Vorblatt

Es sollen die folgenden, den landwirtschaftlichen Bereich betreffenden Gesetze im Wege einer Sammelnovelle neu erlassen (Art. 1) oder geändert werden (Art. 2 bis 11):

 1.   Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

 2.   Düngemittelgesetz 1994

 3.   Futtermittelgesetz 1999

 4.   Pflanzenschutzgesetz 1995

 5.   Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

 6.   Pflanzgutgesetz 1997

 7.   Rebenverkehrsgesetz 1996

 8.   Saatgutgesetz 1997

 9.   Sortenschutzgesetz 2001

10.    Weingesetz 1999

11     Qualitätsklassengesetz

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Probleme:

Nahezu die Hälfte des Staatsgebietes Österreichs ist mit Wäldern bedeckt, welche multifunktionelle Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung sowie auf den Lebensraum von Tieren und Pflanzen nachhaltig zu erbringen haben. Die Waldbestände sind entsprechend dem vielfach gebirgigen Charakters des Landes an die vielfältigen orographischen und klimatischen Gegebenheiten angepasst. Diese Wälder, in ihrer biologischen und genetischen Vielfalt, stellen ein unersetzliches Erbe dar. Zur Erhaltung dieser Vielfalt ist auch die Erhaltung der genetischen Ressourcen unverzichtbar. Es muss daher zur Sicherung der genetischen Anpassungsfähigkeit von Waldbeständen vermieden werden, dass Vermehrungsgut zur Verwendung kommt, das auf Grund seiner genetischen Eigenschaften einen ungünstigen Einfluss ausüben kann.

Neben der Sicherung der genetischen Vielfalt besteht aber auch die Notwendigkeit, genetisch hochwertiges Vermehrungsgut zu verwenden. Dadurch sollen die forstliche Produktion gesteigert und die Voraussetzungen für die Ertragsfähigkeit der Standorte verbessert werden.

Die angeführten Ziele können aber nur erreicht werden, wenn neben der Sicherung der genetischen Eigenschaften auch eine Identitätssicherung des forstlichen Vermehrungsgutes, das gewerbsmäßig in den Handel kommt, gegeben ist.

Die von der EG erlassene Richtlinie über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut ist bindend zu übernehmen und in die österreichische Rechtsordnung überzuführen.

Ziele:

Es soll ein neues Gesetz geschaffen werden, da auf Grund wesentlicher Änderungen in der Richtlinie 1999/105/EG vom 22. Dezember 1999 auch das Vermehrungsgutgesetz 1996 in wesentlichen Punkten neu gefasst werden muss. Auf Grund der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, ökologischen und kulturellen Funktionen gilt es diese multifunktionale Rolle zu sichern und zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Richtlinie in nationales Recht geführt werden.

Ferner ist Österreich auch Mitglied der OECD, deren Regelungen über die Kontrolle des Forstlichen Vermehrungsgutes im internationalen Handel ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Inhalt:

      Erweiterung der Baumartenliste

      neue Kategorien von Ausgangsmaterial

      Stammzertifikat

      Entfall der Anerkennung von Saat- und Pflanzgut

      Verbesserung des Kontrollsystems

      verschärfte Strafbestimmungen

      veränderte Übergangsbestimmungen

Insgesamt Verwaltungsvereinfachungen, Verfahrenskonzentration

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Unmittelbar keine. Die vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen bzw. Verfahrenskonzentration führen im Wege der Umwegrentabilität zu Kosteneinsparungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die oben dargelegte Punktation, insbesondere der Verwaltungsvereinfachung kommt es zu einer Verringerung der durchzuführenden Verfahren, wobei jedoch nunmehr Betriebskontrollen verstärkt und regelmäßig durchzuführen sind.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.

Düngemittelgesetz 1994

Probleme:

Mit der Novelle zum Düngemittelgesetz 1994, BGBl. I Nr. 23/2001, wurden tierische Proteine, die nach dem Tiermehlgesetz, BGBl. I Nr. 143/2000, zur Verfütterung an Nutztiere verboten wurden, auch im Düngemittelbereich verboten.

Durch den generellen Verweis auf das Verbot nach dem Tiermehlgesetz, verarbeitete tierische Proteine im Sinne dieses Gesetzes in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu verwenden, werden einerseits tierische Proteine erfasst, die für Düngemittelzwecke keinen Anwendungsbereich haben, andererseits aber Erzeugnisse wiederum nicht erfasst, die gerade im Düngemittelbereich Verwendung finden, jedoch im Tiermehlgesetz, welches nur die Verwendung als Futtermittel regelt, zielgemäß nicht berücksichtigt werden konnten.

Da einerseits Abwasser und Abfälle vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetztes ausgenommen sind und Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost nicht in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln enthalten sein dürfen, andererseits jedoch eine Verordnungsermächtigung für die Zulassung „unbelasteter Klärschlamme“ und „unbelasteter Komposte“ besteht, hätte eine notwendige Abgrenzung zu erfolgen.

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die notwendigen organisatorischen Änderungen vorzunehmen.

Ziele:

Der Verweis auf das Tiermehlgesetz hinsichtlich des Verbotes von tierischen Proteinen soll entfallen. Durch eine Regelung im Rahmen einer Verordnung wird die Möglichkeit zu einer eigenständigen und flexiblen Regelung des Verbots tierischer Proteine im Düngemittelbereich geschaffen.

Unbehandelte und kommunale Klärschlämme sollen ausdrücklich in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten werden.

Inhalt:

Das In-Verkehr-Bringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die verarbeitete tierische Proteine enthalten, bleibt in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2001, verboten, solange nicht eine inhaltlich entsprechende Verordnung erlassen wird.

Unbehandelter oder kommunaler Klärschlamm(kompost), Fäkalien, Komposte (ausgenommen kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich) sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, werden in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen  Union.

Eine Verpflichtung zur Notifikation nach der Richtlinie 98/34/EG an die Kommission gemäß Notifikationsgesetz 1999 ergibt sich erst bei Erlassung einer Verordnung nach § 6 und § 7, mit der die Voraussetzungen für die Verwendung von tierischen Proteinen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, festgelegt werden.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Futtermittelgesetz 1999

Problem und Ziel des Entwurfs:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die notwendigen organisatorischen Änderungen vorzunehmen.

Durch die EG-Verordnung Nr. 178/2002 und die EG-Richtlinie 2001/46/EG sind die Befugnisse der Aufsichtsorgane und die Verpflichtungen der Betriebsinhaber zu erweitern.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral. Durch die Änderung des Futtermittelgesetzes 1999 entstehen keine Kosten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Im Hinblick auf die verwaltungsinterne Reorganisation im Zusammenhang mit der Errichtung der Ernährungsagentur fallen die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Ansonsten sieht der Entwurf

      die erforderlichen flankierenden Regelungen zur EG-Verordnung Nr. 178/2002 sowie

      Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Gemeinschaftsvorschriften (Richtlinie 2001/46/EG) verpflichtet ist.

Pflanzenschutzgesetz 1995

Problem und Ziel des Entwurfes:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die notwendigen organisatorischen Änderungen vorzunehmen.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Unmittelbar keine. Die zu erwartenden Synergieeffekte auf Grund der Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sollen in der Folge zu Kosteneinsparungen führen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro­päischen Union.

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Probleme und Ziele des Entwurfs:

Mit der gegenständlichen Novelle wird der von der Europäischen Kommission vertretenen Ansicht nach Vereinfachung des Zulassungssystems nachgekommen, indem für Parallelzulassungen ein abgestuftes Prüfverfahren eingeführt wird.

Weiters sind auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes die notwendigen organisatorischen Änderungen vorzunehmen.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Unmittelbar keine. Die zu erwartenden Synergieeffekte auf Grund der Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sollen in der Folge zu Kosteneinsparungen führen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro­päischen Union.

Ansonsten sieht der Entwurf Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Pflanzgutgesetz 1997

Problem und Ziel des Entwurfs:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die notwendigen organisatorischen Änderungen vorzunehmen.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Unmittelbar keine. Die zu erwartenden Synergieeffekte auf Grund der Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sollen in der Folge zu Kosteneinsparungen führen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro­päischen Union.

Rebenverkehrsgesetz 1996

Problem:

Es ist die Richtlinie 2002/11/EG umzusetzen.

Ziele und Inhalt:

Durch den vorliegenden Entwurf werden die Voraussetzungen für die Beitragseinhebung und Verwendung der Beiträge festgelegt und die Richtlinie 2002/11/EG in nationales Recht umgesetzt.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine unmittelbaren.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2002/11/EG wird eine gemeinschaftskonforme Rechtslage hergestellt.

Saatgutgesetz 1997

Problem und Ziel des Entwurfs:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die notwendigen organisatorischen Änderungen vorzunehmen.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Unmittelbar keine. Die zu erwartenden Synergieeffekte auf Grund der Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sollen in der Folge zu Kosteneinsparungen führen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Sortenschutzgesetz 2001

Problem und Ziel des Entwurfs:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die notwendigen organisatorischen Änderungen vorzunehmen.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Unmittelbar keine. Die zu erwartenden Synergieeffekte auf Grund der Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sollen in der Folge zu Kosteneinsparungen führen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro­päischen Union.

Weingesetz 1999

Problem und Ziel des Entwurfs:

Das Weingesetz ist an die neuen Vorschriften der Gemeinsamen Marktordnung für Wein und die darauf basierenden Verordnungen der Europäischen Kommission anzupassen. Darüber hinaus sollen für die Weinkontrolle (Bundeskellereiinspektion) Möglichkeiten geschaffen werden, die auch weiterhin einen effizienten Vollzug im Rahmen der technischen Entwicklung auf dem Weinsektor gewährleisten.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine messbaren Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Gesetzentwurf ist kostenneutral.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht die erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Qualitätsklassengesetz

Problem und Ziel des Entwurfs:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die notwendigen organisatorischen Änderungen vorzunehmen.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Unmittelbar keine. Die zu erwartenden Synergieeffekte auf Grund der Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sollen in der Folge zu Kosteneinsparungen führen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro­päischen Union.


Erläuterungen

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2001

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut, welche bis zum 1. Jänner 2003 erfolgt sein muss.

Zweck des Gesetzes ist die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut für die Erhaltung und Verbesserung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes, die Förderung der Forstwirtschaft sowie die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen. Dabei sind wissenschaftliche Erkenntnisse und forstliche Erfahrungen einzubeziehen.

Die Waldforschung hat gezeigt, dass es für eine Wertsteigerung der Wälder, einschließlich des Aspektes der Stabilität, Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit, Produktivität und Vielfalt, erforderlich ist, hochwertiges Vermehrungsgut, das genetisch und phänotypisch dem Standort angepasst ist, zu verwenden. Forstliches Saatgut sollte ebenfalls bestimmte äußere Qualitätsnormen erfüllen.

Gemäß der allgemeinen Erklärung der dritten Ministerkonferenz in Lissabon über den Schutz der Wälder in Europa sollte für die Aufforstung und Wiederaufforstung vorzugsweise Vermehrungsgut einheimischer Arten und lokaler Herkunft, dass an die Standortbedingungen gut angepasst ist, verwendet werden. Die Belastung der betroffenen Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer soll so gering wie möglich gehalten werden, ein begrenzter Verwaltungsaufwand, eine effiziente Kontrolle sowie die notwendige Zusammenarbeit im europäischen Binnenmarkt soll gewährleistet werden, um den freien Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut innerhalb der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Die wirtschaftliche Bedeutung des forstlichen Vermehrungsgutes ist in erster Linie in der Auswirkung auf die Stabilität und Nutzbarkeit des Waldes, wobei die Erhaltung und Steigerung der biologischen Vielfalt der Wälder, einschließlich der genetischen Vielfalt der Bäume, wesentlich für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung ist.

Die Erweiterung der Liste der dem EG-Recht unterworfenen Baumarten und künstlichen Hybriden war auf Grund der Erweiterungen der EU im Mittelmeerraum und Skandinavien notwendig. Neu eingeführt wird für Vermehrungsgut die Kategorie „quellengesichert“. Der Entfall der Anerkennung von Saat- und Pflanzgut führt zu einer Verringerung der Behördenverfahren, da der Anerkennungsbescheid entfällt. Dies setzt jedoch ein funktionierendes Betriebskontrollsystem voraus und sieht die Richtlinie in Art. 16 vor, dass Vermehrungsgut der einzelnen Partien über den gesamten Prozess von der Gewinnung bis zur Lieferung an den Endverbraucher regelmäßig amtlich zu kontrollieren ist. Auch Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten Vor-Ort Kontrollen durchführen.

Im neuen Gesetz ist daher vorgesehen, dass verstärkt Betriebskontrollen regelmäßig durchzuführen sind. Für das Zulassungsverfahren ist nunmehr das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald als entscheidende Behörde zuständig, wobei diesfalls eine Verwaltungsvereinfachung eintritt, da das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald als Behörde sowohl für die Bescheiderlassung zuständig wird, als auch auf Sachverständigerebene, wie bisher zur Erstellung des Gutachtens.

Finanzielle Auswirkungen:

A. Vollzugsaufgaben auf Grund des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes:

1.      Zulassungsverfahren von Ausgangsmaterial (ausgewähltes, qualifiziertes und geprüftes Vermehrungsgut)

         Prüfung der Unterlagen des Antragstellers

         Erstellung eines Gutachtens mit Vor-Ort-Besichtigung

         Zulassungsbescheid

         regelmäßige Überprüfung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen

         Widerruf des Zulassungsbescheides

2.      Überprüfung im Rahmen der Gewinnung von Vermehrungsgut

         Überprüfung vor Beginn der Ernte

         Aufsicht über die Ernte

         Sachverständige Feststellung betreffend Zulassung von Ausgangsmaterial für quellengesichertes       Vermehrungsgut

         Ausstellung eines Stammzertifikats

         Einzelbaumprobenentnahme -Überprüfung durch Bundesamt

3.      Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern

         Überprüfung der Unterlagen des Antragstellers

         Einfuhrbewilligung für Saat- und Pflanzgut

         Einfuhrkontrolle von Pflanzgut

4.      Überwachung

         Überprüfung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe betreffend Aufnahme und Beendigung ihres Betriebes

         Zuteilung einer Betriebsnummer

         regelmäßige Betriebskontrollen vor Ort

         Entnahme von Proben von Vermehrungsgut und Gutachten

5.      Strafverfahren (Bezirksverwaltungsbehörde)

6.      Gebühren

         Für die Tätigkeit der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist eine Gebühr einzuheben.

B. Die Vollzugsaufgaben werden folgende Kosten nach sich ziehen:

1.      Sachverständigentätigkeit der Behörden (BH, LH):

         Insgesamt ist ein Zeitaufwand von 470 Tagen Planstelle B erforderlich. Davon entfallen zirka 200 Tage auf die Ernteaufsicht und die Sachverständigenfeststellung betreffend Zulassung von Ausgangsmaterial für quellengesicherte Vermehrungsgut, zirka zehn Tage auf die Überprüfung von Pflanzgut bei der Einfuhr aus Drittländern, zirka 210 Tage auf die regelmäßig durchzuführenden Betriebskontrollen und 50 Tage auf die Ausstellung des Stammzertifikates. Dies ergibt somit einen Zeitbedarf von 3 760 Stunden einer Planstelle B.

         Damit ergeben sich Personalausgaben von 112 800 € und ein Planstellenbedarf von 2,257.

         Sachausgaben: 112 800 × 0,12 = 13 536 €

         Raumkosten: Bei Mietkosten von durchschnittlich 7 € pro m2 und insgesamt 14 m2 Bedarf pro Planstelle ergibt sich ein Betrag von 2,257 × 14 × 7 × 12 = 2 654,23 €.

         Verwaltungsgemeinkosten: 112 800 × 0,2 = 22 560 €

         Reisekosten:

         Bei durchschnittlicher Entfernung von 50 km (BH): 0,36 € (Kilometergeld) × 100 km × 210 Arbeits­tage = 7 560 €.

         Bei durchschnittlicher Entfernung von 100 km (LH): 0,36 € (Kilometergeld) × 200 km × 210 Ar­beitstage = 15 120 €.

         Dies ergibt somit Gesamtreisekosten von 22 680 €.

         Gesamtkosten: 174 230,23 €.

2.      Behördliche Tätigkeit (Bescheide):

         Im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden mit zirka zehn Strafbescheiden zu rechnen. Dies ergibt einen Zeitbedarf von 20 Stunden einer Planstelle A.

         Damit ergeben sich Personalausgaben von 960 € und ein Planstellenbedarf von 0,012.

         Sachausgaben: 960 × 0,12 = 115,2 €

         Raumkosten: 0,012 × 14 × 7 × 12 = 14,11 €

         Verwaltungsgemeinkosten: 960 × 0,2 = 192 €

         Gesamtkosten : 1 281,31 €

3.      Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald:

         Für die Erlassung von Bescheiden wird insgesamt ein Zeitaufwand von zirka 142 Stunden einer Planstelle B veranschlagt. Davon entfallen zirka 100 Stunden auf die Zulassung von Ausgangsmaterial für ausgewähltes, qualifiziertes und geprüftes Vermehrungsgut, zirka 30 Stunden auf Einfuhrbewilligungen von Saat- und Pflanzgut, zehn Stunden auf Bescheide betreffend Ungültigkeit des Stammzertifikates und zwei Stunden auf die Bescheiderlassung betreffend den Verfall und den Widerruf einer Zulassung.

         Weiters wird für Gutachten im Rahmen des Zulassungsverfahrens 100 Stunden einer Planstelle B, für Gutachten bei Betriebskontrollen sowie Laboruntersuchungen betreffend Einzelbaumprobenentnahmen (durch das Institut für Forstgenetik) insgesamt zirka 520 Stunden einer Planstelle A und zirka 2 272 Stunden einer Planstelle C veranschlagt.

         Hinzukommen zirka 50 Tagen (Planstelle A) für die Teilnahme an diversen Arbeitsgruppen der EG.

         Damit ergeben sich gesamt Personalausgaben von 100 495 € und ein gesamt Planstellenbedarf (A, B, C) von 2,061.

         Sachausgaben: 100 495 × 0,12 = 12 059,4 €

         Raumkosten: 2,061 × 14 × 7 × 12 = 2 423,736 €

         Verwaltungsgemeinkosten: 100 495 × 0,2 = 20 099 €

         Reisekosten: vor allem im Rahmen der Zulassungsverfahren sind Besichtigungen vor Ort erforderlich, sowie weiters im Rahmen der Betriebskontrollen, wobei zirka 105 Tage je zirka 72,67 € veranschlagt werden. Dies ergibt Gesamtreisekosten von 7 630,67 €.

         Laborkosten: 8 000 €

         Gesamtkosten: 150 716,81 €.

         Gesamtkosten: 1 879,244 €

Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergibt sich somit ein Gesamtaufwand von jährlich zirka 326 228 €.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf

      Art. 10 Abs. 1 Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut,

      Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über die Gebühren,

      Art. 10 Abs. 1 Z 8 („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“) und

      Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Forstwesen“) des B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Das Gesetz ist für forstliches Vermehrungsgut anzuwenden, das in Verkehr gebracht sowie ein- und ausgeführt wird, einschließlich der Erzeugung dieses Vermehrungsgutes. Es gilt nicht für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen ist die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer. Damit gelten die im 5. Abschnitt enthaltenen Regelungen bezüglich Einfuhr auch für den Eigenbedarf und für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind. Der Hinweis zu § 22 soll eine Verwechslung oder Vermischung von forstlichem und nicht forstlichem Vermehrungsgut in Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, die beide Materialien erzeugen und in Verkehr bringen, vermeiden.

Der Hinweis auf § 33 soll sicherstellen, dass Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist und nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, tatsächlich den Binnenmarkt verlässt.

Zu § 2:

Die Begriffsbestimmungen orientieren sich im wesentlichen an den gemeinschaftlichen Bestimmungen, zusätzlich werden die Begriffe „Höhenstufen“, Partie, Ein- und Ausfuhr, „Erhöhte genetische Vielfalt“, „Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb“, und „Ernteunternehmer“ definiert.

Mit Ein- und Ausfuhr wird nur das Verbringen in oder aus Drittstaaten außerhalb des EU-Binnenmarktes bezeichnet.

Mit dem Begriff „Erhöhte genetische Vielfalt“ wurde eine Zusatzbezeichnung definiert, die vor allem zur lokalen Versorgung und für Bestandesbegründungen auf ökologisch kritischen Standorten vorgesehen ist, wo die Ertragsleistung zugunsten übriger Waldfunktionen zurücktritt.

In folgenden Fällen erfolgte eine Anpassung an die Verhältnisse in Österreich:

      Bei Saatgut wurde die Zweckbestimmung „Aussaat im Wald“ ergänzt,

      anstatt „Samenquelle“ wurde der Begriff „Saatgutquelle“ verwendet,

      bei Erntebeständen wird die Zusammenfassung benachbarter Teilpopulationen mit ausreichend einheitlicher Zusammensetzung ermöglicht.

Die Bezeichnung „indigen“ wird in Österreich nicht angewandt, ist jedoch in diesem Gesetz anzuführen, da dieser Bergriff von anderen Mitgliedstaaten verwendet werden kann und daher beim weiteren Vertrieb eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen muss.

Zu § 3:

§ 3 verweist gemäß Art. 6 der Richtlinie auf die grundsätzlichen Anforderungen, die für die Kategorien in den Anhängen II, III, IV und V festgelegt sind. Die Feststellung der Erfüllung der Anforderungen obliegt den amtlichen Stellen.

Zur Abdeckung eines lokalen Bedarfs für die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen kann auch die Gewinnung von Vermehrungsgut außerhalb der Zulassungseinheiten beantragt werden, wenn die beantragte Menge entsprechend der Zweckbestimmung glaubhaft gemacht werden kann.

Zu § 4:

Die Kategorie „quellengesichert“ wird neu eingeführt und erfordert von allen Kategorien die niedrigsten Anforderungen, die keine Begutachtung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald vor der Gewinnung von Vermehrungsgut benötigt.

Abs. 2 ermöglicht die Beschränkung dieser Kategorie auf bestimmte Baumarten. Damit soll ausgeschlossen werden, dass für Baumarten, für die ausreichend Ausgangsmaterial von anderen Kategorien genutzt werden kann, diese Kategorie zur Anwendung gelangt. Somit wird die Beschränkung dieser Kategorie auf jene Baumarten ermöglicht, die nach Anhang I die Liste der Baumarten gegenüber § 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erweitern.

Ebenso kann nach erfolgter künftiger Bereitstellung von ausreichendem Ausgangsmaterial anderer Kategorien für die neu hinzugetretenen Baumarten eine Beschränkung für diese Kategorien erlassen werden.

Abs. 3 ermöglicht den Ausschluss von Waldflächen oder Einzelbäumen innerhalb von Zulassungseinheiten, deren Nachzucht aus den definierten Gründen bedenklich ist, aber flächenmäßig nicht dargestellt werden können. Darunter sind auch Einzelbäume ohne Bestäubungspartner, Alleebäume, Bäume oder Waldflächen mit offensichtlich forstlich unerwünschten Eigenschaften, zu verstehen.

Zu § 5:

Die als Zulassungseinheit festgelegten Erntebestände können auch aus räumlich getrennten Waldteilen bestehen, wenn diese innerhalb eines Herkunftsgebietes und innerhalb einer Höhenstufe liegen und bezüglich der definierten Merkmale als Einheit anzusehen sind. Wesentliche Voraussetzung für die Zusammenfassung räumlich getrennter Waldteile ist deren Zusammenhang im Sinne einer Baumpopulation mit gegenseitiger Bestäubungsmöglichkeit.

Erfüllen Bestände bestimmte Kriterien, die eine Nachzucht von Vermehrungsgut mit erhöhter genetischer Vielfalt erwarten lassen, wie Mindestgröße, naturnahe Bestockung oder das Vorhandensein einer Mindestanzahl von potentiellen Erntebäumen mit ausreichender Dichte zur Vermeidung eines unzulässigen Selbstbefruchtungsanteils, so können Bestände mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ zur Beerntung zugelassen werden.

Die Verpflichtung zur Abgrenzung von Herkunftsgebieten ergibt sich aus Art. 9 der Richtlinie. Die be­stehende Herkunftsgliederung gemäß der Verordnung über Forstliches Vermehrungsgut, BGBl. Nr. 512/1996 mit 22 Herkunftsgebieten und 7 Höhenstufen soll beibehalten werden.

Zu § 6:

§ 6 regelt das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“.

Antragsberechtigter ist der Waldeigentümer bzw. jeder sonst über die Fläche Verfügungsberechtigte. Entscheidende Behörde ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Damit tritt eine Verfahrenskonzentration ein, da nunmehr für das Gutachten und die Entscheidung nur eine amtliche Stelle bzw. Behörde zuständig ist. Damit wird eine Kostenersparnis erreicht und es sind raschere und einheitliche Zulassungsbescheide zu erwarten.

Jeder Zulassungseinheit ist ein Zulassungszeichen zuzuweisen, das in den Begleiturkunden (siehe § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Z 6) angegeben wird.

Die Abs. 6 bis 8 ermöglichen die laufende Aktualisierung des Nationalen Registers (siehe § 11).

Zu § 7:

§ 7 definiert die Arten des Ausgangsmaterials, die für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ verwendet werden können und im Anhang VI der Richtlinie festgelegt sind.

Zu § 8:

§ 8 regelt das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“. Entscheidende Behörde ist, wie bereits zu § 6 erwähnt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.

Zu § 9:

§ 9 definiert die Arten des Ausgangsmaterials, die für „Geprüftes Vermehrungsgut“ verwendet werden können und im Anhang VI der Richtlinie festgelegt sind, sowie die Bestimmungen für eine vorläufige Zulassung. Die Ermächtigung zur Zulassung auf Grund vorläufiger Ergebnisse ist im Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie gegeben.

Zu § 10:

§ 10 regelt das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“. Entscheidende Behörde ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.

Zu § 11:

Über das zugelassene Ausgangsmaterial sind entsprechend Art. 10 der Richtlinie das nationale Register und die nationale Liste zu führen. Die nationale Liste und ihre Änderungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft bekanntzugeben.

Abs. 3 regelt die Einsichtnahme in das nationale Register. Unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind auch kostenpflichtige Ausdrucke von Registerauszügen zu verstehen.

Zu § 12:

Die Vorankündigung des beabsichtigten und tatsächlichen Beginns der Gewinnung von Vermehrungsgut ermöglicht der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) die Einhaltung der Zulassungsbedingungen für das Ausgangsmaterial und den Vorgang der Gewinnung von Erntegut zu überprüfen sowie das Stammzertifikat vorzubereiten.

Bei der Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“, das keine vorhergehende Begutachtung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erfordert, sind für die kontrollierende Behörde zusätzliche Aufgaben verbunden, da sie vor der Gewinnung von Vermehrungsgut die im Abs. 2 definierten Prüfungen insbesondere bezüglich der Ausschließungsgründe durchzuführen hat.

Infolge der fehlenden vorhergehenden Begutachtung hat die Behörde bei der Ernte neben der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen auch das Herkunftsgebiet, die Höhenstufe und die Zulassungseinheit festzustellen, sowie die Angaben zur Autochthonie gemäß Abs. 4 Z 4.

Die Mindestanzahlen von Erntebäumen sind einzuhalten. Bei Beerntungen, die nicht unmittelbar durch Gewinnung des Erntegutes vom stehenden oder liegenden Baum durchgeführt werden, ist die Anzahl der fruktifizierenden Bäume, von denen das Saatgut gewonnen wurde, für die Feststellung der Mindestanzahl heranzuziehen.

Nach Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird ein Stammzertifikat ausgestellt. Dieses Stammzertifikat enthält auch Angaben, die nach der bisherigen gesetzlichen Regelung auf dem Begleitschein enthalten waren.

Das Erntegut muss beim Transport zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung von einer Kopie des Stammzertifikats begleitet werden. Das Stammzertifikat ermöglicht somit eine behördliche Kontrolle der ersten Entfernung des Vermehrungsgutes vom Ort der Gewinnung und soll verhindern, dass Vermehrungsgut aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial oder anderen Quellen nachträglich falsch deklariert wird. Das Stammzertifikat ist auch beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten Grundlage der Kontrolle, da die Stammzertifikatsnummer die Lieferung bis zum forstlichen Endverbraucher begleitet.

Für die Werbung von Pflanzen aus Naturverjüngung (Wildlingsgewinnung) gelten die Bestimmungen sinngemäß.

Zu § 13 und § 14:

Bei der Gewinnung von „Ausgewähltem“ und „Geprüftem“ Vermehrungsgut in Beständen ist zur biochemischen Kontrolle der zu beerntenden Mindestanzahl von Bäumen eine Einzelbaumprobe an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit einer Kopie des Stammzertifikats zu senden.

Für die Bezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ sind die entsprechenden Mindestanzahlen erhöht.

Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald führt stichprobenweise Kontrolluntersuchungen mittels biochemisch-genetischer Verfahren zur Überprüfung der vorgeschriebenen Mindestanzahlen von beernteten Bäumen durch. Dadurch kann nachträglich die im Stammzertifikat dokumentierte Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen widerlegt werden.

Zu § 15:

Bei der Gewinnung von Erntegut in Samenplantagen und Familieneltern sind neben der Einhaltung der Mindestanzahlen von Klonen, Familien oder Bäumen auch die durch Verordnung festgelegten Bestimmungen für den Blühverlauf und der Probenahme einzuhalten.

Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald führt stichprobenweise Kontrolluntersuchungen mittels biochemisch-genetischer Verfahren zur Überprüfung der vorgeschriebenen Mindestanzahlen von beernteten Bäumen durch. Dadurch kann nachträglich die im Stammzertifikat dokumentierte Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen widerlegt werden.

Zu § 16:

Durch die Einführung des Stammzertifikats und den Entfall des Anerkennungsverfahrens gegenüber der bisherigen Regelung nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996, ist auch bei der Gewinnung von vegetativem Vermehrungsgut die beabsichtigte und tatsächlich durchgeführte Gewinnung der Behörde anzuzeigen. Die Behörde stellt bei Einhaltung der Bestimmungen ein Stammzertifikat aus und sendet eine Kopie an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.

Zu § 17:

Es werden die allgemeinen Voraussetzungen festgelegt, bei deren Erfüllung das In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut zulässig ist.

Vermehrungsgut darf demnach nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen der jeweils angegebenen Kategorie entspricht, die in den Anhängen II, III, IV und V angeführt sind. Bei künstlichen Hybriden ist die Kategorie „quellengesichert“ ausgeschlossen, für vegetatives Vermehrungsgut ist in der Regel nur die Kategorie „qualifiziert“ und „geprüft“ zulässig. Vegetativvermehrungen dürfen mit Ausnahme der Pappeln außerdem nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der einzelnen Klone in Verkehr gebracht werden, wobei die durch Verordnung festgelegten Beschränkungen einzuhalten sind.

Nur in Krisenzeiten der Unterversorgung kann nach Zustimmung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald entsprechend der mit Verordnung definierten Anforderungen und Beschränkungen, vegetatives Vermehrungsgut mittels Massenvermehrung aus Saatgut der Kategorie „ausgewählt“ erzeugt werden. Diese einschränkenden Regelungen für die Klonmischungen verhindern eine unzulässige Ein­engung der genetischen Vielfalt.

Die Einbeziehung von gentechnisch verändertem Vermehrungsgut in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird vorgenommen, um durch einschränkende Regelungen gegebenenfalls einen ungünstigen Einfluss zu verhindern. Die Beschränkung gentechnisch veränderten Vermehrungsgutes auf die Kategorie „geprüft“ ist darin begründet, dass bei diesem Vermehrungsgut besonders strenge Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen gestellt werden müssen.

Wildlinge dürfen nur in der Kategorie „quellengesichert“ in den Verkehr gebracht werden.

Abs. 3 regelt die Erfordernisse bezüglich der Artreinheit von Saatgut und der äußeren Beschaffenheit des Pflanzgutes, die im Anhang VII angeführt sind.

Die spezifische Reinheit des Saatgutes wird im Teil A (Anhang VII) geregelt. Diese ist besonders bei eng verwandten Baumarten derselben Gattung von Bedeutung, die in Beständen häufig gemeinsam auftreten. Ein typisches Beispiel ist das gemeinsame Auftreten von Quercus petraea und Quercus robur. In diesen Fällen darf die Artreinheit weniger als 99% betragen, doch ist der Mischungsanteil anzugeben. Diese Regelung ermöglicht die Beerntung von wertvollen Beständen, in denen die verwandten Baumarten gemeinsam auftreten. Zudem kann eine Mischung dieser Arten für bestimmte Standorte besonders geeig­net sein. Die Anteile der einzelnen Arten an der Saatgutpartie können zum Teil nur gutachtlich eingeschätzt werden. Dabei sind jene Verfahren anzuwenden, die mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu hinreichend genauen Ergebnissen führen.

Die Art der Verfahren und ihre Genauigkeit können je nach Baumart sehr unterschiedlich sein.

Die Registrierungspflicht der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe gemäß § 17 Abs. 4 und § 34 entspricht Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie.

Vermehrungsgut, das nicht den Anforderungen einer Kategorie entspricht, kann nur vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald nach Ermächtigung durch die Kommission in begründeten Fällen zur Behebung von vorübergehenden Versorgungsschwierigkeiten in Verkehr gebracht werden.

