3841/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.07.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen
vom
15. Mai 2002, Nr. 3875/J, betreffend Kläranlagen, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Durch die Absolvierung eines Dauertests gemäß EN
12566-3 (Entwurf) wird kein neuer
Stand der Technik definiert, sondern lediglich überprüft, ob ein
solcher eingehalten wird oder
nicht. Soweit es dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was-
serwirtschaft bekannt ist, wurde die Dauertestprüfung mit der in der
gegenständlichen Anfra-
ge angesprochnen Anlage nicht erfolgreich absolviert. Das erforderliche 80 % -
Kriterium (80
% der Messwerte unter dem
Grenzwert) beim Parameter Ammonium (NH4N < 10 mg/l bei
einer Ablauftemperatur >
12°C) konnte nicht eingehalten werden.
Zu Frage 2:
Die
Prüfnorm ÖNORM EN 12566-3 (Entwurf) soll künftig (wenn sie in
Kraft ist) als Grundlage
für die
Typenverordnungen gem. § 12c WRG herangezogen werden. Eine derartige
Typisie-
rung einer Anlage ist keinesfalls verpflichtend. Wenn sie aber
durchgeführt wird, sind damit
gewisse
Erleichterungen beim Bewilligungsverfahren verbunden (z.B. Anwendung des An-
zeigeverfahrens gem. § 114 WRG). Derzeit erfolgen die Bewilligungen aber
noch im Einzel-
verfahren und werden auch
nach Einführung der Typisierung nach wie vor möglich sein. Die
Einhaltung des Standes der Technik wird bei bewilligten Anlagen durch die
bescheidmäßig
vorgeschriebene
Überwachung (Eigen- und Fremdüberwachung) kontrolliert, womit die an-
gesprochene Wettbewerbsgleichheit sichergestellt ist.
Zu Frage 3:
Die Feststellung, dass durch den Test ein neuer Stand der
Technik festgelegt wurde, ist un-
zutreffend. Der Stand der Technik in diesem Bereich ist vielmehr in den
aufgrund des WRG
1959 (Novelle 1990) im Jahr 1996 erlassenen Emissionsverordnungen (Allgemeine
Abwas-
seremissionsverordnung AAEV,
BGBI. 186/1996; 1. AEV für kommunales Abwasser, BGBI.
210/1996) in Zusammenhalt mit
den betreffenden ÖNORMEN festgelegt bzw. ist eventuell
im Einzelfall vom beigezogenen Amtssachverständigen zu konkretisieren. Mit
dem o.g. Dau-
ertest kann lediglich festgestellt werden, ob mit der getesteten
Kläranlage der Stand der
Technik eingehalten wird.
Zu Frage 4:
Seitens der zuständigen Fachabteilung gab es eine
Reihe von Stellungnahmen (z.T. auf An-
frage der Finanzprokuratur im Zuge des anhängigen Amtshaftungsverfahrens)
u.a. mit der
Aussage, dass die Dauertestprüfung gem. dem Entwurf der ÖNORM EN
12566-3 (Kleinklär-
anlagen für bis zu 50 EW - Teil 3: Vorgefertigte und/oder vor Ort
montierte Anlagen zur Be-
handlung von häuslichem Schmutzwasser) kein positives Ergebnis gebracht
hat (siehe be-
reits oben). Gegenständlicher Kläranlagentyp entspricht also nicht
dem Stand der Technik.
Das seinerzeitige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, hat
daher mit Schreiben
an alle Ämter der Landesregierung vom 16.11.1999 darauf hingewiesen, dass
für diesen
Anlagentyp keine generelle Empfehlung ausgesprochen werden kann, eine Bewilligung
im
Einzelfall deshalb aber nicht auszuschließen ist.