3918/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.07.2002

BM für Finanzen

 

auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann
Maier und Kollegen vom 22. Mai 2002, Nr. 3926/J, betreffend "Kfz-Haft-
pflichtversicherung und Prämien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Das gesamte Vertragsversicherungsrecht basiert auf dem Grundgedanken der
Notwendigkeit des Schutzes der Interessen der Versicherten, wozu auch aus-
reichende Transparenz beziehungsweise Information gehört. Die Finanz-
marktaufsichtsbehörde wurde als weisungsfreie Allfinanz- Aufsichtsbehörde
geschaffen, um diesen Interessenschutz zu gewährleisten. Legistische
Rahmenbedingung ist dabei neben dem Versicherungsaufsichtsgesetz im
konkreten Anfragefall das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994,
welches umfassendste Informationspflichten seitens der Versicherungsunter-
nehmen vorsieht. Zum einen ist die Öffentlichkeit etwa durch Auflage der
Versicherungsbedingungen und der allgemein verwendeten Tarifbestimmun-
gen direkt zu informieren, zum anderen hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde
Einsichts- und Informationsrechte gepaart mit Anordnungsbefugnissen. Die
Finanzmarktaufsichtsbehörde hat ihrerseits in weiterer Folge mindestens


einmal jährlich Veröffentlichungen vorzunehmen, in welche auch Ver-
sicherungsstatistiken aufzunehmen sind, die die wesentlichen Daten über
den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Ver-
sicherungsunternehmen jeweils auf ein Jahr bezogen zu enthalten haben. Die
Finanzmarktaufsichtsbehörde bedient sich dabei moderner Informations-
technologien und gewährleistet mit der Zurverfügungstellung dieser dem
Schutz der Versicherten dienenden Informationen auf der Homepage
"www.fma.gv.at" den raschen und leichten Zugang für jeden interessierten
Bürger.

Zu 2.:
Ja.

Zu 3.:

Der Gedanke der Kraftfahrzeughaftpflicht basiert auf dem durch die motori-
sierte Form der Fortbewegung geschaffenen Risiko. Dieses Risiko, für welches
zivilrechtlich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung besteht,
soll im Wege einer Pflichtversicherung den Geschädigten vermögensrechtlich
absichern. Gleichzeitig sind die Interessen der Versicherungsnehmer durch
die weisungsfreie Finanzmarktaufsichtsbehörde zu schützen. Die Finanz-
marktaufsichtsbehörde hat dabei nicht nur Einschau- und Informations-
rechte, sondern kann Anordnungen treffen, die zum Schutz der Interessen
der Versicherten geboten sind. So obliegt es auch der Finanzmarktaufsichts-
behörde, für den Fall, dass tatsächlich massive Anhaltspunkte für Miss-
stände wie Quersubventionierungen zwischen unterschiedlichen Risiko-
gemeinschaften erkannt werden, in eigener Verantwortung zu beurteilen,
welche geeigneten Maßnahmen anzuordnen sind, um rechtskonforme Unter-
scheidungskriterien für die Tarifkalkulation durchzusetzen. Durch aus-
reichende legistische Maßnahmen wurde damit bewirkt, dass sowohl
Schädiger als auch Geschädigter im Straßenverkehr grundlegend abgesichert
sind.


Sollte die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu der Ansicht gelangen, dass die ihr
zur Verfügung stehenden Kalkulationsunterlagen der Versicherungsunter-
nehmen nicht ausreichen, um ihrer Kontrollfunktion (Verhinderung von
Quersubventionierungen) nachkommen zu können, wird es an dieser liegen,
entsprechende Maßnahmen zu setzen.

Zu 4.:

Das Allgemeininteresse bei einer Pflichtversicherung liegt im verschuldens-
unabhängigen Schutz der Geschädigten.

Zu 5. bis 6.:

Die Rahmenbedingungen für jede Vertragsversicherung, und damit auch für
die Pflichtversicherung, sind dermaßen gestaltet, dass die Prämien sich auf
dem Markt zum Vorteil der Versicherten in einer Risikogemeinschaft unter
Berücksichtigung der allgemeinen Kostensituation gestalten. Allfällige Miss-
stände sind durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde im Anordnungsweg bzw.
vor Gericht in einem kartellrechtlichen Verfahren zu beseitigen.

Da die in Kraft stehenden legistischen Rahmenbedingungen derzeit aus-
reichen, besteht kein Handlungsbedarf.

Zu 7. bis 9.:

Ich beabsichtige nicht zu Vermutungen Stellung zu nehmen. Sollten sich die
Vorwürfe der Arbeiterkammer Salzburg bewahrheiten, so wird es Aufgabe der
Finanzmarktaufsichtsbehörde sein, diese Missstände zu beseitigen.

Realistischerweise können Regelwidrigkeiten niemals zur Gänze ausge-
schlossen werden.

Zu 10. bis 19. :

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat Veröffentlichungen vorzunehmen, in
welche auch Versicherungsstatistiken aufzunehmen sind, die die wesent-
licher. Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse


der Versicherungsunternehmen jeweils auf ein Jahr bezogen zu enthalten
haben. Veröffentlicht werden insbesondere auch die Betriebsergebnisse
einzelner Versicherungszweige, darunter der KFZ-Haftpflichtversicherung und
der KFZ-Kaskoversicherung. Ergebnisse für einzelne Fahrzeugkategorien sind
ebenso wenig öffentlich zugänglich, wie auch die Aufgliederung in Pflicht-
versicherung und freiwillige Höherversicherung. Dem Bundesministerium für
Finanzen liegen daher die gefragten Daten nicht vor.

Zu 20. bis 22.:

Da ich das System der Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich für äußerst

sinnvoll erachte,, sehe ich derzeit keinen Anlass für Veränderungen.

Zu 23. bis 24.:

Die Verordnung über die Erfolgsrechnung brachte keine über die Ver-
sicherungsstatistik hinausgehenden aussagekräftigen Informationen, weshalb
sie aufgehoben wurde. Dabei ist weiterhin eine hochwertige Information der
Öffentlichkeit dadurch sichergestellt, dass die Versicherungsstatistiken neben
anderen Informationen von der Finanzmarktaufsichtbehörde über deren
Homepage
(www.fma.gv.at) zugänglich gemacht werden.