Zur Vermeidung der Auftrennung einer Anzucht in genetisch unterschiedliche Teilmengen darf bei der Bezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ keine Sortierung in Größenklassen erfolgen.

Zu § 18:

Vermehrungsgut ist entsprechend Art. 13 der Richtlinie nach den angeführten Kriterien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Zu § 19:

Vermehrungsgut, das keiner Kategorie angehört muss für den Käufer einschließlich etwaiger weiterer Auflagen als Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen eindeutig erkennbar sein. Die Pflicht zur Trennung und Kennzeichnung dient auch dazu, vorsätzliche oder versehentliche Vermischung oder Verwechslung des Vermehrungsgutes zu verhindern.

Zu § 20:

Eine Vermengung von Saatgut ist nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Die Erlaubnis zur Vermengung von Saatgut in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen ist ein Beitrag zur Erhöhung der genetischen Vielfalt, wenn je Zulassungseinheit oder Reifejahr zu geringe Erntemengen vorhanden sind. Wichtig ist, dass die Art der Mischung und die Mischungsanteile kontrollierbar sind und der Käufer entsprechende Informationen erhält.

Zu § 21:

Die Regelung zum Verschluss der Verpackungen dient der Verhinderung bzw. dem Nachweis von nachträglichen Manipulationen. Dabei kann ein gegebenenfalls notwendiger Luftaustausch durch Verwendung von luftdurchlässigen Verpackungsmaterialien gewährleistet werden.

Zu § 22:

Es soll eine Vermischung oder Verwechslung von forstlichem und nicht forstlichem Vermehrungsgut in Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, die mit beiderlei Materialien arbeiten, verhindert werden. Betriebe, die ausschließlich mit Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen arbeiten , die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, zB Zierzapfen, Futtereicheln, Öl- und Speisefrüchte, sind keine Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes und daher auch nicht vom Anwendungsbereich erfasst.

Zu § 23:

Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn alle vorgeschriebenen Informationen (entspricht Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie) auf einem Etikett oder sonstigen Dokument des Lieferanten vorhanden sind.

Die Abs.  2, 3 und 4 regeln die in Art. 14 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Angaben zu den Qualitätsmerkmalen des Saatgutes. In begründeten Fällen kann anstelle der Keimfähigkeit die Lebensfähigkeit angegeben werden. Die Angaben sind von einer sachverständigen Stelle zu ermitteln. Somit kann jedes Samenlabor, das nach der Verordnung gemäß Abs. 8 die Anforderungen erfüllt, die Prüfung durchführen.

Bei kleinen Mengen entfällt die Ermittlung der Keimfähigkeit bzw. Lebensfähigkeit und somit auch die Feststellung der keimfähigen bzw. lebensfähigen Samen je Kilogramm. Damit soll vermieden werden, dass bei Vermarktung von geringen Mengen an Saatgut ein unverhältnismäßig hoher Anteil für Analysenzwecke verbraucht wird. (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie)

Abs. 4 dient dem Zweck, dass das in der laufenden Saison geerntete Saatgut rasch erhältlich ist und Prüfungen nicht zu unangemessenen Verzögerungen führen.

Zu § 24:

Gemäß § 1 sind die Bestimmungen zur Ein- und Ausfuhr auch für Vermehrungsgut anzuwenden, das nicht in Verkehr gebracht wird. Somit ist die Einfuhr für Waldbesitzer, die Vermehrungsgut für die Aussaat oder Verpflanzung im Wald einführen, ebenso bewilligungspflichtig.

Zu § 25:

In den Z 1 bis 3 wird festgehalten, unter welchen Voraussetzungen eine Einfuhrbewilligung erteilt werden kann.

Zu § 26:

Sind Drittländer nicht in der Lage, Vermehrungsgut bestimmter Arten, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet, in ausreichender Menge zu liefern, besteht die Möglichkeit, nach Ermächtigung durch die Kommission, „Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen“ einzuführen. Dies kann zB in Jahren mit geringem Samenbesatz der Fall sein, insbesondere bei Baumarten, deren Saatgut nicht lange lagerfähig ist, oder auch bei erhöhtem Bedarf an Vermehrungsgut, zB nach großflächigen Sturmschäden zur Wiederaufforstung.

Zu § 27:

Der Entfall der Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Kleinmengen gemäß § 27 Abs. 2 dient dazu, unverhältnismäßigen Aufwand bei der Einfuhrkontrolle zu vermeiden.

Zu § 28:

Geregelt wird das Bewilligungsverfahren und die Erteilung der Einfuhrbewilligung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.

Zu § 29:

Abs. 1 legt fest, dass die Einfuhrbewilligung eine erforderliche Unterlage bei der zollamtlichen Abfertigung bildet.

Zu § 30:

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständig die Einfuhr von Pflanzgut zu kontrollieren, wobei nach den in Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Regelungen vorzugehen ist.

In Abs. 8 ist normiert, dass der Freigabeschein und der Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald über die Zulässigkeit der Einfuhr eine für die zollamtliche Abfertigung erforderliche Unterlage bildet.

Zu § 31:

Geregelt wird darin, unter welchen Voraussetzungen eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden darf.

Zu § 32:

Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, wie gegebenenfalls Vermehrungsgut zu behandeln ist, das zur Einfuhr nicht zugelassen wird.

Zu § 33:

Für die Ausfuhr in Drittländer sind die im Bestimmungsland bzw. gegebenenfalls in den Transitländern geltenden Anforderungen maßgeblich.

Abs. 2 und 3 sichern die Kontrollfähigkeit und Dokumentation des Materials bis zur tatsächlichen Ausfuhr, damit es nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden kann. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass Vermehrungsgut, das ausgeführt werden soll und nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen muss, auch wirklich den Binnenmarkt verlässt. Die Meldung ist an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu richten.

Zu § 34:

Die Registrierungspflicht für Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe gemäß Art. 6 der Richtlinie war auch schon in der bisherigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen. Neu ist, dass die Daten der Registrierung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald weiterzuleiten sind. Die Übersicht über angemeldete Betriebe ist die Grundlage für die Kontrolle der Behörden und des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald und dient auch der im § 38 dieses Gesetzes und Art. 16 der Richtlinie festgelegten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU.

Zu § 35:

Die Betriebsaufzeichnungen müssen ohne erheblichen Aufwand jene Informationen bieten, die bei Betriebskontrollen für einen lückenlosen Nachweis für jede nach Stammzertifikatnummer getrennte Partie notwendig sind. Die zehnjährige Aufbewahrungsdauer der Betriebsaufzeichnungen ist als Kompromiss zwischen der Anforderung an die Kontrolltätigkeit und einem zumutbaren Aufwand für die Betriebe zu werten.

Zu § 36 und § 37:

Durch den Entfall des bisherigen Anerkennungsverfahrens kommt der Kontrolltätigkeit erhöhte Bedeutung zu.

Die vorgesehenen regelmäßigen Betriebskontrollen entsprechen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie. In Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie ist vorgesehen, dass Sachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den amtlichen Stellen Kontrollen vor Ort durchführen können, insbesondere um zu überprüfen, ob forstliches Vermehrungsgut den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

Werden die Anforderungen an die Betriebe (§ 34) und deren Betriebsaufzeichnungen (§ 35) nicht erfüllt oder wird durch eine für die Leitung des Betriebes verantwortliche Person eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen, so kann die Fortführung des Betriebes untersagt werden.

Zu § 38:

Diese neue Regelung setzt Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie um und ist zur Kontrolle innerhalb des EU-Binnenmarkts erforderlich. Nachdem Kontrollen von Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten an den nationalen Grenzen nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind, ist jeder Mitgliedstaat bei der Kontrolle von Vermehrungsgut, das aus anderen Mitgliedstaaten oder über andere Mitgliedstaten in seinen Hoheitsbereich verbracht wird, auf schnelle und umfassende Informationen aus den anderen Mitgliedstaaten angewiesen. Wichtig ist, dass die Amtshilfe unmittelbar zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten geleistet werden kann, dh. ohne langwierige Verzögerung durch Dienstwege.

Einzelheiten werden auf EU-Ebene in Durchführungsbestimmungen, auf nationaler Ebene durch Verordnung nach Abs. 3 geregelt.

Zu § 39:

§ 39 enthält die Verwaltungsstraftatbestände und sind Übertretungen in erster Instanz von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden. Im Hinblick auf beträchtliche Schädigungen am forstlichen Pflanzgutbestand, die durch derartige Verwaltungsübertretungen eintreten können, erscheint die Höhe der Geldstrafe bis zu 50 000 € im Falle der Z 22 gerechtfertigt. Die Stammzertifikatsnummer ist die entscheidende Angabe zur Sicherung der Identität des Vermehrungsgutes. Wer entgegen § 23 Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer auf den Begleitdokumenten in den Verkehr bringt, verstößt gegen grundlegende Vorschriften dieses Gesetzes. Damit wird der Waldbesitzer über die tatsächliche Beschaffenheit des Vermehrungsgutes getäuscht, was in der Regel dazu führt, dass Waldbestände aus ungeeignetem Vermehrungsgut begründet werden. Im Falle der Z 1 bis 21 ist als Höchstbetrag 30 000 € vorgesehen. Es wird weiters bereits der Versuch einer derartigen Verwaltungsübertretung für strafbar erklärt.

Zu § 40:

Die Anhänge I bis VII der Richtlinie 1999/105/EG vom 22. Dezmber 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut, werden durch Verordnung inhaltlich gleichlautend übernommen. Allfällige Anpassungen der Anhänge können damit leichter durchgeführt werden.

Zu § 41 Abs. 1:

Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald richtet sich nach dem gemäß § 11 Abs. 1a des Bundesgesetzes über Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald derart festgelegt, dass jeder Aufwand, der auf Grund der Bestimmung dieses Bundesgesetzes entsteht, kostendeckend abgegolten wird.

Zu § 41 Abs. 2:

Für die Tätigkeiten der jeweils nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden entstehen Aufwendungen (insbesondere im Rahmen der Kontrollen), die von den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben sowie Ernteunternehmern zu tragen sind.

Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen derart festgelegt, dass jener Aufwand, der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsteht, kostendeckend abgegolten wird.

In dieser Verordnung ist auch jener Gebührenanteil festzulegen, der bei derjenigen Behörde verbleibt, die Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt hat und der diesbezüglich Aufwendungen entstanden sind.

Zu § 41 Abs. 3:

Bei einem Aufwand der Behörde bzw. des Bundesamtes und Forschungszentrum für Wald, der aus Anlass von stichprobenartigen Untersuchungen entsteht (zB § 13 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie § 15 Abs. 1 Z 4 und 5), hat der jeweilige Ernteunternehmer eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

Ansonsten bleiben die Bestimmungen des AVG über die Kostentragung, insbesondere die §§ 75 bis 79 (Rechtsgebühren, sonstige Barauslagen, Kommissionsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben) unberührt, ebenso die Bestimmungen der Kostentragung im VStG  (Kosten eines Verwaltungsstrafverfahrens §§ 64 bis 66).

