3860/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.07.2002

Bundesminister für Finanzen

auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Dr. Eva Glawischnig und Kollegen vom 15. Mai 2002, Nr. 3880/J, betreffend
Importe von Pflanzenschutzmitteln nach Österreich, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Regelung des Verkehrs mit
Pflanzenschutzmitteln primär dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. den Bundesländern ob-
liegt. Die Zollämter haben lediglich anlässlich der Einfuhr von Pflanzen-
schutzmitteln aus Drittländern nach Maßgabe des § 27 Pflanzenschutz-
mittelgesetz 1997 an der Einfuhrkontrolle mitzuwirken. Danach dürfen
Pflanzenschutzmittel nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn
der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Landwirtschaft (seit dem 1. Juni 2002 eine Bestätigung des
Bundesamtes für Ernährungssicherheit) über die Zulassung des Mittels
vorgelegt wird.


Im Hinblick auf diese Regelung sind die Zollstellen angewiesen, diese Be-
stätigung bei allen Einfuhren, insbesondere auch bei Einfuhren von
Pflanzenschutzmitteln im Reiseverkehr - für die das Einfuhrerfordernis der
Bestätigung ebenfalls gilt - zu kontrollieren. Da es jedoch naturgemäß nicht
möglich ist, den Reiseverkehr lückenlos zu überprüfen, erfolgen hier gezielte
Stichprobenkontrollen um auch in diesem Bereich eine größtmögliche Kon-
trolleffizienz zu erreichen.

Zu 1. bis 4.:

Da die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten
nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen fällt
und mein Ressort auch über keine entsprechenden Grundlagen für eine der-
artige Schätzung verfügt, ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Fragen
nicht beantworten kann.

Zu 5..

Der in Österreich immer stärker zunehmende Online-Einkauf stellt die Zoll-
verwaltung zwar vor neue Herausforderungen und Kontrollaufgaben, doch
ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Bestellung über das
Internet lediglich eine von verschiedenen Bestellformen darstellt und ein
Verbot des Versandhandels von Pflanzenschutzmittel über das Internet nach
Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen schon deshalb nicht den ge-
wünschten Effekt nach sich ziehen würde, da auch andere Möglichkeiten wie
z.B. die Telefon- oder Faxbestellung gegeben sind. Überdies könnte die Ein-
haltung eines allfälligen Versandhandelsverbots wieder nur bei der Einfuhr
kontrolliert werden, sodass dadurch gegenüber der derzeitigen Situation
keine wesentliche Änderung eintreten würde. Dies hat sich auch im Bereich
der Arzneiwareneinfuhr gezeigt, in dem bereits derzeit ein generelles und
nicht nur auf das Internet bezogenes Verbot des Versandhandels besteht.


Zu Frage 6.:

Die Kontrolle der Eigenimporte von Pflanzenschutzmitteln aus Drittstaaten
erfolgt im Rahmen der Zollkontrollen des Reiseverkehrs. Für diese Tätigkeit
stehen bundesweit rund 1.200 Zollwacheorgane zur Verfügung.

Auf Grund des enormen Waren- und Personenverkehrs ist jedoch keine
lückenlose Kontrolle durchführbar. Außerdem sind die Zollstellen grund-
sätzlich angewiesen, Verzögerungen, die sich durch Grenzabfertigungen er-
geben, so gering wie möglich zu halten. Es ist daher notwendig, sich bei
Warenkontrollen auf Stichprobenkontrollen zu beschränken. Im Hinblick auf
diese Art der durchzuführenden Kontrollen können im Reiseverkehr auch
keine Probenahmepläne eingesetzt werden.

Zu 7.:

Im Reiseverkehr wurden in den Jahren 1997 bis 2001 durch die Zollämter
bei insgesamt 229 Aufgriffen 1.675,59 kg Pflanzenschutzmittel angehalten
bzw. beschlagnahmt, die ohne die entsprechende Zulassungsbestätigung
eingeführt worden sind.

Die Bekanntgabe der Namen der Pflanzenschutzmitteln bzw. der darin ent-
haltenen Wirkstoffe ist mir leider nicht möglich, da darüber keine Daten
vorhanden sind.

Im Einzelnen stellen sich die Aufgriffe wie folgt dar:



 



 


Zu 8. und 9.:

Bei laufend durchgeführten Schulungen wird immer wieder auf die zu-
nehmende Bedeutung der durch die Zollorgane wahrzunehmenden
Schutzaufgaben bei der Kontrolle von Verboten und Beschränkungen hinge-
wiesen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, zum
Schutz von Tieren und Pflanzen oder zum Schutz der Umwelt bestehen. In
diesem Zusammenhang wird auch besonders auf die Wichtigkeit der Kon-
trolle der Pflanzenschutzmittel im Reiseverkehr eingegangen. Die so erreichte
Sensibilisierung der Abfertigungsorgane führte unter anderem auch zu den
unter Punkt 7 angeführten Aufgriffen illegaler Pflanzenschutzmittel.

Zu 10. bis 20.:

Die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt
nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen, ge-
genüber dem auch keine Berichtspflicht der Bundesländer oder sonstiger
Stellen über durchgeführte Kontrollen von Pflanzenschutzmitteln besteht.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten
kann.