1087 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 03.05.2002

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert und ein Bundesvergabegesetz erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 131 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bescheid“ der Ausdruck „des Bundesvergabeamtes oder“ eingefügt.

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Der Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit xxxxx in Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen
(Bundesvergabegesetz 2002 – BVergG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1      Geltungsbereich

1. Hauptstück

Auftragsarten

§ 2      Lieferaufträge

§ 3      Bauaufträge und Baukonzessionsverträge

§ 4      Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge

§ 5      Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

2. Hauptstück

Ausnahmen

§ 6      Ausnahmen vom Geltungsbereich

3. Hauptstück

Persönlicher Geltungsbereich

§ 7      Öffentliche und Sektorenauftraggeber

§ 8      Zur Anwendung von Bestimmungen des BVergG zu verpflichtende Auftraggeber

4. Hauptstück

Schwellenwerte

§ 9      Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber

§ 10    Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

§ 11    Kundmachung und Änderung der Schwellenwerte

§ 12    Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 13    Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen

§ 14    Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionsverträgen

§ 15    Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen Auktionen und Rahmenvereinbarungen

5. Hauptstück

Anzuwendende Vorschriften

1. Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber

§ 16    Vorschriften für den Oberschwellenbereich

§ 17    Vorschriften für den Unterschwellenbereich

2. Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser- Energie- und Verkehrsversorgung

§ 18    Vorschriften für den Oberschwellenbereich

§ 19    Vorschriften für den Unterschwellenbereich

6. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 20    Begriffsbestimmungen

2. Teil

Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück

Grundsätze des Vergabeverfahrens

1. Abschnitt

Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 21    Grundsätze der Leistungsvergabe

§ 22    Wege der Informationsübermittlung

2. Abschnitt

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

§ 23    Arten der Vergabeverfahren

§ 24    Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 25    Wahl des Verhandlungsverfahrens

§ 26    Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im Unterschwellenbereich

§ 27    Wahl der Direktvergabe

§ 28    Wahl der elektronischen Auktion

§ 29    Wahl der Rahmenvereinbarung

3. Abschnitt

Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren

§ 30    Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren

§ 31    Teilnehmer im offenen Verfahren

§ 32    Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 33    Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 34    Teilnehmer im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 35    Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 36    Teilnehmer bei Direktvergaben

2. Hauptstück

Bekanntmachungen, Statistiken und Fristen

1. Abschnitt

Bekanntmachungen, Übermittlungs- und Statistikpflichten

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 37    Grundsätzliches

§ 38    Vorinformation

§ 39    Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

§ 40    Bekanntgabe von vergebenen Leistungen

§ 41    Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 42    Übermittlung von Unterlagen

§ 43    Statistische Verpflichtungen

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 44    Bekanntmachungen

§ 45    Statistische Verpflichtungen

2. Abschnitt

Fristen

§ 46    Berechnung der Fristen

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 47    Allgemeine Bestimmungen

§ 48    Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 49    Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 50    Allgemeine Bestimmungen

3. Hauptstück

Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

§ 51    Ausschluss vom Vergabeverfahren

§ 52    Nachweis der Eignung

§ 53    Nachweis der Befugnis

§ 54    Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 55    Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 56    Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

§ 57    Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

4. Hauptstück

Sonstige allgemeine Bestimmungen

§ 58    Gesamt- und getrennte Ausschreibung

§ 59    Teilvergabe

§ 60    Erstellung der Preise

§ 61    Preisarten

§ 62    Festpreis und veränderlicher Preis

§ 63    Arten der und Mittel zur Sicherstellung

§ 64    Beiziehen von Sachverständigen

§ 65    Verwertung von Ausarbeitungen

3. Teil

Besondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück

Die Ausschreibung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 66    Grundsätze der Ausschreibung

2. Abschnitt

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 67    Allgemeines

§ 68    Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

§ 69    Alternativangebote

§ 70    Subunternehmerleistungen

§ 71    Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 72    Vadium

§ 73    Barrierefreies Bauen

3. Abschnitt

Beschreibung der Leistung

§ 74    Allgemeine Grundsätze

§ 75    Technische Spezifikationen

§ 76    Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen betreffend die Ausschreibung

§ 77    Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 78    Berichtigung der Ausschreibung

§ 79    Zuschlagsfrist

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen betreffend den Leistungsvertrag

§ 80    Grundsätzliches

2. Hauptstück

Das Angebot

§ 81    Grundsätzliches

§ 82    Form der Angebote

§ 83    Inhalt der Angebote

§ 84    Einreichen der Angebote

§ 85    Zusätzliche Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 86    Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

3. Hauptstück

Das Zuschlagsverfahren

1. Abschnitt

Entgegennahme und Öffnung der Angebote

§ 87    Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 88    Öffnung der Angebote

§ 89    Öffnung elektronisch eingereichter Angebote

2. Abschnitt

Prüfung der Angebote

§ 90    Grundsätzliches

§ 91    Vorgehen bei der Prüfung

§ 92    Prüfung der rechnerischen Richtigkeit

§ 93    Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

§ 94    Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 95    Niederschrift über die Prüfung

§ 96    Verhandlungen mit den Bietern

§ 97    Aufklärungsgespräche und Erörterungen

§ 98    Ausscheiden von Angeboten

3. Abschnitt

Der Zuschlag

§ 99    Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 100  Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 101  Wirksamkeit des Zuschlages

§ 102  Form des Vertragsabschlusses

4. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 103  Grundsätzliches

§ 104  Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

§ 105  Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 106  Vergabevermerk

4. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

§ 107  Allgemeines

§ 108  Auftragsweitergabe an Dritte

§ 109  Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag

§ 110  Fristen

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über Wettbewerbe

§ 111  Allgemeines

§ 112  Arten des Wettbewerbes

§ 113  Wahl des Wettbewerbsverfahrens

§ 114  Teilnahme am Wettbewerb

§ 115  Durchführung von Wettbewerben

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 116  Allgemeine Bestimmungen

§ 117  Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

§ 118  Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

4. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen

§ 119  Allgemeines

5. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

§ 120  Geltungsbereich

§ 121  Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 122  Freistellung vom Geltungsbereich

§ 123  Regelmäßige Bekanntmachung

§ 124  Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens

§ 125  Aufruf zum Wettbewerb

§ 126  Durchführung von Wettbewerben

§ 127  Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 128  Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 129  Prüfsystem

§ 130  Auswahl des Bewerberkreises

§ 131  Auftragsvergabe

§ 132  Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 133  Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 134  Besondere Pflichten des Auftraggebers

5. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften betreffend die Einrichtung und die innere Organisation

§ 135  Einrichtung der Vergabekontrollorgane

§ 136  Bestellung der Mitglieder

§ 137  Unvereinbarkeit

§ 138  Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 139  Rechtsstellung der Mitglieder

§ 140  Einrichtung eines gemeinsamen Geschäftsapparates, Leitung und Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes und der Bundes-Vergabekontrollkommission

§ 141  Evidenzstelle

§ 142  Bildung und Zusammensetzung der Senate

§ 143  Beschlussfassung und Beratung der Senate

§ 144  Vollversammlung

§ 145  Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 146  Tätigkeitsbericht

§ 147  Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 148  Ablehnungsrecht der Parteien

§ 149  Auskunftspflicht

§ 150  Kostenersatz und Aufwandsentschädigung

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen betreffend das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission

§ 151  Geschäftszuweisung

§ 152  Aufgaben des Vorsitzenden

§ 153  Verstärkte Senate

§ 154  Entscheidungen durch einzelne Mitglieder

3. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen betreffend das Bundesvergabeamt

§ 155  Allgemeines

§ 156  Dienstaufsicht

§ 157  Leistungsfeststellung

§ 158  Besoldung

2. Hauptstück

Nachprüfungsverfahren

1. Abschnitt

Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission

§ 159  Zuständigkeit

§ 160  Zulässigkeit der Schlichtung

§ 161  Schlichtung

2. Abschnitt

Das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt

§ 162  Zuständigkeit

§ 163  Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 164  Einleitung des Feststellungsverfahrens

§ 165  Parteien im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt

§ 166  Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 167  Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren

§ 168  Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

§ 169  Fristen

§ 170  Behandlung von Anträgen

§ 171  Einstweilige Verfügungen

§ 172  Aufgaben des Senatsvorsitzenden

§ 173  Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

§ 174  Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 175  Feststellung von Rechtsverstößen

§ 176  Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

§ 177  Gebühren und Gebührenersatz

3. Hauptstück

Außerstaatliche Kontrolle

§ 178  Korrekturmechanismus

§ 179  Bescheinigungsverfahren

§ 180  Außerstaatliche Schlichtung

4. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 181  Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 182  Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 183  Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 184  Zuständigkeit und Verfahren

§ 185  Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

§ 186  Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 187  Strafbestimmungen

§ 188  In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 189  Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

§ 190  Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 191  Vollziehung

§ 192  Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Anhang I:          Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschafts­zweige gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

Anhang II:        Bauaufträge nach § 8 Abs. 1

Anhang III:       Prioritäre Dienstleistungen

Anhang IV:       Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Anhang V:        Liste der zentralen Beschaffungsstellen

Anhang VI:       Verzeichnis der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung

Anhang VII:     Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und § 52

A.  Für Bauaufträge

B.   Für Lieferaufträge

C.   Für Dienstleistungsaufträge

Anhang VIII:    Muster für die Bekanntmachung von Leistungen im Unterschwellenbereich

Anhang IX:       Zusätzliche Angaben gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt

Anhang X:        Gebührensätze für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

1. Teil

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren), das sind Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsverträge, Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionsverträge sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber im Sinne der §§ 7 und 8 und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre.

1. Hauptstück

Auftragsarten

Lieferaufträge

§ 2. Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

Bauaufträge und Baukonzessionsverträge

§ 3. (1) Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand

           1. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder

           2. die Ausführung eines Bauwerkes, oder

           3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,

ist.

(2) Baukonzessionsverträge sind Verträge (Aufträge), deren Vertragsgegenstand von Bauaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge

§ 4. (1) Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III und IV sind.

(2) Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

§ 5. Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 2 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 4 zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.

2. Hauptstück

Ausnahmen

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

           1. mit Ausnahme der §§ 178 und 187 für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Einrichtungen oder Unternehmungen deren Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern obliegt,

           2. wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,

           3. für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,

           4. für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,

           5. für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragspar­teien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Abschluss jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist,

           6. für Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 an einen Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besteht,

           7. für Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber im Sinne des § 7 an ein Unternehmen vergeben, das von ihm bzw. ihnen beherrscht wird und das seine Leistungen im wesentlichen für den oder die Auftraggeber erbringt, in dessen bzw. deren Eigentum es steht,

           8. für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,

           9. für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen,

         10. für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen,

         11. für Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik,

         12. für Arbeitsverträge,

         13. für Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,

         14. für die Vergabe von Aufträgen, die der Bereitstellung oder dem Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dem Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste durch in § 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber dienen,

         15. für die Durchführung von Wettbewerben und für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen, die den Zweck verfolgen, einem in § 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste zu ermöglichen,

         16. für Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftrag­geber zu verkaufen oder zu vermieten und der Auftraggeber der Kommission auf deren Anfrage alle Kategorien von Erzeugnissen, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen mitteilt,

         17. für Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden, sowie

         18. für Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden.

(2) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezem­ber 1994, S 273, bleibt unberührt.

3. Hauptstück

Persönlicher Geltungsbereich

Öffentliche und Sektorenauftraggeber

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind

           1. der Bund,

           2. durch Bundesgesetz eingerichtete oder unmittelbar oder mittelbar durch Organe des Bundes gegründete, zumindest teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,

           3. (Verfassungsbestimmung) Unternehmungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und bei denen

                a) die finanzielle Beteiligung des Bundes im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG jene der anderen Rechtsträger überwiegt, oder

               b) die vom Bund im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG beherrscht werden – für sonstige Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern –,

           4. durch Bundesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,

           5. (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, in der jeweils geltenden Fassung; für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem genannten Bundesverfassungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach den gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG ergangenen oder noch ergehenden Bundesgrundsatz- und Landesgesetzen obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt – unbeschadet des Abs.  1 Z 3 und des § 121 – ferner für die Vergabe von Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 120 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hierbei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 120 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.

Zur Anwendung von Bestimmungen des BVergG zu verpflichtende Auftraggeber

§ 8. (1) Wenn im Oberschwellenbereich ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr als 50 vH finanziert oder direkt fördert, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung der Finanzierung oder Förderung bestimmt sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten hat.

(2) Baukonzessionäre, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, sind im Baukonzessionsvertrag zu verpflichten, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten, soweit sich dies aus dem 1. Hauptstück des 4. Teiles ergibt.

(3) Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches vertraglich zuerkennt, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.

4. Hauptstück

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber

§ 9. (1) Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

           1. bei Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind;

           2. bei allen übrigen Lieferaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt;

           3. bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt;

           4. bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt;

           5. bei allen übrigen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt;

           6. bei der Durchführung von Wettbewerben durch die in Anhang V genannten Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt;

           7. bei der Durchführung von sonstigen Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.

(2) Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.

Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

§ 10. (1) Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

           1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 Euro beträgt;

           2. bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt;

           3. bei der Durchführung von Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 Euro beträgt.

(2) Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.

Kundmachung und Änderung der Schwellenwerte

§ 11. (1) Der Bundeskanzler hat den Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro kundzumachen. Der Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro ergibt sich aus der entsprechenden Veröffentlichung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Kommission) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 17 Abs. 6 und 7 sowie 19 Abs. 4 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 12. (1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

           1. bei befristeten Verträgen der Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;

           2. bei unbefristeten Verträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das Vierfache des voraussichtlich zu leistenden Jahresentgeltes.

(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

           1. der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder

           2. der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

anzusetzen.

(3) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(4) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(5) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen umfasst, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Lieferungen und Dienstleistungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten für das Verlegen und die Installation zu umfassen.

(6) Durch die Aufteilung eines Beschaffungsauftrages für eine bestimmte Mengen von Lieferungen oder durch die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf insbesondere nicht die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.

Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen

§ 13. (1) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).

(2) Durch die Aufteilung eines Bauauftrages oder eines Baukonzessionsvertrages darf insbesondere nicht die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.

(3) Bei der Berechnung des geschätzten Leistungswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen ist neben dem Auftragswert auch der geschätzte Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich für die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

§ 14. (1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

           1. bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;

           2. bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

           3. bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.

(2) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(3) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

           1. bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

           2. bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.

(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

           1. der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder

           2. der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

anzusetzen.

(5) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(6) Für die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, gilt § 12 Abs. 5.

(7) Durch die Aufteilung eines Beschaffungsauftrages für eine bestimmte Mengen von Dienstleistungen oder durch die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf insbesondere nicht die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und elektronischen Auktionen

§ 15. (1) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der für ihre Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf der Basis dieser Rahmenvereinbarung voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.

(2) Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen Auktionen richtet sich nach den Bestimmungen für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes jener Leistung, die Gegenstand der elektronischen Auktion ist.

5. Hauptstück

Anzuwendende Vorschriften

1. Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber

Vorschriften für den Oberschwellenbereich

§ 16. (1) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern Abs. 3 bis 8 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind von öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich gemäß einem der in § 23 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 24, 25, 30 bis 32, 34, 3540, 41, 42, 75, 85 und 99 bis 101.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 3.

(5) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Bauaufträgen durch Baukonzessionäre im Oberschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.

(6) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 17 vergeben, sofern

           1. der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt und

           2. der kumulierter Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(7) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 17 vergeben, sofern

           1. der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt und

           2. der kumulierter Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(8) Für die Vergabe von Leistungen im Oberschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt § 18.

Vorschriften für den Unterschwellenbereich

§ 17. (1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern Abs. 3 bis 7 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege einer Direktvergabe gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 23 Abs. 7, 27, 36, 52 Abs. 5 und 106 Abs. 2.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind von öffentlichen Auftraggebern im Unterschwellenbereich gemäß einem der in § 23 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die §§  44, 45, 75, 85 und 99 bis 101.

(5) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 4.

(6) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Bauaufträgen durch Baukonzessionäre im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von elektronischen Auktionen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles. Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des 4. Teiles.

(7) Für die Vergabe von Leistungen im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt § 19.

2. Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

Vorschriften für den Oberschwellenbereich

§ 18. (1) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, haben die in § 7 genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind oder Abs. 3 bis 6 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, gelten, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gemäß einem der in § 23 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 30, 31, 35 40, 41 85, 124, 128 und 130 bis 132.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 3.

(5) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Ober­schwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gelten allein die Bestimmungen des 1. Haupt­stückes des 4. Teiles.

(6) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 19 vergeben, sofern

           1. der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt und

           2. der kumulierter Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Vorschriften für den Unterschwellenbereich

§ 19. (1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, haben die in § 7 genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind oder Abs. 3 bis 5 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 23, 44, 74, 128 Abs. 1 bis 3 und 6, 131 Abs. 1 und 132 anzuwenden. Die Leistungen sind in einem der in § 23 genannten Vergabeverfahren zu vergeben, für die Durchführung von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, gelten, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles.

(4) Für die Vergabe von Aufträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung im Wege einer Direktvergabe gelten ausschließlich die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 23 Abs. 7, 27, 36, 52 Abs. 5 und 106 Abs. 2.

(5) Unbeschadet der Regelung des Abs. 1 gelten für die Durchführung von elektronischen Auktionen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung § 28 und die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles sowie für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen § 29 und die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des 4. Teiles.

6. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 20. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

           1. Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.

           2. Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.

           3. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.

           4. Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.

           5. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.

           6. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, regelmäßige Bekanntmachung, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen).

           7. Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

           8. Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die sich aus einer von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit einem oder mehreren Auftraggeber(n) vorbehalten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Auftraggeber

                a) zum Bau eines Netzes oder anderer Einrichtungen durch ein Enteignungsverfahren oder Gebrauchsrechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf oder

               b) ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von der zuständigen Behörde gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießt.

           9. Bewerber ist ein Unternehmer oder eine Gemeinschaft von Unternehmern, der bzw. die sich an einem Vergabeverfahren, einer elektronischen Auktion oder einer Rahmenvereinbarung beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.

         10. Bieter ist ein Unternehmer oder eine Bietergemeinschaft, der bzw. die ein Angebot eingereicht hat.

         11. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes.

         12. Elektronische Auktion ist ein Verfahren bei dem vom Auftraggeber zugelassene Unternehmer Angebote in einem iterativen elektronischen Verfahren legen.

         13. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.

                a) Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind

                     aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

                    bb) im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung: die Ausschreibung (Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren zu bewerben); die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

                     cc) im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

                    dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung: die Ausschreibung (Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren zu bewerben); die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

                     ee) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

                      ff) im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Ausschreibung; die Einladung der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;

                    gg) im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Ausschreibung; die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Einladung der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;

                    hh) im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb; gegebenenfalls die Einladung der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;

                       ii) bei der elektronischen Auktion: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung) bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl und die Zuschlagsentscheidung;

                       jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit aa bis dd mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Bekanntmachung der Angebotsbewertung (Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll) und bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wurde, die Zuschlagsentscheidung nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb;

                     kk) im Prüfsystem: die Ausschreibung und die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme und die Aberkennung der Qualifikation;

                       ll) bei der regelmäßigen Bekanntmachung: die Ausschreibung (Bekanntmachung) und bei Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung oder bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

                   mm) bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens.

               b) Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur gemeinsam mit der ihnen nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.

         14. Europäische Normen sind die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) oder von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als Europäische Telekommunikationsnormen (ETS) angenommenen Normen.

         15. Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.

         16. Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine innerstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

         17. Geistig-schöpferische Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung möglich.

         18. Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

         19. Kriterien:

                a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, bei elektronischen Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl oder bei nicht offenen Wettbewerben erfolgt.

               b) Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidungen trifft.

                c) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.

               d) Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium

                     aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, oder

                    bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.

         20. Netzabschlusspunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.

         21. Normen sind technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

         22. Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden.

         23. Öffentliches Unternehmen ist jedes Unternehmen, auf das eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar

                a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder

               b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

                c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

         24. Preis:

                a) Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis).

               b) Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.

                c) Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreis, soziale Aufwendungen) für den verein­barten Zeitraum unveränderlich bleibt.

               d) Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis bzw. Pauschalpreise) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das „Entgelt“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

                e) Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.

                f) Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.

               g) Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.

         25. Preisangebotsverfahren ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Preise für vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten bekannt geben.

         26. Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten – gewöhnlich in Prozent ausgedrückt – Aufschläge oder Nachlässe angeben.

         27. Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

         28. Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende (auch elektronische) Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form entsprochen.

         29. Sicherstellungen:

                a) Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.

               b) Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt.

                c) Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist.

               d) Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

         30. Technische Spezifikationen sind sämtliche – insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene – technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstleistung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen können Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit, Umwelteigenschaften oder Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Produktionsprozesse und –methoden, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet sein muss, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen. Ferner gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

         31. Telekommunikationsdienste sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikations­verfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.

         32. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.

         33. Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.

         34. Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß § 228 HGB mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

         35. Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren durchführt.

         36. Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist.

         37. Wert der Leistung/geschätzter Auftragswert ist der vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens vom Auftraggeber sachkundig zu ermittelnde Wert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist die Einleitung des Vergabeverfahrens (zB Absendung der Bekanntmachung).

         38. Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen genügen müssen.

         39. Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur, des Bau-/Ingenieurwesens (Planungswettbewerbe), der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund von Beurteilungskriterien mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

         40. Zuschlag (Zuschlagserteilung) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

         41. Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

2. Teil

Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück

Grundsätze des Vergabeverfahrens

1. Abschnitt

Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens

Grundsätze der Leistungsvergabe

§ 21. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.

(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.

(3) Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden kann.

(4) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.

(5) Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.

(6) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug erfolgen.

(7) Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von behinderten und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.

Wege der Informationsübermittlung

§ 22. (1) Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern, kann, sofern der Auftraggeber ausnahmsweise nicht anderes festlegt, wahlweise brieflich, per Fax oder elektronisch erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen können auch mündlich oder telephonisch übermittelt werden.

(2) Eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung) zu erfolgen.

(3) Die gewählte Art der elektronischen Informationsübermittlung gemäß Abs. 2 hat jedenfalls sicherzustellen, dass die Echtheit, Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet ist.

(4) Die zur Informationsübermittlung ausgewählte Vorgangsweise darf nicht zu Diskriminierungen führen.

(5) Auftraggeber und Unternehmer bzw. Bietergemeinschaften haben zwingend eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt zu geben, an die Informationen rechtsgültig übermittelt werden können. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

(6) Niederschriften, Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Auftraggebers sowie sämtliche der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente (zB Angebote, Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, in jener Form und mit jenem Inhalt den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw. Einlangens beim Auftraggeber so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Auftraggeber feststellbar ist.

2. Abschnitt

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

Arten der Vergabeverfahren

§ 23. (1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Direktvergabe, einer elektronischen Auktion oder einer Rahmenvereinbarung zu erfolgen.

(2) Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

(3) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

(4) Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen.

(5) Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

(6) Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

(7) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.

(8) Bei einer elektronischen Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, alle geeigneten Bewerber zur Teilnahme an der Auktion zugelassen.

(9) Bei einer elektronischen Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, nur ausgewählte Bewerber zur Teilnahme an der Auktion zugelassen.

(10) Bei einer Rahmenvereinbarung wird, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wurde, eine Leistung von einem ausgewählten Unternehmer in einem ein- oder zweistufigen Verfahren bezogen.

Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 24. Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Wahl des Verhandlungsverfahrens

§ 25. (1) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden. Von der Bekanntmachung kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren gemäß § 51 ausgeschlossen oder deren Angebote nicht gemäß § 98 ausgeschieden wurden und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 81 bis 85 entsprochen haben.

(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

           1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

           2. der Lieferauftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen zur Vergabe gelangt, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder

           3. der Lieferauftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem bestimmten Unternehmer erfüllt werden kann, oder

           4. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

           5. bei früher durchgeführten Lieferungen zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material sehr unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn

           1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

           2. die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder

           3. es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder bei denen die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.

Im Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren gemäß § 51 ausgeschlossen oder deren Angebote nicht gemäß § 98 ausgeschieden wurden und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 81 bis 85 entsprochen haben.

(4) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

           1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

           2. der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

           3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 3 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

           4. zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bauauftrag zugrundeliegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

                a) eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

               b) eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

           5. neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern

                a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

               b) der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben wurde,

                c) sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,

               d) hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

                e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Vertrages erfolgt und

                f) der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des geschätzten Leistungswertes zugrunde gelegt wurde.

(5) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn

           1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

           2. es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern, oder

           3. die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhanges III, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu können.

Im Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren gemäß § 51 ausgeschlossen oder deren Angebote nicht gemäß § 98 ausgeschieden wurden und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 81 bis 85 entsprochen haben.

(6) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

           1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

           2. der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

           3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 5 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

           4. zur Ausführung eines bestehenden Dienstleistungsauftrages zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem dem Dienstleistungsauftrag zugrundeliegenden Entwurf noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

                a) eine Trennung vom bestehenden Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

               b) eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

           5. neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, sofern

                a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

               b) der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben wurde,

                c) sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,

               d) hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

                e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Vertrages erfolgt und

                f) der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des geschätzten Leistungswertes zugrunde gelegt wurde, oder

           6. wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

(7) Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im Unterschwellenbereich

§ 26. (1) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

           1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 120 000 Euro nicht erreicht, oder

           2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 60 000 Euro nicht erreicht.

(2) Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1, 3 und 5 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn die zu erbringende Leistung dergestalt ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu können.

(3) Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in § 25 Abs. 2, 4 und 6 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn :

           1. bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 60 000 Euro nicht erreicht,

           2. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 80 000 Euro nicht erreicht,

           3. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 40 000 Euro nicht erreicht,

           4. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden,

           5. bei Gelegenheitskäufen Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt,

           6. der Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens erfolgt.

(4) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

Wahl der Direktvergabe

§ 27. (1) Eine Direktvergabe ist nur zulässig,

           1. bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 30 000 Euro nicht erreicht,

           2. bei allen übrigen Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20 000 Euro nicht erreicht,

           3. bei Dienstleistungen gemäß Anhang IV sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes im Hinblick auf die Eigenart der Leistung oder des in Frage kommenden Bieterkreises nicht zweckmäßig ist, oder

           4. wenn es sich um aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierte Projekte handelt und

                a) eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche erfolgte, oder

               b) transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder

                c) diese Projekte von der Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert wurden.

(2) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

Wahl der elektronischen Auktion

§ 28. (1) Im Unterschwellenbereich können Auftraggeber Liefer- oder Dienstleistungsaufträge über standardisierte Leistungen wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben, sofern der Auftragsgegenstand so eindeutig und vollständig beschrieben wird, dass eine Gleichwertigkeit der Angebote sichergestellt ist.

(2) Aufträge können im Wege einer einfachen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgt.

(3) Aufträge können im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt.

Wahl der Rahmenvereinbarung

§ 29. Die Vergabe von Aufträgen im Wege einer Rahmenvereinbarung ist nur im Unterschwellenbereich zulässig.

3. Abschnitt

Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren

Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren

§ 30. (1) Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.

(2) Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Bietergemeinschaften sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichen des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren haben die eingeladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

(4) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, durchführen oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung, einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.

Teilnehmer im offenen Verfahren

§ 31. (1) Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 37 bis 44 bekannt zu machen.

(2) Sofern die Ausschreibungsunterlagen nicht vollständig im Internet verfügbar sind, kann der Auftraggeber in der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 einen Tag festsetzen, bis zu dem Ausschreibungsunterlagen spätestens anzufordern sind. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 32. (1) Nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 37 bis 44 bekannt zu machen.

(2) Anträge auf Teilnahme bzw. Aufforderungen zur Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch, telefonisch, telegraphisch oder durch Telefax  übermittelt werden. Bei telefonischer Übermittlung oder, sofern der Auftraggeber dies so festgelegt hat, bei Übermittlung auf den drei letztgenannten Wegen sind die Anträge auf Teilnahme durch ein vor Ablauf der jeweiligen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.

(3) Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 51 bis 56 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 bis 7 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.

(4) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(5) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber nicht unter fünf liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein bekannt zu machen.

(6) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den §§ 48, 49 und 50 Abs. 4 und 5 drei Tage, nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(7) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmern ein, so kann der Auftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen.

(8) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

           1. die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;

           2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;

           3. einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;

           4. die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;

           5. gegebenenfalls, sofern die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden, die Internet-Adresse (URL), unter der die Unterlagen im Internet verfügbar sind;

           6. die Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, sowie

           7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.

(9) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 33. (1) Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Einladung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.

(2) Die Auswahl der einzuladenden Unternehmen hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die einzuladenden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen.

(3) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf nicht unter fünf liegen.

(4) Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen. Einladungen zur Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch oder durch Telefax übermittelt werden.

(5) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 34. (1) Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 25 Abs. 1, 3 und 5 sowie 26 Abs. 2 sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 37 bis 44 bekannt zu machen.

(2) Anträge auf Teilnahme bzw. Aufforderungen zur Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch, telefonisch, telegraphisch oder durch Telefax übermittelt werden. Bei telefonischer Übermittlung oder, sofern der Auftraggeber dies so festgelegt hat, bei Übermittlung auf den drei letztgenannten Wegen sind die Anträge auf Teilnahme durch ein vor Ablauf der jeweiligen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.

(3) Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 51 bis 56 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung am Verhandlungsverfahren zu geben.

(4) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(5) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein bekannt zu machen.

(6) Im Übrigen gelten für das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung § 32 Abs. 6 bis 8.

(7) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 35. (1) Bei Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2, 4 und 6 und § 26 Abs. 3 hat die Einladung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.

(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder besondere Dringlichkeit vorliegt, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.

(3) Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen. Aufforderungen zur Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch oder durch Telefax übermittelt werden.

(4) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

Teilnehmer bei Direktvergaben

§ 36. Bei Direktvergaben gemäß § 27 darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden.

2. Hauptstück

Bekanntmachungen, Statistiken und Fristen

1. Abschnitt

Bekanntmachungen, Übermittlungs- und Statistikpflichten

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

Grundsätzliches

§ 37. (1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der Standardformulare für Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren gemäß den §§ 48 und 49 zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

(2) Der Bundeskanzler hat die im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Standardformulare für Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) durch Verordnung festzusetzen.

(3) Überdies sind Bekanntmachungen nach diesem Unterabschnitt, soweit sie für Bundesministerien als Auftraggeber erfolgen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Alle anderen Auftraggeber haben Bekanntmachungen nach diesem Unterabschnitt jedenfalls im Amtlichen Lieferungsanzeiger zur Wiener Zeitung, herausgegeben vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zu veröffentlichen. Die Auftraggeber haben der Wiener Zeitung den Text der Bekanntmachung auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Telefax, zu übermitteln. Die Wiener Zeitung hat den Eingang der Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen und die Bekanntmachungen unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Bei einer Bekanntmachung auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein. Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.

(4) Die Bekanntmachungen dürfen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in sonstigen amtlichen    oder privaten Publikationsmedien innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.

(5) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Vorinformation

§ 38. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

           1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 12 geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;

           2. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 13 geschätzter Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro beträgt;

           3. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 14 geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.

