1017 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 25. 2. 2002

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (901 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Öster­reich und Georgien über die Förderung und den Schutz von Investitionen


Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, das der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Mög­lichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei­chungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Be­stimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und der Österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien in vermehrtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner­staatliche Regelungen ausländische Investionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom­mens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Ver­tragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Ver­äußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei dem Inter­nationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Kon­vention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln erreichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht der Internationalen Han­delskammer unterbreitet werden.

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlasssung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine ver­fassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.


Der Finanzausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Februar 2002 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlosssen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Abkommens zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (901 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 2002 02 20

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann