3860/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.07.2002
Bundesminister für Finanzen
auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Dr. Eva Glawischnig und Kollegen vom 15. Mai 2002, Nr. 3880/J,
betreffend
Importe von Pflanzenschutzmitteln nach Österreich, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen,
dass die Regelung des Verkehrs mit
Pflanzenschutzmitteln primär dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft bzw. den Bundesländern ob-
liegt. Die Zollämter haben lediglich anlässlich der Einfuhr von
Pflanzen-
schutzmitteln aus Drittländern nach Maßgabe des § 27
Pflanzenschutz-
mittelgesetz 1997 an der Einfuhrkontrolle mitzuwirken. Danach
dürfen
Pflanzenschutzmittel nur dann aus Drittländern eingeführt werden,
wenn
der Zollstelle eine Bestätigung des
Bundesamtes und Forschungszentrums
für Landwirtschaft (seit dem 1. Juni 2002 eine Bestätigung des
Bundesamtes für Ernährungssicherheit) über die Zulassung des
Mittels
vorgelegt wird.
Im Hinblick auf diese
Regelung sind die Zollstellen angewiesen, diese Be-
stätigung bei allen
Einfuhren, insbesondere auch bei Einfuhren von
Pflanzenschutzmitteln im Reiseverkehr - für die das Einfuhrerfordernis der
Bestätigung ebenfalls gilt - zu kontrollieren. Da es jedoch
naturgemäß nicht
möglich ist, den Reiseverkehr
lückenlos zu überprüfen, erfolgen hier gezielte
Stichprobenkontrollen um auch in diesem Bereich eine
größtmögliche Kon-
trolleffizienz zu erreichen.
Zu 1. bis 4.:
Da die Vollziehung
der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten
nicht in den Kompetenzbereich
des Bundesministeriums für Finanzen fällt
und mein Ressort auch über keine
entsprechenden Grundlagen für eine der-
artige Schätzung verfügt,
ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Fragen
nicht beantworten kann.
Zu 5..
Der in Österreich immer stärker
zunehmende Online-Einkauf stellt die Zoll-
verwaltung zwar vor neue Herausforderungen
und Kontrollaufgaben, doch
ist in diesem Zusammenhang zu
bedenken, dass die Bestellung über das
Internet lediglich eine von verschiedenen Bestellformen darstellt und
ein
Verbot des Versandhandels von
Pflanzenschutzmittel über das Internet nach
Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen schon deshalb nicht den ge-
wünschten Effekt nach sich ziehen würde, da auch andere
Möglichkeiten wie
z.B. die Telefon- oder Faxbestellung
gegeben sind. Überdies könnte die Ein-
haltung eines allfälligen Versandhandelsverbots wieder nur bei der
Einfuhr
kontrolliert werden, sodass dadurch
gegenüber der derzeitigen Situation
keine wesentliche Änderung eintreten würde. Dies hat sich auch
im Bereich
der Arzneiwareneinfuhr gezeigt, in dem
bereits derzeit ein generelles und
nicht nur auf das Internet bezogenes Verbot des Versandhandels besteht.
Zu Frage 6.:
Die Kontrolle der Eigenimporte von Pflanzenschutzmitteln
aus Drittstaaten
erfolgt im Rahmen der Zollkontrollen des
Reiseverkehrs. Für diese Tätigkeit
stehen bundesweit rund 1.200 Zollwacheorgane zur Verfügung.
Auf
Grund des enormen Waren- und Personenverkehrs ist jedoch keine
lückenlose Kontrolle
durchführbar. Außerdem sind die Zollstellen grund-
sätzlich angewiesen,
Verzögerungen, die sich durch Grenzabfertigungen er-
geben, so gering wie möglich zu
halten. Es ist daher notwendig, sich bei
Warenkontrollen auf
Stichprobenkontrollen zu beschränken. Im Hinblick auf
diese Art der durchzuführenden
Kontrollen können im Reiseverkehr auch
keine Probenahmepläne
eingesetzt werden.
Zu 7.:
Im Reiseverkehr
wurden in den Jahren 1997 bis 2001 durch die Zollämter
bei
insgesamt 229 Aufgriffen 1.675,59 kg Pflanzenschutzmittel angehalten
bzw.
beschlagnahmt, die ohne die entsprechende Zulassungsbestätigung
eingeführt worden sind.
Die
Bekanntgabe der Namen der Pflanzenschutzmitteln bzw. der darin ent-
haltenen Wirkstoffe ist mir
leider nicht möglich, da darüber keine Daten
vorhanden sind.
Im Einzelnen stellen sich die Aufgriffe wie folgt dar:
Zu 8. und 9.:
Bei laufend
durchgeführten Schulungen wird immer wieder auf die zu-
nehmende
Bedeutung der durch die Zollorgane wahrzunehmenden
Schutzaufgaben bei der Kontrolle von Verboten und Beschränkungen hinge-
wiesen,
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, zum
Schutz
von Tieren und Pflanzen oder zum Schutz der Umwelt bestehen. In
diesem Zusammenhang wird auch besonders auf die Wichtigkeit der Kon-
trolle der Pflanzenschutzmittel im Reiseverkehr eingegangen. Die so erreichte
Sensibilisierung der
Abfertigungsorgane führte unter anderem auch zu den
unter Punkt 7 angeführten Aufgriffen illegaler Pflanzenschutzmittel.
Zu 10. bis 20.:
Die Vollziehung der
von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt
nicht
in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen, ge-
genüber dem auch keine
Berichtspflicht der Bundesländer oder sonstiger
Stellen über durchgeführte Kontrollen von Pflanzenschutzmitteln
besteht.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass
ich diese Fragen nicht beantworten
kann.