523/AB XXI.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen

und Freunde, betreffend das Nutzungspotential von

Stevia rebaudiana (Zuckerblattpflanze)

(Nr. 482/J)

 

 

 

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

 

Zu Frage 1:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmit -

telzutaten ist Stevia rebaudiana als „Novel Food“ einzustufen.

Ein Inverkehrbringen in der Europäischen Union als Lebensmittel bzw. als Lebens -

mittelzutat ist daher erst nach positiver Erledigung eines entsprechenden Antrages

auf Zulassung möglich.

 

Zu Frage 2:

Mit Entscheidung der Kommission vom 22. Feber 2000 (2000/198/EG) wurde die Zu -

lassung von Stevia rebaudiana Bertoni gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 auf

Grund unzureichender Unterlagen abgelehnt.

 

Zu Frage 3:

Wie zu Frage 2 ausgeführt, wurden der Kommission keine ausreichenden Unterla -

gen vorgelegt, um eine positive Entscheidung zu treffen. Einerseits liegen auch mir

keine exakteren Unterlagen als der Kommission vor, andererseits kann ich der

Kommissionsentscheidung nicht vorgreifen.

 

Zu Frage 4:

Auf Grund der Tatsache, daß es sich bei Erzeugnissen aus Stevia rebaudiana um

ein „Novel Food“ handelt, kann ein Inverkehrbringen erst nach Zulassung durch die

Kommission erfolgen. Da diese nicht vorliegt, ist ein positiver Abschluß eines Anmel -

deverfahrens gemäß § 18 Lebensmitlelgesetz 1975 zur Zeit nicht möglich.

Zu Frage 5:

Da ich - wie oben dargestellt - noch keine ausreichende Information über die Wirk -

samkeit habe, kann auch ein mögliches Einsparungspotential nicht abgeschätzt wer -

den. Da die Entscheidung über die Zulassung der Kommission und nicht der öster -

reichischen Behörde obliegt, ist auch eine Prüfung des Einsparungspotentials derzeit

nicht zielführend.