112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 19. 6. 2000

Regierungsvorlage

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit

 

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Die Republik Österreich

und

die Tschechische Republik,

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

           1. “Rechtsvorschriften”

               die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

           2. “zuständige Behörde”

               die Bundesminister oder Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut sind,

           3. “Träger”

               die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

           4. “zuständiger Träger”

               den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

           5. “Wohnort”

               den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

           6. “Aufenthalt”

               den vorübergehenden Aufenthalt;

           7. “Familienangehöriger”

               einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

           8. “Versicherungszeiten”

               Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;

           9. “Geldleistung”, “Rente” oder “Pension”

               eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;

         10. “Leistungen bei Arbeitslosigkeit”

               in bezug auf die Tschechische Republik die materielle Sicherstellung der Arbeitsuchenden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechts­vorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

           1. auf die tschechischen Rechtsvorschriften über

                a) die Krankenversicherung,

               b) die Gesundheitsversicherung,

                c) die Pensionsversicherung und die Pensionserhöhung wegen Hilflosigkeit,

               d) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

           2. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

                a) die Krankenversicherung,

               b) die Unfallversicherung,

                c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

               d) das Arbeitslosengeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

           a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

          b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

           a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;

          b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;

           c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für tschechische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch erhoben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Die Gebietsgleichstellung nach Absatz 1 bezieht sich bei Anwendung der tschechischen Rechtsvorschriften auch auf Fälle, in denen die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates erwerbstätig ist.

(3) Absatz 1 bezieht sich nicht

           a) auf den Erwerb des Anspruches auf eine volle Invaliditätspension nach den tschechischen Rechtsvorschriften für Personen, die auf Grund ihres vor dem 18. Lebensjahr eingetretenen langfristigen ungünstigen Gesundheitszustandes nicht während der erforderlichen Zeit versichert waren;

          b) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätig­keit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertrags­staates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechts­vorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(4) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

(5) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem Grenzgebiet des einen Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechts­vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungs­anspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

           a) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder

          b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertrags­staates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt in der Republik Österreich in Bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:

           a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in der Republik Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen,

          b) Personen, die ihre in der Republik Österreich wohnende Familie besuchen,

           c) Personen, die sich aus anderen Gründen in der Republik Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

Artikel 13

Träger des Aufenthaltsortes

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt

in der Tschechischen Republik

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheits­versicherungsanstalt,

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskranken­kasse.

Artikel 14

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel 11 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 15

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sach­leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in der Tschechischen Republik

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheits­versicherungsanstalt,

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskranken­kasse.

(3) Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversiche­rung die Leistung erbringen.

(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.

Artikel 16

Berufskrankheiten

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindest­dauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 17

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nach Artikel 18 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten entspricht.

(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvor­schriften eingetreten wäre.

(4) Die Gewährung von Leistungen nach Kapitel 3 bleibt unberührt.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)

Artikel 18

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs­zeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Artikel 19

Feststellung der Leistungen

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 18 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 18 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der folgenden Bestimmungen festzustellen:

           1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach diesen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berück­sichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

           2. Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach diesen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der Zeit von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

           3. Ziffer 1 gilt nicht

                a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

               b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

(3) Bei Durchführung des Absatzes 2 Ziffer 2 hat von der Zeit von der Vollendung des 16. Lebens­jahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

           a) der tschechische Träger nur volle Jahre,

          b) der österreichische Träger nur die vollen Kalendermonate

zu berücksichtigen.

(4) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

(5) Die Versicherungszeiten nach Absatz 4 sind vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(6) Für die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Leistungen nach den tschechischen Rechtsvorschriften werden die nach den österreichischen Rechtsvorschriften im maßgeben­den Zeitraum zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 20

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Bei der Beurteilung des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvor­schriften des einen Vertragsstaates sind die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechts­vorschriften des anderen Vertragsstaates erworben wurden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Arbeitslose den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, zuletzt unterlag und in diesem Vertragsstaat in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern versichert war.

(3) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat.

(4) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt nicht in der Tschechischen Republik, wenn der Arbeitslose dort seinen Wohnort hat.

(5) Die in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen gelten nicht in der Republik Österreich, wenn der Arbeitslose die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt oder dies die österreichischen Rechtsvor­schriften vorsehen.

Artikel 21

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeits­losigkeit bezogen hat.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 22

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

           a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;

          b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertrags­staates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechts­vorschriften der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 23

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 24

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwen­dung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Stellen.

Artikel 25

Datenschutz

(1) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den Behörden oder den Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im wesentlichen ein Schutzniveau sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau entspricht.

(2) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.

Artikel 26

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechts­vorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags­staates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 27

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder in einer anderen konvertierbaren Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vor­genommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

2

Artikel 28

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertrags­staates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

Artikel 29

Verrechnung von Vorschüssen

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

Artikel 30

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 31

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkom­mens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

ABSCHNITT V

 

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet der Tschechischen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versiche­rungszeiten.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.

(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkom­mens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

(6) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen in einer nach den tschechischen Rechts­vorschriften festgestellten Leistung im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Beschäftigungs­zeiten beitragsfrei als tschechische Versicherungszeiten berücksichtigt wurden und diese Beschäfti­gungszeiten nach Absatz 5 in einer österreichischen Leistung als österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist die tschechische Leistung entsprechend diesen Zeiten zu vermindern. Ist die Summe der so errechneten tschechischen Leistung und der österreichischen Leistung niedriger als die vorher gebührende tschechische Leistung, hat der tschechische Träger die errechnete Leistung um einen entsprechenden Unterschiedsbetrag zu erhöhen.

(7) In den Fällen des Absatzes 6 ist Artikel 29 entsprechend anzuwenden.

Artikel 33

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Prag, am 20. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Eleonora Hostasch m. p.

Für die Tschechische Republik:

Vladimir Spidla m. p.

 

Vorblatt

Problem:

Die soziale Sicherheit von Personen und ihrer Familienangehörigen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und Tschechien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Abkommen mit Tschechien wird ein weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung durch die Gleich­behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport sichergestellt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Tschechien werden insbesondere auch Doppelversicherungen hinsichtlich derselben Erwerbstätigkeit verhindert und damit der Wirtschaftsstandort Österreich gefördert.

Kosten:

Kosten von rund 17,7 Millionen Schilling in der Pensionsversicherung und 2,5 Millionen Schilling in der Arbeitslosenversicherung in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende österreichisch-tschechische Abkommen über soziale Sicherheit enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG‑Vorschriften in Kraft, sodaß die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

2. Werdegang des Abkommens

Unmittelbar nach der Öffnung der osteuropäischen Staaten wurden Kontakte mit den Nachbarstaaten hinsichtlich des möglichen Abschlusses von Abkommen über soziale Sicherheit aufgenommen. Dies­bezügliche Gespräche wurden mit der damaligen Tschechoslowakei im Mai 1990 begonnen. Die Gespräche gestalteten sich im Hinblick auf die gesellschaftlichen Änderungen und Reformen sowie die Teilung der Tschechoslowakei mit 1. Jänner 1993 in zwei unabhängige Staaten in der Folge sehr schwierig. Bei weiteren Besprechungen im April 1997 in Prag und im Oktober 1997 in Wien konnte aber über den Abkommensinhalt Einvernehmen erzielt und das Abkommen schließlich am 20. Juli 1999 in Prag unterzeichnet werden.

Aus genereller Sicht ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß Tschechien auch mit anderen westeuropäi­schen Staaten Gespräche betreffend den Abschluß von Abkommen über soziale Sicherheit geführt hat und entsprechende Abkommen zum Teil schon abgeschlossen wurden.

3. Das Abkommen im allgemeinen

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in letzter Zeit von Österreich insbesondere mit Kroatien und Slowenien am 16. Jänner 1997 und 10. März 1997 unterzeichneten neuen Abkommen (BGBl. III Nr. 162 bzw. 103/1998).

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II normiert in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Territorialitätsprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz und sieht die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hievon zu vereinbaren.

Abschnitt III enthält die besonderen Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungsarten:

Für den Bereich der Krankenversicherung ist neben der Zusammenrechnung der beiderseitigen Versiche­rungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches insbesondere die aushilfsweise Sachleistungs­gewährung bei vorübergehendem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat zu Lasten des zuständigen Ver­sicherungsträgers vorgesehen.

In der Unfallversicherung ist eine Zuordnung der Leistungspflicht bei Berufskrankheiten in Kollisions­fällen zu dem zuletzt zuständig gewesenen Versicherungsträger sowie eine aushilfsweise Sachleistungs­gewährung bei vorübergehendem Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen.

Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.

In der Arbeitslosenversicherung werden für die Erfüllung der Anwartschaftszeit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in den beiden Vertrags­staaten zusammengerechnet.

Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Ab­kommens.

Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen.

