107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 9. 6. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behand­lung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Weingesetz 1999 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

     1        Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

     2        Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

     3        Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

     4        Änderung des Saatgutgesetzes 1997

     5        Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

     6        Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

     7        Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

     8        Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

     9        Änderung des Weingesetzes 1999

Artikel 1

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbe­sondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung festzulegen.”

2. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.”

3. § 6 samt Überschrift lautet:

“Anhänge

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, zum Schutz der Pflanzen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewähr­leistung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung folgendes festzulegen:

           1. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);

           2. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist (Anhang I Teil B);

           3. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil A);

           4. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);

           5. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang III Teil A);

           6. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);

           7. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);

           8. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);

           9. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).”

4. § 13 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.”

5. § 17 Abs. 4 lautet:

“(4) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.”

6. § 20 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbe­sondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung

           1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und

           2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen

festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch die Forstliche Bundesver­suchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.”

7. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.”

8. Dem § 30 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

“Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.”

9. § 31 Abs. 1 lautet:

“(1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23, 24 und 38 erfüllt sind.”

10. In § 33 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

“Eine dieser Proben ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder dem Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.”

11. In § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 30 Abs. 6 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.”

12. Nach § 36 Abs. 1 Z 21 wird folgende Z 22 eingefügt:

       “22. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzen­erzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,”

13. § 36 Abs. 3 lautet:

“(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.”

14. § 37 samt Überschrift lautet:

“Vollstreckung

§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher, die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft als Behörde erster Instanz erlassen werden, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser ist dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.”

15. § 38 samt Überschrift lautet:

“Gebühren

§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontroll­gebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundes­ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).”

16. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

“Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem EUROPHYT-Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft erfolgen.”

17. § 40 Abs. 2 lautet:

“(2) Die jeweils zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.”

18. Im § 41 entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.

19. § 47 samt Überschrift lautet:

“Vollzugsklausel

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

           2. des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit,

           3. des § 30 Abs. 1 zweiter Satz, des § 34, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen,

           4. des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           5. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

           6. der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.”

20. Die bisherigen Anhänge I bis V entfallen.

21. In den §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16, 17 Abs. 3, 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 4, 30 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und 42 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt. In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge “für wirtschaftliche Angelegenheiten” durch die Wortfolge “für Wirtschaft und Arbeit” sowie weiters die Wortfolge “für öffentliche Wirtschaft und Verkehr” durch die Wortfolge “für Verkehr, Innovation und Technologie” ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997), BGBl. I Nr. 73, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. Pflanzgut von Zierpflanzen,”

2. § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

           1. Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),

           2. forstliches Vermehrungsgut,

           3. Vermehrungsgut von Reben und

           4. Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter die Z 1 bis 3 fällt.”

3. In § 2 entfallen die Anführungszeichen vor und nach dem jeweils bestimmten Begriff.

4. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;”

5. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

         “a) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Ver­mehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,”

6. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. Anpflanzungsmaterial:

                a) Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und

               b) Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;

7. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;”

8. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;”

9. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:

       “13. Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt.”

10. § 4 Abs. 1 lautet:

“(1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. die genannte Sorte ist

                a) allgemein bekannt oder

               b) in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder

                c) in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder

               d) in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;

           2. die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;

           3. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.”

11. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und daß die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.”

12. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.”

13. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungs­bereiches Hilfe zu leisten.”

14. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden.”

15. In § 19 wird nach der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 12 und 13 angefügt:

       “12. die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);

         13. die Richtlinie1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungs­vorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44).”

16. § 21 samt Überschrift lautet:

“Vollzugsklausel

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich 11 Abs. 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheits­dienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

           2. hinsichtlich des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           4. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.”

17. In den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16 und 17 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft – mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.”

2. In § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge “hergestellt werden oder”.

3. § 11 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. insofern denselben Ursprung wie das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,”

4. Dem § 11 Abs. 3 Z 1 wird das Wort “und” angefügt, in § 11 Abs. 3 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 und 4 des § 11 Abs. 3 entfallen.

5. In § 12 Abs. 7 entfallen der erste Satz und die Wortfolge “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie”.

6. In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat” ersetzt.

7. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.

8. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.

9. In § 27 Abs. 9 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.

10. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt und entfällt die Wortfolge “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf der Grundlage der von diesen zu erstellenden Gutachten”.

11. § 32 Abs. 5 entfällt.

12. In § 33 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt und entfallen die Absatzbezeichnung “(1)” sowie der Abs. 2.

13. § 34 Abs. 1 Z 2 lit. a entfällt, die Literae b bis e des § 34 Abs. 1 Z 2 erhalten die Bezeichnungen “a)”, “b)”, “c)” und “d)”.

14. § 37 Abs. 11 entfällt.

15. § 40 Abs. 1 lautet:

§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

           1. der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung sowie der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           3. des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

           4. des § 28 Abs. 7 sowie des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.”

16. In § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 6 und 8, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 1 bis 4, § 17, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73,”

2. In § 1 Abs. 2 entfällt Z 2, die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung “2” und “3”.

3. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort “Basissaatgut” folgende Wortfolge eingefügt:

“oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;”

4. In § 2 Abs. 1 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 28 bis 33 angefügt:

         28. “Gentechnisch veränderte Sorten”: Sorten, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der RL 90/220/EWG sind;

         29. “Gentechnisch verändertes Saatgut”: Saatgut von gentechnisch veränderten Organismen;

         30. “Pflanzengenetische Ressourcen”: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;

         31. “Erhaltungssorte”: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhal­tungssorte zugelassen wird;

         32. “RL 90/220/EWG”: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15).

         33. “VO (EG) Nr. 258/97”: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1).”

5. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

         “6. die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen;

           7. die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.”

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut

           1. zugelassener Sorten im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe,

           2. nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen

zulässig ist.”

7. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

         “1. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL),

           2. als Saatgutanerkennungsbehörde

                a) für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB),

               b) für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL.

Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß lit. a und b zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.”

8. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird für die Bundesländer

           1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark vom BFL und

           2. Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB

durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogenen Proben werden von der gemäß Abs. 1 Z 2 zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.”

9. In § 5 wird die Wortfolge “vom BFL” durch die Wortfolge “von der Saatgutanerkennungsbehörde und der Sortenzulassungsbehörde” ersetzt.

10. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

“(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von

           1. chemisch behandeltem Saatgut,

           2. pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,

           3. für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut

festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, daß gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen ist.”

11. In § 6 Z 4 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         “5. Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.”

12. In § 7 Z 7 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort “darf” das Wort “oder” eingefügt und wird folgende Z 8 angefügt:

         “8. es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.”

13. Nach § 10 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt:

       “10. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97.”

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.”

15. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,”

16. In § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt:

       “10. Angaben über die Verschließung.”

17. In § 16 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung “1” sowie Abs. 2.

18. In § 16 ist die Wortfolge “zumindest zwei Proben” durch die Wortfolge “Proben gemäß den Methoden” zu ersetzen.

19. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.

20. In § 17 Ab. 2 wird die Wortfolge “das BFL” durch die Wortfolge “die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.

21. Dem § 18 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:

        “e) im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97, vorgelegt wurden ,”

22. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.

23. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge “dem BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungsbe­hörde” ersetzt.

24. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird das Wort “und” durch einen Punkt ersetzt. § 18 Abs. 2 Z 3 entfällt.

25. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließ­lich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.”

26. In § 19 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         “6. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.”

27. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.”

28. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort “Nachweise” die Wortfolge “im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97” eingefügt.

29. § 21 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung “2”.

30. In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.

31. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbe­hörde” ersetzt.

32. In § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge “plombiert werden” die Wortfolge “oder” eingefügt und der lit. b folgende lit. c angefügt:

         “c) die Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,”

33. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.”

34. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn

           1. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und

           2. alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Aus­wirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.”

35. In § 29 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:

         “7. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.”

36. In § 35 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge “beim BFL” durch die Wortfolge “bei der Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.

37. In § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerken­nungsbehörde” ersetzt.

38. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.

39. In § 36 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge “dem BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungs­behörde” ersetzt.

40. In § 37 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge “des BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungs­behörde” ersetzt.

41. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde” ersetzt.

42. In § 40 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         “5. der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.”

43. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde” ersetzt.

44. In § 40 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge “der Saatgutanerkennungsbehörde” die Wortfolge “oder der Sortenzulassungsbehörde” eingefügt.

45. Dem § 40 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzu­lassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.”

(5) Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.”

46. In § 44 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge “das BFL” durch die Wortfolge “die Saatgutanerkennungs­behörde” ersetzt.

47. In § 44 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge “dem BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungs­behörde” ersetzt.

48. Dem § 46 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

“(3) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn

           1. alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,

           2. sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und

           3. eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.

(4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.

(5) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepaßt und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.”

49. § 51 Abs. 1 lautet:

§ 51. (1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasie­namen oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht zulässig

           1. im Falle von Fantasienamen, wenn dieser

                a) aus einem einzigen Buchstaben besteht,

               b) eine Zahl enthält, ausgenommen diese bildet einen Bestandteil des Namens oder gibt an, daß die Sorte einer nummerierten Sorte biologisch verwandter Sorten angehört,

                c) aus mehr als drei Wörtern besteht,

               d) aus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches enthält oder

                e) einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält,

           2. im Falle eines Codes, wen dieser

                a) sich ausschließlich aus Zahlen zusammensetzt,

               b) mehr als zehn Zeichen enthält,

                c) mehr als vier alternierende Gruppen eines oder mehrerer Buchstaben und einer oder mehrerer Zahlen enthält oder

               d) einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält.”

50. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt in den Methoden die weiteren Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen fest, insbesondere um Verwechs­lungen mit anderen ähnlichen Sortenbezeichnungen zu vermeiden.”

51. In § 52 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 8 angefügt:

         “8. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.”

52. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt.

“Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt die Sortenzulassungsbehörde an, daß es sich um einen Fantasienamen handelt.”

53. Dem § 56 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.”

54. In § 60 Abs. 3 wird die Wortfolge “ein Jahr” durch die Wortfolge “zwei Jahre” ersetzt.

55. In § 65 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         “6. im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.”

56. § 69 erhält die Absatzbezeichnung “(1)” und dem § 69 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Die Saatgutanerkennungsbehörden und die Sortenzulassungsbehörde übermitteln sich gegen­seitig diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig sind.”

57 In § 71 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach der Zahl “4” die Wortgruppe “und Z 8” eingefügt.

58. Dem § 71 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. l angefügt:

          “l. § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,”

59. In § 71 Abs. 1 Z 2 lit. j wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. k und l angefügt:

         “k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,

            l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.”

60. Dem § 75 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem 2. Teil des SaatG 1997 sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erledigen, bei der der Antrag eingebracht wurde.”

61. In den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4, 5 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1, 28 Abs. 2, 34, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, erster und zweiter. Satz, 39 Abs. 5, 39 Abs. 7, 40 Abs. 2, 66 Abs. 2 Z 2 lit. a, 66 Abs. 4, 67 Abs. 3, 68 Abs. 1 und 69 wird die Wortfolge “Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999 wird wie folgt geändert:

1. § 55b Abs. 1 erster Satz lautet:

“Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.”

2. § 55b Abs. 2 erster Satz lautet:

“Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.”

Artikel 6

Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 903/1993, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

,,(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grund­besitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaft­lichen Betriebe nach zeitgemäßen volks-, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.”

2. (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder”

3. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 1 lautet:

,,(1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökolo­gische Erkenntnisse zu berücksichtigen.”

4. (Grundsatzbestimmung) § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

,,Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.”

5. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 2 lautet:

,,(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung abgesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche Genehmigung zu versagen ist.”

6. (Grundsatzbestimmung) § 21 wird folgender Satz angefügt:

,,Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, daß Agrargemeinschaften zur Erstellung und Beibrin­gung eines Wirtschaftsplanes verpflichtet werden können.”

7. (Grundsatzbestimmung) Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b samt Überschriften eingefügt:

“Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffent­lichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

           1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

           2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

           3. auf die Landschaft und

           4. auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

           1. mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder

           2. neuer Bewässerung von Kulturland von mehr als 100 ha oder

           3. mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme den von der Landesausführungsgesetzgebung festzulegenden Schwellen­wert überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder

           4. wenn ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder ein nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die RL 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine von der Landesausführungsgesetzgebung näher beschriebene Gefährdung des Schutzzweckes dieses Gebietes zu erwarten ist, oder

           5. wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,

ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeits­erklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 7 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

Verfahren

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veran­lassen. Diese kann allenfalls in einen in den anzuwendenden Landesausführungsgesetzen vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

                a) Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

               b) Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativ­möglichkeiten.

           2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).

           3. Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

           4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.

           5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.

           6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umwelt­verträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standort­gemeinde, in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluß der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirt­schaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellung­nahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortge­meinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungs­gesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungs­gerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.”

8. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

,,Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 54a. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XX/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungs­bestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.”

Artikel 7

Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1976 wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.”

2. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

,,Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht.”

3. (Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 2 lautet:

,,(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaft­lichen Verhältnissen entspricht.”

4. § 23 samt Überschrift entfällt.

5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b samt Überschriften eingefügt:

“Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 10)

           1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

           2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

           3. auf die Landschaft und

           4. auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 10) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald- und Weide (§ 10) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.

Verfahren

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veran­lassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

                a) Abgrenzung der Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

               b) Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide.

           2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).

           3. Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

           4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.

           5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.

           6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

2

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltver­träglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluß der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verur­sachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellung­nahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dient, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsge­richtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.”

6. Nach § 38 werden folgende §§ 39 und 40 samt Überschriften eingefügt:

“Inkrafttreten, Vollziehung

§ 39. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 4 Abs. 2, 18 Abs. 2 zweiter Satz, 22 Abs. 2, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XX/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

Vollziehung

§ 40. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungs­gesetzes wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.”

Artikel 8

Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 476/1974 und BGBl. Nr. 440/1975 wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 8 lautet:

,,§ 8. Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.”

2. (Grundsatzbestimmung) In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ,,(2)”; vor dem neuen Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

,,(1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbe­willigung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstge­setzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.”

3. § 20 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

,,(3) § 8 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. Nr. XX/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Abs. 3 genannten Grundsatzbestimmungen sind binnen einem Jahr vom Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen zu erlassen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 8 und 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. XX/1999 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der diese Bestimmungen ausführenden Landesgesetze eingeleitet werden.”

4. § 21 Abs. 2 lautet:

,,(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.”

Artikel 9

Änderung des Weingesetzes 1999

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 lautet:

“(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 2, ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen oder des § 11 Abs. 2 Z 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.”

2. § 66 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Trauben­mostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen die Anreicherung von Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,”

3. In den §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 5, 12 Abs. 8 und 9, 16 Abs. 1, 5, 6 und 7, 28, 31 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 12, 13 und 16, 33, 34, 36 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 5, 39 Abs. 2 und 3, 43 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3 und 6, 57 Abs. 6, 7 und 11, 58 Abs. 1, 3 und 5, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1, 69 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 78 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt. In den §§ 3 Abs. 2, 57 Abs. 7 und 11 und 59 Abs. 1 wird das Wort “Bundeskanzler” durch die Wortfolge “Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen” ersetzt. In den §§ 3 Abs. 2 und 57 Abs. 11 wird die Wortfolge “für wirtschaftliche Angelegenheiten” durch die Wortfolge “für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.

Vorblatt

zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2000

Problem:

Es sollen die folgenden, den landwirtschaftlichen Bereich betreffenden Gesetze geändert werden:

Artikel    Gegenstand

     1        Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

     2        Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

     3        Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

     4        Änderung des Saatgutgesetzes 1997

     5        Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

     6        Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

     7        Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

     8        Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

     9        Änderung des Weingesetzes 1999

Ziel:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen im Wege einer Sammelnovelle die entsprechenden Änderungen unter einem vorgenommen werden.

Einzelheiten siehe nachstehende Ausführungen zu den einzelnen Artikeln.

Zu Artikel 1:

Problem:

Im Zuge der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 traten einige Probleme zutage (zum Teil be­dingt durch einige mißverständliche Formulierungen). Weiters werden derzeit keine Gebühren anläßlich der Einfuhr aus Drittländern eingehoben.

Ziel:

Durch den vorliegenden Entwurf soll eine ordnungsgemäße Vollziehung gewährleistet werden. Weiters werden Grundsätze bei der Gebühreneinhebung festgelegt.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Gebührenpflicht bei Einfuhren von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern auch für die die Ausnahmegrenzen übersteigenden Kleinsendungen werden die Importe durch nichtgewerbliche Einführer in spürbarem Maße absinken.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kosten:

Mit der Vollziehung des Gesetzes ist ein Aufwand von 25 984 202 S verbunden, dem eine kosten­deckende Gebühr gegenübersteht.

EU-Konformität:

Gegeben.

Zu Artikel 2:

Problem:

Das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen (bisher Zierpflanzenarten) ist im Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997), BGBl. I Nr. 73, geregelt. Mit diesem Gesetz wurde ua. die Richtlinie des Rates 91/682/EWG vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzen­arten (ABl. Nr. L 376 vom 31. Dezember 1991, S 21) umgesetzt.

Im Zuge des SLIM-Programmes der Europäischen Union (Simpler Legislation for an Internal Market) wurde diese Richtlinie durch den Rat geändert und durch die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ersetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Durchführungsrichtlinie 1999/69/EG sind in nationales Recht umzusetzen.

Ziele und Problemlösung:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Vorschriften der Richtlinien 98/56/EG und 1999/69/EG in nationales Recht umgesetzt und erfolgt die notwendige Anpassung des Pflanzgutgesetzes 1997.

Inhalt:

Es erfolgt eine Anpassung des Anwendungsbereiches auf alle Zierpflanzen, eine Anpassung der Begriffsbestimmungen, eine Anpassung des Inverkehrbringens unter Hinweis auf eine Sorte sowie weiters Änderungen zur Verbesserung des Gesetzesvollzugs.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist von keiner kalkulierbaren Steigerung des Beschäftigtenstandes in Österreich auszugehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine. Dieses Bundesgesetz unterliegt als rechtsetzende Maßnahme auf Grund zwingender Normen des Gemeinschaftsrechtes gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999 nicht dem Konsultationsmechanismus zwischen Bund und Ländern.

Kosten:

Mit der Vollziehung des Pflanzgutgesetzes wird ein Aufwand von 1,986 Millionen Schilling verbunden sein. Es ist die Führung eines Registers für Versorger und Labors sowie eines Sortenverzeichnisses, die Anerkennung von Pflanzgut erforderlich und es sind insbesonders Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten durch die jeweils zuständigen Behörden durchzuführen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Zu Artikel 3:

Problem:

Mit dem § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 hat der Gesetzgeber ein vereinfachtes Zulassungs­verfahren für “Parallelimporte” normiert. Am 11. März 1999 hat der Europäische Gerichtshof auf Grund eines ihm nach Artikel 177 des EG-Vertrages vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991, S 1) in der Rechtssache C-100/96 (“British Agrochemicals”) entschieden. Darüber hinaus übermittelte die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union mit Telefax-Depesche vom 25. Jänner 2000 eine gemäß Artikel 226 Abs. 2 des EG-Vertrages mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Kommission. Das bedeutet, daß sich das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Nr. 95/4763, betreffend das vereinfachte Zulassungs­verfahren für Pflanzenschutzmittel in der 2. Stufe befindet.

Die im geltendem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Bezeichnungen und Kompetenzen der Bundesminister sind nach der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, nicht mehr aktuell.

Ziel und Problemlösung:

Mit der vorliegenden Novelle wird der in § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 enthaltene Her­stellerbegriff an die neuere Judikatur des Europäischen Gerichtshofes angepaßt und der an die Republik Österreich gemäß Artikel 226 des EG-Vertrages gerichteten, mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission betreffend das vereinfachte Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel entsprochen.

Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Bezeichnungen und Kompetenzen der Bundesminister.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist von keiner kalkulierbaren Steigerung des Beschäftigtenstandes in Österreich auszugehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine. Dieses Bundesgesetz unterliegt als rechtsetzende Maßnahme auf Grund zwingender Normen des Gemeinschaftsrechtes gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999 nicht dem Konsultationsmechanismus zwischen Bund und Ländern.

Kosten:

Mit der vorliegenden Novelle sind keine zusätzlichen Kosten bei der Vollziehung des Pflanzenschutz­mittelgesetzes 1997 verbunden.

EU-Konformität:

Gegeben.

Zu Artikel 4:

Problem:

Die während der österreichischen Präsidentschaft beschlossene Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüse­saatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarktes, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen und die Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt­schaftliche Pflanzen (“Großes und Kleines Saatgutpaket”) sollen mit dem neuen Wirtschaftsjahr 2000/2001 in nationales Recht umgesetzt werden.

Gleichzeitig soll eine Neuorganisation der Behördenzuständigkeiten der Saatgutanerkennungsbehörden von einer territorialen zu einer sektoralen Aufgabenverteilung mit 1. Juli 2000 durchgeführt werden.

Ziele und Problemlösung:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Vorschriften der Richtlinien 98/95/EG und 98/96/EG in nationales Recht umgesetzt und die rechtlichen Voraussetzungen für eine neue Behördenorganisation geschaffen.

Inhalt:

Dieser Gesetzentwurf dient vornehmlich der Anpassung des Saatgutgesetzes 1997 an den Binnenmarkt. Darüber hinaus zielt er darauf ab, die Erhaltung des Genpotentials (pflanzengenetische Ressourcen) zu intensivieren sowie die Verfahren zur Verwertung von gentechnisch veränderten Sorten und Saatgut ausgehenden Risken zu koordinieren und mit den Verfahren für die Anerkennung oder Zulassung sämtlicher Kulturarten zu verbinden.

Dieser Gesetzentwurf beinhaltet folgende Hauptinhalte:

l Begriff des Inverkehrbringens,

l Neuorganisation der Behördenzuständigkeit von einer territorialen zu einer sektoralen Zuständigkeit,

l Zulassung und Inverkehrbringung von pflanzengenetischen Ressourcen,

l Zulassung und Inverkehrbringung von gentechnisch veränderten Sorten und Saatgut,

l redaktionelle Anpassungen und Straffung von bisherigen Verfahren

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist von keinen kalkulierbaren Auswirkungen auszugehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine. Diese Bundesgesetz unterliegt als rechtsetzende Maßnahme auf Grund zwingender Normen des Gemeinschaftsrechtes gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999 nicht dem Konsultationsmechanismus zwischen Bund und Ländern.

Kosten:

Kostenneutraltät

EU-Konformität:

Gegeben.

Zu Artikel 5:

Problem:

Mit der Wasserrechtsgesetznovelle 1999 wurde durch § 55b Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999 die Möglichkeit geschaffen, Programme zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Europäischen Integration optimal zu erstellen und rechtsverbindlich verankern zu können.

Gestützt auf diese Bestimmung wurde das Aktionsprogramm des Bundesministers für Land- und Forst­wirtschaft zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen.

In der sich darauf beziehenden begründeten Stellungnahme vom 21. Jänner 2000 meldete die Europäische Kommission Bedenken bezüglich des normativen Gehaltes des § 55b WRG 1959 und der Rechtsqualität der darauf gestützten Programme an.

Ziele und Problemlösung:

Mit der vorliegenden Novelle soll der Normcharakter eines gemäß § 55b WRG erlassenen Programmes als Verordnung klargestellt werden.

Dadurch wird auch formal den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen.

Inhalt:

Es erfolgt eine Klarstellung der Rechtsqualität der Programme als Verordnung und die Wertung der normativen Anordnungen der Programme auch als Beachtung der Sorgfaltspflicht des § 31 WRG.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist von keiner kalkulierbaren Beeinflussung des Beschäftigungsstandes in Österreich auszugehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kosten:

Mit der vorliegenden Novelle des Wasserrechtsgesetzes sind keine Mehrkosten verbunden.

