636/AB XXI.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Pumberger, Haupt, Gaugg

und kollegen betreffend Senioren-Fürsorge GmbH

(Nr. 620/J)

 

 

Einleitend muss ich auf den Umstand verweisen, dass aufgrund der Bundesministe -

riengesetz - Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, die Angelegenheiten des Arbeitsmark -

tes und des Arbeitsrechtes in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft

und Arbeit fallen. Die Fragen 3 und 5 betreffen daher Angelegenheiten, die außer -

halb meines sachlichen Wirkungsbereiches liegen, so dass ich diesbezüglich auf die

Zuständigkeit des genannten Bundesministers - sowie hinsichtlich des Aufent -

haltrechtes auch auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres - verweise.

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Das gegenständliche Unternehmen und seine Tätigkeit war meinem Ressort bisher

nicht bekannt. Eine anlässlich dieser parlamentarischen Anfrage an das Amt der

Oberösterreichischen Landesregierung gestellte Anfrage ergab, dass das Unter -

nehmen in Oberösterreich vor kurzem durch seine Werbetätigkeit bekannt geworden

ist, derzeit allerdings noch keine Meldungen über ein allfälliges Tätigwerden vorlie -

gen.

 

Zu Frage 2:

 

Bisher ist noch die Stiftung ,,Südböhmische Volkshilfe“ bekannt geworden, welche in

Österreich Hauskrankenpflegedienste anbiete und ihren Hauptsitz in Tschechien

(Ceske Budejovice) und ihre österreichische Adresse in Linz hat. Hinsichtlich dieser

Organisation ist auf einen Erlass des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

9. Dezember 1999 hinzuweisen, mit dem die oberösterreichischen Bezirkshaupt -

mannschaften und Magistrate über die von der Stiftung ,,Südböhmische Volkshilfe“

angebotenen Dienste informiert und für den Anlassfall zur Prüfung des Qualifikati -

onsnachweises samt der erforderlichen verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen

angehalten wurden.

Zu Frage 4:

 

Angaben über die Anzahl solcher Unternehmen sowie über kosten für eine derartige

„Volipflege“ liegen meinem Ressort nicht vor.

 

Die Rahmenbedingungen für eine allfällige Einbindung von Mitarbeitern inländischer

Organisationen, die derartige Leistungen anbieten, in das österreichische Sozialver -

sicherungssystem finden sich in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen,

wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Bestimmung des § 4 des All -

gemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu verweisen wäre. Ob die Voraus -

setzungen hierfür - und gegebenenfalls in welcher Form - im Einzelfall jedoch gege -

ben sind, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des je -

weiligen Falles beurteilt werden.

 

Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach

Art. 15a B - VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pfle -

gebedürftige Personen haben die Länder, soweit sie entsprechende Sachleistungen

(soziale Dienste) nicht selbst erbringen, dafür zu sorgen, dass diese von anderen

Trägern qualitäts - und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit

und Wirtschaftlichkeit erbracht werden. In der Anlage A zur Vereinbarung ist ein

Mindeststandard definiert, dem die sozialen Dienste jedenfalls entsprechen müssen.

Für den ambulanten Bereich wird insbesondere gefordert:

 

- die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten,

- Angebot auch an Sonn - und Feiertagen,

- Rund - um - die - Uhr - Betreuung,

- das ganzheitliche Angebot und die Vernetzung der Dienste.

 

Diese Standards stehen jedoch in manchen Bereichen noch nicht in entsprechen-

dem Ausmaß als Angebot zur Verfügung. Das Angebot an ambulanten pflegerischen

und sozialen Diensten ist auch regional ungleich verteilt, wobei bedeutende Unter -

schiede zwischen den Bundesländern und in einigen Ländern auch zwischen den

Bezirken bestehen. Im gegenständlichen Zusammenhang wurde auch auf Defizite in

der pflegerischen Versorgung vor allem zu Nacht - und Wochenendzeiten hingewie -

sen, welchen die inländischen Hauskrankenpflegeorganisationen entsprechend zu

begegnen hätten.

