105 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 5. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Anteilen im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund zeichnet bei der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft im Rahmen der allge­meinen Kapitalerhöhung 245 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC), welche vornehmlich kleine und mittlere Privatunternehmen in Lateinamerika durch insbesonders Gewäh­rung von Darlehen und Übernahme von Beteiligungen unterstützt, zu ermöglichen, ist eine Erhöhung ihres Kapitals erforderlich.

Am 21. Juli 1999 haben die Gouverneure den Bericht über die allgemeine Mittelerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft angenommen.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Beteiligung Österreichs an dieser allgemeinen Mittelerhöhung geschaffen werden.

Inhalt:

Der gegenständliche Gesetzentwurf hat die Zeichnung von 245 Kapitalanteilen zu je 10 000 US-Dollar durch Österreich zum Inhalt.

Alternativen:

Sofern Österreich im Gleichklang mit anderen Geberländern vorgehen will, keine.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzentwurfes verpflichtet sich der Bund zur Übernahme von 245 Kapitalanteilen à 10 000 US-Dollar. Die Anteile sind zur Gänze einzahlbare, die Zahlung erfolgt in acht jährlichen gleichen Raten, wobei das Ende der Zahlungsfristen jeweils der 31. Oktober der Jahre 2000 bis 2007 ist. Von der prinzipiell möglichen Zahlungsweise durch Schatzscheinerlag wird Österreich absehen, da die umgehende Einlösung der Schatzscheine vorgesehen ist, so dass sich für Österreich kein Vorteil ergibt. Wohl aber käme es zu einem administrativen Mehraufwand. Erhöhten Personalaufwand gibt es auf Grund dieses Gesetzentwurfes keinen. Mit nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungsbehörden ist nicht zu rechnen. Auch sind – auf Grund der Hauptzielrichtung der vorgesehenen Aktivitäten – keine besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigung bzw. Wettbewerbsfähigkeit in Österreich zu erwarten.

Konformität mit EU-Recht:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht auf.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft (IIC) wurde 1986 als Schwesterinstitution der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (IDB) gegründet, um die wirtschaftliche Entwicklung ihrer lateinamerikanischen und karibischen Mitgliedsländer durch die Finanzierung von vor allem kleinen und mittleren Privatunternehmen zu fördern. Als Mittel dazu werden neben der Kanalisation von Kapital, insbesonders die Gewährung von Darlehen – ohne Regierungsgarantien – und die Eingehung von Beteiligungen angewandt. Die IIC wird sowohl direkt tätig als auch durch Finanzmittlerinstitutionen.

Die Gesellschaft ist rechtlich und organisatorisch von der IDB getrennt, wohl aber werden durch enge Kooperation Synergieeffekte genutzt.

Das Anfangskapital der IIC betrug 200 Millionen US-Dollar, wovon das Gründungsmitglied Österreich 0,5%, also eine Million US-Dollar, übernahm.

Zum 31. Dezember 1998 betrug das gezeichnete Kapital der Institution 203,4 Millionen US-Dollar, der österreichische Anteil daran belief sich auf 0,49% (wegen zwischenzeitlicher Beitritte).

Gegenwärtig gibt es 36 Mitgliedsländer: 25 lateinamerikanische und karibische Länder, acht europäische Länder sowie Israel, Japan und die USA. Verhandlungen betreffend Beitritte weiterer Länder sind im Gange.

Kumulativ hat die IIC seit 1989 (Aufnahme ihrer Operationen) über 1 600 Unternehmen in Lateinamerika finanziell unterstützt. Die Gesamtkosten der direkt oder indirekt von IIC finanzierten Projekte belaufen sich einschließlich Kofinanzierungen auf rund 4,5 Milliarden US-Dollar. 720 Millionen US-Dollar davon wurden seitens der IIC selbst als Darlehen oder Beteiligungen zur Verfügung gestellt. Kumulativ lautet das Verhältnis von Darlehen zu Beteiligungen 78% zu 22%.

Sektorell spannen sich die operationellen IIC-Aktivitäten von den Finanzdienstleistungen über Produk­tion, Beteiligungsfonds bis hin zu Bergbau, Fischfang und Tourismus.

Gegenwärtig gelten Unternehmen als klein, deren Aktiva und Jahresumsätze unter 10 Millionen US-Dol­lar liegen und die weniger als 250 Beschäftigte haben. Mittlere Unternehmen haben Aktiva und jährliche Umsätze bis zu 35 Millionen US-Dollar und weniger als 750 Beschäftigte.