EU-Konformität:

Gegeben.

Zu Artikel 6:

Problem:

1.  Die österreichische Rechtslage im Flurverfassungsrecht entspricht nicht den europarechtlichen Vor­gaben in Gestalt der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, über die Umweltver­träglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40, in der Fassung der Richtlinie 1997, 97/11/EG, ABl. Nr. L 73/5.

     Es besteht daher ein Anpassungserfordernis an diese europarechtlichen Vorgaben, da die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG, “Flurbereinigungsprojekte” (in der österreichischen Terminologie als Grundstückszusammenlegungen bezeichnet) in Anhang II Z 1 lit. a erfaßt und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzieht.

2.  Einarbeitung von Wünschen zur Verwaltungsvereinfachung, die die Länder nach Bildung einer Kommission auf Grund der Enquete der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben.

Inhalt:

–   Verankerung der Umweltverträglichkeit und Ökologie bei bodenreformatorischen Maßnahmen;

–   Erweiterung der agrarstrukturellen Mängel um den Faktor der unzureichenden naturräumlichen Ausstattung;

–   Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten bei der Neuordnung des Zusammenlegungsge­bietes;

–   Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung bei der Teilung von Stammsitzliegenschaften sowie bei der Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke;

–   Beseitigung der generellen Erstellung der Wirtschaftspläne von Agrargemeinschaften auf Amtskosten;

–   Umsetzung der UVP-Richtlinie.

Ziel:

Die Zielsetzung ist neben der Herstellung einer europarechtskonformen Rechtslage die Anpassung der Normen an die veränderten agrar- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen unter Zugrundelegung der Dynamik der Bodenreform. Darüber hinaus war den Wünschen der Länder nach einer Verwaltungsver­einfachung nachzukommen.

Kosten:

Durch Verwaltungsvereinfachungen wird es zu Kosteneinsparungen, durch die Einführung der UVP im Zusammenlegungsverfahren für einzelne Länder zu einem geringfügigen Mehraufwand kommen. Nähere Ausführungen finden sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Hinsichtlich der Anpassung an europarechtliche Vorgaben keine. Bei Beibehaltung des bisherigen Zustandes entstünde das Risiko von Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich vor dem EuGH.

Hinsichtlich der restlichen Regelungen Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

EU-Konformität:

Herstellung derselben.

Zu Artikel 7:

Problem:

1.  Die österreichische Rechtslage im Wald- und Weideservitutenrecht entspricht nicht den europarecht­lichen Vorgaben in Gestalt der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 in der Fassung der Richtlinie 1997, 97/11/EG, ABl. Nr. L 73/5.

     Es besteht daher ein Anpassungserfordernis an diese europarechtlichen Vorgaben, da die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG, Abholzungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart in Anhang II Z 1 lit. d erfaßt und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzieht.

2.  Einarbeitung von Wünschen zur Verwaltungsvereinfachung, die die Länder nach Bildung einer Kommission auf Grund der Enquete der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben.

Inhalt:

–   Agrarbehördliche Bewilligungsfreiheit bei der Abschreibung unbedeutender Trennstücke von berech­tigten Liegenschaften;

–   Neuregelung des Zinsfußes für die Ermittlung der Entschädigung bei Ablösung in Geld;

–   Entfall der Bestimmungen über die Anlage der Entschädigung;

–   Umsetzung der UVP-Richtlinie.

Ziel:

Die Zielsetzung ist die Herstellung einer europarechtskonformen Rechtslage. Darüber hinaus war dem Wunsch der Länder nach einer Verwaltungsvereinfachung nachzukommen.

Kosten:

Durch Verwaltungsvereinfachungen wird es zu Kosteneinsparungen, durch die Einführung der UVP in Servitutenverfahren nur für einzelne Länder eventuell zu einem geringfügigen Mehraufwand kommen. Nähere Ausführungen finden sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Hinsichtlich der Anpassung an europarechtliche Vorgaben keine. Bei Beibehaltung des bisherigen Zustandes entstünde das Risiko von Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich vor dem EuGH.

Hinsichtlich der restlichen Regelungen Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

EU-Konformität:

Herstellung derselben.

Zu Artikel 8:

Problem:

Umsetzung von Wünschen zur Verwaltungsvereinfachung, die die Länder nach Bildung einer Kommission auf Grund der Enquete der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben.

Inhalt:

–   Einführung einer Kompetenzkonzentrationsvorschrift in Anlehnung an die in der Bodenreform praktisch generell statuierte Generalkompetenz der Agrarbehörden;

–   terminologische Anpassungen.

Ziel:

Geordneter und effizienter Ablauf von Bodenreformverfahren im vorliegenden Bereich. Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung im Interesse der Verfahrensparteien.

Kosten:

Durch Verwaltungsvereinfachungen wird es zu Kosteneinsparungen kommen. Nähere Ausführungen finden sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Es gibt keine geeignete Alternative, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

EU-Konformität:

Keine Berührungspunkte.

Zu Artikel 9:

Problem:

Derzeit ist die Restsüßeherstellung bei Prädikatsweinen, sofern sie nicht durch Gärungsunterbrechung erfolgt, ein Gerichtsdelikt.

Die im Weingesetz 1999 enthaltenen Bezeichnungen und Kompetenzen der Bundesminister bzw. Bundes­ministerien sind nach der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 nicht mehr aktuell.

Ziele und Problemlösung:

Die rechtswidrige Süßung von Prädikatsweinen soll Verwaltungsübertretung werden.

Es erfolgt eine Anpassung der Bezeichnungen und der Kompetenzen der im Weingesetz 1999 angeführten Bundesminister bzw. Bundesministerien.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kosten:

Keine:

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1:

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Im Bereich der Vollziehung des Gesetzes werden den jeweiligen Vollzugsbehörden einige zur ordnungs­gemäßen Vollziehung nötige Befugnisse übertragen, es werden einige redaktionelle Klarstellungen vorge­nommen sowie Grundsätze bei der Gebühreneinhebung festgelegt.

Neuerungen gegenüber der derzeit geltenden Regelung:

Es kommt zu einer Neuordnung der Anhänge des Gesetzes, weiters werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Vollziehung einige Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie wird eine Neuordnung der Gebührenregelung vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeitige Situation:

Für das Budget 1998 waren für den Bund bei der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes Einnahmen in Höhe von 3,781 Millionen Schilling und Ausgaben in Höhe von 3,414 Millionen Schilling veranschlagt.

Änderungen durch die Novelle:

Mit der Novelle werden durch Einführung einer Gebühr für die Durchführung von Kontrollen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern nunmehr Einnahmen zu verbuchen sein. Weiters sind die Sätze für die bei der Registrierung/Autorisierung von Betrieben und deren folgende periodische Überprüfung anfallenden Gebühren anzupassen.

Dies hat folgende finanzielle Auswirkungen:

Personalaufwand:

1.  Es ist davon auszugehen, daß jährlich zirka 70 Betriebe zu registrieren sind, von denen zirka 50 gleichzeitig autorisiert werden. Bei Registrierung und Autorisierung ist davon auszugehen, daß die Betriebsüberprüfungen von Beamten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt werden, wobei bei diesen von einem Stundensatz von 354 S inklusive des 30%igen Pensionsvorsorgezuschlages auszugehen ist. Bei diesen Überprüfungen ist von einer durchschnittlichen Dauer von zwei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen. Die nötigen Bescheiderstellungen sind von Beamten der Verwendungsgruppe A 1 vorzunehmen. Bei diesen ist von einem Stundensatz von 576 S inklusive des 30%igen Pensionsvorsorgezuschlages auszugehen. Bei den 20 Betrieben, die lediglich registriert werden, ist somit von Personalkosten in Höhe von 25 680 S auszugehen. Bei den 50 Betrieben, die registriert und autorisiert werden, was in der Regel unter einem durchgeführt wird, ist von einer von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 vorzunehmenden Überprüfung in der Dauer von zweiein­halb Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen. Die Erstellung des Registrierungs- und des Autorisierungsbescheides ist wiederum von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 vorzunehmen. Es ist somit von Personalkosten in der Höhe von 87 450 S auszugehen, insgesamt also von 113 130 S.

2.  Bei den gemäß § 13 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorzunehmenden Kontrollen, die von Beamten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt werden, ist davon auszugehen, daß alle Erzeugerbetriebe einmal jährlich zu kontrollieren sind, aus phytosanitärer Sicht besonders sensible Bereiche (wie Baumschulen und Jungpflanzenbetriebe) dagegen bis zu drei mal im Jahr. Von den insgesamt 536 jährlich erforderlichen Kontrollen ist bei zirka 90% der Betriebe von einer Kontrolldauer von zwei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen. In zirka 10% der Fälle (Großbetriebe) ist davon auszugehen, daß eine Untersuchung in der Dauer von drei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) erforderlich ist. Es ist somit von Personalkosten in der Höhe von 398 604 S auszugehen.

3. Bei den gemäß § 15 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmenden Kontrollen, die von Beamten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt werden, ist davon auszugehen, daß 398 Importbetriebe und Sammellager erfaßt sind. Bei diesen Überprüfungen ist von einer Dauer von eineinhalb Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen. Es ist somit von Personalkosten in der Höhe von 211 338 S auszugehen.

4. Bei den anläßlich der Einfuhr aus Drittländern vorzunehmenden Kontrollen, die von Beamten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt werden, ist von zirka 10 850 Sendungen jährlich auszugehen. Es ist bei jeder Sendung eine Prüfung der Dokumente sowie eine Identitätskontrolle vorzunehmen, wobei von einer Dauer von einer halben Stunde auszugehen ist. Dies ergibt Personalkosten in der Höhe von 1 920 450 S. Bei zirka 80% der Sendungen ist davon auszugehen, daß eine Kleinsendung mit geringem Kontrollaufwand zu beschauen ist. Bei jeweils 10% der Sendungen ist von Sendungen jeweils höherer Menge und somit gesteigertem Kontrollaufwand auszugehen. Dies ergibt Personal­kosten in der Höhe von 2 504 550 S. Es ist somit von Personalkosten in der Höhe von 4 425 000 S auszugehen. Mit der Einhebung der Gebühren ist ein zusätzlicher Aufwand verbunden, der mit 10% der entstehenden Kosten zu veranschlagen ist. Weiters ist von einem Aufwand für stichprobenartige Laboruntersuchungen anläßlich der Einfuhr von insgesamt 463 000 S auszugehen, der auf die Gesamtheit der Sendungen aufzuteilen ist. Zusätzlich ist ein Aufwand für die Kosten der Schulung der Kontrollorgane in Höhe von 858 428 S zu bedecken.

5. Bei den anläßlich der Ausfuhr in Drittländer vorzunehmenden Kontrollen, die von Beamten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt werden, ist von 13 600 Kontrollen jährlich auszugehen. Es ist davon auszugehen, daß 75% aller Kontrollen (10 200) im Betrieb stattfinden werden, sodaß von einer Kontrolldauer von eineinhalb Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen ist. In den restlichen 25% der Fälle (3 400) wird die Sendung zur Kontrolle an den Dienstsitz vorgeführt werden, sodaß von einer Kontrolldauer von einer halben Stunde auszugehen ist. Bei Sendungen von Holz ist davon auszugehen, daß zirka 595 000 Festmeter zu kontrollieren sein werden, was bei einer durchschnittlichen Kontrolle von 100 fm/h (anläßlich Untersuchungen bei Ausfuhren in Drittländer) Personalkosten in der Höhe von 2 106 300 S zur Folge hat. Bei zirka 300 Sendungen von Erdäpfeln ist von einer Kontrolldauer von zirka einer Stunde auszugehen, was Kosten in der Höhe von 106 200 S verursacht. Bei zirka 80% der Sendungen sonstiger Warenarten (insgesamt 10 300) ist davon auszugehen, daß eine Kleinsendung mit geringem Kontrollaufwand zu beschauen ist, was Kosten in der Höhe von 1 458 480 S verursacht. Bei jeweils 10% der Sendungen ist von Sendungen jeweils höherer Menge und somit gesteigertem Kontrollaufwand auszugehen, was Kosten in der Höhe von 364 620 S bzw. 546 930 S verursacht. Es ist somit von Personalkosten in einer Höhe von insgesamt 10 600 530 S auszugehen.

Der gesamte Personalaufwand beträgt somit 15 748 602 S.

Sachaufwand:

Der Sachaufwand wird pauschal mit einem 12%igen Zuschlag zu den Personalkosten angesetzt. Das ergibt einen Aufwand von 1 889 832 S.

Verwaltungsgemeinkosten:

Der Aufwand für Verwaltungsgemeinkosten wird pauschal mit einem 20%igen Zuschlag zu den Personal­kosten angesetzt. Das ergibt einen Aufwand von 3 149 720 S.

Reisekosten:

Bei den Reisekosten ist von drei unterschiedlichen Fällen auszugehen:

1.  Bei Kontrollen zur Registrierung und Autorisierung von Betrieben sowie den periodischen Überprü­fungen ist davon auszugehen, daß drei Untersuchungen pro Arbeitstag vorgenommen werden können. Die durchschnittliche Entfernung wird mit 50 km angenommen. Bei einem km-Satz von 4,90 S mal 100 km mal 335 Arbeitstage (1 005 Kontrollen) ergibt dies Reisekosten in Höhe von 164 150 S.

2.  Bei Kontrollen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer ist davon auszugehen, daß nur zwei Unter­suchungen pro Arbeitstag im Betrieb durchgeführt werden können, da ein Teil der Kontrollen ja auch am Dienstsitz stattfindet. Die durchschnittliche Entfernung wird ebenfalls mit 50 km angenommen. Bei einem km-Satz von 4,90 S mal 100 km mal 5 100 Arbeitstage (10 200 Kontrollen) ergibt dies Reisekosten von 2 499 000 S.

3.  Bei Kontrollen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern fallen keine Reisekosten an, da diese an den Eintrittstellen vorgenommen werden.

Der Aufwand für Reisekosten beträgt somit 2 663 150 S.

Raumkosten:

Es wird von durchschnittlichen Mietkosten in der Höhe von 90 S pro m2 und Monat ausgegangen. Bei einem Raumbedarf von 14 m2 pro Planstelle ergibt sich folgender Aufwand:

Es ist auf Grund der Arbeitsbelastung von 26,6568 Planstellen auszugehen, was einen Raumbedarf von 373,19 m2 erfordert. Der Aufwand für Raumkosten beträgt somit 403 045 S.

Gesamtaufwand:

Mit der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist somit ein Gesamtaufwand in der Höhe von 25 984 202 S verbunden. Diesen Aufwendungen steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber.

Auf die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (Einfuhr aus Drittländern) entfallen davon 8 084 253 S. Bei den in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden Tätigkeiten ist von den einzuhebenden Gebühren in Höhe von 17 899 949 S ein 20%iger Anteil (das sind 3 579 990 S) an den Bund abzuführen.

Kompetenzgrundlagen:

Dieses Bundesgesetz findet seine Rechtsgrundlage in den folgenden Bestimmungen des Artikels 10 Abs. 1 B-VG:

Z 2:

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen;

Z 4:

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind.

Konformität mit Bestimmungen der EU:

Gegeben.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 3):

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird festgelegt, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht nur Verordnungen über Mindestanforderungen an die fachliche Eignung für die Auswahl der Kontrollorgane, sondern auch an die Aus- und Weiterbildung derselben erlassen kann.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 5):

Die Bestimmung soll es den Kontrollorganen ermöglichen, in den Fällen, wo sich Betriebe im Sinne des § 2 Z 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 weigern, den sie gemäß § 15 leg. cit. treffenden Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nachzukommen, durch eine nunmehr zu ermöglichende Assistenzleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für eine ordnungsgemäße Vollziehung des Gesetzes Sorge zu tragen. Dies wird allerdings dem Sinne der Bestimmungen nach nur in den Fällen von Gefahr im Verzug zur Anwendung zu kommen haben, wo eine Ausbreitung von gefährlichen, sich rasch verbrei­tenden Schadorganismen zu gewärtigen ist.

Zu Z 3 (§ 6):

Die Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG enthalten sehr detaillierte Aufzählungen von Schadorganismen, Pflanzen und der beim Verbringen oder der Einfuhr dieser Pflanzen zu erfüllenden Anforderungen. Diese Anhänge werden darüberhinaus sehr häufig geändert, um dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu entsprechen. Alleine seit dem im Jahre 1995 erfolgten Beitritt Österreichs zur EU sind die Anhänge der Richtlinie nicht weniger als neunmal geändert worden, das heißt, im Schnitt zweimal pro Jahr. Auf Grund der extrem detaillierten Vorgaben in den Anhängen kann jegliche Umsetzung dieser Anhänge in nationales Recht nur in einer Abschreibeübung bestehen, da ansonsten die gemein­schaftsrechtlichen Anforderungen an die darin angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht erfüllt wären. Um eine häufige Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes zu vermeiden, soll in verfassungs­konformer Weise durch eine möglichst determinierte Verordnungsermächtigung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anhänge der Richtlinie in der Pflanzenschutzverordnung umzusetzen.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 2):

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird festgelegt, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht nur Vorschriften über Zeitpunkt und Häufigkeit der amtlichen Untersuchungen, sondern auch über deren Durchführung erlassen kann. Für die Festlegung der Untersuchungsmethodik ist durch die jeweils sachlich zuständige angeführte amtliche Stelle ein Amtsgutachten zu erstellen.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 4):

Auf Grund einer teleologischen Interpretation von Artikel 11 Abs. 8 der Richtlinie 77/93/EWG und Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG ist eine Klarstellung darüber erforderlich, welchen Kreis von (natürlichen oder juristischen) Personen die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Pflanzenpässen trifft. Da gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG auch die Einführer von Pflanzen und Pflanzen­erzeugnissen, “ob Erzeuger oder nicht”, die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Pflanzenpässen trifft, ist es nötig, auch Vermarkter von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu erfassen. Würde die bisherige, Anlaß zu Mißverständnissen gebende Bestimmung des § 17 Abs. 4 so ausgelegt, daß reine Handelsbe­triebe nicht von der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Pflanzenpässe erfaßt wären, wäre es den Kontrollorganen wesentlich schwerer oder unter Umständen gar nicht möglich festzustellen, ob die vorhandene Ware aus der Gemeinschaft oder aus einem Drittland stammt und somit den entsprechenden Verpflichtungen unterfällt.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 3):

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird festgelegt, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht nur zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der EG, sondern auch aus anderen notwendigen Gründen Verordnungen über Einzelheiten und Bedingungen der Ergreifung amtlicher Maßnahmen erlassen kann. Für die Festlegung dieser Einzelheiten und Bedingungen ist durch die jeweils sachlich zuständige angeführte amtliche Stelle ein Amtsgutachten zu erstellen.

Zu Z 7 (§ 21):

Auf Grund der in § 43 des Pflanzenschutzgesetzes enthaltenen Zuständigkeitsvorschrift ist von einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes auszugehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Um jedoch eine rasche und einheitliche Vorgangsweise bei der Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die sich im freien Verkehr im Gemeinsamen Markt befinden, zu gewährleisten, sollen auch amtliche Stellen auf nationaler Ebene gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 leg. cit. derartige Kontrollen durchführen können. Da gemäß Artikel 102 Abs. 2 B-VG der Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden kann, ist eine Betrauung von Bundesorganen (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft, Forstliche Bundesversuchsanstalt, Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie) mit den genannten Kontrollaufgaben ohne weitere Veranlassungen möglich. Zur Vermeidung möglicher Doppelgleisigkeiten ist vorgesehen, daß die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die amtlichen Stellen gemäß den Z 2 und 3 derselben Bestimmung über Kontrollen in Kenntnis zu setzen haben.

Zu Z 8 ( § 30 Abs. 6):

Im Interesse der Rechtssicherheit wird klargestellt, wie bei der Vornahme der amtlichen Untersuchung vorzugehen ist. Die Proben sind, je nach sachlicher oder regionaler Aufgabenverteilung an eine der drei genannten amtlichen Stellen zu übermitteln, die für die jeweilige Laborprüfung und -diagnostik zuständig sind.

Zu Z 9 (§ 31 Abs. 1):

Diese Regelung hat im Zusammenhang mit der Änderung über die Vorschriften betreffend die Gebühren zu erfolgen. Um eine wirksame Vollziehung der Einhebung der Einfuhrgebühr (§ 38) sicherstellen zu können, ist eine Koppelung der phytosanitären Freigabe der jeweiligen kontrollpflichtigen Warensendung an die Erfüllung der Gebührenpflicht erforderlich.

Zu Z 10 (§ 33 Abs. 4):

Auf Grund einer geänderten Aufgabenverteilung bei den genannten amtlichen Stellen ist nunmehr auch das Bundesamt für Agrarbiologie als Probenuntersuchungsstelle vorzusehen.

Zu Z 11 (§ 35 Abs. 4):

Ähnlich wie zu Z 6 soll auch hier eine Klarstellung über die Vorgangsweise bei der amtlichen Untersuchung vorgenommen werden. Da dieser Bereich allerdings in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, sind in den Bundesländern, wo entsprechend ausgerüstete Probenuntersuchungsstellen bestehen, auch diese Stellen zu den angeführten Untersuchungen berechtigt.

Zu Z 12 (§ 36 Abs. 1):

Bisher war die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Eintragung in ein Register gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 unterschiedslos nicht strafbewehrt. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß bei den Einführern gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 leg. cit. eine unterschiedliche Situation gegeben ist. Bei der Einfuhr bestimmter Pflanzen aus Drittländern ist unbedingt die Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit (“trace-back-system”) der Warensendung sicherzustellen, was durch die Eintragung der Einführer in ein amtliches Register wesentlich erleichtert wird. Aus diesem Grunde sollte die Nichterfüllung der Verpflichtung hier stärker sanktioniert werden als bei den anderen zur Eintragung in das amtliche Verzeichnis verpflichteten Betrieben.

Zu Z 13 (§ 36 Abs. 3):

Um Zweifel darüber, wer aller Beschlagnahmen zur Sicherung des Verfalls vornehmen kann, zu beseitigen, wurde eine Klarstellung der vorliegenden Bestimmung vorgenommen.

Zu Z 14 (§ 37):

Im Interesse einer raschen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung sollte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von ihm selbst bei der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 als Behörde erster Instanz erlassenen Bescheide auch selbst vollstrecken können. Gerade bei Einfuhrbewilligungsbescheiden werden oft die entsprechenden Pflanzen eines Betriebes auf die Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden verteilt, sodaß ein und denselben Bescheid mehrere Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstrecken berufen wären. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes erlassenen Bescheide nur insoweit, als durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Zu Z 15 (§ 38):

Anläßlich der Einfuhr aus Drittländern werden derzeit keine Gebühren eingehoben. Im Interesse einer raschen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung ist jedoch nunmehr ein System zur Einhebung von kostendeckenden Gebühren für anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 anfallende Tätigkeiten der Behörde einzurichten. Durch die Erlassung der Richtlinie 98/22/EG vom 15. April 1998, durch die gemeinschaftsrechtlich harmonisierte Mindestanforderungen an die Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittländern festgelegt wurden, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber Regelungen erlassen, die eine einheitliche Kontrolle bei Drittlandseinfuhren gewährleisten sollen. Damit soll sicher­gestellt werden, daß Drittlandsware zumindest den gleichen Kontrollen unterliegt wie Binnenmarktware.

Zu Absatz 1:

Der Absatz 1 des Gesetzes bleibt inhaltlich unverändert und wird nur aus redaktionellen Gründen neu formuliert.

Zu Absatz 2:

Im Absatz 2 wird festgehalten, daß die als “Grenzkontrollgebühr” definierte Gebühr, die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes anfällt, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Bestimmungen der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung festzusetzen und dem “Anmelder” vorzuschreiben ist. Als “Anmelder” gilt dabei die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. In den Fällen, in denen die Durchführung der phytosanitären Kontrolle den Zollämtern übertragen ist, was derzeit gemäß Eintrittstellen-Verordnung bei Früchten, Kartoffeln (ausgenommen Saatkartoffeln), Schnittblumen, Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf) gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der Fall ist, haben die Zollämter die Gebühr festzusetzen und dem Anmelder vorzuschreiben.

Zu Absatz 3:

Da im Eisenbahnverkehr gewisse Sondervorschriften gelten, hat die Einhebung der hierbei anfallenden Grenzkontrollgebühren durch das Beförderungsunternehmen durch Anlastung an die Sendung zu erfolgen und hat dieses die Gebühren dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

Zu Abs. 4:

Für sonstige Sendungen ist die Gebühr durch die Zollämter zu vereinnahmen und anteilsmäßig, je nach dem kalkuliertem Aufwand, zugunsten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. des Bundesministeriums für Finanzen zu verrechnen.

Zu Abs. 5:

Um eine ordnungsgemäße Vollziehung zu gewährleisten, ist in dieser in Verbindung mit der Novelle zu § 31 zu sehenden Vorschrift festgehalten, daß eine phytosanitäre Freigabe der Sendung, die eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung bei der zollamtlichen Abfertigung bildet, nur zulässig ist, sofern die Grenzkontrollgebühr sogleich beim Grenzeintritt erlegt oder nach den zollrechtlichen Vorschriften ein Zahlungsaufschub bewilligt wird.

Zu Abs. 6:

Diese Bestimmung wird eingefügt, um Vorsorge zu treffen, falls in den sogenannten “Europa-Abkom­men” zwischen der EU und bestimmten Drittländern Vereinbarungen sowohl über eine Reduzierung der Grenzkontrollhäufigkeit als auch der Gebührenhöhe getroffen werden sollten.

Zu Abs. 7:

Diese Bestimmung entspricht jener des bisherigen Absatzes 2 des § 38.

Zu Abs. 8:

In den Fällen gemäß Absatz 2, in denen die Zollämter die Gebühren festsetzen und dem Anmelder mit Bescheid vorschreiben, finden die einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften Anwendung. In den übrigen Fällen ist das AVG 1991 anzuwenden. Weiters ist ein Hinweis auf die Abwicklung der Einhebung der Gebühren durch die Zollämter aufgenommen worden (die einzuhebenden Gebühren gelten als Nebenan­sprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO).

Zu Z 16 (§ 39 Abs. 1):

Da bei Kommissionsprogrammen wie zB EUROPHYT (Weiterleitung bestimmter Daten auf Grund Verpflichtungen aus der RL 77/93/EWG und anderen Pflanzenschutzrichtlinien) bestimmte Sicherheitsbe­rechtigungen sowohl an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft als auch an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft vergeben worden sind, soll auch für letztgenannte amtliche Stelle eine Übermittlungsmöglichkeit gesetzlich festgelegt werden.

Zu Z 17 (§ 40):

In § 40 Abs. 2 ist bisher in leicht mißverständlicher Weise von den “zuständigen amtlichen Stellen” die Rede. Um Mißverständnisse hinsichtlich des Vorliegens von Kompetenzen des Bundes oder der Länder zu vermeiden, wird diese Wortfolge durch die Wortfolge “die jeweils zuständige Behörde” ersetzt und wurden weiters einige deshalb erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 18 (§ 41):

Da § 41 nur einen Absatz enthält, war die Absatzbezeichnung (1) zu streichen.

Zu Z 19 (§ 47):

Auf Grund der Novelle ist auch die Vollzugsklausel, insbesondere betreffend die §§ 5 Abs. 5, 36 Abs. 3 und 38 anzupassen.

Zu Z 20 (Aufhebung der Anhänge I bis V):

Auf Grund der Änderung des § 6 ist eine Anführung der Anhänge im Gesetz selbst nicht mehr vorzu­sehen, sondern sind diese nunmehr in der Pflanzenschutzverordnung festzulegen.

Zu Z 21 (Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000):

Auf Grund der oa. Novelle war eine redaktionelle Anpassung der Bezeichnungen der im Pflanzenschutz­gesetz 1995 angeführten Bundesminister bzw. Bundesministerien erforderlich.

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 2:

Bisher geltende Regelungen:

Das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen ist derzeit im Pflanzgutgesetz 1997 geregelt.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Es erfolgt eine Anpassung des Anwendungsbereiches auf alle Zierpflanzen (Änderung des § 1 Absatz 1 sowie des § 1 Absatz 2 Z 4). Weiters wird eine Anpassung der Begriffsbestimmungen vorgenommen (ua. Änderung des § 2 Absatz 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5: Begriffe: “Anpflanzungsmaterial”, “Versorger” und “Inverkehrbringen”). Weiters erfolgt eine Anpassung des Inverkehrbringens unter Hinweis auf eine Sorte (Änderung des § 4 Absatz 1). Einige weitere Änderungen dienen der Verbesserung des Gesetzesvollzugs.

Neuerungen gegenüber dem derzeit noch in Geltung stehenden Pflanzgutgesetz 1997:

Es erfolgt eine Ausdehnung des Geltungsbereiches von den bisher erfaßten 16 Zierpflanzenarten auf alle Zierpflanzen. Im Gegenzug werden fertige Pflanzen, sofern diese nicht zum weiteren Inverkehrbringen bestimmt sind, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Weiters wird das Inverkehrbringen von Zierpflanzen unter Hinweis auf die Sorte neu geregelt. War bisher diese Art des Inverkehrbringens zwingend vorgeschrieben, so wird sie nunmehr fakultativ (im Falle des Inverkehrbringens unter Hinweis auf die Sorte sind allerdings weiterhin alle Anforderungen zu erfüllen). Weiters wird zwecks Klarstellung festgelegt, daß bei Pflanzgut von Gemüsearten das Sortenzulassungsverfahren gemäß bestimmten Bestim­mungen des Saatgutgesetzes 1997 heranzuziehen ist, daß eine Registrierung nach dem Pflanzenschutz­gesetz 1995 auch im Verfahren nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist sowie weiters, daß Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Assistenzleistung herangezogen werden können.

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeitige Situation:

Derzeit ergibt sich ein jährlicher Gesamtaufwand von zirka 1 379 000 Schilling.

Diese setzen sich aus folgenden Punkten zusammen:

Personalaufwand: zirka 829 000 S.

Sachaufwand: zirka 99 000 S.

Verwaltungsgemeinkosten: zirka 166 000 S.

Reisekosten: zirka 270 000 S.

Raumkosten: zirka 15 000 S.

Von diesen Aufwendungen entfallen auf unmittelbare Bundesverwaltung (Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten und Registrierung von Sorten durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Land­wirtschaft) an Personalaufwand zirka 63 000 S, an Sachaufwand zirka 8 000 S, an Verwaltungsge­meinkosten zirka 13 000 S, an Reisekosten zirka 10 000 S sowie an Raumkosten zirka 1 000 S, somit an Gesamtkosten zirka 95 000 S.

Diesen Aufwendungen steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in § 12 der Pflanzgut­verordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2000, festgelegt hat.

Auf die mittelbare Bundesverwaltung (Überprüfung von etwa 300 Versorgern im Zuge der phytosanitären Kontrolle durch Beamte der Verwendungsgruppe A 2) fallen an Personalaufwand derzeit zirka 212 000 S, an Sachaufwand zirka 25 000 S, an Verwaltungsgemeinkosten zirka 43 000 S, an Reisekosten zirka 49 000 S und an Raumkosten zirka 5 000 S, somit an Gesamtkosten zirka 334 000 S an.

Die sich im Vergleich der Kostenkalkulation zur Regierungsvorlage 700 der Beilagen XX. GP ergeben­den deutlich verringerten Aufwendungen sind auf das langsame Anlaufen des Systems sowie die sich im Zuge der (erstmaligen) Vollziehung ergeben habenden Erfahrungen zurückzuführen. Dabei hat sich einerseits erwiesen, daß durch die Vorschrift des § 4 der Pflanzgutverordnung infolge der betrieblichen Struktur der österreichischen Pflanzguterzeugung erheblich weniger Betriebe als ursprünglich prognosti­ziert von den Bestimmungen des Gesetzes voll erfaßt sind. Andererseits hat sich auch herausgestellt, daß infolge internationaler Entwicklungen im Bereich der Zertifizierung von Obstpflanzgut immer weniger Zertifizierungen in den einzelnen Staaten, sondern vielmehr zentral in Großerzeugungsländern vorge­nommen werden.

Diesen Aufwendungen steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in § 12 Abs. 10 der Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2000, festgelegt hat. Gemäß dieser Bestimmung verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der Behörde, die die Tätigkeiten durchgeführt hat, der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.

Im Zuge des Aufbaues eines Prüf- und Zulassungssystems wurden zusätzlich Vertreter der Vollzugsbe­hörden (auf Grund des Multiplikatoreffekts Beamte der Verwendungsgruppe A 1) einer intensiven Einschulungs- und Koordinierungsphase unterzogen. Dabei entstand ein Aufwand an Personalkosten von zirka 553 000 S, an Sachaufwand von zirka 66 000 S, an Verwaltungsgemeinkosten von 111 000 S, an Reisekosten von zirka 212 000 S sowie an Raumkosten von zirka 8 000 S, somit einmalige Gesamtkosten von 950 000 S.

Änderungen durch die Novelle:

Mit der Ausdehnung von den bisher erfaßten 16 Zierpflanzenarten auf alle Gattungen und Arten von Zierpflanzen ist eine starke Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereiches verbunden. Gleichzeitig fallen aber die bisher von der Richtlinie an sich erfaßten Erzeuger fertiger Zierpflanzen aus dem Anwendungsbereich heraus, also eine deutliche Einschränkung des personellen Anwendungsbereiches. Dies hat folgende Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des Pflanzgutgesetzes zur Folge:

Gemäß § 4 der Pflanzgutverordnung wurde die Einschränkung des personellen Anwendungsbereiches des Pflanzgutgesetzes bereits vorweggenommen (durch eine extensive Interpretation der Ausnahme­möglichkeit für Kleinerzeuger auf dem lokalen Markt). Die Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbe­reiches ist in Österreich ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Zahl der vom Gesetz voll erfaßten Versorger, da die Erzeugung in Österreich in diesem Bereich ohnehin fast völlig auf die bisher in der Richtlinie angeführten 16 (wirtschaftlich wichtigsten) Arten von Zierpflanzen beschränkt ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, daß maximal 10%, somit 220 Versorger als von den Bestim­mungen des Gesetzes voll erfaßt anzusehen sind.

Das hat folgende finanzielle Auswirkungen:

3

Personalaufwand:

Es ist davon auszugehen, daß von insgesamt zirka 2 200 Betrieben lediglich 220 sämtlichen Vorschriften des Pflanzgutgesetzes unterliegen werden. Diese Versorger sind einmal jährlich zu prüfen, die sonstigen Versorger dagegen nur in gewissen regelmäßigen Abständen, es wird von 0,5 Überprüfungen pro Jahr im Schnitt ausgegangen.

Sohin ergibt sich eine Zahl von 220 Überprüfungen pro Jahr betreffend die voll erfaßten Versorger, bei denen die Überprüfung drei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) im Schnitt in Anspruch nimmt. Bei den rund 1 000 sonstigen Überprüfungen ist von einer durchschnittlichen Dauer von zwei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen.

Die Überprüfungen werden von Beamten der Verwendungsgruppe A 2 vorgenommen. Bei diesen ist inklusive des 30%igen Pensionsvorsorgezuschlages von einem Stundensatz von 354 S auszugehen.

Dies ergibt Personalkosten von zirka 941 000 S in der mittelbaren Bundesverwaltung.

Für die in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende Anerkennung von Pflanzgut ist von zirka 30 Versorgern, die im Schnitt zirka fünf Partien pro Jahr zur Anerkennung einbringen werden, auszu­gehen. Der Zeitaufwand für das Verfahren, das von A1-Beamten durchzuführen ist, beträgt im Regelfall (dh. in zirka 80% der Fälle) drei Stunden,. In den restlichen Fällen (somit zirka 20%) ist davon auszu­gehen, daß weitere zwei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) zur Prüfung vor Ort durch einen Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erforderlich sind. Die Kosten pro Arbeitsstunde eines Beamten der Verwendungsgruppe A 1 sind inklusive des 30%igen Pensionsvorsorgezuschlages mit 576 S anzusetzen. Die Kosten für 510 Stunden belaufen sich somit auf zirka 294 000 S.

Die in unmittelbarer Bundesverwaltung durchzuführende Zulassung und Überwachung von zirka fünf Labors pro Jahr ist durch Beamte der Verwendungsgruppe A 1 vorzunehmen. Es ist von einem Zeitauf­wand von vier Stunden pro Überprüfung (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen, was einen Personalaufwand von zirka 12 000 S ergibt.

Die in unmittelbarer Bundesverwaltung durchzuführende Registrierung von Pflanzgutsorten wird für zirka 20 Sorten pro Jahr erforderlich werden, wobei ein Zeitaufwand von fünf Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) für einen Beamten der Verwendungsgruppe A 1 zu veranschlagen ist, was einen Personalauf­wand von zirka 58 000 S ergibt.

Der gesamte in unmittelbarer Bundesverwaltung entstehende Personalaufwand beläuft sich somit auf zirka 364 000 S.

Sachaufwand:

Der Sachaufwand wird pauschal mit einem 12%igen Zuschlag zu den Personalkosten angesetzt. Das ergibt für die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogenen Tätigkeiten einen Aufwand von zirka 113 000 S. Für die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogenen Tätigkeiten ergibt das einen Aufwand von zirka 44 000 S.

Sohin ergibt sich ein Sachaufwand von insgesamt zirka 157 000 S.

Verwaltungsgemeinkosten:

Der Aufwand für Verwaltungsgemeinkosten wird pauschal mit einem 20%igen Zuschlag zu den Personalkosten angesetzt. Das ergibt für die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogenen Tätigkeiten einen Aufwand von zirka 188 000 S. Für die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogenen Tätigkeiten ergibt das einen Aufwand von zirka 73 000 S.

Sohin ergibt sich ein Gesamtaufwand von zirka 261 000 S.

Reisekosten:

Bei den Reisekosten, die bei der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung anfallen, ist davon auszugehen, daß drei Untersuchungen pro Arbeitstag durchgeführt werden können. Die durchschnittliche Entfernung wird mit 50 km angenommen. Bei einem km-Satz von 4,90 S mal 100 km mal 407 Arbeitstage ergibt dies Reisekosten in der Höhe von zirka 199 000 S.

Bei den Reisekosten, die bei der Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung anfallen, ist davon auszugehen, daß nur eine Untersuchung pro Arbeitstag durchgeführt werden kann. Die durchschnittliche Entfernung wird mit 50 km angenommen. Bei einem km-Satz von 4,90 S mal 100 km mal 70 Arbeitstage ergibt dies Reisekosten von zirka 34 000 S.

Sohin ergibt sich ein Gesamtaufwand von zirka 233 000 S.

Raumkosten:

Es wird von durchschnittlichen Mietkosten in der Höhe von 90 S pro m2 und Monat ausgegangen. Bei einem Raumbedarf von 14 m2 pro Planstelle ergibt sich folgender Aufwand:

In mittelbarer Bundesverwaltung ist auf Grund der Arbeitsbelastung von 1,596 Planstellen auszugehen, was eine Summe von zirka 24 000 S erfordert.

In unmittelbarer Bundesverwaltung ist auf Grund der Arbeitsbelastung von 0,378 Planstellen auszugehen, was eine Summe von 6 000 S erfordert.

Sohin ergibt sich ein Gesamtaufwand von zirka 30 000 S.

Gesamtaufwand:

Für die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden Angelegenheiten ergibt sich ein Gesamtauf­wand von zirka 1 465 000 S.

Diesen Aufwendungen steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in § 12 Abs. 10 der Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2000, festgelegt hat. Gemäß dieser Bestimmung verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der Behörde, die die Tätigkeiten durchgeführt hat (vorliegend zirka 1 172 000 S), der verbleibende Anteil von 20% (vorliegend zirka 293 000 S) ist eine Einnahme des Bundes.

Für die in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden Angelegenheiten ergibt sich ein Gesamtauf­wand von zirka 521 000 S.

Diesen Aufwendungen steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in § 12 der Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2000, festgelegt hat.

Sohin ergibt sich ein Gesamtaufwand von zirka 1 986 000 S. Es wird somit ein Mehraufwand von zirka 607 000 S gegenüber der Anlaufphase erforderlich, der durch die oben angeführte kostendeckende Gebühr bedeckt ist.

Kompetenzen:

Dieses Bundesgesetz findet seine verfassungsrechtlichen Grundlagen in den folgenden Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 B-VG:

Z 2:

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen;

Z 4:

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;

Z 12:

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzgut, einschließlich der Zulassung und auch der Anerkennung.

Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmungen der EU:

Durch den vorliegenden Entwurf werden die Richtlinien 98/56/EG und 1999/69/EG umgesetzt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 1):

Die Änderung dieser Bestimmung ergeht in Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/56/EG. Im Gegensatz zu Art. 1 der (bisher geltenden) Richtlinie 91/682/EWG, wo bestimmt wird, daß die Bestimmungen für die im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG aufgeführten Gattungen und Arten gelten, sind die Bestimmungen der neuen Richtlinie auf alle Gattungen und Arten von Zierpflanzen anwendbar.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Diese Bestimmung ergeht in Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/56/EG, und zwar dessen zweiten Anstriches (der erste Anstrich ist bereits in § 1 Abs. 3 Z 1 umgesetzt). Dabei wird Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und das aber zusätzlich unter andere Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial fällt, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Diese Bestimmung soll vor allem dem Zweck dienen, Schlupflöcher in der Gemeinschaftsgesetzgebung zu unterbinden. Als Zierpflanzen im Sinne der Richtlinie 98/56/EG und somit des Pflanzgutgesetzes 1997 gelten somit alle zu Zierzwecken bestimmten Pflanzen, aber auch Zierpflanzen, die nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt sind und die nicht ausdrücklich einer speziellen anderen Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiete des Inverkehrbringens von Vermehrungsmaterial unterliegen (Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben – ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 48; Richtlinie 66/404/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut – ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2 326, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 48; Richtlinie 71/161/EWG über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut – ABl. Nr. L 87 vom 17. April 1971, S 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 48; Richtlinie 66/400/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut – ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2 290, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG, ABl. Nr. L 25 vom 1. Februar 1999, S 1; Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut – ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2 298, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG, ABl. Nr. L 25 vom 1. Februar 1999, S 1; Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut – ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2 309, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG, ABl. Nr. L 25 vom 1. Februar 1999, S 1; Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln – ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2 320, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG, ABl. Nr. L 25 vom 1. Februar 1999, S 1; Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen – ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 1969, S 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG, ABl. Nr. L 25 vom 1. Februar 1999, S 1; Richtlinie 70/458/EWG über den Verkehr mit Gemüsepflanzgut – ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG, ABl. Nr. L 25 vom 1. Februar 1999, S 1).

Zu Z 3 (§ 2):

Die Streichung der Anführungszeichen vor und nach den jeweiligen zu bestimmenden Begriffen erfolgt aus redaktionellen Gründen.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

Auf Grund der Änderung der Z 3 ist eine Anpassung der Z 1 erforderlich.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a):

Auf Grund des Artikels 2 Z 1 der Richtlinie 98/56/EG sind fertige Pflanzen von der Begriffsbestimmung und somit dem Anwendungsbereich der Richtlinie nur dann erfaßt, wenn die erzeugten Zierpflanzen zum weiteren Inverkehrbringen (dh. nicht für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher) bestimmt sind. Unter fertigen Pflanzen sind laut der Kommission der Europäischen Gemeinschaft bewurzelte Pflanzen zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob sich diese Pflanzen in Erde befinden oder nicht. Die Wortfolge “und anderen Pflanzen zu Zierzwecken” entfällt, da diese Pflanzen nunmehr ohnehin als Zierpflanzen gelten.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 3):

Auf Grund des Artikels 2 Z 1 der Richtlinie 98/56/EG sind fertige Pflanzen von der Begriffsbestimmung und somit dem Anwendungsbereich der Richtlinie nur dann erfaßt, wenn die erzeugten Zierpflanzen zum weiteren Inverkehrbringen bestimmt sind (zum Begriff fertige Pflanze siehe oben). Da aber diese Fälle von § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bereits vollständig erfaßt sind, ist die in Z 3 lit. a enthaltene Bestimmung über fertige Pflanzen von Zierpflanzen aufzuheben, was folgend auch die Anpassung der Bezeichnung der lit. b und c dieser Ziffer bedingt. Der Begriff “Pflanzenmaterial” wurde, um eine Verwechslung mit dem in Z 2 derselben Bestimmung verwendeten Wort zu vermeiden, in “Anpflanzungsmaterial” umbenannt.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 1 Z 4):

Auf Grund des Art. 2 Z 2 sowie der in den Erwägungsgründen angeführten Grundgedanken der Richtlinie 98/56/EG erfolgt eine Anpassung des Versorgerbegriffes. Versorger ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft (des Handelsrechts), die unter dieses Bundesgesetz fallendes Pflanzgut erwerbsmäßig in Verkehr bringt.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 1 Z 5):

Diese Bestimmung ergeht zur Umsetzung von Artikel 2 Z 3 der Richtlinie 98/56/EG und ist in Zusammenhang mit der Festlegung des Versorgerbegriffes zu sehen. Es wird auch klargestellt, daß als Inverkehrbringen nur die Einfuhr im geschäftlichen Verkehr zu sehen ist, nicht jedoch die Einfuhr für den persönlichen Gebrauch.

Zu Z 9 (§ 2 Abs. 1 Z 13):

Durch die Anfügung der vorliegenden Begriffsbestimmung soll klargestellt werden, daß unter derartigen Verbrauchern (“final user”, “Endverbraucher”) nur solche Personen oder Personengesellschaften zu verstehen sind, die weder weiteres Pflanzgut noch Produkte (zB Früchte bei Obstpflanzgut) daraus erwerbsmäßig herstellen noch Pflanzgut in Verkehr bringen.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 1):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 98/56/EG. Mit dieser Vorschrift kommt es (nur für Zierpflanzen!) zu einer Änderung des bisherigen Systems, wonach Pflanzgut nur mit einem Hinweis auf die Sorte (oder gegebenenfalls auf die Pflanzengruppe) in Verkehr gebracht werden durfte. Nunmehr darf ganz im Gegenteil Pflanzgut von Zierpflanzen nur mehr dann mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, darf das Pflanzgut, sofern es die sonstigen Voraus­setzungen dieses Bundesgesetzes erfüllt, nur ohne einen Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden. Die Anforderungen sind wie folgt:

Die Voraussetzungen der Z 1 lit. a bis d liegen alternativ vor:

lit. a: Die genannte Sorte ist allgemein bekannt;

lit. b: in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 eingetragen (nationales oder gemeinschaftliches Sortenschutzregister);

lit. c: in dem in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Register (vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft geführtes Register) amtlich eingetragen;

lit. d: in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen ( dh. in einer vom Versorger geführten Liste).

Zusätzlich muß jede genannte Sorte eine internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Be­zeichnung tragen.

Für den Fall, daß das Pflanzgut mit dem Hinweis auf eine Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, darf nicht der Anschein eines Inverkehrbringens unter einer Sortenbezeichnung hervorgerufen werden.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 2):

Dieser Satz wird angefügt, um zur Vermeidung von Mißverständnissen klarzustellen, daß sich das Ver­fahren der amtlichen Sortenzulassung bei Gemüse nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 richtet. Es handelt sich dabei um die Verfahrensvorschriften, die in den angeführten Hauptstücken des vierten Teiles des Saatgutgesetzes enthalten sind, wobei allerdings der Begriff “Saatgut” jeweils durch den Begriff “Pflanzgut” zu ersetzen ist. Ausdrücklich ausgenommen wurde allerdings im Bereich der Sortenzulassung von Gemüsepflanzgut das Erfordernis der Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung, da dies im vorliegenden Bereich nicht erforderlich ist.

Zu Z 12 (§ 8 Abs. 8):

Dieser Absatz wird angefügt, um der in Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 98/56/EG vorgesehenen Bestimmung Rechnung zu tragen, wonach Versorger, die bereits gemäß der Richtlinie 77/93/EWG registriert sind (in Österreich umgesetzt durch § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995), auch als nach Pflanzgutgesetz zugelassen gelten können. Weiters wird damit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/69/EG Rechnung getragen.

Zu Z 13 (§ 11 Abs. 4):

Da in vielen Fällen Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 und nach dem Pflanzgutgesetz 1997 unter einem durchgeführt werden, soll, um eine gleiche Vollziehungsmöglichkeit nach beiden Gesetzen zu gewährleisten, die in dem Entwurf einer Novelle des § 5 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorgesehene Möglichkeit auch in das Pflanzgutgesetz eingefügt werden.

Zu Z 14 (§ 15 Abs. 3):

Im Gleichklang mit dem Entwurf einer Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995 soll auch hier eine Klarstellung darüber vorgenommen werden, daß neben den Zollorganen auch die jeweiligen Über­wachungsorgane (sowohl in mittelbarer als auch in unmittelbarer Bundesverwaltung) Beschlagnahmen zur Sicherung des Verfalls vornehmen können.

Zu Z 15 (§ 19 Z 12 und 13):

Die Anpassung des Paragraphen betreffend die Bezugnahme auf die umgesetzten Richtlinien ist notwendig, um der in den Richtlinie 98/56/EG und 1999/69/EG festgelegten Bezugnahmepflicht genüge zu tun.

Zu Z 16 (§ 21 samt Überschrift):

Auf Grund der erfolgten Anpassungen der §§ 11 Abs. 4 und 15 Abs. 3 wird auch eine Anpassung der Vollzugsklausel erforderlich.

Zu Z 17 (Anpassung an Bundesministeriengesetz- Novelle 2000):

Auf Grund der oa. Novelle ist eine Anpassung der Bezeichnungen der im Pflanzgutgesetz 1997 angeführten Bundesminister bzw. Bundesministerien erforderlich.

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 3:

1. Zu den bisher geltenden Regelungen:

Mit dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 wurde die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991, S 1) umgesetzt. Aus der an die Republik Österreich ergangenen schriftlichen Stellungnahme der Kommission vom 17. Jänner 1996, P/95/4763, geht jedoch hervor, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auf eine Regelung über Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln verzichtet hat.

Der Gesetzgeber hat mit § 11 des geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 ein vereinfachtes Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit in Österreich zugelassenen Pflanzen­schutzmitteln identisch sind, geschaffen.

Die im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Bezeichnungen und Kompetenzen der Bundesminister sind nach der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, nicht mehr aktuell.

2. Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofes:

Wie aus der Randnummer 29 des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (“British Agrochemicals”) hervorgeht, gelten bestimmte im Urteil des EuGH vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (“De Peijper”) und im Urteil des EuGH vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94 (“Smith & Nephew Pharmaceuticals”) angestellte Erwägungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln entsprechend.

Auf das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 (“De Peijper”) in der Rechtssache 104/75 nimmt die Mitteilung der Kommission über Parallelimporte von Arzneispezialitäten, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt ist (ABl. Nr. C 115 vom 6. Mai 1982, S 5) Bezug.

3. Zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich Nr. 95/4763 betreffend das vereinfachte Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel:

Seit September 1995 ist der Beschwerdefall Nr. 95/4763 betreffend das vereinfachte Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel Gegenstand eines ausführlichen Schriftverkehrs der Dienststellen der Europäi­schen Kommission mit der Österreichischen Bundesregierung sowie mehrerer Gespräche im Rahmen von Paketsitzungen. Mit dem § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 schuf der Gesetzgeber ein verein­fachtes Zulassungsverfahren für “Parallelimporte”. Im ergänzenden Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 29. Juli 1998 teilte die Kommission ihre Ansicht mit, “daß die Verpflichtung des Parallelimporteurs, den Lagerungsort sowie den Lagerungsort des ausländischen Vertriebsunternehmers anzugeben, eine Behinderung des Warenverkehrs darstellt, die im Hinblick auf die Prüfung der Identität des importierten Produktes mit dem in Österreich bereits zugelassenen Produkt nicht gerechtfertigt ist.” Nach einer weiteren Paketsitzung am 3. Mai 1999 und weiterem Schriftwechsel erging die mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 226 des EG-Vertrages vom 24. Jänner 2000 betreffend das vereinfachte Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel, “daß die Republik Österreich ihren Verpflich­tungen aus Artikel 28 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, indem sie im Rahmen des erleichterten Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 und 4 PMG auch die Angabe des Lagerungsortes sowie des Namens und der Anschrift des Vertriebsunternehmers, von dem das Pflanzenschutzmittel bezogen wird oder werden soll, verlangt ohne darzulegen, daß diese Angaben für das genannte Verfahren zur Prüfung der Identität erforderlich sind.”

4. Bundesministeriengesetz-Novelle 2000:

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, erfolgte die Zusammenführung des Umwelt- und des Landwirtschaftsressorts sowie die Übertragung der Angelegenheiten des Giftverkehrs vom Bundeskanzler an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Auf Grund der Übertragung der Allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Angelegen­heiten des Giftverkehrs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 sind die im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Verpflichtungen zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie obsolet und haben zu entfallen.

Darüber hinaus sind die Bezeichnungen der Bundesminister an das Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung anzupassen.

5. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Mit dem vorliegendem Entwurf wird der in § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 enthaltene Herstellerbegriff der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes – insbesondere dessen Urteil vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (“British Agrochemicals”) angepaßt und der begründeten Stellungnahme der Kommission vom 24. Jänner 2000 entsprochen.

Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Bezeichnungen und Kompetenzen der Bundesminister.

6. Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfs ergeben sich bei der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 keine zusätzlichen Kosten.

7. Kompetenzen:

Dieses Bundesgesetz findet seine verfassungsrechtlichen Grundlagen in den folgenden Bestimmungen des Artikels 10 Abs. 1 B-VG:

Z 2: Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen;

Z 12: Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung.

8. Konformität mit Bestimmungen der EU:

Gegeben.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Auf Grund der Übertragung der Allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Angelegen­heiten des Giftverkehrs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 sind die im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Verpflichtungen zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie obsolet und haben zu entfallen.

Darüber hinaus ist die Bezeichnung des für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen Bundes­ministers an das Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung anzupassen.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1 Z 2):

Dem Urteil des EuGH vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (“De Peijper”), dem Urteil des EuGH vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94 (“Smith & Nephew Pharmaceuticals”) und dem Urteil des EuGH vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (“British Agrochemicals”) liegt jeweils ein Sachverhalt zu Grunde, der sich lediglich auf die Tatsache der Genehmigung für das Inverkehrbringen in demjenigen Staat, aus dem ein Produkt verbracht wird, bezieht, jedoch nicht auf die Tatsache des Herstellens in diesem Staat. Die Wortfolge “hergestellt werden oder” hat daher zu entfallen. Davon unberührt bleibt das Erfordernis der Zulassung im Inland.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2 Z 1):

Durch die neugefaßte Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 1 wird der Begriff des Herstellers der aktuellen Judikatur des EuGH angepaßt und entspricht dem 1. Gedankenstrich des 1. Spruchpunktes des Urteils des EuGH vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (“British Agrochemicals”).

Zu Z 4 (Entfall der Z 3 und 4 des § 11 Abs. 3):

Der Entfall der Z 3 und 4 des § 11 Abs. 3 trägt der gemäß Artikel 226 des EG-Vertrages mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 24. Jänner 2000 Rechnung. In dieser Stellungnahme argumentiert die Europäische Kommission unter anderem folgendermaßen: “Bei Antrag­stellung befindet sich die Ware in der Regel noch nicht in Österreich, so daß der Parallelimporteur bereits gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 3 PMG den Lagerungsort des ausländischen Vertriebsunternehmers anzugeben hätte. § 11 Abs. 3 Ziffer 4 PMG sieht ebendiese Angabe vor. Die Angabe des ausländischen Vertriebs­unternehmers würde in der Praxis dazu führen, daß – da der österreichische Zulassungsinhaber Beteiligter des Verfahrens ist – die Lieferkanäle des Parallelimporteurs in Zukunft nicht mehr zugänglich wären. Diese Pflichten sind geeignet, den Warenverkehr im Sinne von Artikel 28 EG-Vertrag unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Da Gegenstand des vereinfachten Verfahrens nur die Feststellung der Identität ist, ist für die von Ziffer 3 und 4 geforderten Angaben kein Erfordernis aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß Artikel 30 EG-Vertrag zu erkennen. Das Unternehmen des Parallelimporteurs kann unabhängig von dieser Regelung jederzeit kontrolliert werden.”

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 7):

Auf Grund der Übertragung der Allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Angelegen­heiten des Giftverkehrs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 sind die im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Verpflichtungen zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie obsolet und haben zu entfallen.

Daher ist die Übermittlung einer Ausfertigung der Zulassung, des Antrags und aller diesem ange­schlossenen Angaben und Unterlagen, der erforderlichen Proben sowie aller sonstigen für die Zulassung relevanten Unterlagen nicht mehr erforderlich, weshalb der erste Satz des § 12 Abs. 7 zu entfallen hat.

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 9):

Auf Grund der Übertragung der Allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Angelegen­heiten des Giftverkehrs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 sind die im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Verpflichtungen zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie obsolet und haben zu entfallen.

Darüber hinaus sind die Bezeichnungen der Bundesminister an das Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung anzupassen.

Zu Z 7 (§ 20 Abs. 5):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 erfolgte die Übertragung der Allgemeinen Angelegen­heiten des Umweltschutzes und der Angelegenheiten des Giftverkehrs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Angelegenheiten des Arbeitsrechts an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Es hat die diesbezügliche Anpassung der im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Bezeichnungen und Kompetenzen der Bundesminister zu erfolgen.

Zu Z 8 (§ 21 Abs. 2):

Auf Grund der Übertragung der Allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Angelegen­heiten des Giftverkehrs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 sind die im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Verpflichtungen zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie obsolet und haben zu entfallen.

Darüber hinaus sind die Bezeichnungen der Bundesminister an das Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung anzupassen.

Zu Z 9 (§ 27 Abs. 9):

Die Bezeichnungen der Bundesminister sind an das Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, anzupassen.

Zu Z 10 (§ 31 Abs. 4):

Auf Grund der Übertragung der Allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Angelegen­heiten des Giftverkehrs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 sind die im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Verpflichtungen zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie obsolet und haben zu entfallen.

Darüber hinaus ist die Bezeichnung des mit dem Vollzug betrauten Bundesministers an das Bundes­ministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung anzupassen.

Zu Z 11 (Entfall des § 32 Abs. 5):

Auf Grund der Übertragung der Allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Angelegen­heiten des Giftverkehrs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 hat die Bestimmung des § 32 Abs. 5 zu entfallen.

Zu Z 12 (§ 33):

Da nunmehr Daten über zugelassene Pflanzenschutzmittel auf der Internetseite des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft den interessierten Verkehrskreisen mit einer größeren Reichweite allgemein zugänglich sind, ist die Kundmachung der Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel im Bundesgesetzblatt II nicht mehr erforderlich, weshalb der Abs. 2 des § 33 zu entfallen hat.

Darüber hinaus ist auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 eine redaktionelle Anpassung der Bezeichnung des mit dem Vollzug betrauten Bundesministers erforderlich.

Zu Z 13 (Entfall des § 34 Abs. 1 Z 2 lit. a):

Mit dieser Ziffer erfolgt die Richtigstellung eines redaktionellen Versehens im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Zu Z 14 (Entfall des § 37 Abs. 11):

Auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 geänderten Kompetenzen der Bundes­ministerien ist die Übermittlung der in § 37 Abs. 11 genannten Kopien nicht mehr erforderlich, weshalb § 37 Abs. 11 zu entfallen hat.

Zu Z 15 (§ 40 Abs. 1):

Der erste Absatz der Vollzugsklausel ist an die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 geänderten Bezeichnungen und Kompetenzen der Bundesministerien anzupassen.

Zu Z 16 (Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000):

Auf Grund der oben angeführten Novelle ist eine redaktionelle Anpassung der Bezeichnung des mit dem Vollzug betrauten Bundesministers erforderlich.

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 4:

Bisher geltende Regelungen:

Das Inverkehrbringen landwirtschaftlicher Arten sowie die Sortenzulassung wurden bisher im Saatgutge­setz 1997, BGBl. I Nr. 72 (SaatG 1997), geregelt.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

Im Zusammenhang mit der Konsolidierung des Binnenmarktes war eine Neuordnung der Saatgutver­kehrsrichtlinien notwendig, um alle tatsächlichen oder möglichen Handelsbeschränkungen zu beseitigen, die den freien Verkehr mit Saatgut in der Gemeinschaft beeinträchtigen können. Dazu wurden eine Neudefinition des Begriffes des Inverkehrbringens geschaffen und eine Reihe von technischen Bestimmungen über die Saatgutqualität, Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung – die vornehmlich in den Methoden für Saatgut und Sorten umgesetzt werden – vorgesehen.

Auf Grund des wissenschaftlichen und technischen Fortschrittes war es notwendig, bisher geltende Bestimmungen zu präzisieren und den neuen Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Gentechnik. Beim Sortenzulassungsverfahren im Rahmen der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG von gentechnisch veränderten Sorten im Sinne der RL 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung in die Umwelt sind etwaige Risken für Menschen und Umwelt im Zusammenhang mit der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt zu berücksichtigen. Weiters sind auch etwaige Gesundheits­risiken von Lebensmittel und Lebensmittelzutaten iS der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten zu berücksichtigen. Es war die Rechtsgrundlage für die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen derartig gentechnisch veränderte Sorten und Saatgut davon in Verkehr gebracht werden dürfen.

Pflanzengenetische Ressourcen sind zu erhalten. Dazu sind entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen worden, die den Verkehr mit Saatgut und die Erhaltung von Sorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, durch die Nutzung in situ ermöglichen.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Effektivität und Kostengünstigkeit wurde eine Neuorganisation der Aufgaben der Saatgutanerkennungsbehörden Wien und Linz vorgenommen. Nunmehr sollen die Kompe­tenzen (Anerkennung und Zulassung von Saatgut) nicht mehr nach territorialen, sondern nach fachlich – sektoralen Gesichtspunkten aufgeteilt werden. Die Kompetenzen im Bereich der Saatgutverkehrskontrolle werden jedoch nicht geändert.

Im Zuge der Vollzugspraxis hat sich mehrmals die Notwendigkeit der Straffung oder Präzisierung von saatgutrechtlichen Bestimmungen gezeigt. Es wurden daher eine Reihe von redaktionellen Verbesserun­gen vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen (siehe auch Anlage):

Die Gesamtvollzugskosten des zu novellierenden Saatgutgesetzes 1997 werden nach aktuellem Stand mit zirka 70,1 Millionen Schilling beziffert. Nach der Umorganisation der Saatgutanerkennungsbehörden von einer regionalen in eine sektorale Zuständigkeit erhöhen sich vorläufig die Vollzugskosten auf zirka 70,6 Millionen Schilling. Diese Erhöhung ist auf einen Personalmehraufwand von zwei mal 0,3
c-wertigen, zwei mal 0,3 d-wertigen und zweimal 0,3 KV-wertigen Arbeitskräften zurückzuführen. Auf Grund der noch nicht abgeschlossenen Auslagerung eines Teiles der Saatgutuntersuchungen an die Antragsteller gemäß § 40 SaatG 1997 ist in der Saison 2000/2001 noch mit einer Kostenmehrbelastung bei der Saatgutanerkennung für das BFL von zirka 500 000 S zu rechnen (Vorbereitungen für die Neuorganisation und die Autorisierungen). In Summe wird aber im Rahmen des Autorisierungsplans des BFL bis zum Wirtschaftjahr 2002/2003 mit Gesamteinsparungen von mehreren Millionen Schilling gerechnet.

Der weitgehende Kostenausgleich in der Organisationsumstellung wird wie folgt begründet. Durch die Schaffung von Kompetenzzentren und fachliche Konzentration von Zuständigkeiten für die Anerkennung von Saatgut kommt es zu internen Organisationsänderungen, die zu einem Ausgleich von Arbeitsspitzen führen. Durch Zentrierung der arbeitsaufwendigen Saatgutanerkennung für die Pflanzkartoffeln allein auf das BAB und die Übernahme administrativer Aufgaben bei der Zulassung der neuen Saatgutkategorie “Pflanzengenetische Ressource” entstehen Mehrkosten, welche aber durch den Wegfall der regionalen Zuständigkeit des BAB für die Saatgutanerkennung in den Bundesländern OÖ, S, K, T und V weitestgehend kompensiert werden. Den administrativen Teil für die Verfahren zur Zulassung pflanzengenetischer Ressourcen werden vom BAB gemäß dessen sektoraler Zuständigkeit übernommen. Zweckmäßigerweise werden für die entsprechenden Arten die Saatgutuntersuchungen von der jeweils sektoral zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde erfolgen. Die dafür anfallenden Kosten sind bei dieser Kalkulation bereits berücksichtigt.

Da bereits bisher im Bereich des BFL zirka 80% der Saatgutanerkennungen vorgenommen wurden und nunmehr die Saatgutanerkennung für die Pflanzkartoffel ausschließlich vom BAB durchgeführt wird, kann das BFL in Hinkunft kosteneinsparend die Anerkennung von Saatgut der meisten Kulturarten (im wesentlichen ohne Kartoffel, Gräser und kleinsamige Leguminosen) für ganz Österreich übernehmen.

 

Die Sortenzulassungsbehörde kann nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 98/95/EG auch sogenannte Erhaltungssorten zulassen. Das Zulassungsverfahren unterscheidet sich hier von dem für alle anderen Sorten im wesentlichen dadurch, daß die Behörde auch die Ergebnisse nicht amtlicher Prüfungen zur Beurteilung der Sorte beiziehen kann, sodaß nur ein geringfügiger administrativer Mehraufwand und damit auch Einsparungen bei der Sortenwertprüfung gegeben sein können. Es ist jedoch nicht zu erwarten, daß es zu einem nennenswerten Zahl von Anträgen auf Zulassung einer Erhaltungssorte kommen wird, sodaß hier – sofern eine Prognose überhaupt möglich ist – nicht mit nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen ist.

Anlage:

Vollzugskosten SaatG derzeit / SaatG-Novelle 2000

 

BFL-Saatgut

BFL-Sorten

BAB

 

derzeit

Novelle

derzeit

Novelle

derzeit

Novelle

a) Saatgutordnung:

 

 

 

 

 

 

Personalkosten:

 15,1

 15,5

 

 

 13,3

 13,3

Sachkosten = 12% der PS =

 1,8

 1,8

 

 

 1,9

 1,9

Verwaltungskosten = 20% der PS =

 3,0

 3,1

 

 

 2,7

 2,7

Raumkosten = 14 m2/Pers.*62./m2 u. M.*12 =

 0,4

 0,4

 

 

 0,3

 0,3

Vollzugskosten total in Mio. S:

 20,3

 20,8

 

 

 18,1

 18,1

b) Saatgutordnung:

 

 

 

 

 

 

Personalkosten:

 

 

 22,8

 22,8

 

 

Sachkosten = 12% der PS =

 

 

 2,7

 2,7

 

 

Verwaltungskosten = 20% der PS =

 

 

 4,6

 4,6

 

 

Raumkosten = 14 m2/Pers.*62./m2 u. M.*12 =

 

 

 1,6

 1,6

 

 

Vollzugskosten total in Mio. S:

 

 

 31,7

 31,7

 

 

Vollzugskosten Saatgut- und Sorten-ordnung total


 20,3


 20,8


 31,7


 31,7


 18,1


 18,1

Kompetenzen:

Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG               Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland

Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG             Regelungen des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut einschließlich der Zulassung und Anerkennung

Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmungen der EU:

Auf Grund der Umsetzung der Richtlinien 98/95/EWG und 98/96/EWG ist Gemeinschaftsrechtskonfor­mität gegeben.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Hierdurch wird eine analoge Abgrenzung des Geltungsbereiches zu Vermehrungsmaterial, welches insbesondere durch das Pflanzgutgesetz, BGBl. I Nr. 73/1997, geregelt wird, vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 9):

Es wird sichergestellt, daß unter Vermehrungssaatgut jenes Saatgut zu verstehen ist, welches noch nicht an den Endverbraucher zum Konsumanbau weitergegeben wird, und es darüber hinaus weitere Kategorien von Vermehrungssaatgut gibt als Vorstufen- und Basissaatgut.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 28 bis 34):

Diese Definitionen ergeben sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 98/95/EG. Dabei werden inhaltlich Querschnittsmaterien wie gentechnische Veränderungen, pflanzengenetische Ressourcen sowie der ökologische Landbau angesprochen.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 2 Z 6 und 7):

 

Die Richtlinie 98/95 EWG zählt Handlungen auf, die nicht als Inverkehrbringen von Saatgut gelten. Dabei handelt es sich um nicht geschäftliche Handlungen wie die Lieferung von Saatgut in amtlichen Prüfverfahren oder die Lohnverarbeitung- oder Verpackung von Saatgut.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 4):

Hier wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für § 7 Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, geschaffen.

Zu Z 7 und Z 8 (§ 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 5):

Das Saatgutgesetz 1997 hat ursprünglich die Zuständigkeit der Saatgutanerkennungsbehörden nach regionalen Kriterien gegliedert. Durch die Neuorganisation der Zuständigkeiten nach fachlich – sektoralen Gesichtspunkten werden die beiden Saatgutanerkennungsbehörden als Kompetenzzentren eingerichtet.

Dabei ist das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB), Linz, für die Anerkennung oder Zulassung von Saatgut von Gräsern einschließlich Rasengräsern und kleinsamigen Leguminosen sowie Mischungen davon, weiters für Pflanzkartoffeln und pflanzengenetischen Ressourcen zuständig. Alle anderen, dem SaatG 1997 unterliegenden Arten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes und Forschungs­zentrums für Landwirtschaft (BFL), Wien. Darunter fällt auch Saatgut von großsamigen Leguminosen, das ist Saatgut von Spanischer Esparsette, Weißen, Gelben und Blauen Lupinen, Erbsen einschließlich Körner- und Futtererbsen, Ackerbohnen, Pannonischer Wicke, Saat- und Zottelwicke sowie Phazelie. Dadurch wird in der Folge auch eine Anpassung der Artenliste in der Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, notwendig.

Die Zuständigkeit der Saatgutanerkennungsbehörden für die Untersuchung von Mischungen richtet sich nach den überwiegenden Bestandteilen der Mischung.

Im Falle von pflanzengenetischen Ressourcen, welche in den Kompetenzbereich des BAB fallen sollen, da dort auch eine Genbank erhalten wird, hat sinnvollerweise die Saatgutuntersuchungen kulturarten­spezifisch nach Zuständigkeit der jeweiligen Saatgutanerkennungsbehörde erfolgen. Dies gilt auch für die Untersuchung der von den weiterhin regional zuständigen Saatgutverkehrskontrollbehörden gezogenen Proben.

Gesamt betrachtet bietet die sektorale Zuständigkeit der Saatgutanerkennungsbehörde auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Effizienz und Kostengünstigkeit eine Reihe von Vorteilen. Jede Saatgutaner­kennungsbehörde hat dadurch einen artenspezifischen Gesamtüberblick über die anzuerkennenden oder zuzulassenden Saatgutpartien und somit über einen Großteil des in Österreich in Verkehr befindlichen Saatguts. Durch die Konzentration einer Saatgutanerkennungsbehörde auf Anerkennungs- oder Zulas­sungsverfahren einzelner Arten ist eine bessere Wahrnehmung der fachlichen Kompetenz möglich. Für den Antragsteller ergeben sich Erleichterungen, da er je Art nur mehr mit einer Saatgutanerkennungs­behörde in Kontakt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller Vermehrungsflächen in verschiedenen Bundesländer hat. Weiters kommt es durch eine verstärkte Zusammenarbeit der Saatgutanerkennungsbehörden zur Nutzung von Synergieeffekten.

In den Z 9, 19, 20, 22, 23, 31, 36 bis 41, 43, 46 und 47 (§§ 5 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 und Abs. 2 Z 2, 24 Abs. 1, 35 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 37 Abs. 1 Z 1, 40 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, 44 Abs. 2 Z 1 und 2) wurden entsprechende redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 2):

Im Rahmen der Ausarbeitung der Methoden für Saatgut und Sorten wurden bereits bisher beide Saatgut­anerkennungsbehörden mit der sektoralen Erarbeitung in den kulturartenspezifischen Fachbereichen beauftragt. Die Redaktion des Sorten- und Saatgutblattes liegt aber weiterhin beim BFL.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 4 bis 6):

Gemäß der RL 98/95/EG hat die EU-Kommission die besonderen Bedingungen in Durchführungsbe­stimmungen festzulegen, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

– Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;

– Voraussetzungen, unter denen pflanzengenetische Ressourcen (PGR ) in Verkehr gebracht werden dürfen;

– Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

Da diese weitgehend technischen Voraussetzungen noch nicht von der EU-Kommission in Durch­führungsbestimmungen festgesetzt worden sind, erscheint es nicht sinnvoll, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der genannten Arten von Saatgut zu schaffen. Durch die Verordnungsermächtigung in Abs. 4 wird daher gewährleistet, daß diese technischen Bestimmungen unmittelbar nach ihrer gemein­schaftsrechtlichen Erlassung rasch in nationales Recht umgesetzt werden können.

Dadurch wird das Inverkehrbringen bestimmten Saatguts zwecks Erhaltung vor Ort (in situ) und zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung pflanzlichen Genpotentials, das in bestimmten und von genetischer Erosion bedrohten Naturräumen vorkommt, ermöglicht. Davon betroffen sind vor allem der traditionelle Anbau lokaler Arten und Sorten.

Darüber hinaus bietet dieser Entwurf dem Verbraucher die Garantie für ein vielfältiges Angebot und erhöht die Möglichkeit für einen lukrativen Absatz von Qualitätserzeugnissen bestimmter Gebiete und von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau.

Saatgut darf üblicherweise nur verpackt und verschlossen in Verkehr gebracht werden. Durch Abs. 5 soll es entsprechend der Entscheidung der Kommission 94/650/EWG ermöglicht werden, Saatgut auch in anderen Formen, wie in losen Schüttungen, in Verkehr zu bringen.

Diese weitgehend technischen Bestimmungen, die sich aus der Richtlinie 98/95/EG ergeben, werden in den Methoden für Saatgut und Sorten, also durch Verordnung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ins nationale Recht umgesetzt.

Entsprechende Bestimmungen über die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Sorten und Saatgut enthält bereits die Saatgut-Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II, Nr. 74/1999, wonach in den amtlichen Sortenkatalogen und auf jedem vermarktungsrelevanten Dokument oder Etikett, amtlich oder privat, klar angegeben werden muß, daß es sich bei dem betreffenden Material um gentechnisch verändertes Material handelt (vgl. die Rubrik für eine Kennzeichnung in der österreichischen Sortenliste unter www.bfl.at).

Zu Z 11 (§ 6 Abs. 5):

Im Sorten- und Saatgutblatt sollen zur Erreichung größtmöglicher Transparenz für die Konsumenten und betroffenen Kreise (Saatgutproduzenten, Landwirte, Saatgutanwender usw.) Informationen – sofern diese nicht unter ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis fallen oder personenbezogene Daten darstellen – über pflanzengenetische Ressourcen und gentechnisch verändertes Saatgut veröffentlicht werden.

Zu Z 12 (§ 7 Z 8):

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. b SaatG 1997 ist der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen vom Begriff “Inverkehrbringen” ausgeschlossen. Die RL 98/95/EG ermöglicht zusätzlich auch das Inverkehrbringen von PGR, womit hierdurch eine Abgrenzung zum Austausch desselben vorgenommen wird.

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 2 Z 10 und 11):

Da gentechnisch verändertes Saatgut bei Vorliegen aller Voraussetzungen anerkannt oder zugelassen werden kann, hat der Antragsteller alle für die Bewertung des gentechnisch veränderten Organismus im Zusammenhang mit der Saatgutanerkennung oder Saatgutzulassung notwendigen und relevanten Angaben und Unterlagen der Saatgutanerkennungsbehörde vorzulegen. Dies sind Angaben und Unterlagen zur Risikobewertung, aber insbesondere ist die Entscheidung über die bereits erfolgte Zulassung gemäß der RL 90/220/EG und gegebenenfalls der VO (EG) Nr. 258/97 vorzulegen, ohne die ein Saatgutaner­kennungs- oder Zulassungsverfahren nicht durchgeführt werden darf.

Diese Angaben und Unterlagen sind in allen Antragsverfahren nach dem SaatG 1997 vorzulegen, entsprechende Änderungen wurden daher auch in den Z 21, 26, 28, 33, 35, 36, 48 und 51 ( §§ 18 Abs. 1 Z 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28 Abs. 4, 29 52 Abs. 2 und 65 Abs. 2) vorgenommen.

Gentechnisch verändertes Saatgut darf somit nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt als unbedenklich anerkannt ist. Wenn die Verwendung bestimmten gentechnisch veränderten Saatguts die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet, können die Mitgliedstaaten dessen Anbau verbieten, beschränken oder an Auflagen knüpfen. Dabei gilt aber, daß diese Maßnahmen im Rahmen des Ständigen Ausschusses für landwirtschaftliches, garten­bauliches und forstliches Saatgut- und Pflanzgutwesen gemeinschaftsrechtlich getroffen werden müssen.

In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, daß die Verfahren der EU, die sich auf die Umweltfolgen und die Lebensmittelverwendung von gentechnisch veränderten Organismen beziehen, sowie auf ihre Eintragung in die Kataloge der Sorten, deren Saat- und Pflanzgut zur Inverkehrbringung zugelassen ist, koordiniert werden sollen. Bis zur Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung der EU sind aber die Verfahren nach der Richtlinie 90/220/EWG und den Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG getrennt zu führen.

Zu Z 15 (§ 15 Abs. 1 Z 2):

Bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und PGR, sofern es sich um keine gemäß der Sortenordnung eingetragene Sorte handelt, ist die Angabe der Sortenbezeichnung nicht notwendig.

Zu Z 17 und 18 (§ 16):

Insbesondere bei der Pflanzkartoffel ist die Probenahme sehr zeit- und kostenaufwendig, sodaß die Zahl der zu ziehenden Proben auf eine in den bezughabenden Methoden für Saatgut und Sorten geregelte Anzahl begrenzt wird.

Die Beantragung einer Probenahme und des Probenahmetermins hat sich in der Praxis als unnötig bürokratischer Schritt erwiesen. Diese Bestimmung wurde daher gestrichen.

Zu Z 26 und 27 (§ 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2):

Im SaatG 1997 sind prinzipiell nicht die mit dem Inverkehrbringen verbundenen Anforderungen an gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zu regeln. Diese werden durch die Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG (vgl. § 2 Abs. 1 Z 33) und in weiterer Folge im Gentechnikgesetz national geregelt. Da jedoch auch Saatgut von gentechnischen Veränderungen betroffen sein kann, weist die RL 98/95/EG darauf hin, daß vor einem Inverkehrbringen nach Saatgutverkehrsrecht auch die das Gentechnikrecht betreffenden Kriterien erfüllt sein müssen. Von dieser Bestimmung kann die Saatgutanerkennungsbehörde keine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Zu Z 32 (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c):

Hier sind insbesondere Mischungen angesprochen, die Arten von Wiesenblumen oder in alpinen Hoch­lagenmischungen seltenen Arten, wie zB Poa Alpina, enthalten, welche nicht den EU-Saatgutver­kehrsrichtlinien unterliegen. Arten als Bestandteile solcher Mischungen, die den EU-Saatgutverkehrs­richtlinien unterliegen, haben jedoch den darin vorgesehenen Voraussetzungen zu entsprechen.

Zu Z 43 (§ 40 Abs. 3):

Nicht nur die Saatgutanerkennungsbehörden sollen Personen und technische Einrichtungen zur Vornahme bestimmter technischer Aufgaben unter ihrer Aufsicht ermächtigen (vgl. Saatgut-Autorisierungs-Verord­nung, BGBl. II Nr. 209/1999), sondern auch die Sortenzulassungsbehörde soll aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Effizienz und Kostengünstigkeit in ihre Tätigkeiten, insbesondere im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung, die Antragsteller einbinden können. Bei Mais können die Ergebnisse des ersten Wertprüfungsjahres von der Sortenzulassungsbehörde für die Zulassungsprüfung von Sorten herange­zogen werden, wenn die Antragsteller für die dafür notwendigen Feldversuche von der Sortenzulassungs­behörde ermächtigt sind.

Zu Z 45 (§ 40 Abs. 4 und 5):

Nach den praktischen Erfahrungen des Experimentes der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission sieht die RL 98/96/EWG vor, daß gewisse amtliche Aufgaben (Feldbesichtigung, Probenahme) durch nichtamtliche, jedoch ermächtigte und unter behördliche Aufsicht gestellte Personen durchgeführt werden dürfen. Diese haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde bzw. der Sortenzulassungsbehörde zur Einhaltung der vorgesehenen Bestimmungen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu verpflichten.

Sind auf Grund etwaiger Zuwiderhandlungen dieser Personen Untersuchungsergebnisse falsch, so sind die darauf basierenden Entscheidungen der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde von Amts wegen aufzuheben. Diesen Personen ist die Ermächtigung zu entziehen und gegebenenfalls sind strafrechtliche Maßnahmen zu setzen.

Zu Z 48 (§ 46 Abs. 3 bis 5):

Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, daß für gentechnisch veränderte Sorten vor Erteilung einer Sortenzulassung auch die Zulassungskriterien nach der Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG und gegebenenfalls bei Verwendung für Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten auch die Vorgaben der VO (EU) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel(zutaten) erfüllt sind.

In der RL 98/95/EG wurden die Voraussetzungen für die Zulassung von PGR als sogenannte “Erhaltungs­sorten” geschaffen.

Zu Z 49, 50 und 52 (§51 Abs. 1 und 5, § 54):

Die EU hat im März 2000 genau Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen erlassen. Damit sollen Namensverwechslungen oder Namensgleichheiten innerhalb verwandter Arten vermieden werden. Sorten­bezeichnungen sollen einfach und unverwechselbar sein. Gibt der Antragsteller auf Sortenzulassung nicht an, ob die von ihm genannte Sortenbezeichnung ein Fantasienamen oder ein Code ist, so nimmt die Sortenzulassungsbehörde von sich aus an, daß es sich dabei um einen Fantasienamen handelt. Codes werden in der Sortenliste mit einem vorangestellten Punkt eingetragen. Fantasienamen dürfen Zahlen nur als Bestandteil des Namens enthalten (zB “Heinrich VIII”, “Catch 22”, “Vendredi 13”). Sie sollen nicht übermäßig viele Wörter, also mehr als drei, übermäßig lange Wörter oder Sonderzeichen beinhalten. Codes dürfen ebenfalls nicht übermäßig lang sein (mehr als zehn Zeichen), keine verwirrenden Zahlen-Buchstabenkombinationen (nicht “1A2B3” wohl aber “12AB34CD”) oder Sonderzeichen beinhalten. In den Methoden sollen genauere Detailbestimmungen erlassen werden können.

Zu Z 53 (§ 56 Abs. 4):

Die Richtlinie 98/95/EG sieht nicht nur die Zulassung von Erhaltungssorten vor, sondern sieht auch besondere von herkömmlichen Sorten abweichende Kriterien vor, die bei der Sortenzulassungsprüfung berücksichtigt werden sollen. Daher können die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie die praktischen Erfahrungen während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung bei der Zulassung der “Erhaltungssorten” berücksichtigt werden. Die Zulassung dieser Sorten wird entsprechend des Anbauwertes der Kulturen bzw. der Erhaltenwürdigkeit der bedrohten Arten und Sorten durchgeführt.

Zu Z 54 (§ 60):

Gemäß der Richtlinie 70/457/EWG können “die Mitgliedstaaten bis längstens 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ihr Gebiet eine Auslauffrist für die Anerkennung und den Vertrieb von Saat- und Pflanzgut nicht mehr in die Sortenliste eingetragenen Sorten (Auslaufen der Zulassung oder Nichtverlängerung der Sortenzulassung) gewähren”. Die Auslauffrist ist in § 60 so umgesetzt, daß vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehörde ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden kann. Die Sortenzulassung läuft somit im dritten Jahr nach Antragstellung aus.

Zu Z 55 (§ 65 Abs. 2):

Diese Angaben sind im Zusammenhang mit § 52 zu sehen und gelten als Voraussetzung für die Sortenzulassung. Sie tragen zu mehr Transparenz für den Konsumenten bei.

Zu Z 56 (§ 69 Abs. 2):

Da die beiden sektoral zuständigen Saatgutanerkennungsbehörden jedoch territorial in der Saatgutver­kehrskontrolle zuständig sind, ist es erforderlich, sich gegenseitig über alle relevanten Amtshandlungen, wie etwa Abänderungen oder Aufhebungen von Bescheiden, zu informieren. Diese Informationspflicht besteht auch für Amtshandlungen der Sortenzulassungsbehörde.

Zu Z 57, 58 und 59 (§ 72 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. l und Z 2 lit. k und lit. l):

Es darf nur zugelassenes oder anerkanntes Saatgut in Verkehr gebracht werden. Hinsichtlich gentechnisch verändertem Saatgut und Sorten ist davon auszugehen, daß bereits eine Verwaltungsübertretung vorliegt, wenn die Anerkennung oder Zulassung nicht vorliegt (§ 72 Z 1 lit. a SaatG 1997). Im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren sind verpflichtende Angaben über eine etwaige gentechnische Veränderung vorzunehmen. Liegen diese nicht vor, kann das Verfahren nicht abgeschlossen werden. Stellt sich nach einer bereits durchgeführten Anerkennung oder Zulassung das Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen heraus, so ist die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen aufzuheben.

Weiters ist gentechnisch verändertes Saatgut entsprechend der Saatgut-Gentechnik-Kennzeichnungsver­ordnung zu kennzeichnen. Fehlt diese Kennzeichnung, so liegt eine Verwaltungsübertretung vor, für die der strenge Strafsatz des § 71 Z 1 SaatG 1997 gilt.

Nach dem Strafsatz des § 71 Z 2 SaatG 1997 sind Vergehen im Rahmen der Verpackung und bei Nichteinhaltung der Pflichten von ermächtigten Personen zu bestrafen.

Zu Z 60 (§ 75 Abs. 3):

Die vor der Umstrukturierung der Behördenzuständigkeiten eingebrachten Anträge sind von jener Saatgutanerkennungsbehörde abzuschließen, bei der der Antrag eingebracht wurde. Dies gilt vornehmlich für Anträge aus dem Wirtschaftsjahr 1999/2000, sodaß ab 1. Juli 2000 die Anträge für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 bereits nach der sektoralen Zuständigkeit zu stellen sind.

Zu Z 61 (§ 2 Abs. 4 ff)

Durch die Novellierung des Bundesministeriengesetzes sind redaktionelle Anpassungen der Bezeichnung des Bundesministers bzw. des Bundesministeriums notwendig.

Zu Artikel 5:

Bisher geltende Regelungen:

Mit der Wasserrechtsgesetznovelle 1999 wurde durch § 55b Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 die Möglichkeit geschaffen, Programme zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Europäischen Integration optimal zu erstellen und rechtsverbindlich verankern zu können.

Gestützt auf diese Bestimmung wurde das Aktionsprogramm des Bundesministers für Land- und Forst­wirtschaft zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes und Neuerungen gegenüber dem derzeit noch in Geltung stehenden WRG:

In ihrer dazu begründeten Stellungnahme vom 21. Jänner 2000 meldete die Europäische Kommission Bedenken bezüglich des normativen Gehaltes des § 55b WRG 1959 und der Rechtsqualität der darauf gestützten Programme an. Diesen Vorwürfen wurde in der österreichischen Stellungnahme vom 08. April 2000 entgegengetreten.

Mit der vorliegenden Novelle soll der Normcharakter eines gemäß § 55b WRG erlassenen Programmes als Verordnung klargestellt werden.

Dadurch wird auch formal den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorliegende Novelle entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind nicht zu erwarten.

Kompetenzen:

Dieses Bundesgesetz findet seine verfassungsrechtlichen Grundlagen in der folgenden Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 B-VG:

Z 10 Wasserrecht

EU-Konformität:

Gegeben.

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 6:

1.  Anlaß zur Novellierung waren zunächst europarechtliche Vorgaben in Gestalt der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

     Wesentliches zum Inhalt der UVP-Richtlinie ist dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Jänner 1996, 4 C 5.95 (Natur und Recht 1996, 466 f) zu entnehmen.

     Demnach werden durch die UVP-Richtlinie die materiellrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des nationalen Rechts für UVP-pflichtige Vorhaben nicht verschärft. Auch ist die UVP-Richtlinie nicht geeignet, fehlende Umweltstandards zu ersetzen.

     Das Umweltrecht hat durch die UVP-Richtlinie keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält sich materiellrechtlicher Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der UVP gemäß Art. 8 “im Rahmen des Genehmigungsverfahrens” zu berücksichtigen ist. Dieses Berücksichtigungsgebot läßt sich nicht als Ausdruck des Willens des Richtliniengebers denken, auf den Inhalt der Entscheidung Einfluß zu nehmen. Es begründet keine Verpflichtung, in den Mitgliedstaaten die Zulassungstatbestände materiell zu verschärfen.

     Die Entscheidungsstruktur der jeweils einschlägigen nationalen Norm bleibt unangetastet. Die UVP-Richtlinie verlangt nur, daß die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat.

     Weiters war Wünschen der Länder zur Verwaltungsvereinfachung nachzukommen, die diese nach Bildung einer Kommission auf Grund der Enquete der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben.

2.  Schon vom verfassungsrechtlichen Begriff her ist Bodenreform als “dynamisch” zu verstehen; aus landeskultureller Sicht sind Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen entsprechend ständig anzupassen. Ein solches Anpassungserfordernis wird durch die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG, hervorgerufen. “Flurbereini­gungsprojekte” (in der österreichischen Terminologie als Grundstückszusammenlegungen bezeichnet) sind von Anhang II Z 1 lit. a der UVP-RL erfaßt und somit grundsätzlich einer UVP zu unterziehen. Das UVP-Verfahren soll kein eigenständiges Verfahren bilden, sondern bei Zusammenlegungsver­fahren in das Verfahren zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als umweltbezogene Begleitmaßnahme “eingebettet” sein. Eine UVP ist nur für die Durchführung bzw. Errichtung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen sinnvoll, deren Genehmigung nur einen Teil des gesamten, weitgehend bei der Agrarbehörde konzentrierten Verfahrens darstellt. Dies läßt es daher als sinnvoll erscheinen, daß die Agrarbehörde als UVP-Behörde fungiert. Die Kompetenzkonzentration, die sog. “Generalzuständigkeit” der Agrarbehörde in Bodenreformverfahren, besteht nunmehr seit Erlassung der Reichs-Rahmengesetze vom 7. Juni 1883 (RGBl. Nr. 92-94). Dieser Umstand legt es aus verfahrensökonomischer Sicht nahe, auch die UVP als Teil dieses konzentrierten Verfahrens zu sehen. Außerdem erfolgt in der Berufungsinstanz eine Kontrolle durch unabhängige Tribunale im Sinne des Art. 6 EMRK.

     Vernetztes und (gesetzes-) materienübergreifendes Denken und Handeln gelten im Bereich der Boden­reform als selbstverständlich. Eine Durchführung der UVP durch die Agrarbehörde fügt sich daher harmonisch in die bestehenden materiellen Regelungen der Bodenreform ein.

3.  Kompetenzrechtlich gründet sich die vorgeschlagene Novellierung auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG.

     Die vorliegenden Regelungen unterliegen dem Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG, welcher projektgerichtet ausgestattet ist, insofern nicht, als planerische Vorhaben einer integrativen Betrachtungsweise im Sinne der UVP zugrunde liegen. Siehe dazu etwa auch Ritter, Umweltverträglichkeitsprüfung, 62f und Madner, Die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen, 85, die ebenfalls von einer restriktiven Interpretation des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG ausgehen und Planungen davon nicht erfasst sehen.

     Der Kompetenztatbestand “Bodenreform” nach Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG umfaßt nach der ständigen, mit dem Erkenntnis VfSlg. 1390/1931 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes “jene nicht unter Artikel 10 B-VG fallenden Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur […], welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse, den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen entsprechend, einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen wollen”.

     So stellt auch § 12 des Reichs-Rahmengesetzes betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, RGBl. Nr. 92/1883, ausdrücklich auf “eine erfolgreichere Bewirtschaftung oder bessere Arrondierung” ab.

     Somit ist der vom Kompetenztatbestand Bodenreform gedeckte Regelungszweck des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 die Förderung der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft in ökonomischer Hinsicht.

     Vom verfassungsrechtlichen Begriff ist Bodenreform als “dynamisch” zu verstehen; aus landes­kultureller Sicht sind Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen entsprechend ständig anzupassen.

     Unter Zugrundelegung der Versteinerungstheorie wird der Inhalt des Kompetenztatbestandes “Bodenreform” nämlich durch die Schranken der am 1. Oktober 1925 geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage bestimmt. Die Versteinerungstheorie läßt eine intrasystematische Fortentwicklung des Rechts zu, sofern ein inhaltlich systematischer Zusammenhang besteht (Schäffer, Verfassungs­interpretation, 97).

     Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, einerseits den Agrarbehörden auf Grund der bereits bestehenden Kompetenzkonzentration die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in Angelegenheiten der Bodenreform zu übertragen, andererseits der Ausführungsgesetzgebung der Länder im Weg der Festlegung der Schwellenwerte eine flexible Handhabung des Einsatzes der Umweltverträglichkeitsprüfung zu ermöglichen.

4.  Im Zusammenhang mit den durch dieses Gesetz entstehenden Erhöhungen und Verringerungen des Verwaltungsaufwandes ist vorab festzuhalten, daß die Bodenreform gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache in der Erlassung von Ausführungsgesetzen und in der Vollziehung ist.

     Auf Grund dieses Umstandes ist es lediglich denkbar, daß gemäß § 14 Abs. 3 des Bundeshaus­haltsgesetzes Mehrausgaben für die Länder in ihrem Verwaltungsaufwand durch Einführung der UVP entstehen, denen Kosteneinsparungen durch Verwaltungsvereinfachungen gegenüberstehen.

     Was die Kosteneinsparungen betrifft, kann eine detaillierte Kostenschätzung nicht vorgenommen werden, da es in diesem Grundsatzgesetz dem Landesausführungsgesetzgeber überlassen wird, in den Landesausführungsgesetzen detaillierte Regelungen vorzusehen, ab welchen Schwellen die Verwal­tungsvereinfachungen Anwendung zu finden haben.

     Im Zusammenhang mit dem durch die Einführung der UVP für die Länder entstehenden Mehraufwand ist festzuhalten, daß die UVP kein eigenes Verfahren bildet. Vielmehr ist diese im Rahmen bereits bestehender Verfahren zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch die Agrarbehörden der Länder durchzuführen. Dadurch kann es zu keinen Doppel- und Mehrgleisigkeiten verschiedener Behörden kommen.