(2) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich hinzuweisen.

Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

§ 39. Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes sowie die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär gemäß § 107 Z 2 vergeben wird, ist bekannt zu machen. In die Bekanntmachung ist ein Hinweis gemäß § 38 Abs. 2 aufzunehmen.

Bekanntgabe von vergebenen Leistungen

§ 40. (1) Der Auftraggeber hat jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jeden Wettbewerbes bekannt zu geben. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den freien Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Informationen sind spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV haben die Auftraggeber anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 41. Bei Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.

Übermittlung von Unterlagen

§ 42. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 178, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat die vergebende Stelle dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.

Statistische Verpflichtungen

§ 43. (1) Die vergebenden Stellen haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.

(2) Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen über:

           1. Anzahl und Wert der Aufträge im Oberschwellenbereich;

           2. die Aufschlüsselung der Aufträge im Oberschwellenbereich nach Arten der Vergabeverfahren, nach Warenbereichen und Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. Dienstleistungskategorien gemäß Anhang III und IV und nach der Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat;

           3. Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich;

           4. Anzahl und Wert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die in die einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und in Drittländer vergeben wurden;

           5. Anzahl und Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;

           6. sonstige statistische Angaben, die auf Grund des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlich sind.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 8 und Fernmeldedienstleistungen der CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 der Kategorie 5 des Anhanges III sowie für Aufträge über Dienstleistungen des Anhanges IV, sofern deren Wert 200 000 Euro nicht überschreitet.

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bekanntmachungen

§ 44. (1) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes, einer elektronischen Auktion sowie die beabsichtigte Vergabe eines Dienstleistungskonzessionsvertrages, eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär gemäß § 107 Z 2 vergeben wird, sowie die beabsichtigte Durchführung eines Verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren oder am Wettbewerb für sie von Interesse ist. Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang VIII angeführten Angaben zu enthalten. In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Bekanntmachungen nach diesem Unterabschnitt sind jedenfalls im Amtlichen Lieferungsanzeiger zur Wiener Zeitung, herausgegeben vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zu veröffentlichen. Die Auftraggeber haben der Wiener Zeitung den Text der Bekanntmachung auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Telefax, zu übermitteln. Die Wiener Zeitung hat den Eingang der Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen und die Bekanntmachungen unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei. Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Statistische Verpflichtungen

§ 45. (1) Die in Anhang V genannten vergebenden Stellen und Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.

(2) Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind insbesondere nähere Festlegungen zu treffen über Angaben betreffend den geschätzten Gesamtwert der vergebenen Aufträge im Unterschwellenbereich durch in Anhang V erwähnten vergebenden Stellen und Auftraggeber.

2. Abschnitt

Fristen

Berechnung der Fristen

§ 46. (1) Unbeschadet der für die Fristen im Nachprüfungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 ABGB und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(3) Ist für den Beginn einer nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde bzw. der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Fristen, die in Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, an der die Frist zu laufen beginnt.

(4) Ist eine Frist in Stunden ausgedrückt, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde der Frist. Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag der letzten Woche der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Namen entspricht. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann. Fällt der letzte Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

Allgemeine Bestimmungen

§ 47. (1) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(2) Die Angebotsfrist ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. Können die Angebote nur nach schwierigen Vorerhebungen, Herstellung von Proben und Mustern, nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

(3) Die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen sind zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß § 78 vorzunehmen ist und die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(4) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühestmögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(5) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(6) An Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben.

(7) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, sind zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(8) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 48. Die in § 47 Abs. 4 und 5 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann beim offenen Verfahren auf 22, beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 39 eine Vorinformation gemäß § 38 veröffentlicht hat. Diese Vorinformation muss bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie eine Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen im offenen Verfahren, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder gegebenenfalls im Verhandlungsverfahren, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.

Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit

§ 49. (1) Können die in § 47 Abs. 1 und 5 vorgesehenen Fristen für nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber

           1. die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens 15 Tage,

           2. die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, mindestens 10 Tage

zu betragen hat.

(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

Allgemeine Bestimmungen

§ 50. (1) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß § 44 Abs. 2.

(2) Die Angebotsfrist ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. Können die Angebote nur nach schwierigen Vorerhebungen, Herstellung von Proben und Mustern, nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

(3) Die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen sind zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß § 78 vorzunehmen ist und die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(4) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit, zulässig. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühestmögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(5) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit, zulässig. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(6) An Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben.

(7) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, sind zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(8) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

3. Hauptstück

Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

Ausschluss vom Vergabeverfahren

§ 51. Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn

           1. gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;

           2. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben;

           3. gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

           4. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

           5. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben, oder

           6. sie sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Nachweis der Eignung

§ 52. (1) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zulässt, Nachweise verlangen,

           1. dass sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang VII genannten Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen besitzen,

           2. dass ihre berufliche Zuverlässigkeit gegeben ist,

           3. dass ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist,

           4. dass ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist, sowie

           5. dass sie im Falle eines Dienstleistungsauftrages nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes die zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen.

(2) Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 vorzulegen sind.

(3) Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur vorgelegt werden.

(4) Der Unternehmer kann auch mit anderen als den geforderten Unterlagen den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit führen, sofern die geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.

(5) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

           1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

           2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

           3. bei der elektronischen Auktion zum Zeitpunkt der Zulassung zur Auktion,

           4. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

           5. beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,

           6. beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,

           7. bei der Direktvergabe zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und

           8. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 4 und 7 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist

vorliegen.

Nachweis der Befugnis

§ 53. Als Nachweis für die Befugnis gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und 5 kann der Auftraggeber eine beglaubigte Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung verlangen.

Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 54. (1) Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 kann der Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis verlangen, dass

           1. gegen sie kein Konkursverfahren oder kein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;

           2. sie sich nicht in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben;

           3. gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

           4. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben erfüllt haben.

(2) Der Nachweis kann

           1. gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch, einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sowie

           2. gemäß Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder der letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertiger Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers

erbracht werden.

(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Abs. 1 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangt werden.

(4) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 55. (1) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat die vergebende Stelle eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

(2) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.

(3) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 2 hat der Bieter darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.

(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere

           1. die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer;

           2. die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern;

           3. die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG;

           4. die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.

(5) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

§ 56. (1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft) oder einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz und

           1. bei Bauaufträgen eine Erklärung über den Gesamt- oder spartenspezifischen Umsatz bei der Ausführung von Bauarbeiten der letzten drei Geschäftsjahre,

           2. bei Lieferaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Lieferung jener Erzeugnisse, die Gegenstand der Ausschreibung sind,

           3. bei Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Dienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibung sind,

verlangen.

(2) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung anzugeben, für welchen Nachweis oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 er sich entschieden hat, sowie, abweichend von Abs. 1, welche anderen Nachweise beigebracht werden können. Als derartige Nachweise kommen insbesondere in Betracht:

           1. letztgültige Lastschriftanzeige des Finanzamtes;

           2. letztgültiger Kontoauszug von Sozialversicherungsanstalten und sonstigen Kassen für Sozialbeiträge;

           3. Nachweis der Begleichung der Kommunalsteuer und ähnlicher Abgaben;

           4. Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer;

           5. Angaben über Unternehmensbeteiligungen;

           6. Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

§ 57. (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber bei Lieferaufträgen, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, verlangen:

           1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber:

                a) bei Lieferungen an öffentliche Auftraggeber mit einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung,

               b) bei Lieferungen an private Auftraggeber mit einer vom Käufer ausgestellten Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmers zulässig;

sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben;

           2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;

           3. Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

           4. Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Anfrage des Auftraggebers nachweisbar sein muss;

           5. Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;

           6. bei zu liefernden Gegenständen komplexer Art oder zu liefernden Gegenständen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

(2) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber bei Bauaufträgen verlangen:

           1. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;

           2. eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen müssen der Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauführung, ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden, hervorgehen. Sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben;

           3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;

           4. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

           5. eine Erklärung, in der die Techniker oder die technischen Stellen anzugeben sind, über die der Unternehmer unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.

(3) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber bei Dienstleistungsaufträgen verlangen:

           1. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;

           2. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Erbringungszeitpunktes sowie der Auftraggeber. Sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben;

           3. Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmer angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

           4. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

           5. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung der Dienstleistungen verfügen wird;

           6. eine Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

           7. bei Dienstleistungen komplexer Art oder Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber selbst oder in dessen Namen von einer anderen dafür zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen;

           8. Angabe des Auftragsanteils, für den der Unternehmer möglicherweise einen Subauftrag zu erteilen beabsichtigt.

(4) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer, der Dienstleistungen erbringt, bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger amtlicher Stellen, so haben diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Normen aus der Serie ÖNORM-EN ISO 9000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug zu nehmen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.

4. Hauptstück

Sonstige allgemeine Bestimmungen

Gesamt- und getrennte Ausschreibung

§ 58. (1) Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art getrennt vergeben werden.

(2) Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen können unter Beachtung des Abs. 3 getrennt vergeben werden.

(3) Für die Gesamt- oder getrennte Ausschreibung sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.

Teilvergabe

§ 59. (1) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist unzulässig.

(2) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.

(3) Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe ist unzulässig.

Erstellung der Preise

§ 60. (1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren zu erstellen.

(2) Grundsätzlich ist nach dem Preisangebotsverfahren auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.

Preisarten

§ 61. (1) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein.

(2) Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.

(3) Zu Pauschalpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn Art, Güte und Umfang einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit der Ausschreibung hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist.

(4) Eine Vergabe zu Regiepreisen ist nur dann durchzuführen, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreis möglich ist und nur nach dem tatsächlichen Stunden- oder Materialaufwand abgerechnet werden kann.

Festpreis und veränderlicher Preis

§ 62. (1) Einheits-, Pauschal- und Regiepreise können feste oder veränderliche Preise sein.

(2) Zu Festpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn den Vertragspartnern nicht durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen. In diesem Fall ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Der Zeitraum für die Geltung fester Preise darf grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.

Arten der und Mittel zur Sicherstellung

§ 63. (1) Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.

(2) Als Sicherstellung können nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten dienen:

           1. Bargeld oder Bareinlagen;

           2. Bankgarantien;

           3. Rücklassversicherungen.

Beiziehen von Sachverständigen

§ 64. Erachtet der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Vorbereitung einer Ausschreibung, zur Prüfung von Angeboten oder aus anderen Gründen für zweckmäßig, so dürfen hierzu nur solche Personen herangezogen werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht.

Verwertung von Ausarbeitungen

§ 65. (1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.

(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.

(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.

3. Teil

Besondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück

Die Ausschreibung

1. Abschnitt

Allgemeines

Grundsätze der Ausschreibung

§ 66. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.

(2) Die Ausschreibungsunterlagen haben bei der Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen bzw. diese zu berücksichtigen.

(3) Sofern die Beschreibung der Leistung nicht gemäß § 74 Abs. 2 erfolgt, sind die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können.

(4) Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, dass sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.

(5) Ausschreibungen gemäß § 59 Abs. 2 sind so zu gestalten, dass der Bieter Teilangebotspreise bilden kann.

(6) Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, so ist die Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Variantenangebotspreise bilden kann.

(7) In den Ausschreibungsunterlagen ist grundsätzlich nur eine Stelle für die rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes durch den Bieter vorzusehen.

(8) Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.

2. Abschnitt

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Allgemeines

§ 67. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.

(2) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 aufzunehmen.

(3) In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist, sodass die Festlegungen in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellen – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann, sofern dies auf Grund der Eigenart des Leistungsgegenstandes sachlich gerechtfertigt ist, auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist auch die Festlegung einer Marge ausnahmsweise auf Grund der Eigenart der ausgeschriebenen Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(4) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen die als wesentlich geltenden Positionen angeben.

(5) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gemäß § 94 Abs. 4 ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.

(6) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, wie die an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmer, in allgemeiner Weise von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 164 Abs. 4 verständigt werden.

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

§ 68. (1) Sofern der Auftraggeber über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, können Angebote auch auf elektronischem Weg abgegeben werden. Der Auftraggeber hat die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote, die zulässigen Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung sowie die zulässigen Dokumenten- und Kommunikationsformate möglichst frühzeitig, spätestens jedoch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg nicht zugelassen.

(2) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf elektronischem Weg oder ob Angebote sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform abgegeben werden können. Falls der Auftraggeber darüber keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen.

(3) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg für zulässig erklärt worden, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind.

(4) Ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen die Reihenfolge bei der Öffnung der Angebote gemäß den §§ 88 und 89 anzugeben.

Alternativangebote

§ 69. (1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, sind Alternativangebote zulässig. Alternativangebote sind überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anders angegeben, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Eine Nichtzulassung von technischen Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, für die eine sachliche Notwendigkeit besteht.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote eingereicht werden können.

(3) Ein Auftraggeber, der Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.

Subunternehmerleistungen

§ 70. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Der Auftragnehmer hat wesentliche Teile jener Arbeiten, die in seine Befugnis fallen – für Baumeisterleistungen sind als Basis dieser Beurteilung die dem Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen – selbst auszuführen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 55 besitzt.

(2) Der Bieter  hat in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 71. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111 und 138 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973 und BGBl. III Nr. 200/2001, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.

(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Vadium

§ 72. Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Das Vadium soll grundsätzlich 5% des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Ferner ist vorzuschreiben, dass dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Das Vadium ist spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen, sofern es nicht verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt, so ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückzustellen. Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.

Barrierefreies Bauen

§ 73. (1) Die Ausschreibungsunterlagen haben auf die einschlägigen Vorschriften betreffend das barrierefreie Bauen Bezug zu nehmen. Falls derartige Vorschriften für das konkrete Bauvorhaben nicht bestehen, sind für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse barrierefreien Bauens vorzusehen:

           1. niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer sowie bei horizontalen Verbindungswegen keine Einzelstufen;

           2. ausreichende Durchgangsbreiten;

           3. ausreichende Bewegungsflächen;

           4. behindertengerechte Gestaltung des Haupteinganges.

(2) Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen nach Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von behinderten Menschen bundesweit vertritt, anzunehmen ist, dass keine Notwendigkeit eines Zutritts für behinderte Menschen besteht.

(3) Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.

3. Abschnitt

Beschreibung der Leistung

Allgemeine Grundsätze

§ 74. (1) Die Leistungen bzw. die Aufgabenstellungen sind eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben. Die eindeutige, vollständige und neutrale Beschreibung der Leistung bzw. der Aufgabenstellung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.

(2) Sofern die Beschreibung der Leistung als Aufgabenstellung mit Leistungs- oder Funktionsanforderungen formuliert wird, haben die technischen Spezifikationen das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer, funktionsbedingter und sonstiger Hinsicht erkennbar sein. Ferner muss durch die Leistungsbeschreibung die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet sein.

(3) Die Leistung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.

(4) In der Beschreibung der Leistung sind gegebenenfalls auch die Spezifikationen für die Lieferung von umweltgerechten Produkten oder für die Erbringung von Leistungen im Rahmen umweltgerechter Verfahren, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik und dem jeweils aktuellen Marktangebot möglich ist, anzugeben.

(5) Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung sind auch mit der Leistung in Zusammenhang stehende allfällige zukünftige laufende bzw. anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Betriebs- und Erhaltungsarbeiten, Serviceleistungen, erforderliche Ersatzteil-Lagerhaltung, Entsorgung) aufzunehmen, falls deren Kosten ein Zuschlagskriterium bilden.

(6) In der Beschreibung der Leistung sind alle Umstände anzuführen (zB örtliche oder zeitliche Umstände bzw. besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.