In Lateinamerika gibt es rund sechs Millionen kleine und mittlere Unternehmen. Diese erzeugen ungefähr 50% des Bruttoinlandsprodukts der Region. Über 80% der Finanzierungen der IIC sind bisher in diesen Markt gegangen und haben IIC Berechnungen zufolge insgesamt mehr als 100 000 Arbeitsplätze geschaffen.

Im Jahr 1998 allein wurden 28 Projekte in 14 Ländern für insgesamt 223 Millionen US-Dollar von der IIC genehmigt. 16% davon entfielen auf Beteiligungen, der Rest auf Darlehen.

Die IIC muss Profitabilität und Entwicklungszielsetzungen in Balance halten. Daher wird sie weiterhin ihr Schwergewicht auf kleine und mittlere Unternehmen legen, wo sie den größten Einfluss auf Entwicklung nehmen kann. Sie wird weiters lokalen Finanzinstitutionen Mittel zur Weiterleitung zur Verfügung stellen, um Anreize zu weiteren Kleinprojektfinanzierungen zu geben. Alle Investitionen müssen mit nationalen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und auch mit denen der IIC übereinstimmen. Bei ihrer Unterstützung legt die IIC Wert darauf, dass die Empfänger keine anderen geeigneten Finanzie­rungsquellen für ihre Projekte finden können.

Aus Gründen finanzieller Vorsicht können Beteiligungen nicht mit Fremdmitteln eingegangen werden, sondern nur aus Eigenmitteln. Angesichts des oben genannten bescheidenen Grundkapitals einerseits und der bereits Platz gegriffenen Finanzierungen andererseits, wurden Verhandlungen betreffend eine Aufstockung des Kapitals der IIC geführt. Der Hintergrund dafür ist die Tatsache, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen öfters noch Beteiligungen denn Darlehen benötigen. Private Investoren jedoch können den Bedarf gegenwärtig nicht abdecken. Sie konzentrieren sich in der Regel auf größere Unter­nehmen in entwickelten Märkten. Die IIC beabsichtigt daher in den kommenden zehn Jahren insgesamt bis zu 1,4 Milliarden US-Dollar an Beteiligungen am Kapital von kleinen und mittleren Unternehmen in der Region aufzubringen. Zusätzlich will sie insgesamt 4 Milliarden US-Dollar an Darlehen in den nächsten zehn Jahren in ihre Zielgruppe kanalisieren. Es ist jedoch weiterhin nicht an subventionierte Ausleihungen gedacht und auch nicht daran, Projekte zu genehmigen, die anderswo Finanzierung erhalten könnten. Durch ihre Präferenz für kleine und mittlere Unternehmen befindet sich die IIC automatisch in einem mit Risken behafteten Marktsegment. Eine größere Kapitalbasis scheint Gewähr dafür, dass die Portfoliogröße und Finanzkraft ausreichend genug sind, um Fluktuationen zu absorbieren.

Nach langjährigen Verhandlungen genehmigte schließlich der Gouverneursrat der IIC am 21. Juli 1999 den Bericht über eine allgemeine Mittelerhöhung der Gesellschaft, welche insbesonders eine Erhöhung des Kapitals der IIC um 500 Millionen US-Dollar vorsieht. Dieser Betrag ist zur Gänze einzahlbar und zwar in acht gleichen aufeinander folgenden Jahresraten, die Zahlungsperioden enden jeweils am 31. Oktober der Jahre 2000 bis 2007.


Für Österreich sind im Rahmen seiner gegenwärtigen Beteiligung von 0,49% 245 Kapitalanteile zu je 10 000 US-Dollar, sohin insgesamt 2 450 000 US-Dollar, vorgesehen. Dieser Betrag ist in acht gleichen Jahresraten à 306 250 US-Dollar jeweils bis 31. Oktober der Jahre 2000 bis 2007 bar zu bezahlen. Es gibt zwar die Möglichkeit eines Schatzscheinerlages, da aber eine unmittelbare Einlösung vorgesehen ist, ergibt sich daraus kein Vorteil, wohl aber würde es einen administrativen Mehraufwand bedeuten.

Der bisherigen langjährigen Praxis entsprechend, soll, zusätzlich zu dem im Gesetzesrang stehenden Art. II Abschnitt 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesell­schaft, BGBl. Nr. 559/1986, der eine Erhöhung des genehmigten Stammkapitals vorsieht, und dem durch Art. 9 Abs. 2 B-VG gedeckten Beschluss des Gouverneursrats auf Kapitalerhöhung, eine Beteiligung Österreichs an einer Kapitalerhöhung jeweils auch vom Gesetzgeber beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Bei der gegenüber der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft abzugebenden Zeichnungserklärung zur Beteiligung Österreichs an der allgemeinen Kapitalerhöhung handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.