Zu § 42:

Da das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald in Art. II EGVG nicht als eine der Behörden genannt ist, die das AVG und das VStG anzuwenden haben, ist dies ausdrücklich festzulegen. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten wird das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald als Behörde festgelegt und daher im Rahmen der übertragenen Vollzugsaufgaben hoheitlich tätig. Abs. 2 stellt klar, dass Entscheidungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in erster und letzter Instanz erlassen werden, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

In Abs. 3 wird festgehalten, dass Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen sind.

Zu § 43:

Diese Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 1996 durch dieses Bundesgesetz ersetzt wird.

Zu § 44:

Vermehrungsgut, das bereits bisher dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 unterlag, darf nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden bis die Vorräte aufgebraucht sind.

Für Vermehrungsgut, das nicht dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 unterlag (zB Birke, Robinie, Hainbuche, Sommerlinde usw.), gilt eine Übergangsfrist von acht Jahren. Dieser Zeitraum ergibt sich aus der durchschnittlichen Dauer von Saatgutlagerung und Pflanzenanzucht. Spätestens acht Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sollte somit kein Vermehrungsgut dieser Baumarten mehr verfügbar sein, das vor dem 1. Jänner 2003 erzeugt wurde.

Zu § 45:

Abs. 1 legt fest, dass in allen jenen Fällen, in denen in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig ist.

Abs. 2 legt fest, dass die Bezirksverwaltungsbehörde in den genannten Fällen juristische Personen betrauen kann.

Zu § 46:

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel.

Zu § 47:

Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt der Verordnungserlassung und des In-Kraft-Tretens.

Zu § 48:

Dieses Bundesgesetz soll mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten.

Düngemittelgesetz 1994

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch den Verweis auf das Verbot, verarbeitete tierische Proteine – im Sinne des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000 – in Düngemittelerzeugnissen zu verwenden, wurden sämtliche Erzeugnisse, die für die Verfütterung an Nutztiere verboten sind, auch für ein In-Verkehr-Bringen nach dem Düngemittelgesetz 1994 ausgeschlossen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die verbotenen Erzeugnisse nicht im gleichen Ausmaß als Futter- oder Düngemittel zur Verwendung kommen. Die Liste der verbotenen Futtermittelerzeugnisse kann daher für den Düngemittelbereich weder wortgleich noch ihrem Umfang nach gleichsam übernommen und angewandt werden.

Bei Erlassung des Düngemittelgesetzes 1994 wurde davon ausgegangen, dass nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist (dh. bis 30. September 1996) eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 ein Inverkehrsetzen bestimmter in das Düngemittelregister des Düngemittelgesetzes 1985 eingetragener Produkte ermöglichen würde. Die Düngemittelgesetz-Novellen 1996 (BGBl. Nr. 419), 1997 (BGBl. I Nr. 72) und 1998 (BGBl. I Nr. 117) brachten mit der Verlängerung der Übergangszeit gemäß § 21 Abs. 2 um zuerst jeweils ein Jahr, dann fünf Jahre (von 30. September 1996 auf nunmehr 30. September 2003) zwar vorerst eine Entschärfung des Problems, jedoch keine endgültige Lösung.

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Weiters ergibt sich ein formaler Anpassungsbedarf an Rechtsvorschriften durch das Bundesministeriengesetz.

Lösung:

Verarbeite tierische Proteine werden daher ohne Verweis auf das Tiermehlgesetz verboten. Die Liste der erlaubten bzw. verbotenen Erzeugnisse soll durch Verordnung aufgestellt werden. Dadurch kann sowohl dem Stand der Wissenschaft und Technik als auch der Rechtsentwicklung der Europäischen Union – in einer für den Rechtsanwender transparenteren Weise – besser Rechnung getragen werden.

Das Düngemittelgesetz 1994 wurde geschaffen, um den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu regeln und gleichzeitig den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und die Erfüllung ökologischer Erfordernisse zu gewährleisten.

Unbehandelte und kommunale Klärschlämme sollen daher grundsätzlich in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nicht enthalten sein dürfen.

Bei Produkten, die aus spezifischen Produktionsverfahren stammen, wie Nebenprodukte aus der Nahrungs- und Genussmittelindustrie oder diesen gleichzuhaltenden Industrien, soll die Erfüllung der oa. Erfordernisse einerseits durch eine individuelle Zulassung sichergestellt werden (§ 9a DMG 1994), andererseits haben auch diese Produkte die speziellen Anforderungen der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007, zu erfüllen.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ist davon auszugehen, dass bis Ablauf der Übergangsfrist im Jahre 2003 zirka 20 Anträge gemäß § 9a DMG 1994 gestellt werden, die innerhalb der bestehenden Kapazitäten erledigt werden können. Es entstehen dem Bund daher keine zusätzlichen Kosten.

Die verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Düngemitteln, einschließlich der Zulassung“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 4 Z 3; § 5 Abs. 2 Z 4 und 5):

a)     Klärschlamm:

         § 4 Z 3 steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 2 Z 4, weil gemäß § 4 Z 3 das Düngemittelgesetz 1994 auf Abwässer und Abfälle „nicht anzuwenden“ ist, § 5 Abs. 2 desselben Bundesgesetzes jedoch das In-Verkehr-Bringen von solchen Abwässern oder Abfällen enthaltenden Düngemitteln etc. ausdrücklich verbietet. Weiters bestand nach der Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 3 die Möglichkeit, bestimmte Klärschlämme und Komposte zur Verwendung in Düngemitteln zuzulassen.

         Zur Vermeidung dieser Antinomie sollte § 5 Abs. 3 ersatzlos entfallen und die verbotenen Stoffe ausdrücklich in § 5 Abs. 2 Z 4 aufgenommen werden. § 4 Z 3 wäre entsprechend anzupassen, sodass Produkte nach dem Abfallwirtschaftgesetz (das sind Produkte nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001) sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen vom Anwendungsbereich des Düngemittelgesetzes ausgenommen sind.

         Die bisherige Ausnahmebestimmung betreffend Abwasser und Abfälle steht im Widerspruch zu der in § 5 Abs. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigung, welche in der Regierungsvorlage (1463 Blg. NR XVIII. GP) noch nicht enthalten war und die Zulassung „unbelasteter Klärschlämme“ und „unbelasteter Komposte biogenen Ursprungs“ vorsieht.

         Durch vorliegenden Gesetzentwurf werden unbehandelte und kommunale Klärschlämme (Klärschlammkomposte) in Düngemitteln ausdrücklich verboten. Dieses Verbot inkludiert auch Qualitätskomposte gemäß der Kompostverordnung, die kommunale Klärschlämme enthalten. Vom Düngemittelgesetz erfasst sind daher Erzeugnisse aus dem Industriebereich wie Nebenprodukte aus der Nahrungs- und Genussmittelindustrie oder diesen gleichzuhaltenden Industrien. Eine genaue Spezifizierung betreffend Art und Herkunft dieser Produkte erfolgt im Rahmen der Düngemittelverordnung.

         „Behandlung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der anfallende Rohschlamm bestimmten Produktionsschritten (mechanisch, chemisch, biologisch, thermisch, durch langfristige Lagerung     oder durch ein anderes Verfahren) unterworfen wird, sodass das Endprodukt den düngemittelrechtlichen Anforderungen entspricht.

         Unberührt vom Düngemittelgesetz bleiben die Bodenschutzgesetze der Länder, insbesondere jene Regelungen, die die Ausbringung von Komposten und Klärschlämmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen regeln. (Das In-Verkehr-Bringen von Düngemitteln wird durch das Düngemittelgesetz, von Komposten durch die Kompostverordnung – basierend auf dem Abfallwirtschaftsgesetz – geregelt.)

         Um dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen wird in § 4 Z 3 ausdrücklich bestimmt, dass die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost den landesgesetzlichen Vorschriften und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegt und daher vom Düngemittelgesetz nicht erfasst wird.

         Komposte unterliegen grundsätzlich der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001 und den darin festgelegten Anforderungen. In einem bestimmten eingeschränktem Umfang sollten jedoch Komposte in Düngemitteln verwendet werden können, um eine sinnvolle Verwertung verschiedener pflanzlicher landwirtschaftlicher Materialien wie Heu, Stroh und anderer Erntereste zu ermöglichen.

         In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum geltenden Düngemittelgesetz (RV 1463 Blg. NR XVIII. GP) ausdrücklich klargestellt war, dass unter das Verbot des § 5 Abs. 2 nicht fallen „kompostierte Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs wie natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich (§ 1 Z 1 der Verordnung über getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992 – zum Begriff ,Müllkompost‘)“.

b)     Tiermehl:

         Die Übertragungswege von BSE bzw. TSE sind zur Zeit noch ungeklärt. Nach derzeitigem Wissensstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erreger auch über den Boden übertragen werden. Hinzu kommt, dass auf Grund des Verfütterungsverbotes von Tiermehl und anderen tierischen Proteinen ein verstärktes Ausweichen auf die Entsorgung dieser Produkte als Düngemittel zu erwarten ist. Das In-Verkehr-Bringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die verarbeitete tierische Proteine enthalten, soll daher bis zum Erlass einer entsprechenden Verordnung (siehe zu Z 14) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2001 verboten bleiben.

Zu Z 3 (§ 5Abs. 3):

§ 5 Abs. 3 lautete: „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Verordnung unbelastete Klärschlämme und unbelastete Komposte biogenen Ursprungs zur Verwendung in Düngemitteln zulassen. In der Verordnung sind Art und Herkunft der Schlämme und der kompostierten Materialien sowie anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zu bestimmen.“

Auf Grund der nunmehr in § 4 Z 3 und § 5 Abs. 2 Z 4 getroffenen Klarstellung und Abgrenzung, welche Erzeugnisse in Düngemitteln etc. verboten sind, hat § 5 Abs. 3 zu entfallen.

Zu Z 4 bis 12:

Auf Grund der Novelle des Bundesministeriengesetz, BGBl. I Nr. 16/2000, haben bisher (durch ein Redaktionsversehen noch verbliebene) Einvernehmensregelungen zu entfallen. Die Änderungen des Bundesministeriengesetz werden entsprechend berücksichtigt.

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die entsprechenden Änderungen erforderlich.

Zu Z 13 (§ 20):

§ 20 hat für die Praxis keine Bedeutung und sollte daher im Sinne einer angestrebten Rechtsbereinigung entfallen.

Zu Z 14 (§ 24 Abs. 4):

Das allgemeine Verbot, tierische Proteine im Düngemittelbereich zu verwenden, soll bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung in der (derzeit geltenden) Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2001 weiterhin in Kraft bleiben. Diese Verordnung müsste dann im Sinne des Notifikationsgesetzes 1999 an die Kommission notifiziert werden.

Notifikationsverfahren im Zuge der Novellierung des Düngemittelgesetzes (BGBl. I Nr. 23/2001):

Am 15. Februar 2001 wurde auf Antrag des Präsidenten des Bundesrates anlässlich der Novellierung des Düngemittelgesetzes (BGBl. I Nr. 23/2001) hinsichtlich des § 5 Abs. 2 Z 5 (allgemeines Verbot der Verwendung bestimmter tierischer Proteine in Düngemitteln) die Einleitung eines Dringlichkeitsverfahrens gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 des Notifikationsgesetzes 1999 (Art. 9 Abs. 7 der RL 98/34/EG) veranlasst. Die Dringlichkeit der Inanspruchnahme des in § 3 Abs. 4 Z 1 leg. cit. beschriebenen Verfahrens wurde damit begründet, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gesundheitsschutzes von Tier und Mensch besteht.