Technische Spezifikationen

§ 75. (1) Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, gemeinschaftsrechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind technische Spezifikationen festzulegen

           1.  unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen unter Beachtung nachstehender Rangfolge:

                a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,

               b) europäische technische Zulassungen,

                c) gemeinsame technische Spezifikationen,

               d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder

                e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen.

Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen, oder

           2.  in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder

           3. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen gemäß Z 1 unter der Annahme, dass diese Europäischen Spezifikationen die Leis­tungs- oder Funktionsanforderungen erfüllen, oder

           4.  unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen gemäß Z 1 hinsichtlich bestimmter Merk­male und in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen  hinsichtlich anderer Merkmale.

(3) Leistungs- oder Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den Bietern eine klare Vorstellung betreffend den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Leistungs- oder Funktionsanforderungen können Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung beinhalten.

(4) Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot oder ein Alternativangebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Erzeugnisse und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, wenn der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

(5) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot oder ein Alternativangebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot oder in seinem Alternativangebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs‑ und Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

(6) Anerkannte Stellen im Sinne dieser Bestimmung sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen Vertragsparteien des EWR ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.

(7) Werden Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so können Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen Bezug nehmen, die im Europäischen Umweltzeichen, in nationalen, multinationalen oder in sonstigen Umweltzeichen festgelegt sind. Die Anforderungen betreffend das Umweltzeichen müssen auf wissenschaftlicher Basis entwickelt worden sein, müssen in einem Verfahren erarbeitet und beschlossen worden sein, an dem sich alle interessierten Parteien wie Erzeuger, Konsumenten, Verkaufs- und Umweltschutzorganisationen sowie Verwaltungsbehörden beteiligen können, und müssen allen in­teressierten Parteien zugänglich und verfügbar sein. Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem bestimmten Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen technischen Spezifikationen entsprechen. Auftraggeber müssen jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.

(8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder eine Herkunft, die durch besondere Verfahren erzielt wurde, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Solche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(9) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung anzugeben.

Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

§ 76. (1) Sofern es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne des § 74 Abs. 2 handelt, sind umfangreiche Leistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Der Aufgliederung hat eine zusammenfassende Beschreibung der Gesamtleistung voranzugehen. Sind im Leistungsverzeichnis Gruppen gleichartiger Leistungen vorgesehen, so ist jeder Gruppe eine entsprechende Beschreibung der gruppenspezifischen Leistungen voranzustellen.

(2) Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, vorhanden, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. .

(3) Im Übrigen sind bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses nachstehende Festlegungen zu beachten:

           1. die Gesamtleistung ist so aufzugliedern, dass unter den einzelnen Ordnungszahlen (Positionen) nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung aufscheinen, die auf Grund von Projektunterlagen oder anderen Angaben so genau wie möglich mengenmäßig zu bestimmen sind. Leistungen, die einmalige Kosten verursachen, sind, soweit dies branchenüblicher Preisermittlung entspricht, von solchen, die zeit- oder mengenabhängige Kosten bewirken, in getrennten Positionen zu erfassen;

           2. die Zusammenfassung von zusammengehörenden Leistungen verschiedener Art und Preisbildung in einer Position, insbesondere von Haupt- und Nebenleistungen, darf nur dann erfolgen, wenn der Wert einer Leistung den Wert der anderen so übersteigt, dass der getrennten Preisangabe geringe Bedeutung zukommen würde. Die Übersicht sowie die genaue Beschreibung der Leistung darf durch die Zusammenfassung nicht beeinträchtigt werden. In besonderen Fällen sind jedoch Nebenleistungen, zB besondere Vorarbeiten oder außergewöhnliche Frachtleistungen, in eigenen Positionen (Nebenleistungen als Hauptleistungen) zu erfassen;

           3. im Leistungsverzeichnis ist festzulegen, inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern sind (zB Lohn, Sonstiges, Lieferung, Montage). Sind veränderliche Preise zu vereinbaren, so sind die Preise jedenfalls in lohnbedingte und sonstige Preisanteile aufzugliedern;

           4. einzelne Leistungen können nach Art, Güte, Menge, Herkunft der Roh- und Hilfsstoffe, Erfüllungsort und dergleichen auch wahlweise in gesonderten Positionen ausgeschrieben werden (Wahlpositionen). Auch diese Leistungen sind in der vorgesehenen Menge dem Wettbewerb zu unterziehen und bei der Feststellung der Gesamtpreise für bestimmte ausgeschriebene Ausführungsvarianten zu berücksichtigen.

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen betreffend die Ausschreibung

Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 77. (1) Bei offenen Verfahren ist jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Nach Möglichkeit sind die Ausschreibungsunterlagen im Internet und auf Datenträger bereitzustellen.

(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.

(3) Bei offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (Papier‑, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden. Bei den übrigen Vergabeverfahren ist nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorzusehen.

Berichtigung der Ausschreibung

§ 78. (1) Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen.

(2) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen.

Zuschlagsfrist

§ 79. (1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie ein Monat.

(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

(3) Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag im Sinne des § 30 Abs. 4 gestellt, so hat die vergebende Stelle – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 25 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 3, 26 Abs. 1 und 3 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 48, 49 und 50 Abs. 4 und 5.

(4) Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen betreffend den Leistungsvertrag

Grundsätzliches

§ 80. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:

           1. Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;

           2. Vertragsstrafen (Pönale);

           3. Sicherstellungen;

           4. Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;

           5. Mehr- oder Minderleistungen;

           6. Prämien;

           7. Vorauszahlungen;

           8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;

           9. Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;

         10. Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;

         11. Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;

         12. Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen;

         13. Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;

         14. Bedingungen sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) sowie ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben worden sind und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sowie dem Diskriminierungsverbot stehen;

         15. Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);

         16. Verpackung;

         17. Erfüllungsort;

         18. Teil- und Schlussübernahme;

         19. Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;

         20. Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);

         21. Rückgabe von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 65;

         22. Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;

         23. Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 65;

         24. Gewährleistung und Haftung;

         25. Versicherungen.

(2) Bestehen für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages geeignete Leitlinien, wie       ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2. Hauptstück

Das Angebot

Grundsätzliches

§ 81. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.

(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.

(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.

(4) Alternativangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.

(5) Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat dieser umgehend dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 78 durchzuführen.

(6) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 75 Abs. 8 und 9 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.

(7) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.

Form der Angebote

§ 82. (1) Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Bei einem Datenträgeraustausch ist die Abgabe eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben wird.

(2) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.

(3) Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes, bei elektronisch abgegebenen Angeboten gesonderte Datensätze, mit dem Namen bzw. mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.

(4) Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bzw. eine sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG bestätigt werden.

Inhalt der Angebote

§ 83. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:

           1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;

           2. Bekanntgabe jener wesentlichen Teilleistungen, die der Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt. Dabei sind die jeweils in Frage kommenden Unternehmer, an die Teile der Leistung weiterzugeben beabsichtigt ist, bzw. die allenfalls bereits ausgewählten Unternehmer zu nennen. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist möglich;

           3. den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde;

           4. die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern;

           5. gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach § 80 Abs. 1 Z 4 erforderlichen Angaben;

           6. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen, besondere Erklärungen oder Vorbehalte; ferner die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen Unterlagen, jener Nachweise, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 verlangt wurden, sowie jener Unterlagen, die gesondert eingereicht werden (zB Proben, Muster);

           7. allfällige Alternativangebote;

           8. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters, bei elektronisch übermittelten Angeboten: sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG.

(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Annahme des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

Einreichen der Angebote

§ 84. (1) Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Allenfalls vom Auftraggeber beigestellte Umschläge sind tunlichst zu verwenden. Der Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein solches nicht vorgeschrieben ist, mit einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe verwendet, ist dies auf dem Umschlag besonders (zB „Achtung Datenträger“) zu vermerken. In gleicher Weise ist die Verpackung von gesondert einzureichenden Bestandteilen zu kennzeichnen.

(2) Elektronisch übermittelte Angebote müssen innerhalb der Angebotsfrist gemäß den bekannt gegebenen Verfahren verschlüsselt und gemäß den bekannt gegebenen Dokumenten- und Kommunikationsformaten eingereicht werden.

Zusätzliche Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 85. (1) Die Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist auf eine solche Weise auszuführen, dass die Echtheit, die Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit des Angebotes und jeder sonstigen, mit dem Angebot übermittelten Information gewahrt wird.

(2) Bei der Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann.

(3) Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 verlangt wurden, – sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden – spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in Papierform vorzulegen.

(4) Die Bundesregierung hat im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die zu treffenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit der Angebote, zu treffen.

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

§ 86. (1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hierzu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.

(2) Wird die Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, widerrufen, so sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.

(3) Sofern es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne des § 74 Abs. 2 handelt, so ist, falls besondere Ausarbeitungen verlangt werden, hierfür eine Vergütung – allenfalls nach bestehenden Tarifen – vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht.

(4) Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 3 nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der Widerruf bekannt gegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.

3. Hauptstück

Das Zuschlagsverfahren

1. Abschnitt

Entgegennahme und Öffnung der Angebote

Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 87. (1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Eingang mittels Zeitstempel im Sinne des § 2 Z 12 SigG festzuhalten. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

Öffnung der Angebote

§ 88. (1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.

(2) Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.

(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.

(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre.

(5) Aus den Angeboten – auch Alternativangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:

           1. Name und Geschäftssitz des Bieters;

           2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;

           3. wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.

Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis oder Angebotspreis bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich wäre, so sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen 2 Arbeitstagen nachweislich bekannt zu geben.

(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen sind:

           1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;

           2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art  des Verfahrens;

           3. die Namen der Anwesenden;

           4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;

           5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.

(7) Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift, die Angebote und deren Umschläge so zu verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.

Öffnung elektronisch eingereichter Angebote

§ 89. (1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.

(2) Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.

(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es verschlüsselt ist und kein Zugriff erfolgte. Der Auftraggeber hat nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote als verspätet eingelangt zu kennzeichnen und darf derartige Angebote nicht öffnen.

(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie im Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist die Authentizität des Angebotes festzustellen (insbesondere ob das Angebot mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen ist), sowie ferner festzustellen, aus wie vielen Teilen das Angebot besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Datensätze sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern feststellbar wäre.

(5) Aus den Angeboten – auch Alternativangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:

           1. Name und Geschäftssitz des Bieters;

           2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;

           3. wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.

Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis oder Angebotspreis bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich wäre, so sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen 2 Arbeitstagen nachweislich bekannt zu geben.

(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen sind:

           1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;

           2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;

           3. die Namen der Anwesenden;

           4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;

           5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.

(7) Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift und die Angebote so zu speichern oder zu verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.

2. Abschnitt

Prüfung der Angebote

Grundsätzliches

§ 90. (1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.

(2) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Sobald feststeht, dass ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.

Vorgehen bei der Prüfung

§ 91. (1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.

(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,

           1. ob den in § 21 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

           2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters;

           3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

           4. die Angemessenheit der Preise;

           5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

(3) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen an Subunternehmer vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 55 zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistungen besitzen.

Prüfung der rechnerischen Richtigkeit

§ 92. (1) Stimmt bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem auf Grund der Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, so gelten die angegebene Menge und der angebotene Einheitspreis. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen und einer allenfalls vorliegenden Preisaufgliederung Abweichungen, so gelten die angebotenen Einheitspreise.

(2) Berichtigungen sind im Angebot deutlich erkennbar zu vermerken.

(3) Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene Preisaufgliederung.

Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

§ 93. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

(2) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Erscheint der Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gegebenenfalls gemäß Abs. 3 bis 5 vertieft prüfen.

(3) Soweit dies nach Art des Auftrages möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlages in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie auf Grund von vergleichbaren Erfahrungswerten

           1. einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,

           2. zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 67 Abs. 4 aufweisen, oder

           3. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen entstehen lassen.

(4) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob

           1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind.

           2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen.

           3. die gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 geforderte Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

(5) Werden im Zuge der vertieften Angebotsprüfung in einem Angebot Mängel bei der Kalkulation festgestellt, so ist vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telephonische – Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen. Der Auftraggeber hat Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 94. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Varianten- oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze gemäß den §§ 21 Abs. 1, 96 und 97 nicht verletzen.

(3) Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es nicht weiter zu behandeln.

(4) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, jedenfalls unzulässig.

Niederschrift über die Prüfung

§ 95. (1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.

(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teil-Gesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu geben. Jedem Bieter ist Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.

(3) Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

Verhandlungen mit den Bietern

§ 96. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

(2) Während eines Verhandlungsverfahrens darf mit einem oder mehreren Bietern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden. Verhandlungen, die bloße Preisänderungen zum Inhalt haben, sind unzulässig.

Aufklärungsgespräche und Erörterungen

§ 97. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich sind, zulässig.

(2) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 21 Abs. 1 zulässig.

(3) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Ausscheiden von Angeboten

§ 98. Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:

           1. Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;

           2. Angebote von Unternehmern, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie Angebote von mit diesen verbundenen Unternehmern, soweit durch deren Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet ist;

           3. Angebote, die eine – gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;

           4. Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;

           5. Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;

           6. Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;

           7. verspätet eingelangte Angebote;

           8. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie nicht gleichwertige Alternativangebote, fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, ferner Teil- und Alternativangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;

           9. Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;

         10. Angebote von Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß § 30 Abs. 2 abgegeben haben;

         11. rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;

         12. Angebote von Bietern, bei welchen der vergebenden Stelle zum beabsichtigten Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 79 Abs. 3 gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt.

3. Abschnitt

Der Zuschlag

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 99. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 100. (1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 oder Abs. 6 Z 1 mit einem Unternehmer, ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 bis 5, Abs. 4 Z 2 bis 5, Abs. 6 Z 2 bis 5 bzw. gemäß Abs. 6 Z 6 mit dem Gewinner des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 durchgeführt wurde.

(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 49 oder 50 Abs. 4 oder 5, eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung verkürzt sich die Stillhaltefrist auf eine Woche. Im Falle der Durchführung einer elektronischen Auktion verkürzt sich die Stillhaltefrist auf drei Arbeitstage.

(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 49 oder 50 Abs. 4 oder 5, eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3 oder eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots beantragen. Bei Durchführung einer elektronischen Auktion haben nicht erfolgreiche Bieter unverzüglich nach Bekanntgabe des Namens des erfolgreichen Bieters die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots zu beantragen.

(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages, sofern der Antrag gemäß Abs. 3 jedoch rechtzeitig gestellt wurde, jedenfalls aber drei Tage – bei Durchführung einer elektronischen Auktion einen Tag – vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Wirksamkeit des Zuschlages

§ 101. Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

Form des Vertragsabschlusses

§ 102. (1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.

(2) Sofern sich der Inhalt des Vertrags außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.

(3) Die Bundesregierung hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten Daten durch sichere elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu erlassen.

4. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens

Grundsätzliches

§ 103. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.

(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

§ 104. (1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.

(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn andere für den Auftraggeber schwer wiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen.

(3) Der Widerruf ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(4) Bewerber, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bieter sind unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so ist der Widerruf in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen. Bereits eingelangte Angebote dürfen nach Widerruf der Ausschreibung nicht geöffnet werden und sind auf Verlangen zurückzustellen. Mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Widerrufes gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.

Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 105. (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.

(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn

           1. nur ein Angebot eingelangt ist,

           2. nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 98 nur ein Angebot bleibt, oder

           3. andere für den Auftraggeber schwer wiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen. Ein Widerruf der Ausschreibung zu dem alleinigen Zweck, eine neuerliche Ausschreibung zu ermöglichen, um einen Angebotspreis zu reduzieren, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein Angebot eingelangt ist, oder nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.

(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.

(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(6) Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung gemäß Abs. 4 gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.

Vergabevermerk

§ 106. (1) Auftraggeber haben, ausgenommen bei einer Direktvergabe, einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:

           1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,

           2. Gegenstand und Wert des Auftrages,

           3. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,

           4. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,

           5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner

           6. bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den §§ 25 und 26 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.

(2) Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten.

(3) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen Hauptpunkte der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

4. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

Allgemeines

§ 107. Für die Vergabe von

           1. Baukonzessionsverträgen sowie

           2. Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 sind,

gelten – unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der §§ 21 bis 23, 30, 37, 39 bis 42, 44, 51, 52, 66, 74 75, 82, 85, 99 bis 106, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

Auftragsweitergabe an Dritte

§ 108. Die Auftraggeber können

           1. vorschreiben, dass der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei der Mindestsatz im Baukonzessionsvertrag angegeben werden muss,

           2. die als Konzessionäre in Betracht kommenden Unternehmer auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.

Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag

§ 109. (1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, dass bei Bauaufträgen an Dritte,

           1. im Oberschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach § 25 Abs. 4 vorliegt,

                a) der Bauauftrag gemäß den Standardformularen bekannt zu machen ist,

               b) die Fristen nach § 47 einzuhalten sind, sowie

                c) die Vergabebekanntmachung nach § 40 durchgeführt wird, bzw.

           2. im Unterschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach den §§ 25 Abs. 4, 26 Abs. 3 Z 2 sowie 27 Abs. 1 Z 2 und 4 vorliegt,

                a) die vorherigen Bekanntmachungen unter Verwendung des Musters nach Anhang VIII zu erfolgen haben und

               b) die Fristen nach § 50 einzuhalten sind.

(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.

(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Fristen

§ 110. (1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die

           1. im Oberschwellenbereich mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, bzw.

           2. im Unterschwellenbereich mindestens 14 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an,

betragen muss.

(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen:

           1. im Oberschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zum Einreichen eines Angebotes an;

           2. im Unterschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 14 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 22 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zum Einreichen eines Angebotes an.

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über Wettbewerbe

Allgemeines

§ 111. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten – unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der §§ 21, 22, 30, 37, 39 bis 42 und 44, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

Arten des Wettbewerbes

§ 112. (1) Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.

(2) Beim offenen Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Wettbewerbsteilnehmern öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

(3) Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Wettbewerbs­teilnehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

(4) Beim geladenen Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

Wahl des Wettbewerbsverfahrens

§ 113. (1) Sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes vorsehen, hat grundsätzlich ein offener Wettbewerb stattzufinden.

(2) Die Durchführung eines nicht offenen Wettbewerbes ist zulässig, wenn

           1. der Auslober den Kreis der Teilnehmer beschränken will und die Beurteilung der Leistungsqualität über die Eignung hinausgehende Anforderungen an die Teilnehmer stellt, oder

           2. der mit der Durchführung eines offenen Wettbewerbes verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.

(3) Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.

Teilnahme am Wettbewerb

§ 114. (1) Für die Teilnahme an Wettbewerben gilt § 30.

(2) Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.

(3) Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedenfalls aber nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.

(4) Bewerbern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 bis 7 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.

(5) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(6) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nichtberücksichtigung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(7) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.

(8) Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur Teilnahme hat nur an gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehende Unternehmer zu erfolgen.

Durchführung von Wettbewerben

§ 115. (1) Die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder eines nicht offenen Wettbewerbes ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmen die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.

(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.

(3) Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:

           1. Vorgangsweise des Preisgerichtes;

           2. Preisgelder und Vergütungen;

           3. Verwendungs- und Verwertungsrechte;

           4. Rückstellung von Unterlagen;

           5. Beurteilungskriterien;

           6. Ausschlussgründe;

           7. Termine.

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(5) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen und dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.

(6) Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

(7) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

(8) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 25 Abs. 6 Z 6 durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung welchen oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert werden, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von elektronischen Auktionen

Allgemeine Bestimmungen

§ 116. (1) Für die Durchführung von elektronischen Auktionen gelten – unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der §§ 21 bis 23, 28, 30, 44 bis 46, 51, 66, 74 75, 78, 82, 85 und 98 bis 102, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Die beabsichtigte Durchführung einer elektronischen Auktion ist gemäß dem Muster für Bekanntmachungen des Anhanges VIII im Internet bekannt zu machen. In die Bekanntmachung ist ein Hinweis gemäß § 38 Abs. 2 aufzunehmen sowie anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Auktionsordnung, die Ausschreibungsunterlagen sowie sonstige für die Durchführung der Auktion erforderlichen Dokumente bereit gestellt sind. Eine elektronische Auktion darf nicht vor Ablauf von zwei Arbeitstagen nach ihrer Bekanntmachung im Internet beginnen.

(3) Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:

           1. Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;

           2. Vorgangsweise bei der Auktion (insbesondere Minimum der Angebotsstufen betreffend den Preis);

           3. Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;

           4. Verwendungs- und Verwertungsrechte;

           5. Ausschlussgründe;

           6. Termine;

           7. Internetadresse auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;

           8. Informationen, die den Bietern während der Auktion übermittelt werden, sowie der Zeitpunkt/die Phase der Auktion, zu der dies geschieht; elektronische Adresse unter der diese Informationen bekannt gegeben werden;

           9. gegebenenfalls Vadium.

(4) Auftraggeber, die eine elektronische Auktion durchführen, gewähren ab dem Tag der Bekanntmachung gemäß Abs. 2 uneingeschränkten und unentgeltlichen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen.

(5) Die Auftraggeber können frei zwischen einer Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl oder einer Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl wählen. Zu einer Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl sind alle Unternehmen, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, zuzulassen und davon unverzüglich elektronisch zu verständigen. Zu einer Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl sind nur Unternehmen, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, und unter Bedachtnahme auf Abs. 7 bis 9 zuzulassen und davon unverzüglich elektronisch zu verständigen.

(6) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Auftraggeber hat die nicht zur elektronischen Auktion zugelassenen Unternehmer unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe elektronisch zu verständigen. Auf Verlangen ist dem Unternehmer der seinen Teilnahmeantrag betreffende Teil des Protokolls elektronisch zu übermitteln.

(7) Bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl ist die Anzahl der einzuladenden Unternehmer entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber jedenfalls nicht unter zehn liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein in der Bekanntmachung bekannt zu geben.

(8) Langen in der Folge bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von zuzulassenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmen anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat nach Abschluss der Auswahl die nicht zur Teilnahme an der elektronischen Auktion zugelassenen Bewerber unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung unverzüglich elektronisch zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(9) Langen in der Folge bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von zuzulassenden Unternehmen ein, so hat der Auftraggeber die elektronische Auktion zu widerrufen, falls ein echter Wettbewerb nicht zu erwarten ist.

(10) Der Auftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden

           1. zu einem in der Auktionsordnung fixierten Zeitpunkt, oder

           2. wenn keine neuen Angebote oder wenn keine neuen Angebote betreffend den Preis, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, binnen einer bestimmten, in der Auk­tionsordnung festgelegten Zeitspanne, abgegeben werden, oder

           3. nach Abschluss der letzten in der Auktionsordnung festgelegten Runde zur Abgabe von Angeboten, oder

           4. wenn schwer wiegende Gründe den Abbruch der Auktion sachlich rechtfertigen.

Der Auftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Z 1 bis 3 oder eine Kombination der in Z 1 bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3 gewählt wird, so legt der Auftraggeber die Zeitpläne für jede Runde zur Abgabe von Angeboten in der Auktionsordnung fest. Die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten hat stets gleichzeitig auf elektronischem Weg an alle Teilnehmer zu erfolgen. Nach jeder Runde zur Abgabe von Angeboten kann der Auftraggeber, sofern er dies in der Auktionsordnung vorgesehen hat, jene Teilnehmer von der Auktion ausschließen, die keine Angebote oder keine Angebote betreffend den Preis abgegeben haben, die das festgelegte Minimum der Angebotsstufen erreicht oder überstiegen haben. Der Auftraggeber hat die von der weiteren Teilnahme an der Auktion ausgeschlossenen Teilnehmer unverzüglich elektronisch zu verständigen. Er hat sicherzustellen, dass ausgeschlossene Teilnehmer an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.

(11) Unmittelbar nach Beendigung oder Abbruch einer Auktion ist der Name des erfolgreichen Bieters bzw. sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den zuletzt an der Auktion beteiligten Teilnehmern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne der §§ 102 und 103.

(12) Die Namen der an der Auktion teilnehmenden Unternehmer sind bis zum Abschluss der Auk­tion geheim zu halten. Die Bewertung von Angeboten oder Teilen derselben darf nur in anonymisierter Weise bekannt gegeben werden.

(13) Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom Auftraggeber lückenlos zu dokumentieren.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

§ 117. (1) Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 28 Abs. 2 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.

(2) Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.

(3) Der Zuschlag ist dem oder – sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist – den Angeboten mit dem bzw. den niedrigsten Preisen zu erteilen.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

§ 118. (1) Bei der Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen gemäß § 28 Abs. 3 hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen jene Angebotsteile festzulegen, die der Auktion unterliegen sollen. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, deren Veränderung in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise ziffern- oder mengenmäßig darstellbar ist. Der Auftraggeber hat auf Grund der Gesamtheit der Spezifikationen des Auftragsgegenstandes in den Ausschreibungsunterlagen jene maximale Marge festzulegen, innerhalb der die der Auktion unterliegenden Angebotsteile während der Auktion in zulässiger Weise verändert werden dürfen. Der gemäß Anhang VIII bekannt gemachte Auftragsgegenstand darf durch die Durchführung der Auktion keinesfalls substantiell geändert werden.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen im Wege einer mathematischen Formel alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Während der elektronischen Auktion wird die jeweilige Rangfolge der Teilnehmer entsprechend den vorgelegten neuen Angeboten gemäß dieser Formel festgelegt. Die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Sind Varianten vorgesehen, so muss für jede Variante getrennt eine Formel angegeben werden.

(3) Während der Auktion ist jedem Teilnehmer an der Auktion vom Auftraggeber unverzüglich und ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten Angeboten der übrigen Teilnehmer unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.

(4) Der Auftraggeber jene hat Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Auktion auszuschließen, deren Angebote bzw. Angebotsteile nicht innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Marge verändert wurden.

(5) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Teilnehmer dem oder – sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist – den gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. Angeboten zu erteilen.

4. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Allgemeines

§ 119. (1) Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und für die Vergabe von Aufträgen auf Grund dieser Rahmenvereinbarungen gelten – unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist gemäß dem Muster des Anhanges VIII bekannt zu machen. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden soll. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden, so hat der Auftraggeber die Anzahl der Unternehmen in der Bekanntmachung bekannt zu geben. Deren Anzahl darf nicht unter drei liegen. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, ob Aufträge gegebenenfalls nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 9 Z 2 nach Durchführung einer elektronischen Auktion vergeben werden sollen.

(3) An Unternehmer, die ihr Interesse an einer bestimmten Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Inter­esse an der Teilnahme bekundet haben, sind bis zum Abschluss der Angebotsbewertung gemäß Abs. 4 geheim zu halten.

(4) Die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des 2. und 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 99 bis 102, oder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles, mit Ausnahme der §§ 99 bis 102, ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Unternehmer von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber zehn Tage nach Abschluss der Bewertung der Angebote unter Bekanntgabe der Gründe der Nichtberücksichtigung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(5) Aufträge, die auf einer gemäß Abs. 4 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, werden gemäß den in Abs. 8 und 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem Auftraggeber und jenem bzw. jenen Unternehmen zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren.

(6) Bei der Vergabe von auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen der Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.

(7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung soll grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise, insbesondere auf Grund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine maximale Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen werden.

(8) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen gemäß Abs. 4 abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge

           1. unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder

           2. der Auftraggeber kann das Unternehmen zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen und erst danach den Zuschlag nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.

(9) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen gemäß Abs. 4 abgeschlossen, so ist der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge in folgender Weise zu erteilen:

           1. unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung am besten bewerteten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder

           2. sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder aber nach anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien oder Leistungsbedingungen, nach Durchführung einer elektronischen Auktion ohne vorherige Bekanntmachung oder gemäß folgendem Verfahren:

                a) Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der Auftraggeber schriftlich jene Unterneh­men der Rahmenvereinbarung, die die nunmehr konkret nachgefragte Leistung erbringen können.

               b) Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest. Bei der Festsetzung der Frist hat der Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und sonstiger Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.

                c) Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten. Im Angebot hat das Unternehmen gemäß den vervollständigten bzw. abgeänderten Ausschreibungsunterlagen nachzuweisen, dass es zur Erbringung der nachgefragten Leistung gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen ist.

               d) Von den Angeboten ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibungsunterlage dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die §§ 100 bis 102.

5. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung

Geltungsbereich

§ 120. (1) Soweit von diesem Bundesgesetz erfasste Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten – unbeschadet der §§ 18 und 19 –  ausschließlich die §§ 21, 22, 30, 37, 41, 42, 79 Abs. 2 und 4, 81 bis 85, 104, 105, 116 bis 119 sowie die Bestimmungen dieses Hauptstückes sowie die Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind

           1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von

                a) Trinkwasser oder

               b) Strom oder

                c) Gas oder

               d) Wärme

oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Abs. 3 nicht anderes vorsieht;

           2. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der

                a) Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen, oder

               b) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

           3. die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel.

(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofern

           1. bei Trinkwasser oder Elektrizität

                a) die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich ist und

               b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat, sowie

           2. bei Gas oder Wärme

                a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt und

               b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.

(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.

(5) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für die Vergabe von Aufträgen oder die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe

           1. mit Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder

           2. mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 121. (1) Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, für die Vergabe von Konzessionsverträgen oder die Durchführung von Wettbewerben, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in § 120 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet.

(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder Dienstleistungskonzessionsverträgen,

           1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder

           2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,

sofern mindestens 80 vH des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbunden Unternehmen stammen. Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.

(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage

           1. alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen,

           2. die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 2,

           3. die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 sowie

           4. die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen des Abs. 2 genügen,

mitzuteilen.

Freistellung vom Geltungsbereich

§ 122. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a ausüben, können beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a gilt oder dass sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von § 20 Z 8 lit. b zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antrag gemäß Abs. 1 die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, dass

           1. im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Abs. 1 unterliegen;

           2. die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wurde;

           3. die Genehmigung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden;

           4. alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;

           5. unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Art. 30 EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.

Für Unternehmen, denen gemäß den §§ 68 ff des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, die Nutzung geographischer Gebiete zum Zweck der Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas überlassen wurde, gelten die Bedingungen der Z 1 bis 5 als erfüllt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den beizuschließenden Unterlagen lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Unternehmen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG und der §§ 68 ff des Mineralrohstoffgesetzes handelt und dass die Bestimmung des Abs. 5 beachtet wird.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 kundzumachen.

(4) Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des 5. und 6. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission erfasste Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.

(5) Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.

(6) Freigestellte Auftraggeber haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.

(7) Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro betragen hat, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

Regelmäßige Bekanntmachung

§ 123. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

           1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 12 geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;

           2. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 13 geschätzter Gesamtwert mindestens 5 Millionen Euro beträgt;

           3. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 14 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 Euro beträgt.

(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Standardformular für die regelmäßige Bekanntmachung zu erstellen.

(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.

(4) In der regelmäßigen Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis der Durchführung eines Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahrens gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architekten­verordnung, BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich hinzuweisen.

Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens

§ 124. (1) Die Auftraggeber haben bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen ihre Vergabeverfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchzuführen.