     Darüber hinaus ist der Mehraufwand für die Landesverwaltung durch EU-rechtliche Verpflichtungen vorgegeben. Er würde auch bei Unterlassung der Richtlinienumsetzung durch die unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie anfallen.

     Grundsätzlich kann der reine Behördenaufwand der Agrarbehörden für die Vollziehung von Bodenre­formmaßnahmen derzeit insgesamt mit zirka 150 Mio S angesetzt werden. Beim derzeitigen Stand der von der Behörde schon berücksichtigten Umweltstandards im Zusammenhang mit dem Naturschutz ist davon auszugehen, daß die durch den Entwurf sich ergebenden Kosten bereits jetzt gegeben sind und de facto in der obengenannten Summe enthalten sind. Lediglich in Einzelfällen könnte es zu zusätzlichen Kosten in geringfügigem Umfang kommen. Aber auch hier ist davon auszugehen, daß diese zusätzlichen Kosten durch Rückgriff auf behördeneigene Sachverständige abgedeckt werden können.

     Wie den Erläuterungen, Besonderer Teil, zu entnehmen ist, enthalten außerdem die Landesaus­führungsgesetze von Salzburg (landschaftspflegerischer Begleitplan; § 15a Slbg. FlVfLG 1973, LGBl. Nr. 1 idF Nov. LGBl. 1988/61) und der Steiermark (§§ 17 Abs. 6 lit. b, 21 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 82, idF Nov. LGBl. 1995/26) bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Ergebnis ein wesentlich aufwendigeres UVP-Verfahren. Diesen Bundes­ländern entstehen durch die Einführung der UVP keine Kosten.

     Auch hängt die Häufigkeit von UVP-Verfahren von den in § 34a Abs. 2 Z 4 genannten landes­rechtlichen Vorschriften ab, sodaß in diesem Zusammenhang der zusätzliche Verwaltungsaufwand auf Länderseite bereits vorgegeben ist.

     Im übrigen ist der Konsultationsmechanismus nicht anzuwenden, da es sich um eine reine Umsetzung der UVP-Richtlinie handelt.

4

Besonderer Teil

Zu 1.:

Unter diesem Punkt werden neben der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft auch die Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit und Ökologie angesprochen. Den ökologischen Aufgabenstellungen kommt in der heutigen Landwirtschaft auf Grund der geänderten agrar- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen hohe Bedeutung zu. Auch durch europarechtliche Vorgaben (vgl. die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG) hat der Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit bodenreformatorischer Maßnahmen Berücksichtigung zu finden.

Wie bereits in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil unter Z 3 ausgeführt, hat die Berücksichtigung ökologischer und umweltverträglicher Gesichtspunkte auch wirtschaftliche günstige Auswirkungen für die Landwirtschaft.

Dieser Tatsache hat sich die Bodenreform in ihrem Grundverständnis der Förderung der Leistungs­fähigkeit der Landwirtschaft zu stellen. Aus einem dynamischen Verständnis der Bodenreform kommt einer umweltverträglichen Landwirtschaft als ökonomischem Faktor für die Bauernschaft gesteigerte Bedeutung zu.

Zu 2.:

Unter diesem Punkt wird als Mangel der Agrarstruktur auch die unzureichende naturräumliche Aus­stattung angesehen. Naturbetonte Strukturelemente der Flur (zB Heckenstreifen, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen, Retentionsflächen) können ua. wegen ihrer günstigen Wirkungen (zB hinsichtlich Bodenbe­schaffenheit, Klima, Wasserhaushalt) zu erhalten oder zu schaffen sein. Die Bedachtnahme auf solche Flächen mit ökologischer Funktion ermöglicht die Berücksichtigung ökologischer Aufgabenstellungen in Zusammenlegungsverfahren.

Zu 3.:

Die Agrarbehörden haben nunmehr auch auf gesetzlicher Grundlage die Aufgabe, bei der Neuordnung ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine geordnete Entwicklung des Naturraumes (naturbe­tonte Strukturelemente der Flur) ist unter Heranziehung ökologischer Erkenntnisse anzustreben.

Zu 4.:

Unter dem Begriff der Stammsitzliegenschaft ist jene wirtschaftliche Einheit zu verstehen, an welche bestimmte Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften gebunden sind. Subjekt des ge­bundenen Anteilsrechts ist der gesamte Gutsbestand der Stammsitzliegenschaft. Der Begriff der Stamm­sitzliegenschaft ist mit jenem des Grundbuchskörpers im Sinn der grundbuchsrechtlichen Vorschriften nicht deckungsgleich (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1995, Zl. 93/07/0179). Auch wenn von einer Stammsitzliegenschaft nur verhältnismäßig kleinflächige oder geringwertige Trennstücke abgesondert werden, wäre es unlogisch, davon auszugehen, nach einer solchen Teilung würde die frühere Stammsitzliegenschaft in ihrer wirtschaftlichen Einheit noch weiterexistieren. Bei jeder Liegenschaftsteilung entstehen zwangsläufig zumindest zwei neue Liegenschaften, auch wenn eine davon die grundbücherliche Einlagezahl des früheren (vor der Teilung bestandenen) Grundbuchs­körpers behält.

Mit der Teilung der Stammsitzliegenschaft kann das mit ihr verbundene (einheitliche) Anteilsrecht gewissermaßen in einen rechtlichen Schwebezustand geraten. Dies zeigt sich insbesondere bei einer Teilung im Verhältnis 1:1. Folgerichtig normiert der erste Satz des § 17 Abs. 3, daß die Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (das Anteilsrecht) enthalten muß, die zu ihrer Gültigkeit grundsätzlich der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. In den meisten Fällen der Teilung einer Stammsitzliegenschaft behält der größere Teil sowohl die rechtliche und wirtschaftliche Funktion der bisherigen Stammsitzliegenschaft als auch deren grundbücherliche Einlagezahl. Kommt dies bereits in der Teilungsurkunde klar zum Ausdruck, dann ist eine Genehmigungspflicht entbehrlich. Der zweite Satz des § 17 Abs. 3 überläßt es daher im Sinn einer anzustrebenden Deregulierung und Verwaltungsverein­fachung der Ausführungsgesetzgebung, diese sachlich gerechtfertigte Ausnahme von der Genehmigungs­pflicht zu normieren. Die durch landesgesetzliche Regelung von der Genehmigungspflicht ausge­nommenen Vorgänge sind ohne Befassung der Agrarbehörden zu verbüchern.

Zu 5.:

Bei den meisten Veräußerungen, Belastungen und Teilungen von agrargemeinschaftlichen Grundstücken handelt es sich um Bagatellfälle, bei denen der unerläßliche Verwaltungsaufwand für das Genehmigungs­verfahren in einem Mißverhältnis zum Regelungserfolg steht. Für die sachlich gebotene Abgrenzung der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte durch die Ausführungsgesetzgebung kommen vor allem flächen- und wertmäßige Kriterien in Betracht.

Zu 6.:

Agrargemeinschaften verfügen vielfach über einen ansehnlichen Vermögensbestand. Die Erstellung von Wirtschaftsplänen soll unter Kostenbeteiligung dieser Agrargemeinschaften erfolgen. Die Landesge­setzgebung wird ermächtigt, einzelne Agrargemeinschaften zur Erstellung und Beibringung eines Wirtschaftsplanes – innerhalb und außerhalb eines Regulierungsverfahrens – zu beauftragen.

Zu 7.:

In § 34a Abs. 1 werden die Ziele und Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entsprechend Art. 3 der Richtlinie beschrieben. Die UVP, die verfahrensrechtlichen Inhalt hat (vgl. das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 1996, 4 C 5.95) wirkt dadurch in das materielle Zulassungsrecht hinein.

Abs. 2 beschreibt die Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine UVP durchzuführen ist. Die UVP-Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG verlangen nicht, daß Schwellenwerte und Kriterien festgelegt werden, um zu bestimmen, ob eine Zusammenlegung wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden sollte. So wird in der Präambel der Richtlinie 97/11/EG unter Nr. (8) ausdrücklich bestimmt, daß die Mitgliedstaaten “Schwellenwerte oder Kriterien” ermitteln können. Ebenso spricht Art. 11 Abs. 2 von “festgelegten Kriterien und/oder Schwellenwerten”. Aus einer systematischen Interpretation der Richtlinie ergibt sich somit, daß die Wortfolge des Art. 4 Abs. 2 lit. b “von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien” alternativ im Sinne von Schwellenwerten oder Kriterien zu interpretieren ist. Vielfach wird im Zusammenhang mit der Formulierung von Kriterien als typische Auswirkung von Bodenreformvorhaben die durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen vorgesehene “Ausräumung der Landschaft” als oft unvermeidlich beurteilt.

Dieser gedankliche Ansatz ist zu stark vereinfachend und trifft in seiner Pauschalität nicht zu. Einer rein technokratischen Auffassung von einer agrarischen Operation stehen allein schon die strengeren Natur­schutzgesetze der Länder entgegen.

Manche Landesausführungsgesetze enthalten Normen, die bereits im Vorfeld negative Auswirkungen auf die Umwelt soweit minimieren, daß eine zusätzliche UVP eine kostspielige und überflüssige Doppel­gleisigkeit darstellen würde (vgl. § 15a Slbg. FlVfLG 1973, LGBl. Nr. 1 idF Nov. LGBl. 1988/61; §§ 17 Abs. 6 lit. b, 21 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 82, idF Nov. LGBl. 1995/26).

Die Agrarbehörde hat im Rahmen der Kompetenzkonzentration naturschutzrechtliche Anordnungen zu berücksichtigen. Die in solchen “Schutzgebieten” eingeschränkte oder untersagte Bewirtschaftungs­möglichkeit findet in der Bewertung dieser Grundstücke – als eigenständigem Verfahrensabschnitt des mehrstufig ablaufenden Zusammenlegungsverfahrens – Berücksichtigung. Durch die UVP im darauf­folgenden Verfahren zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen können keine neuen Umstände in die Beurteilung einfließen. Gebiete, die nämlich für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf Grund bestehender gesetzlicher bzw. behördlicher Beschränkungen nicht geeignet oder die für die Erschließung land- und forstwirtschaftlich schrankenlos nutzbarer Grundstücke im Rahmen von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf Grund solcher Verfügungen nicht brauchbar sind, tragen wegen dieser Umstände von vornherein zu einer von der Zusammenlegung angestrebten produktivitäts­orientierten Strukturverbesserung der Land- und Forstwirtschaft nichts bei. Die Agrarbehörde hat im Rahmen der Kompetenzkonzentration Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes als Naturschutzbe­hörde zu wahren.

Dem Landesausführungsgesetzgeber bleibt es jedoch nach § 34 Abs. 7 unbenommen, die Zuständigkeit der Agrarbehörden in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes auszuschließen. Dies wurde etwa im § 90 Abs. 7 lit. d des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 idgF vorgenommen. Es erscheint daher erforderlich, bundeseinheitlich ein Kriterium zu formulieren, das auch in solchen Fällen der Agrarbehörde die Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes zur Pflicht macht.

Neben Nationalparks umfaßt Abs. 1 Z 3 Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile und Naturdenkmäler.

Abs. 2 Z 1 soll klarstellen, daß die Erneuerung bereits bestehender Drainagen keiner UVP-Pflicht unterliegt.

Abs. 2 Z 2 überläßt die Bestimmung des Ausmaßes der Flächensumme, bei deren Überschreiten eine UVP durchzuführen ist, der Landesausführungsgesetzgebung. Bundeseinheitlich kann ein solcher Schwellen­wert sinnvollerweise nicht festgesetzt werden, da ansonsten geographische Besonderheiten der einzelnen Bundesländer nicht entsprechend berücksichtigt würden. So stehen etwa Zusammenlegungen im Wald­viertel ganz anderen geländetypischen Erscheinungsformen gegenüber als solche in Tirol. Ein bundesein­heitlicher Schwellenwert würde diesen besonderen Erscheinungsformen der Zusammenlegungen in den einzelnen Bundesländern nicht gerecht.

Abs. 2 Z 4: Die Landesausführungsgesetzgebung kann eine Gefährdung des Schutzzweckes dieser Gebiete durch Herabsetzung von Schwellenwerten für näher bestimmte Maßnahmen hintanhalten.

Abs. 2 Z 5: Im Rahmen von agrarischen Operationen ist die teilweise Beseitigung von naturnahen Strukturelementen (zB Böschungsräume, Hecken, Feldgehölze) oft unvermeidlich, um eine Verbesserung der Agrarstruktur erzielen zu können. Aus Gründen des Umweltschutzes ist es aber erforderlich, daß für Beseitigungen ein Ausgleich durch neue Grünanlagen geschaffen wird, der dem ökologischen Wert der beseitigten Strukturelemente entspricht. Nur wenn bei der Planung auf Grund einer Gesamtbetrachtung vorgesehen werden kann, daß die Ausstattung an naturnahen Strukturelementen in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachhaltig insgesamt nicht wesentlich verringert wird, kann von einer UVP abgesehen werden.

Abs. 3 stellt klar, daß die UVP Teil des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist. Dieses Vorgehen entspricht Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die UVP in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden kann.

Abs. 4 stellt eine Umsetzung des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie dar. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens normiert.

Abs. 5 stellt eine Harmonisierung zwischen dem Terminus “mitwirkende Behörden” und jenen Ange­legenheiten her, die von der Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen sind. Zugleich definiert er den Kreis von Behörden, denen entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsbefugnisse zukommen.

Die vorliegenden Verfahrensbestimmungen des § 34b berücksichtigen den Umstand, daß das Zusammen­legungsverfahren ein amtswegiges Verfahren ist, das sich von herkömmlichen einer UVP zu unter­ziehenden Bewilligungsverfahren wesentlich unterscheidet. Projektträger im Sinne der Richtlinie ist die Agrarbehörde, die eine Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen hat. Eine solche kann in einen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden (vgl. § 15a Slbg. Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl. Nr. 1, idF Nov. 1988/61).

Abs. 1 stellt die Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie dar.

Abs. 2 und Abs. 3 stellen die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dar.

Abs. 4 stellt die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie dar.

In Abs. 5 wird der Vorschreibung in der Präambel der Richtlinie nachgekommen, wonach die Geneh­migung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden soll.

Abs. 6 stellt die Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie dar. In diesem Zusammenhang kommt dem bereits zitierten Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 1996 (siehe Erläuterungen, Allgemeiner Teil 1.) besondere Bedeutung zu.

Abs. 7 verlangt in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie nunmehr eine Darstellung der Erwägungen als Begründung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.

Abs. 8: Der Standortgemeinde kommt die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zu. Ihr fehlt, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden rele­vanten materiellrechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß des VwGH vom 28. Februar 1996, 95/07/0098, zu § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 und die Beschlüsse des Verwaltungs­gerichtshofes vom 28. März 1996, 95/07/0239, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0228, im Zusammenhang mit § 3 Abs. 6 des geltenden UVP-G). Nur in jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 7:

1.  Anlaß zur Novellierung waren zunächst europarechtliche Vorgaben in Gestalt der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

     Wesentliches zum Inhalt der UVP-Richtlinie ist dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Jänner 1996, 4 C 5.95 (Natur und Recht 1996, 466 f) zu entnehmen.

     Demnach werden durch die UVP-Richtlinie die materiellrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des nationalen Rechts für UVP-pflichtige Vorhaben nicht verschärft. Auch ist die UVP-Richtlinie nicht geeignet, fehlende Umweltstandards zu ersetzen.

     Das Umweltrecht hat durch die UVP-Richtlinie keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält sich materiellrechtlicher Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der UVP gemäß Art. 8 “im Rahmen des Genehmigungsverfahrens” zu berücksichtigen ist. Dieses Berücksichtigungsgebot läßt sich nicht als Ausdruck des Willens des Richtliniengebers denken, auf den Inhalt der Entscheidung Einfluß zu nehmen. Es begründet keine Verpflichtung, in den Mitgliedstaaten die Zulassungstatbestände materiell zu verschärfen.

     Die Entscheidungsstruktur der jeweils einschlägigen nationalen Norm bleibt unangetastet. Die UVP-Richtlinie verlangt nur, daß die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat.

     Weiters war Wünschen der Länder zur Verwaltungsvereinfachung nachzukommen, die diese nach Bildung einer Kommission auf Grund der Enquête der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben.

2.  Schon vom verfassungsrechtlichen Begriff her ist Bodenreform als “dynamisch” zu verstehen; aus landeskultureller Sicht sind Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen ensprechend ständig anzupassen. Die Kompetenzkonzentration, die sog. “Generalzuständigkeit” der Agrarbehörde in Bodenreformverfahren, besteht nunmehr seit Erlassung der “Reichs-Rahmengesetze” vom 7. Juni 1883 (RGBl. Nr. 92-94). Vernetztes und (gesetzes-) materienübergreifendes Denken und Handeln gelten im Bereich der Bodenreform als selbstverständlich. Ein Anpassungsbedarf ergibt sich durch die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG. Von Anhang II Z 1 lit. d der UVP-Richtlinie sind Abholzungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart erfaßt und somit grundsätzlich einer UVP zu unterziehen. Dieses besagte Vorhaben der Richtlinie entspricht nach österreichischem Verständnis den Bodenreformverfahren zur Trennung von Wald und Weide. Diese Trennung von Wald und Weide wird im öffentlichen Interesse zur Erhaltung der Schutz- und Nutzwirkungen des Waldes und im Interesse der Weidewirtschaft durchgeführt. In solchen Servitutenverfahren wird die Waldweide gegen Schaffung von Reinweideflächen beendet. Solche Rodungsflächen zur Schaffung von Reinweide werden in der Praxis durch Forst- und Weidefachleute, im Zusammenwirken mit den belasteten Grundeigentümern (zumeist ÖBF-AG, Republik Österreich) und den weideberechtigten Landwirten, ausgesucht.

     Das UVP-Verfahren soll kein eigenständiges Verfahren bilden, sondern bei Servitutenverfahren in das Verfahren zur Erlassung des Plans (Bescheids) zur Trennung von Wald und Weide als umweltbe­zogene Begleitmaßnahme integriert sein. Dies läßt es daher als sinnvoll erscheinen, daß die Agrarbehörde als UVP-Behörde fungiert. Die “Generalzuständigkeit” der Agrarbehörden in Servituten­verfahren legt es aus verfahrensökonomischer Sicht nahe, die UVP als Teil dieses konzentrierten Verfahrens zu sehen. Außerdem erfolgt in der Berufungsinstanz eine Kontrolle durch unabhängige Tribunale im Sinne des Art. 6 EMRK.

3.  Kompetenzrechtlich gründet sich die vorgeschlagene Novellierung auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG.

     Die vorliegenden Regelungen unterliegen dem Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG, welcher projektgerichtet ausgestattet ist, insofern nicht, als planerische Vorhaben einer integrativen Betrachtungsweise im Sinne der UVP zugrunde liegen. Siehe dazu etwa auch Ritter, Umweltverträglichkeitsprüfung, 62f und Madner, Die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen, 85, die ebenfalls von einer restriktiven Interpretation des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG ausgehen und Planungen davon nicht erfasst sehen.

     Der Kompetenztatbestand “Bodenreform” nach Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG umfaßt nach der ständigen, mit dem Erkenntnis VfSlg. 1390/1931 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes “jene nicht unter Artikel 10 B-VG fallenden Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur […], welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse, den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen entsprechend, einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen wollen”.

     Somit ist der vom Kompetenztatbestand Bodenreform gedeckte Regelungszweck des Grundsatzge­setzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbar­keiten die Förderung der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft in ökonomischer Hinsicht.

     Vom verfassungsrechtlichen Begriff ist Bodenreform als “dynamisch” zu verstehen; aus landeskultu­reller Sicht sind Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen entsprechend ständig anzupassen.

     Unter Zugrundelegung der Versteinerungstheorie wird der Inhalt des Kompetenztatbestandes “Bodenreform” nämlich durch die Schranken der am 1. Oktober 1925 geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage bestimmt. Die Versteinerungstheorie läßt eine intrasystematische Fortentwicklung des Rechts zu, sofern ein inhaltlich systematischer Zusammenhang besteht (Schäffer, Verfassungsinter­pretation, 97).

     Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, den Agrarbehörden die Durchführung von Umweltverträg­lichkeitsprüfungen in Ansehung der Trennung von Wald und Weide sowie der Schaffung von Reinweide zu übertragen.

4.  Im Zusammenhang mit den durch dieses Gesetz entstehenden Erhöhungen und Verringerungen des Verwaltungsaufwandes ist vorab festzuhalten, daß die Bodenreform gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache in der Erlassung von Ausführungsgesetzen und in der Vollziehung ist.

     Auf Grund dieses Umstandes ist es lediglich denkbar, daß gemäß § 14 Abs. 3 des Bundeshaus­haltsgesetzes Mehrausgaben für die Länder in ihrem Verwaltungsaufwand durch Einführung der UVP entstehen, denen Kosteneinsparungen durch Verwaltungsvereinfachungen gegenüberstehen.

     Im Zusammenhang mit dem durch die Einführung der UVP für die Länder entstehenden Mehraufwand ist festzuhalten, daß die UVP kein eigenes Verfahren bildet. Vielmehr ist diese im Rahmen bereits bestehender Servitutenverfahren durch die Agrarbehörden der Länder durchzuführen. Dadurch kann es zu keinen Doppel- und Mehrgleisigkeiten verschiedener Behörden kommen.

     Darüber hinaus ist der Mehraufwand für die Landesverwaltung durch EU-rechtliche Verpflichtungen vorgegeben. Er würde auch bei Unterlassung der Richtlinienumsetzung durch die unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie anfallen.

     Wie schon in den Erläuterungen zum Entwurf zur Novellierung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes dargestellt, kann der Aufwand der Agrarbehörden mit derzeit zirka 150 Millionen Schilling für die gesamte Bodenreform beziffert werden. Ein nicht sehr intensives Teilgebiet stellt das WWSGG dar.

     UVP-pflichtige Servitutenverfahren können ihres spezifischen Charakters zufolge regelmäßig nur in Tirol, Salzburg und im oberösterreichischen und steirischen Salzkammergut auftreten. Im konkreten handelt es sich um Verfahren zur Trennung von Wald und Weide und um Ablösungsverfahren in Grund und Boden. Diese genannten Verfahren sind wiederum nur ein geringer Teil der üblichen WWSGG-Verfahren. Die in diesem Rahmen allfälligen Erfordernisse und Kosten eines UVP-Verfahrens können weitestgehend mit den behördeneigenen Fachkräften abgedeckt werden.

     Die Auswahl von Flächen für die Servitutenverfahren erfolgt in der Praxis bereits jetzt durch Forst- und Weidefachleute, im Zusammenwirken mit den belasteten Grundeigentümern (zumeist ÖBF-AG, Republik Österreich) und den weideberechtigten Landwirten unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte.

     Im übrigen ist der Konsultationsmechanismus nicht anzuwenden, da es sich um eine reine Umsetzung der UVP-Richtlinie handelt.

Besonderer Teil

Zu 1.:

Mit der vorliegenden textlichen Ergänzung soll den Landesbehörden ein nicht unwesentlicher Verwal­tungsaufwand erspart werden. In diesem Zusammenhang kann auf die Erläuterungen zu § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 verwiesen werden. Für die Abschreibung von unbedeutenden Trennstücken ist keine agrarbehördliche Genehmigung mehr erforderlich. Die durch landesgesetzliche Regelung von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Vorgänge sind ohne Befas­sung der Agrarbehörden zu verbüchern.

Zu 2.:

Der Klammerverweis in § 18 Abs. 2 zweiter Satz wird auf das nunmehr in Geltung stehende Allgemeine Grundbuchgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, aktualisiert.