 

Ein gewisser Bedarf, das inländische Arbeitskräfteaufkommen in diesem spezifi -

schen Bereich zu forcieren, wird durchaus gesehen. Derzeit arbeitet das Osterreichi -

sche Bundesinstitut für Gesundheitswesen in meinem Auftrag an einer Studie

„Beschäftigte im Bereich Pflege und Betreuung“, in der die Zahl der Beschäftigten

und ihre Entwicklung seit dem Jahr 1993 dargestellt werden soll. Dies soll eine

Grundlage dafür bilden, um das Beschäftigungspotential im Bereich der sozialen

Dienste abschätzen zu können.

Zu Frage 6:

 

Der Grund oder auch Vorwand, den jemand für seine Einreise nach oder für seinen

Aufenthalt in Österreich angibt oder im Bedarfsfalle angeben würde, ist letztendlich

für die Beurteilung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant. Im Übrigen

verweise ich auf die Antwort zu Frage 7.

 

Zu Frage 7:

 

Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung einer derartigen Tätigkeit

wird - sofern ein konkreter Fall bekannt wird - durch den zuständigen Krankenversi -

cherungsträger zu prüfen sein. Grundsätzlich muss aber betont werden, dass der

Entgeltbegriff ja nicht allein maßgebliches Kriterium für die Einbindung in die gesetz -

liche Sozialversicherung ist. Vielmehr muss hier auf die Umstände des jeweils zu

Grunde liegenden Rechtsverhältnisses Bedacht genommen werden. So gehen die

Krankenversicherungsträger nach dem derzeitigen Wissensstand - insbesondere

bezogen auf den im Wesentlichen offensichtlich gleichartig gelagerten Fall der Stif -

tung ,,Südböhmische Volkshilfe“ - davon aus, dass die Voraussetzungen für eine

Einbindung in die gesetzliche Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG (freies

Dienstverhältnis) nicht bzw. für eine solche nach § 4 Abs. 2 ASVG („herkömmliches“

Dienstverhältnis) unter Bezugnahme auf die herrschende Judikatur in Fällen der ge -

nannten Art kaum gegeben scheinen.

 

Zu Frage 8:

 

Es ist Aufgabe des jeweiligen Krankenversicherungsträgers entsprechende Schritte

zu ergreifen, falls hinkünftig Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Bestim -

mungen durch derartige Einrichtungen festgestellt werden sollten.

 

Aus berufsrechtlicher Sicht ist auf die Strafbestimmung des § 105 Gesundheits - und

Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung,

hinzuweisen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit bis zu 50 000 S

zu bestrafen ist, wer

 

1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits - und Krankenpflege oder

    der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

2. jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes

    für Gesundheits - und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht.

    Sofern daher Personen ohne Berufsberechtigung in Österreich im Sinn des Gesund -

    heits - und Krankenpflegegesetzes pflegerisch tätig werden, sind sowohl diese als

    auch deren Auftrag - bzw. Dienstgeber zu bestrafen.

 

Zu Frage 9:

 

Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Qualifikationsnachweise

in der Krankenpflege berechtigen gemäß §§ 31 und 88 GuKG zur Berufsausübung,

wenn diese im Rahmen einer Nostrifikation mit einem Diplom im gehobenen Dienst

für Gesundheits - und Krankenpflege bzw. mit einem Zeugnis in der Pflegehilfe als

gleichwertig anerkannt wurden und die im Nostrifikationsbescheid auferlegten Bedin -

gungen erfüllt sind. Für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Berufsberechti -

gung haben der Dienstgeber sowie der Berufsangehörige grundsätzlich selbst Sorge

zu tragen.

 

Darüber hinaus wäre die Einführung einer Qualitätskontrolle für soziale Dienste,

eventuell verbunden mit einer Qualitätsauszeichnung, eine dringend notwendige

Maßnahme. Die Schaffung einer derartigen Auszeichnung samt der damit verbunde -

nen Kontrolle würde jedoch in die Kompetenz der Länder fallen und wurde von die -

sen bisher abgelehnt.

 

Zu Frage 10:

 

Dem für die Nostrifikation von ausländischen Ausbildungen im gehobenen Dienst für

Gesundheits - und Krankenpflege sowie in der Pflegehilfe in erster Instanz zuständi -

gen Landeshauptmann liegen hierüber keine Informationen vor.

 

Zu Frage 11:

 

Informationen über Schädigungen durch slowakisches Pflegepersonal liegen nicht

vor.