1007 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 2. 2002

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (843 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Umwelt­förderungsgesetz geändert wird


Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der neue Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen erfordert sowohl inhaltliche als auch semantische Anpassungen, die mit der gegenständlichen Novelle erfolgen. Erstere betreffen das Förderungsausmaß, wobei auf die Förderungsberechnung und die Förderungshöchstsätze des Gemeinschaftsrahmens abgestellt wurde, ohne dass das Niveau verändert wurde.

Wiewohl die Umweltförderungen durch die Kommunalkredit Austria AG – wie durch mehrfache Prüfberichte bestätigt – auf hohem Niveau abgewickelt werden, ist im Hinblick auf die sich ändernden Aufgabenstellungen (Reform der österreichischen Wasserwirtschaft, Klimastrategie usw.) den sich abzeichnenden wettbewerbsrechtlichen Entwicklungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Rechnung zu tragen und erforderlichenfalls die Organisation der Förderungsabwicklung weiterzuentwickeln. Durch die Neuregelung soll der Handlungsspielraum mittelfristig für allfällige Adaptionen erweitert werden.

Die Einrichtung von Förderungen soll auch bei anderen Stellen als der Abwicklungsstelle explizit ermöglicht werden. Dadurch wird die Zusammenarbeit zwischen Förderungseinrichtungen, wie etwa bei der Abwicklung der EU-Strukturfonds-Förderungen, erleichtert und verbessert.

Mit der Ausweitung der Umweltförderung im Ausland kann dieses Instrument auch zur Unterstützung der österreichischen Klimastrategie eingesetzt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Novelle kommt es zu keinem zusätzlichen Mittelbedarf für die Umweltförderung im Inland oder die Umweltförderung im Ausland.

Der Wegfall der Vergaberichtlinien entbindet die Förderungswerber, die den jeweiligen geltenden bundes- oder landesgesetzlichen Vergaberegelungen unterliegen, nicht von der Einhaltung der jeweiligen Rechtsvorschriften. Daher kommt es dadurch zu keinen finanziellen Mehrbelastungen.

Konsequenterweise werden nun auch die Vorbereitungs- und Evaluierungskosten von Förderungen aus den für die Förderungen vorgesehenen Mitteln abgedeckt. Dies bedeutet keine zusätzliche Belastung.

Soweit eine Neuorganisation der Förderungsabwicklung vorzunehmen ist, soll dies die Abwicklungskosten im Wesentlichen unverändert lassen. Die entscheidende Komponente bei den Abwicklungskosten ist nicht die Abwicklungsorganisation, sondern vielmehr das Aufgabenprofil.

Die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Übernahme der Abwicklung der umweltrelevanten EU-Struktur-Förderungen durch die UFG-Abwicklungsstelle verursacht insofern zusätzliche Kosten zu Lasten der für die UFG-Abwicklung vorgesehenen Mittel, als auch andere umweltrelevante Förderungen hinsichtlich der Kofinanzierung der EU-Strukturfonds mitabgewickelt werden. Gleichzeitig wird versucht, die gesamten, bei der UFG-Abwicklungsstelle auf Grund der EU-Strukturfondsabwicklung anfallenden Zusatzkosten im Rahmen der technischen Hilfe im maximalen Ausmaß (bis zu 50%) zu refinanzieren. Im Jahr 2000 beliefen sich die Zusatzkosten der Abwicklung der EU-Strukturfonds-Förderung von UFG-finanzierten Projekten auf rund 0,25 Millionen Euro (rund 3,5 Millionen Schilling), wobei für die neue Programmperiode mit einem noch nicht abschätzbaren Mehraufwand zu rechnen ist.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 17 B-VG.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Februar 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Ing. Herbert L. Graf und Dr. Eva Glawischnig sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Ing. Gerhard Fallent brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Ersetzung im Einleitungssatz):

Die letzte Änderung des Umweltförderungsgesetzes erfolgte mit dem EURO-Umstellungsgesetz für die Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (EUG-LFUW), BGBl. I Nr. 108/2001.

Zu Z 2 und Z 11 (Änderung zu § 1 Z 3 und § 23 Abs. 2 UFG) sowie zu Z 13 (Änderung zu § 24 Z 6 lit. b UFG):

Die Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage dienen der besseren Übersichtlichkeit und der sprachlichen Klarheit der Regelungen. Sie enthalten keine inhaltlichen Änderungen.

Zu Z 3 und Z 4 (Änderungen zu § 6 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 6 Abs. 3 UFG), Z 9 (Änderung zu § 21 UFG), Z 14 (Änderung zu § 27a und § 33a UFG) und Z 16 (Änderung zu § 37 Abs. 5a):

Die Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage dienen der haushaltsrechtlichen Klarheit der Regelungen und sollen die unterschiedliche Behandlung von Aufträgen und Förderungen widerspiegeln. Sie enthalten keine inhaltlichen Änderungen. Für die Abwicklungskosten, insbesondere die Kosten der Abwicklungsstelle, der Berichtserstellung gemäß § 14 Abs. 1 UFG und des Wirtschaftsprüfers gemäß § 11 Abs. 9 UFG sowie für die sonstigen Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 8 UFG gilt die Kostentragungsregel in § 6 Abs. 1a UFG.

Zu Z 5 (Änderung zu § 8 Abs. 3 UFG):

Die Stellvertreterregelung für den Kommissionsvorsitz soll flexibler gestaltet werden, um eine jederzeitige Handlungsfähigkeit der Kommission zu sichern. Daher sollen nötigenfalls mehrere Stellvertreter für den Kommissionsvorsitz ermöglicht werden. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung der jeweiligen Kommission zu regeln.

Zu Z 7 (Änderung zu § 11 Abs.1 UFG):

Die Abwicklungsstelle wird per Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt. Die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung wird wie bisher vertraglich fixiert.

Zu Z 8 (Änderung zu § 12 Abs. 8 UFG):

Die Änderung gegenüber der Regierungsvorlage dient lediglich der inhaltlichen Präzisierung.

Zu Z 17 (Änderung zu § 38 Abs. 6 und 7 UFG):

Der Wegfall der in der Regierungsvorlage als neuer Abs. 6 zu § 38 ausgewiesene Regelung kann aus legistischen Gründen entfallen.

Die Betragsänderung in § 21 trägt der Währungsumstellung Rechnung und wird daher gemäß § 38 Abs. 7 per 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt.“

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Ing. Gerhard Fallent einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 2002 02 19

                               Matthias Ellmauer                                                          Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann