Vorblatt

Problem:

Die letzte Änderung des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ macht entsprechende Änderungen des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation notwendig.

Problemlösung:

Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation durch ein Änderungsabkommen.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen in keinem Widerspruch zum Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), BGBl. Nr. 176/1989. Dieses Protokoll soll nun durch ein Änderungsabkommen an die letzte Änderung des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“, BGBl. Nr. 350/1985 in der Fassung BGBl. III Nr. 50/2000, angepasst werden, die am 20. Mai 1999 von der 26. Versammlung der EUTELSAT-Vertragsparteien in Cardiff beschlossen wurde und gemäß Beschluss der Vertragsparteien mit 2. Juli 2001 vorläufig in Kraft getreten ist.

Mit dieser letzten Änderung des EUTELSAT-Übereinkommens sollte durch eine Umstrukturierung von EUTELSAT deren kommerzielle Wettbewerbsfähigkeit hergestellt werden. Dabei bestand die Absicht, die betrieblichen Aufgaben und die damit verbundenen Vermögenswerte von EUTELSAT einer nach nationalem Recht zu gründenden Aktiengesellschaft („Eutelsat S.A.“) zu übertragen.

Die Umstrukturierung von EUTELSAT bedeutet ua., dass die finanziellen Fragen, die bisher in einer völkerrechtlichen Betriebsvereinbarung geregelt waren (ebenfalls BGBl. Nr. 350/1985), nun privatrechtlichen Regelungen vorbehalten bleiben. Die „Unterzeichner“ der Betriebsvereinbarung waren gemäß Art. II lit. b EUTELSAT-Übereinkommen alte Fassung entweder Staaten oder von diesen bestimmte öffentliche oder private Fernmelde-Rechtsträger gewesen. Es besteht auch kein privilegiertes „EUTELSAT-Weltraumsegment“ mehr. Statt des EUTELSAT-Generaldirektors gibt es nun einen „Exekutivsekretär der EUTELSAT“.

Das Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), das diesen Änderungen Rechnung trägt, liegt gemäß seinem Art. XVII Abs. 1 vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 am Sitz von EUTELSAT in Paris zur Unterzeichnung auf. Es wurde bisher von Monaco und der Slowakei unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Das Änderungsabkommen tritt gemäß seinem Art. XVIII am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem es für zwei Parteien des EUTELSAT-Übereinkommens verbindlich geworden ist.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel des Änderungsabkommens erinnert an dessen Rahmenbedingungen, nämlich an das EUTELSAT-Übereinkommen aus 1982 (BGBl. Nr. 350/1985 idF BGBl. III Nr. 50/2000), das EUTELSAT-Privilegienprotokoll aus 1987 (BGBl. Nr. 176/1989) und die Änderung des EUTELSAT-Übereinkommens aus 1999 (diese ist gemäß Beschluss der EUTELSAT-Vertragsparteien mit 2. Juli 2001 vorläufig in Kraft getreten), sowie dessen Zielsetzung, „das Protokoll durch eine Änderung mit dem geänderten Übereinkommen in Übereinstimmung zu bringen“.

Zu Artikel I:

Diese Bestimmung ersetzt die bisherige Präambel des Protokolls. Der erste Absatz der bisherigen Präambel hatte sich neben dem EUTELSAT-Übereinkommen aus 1982 auch auf die EUTELSAT-Betriebsvereinbarung aus 1982 bezogen (zu deren Streichung vgl. Allgemeiner Teil).

Zu Artikel II:

Diese Bestimmung ersetzt die bisherigen Begriffsbestimmungen des Protokolls. Im Lichte der Umstrukturierung von EUTELSAT entfallen die Begriffsbestimmungen „Betriebsvereinbarung“, „Unterzeichner“ (der Betriebsvereinbarung) und „EUTELSAT-Weltraumsegment“ (vgl. Allgemeiner Teil). Die Definition von „Archive“ (nun Art. 1 lit. g) wurde modernisiert. Statt des EUTELSAT-Generaldirektors gibt es nun einen „Exekutivsekretär der EUTELSAT“ (Art. 1 lit. k).