(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren wählen, vorausgesetzt, dass ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 125 durchgeführt wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

           1. wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder

           2. wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder

           3. wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, oder

           4. soweit dies unbedingt erforderlich ist, weil dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder

           5. im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder

           6. wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf, noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

                a) sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen, oder

               b) diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind, oder

           7. bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, sofern

                a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,

               b) der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,

                c) sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,

               d) hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war und

                e) der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung des Schwellenwertes gemäß § 13 zugrunde gelegt wurde, oder

           8. wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder

           9. bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst

                a) gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes vergeben wurde und

               b) nicht dazu führt, dass der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder

         10. bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt, oder

         11. bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, sowie

         12. wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Aufruf zum Wettbewerb

§ 125. (1) Im Oberschwellenbereich hat ein Aufruf zum Wettbewerb

           1. durch eine Vergabebekanntmachung gemäß den Standardformularen für die Bekanntmachung von Aufträgen im Sektorenbereich, oder

           2. durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 123, oder

           3. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 129 Abs. 9

zu erfolgen.

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

           1. in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und

           2. die Bekanntmachung

                a) den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wird, sowie

               b) die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

enthält, und

           3. der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag gemäß Anhang IX zu bestätigen.

(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Durchführung von Wettbewerben

§ 126. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 127. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf 22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, dass die regelmäßige Bekanntmachung die im einschlägigen Standardformular für regelmäßige Bekanntmachung im Sektorenbereich genannten Angaben enthält, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens 24 Tagen – aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen – von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Die Frist für den Eingang der Angebote ist zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß § 78 vorzunehmen ist, die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat und nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt ist. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung. Im Übrigen gilt für Fristen § 46 und § 47 Abs. 6 bis 8.

(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Der Auftraggeber kann im Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, dass im Fall der Übermittlung der Anträge auf Teilnahme per Telefon der Antragsteller den Antrag durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen hat.

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 128. (1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 75 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, dass falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen sind.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) Hinsichtlich des Inhaltes der Ausschreibungsunterlagen gelten ferner § 71 Abs. 1 und § 72.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 71 Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ort der Ausführung während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ort der Ausführung Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 131 Abs. 5 nicht entgegen.

Prüfsystem

§ 129. (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben. Die Auftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben dafür Sorge zu tragen, dass sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmern mitzuteilen.

(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht

           1. bestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmern nicht auferlegt hätten, sowie

           2. Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen decken.

(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

(7) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(8) Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(9) Das Prüfsystem ist Gegenstand einer gemäß den Standardformularen für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfsystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Auswahl des Bewerberkreises

§ 130. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.

(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 51 genannten Ausschlussgründe einschließen. Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 57 Abs. 4.

(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Ausnahmsweise darf die Anzahl der einzuladenden Unternehmer beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung unter fünf, beim Verhandlungsverfahren unter drei liegen. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber schriftlich festzuhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Im Übrigen gilt für die Durchführung des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung § 32 Abs. 6 bis 9, für das Verhandlungsverfahren § 34 Abs.  6 und 7.

(4) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

Auftragsvergabe

§ 131. (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag

           1. entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien, oder

           2. dem Angebot mit dem niedrigsten Preis

zu erteilen.

(2) Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann, sofern dies auf Grund der Eigenart des Leistungsgegenstandes sachlich gerechtfertigt ist, auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist auch die Festlegung einer Marge ausnahmsweise auf Grund der Eigenart der ausgeschriebenen Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(3) Für Alternativangebote gilt § 69 mit der Maßgabe, dass falls Alternativangebote ausgeschlossen sein sollen, der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen hat. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.

(4) Hinsichtlich des Zuschlages gelten im Übrigen die §§ 99, 101 und 102.

(5) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 93. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, dass die Beihilfe gemäß Art. 88 EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekannt zu geben.

(6) Im Oberschwellenbereich haben die Auftraggeber der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß den Standardformulare für vergebene Aufträge im Sektorenbereich abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. Sie können darauf hinweisen, dass es sich bei den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote, des Namens und der Anschrift des bzw. der Auftragnehmer sowie die Auftragssumme um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.

(7) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 124 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 124 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass die veröffentlichten Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 125 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 129 Abs. 9. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 132. (1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren gemäß § 124 Abs. 3 Z 1 mit einem Unternehmer, ein Verhandlungsverfahren gemäß § 124 Abs. 3 Z 3 bis 8, 10 und 11 bzw. gemäß Abs. 3 Z 12 mit dem Gewinner des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 durchgeführt wurde.

(2) Der Zuschlag darf im Oberschwellenbereich bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 127 Abs. 3 verkürzt sich die Stillhaltefrist auf eine Woche.

(3) Der Zuschlag darf im Unterschwellenbereich bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von einer Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit sowie im Falle der Durchführung einer elektronischen Auktion verkürzt sich die Stillhaltefrist auf drei Arbeitstage.

(4) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots beantragen. Bei Durchführung einer elektronischen Auktion haben nicht erfolgreiche Bieter unverzüglich nach Bekanntgabe des Namens des erfolgreichen Bieters die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots zu beantragen.

(5) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages, sofern der Antrag gemäß Abs. 4 jedoch rechtzeitig gestellt wurde, jedenfalls aber drei Tage – bei Durchführung einer elektronischen Auktion einen Tag – vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 133. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

           1. die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und

           2. mit denen überdies keine Vereinbarung seitens der Europäischen Gemeinschaft besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.

(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.

(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt. Der Bundeskanzler hat solche Drittländer mit Verordnung festzustellen.

(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in § 131 Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander abweichen.

(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 134. (1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über

           1. die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

           2. die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 124 Abs. 3.

(2) Der Auftraggeber hat den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf deren Ersuchen auch schriftlich, die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.

(3) Die Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln. Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen.

(4) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

(5) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen.

5. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften betreffend die Einrichtung und die innere Organisation

Einrichtung der Vergabekontrollorgane

§ 135. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind eine Bundes-Vergabekontroll­kommission und ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse auch gegenüber den obersten Organen der Vollziehung des Bundes aus. Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.

Bestellung der Mitglieder

§ 136. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Senatsvorsitzenden und die sonstigen Mitglieder werden über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden dürfen weder der Auftragnehmer- noch der Auftraggeberseite angehören. Für die Bestellung der sonstigen Mitglieder gilt Abs. 7.

(2) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.

(3) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesvergabeamt besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erst­malig für die Dauer von fünf Jahren ernannt, soweit aber der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende, sofern nicht die Verlängerungstatbestände des § 136a Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden sind, einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen. Dem Antrag ist von der Vollversammlung zuzustimmen. Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

(5) Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Abs. 4 ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(7) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und der Bundes-Vergabekontrollkommission sind aus dem Kreis der Auftraggeber und der Auftragnehmer zu bestellen. Die Anzahl der sonstigen Mitglieder der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite hat gleich zu sein. Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder der Auftragnehmerseite ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(8) Die Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes, die stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes und der Bundes-Vergabekontrollkommission sowie die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes müssen über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und entweder

           1. bereits durch mindestens vier Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien erforderlich ist, oder

           2. über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vergaberechts verfügen.

(9) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes, die Senatsvorsitzenden und die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.

(10) Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung als Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen.

(11) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 2, 6, 7, 9 und 10 sind für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Unvereinbarkeit

§ 137. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen der Bundes-Vergabekontroll­kommission und dem Bundesvergabeamt nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(2) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes dürfen keine Tätigkeit ausüben die

           1. weisungsgebunden zu besorgen ist, oder

           2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder

           3. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder

           4. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.

(3) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind für die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Ausübung des Amtes des Bundespräsidenten, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), für die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament, zur Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie zum Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum Bundesvergabeamt.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 138. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes und der Bundes-Vergabekontrollkommission darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der jeweiligen Vollversammlung enthoben werden.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im Bundesvergabeamt erlischt:

           1. bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);

           2. mit der Enthebung eines Mitgliedes vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der jeweiligen Vollversammlung;

           3. für Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 3 durch

                a) Übertritt in den Ruhestand oder,

               b) Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG oder,

                c) Austritt gemäß § 21 BDG;

           4. für sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 6 sowie sämtliche Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt bzw. bei der Bundes-Vergabekontrollkommission;

           5. hinsichtlich der sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sowie hinsichtlich sämtlicher Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Zeitablauf;

           6. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.

(3) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes und der Bundes-Vergabekontrollkommission ist seines Amtes zu entheben, wenn es

           1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

           2. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

           3. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

           4. eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus den Gründen gemäß Abs. 2 und 3 aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) nach dem Verfahren gemäß § 136 zu bestellen. Scheidet ein für eine bestimmte Dauer ernanntes Mitglied aus, so ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für den Rest der Funktionsperiode jenes Mitgliedes vorzunehmen, das es ersetzt.

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 139. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte des Bundesvergabeamtes sind vom Bundesvergabeamt als Kollegium auf die Senate und die gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

Einrichtung eines gemeinsamen Geschäftsapparates, Leitung und Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes und der Bundes-Vergabekontrollkommission

§ 140. (1) Zur ordnungsgemäßen Besorgung der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes und der Bundes-Vergabekontrollkommission hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen gemeinsamen Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden.

(3) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.

Evidenzstelle

§ 141. (1) Dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes und dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit ihrer Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine gemeinsame Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen und Empfehlungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren und evident zu halten hat.

(2) Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes auf andere Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung der Empfehlungen der Bundes-Vergabe­kontrollkommission ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Die Aufbereitung hat in beiden Fällen umgehend zu erfolgen und ist beschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Leitung der gemeinsamen Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes. In grundsätzlichen Angelegenheiten hat er das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Bundes-Ver­gabekontrollkommission herzustellen.

Bildung und Zusammensetzung der Senate

§ 142. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.

(2) Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 154 besteht jeder Senat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender, beim Bundesvergabeamt eines der in § 136 Abs. 4 genannten Mitglieder zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Beschlussfassung und Beratung der Senate

§ 143. (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Senatsbeschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsantrage zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Vollversammlung

§ 144. (1) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes bilden die jeweilige Vollversammlung. Sie ist vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Folgende Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:

           1. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;

           2. die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;

           3. die Beschlussfassung über die Annahme des Tätigkeitsberichtes;

           4. die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 138 Abs. 3;

           5. die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;

           6. die Zustimmung zur unbefristeten Ernennung eines Senatsvorsitzenden.

(3) Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 145. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer Senate näher zu regeln. In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung sowie Regelungen für die Verbindung und gemeinsame Behandlung von Rechtssachen festzulegen.

(2) Die Geschäftsverteilung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes ist im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr zu beschließen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie hat die Anzahl der Senate, die Bildung der Senate und der verstärkten Senate sowie die Verteilung der Geschäfte auf die Senate, verstärkten Senate und die einzelnen Senatsvorsitzenden nach feststehenden Gesichtspunkten zu regeln. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Senate und der gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder Bedacht zu nehmen. Die Geschäftverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist.

(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.

Tätigkeitsbericht

§ 146. Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben jährlich einen Bericht über ihre jeweilige Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln und von diesem der Bundesregierung und dem Nationalrat vorzulegen.

Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 147. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind sonstige Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 136 Abs. 7 vorgeschlagen hat.

(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

Ablehnungsrecht der Parteien

§ 148. Parteien können Mitglieder des Bundesvergabeamtes und der Bundes-Vergabekontroll­kommission unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der jeweilige Vorsitzende des Bundesvergabeamtes oder der Bundes-Vergabekontrollkommission. Betrifft der Ablehnungsantrag den Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes oder der Bundes-Vergabekontroll­kommission, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der jeweilige stellvertretende Vorsitzende. Werden sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der an Lebensjahren älteste Senatsvorsitzende. An die Stelle eines abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied gemäß der Geschäftverteilung.

Auskunftspflicht

§ 149. (1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.

(2) Hat ein Auftraggeber bzw. eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt, wenn der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.

Kosten- und Aufwandsersatz

§ 150. (1) Mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 136 Abs. 4 haben Mitglieder des Bundesvergabeamtes sowie die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld oder Aufwandersatz.

(2) Die Bundesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der nicht im Rahmen der Sitzungen zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung

           1. für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission einen angemessenen Aufwandersatz sowie

           2. für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und der Bundes-Vergabekontrollkommis­sion die Höhe der Sitzungsgelder festzusetzen.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen betreffend das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission

Geschäftszuweisung

§ 151. Der jeweilige Vorsitzende des Bundesvergabeamtes bzw. der Bundes-Vergabekontrollkom­mission weist, außer im Fall der Behinderung, die anfallenden Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat oder dem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied des Bundesvergabeamtes zur weiteren Behandlung selbständig zu.

Aufgaben des Vorsitzenden

§ 152. (1) Der jeweilige Vorsitzende leitet das Bundesvergabeamt bzw. die Bundes-Vergabekontroll­kommission. Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das jeweilige Personal.

(2) Ist der jeweilige Vorsitzende des Bundesvergabeamtes bzw. der Bundes-Vergabekontrollkom­mission verhindert, so wird er vom jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende des Bundesvergabeamtes verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes zu vertreten. Für den Fall der Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission sind in der Geschäftsordnung Regelungen vorzusehen.

Verstärkte Senate

§ 153. Ein Senat des Bundesvergabeamtes ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch zwei weitere in § 136 Abs. 4 genannte Mitglieder zu verstärken, wenn der Senat mit Beschluss ausspricht, dass

           1. die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bedeuten würde, oder

           2. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes nicht einheitlich beantwortet wurde, oder

           3. die Entscheidung ein Abgehen von einer Entscheidung eines verstärkten Senates des Bundesvergabeamtes bedeuten würde.

Entscheidungen durch einzelne Mitglieder

§ 154. (1) Das Bundesvergabeamt entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch ein einzelnes in § 136 Abs. 4 genanntes Mitglied

           1. über Anträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sowie

           2. über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

(2) Das gemäß Abs. 1 entscheidungsbefugte Mitglied kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 153 eine Entscheidung gemäß Abs. 1 durch Beschluss dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen Senat oder dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen verstärkten Senat übertragen, dem er selbst angehört.

3. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen betreffend das Bundesvergabeamt

Allgemeines

§ 155. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 4 wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 15a (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen), 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 136a (Begründung des Dienstverhältnisses), 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Mitglieder gemäß § 136 Abs. 4 keine Anwendung.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange ein Mitglied im Sinne des § 136 Abs. 4 nicht gemäß § 138 Abs. 3 Z 2 oder 3 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes abzugeben. Der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes hat die genannten Erklärungen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzugeben.

(5) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

           1. der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,

           2. die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des Bundesvergabeamtes ist und

           3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(6) Die Funktionsbezeichnung nach § 99 BDG ist gleichzeitig der entsprechende Amtstitel.

Dienstaufsicht

§ 156. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unter Bedachtnahme auf die §§ 140 und 141 wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde.

Leistungsfeststellung

§ 157. (1) Die Leistungsfeststellung ist vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes mit Bescheid zu treffen.

(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.

Besoldung

§ 158. (1) Für die Besoldung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 4 gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den Stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.

(3) Für die Einstufung eines Mitgliedes des Bundesvergabeamtes in die Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.

2. Hauptstück

Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission

Zuständigkeit

§ 159. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. bis zur Beendigung des Vergabeverfahrens durch Widerruf zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zuständig, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hierzu ergangenen Verordnungen ergeben.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(3) Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen, sofern sie nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit oder offensichtlicher Erfolglosigkeit ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

Zulässigkeit der Schlichtung

§ 160. (1) Ein Ersuchen auf ein Tätigwerden gemäß § 159 Abs. 1 ist in folgenden Fällen unzulässig:

           1. in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit,

           2. im Unterschwellenbereich bei Verfahren gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 3 sowie 27, sowie

           3. betreffend Entscheidungen, deren Rechtswidrigkeit vor dem Bundesvergabeamt nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist eine Schlichtung nur auf beiderseitiges Ersuchen der Beteiligten zulässig.

