3846/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.07.2002
BM
für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3876/J betreffend
Schotterabbau Aschach, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen
und Freunde am 15. Mai 2002
an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 und 5 der Anfrage:
Die Führung der Angelegenheiten betreffend
“Transporte Mayer GmbH Aschach/
Schotter-Abbaubewilligung" erfolgte aktenmäßig in der
ehemaligen Berghauptmann-
schaft Salzburg zu Grundzahl 22.282 (mit Ordnungszahlen - kurz OZ) 1/92, 2/92,
1/93 bis 7/93, zu Grundzahl 24.102 mit OZ 1/98 und 2/98, zu Grundzahl 22.000
mit
OZ 180/92 und 59/93, zu Zahl 20.512/3/00, zu Grundzahl 24.960 mit OZ 20/93 und
32/93,
zu Zahl 23.048/1/93, zu Zahl 23.048/2/93, zu Grundzahl 22.754 mit OZ 22/94,
23/94 und 28/94, zu Zahl
20.510/35/95, zu Grundzahl 24.102 mit OZ 2/95 und 3/95
und Grundzahl 23.665 mit OZ
1/98 bis 4/98, 1/99, 1/00 bis 15/00, 1/01 und 2/01.
Entsprechend
dem stufenweisen Übergang für den Schotterabbau “Transporte
Mayer GmbH. Aschach"
gemäß § 223 des Mineralrohstoffgesetzes
per 1. Jänner
1999 (Bestimmungen des MinroG über Gewinnungs- und
Abschlussbetriebspläne),
1.Jänner 2001 (Bestimmungen des MinroG für Bergbauanlagen) und 1.
Jänner
2002 (übrige Bestimmungen des MinroG) auf die Bezirkshauptmannschaft Steyr-
Land als erste und an den
Landeshauptmann von Oberösterreich als zweite und
letzte Instanz wurden die jeweiligen relevanten Akten der
Berghauptmannschaft an
die Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Am Sitz der Berghauptmannschaft -
nun-
mehr Außenstelle Salzburg der Abteilung IV/9 des Bundesministeriums
für Wirt-
schaft und Arbeit - befinden
sich auszugsweise Kopien dieser Akten sowie EDV-
Dateien mit Erledigungskonzepten, welche Sektionsschef Dr. Zluwa als Grundlage
für seine Ausführungen
in der Sendung “Report" am 16. April 2002 vorlagen.
Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befinden sich
* Akten über die Behandlung der
Angelegenheit zufolge Befassung des Herrn
Bundeskanzlers, der Volksanwaltschaft und über parlamentarische
Anfragen wie
die
vorliegende,
* ein Akt über eine Anfrage der
Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land betreffend
Anwendbarkeit des § 204 MinroG auf den gg. Fall sowie
* interne
Gedächtnisnotizen der leitenden Beamten über die von ihnen- gesetzten
Schritte zu Folge Aufgreifen der Angelegenheit durch den ORF.
Aus den genannten Unterlagen ergibt sich kein Hinweis, dass
die Gemeinde oder die
Bezirkshauptmannschaft
Steyr-Land bei der Berghauptmannschaft eine Anfrage den
Schotterabbau “Transporte Mayer GmbH Aschach" betreffend gestellt
hätten, oder
dass die Berghauptmannschaft von sich aus eine Aussage hiezu getroffen
hätte.
Ergänzend sei ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft mit
Schreiben vom
18. Juli 2001 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angefragt
hat, ob
gegenständlichenfalls der § 204 MinroG zur Anwendung gelangt. Der
§ 204 MinroG
(nunmehr: § 204 Abs. 1 MinroG) regelt, dass für am 1. Jänner
1999 bestehende und
nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe,
die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen
zählen,
sowie in den Fällen, in
denen ein Hauptbetriebsplan nach dem Berggesetz 1975 in
der Fassung der Berggesetznovelle 1990 aus den im § 138 leg. cit.
genannten
Gründen nicht aufzustellen war, ein Gewinnungsbetriebsplan als genehmigt
gilt. Dies
wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2001 bejaht.
