529/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 521 /J betreffend

Gesetzliche Verpflichtung zur Preisreduktion durch Getränkesteuer - Entfall, welche die

Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 21. März 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1, 2, 5 und 6 der Anfrage:

 

§ 7 Preisgesetz, BGBl. Nr. 145/1992, normiert, dass bei Entfall von in den Preisen von

Sachgütern enthaltenen Steuern, Abgaben oder Zollbeträgen sowie Ausgleichsabgabebeträge

für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise, so

sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen. Der Begriff Steuer betrifft auch die

Getränkesteuer. Demnach haben sämtliche Anbieter von alkoholischen Getränken bei Entfall

dieser Steuer die Preise um eben diesen Betrag herabzusetzen, sofern die Endpreise die

Getränkesteuer überhaupt enthalten haben. Bei einer verfassungskonformen Interpretation ist

im Einzelfall zu beachten, ob nicht die Getränkesteuer aus Gründen des Wettbewerbs durch

eine entsprechende Reduktion der Gewinnspanne von den Unternehmen getragen wurde.

Es ist davon auszugehen, dass die von amtswegen einschreitenden Vollziehungsorgane der

mittelbaren Bundesverwaltung von sieh aus allfällige Missstände abstellen.

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Ja.

 

Antwort zu den Punkten 7 bis 12 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.