4. Übersicht über das tschechische System der sozialen Sicherheit

Das System der sozialen Sicherheit in der ehemaligen Tschechoslowakei war nach der Öffnung durch den Übergang von einem staatlich finanzierten Einheitssystem in ein gegliedertes beitragsfinanziertes System mit zum Teil neuen Zweigen, wie insbesondere der Arbeitslosenversicherung, gekennzeichnet. Diese Reformen in der sozialen Sicherheit wurden in den beiden Nachfolgestaaten weitergeführt. Im Zuge der Gespräche mußte daher den jeweils geänderten Situationen Rechnung getragen werden, wobei aber zu berücksichtigen ist, daß Österreich bemüht ist, die Abkommensregelungen soweit wie möglich generell zu fassen, damit innerstaatliche Rechtsänderungen nicht automatisch auch zu einer Änderung des jeweiligen Abkommens führen.

Die wesentlichsten Grundsätze des tschechischen Systems stellen sich im Jahr 1999 wie folgt dar:

Im Bereich der Krankenversicherung (Geldleistungen) sowie der Pensions- und Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen geschützt, während sich die Unfallversicherung grundsätzlich nur auf Arbeitnehmer bezieht. Die Gesundheitsversicherung (Sach­leistungen) umfaßt die gesamte Wohnbevölkerung.

Die Finanzierung erfolgt im wesentlichen durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der selbständig Erwerbstätigen sowie durch Beiträge und Zuschüsse des Staates zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Einrichtungen und Fonds. Im Bereich der Pensionsversicherung betragen die Beiträge 26% (6,5% Arbeitnehmer und 19,5% Arbeitgeber ohne Höchstbeitragsgrenze bzw. zur Gänze für selbständig Erwerbstätige). In der Krankenversicherung (Geldleistungen) betragen die Beiträge 4,4% (1,1% Arbeitnehmer und 3,3% Arbeitgeber bzw. zur Gänze für selbständig Erwerbstätige), in der Gesundheitsversicherung (Sachleistungen) 13,5% (4,5% Arbeitnehmer, 9% Arbeitgeber bzw. zur Gänze für selbständig Erwerbstätige) und in der Arbeitslosenversicherung 3,6% (0,4% Arbeitnehmer und 3,2% Arbeitgeber).

Das Leistungsspektrum in den einzelnen Zweigen entspricht grundsätzlich den österreichischen Leistungen, wenn auch natürlich angepaßt an die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten.

Das frühere Pensionsalter (grundsätzlich das 60. Lebensjahr für Männer und das 53. bis 57. Lebensjahr für Frauen entsprechend der Anzahl der Kinder) wird seit 1996 um jährlich zwei bzw. vier Monate bis auf das 62. Lebensjahr für Männer bzw. das 57. bis 61. Lebensjahr für Frauen im Jahre 2007 erhöht. Voraus­setzung dafür ist die Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren. Ab dem 65. Lebens­jahr besteht Anspruch auf eine Alterspension bei Vorliegen von mindestens 15 Versicherungsjahren.

Anspruch auf Invaliditätspension besteht grundsätzlich bei Vorliegen von fünf Versicherungsjahren innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor dem Eintritt der Invalidität. Die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zum Pensionsalter wird bei der Pensionsberechnung zusätzlich berücksichtigt.

Die Pensionsberechnung erfolgt zweistufig. Zu einem Grundbetrag in der Höhe von 1 310 CKR (rund 500 S) gebührt bei der Alterspension und der Pension wegen Vollinvalidität pro Versicherungsjahr 1,5%, bei der Pension wegen Teilinvalidität 0,75% der individuellen Bemessungsgrundlage. Das Mindestein­kommen für einen Pensionsbezieher beträgt 2 080 CKR (rund 790 S).

Die Witwen- bzw. Witwerpension beträgt 50% des Pensionsanspruches des Verstorbenen und gebührt grundsätzlich ein Jahr, bei Vorliegen von Invalidität, Sorgepflicht für ein Kind oder Vollendung des 55. bzw. 58. Lebensjahres unbefristet. Anspruch auf Witwerpension (in Form eines festgesetzten Betrages) hat der Witwer bei Sorgepflicht für ein Kind. Die Waisenpension beträgt 40% des Pensionsanspruches des Verstorbenen.

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich eine Beschäftigungszeit von zwölf Monaten in den letzten drei Jahren erforderlich. Das Arbeitslosengeld gebührt in den ersten drei Monaten in der Höhe von 60% des monatlichen Durchschnittslohns, den der Arbeitslose in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielt hat, sowie im verbleibenden Zeitraum in der Höhe von 50% dieser Grundlage und wird für die Dauer von sechs Monaten gewährt.

5. Finanzielle Auswirkungen

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund 5 000 tschechischen Staatsbürger können die Auswirkungen längerfristig mit den Abkommen mit Slowenien und Kroatien (rund 6 000 beschäftigte slowenische bzw. 22 000 kroatische Staatsbürger in Österreich) verglichen werden. So wurden 1998 zB in rund 5 700 Fällen Pensionen in der Höhe von insgesamt 173 Millionen Schilling an Pensionsberechtigte in Slowenien und in rund 9 500 Fällen Pensionen in der Höhe von insgesamt 319 Millionen Schilling an Pensionsberechtigte in Kroatien gezahlt. Hiebei muß aber berücksichtigt werden, daß in rund 30% dieser Fälle auch ohne Abkommen ein Anspruch bestünde bzw. in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Umgekehrt wurden von Slowenien nach Österreich rund 1 100 Pensionen mit einem Gesamtbetrag von 19 Millionen Schilling bzw. von Kroatien rund 700 Pensionen mit einem Gesamtbetrag von 8 Millionen Schilling gezahlt. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw., soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch bestünde, entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Tschechien hinsichtlich jener Personen, die nach 1961 (letzter Stichtag nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG) nach Österreich gekommen sind, in Österreich keinen Pensionsanspruch oder nur einen geringen Pensionsanspruch mit Ausgleichszulage haben und auf Grund des Abkommens für ihre im Gebiet Tschechiens zurückgelegten Beschäftigungs­zeiten entsprechende tschechische Leistungsansprüche geltend machen werden können.

Hinsichtlich einer Beurteilung der finanziellen Auswirkungen aus kurzfristiger Sicht muß berücksichtigt werden, daß Pensionen für die im wesentlichen erst seit Beginn der 90er Jahre in Österreich beschäftigten tschechischen Staatsbürger durchschnittlich erst in 20 bis 30 Jahren anfallen werden. Ausgehend von den in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Abkommen mit Jugoslawien (1. Jänner 1967) und der Türkei (1. Oktober 1969) auf Grund der Abkommen in diese Staaten gezahlten Pensionen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Tschechien mit zirka 100 Neuzugängen sowie in den drei folgenden Jahren mit zirka 20 Neuzugängen gerechnet werden, wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine zwischenstaatliche Durchschnittspension von 2 500 S und eine Aufwertung mit 1,03 pro Jahr zugrunde gelegt werden kann.

Direkte finanzielle Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Die Zahl der Beschäftigten aus Tschechien entspricht ungefähr einem Viertel der Zahl der Beschäftigten aus Kroatien. Im Jahresdurchschnitt 1998 standen 15 kroatische Staatsbürger im Bezug von Arbeitslosengeld auf Grund des Abkommens mit Kroatien. Es ist daher bei Tschechien mit vier Abkommensfällen im Jahresdurchschnitt zu rechnen, wobei ein durchschnittliches Arbeitslosengeld von monatlich 13 100 S (inklusive Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag) zugrunde zu legen ist.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes gerechnet werden:

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

insgesamt

Pensionen auf Grund des Abkommens                                  


3 150 000


3 966 000


4 827 000


5 737 000


17 680 000

Arbeitslosenversicherung          

629 000

629 000

629 000

629 000

2 516 000

insgesamt                                      

 

 

 

 

20 196 000

Besonderer Teil

Die einzelnen Regelungen des Abkommens entsprechen weitestgehend den in den letzten Jahren von Österreich mit anderen Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen, insbesondere auch denen mit Kroatien und Slowenien, auf die daher im Folgenden hingewiesen wird (BGBl. III Nr. 162 bzw. 103/1998). Im Bereich der Pensionsversicherung wurde insbesondere auch den seit den Zusatzabkommen mit Kanada (BGBl. Nr. 570/1996) und den USA (BGBl. Nr. 779/1996) in allen neuen Abkommen vorgesehenen Regelungen betreffend die “Direktberechnung” der österreichischen Pensionen Rechnung getragen.

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.

Zu Art. 2:

Der in Abs. 1 normierte sachliche Geltungsbereich des Abkommens entspricht dem Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und umfaßt auf österreichischer Seite im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Systeme sowohl der unselbständig als auch der selbständig Erwerbstätigen sowie das Arbeitslosengeld. Auf tschechischer Seite werden die entsprechenden Zweige und Leistungen erfaßt.

