Vorblatt

Ziel:

Veräußerung eines entbehrlichen Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens in Wien.

Lösung:

Verkauf an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., 1030 Wien.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Bund lukriert budgetwirksame Einnahmen in Höhe des Verkaufserlöses (18 640 581,96 €).

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch den Verkauf einer entbehrlichen Liegenschaft mit erheblichen Folgeinvestitionen seitens der Erwerberin (Errichtung von Wohnbauten, gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen) sind positive Auswirkungen auf die örtliche Wirtschafts- und Beschäftigungslage, insbesondere in der Bauwirtschaft, zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Hinsichtlich der gemäß § 1 zu treffenden Verfügung über Bundesvermögen steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zu.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Z 2 nicht anwendbar.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt) hat die Veräußerung der im Besonderen Teil angeführten, für Bundeszwecke entbehrlichen Liegenschaft in Wien beantragt.

Da bei dieser Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Artikel XI des Bundesfinanzgesetzes 2002 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für Finanzen keine Veräußerungsgenehmigung zusteht, ist die Einholung einer gesetzlichen Veräußerungsermächtigung erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Bundes‑Verfassungsgesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügung den Bund als Träger von Privatrechten trifft.

Besonderer Teil

In Wien

Verkauf

Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt)

Grundstück Nr. 2266/1 (Baufläche, 28 649 m² ), inneliegend in EZ 2941, Grundbuch 01657 Leopoldstadt, Liegenschaftsadresse 1020 Wien, Engerthstraße 216/Hillerstraße 10–12/Kafkastraße 1–7/Vorgartenstraße 219–223 („Wilhelmskaserne“) zum Kaufpreis von 18 640 581,96 €, an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., 1030 Wien.

Im Zuge einer Immobilientransaktion zwischen den Bundesministerien für Landesverteidigung sowie für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) soll das im Eigentum des Bundes verbliebene, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verwaltete Amtsgebäude Rossau („Rossauerkaserne“), EZ 843, Grundbuch 01002 Alsergrund, in die Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung übertragen werden. Die BIG besitzt an der Liegenschaft „Rossauerkaserne“ das Fruchtgenussrecht und hat in deren Generalsanierung erhebliche Investitionen getätigt.

Die Abgeltung der diesbezüglichen Forderungen der BIG gegenüber dem Bundesministerium für Landesverteidigung soll durch Veräußerung der Wilhelmskaserne an die BIG erfolgen, wobei der die Forderung der BIG übersteigende Teil des Verkauferlöses dem Bundesministerium für Landesverteidigung zufließen soll.

Da diese Veräußerung eine Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen darstellt, bei der der Wert der Gegenleistung die im Art. XI des Bundesfinanzgesetzes 2002 festgelegten Wertgrenzen übersteigt, ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung hiezu erforderlich.