Zu 3.:

Die Realschätzordnung vom 25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175, wurde durch das Liegenschaftsbewertungs­gesetz vom 19. März 1992, BGBl. Nr. 150, ersetzt. Die dort zum Ertragswertverfahren in § 5 normierten Grundsätze sind auch für die Entschädigungsermittlung nach § 22 Abs. 2 anzuwenden.

Zu 4.:

Der häufigste Fall einer Ablösung von Nutzungsrechten in Geld ist der, daß die Rechte für das berechtigte Gut infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dauernd entbehrlich sind. Aber auch bei den übrigen Ablösungstatbeständen des § 21 gibt es keinen zwingenden Grund dafür, die Anlage der Entschädigung und die Dispositionsbefugnis des früheren Nutzungsberechtigten über das ihm zustehende Ablösekapital gesetzlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Die bisherige Regelung ist eine mit dem Sachlichkeitsgebot nur schwer vereinbare, somit verfassungsrechtlich bedenkliche Überreglementierung, deren Vollziehung einen unnötigen Verwaltungsaufwand erforderte.

Zu 5.:

Abs. 1 stellt die Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie dar.

In Abs. 2 wird ein Schwellenwert für die Rodung einer zusammenhängenden Fläche zur Schaffung von Reinweide festgelegt. Die UVP-Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG verlangen nicht, daß Schwellen­werte und Kriterien festgelegt werden, um zu bestimmen, ob ein Servitutenverfahren wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden sollte. So wird in der Präambel der Richtlinie 97/11/EG unter Nr. (8) ausdrücklich bestimmt, daß die Mitgliedstaaten “Schwellenwerte oder Kriterien” ermitteln können. Ebenso spricht Art. 11 Abs. 2 von “festgelegten Kriterien und/oder Schwellenwerten”. Aus einer systematischen Interpretation der Richtlinie ergibt sich somit, daß die Wortfolge des Art. 4 Abs. 2 lit. b “von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien” alternativ im Sinne von Schwellenwerten oder Kriterien zu interpretieren ist. Die Normierung lediglich eines Schwellenwertes genügt somit den europarechtlichen Vorgaben.

Bei agrarstrukturell sinnvollen Projekten ist davon auszugehen, daß bei einer Schwelle von bis zu 20 ha keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Zum einen wirken bereits in den gegenwärtigen Verfahren Forst- und Weidefachleute und die Wildbach- und Lawinenverbauung mit. Zum anderen finden Natur- und Umweltschutzbelange entsprechend den Naturschutzgesetzen der Länder Berücksichtigung.

Darüber hinaus wird durch die vorliegenden Verfahren den wesentlich gestiegenen Anforderungen an die Forstnutzung bei steigender Umweltbelastung ebenso Rechnung getragen, wie den aus den altherge­brachten Nutzungserfordernissen der bergbäuerlichen Landwirtschaft erwachsenden weidewirtschaft­lichen Aspekten. Wesentlich ist bei der Trennung von Wald und Weide nicht nur die Schaffung von Weideboden, sondern auch die eminent wichtige Entlastung des Waldbodens von dem eingetriebenen Weidevieh. Betrachtet man die Maßnahme der Entlastung des Waldbodens von der Weide für sich alleine, so stellt dies schon an sich eine bedeutsame Maßnahme im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes dar. In der konkreten Relation kann der Schutz nur zustande kommen, wenn in dementsprechendem Maße Reinweide für das Weidevieh bereitgestellt werden kann. Insbesondere ist festzuhalten, daß die Schaffung von Reinweideflächen die Weidefreistellung von belastetem Waldboden in 5- bis 10fachem Ausmaß zur Folge hat. Der Wald kann somit seine vollwertigen gesetzlichen Funktionen – nämlich die Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung (§ 6 Abs. 2 ForstG 1975) – wieder erlangen. Damit werden in der überwiegenden Zahl der Verfahren bereits ohne UVP durch die Trennung von Wald und Weide wesentliche ökologische Verbesserungen erzielt.

Abs. 3 bestimmt, daß die UVP in das Verfahren zur Erlassung des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide (§ 10) “eingebettet” ist. Dieses ist im Rahmen der Kompetenzkonzentrationsvorschrift des § 34 von der Agrarbehörde durchzuführen.

Abs. 4 stellt die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dar. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens normiert.

Abs. 5 stellt eine Harmonisierung zwischen dem Terminus “mitwirkende Behörden” und jenen Angelegenheiten her, die von der Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen sind. Zugleich definiert sie den Kreis von Behörden, denen entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsbefugnisse zukommen.

Abs. 6 betrifft die Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden. Da auch in einem solchen Verfahren eine Rodung zur Schaffung von Reinweide unter den Voraussetzungen des § 16 vorgenommen werden kann, war die sinngemäße Anwendung der UVP in einem Verfahren nach § 10 auf ein solches Ablösungsverfahren zu regeln.

Die Verfahren nach § 10 und § 16 unterscheiden sich nicht in technischer Natur, sondern lediglich dadurch, daß nach § 10 die Rechtsposition von Berechtigten und Verpflichteten bestehen bleibt, während im Fall des § 16 das Einforstungsrecht erlischt.

§ 34b Abs. 1 stellt die Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie dar. Im vorliegenden Fall fungiert die Agrarbehörde als Projektträger im Sinne der Richtlinie. Die Agrarbehörde selbst hat von Amts wegen die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Dies unterscheidet die UVP in Bodenreformverfahren von der UVP in anderen Genehmigungsverfahren, bei welchen der Antragsteller die Umweltverträglichkeitserklärung beizubringen hat.

Abs. 2 stellt die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dar.

Abs. 3 stellt ebenfalls die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dar.

Abs. 4 stellt die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie dar.

Abs. 5 stellt die Umsetzung der Bestimmung in der Präambel der Richtlinie dar, wonach die Genehmi­gung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblicher Auswirkung auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden soll.

Abs. 6 stellt die Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie dar. In diesem Zusammenhang kommt dem bereits zitierten Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 1996 (siehe Erläuterungen, Allgemeiner Teil 1.) besondere Bedeutung zu.

Abs. 7 stellt die Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie dar.

Der Standortgemeinde kommt in Abs. 8 die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zu. Ihr fehlt indessen, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren anzuwendenden relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnten (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/07/0098, zu § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 und die Beschlüsse des Verwal­tungsgerichtshofes vom 28. März 1996, 95/07/0239, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0228, im Zusammenhang mit § 3 Abs. 6 des geltenden UVP-G). Nur in jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

Für Abs. 9 gilt sinngemäß das unter § 34a Abs. 6 Angeführte.

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 8:

1.  Anlaß zur Novellierung war der von einer auf Grund der Enquête der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien in den Ländern eingesetzten Kommission an den Bund herangetragene Wunsch, mit Rücksicht auf die in der Bodenreform praktisch generell statuierte Generalkompetenz der Agrarbehörden auch im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 eine Kompetenzkonzentration vorzusehen, um damit auch in diesem Bereich einen geordneten und effizienten Ablauf der Bodenreformverfahren zu sichern. Hiemit wird diesem Wunsch, der sich auf langjährige Erfahrungen der Agrarbehörden der Länder gründet, Rechnung getragen.

2.  Kompetenzrechtlich gründet sich die vorliegende Novellierung auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz.

3.  Auf Grund der vorliegenden Novellierung erfolgt eine Übertragung der Vollzugskompetenzen der Wasserrechts- und Forstbehörden auf die Agrarbehörden.

     Die vorliegenden Verfahren im Hinblick auf forst- und wasserrechtliche Bewilligungstatbestände sind solche, die lediglich Personalaufwand (inklusive Reisetätigkeit) und Amtssachaufwand verursachen. Konkreter Sachaufwand und Zweckaufwand, der in der mittelbaren Bundesverwaltung den Bund trifft (vgl. zuletzt VfGH vom 5. März 1998, Zl. A 25/96-16) fällt in den gegenständlichen Verfahren nicht an.

     Der auch in der mittelbaren Bundesverwaltung von den Ländern zu tragende Personal- und Amtssachaufwand (vgl. wiederum VfGH vom 5. März 1998) trifft nun die Agrarbehörden als Landesbehörden. Insoweit kommt es zu keiner Kostenverschiebung zwischen Bund und Ländern.

     Der Umstand der Verringerung von Verhandlungen und Erhebungen vor Ort führt für die Länder zu einer Kosteneinsparung.

Besonderer Teil

Zu 1.:

Auf Grund der Einführung einer Kompetenzkonzentrationsvorschrift im Güter- und Seilwege-Grundsatz­gesetz 1967 entfällt § 8 Abs. 1. § 8 Abs. 2 wird zum § 8. Anstatt “Bergbauunternehmer” heißt es nunmehr “Bergbaubetrieb”.

Zu 2.:

Durch die Konzentration dieser von drei Behörden getrennt zu führenden Verfahren bei den Agrarbe­hörden ist eine Reduzierung der für die Bewilligung sonst erforderlichen Verhandlungen, wie auch eine Verminderung der Anzahl der Bewilligungsbescheide verbunden. Dieser verfahrensökonomische Aspekt befreit die Wasserrechts- und Forstbehörden von allfälligen Rechtsmittelverfahren und trägt dem Grundgedanken einer bürgernahen Verwaltung Rechnung. Darüber hinaus existiert für den Bürger auf Behördenseite nur mehr ein Ansprechpartner (“one-stop-shop”), was auch der Überschaubarkeit dient. Gleichzeitig kann eine Beschleunigung der Verfahren und eine beträchtliche Kostenersparnis erwartet werden (geringerer Personal- und KFZ-Einsatz, da weniger Verhandlungen und weniger Erhebungen vor Ort erforderlich werden).

Der bisherige § 13 wird nunmehr zum § 13 Abs. 2.

Zu 3.:

Die in Abs. 5 getroffene Übergangsregelung soll verhindern, daß in laufenden Verfahren nachträglich die Zuständigkeit geändert wird. Andernfalls hätten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsge­setze zuständig gewesenen Behörden ihr Verfahren einzustellen; die Verfahren wären von den Agrarbehörden neu durchzuführen.

Zu 4.:

Hier wird eine Angleichung an die gängige Terminologie vorgenommen.

Zu Artikel 9:

 

Bisher geltende Regelungen:

Die Restsüßeherstellung bei Prädikatsweinen ist nur durch Gärungsunterbrechung möglich, Zuwider­handeln ist Gerichtsdelikt.

Die bisherigen Bezeichnungen der Bundesminister(ien) bzw. Kompetenzen sind im Weingesetz 1999 geregelt.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes und Neuerungen gegenüber dem derzeit noch in Geltung stehenden Weingesetz 1999:

Die rechtswidrige Restsüßeherstellung soll Verwaltungsübertretung werden (Entkriminalisierung).

Es erfolgt auf Grund der Bundesministeriengesetz- Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, eine Anpassung der Bezeichnungen und der Kompetenzen der im Weingesetz 1999 angeführten Bundesminister bzw. Bundesministerien.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzen:

Dieses Bundesgesetz findet seine verfassungsrechtlichen Grundlagen in den folgenden Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 B-VG:

Z 12 Ernährungswesen

EU-Konformität:

Gegeben.

Zu den Bestimmungen im einzelnen:

Zu Z 1 und 2:

Derzeit ist auf Grund des Weingesetzes 1999 die Restsüßeherstellung bei Prädikatsweinen, die nicht im Wege einer Gärungsunterbrechung erfolgt, ein Gerichtsdelikt. Die Maßnahme der Süßung ist auf Grund der EU-Weinmarktordnung grundsätzlich erlaubt, die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Rege­lungen erlassen.

Die Regelung der Restsüßeherstellung soll weiter beibehalten, also nur durch Gärungsunterbrechung erlaubt sein, aber die rechtswidrige Süßung eine Verwaltungsübertretung werden. Die verbotene Anreicherung bleibt weiterhin Gerichtsdelikt.

Zu Z 3:

Es erfolgt eine Anpassung der Bezeichnungen der Bundesminister bzw. Bundesministerien sowie in den §§ 3 Abs. 2, 57 Abs. 7 und 11 und 59 Abs. 1 auch eine Anpassung der Kompetenzen an die Bundes­ministeriengesetz-Novelle 2000.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Zu Artikel 1:


§ 5. (3):

§ 5. (3):

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Mindestanforderungen für die fachliche Eignung der Kontrollorgane fest.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, insbesonders zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung festzulegen.


§ 5 (5) dritter Satz:

§ 5 (5) dritter Satz:


Neu.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.


Änderung der Anhänge

Anhänge


§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Anhänge I bis V zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung zu ändern.

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, zum Schutz der Pflanzen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung folgendes festzulegen:


 

                                                                                               1.                                                                                               Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);


 

                                                                                               2.                                                                                               Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist (Anhang I Teil B);


 

                                                                                               3.                                                                                               Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil A);


 

                                                                                               4.                                                                                               Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);


 

                                                                                               5.                                                                                               Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang III Teil A);


 

                                                                                               6.                                                                                               Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);


 

                                                                                               7.                                                                                               Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);


 

                                                                                               8.                                                                                               Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);


 

                                                                                               9.                                                                                               Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).


§ 13. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen.

§ 13. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.


§ 17. (4) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Pflanzenerzeugung beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.

§ 17. (4) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.


§ 20. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung

§ 20. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung


                                                                                               1.                                                                                               die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Abs. 2 ergriffen oder nicht ergriffen werden müssen, und

                                                                                               1.                                                                                               die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und


                                                                                               2.                                                                                               die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen

                                                                                               2.                                                                                               die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen


festzulegen.

festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.


§ 21 (4):

Neu.

§ 21. (4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahmen von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.


§ 30 (6) zweiter und dritter Satz:

§ 30 (6) zweiter und dritter Satz:


Neu.

Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.


§ 31. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 und § 24 erfüllt sind.

§ 31. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23, 24 und 38 erfüllt sind.


§ 33 (4) zweiter Satz:

§ 33 (4) zweiter Satz:


Eine Probe ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zuzuführen, die andere der Partei zurückzulassen.

Eine dieser Proben ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder dem Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.


§ 35 (4):

§ 35 (4):


Neu.

(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 30 Abs. 6 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.


§ 36 Z 22:

§ 36 Z 22:


Neu.

                                                                                               22.                                                                                               entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,


§ 36. (3) Zur Sicherung des Verfalls können die hievon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 36. (3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.


Vollstreckung

Vollstreckung


§ 37. Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher, die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.


 

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Behörde erster Instanz erlassen werden, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Dieser ist dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.


Gebühren

Gebühren


§ 38. (1) Für Untersuchungen ist – soweit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen – eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.


 

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.


 

(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.


 

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nicht zulässig.


 

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.


 

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.


 

(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese im Verfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung-BAO anzuwenden.


§ 39 (1) zweiter Satz:

§ 39 (1) zweiter Satz:


Neu.

Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem EUROPHYT-Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft erfolgen.


§ 40. (2) Die zuständigen amtlichen Stellen haben alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 40. (2) Die jeweils zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.


 

In § 41 entfällt die Absatzbezeichnung (1):


Vollzugsklausel

Vollzugsklausel


§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich


                                                                                               1.                                                                                               der §§ 30 Abs. 1 zweiter Satz, 34 und 36 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               2.                                                                                               des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für wirtschaftliche Angelegenheiten,

                                                                                               3.                                                                                               des § 38 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               4.                                                                                               der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

                                                                                               1.                                                                                               des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

                                                                                               2.                                                                                               des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit,

                                                                                               3.                                                                                               des § 30 Abs. 1 zweiter Satz, des § 34, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen,


betraut.

                                                                                               4.                                                                                               des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,


 

                                                                                               5.                                                                                               des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und


 

                                                                                               6.                                                                                               der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft


 

betraut.


 

Die Anhänge I bis V entfallen.


Von einem Abdruck der im BGBl. Nr. 532/1995, 77 Seiten, umfassenden Anhänge wird aus redaktionellen Gründen Abstand genommen.

 


Zu Artikel 2:


§ 1 (1) Z 1:

§ 1 (1) Z 1:


                                                                                               1.                                                                                               Pflanzgut von Zierpflanzenarten der im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG angeführten Gattungen und Arten,

                                                                                               1.                                                                                               Pflanzgut von Zierpflanzen,


§ 1. (2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

§ 1. (2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf


                                                                                               1.                                                                                               Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, einschließlich Saatgut von Gemüsearten,

                                                                                               2.                                                                                               forstliches Vermehrungsgut und

                                                                                               1.                                                                                               Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),

                                                                                               2.                                                                                               forstliches Vermehrungsgut,


                                                                                               3.                                                                                             Vermehrungsgut von Reben.

                                                                                               3.                                                                                             Vermehrungsgut von Reben und


 

                                                                                               4.                                                                                               Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter die Z 1 bis 3 fällt.


Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen


 

In § 2 entfallen die Anführungszeichen vor und nach dem jeweils bestimmten Begriff.


§ 2 (1) Z 1:

§ 2 (1) Z 1:


                                                                                               1.                                                                                               Pflanzgut”: die Gesamtheit von Vermehrungs- und Pflanzenmaterial;

                                                                                               1.                                                                                               Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;


§ 2 (1) Z 2 lit. a:

§ 2 (1) Z 2 lit. a:


                                                                                               a)                                                                                               Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen, das zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen und anderen Pflanzen zu Zierzwecken bestimmt ist,

                                                                                               a)                                                                                               Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,


§ 2 (1) Z 3:

§ 2 (1) Z 3:


                                                                                               3.                                                                                             “Pflanzenmaterial”:

                                                                                               3.                                                                                             Anpflanzungsmaterial:


              a) Zierpflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen,

              b) Pflanzenteile und Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich veredelten Komposten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen,

              c) Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;

              a) Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und

              b) Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;


§ 2 (1) Z 4:

§ 2 (1) Z 4:


                                                                                               4.                                                                                               Versorger: natürliche oder juristische Person, die zumindest eine der folgenden Tätigkeiten erwerbsmäßig ausführt:

                                                                                               4.                                                                                               Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;


                                                                                                                                                                                              Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung, Behandlung oder Inverkehrbringen von Pflanzgut;

 


§ 2 (1) Z 5:

§ 2 (1) Z 5:


                                                                                                                                                                                              Inverkehrbringen”: das Vorrätighalten zum Verkauf, Freilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder in sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder gleich;

                                                                                               5.                                                                                             Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;


§ 2 (1) Z 13:

§ 2 (1) Z 13:


Neu.

                                                                                               13.                                                                                               Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt.


§ 4. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder auf die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

§ 4. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder auf die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:


                                                                                               1.                                                                                               die genannte Sorte ist entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen oder

                                                                                               2.                                                                                               die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.

                                                                                               1.                                                                                               die genannte Sorte ist

              a) allgemein bekannt oder

              b) in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder

              c) in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder

              d) in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;

 

                                                                                               2.                                                                                               die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;


 

                                                                                               3.                                                                                               die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.


§ 4 (2) zweiter Satz:

§ 4 (2) zweiter Satz:


Neu.

Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und daß die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.


§ 8 (8):

Neu.

§ 8. (8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.


§ 11 (4) zweiter Satz:

§ 11 (4) zweiter Satz:


Neu.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.


§ 15 (3) erster Satz:

§ 15 (3) erster Satz:


Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden.


§ 19 Z 12 und 13:

§ 19:


Neu.

                                                                                               12.                                                                                               die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 16 S);


 

                                                                                               13.                                                                                               die Richtlinie1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 44 S).


Vollzugsklausel

Vollzugsklausel


§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:


                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich 11 Abs. 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

 

                                                                                               4.                                                                                               hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.


Zu Artikel 3:


§ 6. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft – mit Bescheid, und zwar hinsichtlich der §§ 8, 9 und 10 sowie des § 14 – auch wenn diese Zulassung in Verbindung mit § 37 Abs. 9 erfolgt – im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.

§ 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft – mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.


§ 11. (1) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die

In § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge “hergestellt werden oder”.


                                                                                               1.                                                                                               mit einem im Inland bereits – ausgenommen nach § 13 – zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch sind und

 


                                                                                               2.                                                                                               in anderen Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hergestellt werden oder zugelassen sind,

 


§ 11. (2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn es

                                                                                               1.                                                                                               vom selben Hersteller stammt,

                                                                                               2.                                                                                               die gleichen Wirkstoffe in der gleichen Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und entsprechendem Höchstgehalt enthält und

§ 11 Abs. 2 Z 1 lautet:

                                                                                               1.                                                                                               insofern denselben Ursprung wie das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,


                                                                                               3.                                                                                               ansonsten mit diesem in Zusammensetzung, Beschaffenheit, Kennzeichnung – ausgenommen Handelsbezeichnung und Zulassungs-inhaber – und Eignung der Verpackung (§ 21) übereinstimmt.

 


§ 11. (3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

                                                                                               1.                                                                                               eine Erklärung, daß das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmten im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist,

Dem § 11 Abs. 3 Z 1 wird das Wort “und” angefügt, in § 11 Abs. 3 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 und 4 des § 11 Abs. 3 entfallen.


                                                                                               2.                                                                                               die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß § 20,

 


                                                                                               3.                                                                                               den Ort der Lagerung und

 


                                                                                               4.                                                                                               den Namen und die Anschrift des Vertriebsunternehmers, von dem das Pflanzenschutzmittel bezogen wird oder werden soll.

 


Dem Antrag sind weiters die für die Beurteilung der Identität erforderlichen Unterlagen, zu denen der Antragsteller Zugang hat oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, und eine für die Untersuchung ausreichende Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in einer Originalpackung beizuschließen.

 


§ 12. (7) Eine Ausfertigung der Zulassung, des Antrags und aller diesem angeschlossenen Angaben und Unterlagen, die erforderlichen Proben sowie alle sonstigen für die Zulassung relevanten Unterlagen sind innerhalb eines Monats nach Erteilung der Zulassung dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln. Die Zulassung ist von Amts wegen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abzuändern oder aufzuheben oder – für den Fall, daß die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft vorsieht, daß die Zulassung erteilt werden muß – weiterhin zu verweigern, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß das Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt.

In § 12 Abs. 7 entfallen der erste Satz und die Wortfolge “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie”.


§ 12. (9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,

                                                                                               1.                                                                                               mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und

In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat” ersetzt.


                                                                                               2.                                                                                               die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.

 


§ 20. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Wirtschaftskreise oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung, insbesondere deren Ausführung, und weitere Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen.

In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.


§ 21. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Fertigpackungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt erforderlich ist.

In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.


§ 27. (9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Pflanzenschutzmittel, die nicht unter die Position 3808 einzureihen sind, durch Verordnung in die Regelung des Abs. 1 einzubeziehen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.

In § 27 Abs. 9 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.


§ 31. (4) Hat Österreich auf Grund von Rechtsvorschriften der Euro-päischen Gemeinschaft die Pflicht, einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff hinsichtlich der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu beurteilen, so hat diese Beurteilung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf der Grundlage der von diesen zu erstellenden Gutachten zu erfolgen.

In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt und entfällt die Wortfolge “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf der Grundlage der von diesen zu erstellenden Gutachten”.


§ 32. (5) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundes-kanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sind zugunsten dieser Bundesministerien zu vereinnahmen.

§ 32 Abs. 5 entfällt.


§ 33. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission – gegebenenfalls auch den anderen Mitgliedstaaten – insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

                                                                                               1.                                                                                               die Angaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, soweit sie den Zulassungsinhaber betreffen,

In § 33 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt und entfallen die Absatzbezeichnung “(1)” sowie der Abs. 2.


                                                                                               2.                                                                                               am Ende eines jeden Quartals binnen einem Monat alle in diesem Quartal zugelassenen Pflanzenschutzmittel sowie die in diesem Zeitraum erfolgten Abänderungen und Aufhebungen, wobei mindestens folgende Angaben zu machen sind:

 


              a) Name des Zulassungsinhabers,

 


              b) Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels,

 


              c) Art der Formulierung,

 


              d) Name und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffs,

 


              e) Indikationen,

 


               f) vorläufig festgelegte Rückstandshöchstwerte, soweit sie nicht schon auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind,

 


              g) die erforderlichen Unterlagen der vorläufig festgesetzten Höchstwerte für Rückstände,

 


              h) Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, im Falle einer nach § 12 erteilten Zulassung auch die Gründe für die Abänderung;

 


                                                                                               3.                                                                                               alle gemäß § 9 zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter Angabe der Daten gemäß Z 2 unverzüglich nach der Zulassung,

 


                                                                                               4.                                                                                               eine jährlich erstellte Liste aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel,

 


                                                                                               5.                                                                                               die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen jährlich vor dem 1. August und

 


                                                                                               6.                                                                                               die Fälle, in denen bei Prüfung eines Zulassungsantrags ein Wirkstoff, der von einer Person oder nach einem Verfahren hergestellt wird, die nicht in den Unterlagen, auf Grund derer der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, genannt sind, als in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt eingestuft wird, einschließlich sämtlicher Angaben zur Identität und zu den Verunreinigungen dieses Wirkstoffs.

 


(2) Die Liste gemäß Abs. 1 Z 4 ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

 


§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

§ 34 Abs. 1 Z 2 lit. a entfällt, die Literae b bis e des § 34 Abs. 1 Z 2 erhalten die Bezeichnungen “a)”, “b)”, “c)” und “d)”.


                                                                                               2.                                                                                               mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall bis 200 000 S, wer

 


              a) als Abgeber seiner in § 18 Abs. 5 festgelegten Verpflichtung nicht nachkommt,

 


              b) Werbung betreibt, die nicht dem § 24 entspricht,

 


              c) als Antragsteller oder Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 1 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,

 


              d) als Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,

 


              e) als Zulassungsinhaber entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung nicht innerhalb von drei Monaten mitteilt.

 


§ 37. (11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich je eine Kopie

§ 37 Abs. 11 entfällt.


                                                                                               1.                                                                                               der gemäß §§ 6, 18, 19 oder 26 erlassenen Bescheide,

 


                                                                                               2.                                                                                               der Meldungen gemäß § 25,

 


                                                                                               3.                                                                                               der Bestätigungen gemäß § 27 Abs. 4 und

 


                                                                                               4.                                                                                               der Nachweise gemäß Abs. 2 und der Mitteilungen gemäß Abs. 3

 


zu übermitteln.

 


§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

                                                                                               1.                                                                                               der gemäß § 6 in Verbindung mit den §§ 8, 9 und 10 sowie des § 14 zu erlassenden Bescheide – auch wenn diese Zulassungen in Verbindung mit § 37 Abs. 9 erfolgen – sowie der entsprechenden Bescheide gemäß den §§ 18 und 19 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

                                                                                               2.                                                                                               der gemäß § 12 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

§ 40 Abs. 1 lautet:

§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

                                                                                               1.                                                                                               der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

                                                                                               2.                                                                                               der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung sowie der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

                                                                                               3.                                                                                               des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

                                                                                               4.                                                                                               des § 28 Abs. 7 sowie des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.


                                                                                               3.                                                                                               der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

 


                                                                                               4.                                                                                               des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

 


                                                                                               5.                                                                                               des § 28 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 


                                                                                               6.                                                                                               der Prüfung gemäß § 31 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und

 


                                                                                               7.                                                                                               des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der beiden letzteren, soweit es sich um die Festsetzung von Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie im Zuge von Verfahren gemäß den §§ 8, 9, 10, 12, 14 und 31 handelt.

 


 

In § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 6 und 8, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 1 bis 4, § 17, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.


Zu Artikel 4:


§ 1 (2) Z 1:

§ 1 (2) Z 1:


                                                                                               1.                                                                                             Vermehrungsmaterial von Obstarten und Zierpflanzen,

                                                                                               1.                                                                                             Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes, BGBl. I Nr. 73/1997,


§ 1. (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. Vermehrungsmaterial von Obstarten und Zierpflanzen,

§ 1 (2) entfällt die Z 2 und die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung 2
und 3.


                                                                                               2.                                                                                             Gemüsevermehrungsmaterial, ausgenommen Saatgut von Gemüse,

 


                                                                                               3.                                                                                               Vermehrungsgut von Reben und

 


                                                                                               4.                                                                                               forstliches Vermehrungsgut.

 


§ 2 (1) Z 9:

In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort “Basissaatgut” eingefügt:


                                                                                               9.                                                                                               “Vermehrungssaatgut”: Saatgut der Kategorien “Vorstufensaatgut” oder “Basissaatgut”;

oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;


§ 2 (1) Z 27:

                                                                                               27.                                                                                             “Gemeinsame Sortenkataloge”: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß

              a) der Richtlinie 370 L 0457 und

In § 2 Abs. 1 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Z 27 werden folgende Z 28 bis 34 angefügt:

                                                                                               28.                                                                                             “Gentechnisch veränderte Sorten”: Sorten, die gentechnisch veränderte Organismen in Sinne der RL 90/220/EWG sind;


              b) der Richtlinie 370 L 0458.

                                                                                               29.                                                                                               “Gentechnisch verändertes Saatgut”: Saatgut von gentechnisch veränderten Organismen;


 

                                                                                               30.                                                                                               “Pflanzengenetische Ressourcen”: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;


 

                                                                                               31.                                                                                               “Erhaltungssorte”: Pflanzengenetische Ressourcen, die in einem geeigneten Verfahren als Erhaltungssorte zugelassen werden;


 

                                                                                               32.                                                                                               “RL 90/220/EWG”: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8. Mai 1990, 15 S).


 

                                                                                               33.                                                                                               “VO (EG) Nr. 258/97”: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Abl. 43 vom 14. Februar 1997, S 1).


§ 2 (3) Z 6 und Z 7:

Dem § 2 (3) werden folgende Z 6 und Z 7 angefügt:


Neu.

                                                                                               6.                                                                                               die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen;


 

                                                                                               7.                                                                                               die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.


§ 2 (4):

Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:


Neu.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut


 

                                                                                               1.                                                                                               zugelassener Sorten im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe,


 

                                                                                               2.                                                                                               nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen


 

zulässig ist.


§ 3 (1) Z 1 und Z 2:

§ 3 (1) Z 1 und Z 2:


Neu.

                                                                                               1.                                                                                               als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL)


 

                                                                                               2.                                                                                               als Saatgutanerkennungsbehörde


 

              a) für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetischen Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB),


 

              b) für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.


 

Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß lit. a und b. zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.


§ 3 (5):

§ 3. (5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird für die Bundesländer


Neu.

                                                                                               1.                                                                                               Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark vom BFL und

                                                                                               2.                                                                                               Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB


 

durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogene Proben werden von der gemäß Abs. 1 Z 2 zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.


§ 5. (2) Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Überein-stimmung mit den international üblichen Methoden vom BFL zu auszuarbeiten.

In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge “vom BFL” durch die Wortfolge “von der Saatgutanerkennungsbehörde und der Sortenzulassungsbehörde” ersetzt.


§ 5 (4) bis (6):

Dem § 5 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:


Neu.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von


 

                                                                                               1.                                                                                               chemisch behandeltem Saatgut,


 

                                                                                               2.                                                                                               pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,


 

                                                                                               3.                                                                                               für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut


 

festzusetzen.


 

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.


 

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, daß gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen ist.


§ 6 Z 5:

In § 6 Z 4 lit. d ist der Punkt durch einen Bestrich zu ersetzen und der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:


Neu.

                                                                                               5.                                                                                               Angaben über gentechnisch veränderte Sorten und Saatgut davon sowie pflanzengenetischen Ressourcen.


§ 7 Z 8:

In § 7 Z 7 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort “darf” das Wort “oder” eingefügt und wird folgende Z 8 angefügt:


Neu.

                                                                                               8.                                                                                               es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.


§ 10 (2) Z 10:

Nach § 10 (2) Z 9 ist der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und nach Z 9 werden folgende Z 10 und 11 angefügt:


Neu.

                                                                                               10.                                                                                               im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und sofern dieses Saatgut als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97.


§ 13 (3):

Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:


Neu.

(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.


§ 15 (1) Z 2:

§ 15 (1) Z 2 lautet:


Neu.

                                                                                               2.                                                                                               die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und anderen pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurde,


§ 15 (1) Z 10:

Neu.

In § 15 (1) Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Z 9 werden folgende Z 10 angefügt:


 

                                                                                               10.                                                                                               Angaben zum Zeitpunkt der Verschließung.


§ 16. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit zumindest zwei Proben unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

In § 16 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung “(1)” sowie Abs. 2.


(2) Die Probenahme und der Probenahmetermin sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zeitgerecht zu beantragen.

 


§ 16. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit zumindest zwei Proben unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

In § 16 ist die Wortfolge “zumindest zwei Proben” durch die Wortfolge “Proben gemäß den Methoden” zu ersetzen.


§ 17. (1) Das BFL hat zu überprüfen

                                                                                               1.                                                                                               die Erhaltungszüchtung und

In § 17 (1) wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


                                                                                               2.                                                                                               ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs

 


              a) den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und

 


              b) die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.

 


(2) Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder der Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das BFL Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

In § 17 (2) wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


§ 18 (1) Z 1 lit. e:

Dem § 18 (1) Z 1 wird folgende lit. e angefügt:


Neu.

                                                                                               e)                                                                                               im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und sofern dieses Saatgut als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97, vorgelegt wurden,


§ 18. (2) Das BFL hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn

In § 18 (2) wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


                                                                                               1.                                                                                               das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,

 


                                                                                               2.                                                                                               der Antragsteller dem BFL bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben und

 


                                                                                               3.                                                                                               eine Sortenbeschreibung vorgelegt wird, die gleiche Informationen für die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

 


§ 18 (2) Z 2:

                                                                                               2.                                                                                               der Antragsteller dem BFL bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben und

In § 18 (2) Z 2 wird die Wortfolge “dem BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


§ 18. (2) Das BFL hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn

In § 18 (2) Z 2 wird das Wort “und” durch einen Punkt ersetzt. § 18 Abs. 2 Z 3 entfällt.


                                                                                               1.                                                                                               das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,

 


                                                                                               2.                                                                                               der Antragsteller dem BFL bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben und

 


                                                                                               3.                                                                                               eine Sortenbeschreibung vorgelegt wird, die gleiche Informationen für die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

 


§ 18 (4):

Neu.

§ 18. (4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.


§ 19 (1) Z 6:

Neu.

In § 19 (1) Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:


 

                                                                                               6.                                                                                               im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.


§ 19 (2) zweiter Satz:

Dem § 19 (2) wird folgender Satz angefügt:


Neu.

Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden”.


§ 21. (1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise darüber vorgelegt werden.

In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort “Nachweise” die Wortfolge “im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97” eingefügt.


§ 21. (2) Gemäß Abs. 1 anzuerkennendes Saatgut, das in einem

                                                                                               1.                                                                                               Drittstaat erzeugt wurde, ist vom BFL,

§ 21 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung “(2)”.


                                                                                               2.                                                                                               Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde, ist von der zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde anzuerkennen.

 


(3) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine Prüfung gleichwertig, die

 


§ 23. (1) Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

§ 23 entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.


                                                                                               1.                                                                                               die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,

 


                                                                                               2.                                                                                               es artenecht ist,

 


                                                                                               3.                                                                                               es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,

 


                                                                                               4.                                                                                               eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und

 


                                                                                               5.                                                                                               es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

 


§ 24. (1) Das BFL hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und

In § 24 (1) wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgut-Anerkennungsbehörde” ersetzt.


                                                                                               2.                                                                                               das Gemeinschaftsrecht eine Zulassung vorsieht.

 


§ 25. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn

In § 25 (1) Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge “plombiert werden” die Wortfolge “oder,” eingefügt und der lit. b folgende lit. c angefügt:


                    1.   a) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder

              b) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedsstaat plombiert werden,

              c) Saatgutmischungen, die zu Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,”


§ 25 (1) Z 4:

Neu.

In § 25 (1) Z 3 ist der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:


 

                                                                                               4.                                                                                               im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und sofern dieses Saatgut als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.


§ 28 (4):

§ 28. (4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn


Neu.

                                                                                               1.                                                                                               im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und sofern dieses Saatgut als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt werden und


 

                                                                                               2.                                                                                               alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.


§ 29 Z 7:

Neu.

In § 29 Z 6 ist der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:


 

                                                                                               7.                                                                                               im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und sofern dieses Saatgut als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.


§ 35. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim BFL unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das BFL hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.

In § 35 (1) erster Satz wird die Wortfolge “beim BFL” durch die Wortfolge “bei der Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


§ 35. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim BFL unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das BFL hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.

In § 35 (1) zweiter Satz wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


§ 36. (1) Das BFL hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich

In § 36 (1) wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


                                                                                               1.                                                                                               für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder

 


                                                                                               2.                                                                                               als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.

 


§ 36. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,

In § 36 (2) Z 2 wird die Wortfolge “dem BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


                                                                                               1.                                                                                               welche Mengen von Saatgut gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 bis Z 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und

 


                                                                                               2.                                                                                               ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem BFL anzuzeigen ist.

 


§ 37. (1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn

In § 37 (1) Z 1 wird die Wortfolge “des BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


                                                                                               1.                                                                                               eine Einfuhrbescheinigung des BFL vorliegt,

 


§ 40. (1) Das BFL kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der

In § 40 (1) wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde” ersetzt.


§ 40 (1) Z 5:

Neu.

In § 40 (1) Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der wird folgend Z 5 angefügt:


 

                                                                                               5.                                                                                               der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.


§ 40. (3) Das BFL hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung

In § 40 (3) wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde” ersetzt.


§ 40. (3) Das BFL hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung

In § 40 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge “der Saatgutanerkennungsbehörde” die Wortfolge “oder der Sortenzulassungsbehörde” eingefügt.


                                                                                               1.                                                                                               die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder

 


                                                                                               2.                                                                                               die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.

 


§ 40 (4) und (5):

Neu.

§ 40. (4) Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgut-anerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.


 

(5) Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.


§ 44. (2) Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,

                                                                                               1.                                                                                               die Nachprüfung der Züchtungen durch das BFL zu dulden,

In § 44 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge “das BFL” durch die Wortfolge “die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


                                                                                               2.                                                                                               dem BFL auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,

 


§ 44. (2) Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,

                                                                                               2.                                                                                               dem BFL auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,

In § 44 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge “dam BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.


§ 46 (3) bis (5):

Neu.

§ 46. (3) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,


 

                                                                                               2.                                                                                               sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und


 

                                                                                               3.                                                                                               eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.


 

(4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.


 

(5) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen örtliche und regionalen Gegebenheiten angepaßt und von genetischer Erosion bedroht sind gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.


§ 52 (2) Z 8 und Z 9:

Neu.

In § 52 (2) Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 8 angefügt:


 

                                                                                               8.                                                                                               im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und sofern diese Sorte als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.


§ 56 (5):

Neu.

§ 56. (5) Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.neu


§ 60. (3) Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen.

In § 60 (3) wird die Wortfolge “ein Jahr” durch die Wortfolge “zwei Jahre” ersetzt.


§ 65 (2) Z 6:

Neu.

In § 65 (2) Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:


 

                                                                                               6.                                                                                               im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und sofern diese Sorte als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.


§ 69. Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 69 erhält die Absatzbezeichnung “(1)” und dem § 69 wird folgender Abs. 2 angefügt:

(2) die Saatgutanerkennungsbehörden und die Sortenzulassungsbehörde übermitteln sich gegenseitig diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig sind.


§ 71 (1) Z 1 lit. a:

Neu.

In § 71 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach der Zahl “4” die Wortgruppe “und Z 8” eingefügt.


§ 71 (1) Z 2 lit. l:

Dem § 71 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. l angefügt:


Neu.

                                                                                               l.                                                                                               § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,


§ 71 (1) Z 2 lit. k und l:

Neu.

In § 71 Abs. 1 Z 2 lit. j wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. k und l angefügt:


 

                                                                                               k.                                                                                               § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,

                                                                                               l.                                                                                               § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.


§ 75 (3):

Neu.

§ 75. (3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem 2. Teil des SaatG 1997 sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erledigen, bei der der Antrag eingebracht wurde.neu


 

In den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4, 5 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1, 28 Abs. 2, 34, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, erster und zweiter. Satz, 39 Abs. 5, 39 Abs. 7, 40 Abs. 2, 66 Abs. 2 Z 2 lit. a, 66 Abs. 4, 67 Abs. 3, 68 Abs. 1 und 69 wird die Wortfolge “Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.


Zu Artikel 5:


Programme im Rahmen der Europäischen Integration

Programme im Rahmen der Europäischen Integration


§ 55b.(1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszuarbeiten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. § 55b.(1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

§ 55b. (1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszuarbeiten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. § 55b.(1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.



(2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen. …

(2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. …


Zu Artikel 6:


§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks-, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.


§ 1. (2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

§ 1. (2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch


                                                                                               1.                                                                                               Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder

                                                                                               1.                                                                                               Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder


§ 4. (1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

§ 4. (1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.


§ 17. (3) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Abs. 2) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Die Landesgesetzgebung kann hievon abweichende Regelungen dergestalt treffen, daß im Falle des Verbleibens des Anteilsrechtes bei der Stammsitzliegenschaft keine Genehmigung erforderlich ist. In jenen Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne diese Genehmigung durchgeführt werden.

§ 17. (3) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Abs. 2) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung. In jenen Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne diese Genehmigung durchgeführt werden.


§ 18. (2) Unter welchen Voraussetzungen diese Genehmigung zu versagen ist, bestimmt die Landesgesetzgebung.

§ 18. (2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung abgesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche Genehmigung zu versagen ist.


§ 21. Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.

§ 21. Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten. Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, daß Agrargemeinschaften zur Erstellung und Beibringung eines Wirtschaftsplanes verpflichtet werden können.


 

Umweltverträglichkeitsprüfung


§ 34a:

Neu.

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen


 

                                                                                               1.                                                                                               auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,


 

                                                                                               2.                                                                                               auf Boden, Wasser, Luft und Klima,


 

                                                                                               3.                                                                                               auf die Landschaft und


 

                                                                                               4.                                                                                               auf Sach- und Kulturgüter


 

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.


 

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen


 

                                                                                               1.                                                                                               mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder


 

                                                                                               2.                                                                                               neuer Bewässerung von Kulturland von mehr als 100 ha oder


 

                                                                                               3.                                                                                               mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, soferne deren Flächensumme den von der Landesausführungsgesetzgebung festzulegenden Schwellenwert überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder


 

                                                                                               4.                                                                                               wenn ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder ein nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die RL 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine von der Landesausführungsgesetzgebung näher beschriebene Gefährdung des Schutzzweckes dieses Gebietes zu erwarten ist, oder


 

                                                                                               5.                                                                                               wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,


 

ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.


 

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.


 

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.


 

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 7 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.


 

Verfahren


§ 34b:

Neu.

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann allenfalls in einen in den anzuwendenden Landesausführungsgesetzen vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:


 

                                                                                               1.                                                                                               Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:


 

              a) Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);


 

              b) Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten.


 

                                                                                               2.                                                                                               Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).


 

                                                                                               3.                                                                                               Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.


 

                                                                                               4.                                                                                               Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.


 

                                                                                               5.                                                                                               Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.


 

                                                                                               6.                                                                                               Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.


 

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.


 

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.


 

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.


 

(5) Vor Abschluß der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.


 

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglich­keitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.


 

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.


 

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.


 

Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze


§ 54a:

Neu.

§ 54a. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XX/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.


Zu Artikel 7:


§ 4. (2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuche nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht widerspricht.

§ 4. (2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuche nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht widerspricht. Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.


§ 18. (2) Andere auf dem Ablösungsgrundstücke haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeit, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 95/1871) enthfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstücke entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.

§ 18. (2) Andere auf dem Ablösungsgrundstücke haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstücke entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.


§ 22. (2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, jedoch nicht niedriger sein darf, als der vom zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 19 der Realschätzungsordnung vom 25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175 jeweils festgesetzte Zinsfuß.

§ 22. (2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.


Anlage der Entschädigung

 


§ 23. (1) Die Landesgesetzgebung bestimmt, wie die Entschädigungsbeträge anzulegen sind. Den Eigentümern steht grundsätzlich nur der Zinsenbezug zu.

§ 23. samt Überschrift entfällt.


(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt weiters, zu welchen Zwecken eine Behebung des Kapitals durch den Eigentümer mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen darf.

 


 

Umweltverträglichkeitsprüfung


§ 34a:

Neu.

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 10)


 

                                                                                               1.                                                                                               auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,


 

                                                                                               2.                                                                                               auf Boden, Wasser, Luft und Klima,


 

                                                                                               3.                                                                                               auf die Landschaft und


 

                                                                                               4.                                                                                               auf Sach- und Kulturgüter


 

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.


 

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 10) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.


 

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald- und Weide (§ 10) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.


 

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.


 

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.


 

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.


 

Verfahren


§ 34b:

Neu.

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:


 

                                                                                               1.                                                                                               Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere


 

              a) Abgrenzung der Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);


 

              b) Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide.


 

                                                                                               2.                                                                                               Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).


 

                                                                                               3.                                                                                               Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.


 

                                                                                               4.                                                                                               Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.


 

                                                                                               5.                                                                                               Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.


 

                                                                                               6.                                                                                               Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.


 

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.


 

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.


 

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.


 

(5) Vor Abschluß der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.


 

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglich­keitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.


 

(7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.


 

(8) Parteistellung haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.


 

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.


 

Inkrafttreten, Vollziehung


§ 39:

Neu.

§ 39. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 18 Abs. 2 zweiter Satz, 22 Abs. 2, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XX/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.


 

Vollziehung


§ 40:

Neu.

§ 40. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.


Zu Artikel 8:


§ 8. (1) Werden durch die Einräumung eines Bringungsrechtes Grundstücke, Bauwerke oder Anlagen betroffen und ist hiefür die Genehmigung einer anderen Behörde erforderlich, so hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes diese Genehmigung von Amts wegen bei der Behörde, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheit fällt, einzuholen.

§ 8. Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.


(2) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergbauanlage darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauunternehmer zustimmt.

 


§ 13. Auf Antrag ist mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

                                                                                               1.                                                                                               Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

                                                                                               2.                                                                                               Entschädigungs- oder Beitragsleistungen, die in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, betreffen;

                                                                                               3.                                                                                               zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

§ 13. (1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.


 

(2) Auf Antrag ist mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die


 

                                                                                               1.                                                                                               Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;


 

                                                                                               2.                                                                                               Entschädigungs- oder Beitragsleistungen, die in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, betreffen;


 

                                                                                               3.                                                                                               zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.


§ 20. (1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt den Bundesländern gegenüber für die Erlassung der Ausführungsbestimmungen mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Artikel II dieses Bundesgesetzes tritt in jedem Bundesland gleichzeitig mit diesen Ausführungsbestimmungen in Kraft.

§ 20. (1) …


(2) Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, tritt in jedem Bundesland im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen außer Kraft.

(2) …


 

(3) § 8 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. Nr. XX/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.


 

(4) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Abs. 3 genannten Grundsatzbestimmungen sind binnen einem Jahr vom Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen zu erlassen.


 

(5) Die Bestimmungen der § 8 und 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. XX/1999 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der diese Bestimmungen ausführenden Landesgesetze eingeleitet werden.


§ 21. (2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 steht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu.

§ 21. (2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.


Zu Artikel 9:


§ 17 Abs. 2:

§ 17 Abs. 2:


(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 Abs. 2, ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen, oder des § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.

(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 2, ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen oder des § 11 Abs. 2 Z 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.


§ 66 Abs. 2 Z 1:

§ 66 Abs. 2 Z 1:


                                                                                               1.                                                                                              Erzeugnissen, ausgenommen Prädikatswein, rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt und diese in Verkehr bringt,

                                                                                               1.                                                                                              Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen die Anreicherung von Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,