Schlichtung

§ 161. (1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Von der Verhandlung sind auch Dritte zu verständigen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Diesen ist die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.

(2) Der Schlichtungssenat hat ehest möglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Er bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Wird ein Schlichtungsersuchen nach Angebotsöffnung gestellt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission eine Schlichtung ablehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht Tagen nach Einlangen des Schlichtungsantrages zu verständigen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Schlichtungssenat innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist von acht Tagen die Streitteile davon zu verständigen. Wirft das Schlichtungsverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, so kann der Schlichtungssenat gleichzeitig mit dieser Verständigung eine begründete Empfehlung darüber abgeben, wie die der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegende Rechtsvorschrift angewendet werden soll.

(4) Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen und dem Bundesvergabeamt ist je eine Abschrift hiervon zu übermitteln.

2. Abschnitt

Das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt

Zuständigkeit

§ 162. (1) Das Bundesvergabeamt ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuständig.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen zuständig

           1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

           2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(4) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob bei Direktvergaben die Wahl des Vergabeverfahrens zurecht erfolgte.

(5) Nach Widerruf einer Ausschreibung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 163. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, so hat er den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Wird ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.

(4) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

Einleitung des Feststellungsverfahrens

§ 164. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass

           1. die Wahl der Direktvergabe nicht zurecht erfolgte, oder

           2. wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder

           3. der Widerruf einer Ausschreibung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war.

(2) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, an den er den Auftrag direkt vergeben hat unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens zu verständigen.

(3) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 Z 2 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.

(4) Wird ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bewerber oder Bieter von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so hat diese Verständigung in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen gemäß § 67 Abs. 6 festgelegt wurde.

Parteien im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt

§ 165. (1) Parteien in Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.

(2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Bundesvergabeamtes unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 163 Abs. 2 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.

(3) Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Antragsgegner.

(4) Bei Feststellungsverfahren gemäß § 162 Abs. 3 bis 5 sind neben den in Abs. 1 genannten Par­teien jene Bewerber oder Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Feststellungsverfahrens, deren recht­liche Interessen durch die Entscheidung des Bundesvergabeamtes unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerber oder Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 164 Abs. 2, 3 oder 4 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Feststellungsverfahren gestellt haben.

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 166. (1) Ein Antrag gemäß § 163 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,

           2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,

           3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

           4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

           5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

           6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

           7. ein bestimmtes Begehren und

           8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

           1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

           2. wenn er nicht innerhalb der in § 169 genannten Fristen gestellt wird;

           3. wenn keine Verständigung gemäß § 163 Abs. 2 erfolgt ist;

           4. wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder

           5. trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungs­verfahren

§ 167. (1) Ein Antrag gemäß § 165 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

           1. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,

           2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

           3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

           4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

           5. ein bestimmtes Begehren und

           6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

           1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

           2. wenn er nicht innerhalb der in den §§ 165 Abs. 2 oder 4 und 169 genannten Fristen oder in der mündlichen Verhandlung gestellt wird;

           3. wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder

           4. trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

§ 168. (1) Ein Antrag gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 hat jedenfalls zu enthalten:

           1. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,

           2. Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

           3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

           4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

           5. ein bestimmtes Begehren und

           6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach Widerruf einer Ausschreibung ist ein Antrag auf Feststellung gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt das Vergabeverfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, gestellt wird.

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 163 geltend gemacht hätte werden können.

Fristen

§ 169. (1) Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich sind beim Bundesvergabeamt innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:

           1. im offenen Verfahren:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zwei Wochen, in beschleunigten Verfahren eine Woche, vor Ablauf der Angebotsfrist.

               b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von zwei Wochen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von einer Woche, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können.

                c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens eine Woche, in beschleunigten Verfahren drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist.

               b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zwei Wochen, in beschleunigten Verfahren innerhalb einer Woche, nach Mitteilung der Bewerberauswahl.

                c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zwei Wochen, in beschleunigten Verfahren gemäß § 48 innerhalb einer Woche und in beschleunigten Verfahren gemäß § 49, innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung.

               d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von zwei Wochen, in beschleunigten Verfahren gemäß § 48 innerhalb einer Woche und in beschleunigten Verfahren gemäß § 49, innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können.

                e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           3. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens eine Woche, in beschleunigten Verfahren jedenfalls drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist.

               b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zwei Wochen, in beschleunigten Verfahren innerhalb einer Woche, nach Mitteilung der Bewerberauswahl.

                c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens zwei Wochen, in beschleunigten Verfahren spätestens eine Woche, nach Zugang der Aufforderung.

               d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist innerhalb von zwei Wochen, in beschleunigten Verfahren innerhalb einer Woche, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können.

                e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           4. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung:

                a) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zwei Wochen, in beschleunigten Verfahren innerhalb einer Woche, nach Zugang der Aufforderung.

               b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist innerhalb von zwei Wochen, in beschleunigten Verfahren innerhalb einer Woche, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können.

                c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           5. im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;

               b) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

                c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung  bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           6. im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;

               b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Auswahl;

                c) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

               d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           7. im Prüfsystem: hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Aufnahme sowie der Aberkennung der Qualifikation innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Ablehnung bzw. der Aberkennung;

           8. beim Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung

               b) hinsichtlich der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens innerhalb der Fristen gemäß Z 2;

                c) hinsichtlich der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung innerhalb der Fristen gemäß Z 4.

           9. hinsichtlich der Unterlassung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bekanntmachung unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.

(2) Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind beim Bundesvergabeamt innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:

           1. im offenen Verfahren:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage, in beschleunigten Verfahren eine Woche, vor Ablauf der Angebotsfrist.

               b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von einer Woche, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können.

                c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens eine Woche, in beschleunigten Verfahren drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist.

               b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von einer Woche, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl.

                c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung.

               d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von 10 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können.

                e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           3. im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:

                a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von einer Woche, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl.

               b) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

                c) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von 10 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können.

               d) hinsichtlich der die Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           4. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens eine Woche, in beschleunigten Verfahren drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist.

               b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von einer Woche, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl.

                c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung.

               d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb von 10 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können.

                e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           5. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung:

                a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von einer Woche, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl.

               b) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

                c) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb von 10 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können.

               d) hinsichtlich der die Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           6. im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;

               b) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

                c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           7. im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;

               b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;

                c) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

               d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           8. im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

                a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;

               b) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

                c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

           9. bei der elektronischen Auktion:

                a) hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von einer Woche nach der Bekanntmachung;

               b) hinsichtlich der Nicht-Zulassung zur Teilnahme innerhalb von drei Arbeitstagen;

                c) hinsichtlich der Bewerberauswahl bei nicht offenen Auktionen innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Auswahl;

               d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

         10. bei der Rahmenvereinbarung:

                a) hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens innerhalb der für das betreffende Verfahren genannten Fristen gemäß Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, Z 3 lit. a bis d, Z 4 lit. a und b sowie Z 8 lit. a bis c;

               b) hinsichtlich der Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Bekanntmachung der Angebotsbewertung), innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Auswahl;

                c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wurde, nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb, innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

         11. bei der Direktvergabe: hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung;

         12. hinsichtlich der Unterlassung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bekanntmachung unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.

Behandlung von Anträgen

§ 170. (1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren einzuleiten.

Einstweilige Verfügungen

§ 171. (1) Sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren eingeleitet ist, hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Bundesvergabeamt einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen. Der Auftraggeber und der Antragsteller sind vom Absehen von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu verständigen.

(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesvergabeamt hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die Angebote öffnen. Das Bundesvergabeamt hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.

Aufgaben des Senatsvorsitzenden

§ 172. (1) Der Senatsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr. Er führt das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

§ 173. (1) Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

           1. der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist, oder

           2. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die bekämpfte Entscheidung des Auftraggebers für nichtig zu erklären ist, oder

           3. Anträge gemäß § 170 ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind.

(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(4) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, einer Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.

(5) Das Bundesvergabeamt kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht. Diese Entscheidung steht dem jeweiligen Senatsvorsitzenden bzw. dem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied zu.

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 174. (1) Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers unter Bedachtnahme auf die allenfalls in derselben Sache ergangene Empfehlung eines Schlichtungssenates der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie

           1. im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierzu erlassenen Verordnungen steht und

           2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

Feststellung von Rechtsverstößen

§ 175. (1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat das Bundesvergabeamt unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 auf Antrag bloß festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

(2) Wird ein Bescheid des Bundesvergabeamtes vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat das Bundesvergabeamt unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung bloß festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war.

Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

§ 176. (1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60 000 Euro.

Gebühren und Gebührenersatz

§ 177. (1) Für Anträge gemäß den §§ 163 Abs. 1, 164 Abs. 1 171 Abs. 1 und 175 Abs. 1 hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und ist gemäß den in Anhang X ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten.

(3) Für Anträge auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren gemäß § 165 Abs. 2 und 4 ist eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50% von den in Anhang X genannten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren.

(4) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

(5) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.

3. Hauptstück

Außerstaatliche Kontrolle

Korrekturmechanismus

§ 178. (1) Wenn die Kommission die Republik Österreich auffordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission, die den Anwendungsbereich der in § 192 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft betreffen, sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich an den Bundeskanzler weiterzuleiten. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommis­sion sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. des Unternehmers, vom Bundeskanzler vorzubereiten und im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU abzugeben.

(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. Unternehmer dem Bundeskanzler spätestens zehn Tage, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 2 ausüben, und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage, nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:

           1. vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen und

           2. entweder

                a) einen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder

               b) eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder

                c) die Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.

(4) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundeskanzler unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der Kommission zu unterrichten.

(5) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundeskanzler gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

Bescheinigungsverfahren

§ 179. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 120 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 4. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen österreichischen Vorschriften übereinstimmen.

(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, dass etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und dass der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten verhindern.

(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekannt­machungen folgende Erklärung abgeben:

„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am … mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“

(4) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45 503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.

Außerstaatliche Schlichtung

§ 180. (1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission schriftlich beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beantragen. Dieser hat den Antrag im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten und den Bundeskanzler zu unterrichten.

(2) Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu benennen und der Kommission bekannt zu geben, ob sie den von der Kommission vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert. Die Schlichter können höchstens zwei weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen Sachverständigen ablehnen.

(3) Ist bereits in Bezug auf den in Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängig, so hat der betroffene Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen, ob er dem Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen des 5. Teiles dieses Bundesgesetzes. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem Schlichtungsverfahren beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluss ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die Schlichter haben dem Antragsteller, dem Auftraggeber und allen anderen am Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung der Bestimmungen des EGV und der Grundsätze dieses Bundesgesetzes auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken; sie haben der Kommission über ihre Schlussfolgerungen und über alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.

(5) Der Antragsteller und der betroffene Auftraggeber können jederzeit das Verfahren durch die Erklärung, das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben sie die ihnen im Schlichtungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Über den Ersatz sonstiger Kosten hat auf Antrag der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden.

(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen betreffend den Schriftverkehr mit der Kommission, die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens, die allfällige Beteiligung österreichischer Behörden am Verfahren und die Auswahl der Schlichter für das Schlichtungsverfahren zu erlassen.

4. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 181. (1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber, Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren. Weiter gehende, jedoch nur alternativ zustehende Schadenersatzansprüche des übergangenen Bestbieters nach anderen Rechtsvorschriften werden davon nicht berührt.

(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn gemäß § 162 Abs. 3 letzter Satz oder § 162 Abs. 5 letzter Satz festgestellt worden ist, dass der Geschädigte auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können.

(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 182. Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 183. Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 184. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 181 und 182 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß § 162 Abs. 3 oder 5 erfolgt ist. Dies gilt auch für die in § 181 Abs. 1 letzter Satz genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt an eine solche Feststellung gebunden.

(3) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Bundesvergabeamtes abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B‑VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

§ 185. Wird ein Bescheid des Bundesvergabeamtes vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt, so hat sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die nachfolgende Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß § 175 Abs. 2 keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

§ 186. Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des 4. Abschnittes des 4. Teiles der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusehen. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden Honorarordnung treffen.

6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 187. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als an einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Unternehmer seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 43, 45, 149 Abs. 1 oder 178 oder seine nach dem 5. Hauptstück des 4. Teiles bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften

§ 188. (1) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren gilt dieses Bundesgesetz nicht.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die ÖNORM-EN 45 503 für Bescheinigungen im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 1997 für verbindlich erklärt wird (Bescheinigungsverordnung), BGBl. II Nr. 251/1997, gilt als Verbindlicherklärung im Sinne des § 179 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.

(3) (Verfassungsbestimmung) Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, fortzuführen. Wird in Verfahren, die nach dem 1. September 2002 vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, fortzuführen sind, das Verfahren ausgesetzt oder gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so sind diese Verfahren vom Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach einer Aufhebung eines Bescheides des Bundesvergabeamtes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, die nicht vor dem 1. September 2002 erfolgt, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige, jedoch ausgesetzte Verfahren oder Verfahren, in denen gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt wurde, diese aber bis zum 1. September 2002 noch nicht eingelangt ist, sind vom Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.

(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz.

(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes mit Ausnahme der Bestellung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der senatsvorsitzenden Richter, nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten als Bestellungen des Bundesvergabeamtes gemäß diesem Bundesgesetz.

(6) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXXX/2002 neu gefassten Bestimmungen und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt Folgendes:

           1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

           2. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 7 Abs. 1 Z 3 und 5, 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 3, 4 und 6, 138 Abs. 1, 139 und 140 Abs. 2 treten mit 1. September 2002 in Kraft.

           3. Zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.

           4. (Verfassungsbestimmung) Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Z 2 genannten Bestimmungen treten die §§ 11 Abs. 1 Z 3 und 5, 99 Abs. 2 und 101 Abs. 1 des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.

(7) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Bundesvergabeamtes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei personellen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, zu treffen.

Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

§ 189. Verordnungen und Kundmachungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 190. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 191. (1) Mit der Vollziehung

           1. der §§ 11 Abs. 1, 37 Abs. 2, 133 Abs. 3 letzter Satz, 141 Abs. 2 und 178 Abs. 2 3. Satz, Abs. 3, 4 und 5 ist der Bundeskanzler,

           2. der §  188 Abs. 7 der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           3. des § 178 Abs. 2 1. und 2. Satz ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

           4. der §§ 42, 54 Abs. 4 1. Satz, 122 Abs. 1 und 180 Abs. 1 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           5. der §§ 181 bis 184 der Bundesminister für Justiz,

           6. der §§ 43, 45, 54 Abs. 4 2. Satz, 55 Abs. 1, 122 Abs. 2 und 3, 134 Abs. 3, 136 Abs. 5, 140 Abs. 1, 146, 155 Abs. 5 Z 1, 156 und 180 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           7. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

           8. im Übrigen die Bundesregierung

betraut.

(2) Mit Ausnahme der Ermächtigung gemäß § 85 Abs. 4 kann, soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.

(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis VII und IX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.

(4) Die Bundesregierung hat die Gebührensätze in Anhang X durch Verordnung entsprechend anzupassen, falls es der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundene Personal- und Sachaufwand zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung erfordert.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

§ 192. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S. 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG.

           2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftrags-vergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S. 14.

           3. Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 1.

           4. Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (Lieferkoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S. 1.

           5. Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Baukoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S. 54.

           6. Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S. 84.

           7. Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 3.

           8. Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 328 vom 28. November 1997, S. 1.

           9. Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S. 1.