Abs. 2 betreffend die Berücksichtigung von Rechtsänderungen entspricht der in den anderen von Österreich geschlossen Abkommen vorgesehenen entsprechenden Regelung (siehe zB Art. 2 Abs. 2 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien).

Zu Art. 3:

Dieser Artikel legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie zB die Abkommen mit Kroatien und Slowenien (jeweils Art. 3) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene umfaßt.

Zu Art. 4:

Die in diesem Artikel festgelegte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Abs. 1) entspricht in Verbindung mit den vorgesehenen Ausnahmen (Abs. 2 und 3) den entsprechenden Regelungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe zB Art. 4 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien).

Zu Art. 5:

Die in diesem Artikel normierte Gebietsgleichstellung (Abs. 1) sichert entsprechend den in allen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelungen den Export der Geldleistungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für die vom Abkommen erfaßten Personen (siehe zB Art. 5 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien), wobei Abs. 2 diese Gebietsgleichstellung hinsichtlich der tschechischen Rechtsvorschriften auch auf Fälle ausdehnt, in denen die berechtigte Person nicht in Österreich wohnt, aber hier erwerbstätig ist.

Wie in allen Abkommen sind die Ausgleichszulage aus der österreichischen Pensionsversicherung sowie bestimmte beitragsunabhängige Invaliditätspensionen nach den tschechischen Rechtsvorschriften (Abs. 3) vom Export ausgenommen.

Zu den Art. 6 bis 9:

Diese Bestimmungen regeln die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende Versicherungs­pflicht, wobei entsprechend den von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip abgestellt wird (Art. 6).

Art. 7 enthält entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe zB Art. 7 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien) in den Abs. 1 und 2 Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip für entsendete Dienstnehmer, in Abs. 3 eine ergänzende Zuordnungsregelung für die Beschäftigung auf Seeschiffen sowie in Abs. 4 eine ergänzende Regelung für entsendete Dienst­nehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes. Abs. 5 enthält die in Abkommen mit Nachbarstaaten übliche Regelung betreffend Dienstnehmer von Grenzbetrieben.

Art. 8 sieht in Abs. 1 die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates für alle zu den beiderseitigen amtlichen Vertretungsbehörden entsendeten Bediensteten vor, während für die sur-place-Bediensteten nach Abs. 2 das Territorialitätsprinzip festgelegt wird, wobei aber gleichzeitig den eigenen Staatsangehörigen entsprechend den diesbezüglichen Regelungen in den anderen Abkommen (zB Art. 8 Abs. 2 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien) ein Wahlrecht eingeräumt wird.

Art. 9 enthält die in allen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit und entspricht dem Art. 9 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien.

Zu den Art. 10 bis 14:

Hinsichtlich des Bereichs der aushilfsweisen Sachleistungsgewährung ist darauf hinzuweisen, dass sich die tschechische Seite im Hinblick auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (rund zehnmal höhere Kosten in Österreich) erst nach einem langen internen Meinungsbildungsprozeß zur Aufnahme von Regelungen betreffend den vorübergehenden Aufenthalt bereit erklärt hat, die Aufnahme von Wohnortregelungen im Hinblick auf das in Tschechien bestehende Wohnsitzsystem aber jedenfalls nicht erforderlich bzw. möglich war.

Die für den Bereich der Krankenversicherung vorgesehenen Regelungen entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere auch in den Abkommen mit Kroatien und Slowenien (jeweils Art. 10 bis 15) und sehen im Wesentlichen vor:

–   die Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten (Art. 10),

–   die aushilfsweise Sachleistungsgewährung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Dringlich­keitsfällen (Art. 11), wobei in Anpassung an die entsprechenden Bestimmungen in Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine gezielte Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung im anderen Vertragsstaat ohne Genehmigung des zuständigen Trägers ausgeschlossen ist, sowie

–   die ergänzenden Regelungen betreffend die Gewährung von Geldleistungen (Art. 12), die Festlegung der aushelfenden Versicherungsträger (Art. 13) und die Kostenerstattung (Art. 14).