Gemäß Art. 9 Abs. 7 der RL 98/34/EG ist die Kommission verpflichtet, sich unverzüglich zu einer solchen Mitteilung eines Mitgliedstaates zu äußern.

Österreich hat bis zum 12. März 2001 auf eine Antwort der Kommission gewartet. Da allerdings bis zu diesem Tag seitens der Kommission keine Mitteilung betreffend eine Entscheidung in dieser Angelegenheit eingelangt ist, bestand die Auffassung, dass der Rechtsbegriff „unverzüglich“ nicht so verstanden werden kann, dass er eine über dreiwöchige Zeitspanne umfasst.

Um eine Beeinträchtigung des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier zu vermeiden, war es erforderlich, das Gesetz kundzumachen.

Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 13. März 2001.

Am gleichen Tag wurde von der Kommission folgende Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt.

„Am 15. Februar 2001 haben die österreichischen Behörden der Kommission den oben genannten Gesetzentwurf übermittelt, der unter der Nummer 2001/091/A notifiziert wurde, und sich dabei auf das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 98/34/EG berufen.

Die Begründung für die Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren stützt sich auf folgende Überlegungen:

a)     Das BSE-Problem (bovine spongiforme Enzephalopathie) stellt eine ernste Gefahrdung der Gesundheit von Mensch und Tier dar, und die tierischen Proteine sind gegenwärtig der einzig bekannte     Übertragungsweg;

b)     auf Grund der dynamischen und insofern unvorhersehbaren Entwicklung der Kenntnisse über die Übertragung der Krankheit stellt die Verwendung von tierischem Protein in allen Bereichen ein nicht einzuschatzendes Risiko dar;

c)     wegen des Beginns der Vegetationsphase sind unverzügliche und dringende Maßnahmen erforderlich, bevor die Bodenbearbeitung auf den landwirtschaftlichen Flachen beginnt.

Die Kommission versteht durchaus die Befürchtungen der österreichischen Behörden und deren Sorge um den Schutz des Lebens von Mensch und Tier. Sie möchte jedoch die österreichischen Behörden daran erinnern, dass das Dringlichkeitsverfahren des Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 98/34/EG das Ziel hat, den Mitgliedstaaten, die mit einer ernsten und unvorhersehbaren Gefahr für Personen, Tiere etc. konfrontiert sind, eine diesbezügliche Rechtsvorschrift verabschieden zu können, ohne die in Art. 9 Abs. 1 vorgesehene Frist für die Prüfung einhalten zu müssen.

Nach dem Kenntnisstand der Kommission hat keine wissenschaftliche Untersuchung bislang nachgewiesen, dass die Verwendung von Düngemitteln, die tierische Proteine beinhalten, Ursache einer BSE-Infektion in der Nahrungskette sein kann. Bislang dürfen nach Ansicht des Wissenschaftlichen Lenkungssausschusses zur Sicherheit von Düngemitteln nur solche Erzeugnisse nicht bei der Herstellung von Düngemitteln verwendet werden, die aus Tieren hergestellt werden, die mit dem Erreger der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie angesteckt sind oder im Verdacht stehen, damit angesteckt zu sein. Der Ausschuss weist weiterhin darauf hin, dass zu vermeiden ist, dass diese Düngemittel von Tieren oder dem Menschen verzehrt werden.

Letztere Bemerkung wurde von der Kommission in ihrem am 19. Oktober 2000 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (COM/2000/0574 end.) aufgegriffen, in dem Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenerzeugnisse festgelegt sind.

So weist Art. 20 dieses Vorschlags (organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel) darauf hin, dass die Ausbringung von organischem Dünger auf den Weiden und andere Bodenverbesserungsmittel als Gülle verboten sind.

Wenn die österreichischen Behörden jedoch über eine neue wissenschaftliche Untersuchung verfügen, die die Gefahr der Übertragung des BSE-Erregers auf den Menschen oder Tiere durch die Verwendung organischen Düngers in anderen als Weidekulturen nachweist, bittet die Kommission sie darum, ihr diese Untersuchung unverzüglich zu übermitteln, damit sie dem wissenschaftlichen Ausschuss zur Prüfung vorgelegt werden kann.

Ohne diese grundlegende Information betrachtet die Kommission die Bedingungen für das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 98/34/EG angesichts des völligen Verbots der Anwendung der fraglichen Düngemittel als nicht erfüllt und würde daher die dreimonatige Frist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für eröffnet erklären.

Die Kommission ist jedoch bereit, das unverzügliche Verbot der Ausbringung besagter Düngemittel auf den Weiden zu akzeptieren, das nach Ansicht des wissenschaftlichen Ausschusses berechtigt ist.“

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nahm dazu wie folgt Stellung:

„Die Übernahme der in der Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen im Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (2000/766/EG) normierten Vorsichtsmaßnahmen in die düngemittelrechtlichen Bestimmungen scheint aus folgenden Überlegungen gerechtfertigt:

1. Anwenderschutz:

Die betroffenen Produkte werden hauptsächlich im Hobby- und Gartenbau bzw. in der biologischen Landwirtschaft vom Anwender direkt aufgebracht, sodass der unmittelbare Kontakt beim Hantieren mit organischen Düngemitteln zu berücksichtigen ist. So wurde im Jänner 2001 im Bereich der deutschen Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (AGÖL) der Einsatz von Blutmehl verboten.

2. Konsumentenschutz:

Nach mehreren Meldungen scheint auf Grund der Langlebigkeit der als übertragendes Agens angenommenen Prionen-Proteine eine Gefährdung über die Düngung nicht ausgeschlossen. Die Übertragung der bei Schafen bekannten TSE, Scrapie, über infizierte Böden gilt als nachgewiesen. Für die Klärung der gleichen Problematik in Bezug auf BSE werden in Deutschland Feldversuche angestellt werden.

Bei der Düngung mit organischen Produkten im Gemüseanbau besteht ebenfalls neben der oa. Gefährdung der Anwender, ein mögliches Infektionsrisiko für den Konsumenten durch Düngerrückstände.

Der Wissenschaftliche Beirat für Bodenschutz (Deutschland) hat am 28. November 2000 schon darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Infektionsträger über das Weidegras erneut in die Nahrungskette gelangen können (BT-Drucksache 14/2834; Studie des wiss. Beirates für Bodenschutz von G. BACHMANN, H.-W. THOENES, Hrsg. 2000). In dieser Meinung fühlt sich der Wissenschaftliche Beirat auch durch die Ansicht des schwedischen Epidemiologen M. KOCH (Die Welt vom 29. März 2001) bestätigt.

In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Widerstandsfähigkeit der Prionen hingewiesen werden. In der oa. Studie wird auf die Persistenz der letalen Prionenform hingewiesen, die weder durch Proteasen im Stoffwechsel, durch hohe Hitze, durch pH Veränderung, 1M NaOH, 10% Formaldehyd oder andere üblicherweise Eiweiß denaturierende Einflüsse inaktiviert wird.

Wenn die Infektiösität tierischer Ausgangsstoffe nicht sicher ausgeschlossen werden kann, bedeutet deren Verwendung auch im Dünger eine Verbreitung der Infektionsträger. Dies umso mehr, als Scrapie-Erreger auf nicht benutzten Weiden mehr als drei Jahre infektiös blieben (BREEDEN, L.D. 1990). Auch experimentell wurde nachgewiesen, dass die Infektiösität des Scrapie-Erregers nach drei Jahren noch vorhanden war (P. BROWN, D.C. GAJDUSEK 1991).

Um das Ziel einer möglichen Übertragung von BSE auf den Menschen zu verhindern und die Neuansteckung von Tieren zu unterbinden sind daher Maßnahmen im Rahmen der düngemittelrechtlichen Bestimmungen zu setzen.

Im Sinne eines umfassenden Konsumentenschutzes und einer Kontrolle landwirtschaftlicher Produkte von der Erzeugung bis zu deren Verwendung erschien eine sensible Risikoabschätzung notwendig.

Bis zum heutigen Tage sind die Infektionswege des Prionen-Proteins nicht vollständig geklärt. Abgesehen von den immer wieder auftauchenden der Prionentheorie widersprechenden Meinungen (zB Heino Diringer/Robert Koch – Institut, deutschen Ärztezeitung vom 14. März 2001) sind bis zur endgültigen Klärung, insbesondere bis zum Vorliegen der Ergebnisse der geplanten Feldstudien, tierische Ausgangsstoffe in Produkten nach dem Düngemittelgesetz als potenziell kritisch einzustufen und daher deren Einsatz zu unterbinden.

Obwohl diese Vorgangsweise vor allem die biologische Landwirtschaft vor große Probleme stellt, scheint im Sinne einer Risikoabwägung diese Maßnahme auch für die Akzeptanz alternativer Produkte und das Vertrauen in deren Unbedenklichkeit gerechtfertigt.

Folgende tierische Ausgangsstoffe, welchen nach derzeitigem Wissensstand eher ein geringes Risikopotenzial zukommt, könnten in Zukunft von einem Anwendungsverbot ausgeklammert bleiben:

Wolle, Haarmehl, Walkhaare, Hornspäne, Hornmehl, Hufmehl, hydrolisiertes Federmehl.

Ohne Maßnahmen, die den Einsatz von Produkten beschränken, ausgenommen oben angeführte Ausgangsstoffe, kann die in den düngemittelrechtlichen Vorschriften normierte Garantie der Gesundheit von Mensch und Tieren nicht bedenkenlos gewährleistet werden.

3. Gemeinschaftsvorschriften:

In den Erwägungsgründen der eingangs angeführten Entscheidung des Rates 2000/766/EG wird ua. ausgeführt, dass

      Gemeinschaftskontrollen ergeben haben, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten Systemmängel in der Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften bestehen;

      es sich in Anbetracht diese Umstände empfiehlt, als Vorsichtsmaßnahme die Verwendung von tierischen Protein in Futtermitteln vorrübergehend so lange zu untersagen, bis eine vollständige Neubewertung der Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften in den Mitgliedstaaten vorgenommen wurde.

Dies ist für Österreich insbesondere deshalb von Relevanz, da Düngemittel, die tierische Proteine enthalten, nach Österreich importiert werden, und es Grund zur Annahme gibt, dass die vorgeschriebenen Hitzebehandlungsverfahren nicht eingehalten wurden.

Da mehrere dieser Gemeinschaftsvorschriften (zB Entscheidung 1999/534 des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und Entscheidung 2000/418/EG der Kommission zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern) auch auf Düngemittel Anwendung finden, erscheint ein analoges Verbot im Düngemittelbereich im Hinblick auf die oa. Umstände als durchaus gerechtfertigt.

4. Stellungnahme der Kommission im Rahmen des Notifikationsverfahrens 2001/091/A

Unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (COM/2000/0574 end.), in welchem Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenerzeugnisse festgelegt werden, ist die Kommission bereit, das unverzügliche Verbot der Ausbringung besagter Düngemittel auf Weiden zu akzeptieren.