Zu Artikel III:

Diese Bestimmung ersetzt die bisherigen Bestimmungen des Protokolls über die Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung. Neu – und im Einklang mit der Umstrukturierung von EUTELSAT – ist die generelle Ausnahme von der Immunität von der Gerichtsbarkeit für „jede gewerbliche Tätigkeit“ (Art. 3 Abs. 1 lit. a). Bezugnahmen auf die Betriebsvereinbarung und das Weltraumsegment wurden gestrichen.

Zu Artikel IV:

Diese Bestimmung ersetzt die bisherigen Steuer- und Zollbestimmungen des Protokolls. Die Regelungen für das Weltraumsegment (alter Art. 4 Abs. 3) und für Zahlungen gemäß der Betriebsvereinbarung an die Unterzeichner (alter Art. 4 Abs. 8) wurden gestrichen.

Zu Artikel V:

Art. 8 des Protokolls, die Regelung der „Privilegien, Befreiungen und Immunitäten“ der „Vertreter der Unterzeichner“ der Betriebsvereinbarung, wurde gestrichen. Dies führt gemäß Art. XVI des Änderungsabkommens zur Umnummerierung aller folgenden Bestimmungen des Protokolls.

Zu Artikel VI und VII:

In Art. 10 und 13 des Protokolls, in der neuen Nummerierung gemäß Art. XVI des Änderungsabkommens Art. 9 und Art. 12, werden alle Bezugnahmen auf den EUTELSAT-Generaldirektor durch solche auf den EUTELSAT-Exekutivsekretär ersetzt.

Zu Artikel VIII:

Art. 14 des Protokolls, in der neuen Nummerierung gemäß Art. XVI des Änderungsabkommens Art. 13, wurde geringfügig umformuliert; Bezugnahmen auf die Unterzeichner und den Unterzeichnerrat entfielen, Bezugnahmen auf den EUTELSAT-Generaldirektor wurden durch solche auf den EUTELSAT-Exekutivsekretär ersetzt.

Zu Artikel IX:

Diese Änderung von Art. 18 des Protokolls, in der neuen Nummerierung gemäß Art. XVI des Änderungsabkommens Art. 17, berücksichtigt die Neunummerierung der Bestimmungen des EUTELSAT-Übereinkommens durch dessen letzte Änderung.

Zu Artikel X:

Diese Änderung von Art. 19 des Protokolls, in der neuen Nummerierung gemäß Art. XVI des Änderungsabkommens Art. 18, ersetzt die Bezugnahmen auf den EUTELSAT-Generaldirektor durch eine solche auf den EUTELSAT-Exekutivsekretär.

Zu Artikel XI:

Diese Änderung von Art. 20 des Protokolls, in der neuen Nummerierung gemäß Art. XVI des Änderungsabkommens Art. 19, berücksichtigt die Neunummerierung der Bestimmungen des EUTELSAT-Übereinkommens durch dessen letzte Änderung.

Zu Artikel XII bis Artikel XIV:

Diese Bestimmungen betreffen Umnummerierungen in den Schlussklauseln des Protokolls gemäß Art. XVI des Änderungsabkommens.

Zu Artikel XV:

Diese Änderung von Art. 25 des Protokolls, in der neuen Nummerierung gemäß Art. XVI des Änderungsabkommens Art. 24, ersetzt die Bezugnahmen auf den EUTELSAT-Generaldirektor durch eine solche auf den EUTELSAT-Exekutivsekretär.

Zu Artikel XVI:

Gemäß dieser Bestimmung erhalten die bisherigen Art. 9 bis 26 des Protokolls die neuen Bezeichnungen Art. 8 bis 25.

Zu Artikel XVII bis XXI:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussklauseln. Eine Unterzeichnung des Änderungsabkommens ist bis zum 31. Dezember 2001 möglich (Art. XVII Abs. 1). Das Änderungsabkommen wird in Kraft treten, nachdem zwei Parteien des EUTELSAT-Übereinkommens Parteien des Änderungsabkommens geworden sind (Art. XVIII in Verbindung mit Art. XVII Abs. 2).