1034 der Beilagen XXI.
GP
Beschluss des
Nationalrates
Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
In Wien:
Verkauf zu Euro
Grundstück Nr. 2266/1 Baufläche, inneliegend in EZ 2941,
Grundbuch 01657 Leopoldstadt 18 640 581,96
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.