Diese Ansicht ist insofern problematisch, als es keine gemeinschaftsweite diesbezügliche Kennzeichnung gibt. Abgesehen davon, dass ein Ausbringungsverbot beschränkt auf Weideflächen ein enormes Kontrollproblem darstellt, müsste zumindest auf dem Etikett oder Begleitdokument des Düngemittels ein Kennzeichnungshinweis angebracht sein, der auf das Verbot der Ausbringung auf Wiederflächen hinweist (zB „Enthält Tiermehl – Nicht zur Ausbringung auf Weideflächen!“).

Ein Verzicht auf eine derartige Kennzeichnung würde ein entsprechendes Verbot nur lückenhaft umsetzen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Beispiele im Veterinär- und Futtermittelbereich (zB E 2001/9/EG; RL 97/572/EG) hingewiesen, anlässlich derer Europäische Kommission bei Verboten im Zusammenhang mit der Verwendung von Tiermehlen immer auch die entsprechenden Kennzeichnungshinweise festgelegt hat.

Auch im Sinne des Konsumentenschutzes ist die Kennzeichnung von Düngemitteln, die nicht auf Weideflächen ausgebracht werden dürfen, unverzichtbar; dies muss umso mehr gelten, wenn ein wissenschaftlicher Ausschuss der Europäischen Gemeinschaft sich diesbezüglich geäußert hat.“

Seitens der Kommission erging an die Republik Österreich die Mitteilung, dass die Notifzierungsakte am 15. Mai 2001 vorzeitig geschlossen wurde, weil der Gesetzestext bereits verabschiedet und veröffentlicht wurde.

Eine Notifizierung ist daher erst dann erforderlich, wenn die Rechtslage hinsichtlich des Verbotes tierischer Proteine geändert wird, dh. eine entsprechende Verordnung erlassen wird.

In eine derartige Verordnung könnten alle Produkte aufgenommen werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheiten nicht besteht; dies betrifft in erster Linie Produkte wie zB Wolle, Haarmehl (frei von sonstigen tierischen Geweben), Walkhaare, Horn- und Hufmehl (-späne, -grieß), Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolisierte Proteine aus Federn (hydrolisiertes Federmehl), Fischen, Fellen und Häuten.

Umgekehrt könnten Produkte, bei denen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, vom Anwendungsbereich des Düngemittelgesetzes ausgenommen werden (zB Tiermehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, Mehl aus Geflügelabfällen, Fischmehl, Gelatine und andere vergleichbare Produkte).

Eine Regelung durch Verordnung dient nicht nur der Klarstellung, welche Produkte erlaubt bzw. nicht erlaubt sind, sondern gestattet auch ein rasches Reagieren auf wissenschaftliche bzw. technische Entwicklungen, auch im Hinblick auf allfällige Regelungen auf Gemeinschaftsebene.

Futtermittelgesetz 1999

Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfes:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Die Richtlinie 46/2001/EG sieht ein Informationssystem zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie eine Informationsverpflichtung an die zuständige Futtermittelkontrollbehörde seitens der Betriebsinhaber bei möglichen Gefährdungen durch Futtermittel vor. Durch die EG-Verordnung Nr. 178/2002 wird ein Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel eingerichtet, welches einen umfassenden Informationsaustausch sowie die Anordnung behördlicher Maßnahmen bei Gefährdungen durch Lebens- und Futtermittel vorsieht.

Die Befugnisse der Aufsichtsorgane und die Pflichten der Betriebsinhaber werden daher entsprechend erweitert.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral. Durch die sonstigen Änderungen des Futtermittelgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Befugnisse der Aufsichtsorgane und Pflichten der Betriebsinhaber entstehen keine Kosten.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Futtermitteln“; „Veterinärwesen“; „Ernährungswesen“).

Besonderer Teil

Zu den Novellenanordnungen:

Zu Z 1 bis 6 und Z 12:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die entsprechenden Änderungen erforderlich.

Mit der Z 2 erfolgt eine Verschiebung der Kompetenz – für die Antragseinbringung bei der Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen – vom Bundesminister zum Bundesamt für Ernährungssicherheit, welche bereits der Praxis entspricht, da das Bundesamt nach derzeit geltendem Recht auch für die Beurteilung der Anträge zuständig ist.

Mit der Z 1 wird der Rechtstext entsprechend der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetz richtig gestellt.

Zu Z 7 und 8 (§ 16 Vollziehung):

Auf Grund der Richtlinie 1995/53/EG besteht eine Verpflichtung jährlich – bis 1. April jeden Jahres – über die durchgeführten Kontrollen im Futtermittelbereich gegenüber der Kommission Bericht zu erstatten. Mit Z 7 und 8 wird die Berichtspflicht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und des Landeshauptmann gesetzlich normiert. Bisher bestand diese Berichtspflicht auf Grund eines Erlasses des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. Jänner 1997.

Zu Z 9:

Der neu eingefügte Abs. 8 entspricht dem derzeit geltenden § 20 Futtermittelgesetz.

Zu Z 10 (§ 17 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane):

Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden neu formuliert unter Berücksichtigung der Richtlinie 46/2001/EG und EG-Verordnung Nr. 178/2002.

1. Abs. 5 und 6 (Maßnahmen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts):

Es hat sich im Rahmen von Krisenfällen gezeigt, dass es – zum Schutze des Konsumenten – von äußerster Wichtigkeit ist, dass bereits vor der tatsächlichen Feststellung eines Verstoßes Maßnahmen durch die Aufsichtsorgane gesetzt werden können. Den Aufsichtsorganen müssen ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um angemessen und rasch im Falle eines Verdachtes oder Verstoßes reagieren zu können. Nach der derzeit geltenden Rechtslage war der Handlungsspielraum der Aufsichtsorgane sehr eingeengt und unflexibel, da als Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen im wesentlichen nur die Anzeige und Beschlagnahme in Betracht kamen.

Nach derzeit geltendem Recht hat die Erstattung der Anzeige außer bei geringfügigen Mängeln stets zu erfolgen; die vorläufige Beschlagnahme wird dann vorgenommen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder wenn einer angeordneten Maßnahme (Abs.  5) nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.

Mit dem nunmehr zur Verfügung stehenden Bündel von Maßnahmen, die je nach Erfordernis und Schwere des Verdachtes oder Verstoßes angeordnet werden können, wird die Effizienz und Angemessenheit der Kotrolle deutlich verbessert werden können. Die umfangreichen Befugnisse der Aufsichtsorgane (Abs. 5) sollen die bisherigen Maßnahmen wie Anzeige und vorläufige Beschlagnahme sinnvoll ergänzen und den Aufsichtorganen die Möglichkeit zu einer effektiven Durchsetzung ihrer Kontrollaufgaben geben.

2. Abs. 7 (Anzeige):

Bereits nach der derzeit geltenden Rechtslage wird außer im Falle von geringfügigen Verstößen stets Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Dieser Grundsatz wird auch im neuen Abs. 7 Z 1 beibehalten. Neu hinzugekommen ist die Z 2, sodass auch in allen Fällen, in denen behördlichen Anordnungen (Abs. 5) oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet wird.

3. Abs. 8 (Absehen von der Anzeige):

Nach dem neuen Abs. 7 besteht eine Verpflichtung der Aufsichtsorgane Verstöße gegen das Futtermittelgesetz oder den daraufberuhenden Verordnungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. In bestimmten Fällen wie geringfügigen Mängeln oder geringes Verschulden soll jedoch die Möglichkeit bestehen, von der Erstattung der Anzeige abzusehen:

Z 1:

Für den Fall, dass Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen, ist schon durch die derzeit geltende Bestimmung des § 17 Abs. 5 ein Absehen von der Anzeige vorgesehen. Zu diesen Mängeln zählen Abweichungen von den auf der Kennzeichnung angeführten Angaben oder sonstige Mängel, die weder zu einem Risiko noch zu einer Täuschung des Verbrauchers führen.

Von einem schwerwiegenden Mangel ist jedenfalls auszugehen, wenn das Produkt ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt darstellt.

Futtermittel stellen jedenfalls ein Risiko dar, wenn davon auszugehen ist, dass sie

      die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen können;

      bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind.

Weiters liegen schwerwiegende Mängel vor, wenn auf der Kennzeichnung mit Zusatz- oder Inhaltsstoffen geworben wird, die nicht oder unzureichend enthalten sind (Täuschung des Verbrauchers).

Der Täter wird im Rahmen einer Ermahnung in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht (§ 21 Abs. 2 VStG); die Kosten der Untersuchung sind von ihm zu tragen.

Z 2:

Weiters können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn der Verdacht des Verschuldens geringfügig ist oder kein Verschulden vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass Letztabnehmer wie Landwirte oder Händler auf der letzten Stufe der Vertriebsebene in der Regel kein Verschulden trifft.

Z 3:

Die Richtlinie 1995/53/EG und EG-Verordnung Nr. 178/2002 verpflichten den Mitgliedstaat bei Verstößen gegen das Futtermittelrecht bestimmte Maßnahmen gegen den Verfügungsberechtigten zu setzen (siehe unter 1.). Grundgedanke des Gemeinschaftsrechts ist, dass die Unternehmer in Eigenverantwortung die Sicherheit der hergestellten Futtermittelerzeugnisse überprüfen und die Behörde die Ausübung der Verantwortung der Unternehmer kontrolliert. Dazu ist ein Informationsaustausch zwischen Unternehmen und Behörden erforderlich (§ 18 Abs. 5 neu). Dieser Informationsaustausch wird allerdings nur dann in der Praxis funktionieren, wenn sich der Unternehmer nicht der Gefahr aussetzt, angezeigt zu werden. Diese vom VStG abweichende Regelung dient der Umsetzung und Vollziehung von Gemeinschaftsrecht und ist daher unerlässlich. Im Zusammenhang mit § 18 Abs. 5 („unverzüglich“) ist ausgeschlossen, dass eine derartige Meldung erst anlässlich oder nach einer im Betrieb vorgenommenen Kontrolle erfolgen kann.

4. Abs. 9, 10 (Vorläufige Beschlagnahme) und 11:

Der Futtermittelhersteller ist für die Sicherheit der von ihm erzeugten Produkte verantwortlich und ist – auf Grund seines Vertriebssystems und vorhandener logistischer Mittel – am besten in der Lage, erforderlichenfalls die gelieferten Produkte rasch vom Markt zurückzuholen.

Der Behörde obliegt die Überwachung des Produktrückrufs und die Sicherstellung der Erzeugnisse.

Da die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen wie die Rückholung der betroffenen Produkte vom Markt entweder vom Unternehmer von sich aus durchgeführt oder behördlich angeordnet werden, sind die Bestimmungen über die vorläufige Beschlagsnahme entsprechend anzupassen.

Die übrigen Bestimmungen zur vorläufigen Beschlagnahme (Abs. 10) bleiben fast unverändert bestehen. Die Daten der Z 11 sind ua. Grundlage für die jährlichen Kontrollberichte (siehe zu Z 8).

Zu Z 11 (§ 18 Pflichten der Betriebsinhaber):

1. Abs. 4:

Die Betriebsinhaber haben auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Betrieben dafür zu sorgen, dass die Futtermittel die Anforderungen des Futtermittelrechts erfüllen; dazu haben sie die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen.