Zu den Art. 15 bis 17:

Die den Bereich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betreffenden Regelungen entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere auch in den Abkommen mit Kroatien und Slowenien (jeweils Art. 16 bis 19) und sehen im wesentlichen vor:

–   die aushilfsweise Sachleistungsgewährung entsprechend den für den Bereich der Krankenversicherung vorgesehenen Grundsätzen (Art. 15) sowie

–   die erforderlichen Regelungen hinsichtlich der Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn in beiden Vertragsstaaten entsprechende Expositionszeiten zurückgelegt wurden (Art. 16 und 17), wobei aber im Falle von sklerogener Pneumokoniose nicht der zuletzt zuständige Versicherungsträger für die Gewährung aller Leistungen allein zuständig ist, sondern die Renten entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu gewähren sind (Art. 17 Abs. 2).

Zu den Art. 18 bis 19:

Diese Bestimmungen betreffen die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus den Pensions­versicherungen der beiden Vertragsstaaten in den zwischenstaatlichen Fällen, wobei Art. 18 die grund­legenden Bestimmungen betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten enthält.

Zu den die Feststellung der Leistungen betreffenden Bestimmungen (Art. 19) ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, dass diese praktisch wörtlich den entsprechenden Bestimmungen in allen neuen Abkommen (siehe zB Art. 22 des Abkommens mit Kroatien und. Art. 23 des Abkommens mit Slowenien) entsprechen (hier jedoch bilateral) und damit auch im Verhältnis zu Tschechien die insbesondere unter Berück­sichtigung der Pensionsreform 1993 anstelle der sogenannten Pro-rata-Berechnung angestrebte Berech­nung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten (“Direktberechnung”) vorgesehen ist. Im Einzelnen ist zu den Bestimmungen des Art. 19 Folgendes zu bemerken:

–   Abs. 1 sichert die Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine innerstaatliche Pension besteht.

–   Abs. 2 sieht entsprechend Abs. 1 die innerstaatliche Berechnung auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, und enthält die erforderlichen ergänzenden Regelungen in diesen Fällen, wobei auf österreichischer Seite die Kinder­zuschüsse (Z 1) und der Zurechnungszuschlag (Z 2) betroffen sind.

–   Abs. 3 enthält eine ergänzende Regelung hinsichtlich der bei der Berechung der Leistungen zu berücksichtigenden Versicherungszeiten.

–   Die Abs. 4 und 5 sehen die erforderlichen Bestimmungen betreffend Versicherungszeiten unter einem Jahr vor.

–   Abs. 6 sieht eine Klarstellung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Leistungen nach den tschechischen Rechtsvorschriften vor.

Zu den Art. 20 und 21:

Die Regelungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, die sich auf österreichischer Seite ausschließ­lich auf das Arbeitslosengeld beziehen (siehe Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. d), entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen in den Abkommen mit Kroatien (Art. 23 und 24) und Slowenien (Art. 24 und 25), wobei die für die erstmalige Inanspruchnahme vorgesehene Mindestbeschäftigungszeit wie in allen neuen Abkommen mit 26 Wochen festgelegt wurde.

Zu den Art. 22 bis 31:

Die in diesen Artikeln enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des Ab­kommens und entsprechen praktisch wörtlich den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit, insbesondere auch in den Abkommen mit Kroatien (Art. 25 bis 33) und Slowenien (Art. 27 bis 35). Ergänzend wurde auch eine Bestimmung betreffend den Datenschutz (Art. 25) auf der Basis der diesbezüglich geltenden EG-Regelungen (Art. 84 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) aufgenommen.

 

Zu den Art. 32 und 33:

Diese Artikel enthalten die üblichen Übergangs- und Schlußbestimmungen (siehe zB Art. 34 sowie 36 und 37 des Abkommens mit Kroatien und Art. 36 sowie Art. 38 und 39 des Abkommens mit Slowenien), wobei durch die ergänzende Regelung des Abs. 3 des Art. 32 der Übernahme tschechischer Beschäfti­gungs- und Versicherungszeiten im Rahmen des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG) und der entsprechenden Bestimmungen des § 116 Abs. 6 GSVG bzw. § 107 Abs. 6 BSVG Rechnung getragen wurde. Durch diese Regelung wird insbesondere für die in Österreich wohnenden Pensionsbezieher, in deren Pension entsprechende Zeiten zu berücksichtigen sind, eine Feststellung einer tschechischen Leistung für diese Zeiten vermieden, die zu einer entsprechenden Kürzung der österreichischen Leistung führen würde, sodaß sich – außer einem enormen Verwaltungsaufwand – für den Berechtigten keine Verbesserung aus dem Abkommen ergeben würde.