         10. Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 93/36/EWG des Rates, der Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 93/37/EWG des Rates, der Anhänge III und IV der Richtlinie 92/50/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 97/52/EG geänderten Fassung, sowie der Anhänge XII bis XV, XVII und XVIII der Richtlinie 93/38/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 98/4/EG geänderten Fassung (Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge), ABl. Nr. L 285 vom 29. Oktober 2001, S. 1.


Anhang I

Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

Klasse

Gruppe

Untergruppe
und Positionen

Beschreibung

50

 

 

BAUGEWERBE

 

500

 

Allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwer­punkt) und Abbruchgewerbe

 

 

500.1

Allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwer­punkt)

 

 

500.2

Abbruch

 

501

 

Rohbaugewerbe/Hochbau

 

 

501.1

Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäu­den/Baumeister, Maurermeister und Bauunternehmer

 

 

501.2

Dachdeckerei

 

 

501.3

Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrie­ofenbau

 

 

501.4

Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

 

 

501.5

Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden

 

 

501.6

Gerüstbau

 

 

501.7

Sonstige Rohbaugewerbe (einschließlich Zimmerei)/ Übrige Baugewerbe und Zimmermeister

 

502

 

Tiefbau

 

 

502.1

Allgemeiner Tiefbau

 

 

502.2

Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

 

 

502.3

Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen

 

 

502.4

Wasserbau (Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)

 

 

502.5

Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)

 

 

502.6

Spezialisierte Unternehmen für Bewässerung, Ent­wässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen

 

 

502.7

Spezialisierte Unternehmen für andere Tiefbauarbeiten

 

503

 

Bauinstallation

 

 

503.1

Allgemeine Bauinstallation

 

 

503.2

Klempnerei/Installateur, Gas- und Wasser-installationen/Sanitär-, Gas- und Wasserinstallationen

 

 

503.3

Installation von Heizungs- und Belüftungsanlagen (Installation von Zentralheizungs-, Klima- und Belüf­tungsanlagen/Lüftungsanlagen)

 

 

503.4

Abdämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Er­schütterung

 

 

503.5

Elektroinstallation

 

 

503.6

Installation von Antennen, Blitzableitern, Telefonen usw.

 

504

 

Hausbaugewerbe/Ausbaugewerbe

 

 

504.1

Allgemeines Hausbaugewerbe/Allgemeines Ausbau­gewerbe

 

 

504.2

Stuckateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei

 

 

504.3

Bautischlerei (Tischlereien, die überwiegend Tischle­reierzeugnisse in Bauten montieren) und Parkettlegerei

 

 

504.4

Glaser-, Maler- und Lackierergewerbe, Tapetenklebe­rei/Glaser, Maler und Anstreicher, Tapezierer

 

 

504.5

Fliesen- und Plattenlegerei, Fußbodenlegerei und ‑kleberei

 

 

504.6

Ofen- und Herdsetzerei/Hafner sowie sonstiges Ausbaugewerbe


Anhang II

Bauaufträge nach § 8

Allgemeiner Tiefbau

Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen

Wasserbau (Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)

Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)

Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen

Sonstiger Spezialbau für andere Tiefbauarbeiten

Errichtung von     Krankenhäusern

                                Sporteinrichtungen

                                Erholungseinrichtungen

                                Freizeiteinrichtungen

                                Schul- und Hochschulgebäuden

                                Verwaltungsgebäuden


Anhang III

Prioritäre Dienstleistungen

Kategorie

Titel

CPC-Referenz-Nr.

 1

Instandhaltung und Reparatur

6112, 6122, 633, 886

 2

Landverkehr 1) einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr

712 (außer 71235), 7512, 87304

 3

Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (außer 7321)

 4

Postbeförderung im Landverkehr 1) sowie Luftpostbeförderung

71235, 7321

 5

Fernmeldewesen

752

 6

Finanzielle Dienstleistungen

a)  Versicherungsleistungen

b) Bankenleistungen und

Wertpapiergeschäfte 2)

ex 81
812, 814

 7

Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

84

 8

Forschung und Entwicklung 3)

85

 9

Buchführung, -haltung und -prüfung

862

10

Markt- und Meinungsforschung

864

11

Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten 4)

865, 866

12

Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen

867

13

Werbung

871

14

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874
82201 bis 82206

15

Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage

88442

16

Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94

 

1) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

2) Siehe aber § 6 Abs. 1 Z 11.

3) Siehe aber § 6 Abs. 1 Z 13.

4) Siehe aber § 6 Abs. 1 Z 10.


Anhang IV

Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Kategorie

Titel

CPC-Referenz-Nr.

17

Gaststätten und Beherbergungsgewerbe

64

18

Eisenbahnen

711

19

Schifffahrt

72

20

Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs

74

21

Rechtsberatung

861

22

Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung

872

23

Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)

873
(außer 87304)

24

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

92

25

Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

93

26

Erholung, Kultur und Sport

96

27

Sonstige Dienstleistungen

 


Anhang V

Liste der zentralen Beschaffungsstellen

           1. Bundeskanzleramt

           2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

           3. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

           4. Bundesministerium für Finanzen

           5. Bundesministerium für Inneres

           6. Bundesministerium für Justiz

           7. Bundesministerium für Landesverteidigung *)

           8. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

           9. Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

         10. Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

         11. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

         12. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

         13. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

         14. Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.

         15. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

         16. Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.

         17. Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H

 

*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.


Anhang VI

Verzeichnis der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung

Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in der geltenden Fassung.

Kapitel 25:            Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26:            Erze, Schlacken und Aschen

Kapitel 27:            Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

                                ausgenommen:

                                Brenn-, Treib- und Kraftstoffe

Kapitel 28:            Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen

                                ausgenommen:

                                aus 2808                Sprengstoffe

                                aus 2809                Sprengstoffe

                                aus 2810                Sprengstoffe

                                aus 2811                Sprengstoffe

                                aus 2812                Tränengase

                                aus 2825                Sprengstoffe

                                aus 2829                Sprengstoffe

                                aus 2834                Sprengstoffe

                                aus 2844                Toxikologische Produkte

                                aus 2845                Toxikologische Produkte

                                aus 2847                Sprengstoffe

Kapitel 29:            Organische chemische Erzeugnisse

                                ausgenommen:

                                aus 2904                Sprengstoffe

                                aus 2905                Sprengstoffe

                                aus 2908                Sprengstoffe

                                aus 2909                Sprengstoffe

                                aus 2912                Sprengstoffe

                                aus 2913                Sprengstoffe

                                aus 2914                Toxikologische Produkte

                                aus 2915                Toxikologische Produkte

                                aus 2916                Toxikologische Produkte

                                aus 2917                Toxikologische Produkte

                                aus 2920                Toxikologische Produkte

                                aus 2921                Toxikologische Produkte

                                aus 2922                Toxikologische Produkte

                                aus 2925                Sprengstoffe

                                aus 2926                Toxikologische Produkte

                                aus 2928                Sprengstoffe

                                aus 2932                Sprengstoffe

                                aus 2933                Sprengstoffe

Kapitel 30:            Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31:            Düngemittel

Kapitel 32:            Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten

Kapitel 33:            Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen

Kapitel 34:            Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse“ und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

                                ausgenommen:

                                aus 3403                Toxikologische Produkte

Kapitel 35:            Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 36:            Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe

ausgenommen:

                                3601                Schießpulver

                                3602                zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen Schießpulver

                                aus 3603                Sprengzünder aller Art

                                aus 3606                Explosivstoffe

Kapitel 37:            Photographische oder kinematographische Waren

Kapitel 38:            Verschiedene chemische Erzeugnisse

                                ausgenommen:

                                aus 3804                Toxikologische Produkte

                                aus 3805                Toxikologische Produkte

                                aus 3806                Toxikologische Produkte

                                aus 3809                Toxikologische Produkte

                                aus 3811                Toxikologische Produkte

                                aus 3812                Toxikologische Produkte

                                aus 3815                Toxikologische Produkte

                                aus 3817                Toxikologische Produkte

                                aus 3819                Toxikologische Produkte

                                aus 3820                Toxikologische Produkte

                                aus 3822                Toxikologische Produkte

                                aus 3823                Toxikologische Produkte

Kapitel 39:            Kunststoffe und Waren daraus

                                ausgenommen:

                                aus 3912               Sprengstoffe

                                aus 3915               Sprengstoffe

                                aus 3916               Sprengstoffe

                                aus 3919               Sprengstoffe

                                aus 3920               Sprengstoffe

                                aus 3921               Sprengstoffe

Kapitel 40:            Kautschuk und Waren daraus

                                ausgenommen:

aus 4011                Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen verwendet werden

aus 4012                Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen verwendet werden

Kapitel 43:            Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 45:            Kork und Korkwaren

Kapitel 46:            Flechtwaren und Korbwaren

Kapitel 47:            Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe

Kapitel 65:            Kopfbedeckungen und Teile davon

                                ausgenommen:

                                aus 6505                militärische Kopfbedeckungen

Kapitel 66:            Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon

Kapitel 67:            Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68:            Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69:            Keramische Erzeugnisse

Kapitel 70:            Glas und Glaswaren

Kapitel 71:            Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetall­plattierungen, Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 72:            Eisen und Stahl

Kapitel 73:            Waren aus Eisen und Stahl

Kapitel 74:            Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75:            Nickel und Waren daraus

Kapitel 76:            Aluminium und Waren daraus

Kapitel 78:            Blei und Waren daraus

Kapitel 79:            Zink und Waren daraus

Kapitel 80:            Zinn und Waren daraus

Kapitel 81:            Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus diesen Stoffen

Kapitel 82:            Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

                                ausgenommen:

                                aus 8207                Werkzeuge *)

                                aus 8209                Teile von Werkzeugen *)

Kapitel 83:            Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84:            Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

                                ausgenommen:

                                8407                Motoren *)

                                8408                Motoren *)

                                8411                Turbo Strahltriebwerke *)

                                8412                Strahltriebwerke *)

                                8456                Werkzeugmaschinen *)

                                8457                Bearbeitungszentren *)

                                8458                Drehmaschinen *)

                                8459                Werkzeugmaschinen *)

                                8460                Werkzeugmaschinen *)

                                8461                Werkzeugmaschinen *)

                                8462                Werkzeugmaschinen *)

                                8463                Werkzeugmaschinen *)

Kapitel 85:            Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und ‑wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

                                ausgenommen:

                                8506                Primärbatterien

                                8517                Fernmeldeeinrichtungen

                                8525                Sendegeräte

                                8526                Radargeräte

                                8527                Empfangsgeräte

                                8528                Fernsehempfangsgeräte

                                aus 8529                Antennen

Kapitel 86:            Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon; mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege

                                ausgenommen:

                                aus 8601                gepanzerte Lokomotiven

                                aus 8602                andere gepanzerte Lokomotiven

                                8604                Werkstättenwagen

                                aus 8605                gepanzerte Wagons

                                8606                Güterwagons

Kapitel 87:            Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör

                                ausgenommen:

                                8701       Traktoren

                                aus 8702                militärische Fahrzeuge

                                aus 8703                militärische Fahrzeuge

                                aus 8704                militärische Fahrzeuge

                                aus 8705                militärische Fahrzeuge

                                8710                Panzer und gepanzerte Fahrzeuge

                                8711                Motorräder

                                aus 8716                Anhänger

Kapitel 88:            Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

Kapitel 89:            Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

                                ausgenommen:

                                aus 8906                Kriegsschiffe

                                aus 8907                andere schwimmende Konstruktionen

Kapitel 90:            Optische, photographische, kinematographische Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren

                                ausgenommen:

                                aus 9005                Ferngläser, Fernrohre

                                aus 9013                optische Instrumente, Laser

                                aus 9015                Entfernungsmesser

                                9030                elektrische und elektronische Messinstrumente

                                9031                elektrische und elektronische Messinstrumente

                                9032                selbsttätige Regelinstrumente

Kapitel 91:            Uhrmacherwaren

Kapitel 92:            Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon

Kapitel 94:            Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen, Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

Kapitel 95:            Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

Kapitel 96:            Verschiedene Waren

 

*) Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.


Anhang VII

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und
eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und § 53

A.           Für Bauaufträge:

            für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

            für Dänemark das „Handelsregistret“, das „Aktieselskabsregistret“ und „Erhvervsregistret“;

            für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

            für Griechenland das „Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon – M.E.E.P.“ Register der Vertragsunternehmen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

            für Spanien das „Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo“;

            für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

            für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

            für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

            für die Niederlande das „Handelsregister“;

            für Portugal das Register der „Commissão de Alvarás de Empresas de Obras Públicas e Particulares (CA-EOPP)“,

            im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

            für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

            für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

            für Island die „Firmaskrá“;

            für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

            für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

            für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.

B.           Für Lieferaufträge:

            für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

            für Dänemark das „Aktieselskabsregistret“, das „Foreningsregistret“ und das „Handelsregistret“;

            für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

            für Griechenland das „Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

            für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

            für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

            für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

            für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

            für die Niederlande das „Handelsregister“;

            für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

            im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

            für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

            für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

            für Island die „Firmaskrá“;

            für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

            für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

            für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.

C.           Für Dienstleistungsaufträge:

            für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

            für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

            für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und das „Vereinsregister“;

            für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhanges III das Berufsregister „Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

            für Spanien das „Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de Economía y Hacienda“;

            für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

            für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

            für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

            für die Niederlande das „Handelsregister“;

            für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

            im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

            für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

            für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

            für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

            für Liechtenstein das “Gewerberegister“;

            für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

            für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.


Anhang VIII

Muster für die Bekanntmachung von Leistungen im Unterschwellenbereich

A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):

           1. Bezeichnung des Auftraggebers;

           2. Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

B. Im offenen Verfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungs­unterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;

           2. Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;

           3. Zuschlagsfrist;

           4. Bestimmung über den allfälligen Erlag eines Vadiums;

           5. Zulässigkeit von Teilangeboten;

           6. Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativangeboten;

           7. Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung;

C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;

           2. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;

           3. Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;

           4. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;

           5. Auswahlkriterien.

D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:

           1. Art des Wettbewerbes;

           2. Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;

           3. Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):

                a) Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,

               b) gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,

                c) Auswahlkriterien,

Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;

           4. Teilnahmeberechtigung;

           5. Beurteilungskriterien;

           6. Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;

           7. Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben,

           8. Termine


Anhang IX

Zusätzliche Angaben gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt

           1. Name und Anschrift (e-mail Adresse) des Auftraggebers.

           2. Art des Auftrages: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen.

           3. Art und Menge der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und der gegebenenfalls veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme dieser Option; bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und gegebenenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages sein sollen.

           4. Art des Vergabeverfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).

           5. (Gegebenenfalls) Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden.

            6. a) Name und Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt bzw. bei der die Aus­schrei­bungs­unterlagen und sonstige zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden können.

               b) (Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.

            7. a) Letzter Tag für die Vorlage des Antrages auf Aufforderung zur Angebotsabgabe.

               b) Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.

           8. (Gegebenenfalls) Sicherungsmittel (finanzielle Garantien), die verlangt werden.

           9. Alle Anforderungen an den Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.

         10. Sonstige Angaben, die vom Unternehmer verlangt werden.


Anhang X

Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

Direktvergaben

200 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3

Bauaufträge:

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

geistig-schöpferische Dienstleistungen



400 €

300 €

350 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 1

Bauaufträge:

Liefer- und Dienstleistungsaufträge:



600 €

350 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich:

Bauaufträge:

Liefer- und Dienstleistungsaufträge:


2 500 €

800 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich:

Bauaufträge:

Liefer- und Dienstleistungsaufträge:


5 000 €

1 600 €

 


Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und öffentlichen Auftraggebern gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 des BVergG 2002, BGBl. I Nr. xxx/2002, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren- und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen.“

2. Dem § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 20. § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit xxxxx in Kraft.“