3918/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.07.2002
BM für Finanzen
auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann
Maier und Kollegen vom 22.
Mai 2002, Nr. 3926/J, betreffend "Kfz-Haft-
pflichtversicherung und Prämien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Das gesamte
Vertragsversicherungsrecht basiert auf dem Grundgedanken der
Notwendigkeit
des Schutzes der Interessen der Versicherten, wozu auch aus-
reichende Transparenz beziehungsweise Information gehört. Die Finanz-
marktaufsichtsbehörde
wurde als weisungsfreie Allfinanz- Aufsichtsbehörde
geschaffen, um diesen Interessenschutz zu
gewährleisten. Legistische
Rahmenbedingung ist dabei neben dem
Versicherungsaufsichtsgesetz im
konkreten Anfragefall das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz
1994,
welches umfassendste Informationspflichten
seitens der Versicherungsunter-
nehmen vorsieht. Zum einen ist die Öffentlichkeit etwa durch
Auflage der
Versicherungsbedingungen und der allgemein
verwendeten Tarifbestimmun-
gen direkt zu informieren, zum anderen hat die
Finanzmarktaufsichtsbehörde
Einsichts- und Informationsrechte gepaart mit Anordnungsbefugnissen. Die
Finanzmarktaufsichtsbehörde hat ihrerseits in weiterer Folge mindestens
einmal
jährlich Veröffentlichungen vorzunehmen, in welche auch Ver-
sicherungsstatistiken
aufzunehmen sind, die die wesentlichen Daten über
den
Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Ver-
sicherungsunternehmen
jeweils auf ein Jahr bezogen zu enthalten haben. Die
Finanzmarktaufsichtsbehörde bedient sich dabei moderner Informations-
technologien
und gewährleistet mit der Zurverfügungstellung dieser dem
Schutz
der Versicherten dienenden Informationen auf der Homepage
"www.fma.gv.at" den raschen und leichten Zugang für
jeden interessierten
Bürger.
Zu 2.:
Ja.
Zu 3.:
Der Gedanke der
Kraftfahrzeughaftpflicht basiert auf dem durch die motori-
sierte
Form der Fortbewegung geschaffenen Risiko. Dieses Risiko, für welches
zivilrechtlich
eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung besteht,
soll im
Wege einer Pflichtversicherung den Geschädigten vermögensrechtlich
absichern.
Gleichzeitig sind die Interessen der Versicherungsnehmer durch
die
weisungsfreie Finanzmarktaufsichtsbehörde zu schützen. Die Finanz-
marktaufsichtsbehörde
hat dabei nicht nur Einschau- und Informations-
rechte,
sondern kann Anordnungen treffen, die zum Schutz der Interessen
der
Versicherten geboten sind. So obliegt es auch der Finanzmarktaufsichts-
behörde,
für den Fall, dass tatsächlich massive Anhaltspunkte für Miss-
stände
wie Quersubventionierungen zwischen unterschiedlichen Risiko-
gemeinschaften
erkannt werden, in eigener Verantwortung zu beurteilen,
welche
geeigneten Maßnahmen anzuordnen sind, um rechtskonforme Unter-
scheidungskriterien
für die Tarifkalkulation durchzusetzen. Durch aus-
reichende
legistische Maßnahmen wurde damit bewirkt, dass sowohl
Schädiger
als auch Geschädigter im Straßenverkehr grundlegend abgesichert
sind.
Sollte die
Finanzmarktaufsichtsbehörde zu der Ansicht gelangen, dass die ihr
zur Verfügung stehenden Kalkulationsunterlagen der Versicherungsunter-
nehmen nicht ausreichen, um
ihrer Kontrollfunktion (Verhinderung von
Quersubventionierungen) nachkommen zu
können, wird es an dieser liegen,
entsprechende Maßnahmen zu
setzen.
Zu 4.:
Das
Allgemeininteresse bei einer Pflichtversicherung liegt im verschuldens-
unabhängigen
Schutz der Geschädigten.
Zu 5. bis 6.:
Die
Rahmenbedingungen für jede Vertragsversicherung, und damit auch für
die
Pflichtversicherung, sind dermaßen gestaltet, dass die Prämien sich
auf
dem
Markt zum Vorteil der Versicherten in einer Risikogemeinschaft unter
Berücksichtigung
der allgemeinen Kostensituation gestalten. Allfällige Miss-
stände
sind durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde im Anordnungsweg bzw.
vor Gericht in einem kartellrechtlichen Verfahren zu beseitigen.
Da die in Kraft
stehenden legistischen Rahmenbedingungen derzeit aus-
reichen,
besteht kein Handlungsbedarf.
Zu 7. bis 9.:
Ich beabsichtige
nicht zu Vermutungen Stellung zu nehmen. Sollten sich die
Vorwürfe
der Arbeiterkammer Salzburg bewahrheiten, so wird es Aufgabe der
Finanzmarktaufsichtsbehörde
sein, diese Missstände zu beseitigen.
Realistischerweise
können Regelwidrigkeiten niemals zur Gänze ausge-
schlossen
werden.
Zu 10. bis 19. :
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat
Veröffentlichungen vorzunehmen, in
welche auch Versicherungsstatistiken aufzunehmen sind, die die wesent-
licher. Daten über den Versicherungsbestand und die
Vermögensverhältnisse
der
Versicherungsunternehmen jeweils auf ein Jahr bezogen zu enthalten
haben.
Veröffentlicht werden insbesondere auch die Betriebsergebnisse
einzelner
Versicherungszweige, darunter der KFZ-Haftpflichtversicherung und
der
KFZ-Kaskoversicherung. Ergebnisse für einzelne Fahrzeugkategorien sind
ebenso wenig öffentlich zugänglich, wie auch die Aufgliederung in
Pflicht-
versicherung und freiwillige
Höherversicherung. Dem Bundesministerium für
Finanzen liegen daher die gefragten Daten
nicht vor.
Zu 20. bis 22.:
Da ich das System der Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich für äußerst
sinnvoll erachte,, sehe ich derzeit keinen Anlass für Veränderungen.
Zu 23. bis 24.:
Die Verordnung
über die Erfolgsrechnung brachte keine über die Ver-
sicherungsstatistik hinausgehenden
aussagekräftigen Informationen, weshalb
sie aufgehoben wurde. Dabei ist weiterhin
eine hochwertige Information der
Öffentlichkeit dadurch sichergestellt, dass die
Versicherungsstatistiken neben
anderen Informationen von der Finanzmarktaufsichtbehörde über deren
Homepage (www.fma.gv.at) zugänglich
gemacht werden.