Die
Aussage des Bürgermeisters im zitierten Gemeindebrief ist daher nicht
nachvoll-
ziehbar.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Anfrage spricht von einer “Bezirkshauptmannschaft
Salzburg". Es wird davon
ausgegangen, dass es sich um die Berghauptmannschaft Salzburg handelt.
Mit dem Schotterabbau “Transporte Mayer GmbH
Aschach" waren seit dem
Zuständigkeitsübergang per 1. Jänner 1991 auf die
Berghauptmannschaft Salzburg
bis zum vollständigen Zuständigkeitsübergang auf die
Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land) per 1. Jänner 2002 mehrere Beamte der
Berg-
hauptmannschaft befasst. Aus dem Wortlaut der Frage ist jedoch weder
ersichtlich,
auf welchen Beamten der Berghauptmannschaft sie sich bezieht noch welcher Zeit-
punkt mit “damals" gemeint ist.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Wie ua. zu Punkt 1 ausgeführt, ist für den
Schotterabbau “Transporte Mayer GmbH
Aschach" seit 1. Jänner 2002 die Bezirkshauptmannschaft
zuständig und wurden
dieser in der Folge die noch vorhandenen relevanten Akten der Berghauptmann-
schaft übergeben. Die bisher erteilten Auflagen sind den früheren
Akten zu ent-
nehmen. Die Überprüfung von deren Einhaltung obliegt ebenfalls der
Bezirkshaupt-
mannschaft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die
nunmehrigen
Nachbarbeschwerden jedoch zum Anlass genommen, den Landeshauptmann von
Oberösterreich um Mitteilung zu ersuchen, ob und - gegebenenfalls - welche
Auflagen nach § 179 MinroG seitens der Bezirksverwaltungsbehörde
für den
Schotterabbau “Transporte Mayer GmbH." vorgeschrieben wurden. Eine
Stellung-
nahme des Landeshauptmannes liegt bis jetzt nicht vor.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Die Abstandsregelungen des
§ 82 MinroG gelten nur, wenn die Genehmigung eines
Gewinnungsbetriebsplanes
erforderlich ist. Da vorliegendenfalls jedoch die Ge-
nehmigung nach der
Übergangsbestimmung des § 204 MinroG von Gesetzes wegen
als
erteilt gilt, kommt § 82 leg. cit. nicht zur Anwendung.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Gemäß den Bestimmungen über das
Interpellationsrecht ist der Nationalrat auf
Grund des Art. 50 Abs. 1 und des § 90 der Geschäftsordnung des
Nationalrates be-
fugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu
überprüfen, deren Mitglieder
über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Aus-
künfte zu verlangen. Das Fragerecht umfasst sohin weder legistische Akte,
noch
Meinungen oder Beurteilungen von Akten gesetzgebender Körperschaften.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Aus der Fragestellung ist nicht ersichtlich, um welche
“Zeugenaussage" es sich
handelt. Im Übrigen ist Folgendes zu bemerken:
Gegenstand
der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2000 war nicht die Erweiterung
des Abbaues sondern ein Ansuchen um Bewilligung einer Aufbereitungsanlage. Der
über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift ist nicht zu entnehmen,
dass
der Verhandlungsleiter eine Aussage zur Geltung von Abstandsvorschriften
getroffen
hat. Dieser wäre für eine derartige Aussage auch nicht zuständig
gewesen, da die
Beurteilung dieser Frage seit 1. Jänner 1999 der Bezirkshauptmannschaft
oblag.
(Die Bestimmungen des MinroG
über Gewinnungsbetriebspläne sind - wie sich aus
den Ausführungen zur Punkt 1 ergibt - seit dem 1. Jänner 1999 von der
Bezirksver-
waltungsbehörde
zu vollziehen).