Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 3 lautet:

         „3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maß­nahmen im Ausland (Umweltförderung im Ausland), die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umweltschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 dienen;“

2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Förderungen“ durch die Wortfolge Förderungen und Aufträge gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a (§ 12 Abs. 8) ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 und 2a lauten:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

           1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt höchstens 283,424 Millio­nen €,

           2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt höchstens 254,355 Millionen € und in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils einem Barwert von insgesamt höchstens 218,019 Millionen €

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen € entspricht. Zugesagte oder durch Auftragerteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2004 neuerlich zugesagt werden.“

4. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Aufwand für Aufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a (§ 12 Abs. 8) ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1, jener für die sonstigen, im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1a zu tragen.“

5. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.“

6. § 11 Abs. 1 lautet:

„§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.“

7. § 11 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;“

8. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.“

9. § 12 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Optimierung der Förderungen, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbar­keitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungs­stelle erfolgen.“

10. In § 13 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende neue Z 4 eingefügt:

         „4. – soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;“

11. In § 13 Abs. 2 werden die bisherigen Z 4 bis 6 zu Z 5 bis 7.

12. In § 13 entfällt der bisherige Abs. 4 und die bisherigen Abs. 5 bis 7 werden zu Abs. 4 bis 6.

13. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

           1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,

           2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich

                a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie

               b) der Richtlinien nach Abs. 3

herzustellen.“

14. § 21 lautet:

„§ 21. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1,454 Millionen € zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.“

15. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind

           1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vor­gegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);

           2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;

           3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“.“

16. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Ziele der Umweltförderung im Ausland sind

           1. die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt belastenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten sowie

           2. die Umsetzung von nationalen, gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Klimaschutzzielen durch Maßnahmen im Ausland gemäß § 24 Z 6 lit. b.“

17. In § 24 Z 1 bis 3 werden die Wörter „Herstellungsmaßnahmen“ durch die Wörter „Investitionen“ ersetzt.

18. In § 24 werden die Z 4 bis 7 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:

         „4. Investitionen für Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreini­gungen oder gefährliche Abfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;

           5. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen not­wendig sind, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche,

           6. materielle und immaterielle Leistungen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Investitionen

                a) in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden;

               b) in Ländern, mit denen bilaterale Abkommen zur Reduktion von Emissionen klimarelevanter Gase existieren, die zur Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Reduktionsziele gesetzt werden, sofern die Reduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jene Länder, in denen diese Leistungen gefördert werden können, per Verordnung festzulegen.“

19. § 25 lautet:

„§ 25. (1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass

           1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Um­weltbelastungen zu beachten sind;

           2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zu­sätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungs­werber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

(4) Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.“

20. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.“

21. § 27 lautet:

„§ 27. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, im Falle des § 24 Z 6 sowie bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.“

22. § 27a lautet:


„§ 27a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

23. § 33a lautet:

„§ 33a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung und -sicherung dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

24. § 35 lautet:

„§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Ein­vernehmen

                a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1, der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 sowie der Verordnung nach § 24 Z 6 lit. b;

               b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft, Umweltförderung im Inland und Umweltförde­rung im Ausland, hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 3 sowie der Verordnung nach § 24 Z 6 lit. b;

           2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;

           3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen

betraut.“

25. § 37 Abs. 5a lautet:

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a) mit einem Barwert von 457,839 Millionen € zu bedecken.“

26. In § 38 werden nach Abs. 5 folgende neue Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 11 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(7) Die Betragsänderung im zweiten Satz des § 21 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“