1130 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 21. 5. 2002

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert wird

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage (781 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird, hat der Budgetausschuss über den Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Hermann Böhacker einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbstständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert wird (… BFG-Novelle 2002) zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Mit der 2. BFG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 156/2001, wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Wirkung bis längstens 30. April 2002 die Haftung in bestimmter Höhe für das nicht zu angemessenen Bedingungen versicherbare Risiko aus Schäden zu übernehmen, die bestimmte österreichische Luftfahrtunternehmen sowie österreichische Flughäfen (einschließlich der dort tätigen Dienstleistungsunternehmen) durch Terror oder Kriegsereignisse erleiden. Mit Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2002 wurde diese Frist bis 31. Mai 2002 verlängert. Nach dem damaligen Stand der Diskussion auf EU-Ebene war eine weitere Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zu erwarten.

Von beiden Ermächtigungen wurde zwischenzeitig Gebrauch gemacht.

Auf Grund der seither eingetretenen Entwicklung ist jedoch zu erwarten, dass die bestehende Regelung auf Gemeinschaftsebene über den 31. Mai 2002 hinaus verlängert wird, wobei derzeit nicht abgesehen werden kann, bis zu welchem Termin die Haftung letztmalig in diesem Sinn zu verlängern sein wird. Wie in der Vergangenheit wird sich Österreich solchen Maßnahmen anschließen müssen, um einen Wettbewerbsnachteil für inländische Luftfahrtunternehmen zu vermeiden. Um weiteren zeitlichen Engpässen zu entgehen, soll durch die gegenständliche Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002 – bei ansonsten unveränderter Regelung – als bloße Vorsichtsmaßnahme die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass dem Bundesminister für Finanzen die Verlängerung der eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember 2002 möglich ist. Die tatsächliche Haftungsverlängerung wird wie bisher nur für jeweils einen Monat und nur im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen auf EU-Ebene erfolgen.“

Dieser Antrag betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Werner Kogler, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Rudolf Edlinger, Ing. Kurt Gartlehner, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Hermann Böhacker, Ernst Fink, der Ausschussobmann Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 05 14

                                 Robert Egghart                                                 Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann