahren verbunden (z.B. Anwendung des An-
zeigeverfahrens gem. § 114 WRG). Derzeit erfolgen die Bewilligungen aber noch im Einzel-
verfahren und werden auch nach Einführung der Typisierung nach wie vor möglich sein. Die
Einhaltung des Standes der Technik wird bei bewilligten Anlagen durch die bescheidmäßig
vorgeschriebene Überwachung (Eigen- und Fremdüberwachung) kontrolliert, womit die an-
gesprochene Wettbewerbsgleichheit sichergestellt ist.

Zu Frage 3:

Die Feststellung, dass durch den Test ein neuer Stand der Technik festgelegt wurde, ist un-
zutreffend. Der Stand der Technik in diesem Bereich ist vielmehr in den aufgrund des WRG
1959 (Novelle 1990) im Jahr 1996 erlassenen Emissionsverordnungen (Allgemeine Abwas-
seremissionsverordnung AAEV, BGBI. 186/1996; 1. AEV für kommunales Abwasser, BGBI.
210/1996) in Zusammenhalt mit den betreffenden ÖNORMEN festgelegt bzw. ist eventuell
im Einzelfall vom beigezogenen Amtssachverständigen zu konkretisieren. Mit dem o.g. Dau-
ertest kann lediglich festgestellt werden, ob mit der getesteten Kläranlage der Stand der
Technik eingehalten wird.

Zu Frage 4:

Seitens der zuständigen Fachabteilung gab es eine Reihe von Stellungnahmen (z.T. auf An-
frage der Finanzprokuratur im Zuge des anhängigen Amtshaftungsverfahrens) u.a. mit der
Aussage, dass die Dauertestprüfung gem. dem Entwurf der ÖNORM EN 12566-3 (Kleinklär-
anlagen für bis zu 50 EW - Teil 3: Vorgefertigte und/oder vor Ort montierte Anlagen zur Be-
handlung von häuslichem Schmutzwasser) kein positives Ergebnis gebracht hat (siehe be-
reits oben). Gegenständlicher Kläranlagentyp entspricht also nicht dem Stand der Technik.
Das seinerzeitige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, hat daher mit Schreiben
an alle Ämter der Landesregierung vom 16.11.1999 darauf hingewiesen, dass für diesen
Anlagentyp keine generelle Empfehlung ausgesprochen werden kann, eine Bewilligung im
Einzelfall deshalb aber nicht auszuschließen ist.