529/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 521 /J betreffend
Gesetzliche Verpflichtung zur Preisreduktion durch Getränkesteuer - Entfall, welche die
Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 21. März 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 2, 5 und 6 der Anfrage:
§ 7 Preisgesetz, BGBl. Nr. 145/1992, normiert, dass bei Entfall von in den Preisen von
Sachgütern enthaltenen Steuern, Abgaben oder Zollbeträgen sowie Ausgleichsabgabebeträge
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise, so
sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen. Der Begriff Steuer betrifft auch die
Getränkesteuer. Demnach haben sämtliche Anbieter von alkoholischen Getränken bei Entfall
dieser Steuer die Preise um eben diesen Betrag herabzusetzen, sofern die Endpreise die
Getränkesteuer überhaupt enthalten haben. Bei einer verfassungskonformen Interpretation ist
im Einzelfall zu beachten, ob nicht die Getränkesteuer aus Gründen des Wettbewerbs durch
eine entsprechende Reduktion der Gewinnspanne
von den Unternehmen getragen wurde.
Es ist davon auszugehen, dass die von amtswegen einschreitenden Vollziehungsorgane der
mittelbaren Bundesverwaltung von sieh aus allfällige Missstände abstellen.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Ja.
Antwort zu den Punkten 7 bis 12 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.