3846/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.07.2002

 BM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3876/J betreffend
Schotterabbau Aschach, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen
und Freunde am 15. Mai 2002 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 und 5 der Anfrage:

Die Führung der Angelegenheiten betreffend “Transporte Mayer GmbH Aschach/
Schotter-Abbaubewilligung" erfolgte aktenmäßig in der ehemaligen Berghauptmann-
schaft Salzburg zu Grundzahl 22.282 (mit Ordnungszahlen - kurz OZ) 1/92, 2/92,
1/93 bis 7/93, zu Grundzahl 24.102 mit OZ 1/98 und 2/98, zu Grundzahl 22.000 mit
OZ 180/92 und 59/93, zu Zahl 20.512/3/00, zu Grundzahl 24.960 mit OZ 20/93 und
32/93, zu Zahl 23.048/1/93, zu Zahl 23.048/2/93, zu Grundzahl 22.754 mit OZ 22/94,
23/94 und 28/94, zu Zahl 20.510/35/95, zu Grundzahl 24.102 mit OZ 2/95 und 3/95
und Grundzahl 23.665 mit OZ 1/98 bis 4/98, 1/99, 1/00 bis 15/00, 1/01 und 2/01.

Entsprechend dem stufenweisen Übergang für den Schotterabbau “Transporte
Mayer GmbH. Aschach" gemäß § 223 des Mineralrohstoffgesetzes per 1. Jänner
1999 (Bestimmungen des MinroG über Gewinnungs- und Abschlussbetriebspläne),
1.Jänner 2001 (Bestimmungen des MinroG für Bergbauanlagen) und 1. Jänner
2002 (übrige Bestimmungen des MinroG) auf die Bezirkshauptmannschaft Steyr-
Land als erste und an den Landeshauptmann von Oberösterreich als zweite und


letzte Instanz wurden die jeweiligen relevanten Akten der Berghauptmannschaft an
die Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Am Sitz der Berghauptmannschaft - nun-
mehr Außenstelle Salzburg der Abteilung IV/9 des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Arbeit - befinden sich auszugsweise Kopien dieser Akten sowie EDV-
Dateien mit Erledigungskonzepten, welche Sektionsschef Dr. Zluwa als Grundlage
für seine Ausführungen in der Sendung “Report" am 16. April 2002 vorlagen.

Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befinden sich

*  Akten über die Behandlung der Angelegenheit zufolge Befassung des Herrn
 Bundeskanzlers, der Volksanwaltschaft und über parlamentarische Anfragen wie
 
die vorliegende,

*  ein Akt über eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land betreffend
  Anwendbarkeit des § 204 MinroG auf den gg. Fall sowie

*   interne Gedächtnisnotizen der leitenden Beamten über die von ihnen- gesetzten
  Schritte zu Folge Aufgreifen der Angelegenheit durch den ORF.

Aus den genannten Unterlagen ergibt sich kein Hinweis, dass die Gemeinde oder die
Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land bei der Berghauptmannschaft eine Anfrage den
Schotterabbau “Transporte Mayer GmbH Aschach" betreffend gestellt hätten, oder
dass die Berghauptmannschaft von sich aus eine Aussage hiezu getroffen hätte.
Ergänzend sei ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom
18. Juli 2001 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angefragt hat, ob
gegenständlichenfalls der § 204 MinroG zur Anwendung gelangt. Der § 204 MinroG
(nunmehr: § 204 Abs. 1 MinroG) regelt, dass für am 1. Jänner 1999 bestehende und
nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe,
die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen,
sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem Berggesetz 1975 in
der Fassung der Berggesetznovelle 1990 aus den im § 138 leg. cit. genannten
Gründen nicht aufzustellen war, ein Gewinnungsbetriebsplan als genehmigt gilt. Dies
wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2001 bejaht.

Die Aussage des Bürgermeisters im zitierten Gemeindebrief ist daher nicht nachvoll-
ziehbar.


Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Die Anfrage spricht von einer “Bezirkshauptmannschaft Salzburg". Es wird davon
ausgegangen, dass es sich um die Berghauptmannschaft Salzburg handelt.

Mit dem Schotterabbau “Transporte Mayer GmbH Aschach" waren seit dem
Zuständigkeitsübergang per 1. Jänner 1991 auf die Berghauptmannschaft Salzburg
bis zum vollständigen Zuständigkeitsübergang auf die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land) per 1. Jänner 2002 mehrere Beamte der Berg-
hauptmannschaft befasst. Aus dem Wortlaut der Frage ist jedoch weder ersichtlich,
auf welchen Beamten der Berghauptmannschaft sie sich bezieht noch welcher Zeit-
punkt mit “damals" gemeint ist.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Wie ua. zu Punkt 1 ausgeführt, ist für den Schotterabbau “Transporte Mayer GmbH
Aschach" seit 1. Jänner 2002 die Bezirkshauptmannschaft zuständig und wurden
dieser in der Folge die noch vorhandenen relevanten Akten der Berghauptmann-
schaft übergeben. Die bisher erteilten Auflagen sind den früheren Akten zu ent-
nehmen. Die Überprüfung von deren Einhaltung obliegt ebenfalls der Bezirkshaupt-
mannschaft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die nunmehrigen
Nachbarbeschwerden jedoch zum Anlass genommen, den Landeshauptmann von
Oberösterreich um Mitteilung zu ersuchen, ob und - gegebenenfalls - welche
Auflagen nach § 179 MinroG seitens der Bezirksverwaltungsbehörde für den
Schotterabbau “Transporte Mayer GmbH." vorgeschrieben wurden. Eine Stellung-
nahme des Landeshauptmannes liegt bis jetzt nicht vor.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Die Abstandsregelungen des § 82 MinroG gelten nur, wenn die Genehmigung eines
Gewinnungsbetriebsplanes erforderlich  ist.  Da vorliegendenfalls jedoch die Ge-


nehmigung nach der Übergangsbestimmung des § 204 MinroG von Gesetzes wegen
als erteilt gilt, kommt § 82 leg. cit. nicht zur Anwendung.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Gemäß den Bestimmungen über das Interpellationsrecht ist der Nationalrat auf
Grund des Art. 50 Abs. 1 und des § 90 der Geschäftsordnung des Nationalrates be-
fugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder
über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Aus-
künfte zu verlangen. Das Fragerecht umfasst sohin weder legistische Akte, noch
Meinungen oder Beurteilungen von Akten gesetzgebender Körperschaften.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Aus der Fragestellung ist nicht ersichtlich, um welche “Zeugenaussage" es sich
handelt. Im Übrigen ist Folgendes zu bemerken:

Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2000 war nicht die Erweiterung
des Abbaues sondern ein Ansuchen um Bewilligung einer Aufbereitungsanlage. Der
über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift ist nicht zu entnehmen, dass
der Verhandlungsleiter eine Aussage zur Geltung von Abstandsvorschriften getroffen
hat. Dieser wäre für eine derartige Aussage auch nicht zuständig gewesen, da die
Beurteilung dieser Frage seit 1. Jänner 1999 der Bezirkshauptmannschaft oblag.
(Die Bestimmungen des MinroG über Gewinnungsbetriebspläne sind - wie sich aus
den Ausführungen zur Punkt 1 ergibt - seit dem 1. Jänner 1999 von der Bezirksver-
waltungsbehörde zu vollziehen).