636/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Pumberger, Haupt, Gaugg
und kollegen betreffend Senioren-Fürsorge GmbH
(Nr. 620/J)
Einleitend muss ich auf den Umstand verweisen, dass aufgrund der Bundesministe -
riengesetz - Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, die Angelegenheiten des Arbeitsmark -
tes und des Arbeitsrechtes in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit fallen. Die Fragen 3 und 5 betreffen daher Angelegenheiten, die außer -
halb meines sachlichen Wirkungsbereiches liegen, so dass ich diesbezüglich auf die
Zuständigkeit des genannten Bundesministers - sowie hinsichtlich des Aufent -
haltrechtes auch auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres - verweise.
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
Das gegenständliche Unternehmen und seine Tätigkeit war meinem Ressort bisher
nicht bekannt. Eine anlässlich dieser parlamentarischen Anfrage an das Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung gestellte Anfrage ergab, dass das Unter -
nehmen in Oberösterreich vor kurzem durch seine Werbetätigkeit bekannt geworden
ist, derzeit allerdings noch keine Meldungen über ein allfälliges Tätigwerden vorlie -
gen.
Zu Frage 2:
Bisher ist noch die Stiftung ,,Südböhmische Volkshilfe“ bekannt geworden, welche in
Österreich Hauskrankenpflegedienste anbiete und ihren Hauptsitz in Tschechien
(Ceske Budejovice) und ihre österreichische Adresse in Linz hat. Hinsichtlich dieser
Organisation ist auf einen Erlass des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
9. Dezember 1999 hinzuweisen, mit dem die oberösterreichischen Bezirkshaupt -
mannschaften und Magistrate über die von der Stiftung ,,Südböhmische Volkshilfe“
angebotenen Dienste informiert und für den Anlassfall zur Prüfung des Qualifikati -
onsnachweises samt der erforderlichen verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen
angehalten wurden.
Zu Frage 4:
Angaben über die Anzahl solcher Unternehmen sowie über kosten für eine derartige
„Volipflege“ liegen meinem Ressort nicht vor.
Die Rahmenbedingungen für eine allfällige Einbindung von Mitarbeitern inländischer
Organisationen, die derartige Leistungen anbieten, in das österreichische Sozialver -
sicherungssystem finden sich in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen,
wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Bestimmung des § 4 des All -
gemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu verweisen wäre. Ob die Voraus -
setzungen hierfür - und gegebenenfalls in welcher Form - im Einzelfall jedoch gege -
ben sind, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des je -
weiligen Falles beurteilt werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach
Art. 15a B - VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pfle -
gebedürftige Personen haben die Länder, soweit sie entsprechende Sachleistungen
(soziale Dienste) nicht selbst erbringen, dafür zu sorgen, dass diese von anderen
Trägern qualitäts - und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit erbracht werden. In der Anlage A zur Vereinbarung ist ein
Mindeststandard definiert, dem die sozialen Dienste jedenfalls entsprechen müssen.
Für den ambulanten Bereich wird insbesondere gefordert:
- die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten,
- Angebot auch an Sonn - und Feiertagen,
- Rund - um - die - Uhr - Betreuung,
- das ganzheitliche Angebot und die Vernetzung der Dienste.
Diese Standards stehen jedoch in manchen Bereichen noch nicht in entsprechen-
dem Ausmaß als Angebot zur Verfügung. Das Angebot an ambulanten pflegerischen
und sozialen Diensten ist auch regional ungleich verteilt, wobei bedeutende Unter -
schiede zwischen den Bundesländern und in einigen Ländern auch zwischen den
Bezirken bestehen. Im gegenständlichen Zusammenhang wurde auch auf Defizite in
der pflegerischen Versorgung vor allem zu Nacht - und Wochenendzeiten hingewie -
sen, welchen die inländischen Hauskrankenpflegeorganisationen entsprechend zu
begegnen hätten.
Ein gewisser Bedarf, das inländische Arbeitskräfteaufkommen in diesem spezifi -
schen Bereich zu forcieren, wird durchaus gesehen. Derzeit arbeitet das Osterreichi -
sche Bundesinstitut für Gesundheitswesen in meinem Auftrag an einer Studie
„Beschäftigte im Bereich Pflege und Betreuung“, in der die Zahl der Beschäftigten
und ihre Entwicklung seit dem Jahr 1993 dargestellt werden soll. Dies soll eine
Grundlage dafür bilden, um das Beschäftigungspotential im Bereich der sozialen
Dienste abschätzen zu können.
Zu Frage 6:
Der Grund oder auch Vorwand, den jemand für seine Einreise nach oder für seinen
Aufenthalt in Österreich angibt oder im Bedarfsfalle angeben würde, ist letztendlich
für die Beurteilung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant. Im Übrigen
verweise ich auf die Antwort zu Frage 7.
Zu Frage 7:
Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung einer derartigen Tätigkeit
wird - sofern ein konkreter Fall bekannt wird - durch den zuständigen Krankenversi -
cherungsträger zu prüfen sein. Grundsätzlich muss aber betont werden, dass der
Entgeltbegriff ja nicht allein maßgebliches Kriterium für die Einbindung in die gesetz -
liche Sozialversicherung ist. Vielmehr muss hier auf die Umstände des jeweils zu
Grunde liegenden Rechtsverhältnisses Bedacht genommen werden. So gehen die
Krankenversicherungsträger nach dem derzeitigen Wissensstand - insbesondere
bezogen auf den im Wesentlichen offensichtlich gleichartig gelagerten Fall der Stif -
tung ,,Südböhmische Volkshilfe“ - davon aus, dass die Voraussetzungen für eine
Einbindung in die gesetzliche Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG (freies
Dienstverhältnis) nicht bzw. für eine solche nach § 4 Abs. 2 ASVG („herkömmliches“
Dienstverhältnis) unter Bezugnahme auf die herrschende Judikatur in Fällen der ge -
nannten Art kaum gegeben scheinen.
Zu Frage 8:
Es ist Aufgabe des jeweiligen Krankenversicherungsträgers entsprechende Schritte
zu ergreifen, falls hinkünftig Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Bestim -
mungen durch derartige Einrichtungen festgestellt werden sollten.
Aus berufsrechtlicher Sicht ist auf die Strafbestimmung des § 105 Gesundheits - und
Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung,
hinzuweisen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit bis zu 50 000 S
zu bestrafen ist, wer
1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits - und Krankenpflege oder
der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
2. jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes
für Gesundheits - und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht.
Sofern daher Personen ohne Berufsberechtigung in Österreich im Sinn des Gesund -
heits - und Krankenpflegegesetzes pflegerisch tätig werden, sind sowohl diese als
auch deren Auftrag - bzw. Dienstgeber zu bestrafen.
Zu Frage 9:
Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Qualifikationsnachweise
in der Krankenpflege berechtigen
gemäß §§ 31 und 88 GuKG zur Berufsausübung,
wenn diese im Rahmen einer Nostrifikation mit einem Diplom im gehobenen Dienst
für Gesundheits - und Krankenpflege bzw. mit einem Zeugnis in der Pflegehilfe als
gleichwertig anerkannt wurden und die im Nostrifikationsbescheid auferlegten Bedin -
gungen erfüllt sind. Für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Berufsberechti -
gung haben der Dienstgeber sowie der Berufsangehörige grundsätzlich selbst Sorge
zu tragen.
Darüber hinaus wäre die Einführung einer Qualitätskontrolle für soziale Dienste,
eventuell verbunden mit einer Qualitätsauszeichnung, eine dringend notwendige
Maßnahme. Die Schaffung einer derartigen Auszeichnung samt der damit verbunde -
nen Kontrolle würde jedoch in die Kompetenz der Länder fallen und wurde von die -
sen bisher abgelehnt.
Zu Frage 10:
Dem für die Nostrifikation von ausländischen Ausbildungen im gehobenen Dienst für
Gesundheits - und Krankenpflege sowie in der Pflegehilfe in erster Instanz zuständi -
gen Landeshauptmann liegen hierüber keine Informationen vor.
Zu Frage 11:
Informationen über Schädigungen durch slowakisches Pflegepersonal liegen nicht
vor.