Der Futtermittelunternehmer ist am besten in der Lage, ein sicheres System der Futtermittelherstellung zu entwickeln und hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Futtermittel sicher sind; er sollte daher auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit tragen. Dieser Grundsatz wird ua. auch in Art. 20 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 festgelegt (Verantwortung der Futtermittelunternehmen). Daher hat er durch Eigenkontrollen zu überprüfen, ob die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit erfüllt sind.

Zu dieser Verantwortung zählt auch die Verpflichtung, Futtermittel vom Markt zu nehmen, wenn die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt sind bzw. ein diesbezüglicher Verdacht besteht.

Erkennt ein Futtermittelunternehmer, dass ein von ihm hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt bzw. besteht Grund zu einer derartigen Vermutung, so hat er unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen und die zuständigen Behörden hiervon zu unterrichten. Der Futtermittelunternehmer hat die Verwender des Futtermittels über den Grund für die Rücknahme zu unterrichten.

§ 18 Abs. 4 erster Satz steht nicht unter der Strafdrohung des § 21 des Futtermittelgesetz 1999. Futtermittelhersteller haben im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht die Einhaltung des Futtermittelrechts zu überprüfen. Für die Landwirte ergeben sich Pflichten zur Eigenkontrolle beispielsweise auf Grund des Tiermehlgesetzes und Tierarzneimittelkontrollgesetzes.

2. Abs. 5:

Mit § 18 Abs. 5 wird Art. 16a der Richtlinie 2001/46/EG umgesetzt, wonach die Verantwortlichen der Betriebe die Behörde unverzüglich zu unterrichten haben, wenn ihnen Informationen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass Erzeugnisse für die Tierernährung, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen,

      nicht der Richtlinie 1999/29/EG entsprechen oder

      bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellen.

Werden solche Meldungen erstattet, können die Aufsichtorgane von der Erstattung einer Anzeige absehen. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass im Falle einer Meldung seitens des Betriebsinhabers kein oder geringes Verschulden vorliegt, sodass keine Anzeige erfolgt.

Zu Z 13 (neuer § 20 Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit):

Abs. 1 und 2:

Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Funktionieren des Binnenmarktes im Lebensmittel- oder Futtermittelsektor gefährdet sein kann, wenn Lebensmittel und Futtermittel nicht rückverfolgt werden können. Es war daher notwendig durch die EG-Verordnung Nr. 178/2002, ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit bei Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen festzulegen, damit gezielte und präzise Rücknahmen vom Markt vorgenommen bzw. die Verbraucher oder die Kontrollbediensteten entsprechend informiert werden können.

Die Rückverfolgbarkeit ist ein entscheidender Beitrag zur Sicherheit der Lebens- und Futtermittel und gegebenenfalls zur Schadensbegrenzung. Das Konzept „from the farm to the fork“ wird hiermit umgesetzt.

Unter dem Begriff „Rückverfolgbarkeit“ wird die Möglichkeit verstanden, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen.

In § 20 Abs. 1 wird die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln von der Herstellung bis zur Verfütterung festgelegt. Abs. 2 dient der Kontrolle des Warenflusses. Die Futtermittelunternehmer, das sind Hersteller und Händler müssen daher in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Futtermittel oder einen Stoff, der zur Verarbeitung in einem Futtermittel bestimmt ist, erhalten haben.

Die Futtermittelunternehmer müssen daher entsprechende Systeme und Verfahren einrichten, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.

Der bereits bisher im Futtermittelgesetz verwendete Begriff „Betriebsinhaber“ entspricht den in der EG-Verordnung Nr. 178/2002 verwendeten Begriff des Futtermittelunternehmers. Umfasst sind daher Betriebsinhaber, die Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen in Verkehr bringen oder im Hinblick auf ein In-Verkehr-Bringen herstellen sowie Betriebsinhaber, die für die eigene Tierproduktion Futtermittel herstellen. Der dahinter stehende weite Betriebsbegriff entspricht dem EG-Futtermittelrecht sowie dem Futtermittelgesetz (§ 2 Z 20).

Der Umfang der Dokumentationspflicht hängt davon ab, auf welcher Stufe sich der Betrieb in der Futtermittelkette befindet. Für den Hersteller und Händler von Futtermittelerzeugnissen bestehen bereits nach derzeit geltendem Recht im Rahmen der Zulassung und Registrierung der Betriebe umfangreiche Aufzeichnungsverpflichtungen; der Behörde ist in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, um die Lieferwege der Erzeugnisse rückverfolgen zu können. Der Landwirt und Letztabnehmer in der Futtermittelkette hat für eine Aufbewahrung der Lieferscheine in geordneter und nachvollziehbarer Weise zu sorgen, um die Herkunft der Futtermittel nachweisen zu können; die Führung eigener Aufzeichnungen, insbesondere welche Futtermittel an welche Tiere verfüttert wurden, ist nicht erforderlich.

Abs. 3:

Durch die EG-Verordnung Nr. 178/2002 und die EG-Richtlinie 2001/46/EG werden Informationssysteme etabliert, die die Mitgliedstaaten zu einem raschen Informationsaustausch über mögliche Gefährdungen bei Lebens- und Futtermitteln verpflichten. Dieser Informationsaustausch beinhaltet Meldungen von Betriebsinhabern an die Behörde – bei Bekanntwerden von Gefährdungen – sowie die Weiterleitung von Informationen an die Kommission. Mit der Z 11 werden daher die Pflichten der Betriebsinhaber erweitert, um den durch die Richtlinie 46/2001/EG vorgesehenen Informationssystemen bei Gefährdungen durch Futtermittel zu entsprechen.

Die Weiterleitung dieser Informationen erfolgt durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Abs. 4:

Durch das Gemeinschaftsrecht (Richtlinien, unmittelbar anwendbare Verordnungen) sind die Grundsätze festgelegt, wie die Behörden und die Unternehmer vorzugehen haben, wenn bei Futtermitteln der Verdacht besteht, dass die Futtermittelsicherheit nicht gegeben ist. Diese – nachfolgend angeführten – grundsätzlichen Vorgaben sind durch Durchführungsbestimmungen näher zu konkretisieren.

Gemäß Art. 4a der Richtlinie 2001/46/EG ist ein Interventionsplan zu erstellen, in dem die Befugnisse und Zuständigkeiten sowie die Informationswege festzulegen sind.

Gemäß Art. 10 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 ist die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheits­risikos aufzuklären, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann.

Die Futtermittelunternehmer haben auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Futtermittel die Anforderungen des Futtermittelrechts erfüllen, und sie haben die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen.

Die für die Futtermittelkontrolle zuständigen Behörden überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Futtermittelrechts von den Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Sie haben ein System amtlicher Kontrollen einzurichten und andere angemessene Maßnahmen durchzuführen, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, der Überwachung der Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

Zu Z 14 und 15 (§ 21 Verwaltungsstrafbestimmungen):

Die Verwaltungsstrafbestimmungen sind entsprechend der neu hinzukommenden Pflichten der Betriebsinhaber entsprechend anzupassen.

Zu Z 16 (§ 23 Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften):

Mit Z 16 werden die Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften aktualisiert.

Pflanzenschutzgesetz 1995

Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfes:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich. Weiters ist die durch die Novellen des Forstgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erfolgte organisatorische Änderung, wonach die Forstliche Bundesversuchsanstalt in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald überführt wird, zu berücksichtigen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Novellenanordnungen:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich. Weiters ist die durch die Novellen des Forstgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erfolgte organisatorische Änderung, wonach die Forstliche Bundesversuchsanstalt in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald überführt wird, zu berücksichtigen.

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Mit dem § 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 wurde ein vereinfachtes Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, geschaffen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln auf eine Regelung der Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln verzichtet.

Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 39/2000, wurde der in § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 enthaltene Herstellerbegriff der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes – insbesondere dem zum Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln ergangenen Urteil vom 11. März 1999, Rs C-100/96, „British Agrochemicals“ – angepasst.

Seit April 2001 ist der Beschwerdefall Nr. 00/4708 betreffend das vereinfachte Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln Gegenstand eines Schriftverkehrs der Dienststellen der Europäischen Kommission mit der Österreichischen Bundesregierung (erste Stufe des Vertragverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich). In der Paketsitzung am 9. November 2001 wurden der Pflanzenschutzmittelgebühren­tarif 1, BGBl. II Nr. 136/1999 in der geltenden Fassung, betreffend Parallelimporte und die Bestimmung des § 11 Abs. 3 zweiter Satz Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 über die Beibringung des beantragten Pflanzenschutzmittels in Originalverpackung im Hinblick auf die Regelungen über den freien Warenverkehr (Art. 28 bis 30 EG-Vertrag) behandelt.

Mit der gegenständlichen Novelle wird der von der Europäischen Kommission im Rahmen der Paketsitzung vom 9. November 2001 vertretenen Ansicht nach Vereinfachung des Zulassungssystems nachgekommen, indem für Parallelzulassungen ein abgestuftes Prüfverfahren eingeführt wird.

Nach dem vorliegenden Entwurf des § 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 soll das zur vereinfachten Zulassung beantragte Pflanzenschutzmittel nicht systematisch geprüft werden. Die Behörde prüft in erster Linie die Identität des beantragten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzprodukt anhand der Kennzeichnung. Ergibt sich die Identität nicht zweifelsfrei aus der Kennzeichnung, führt die Behörde weitere Ermittlungen durch. Die obligatorische Beibringung eines für die Untersuchung ausreichende Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in Originalverpackung mit der Antragstellung entfällt. Die obligatorische Einbeziehung des Zulassungsinhabers des Referenzprodukts in das vereinfachte Zulassungsverfahren als Beteiligten im Sinne des § 8 AVG entfällt ebenfalls. In weiterer Folge wäre der Gebührentarif an die geänderten Zulassungsbedingungen anzupassen und entsprechend abzustufen.

Auf Grund der Geltung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist von einem hohen Zulassungsstandard in den EU-Mitgliedstaaten auszugehen. Nicht zuletzt deshalb konnten in der Zulassungspraxis positive Erfahrungen mit Zulassungen nach dem geltenden § 12 bzw. nach auf § 12 beruhenden Verordnungen gesammelt werden. Auf der Grundlage dieser Tatsachen kann nun an eine Ausdehnung des nach dem geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgeschriebenen Systems gedacht werden. Mit dem vorgeschlagenen § 12 Abs. 10 würde für die Republik Österreich nach mehrmaliger Urgenz auf EU-Ebene der diesbezügliche Binnenmarkt in einem Teilbereich verwirklicht werden.

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Weiters ist die durch die Novellen des Forstgesetzes 1975 sowie des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erfolgte organisatorische Änderung, wonach die Forstliche Bundesversuchsanstalt in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald überführt wird, zu berücksichtigen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfs ergeben sich bei der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4):

Damit das Bundesamt für Ernährungssicherheit von den gemäß § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, welche in Österreich in Verkehr gebracht werden, Kenntnis erlangt, wird in § 3 eine entsprechende Anmeldepflicht normiert. Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997. Für den Fall des begründeten Verdachtes einer zu erwartenden Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt, der nicht durch die Übermittlung von Daten entkräftet wird, wird gegebenenfalls von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 17 auszugehen sein.

Zu Z 2:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen

Änderungen erforderlich.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1):

Auf Grund der Errichtung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit durch das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz ist diese Bestimmung in diesem Sinne anzupassen.

Weiters ist die durch die Novellen des Forstgesetzes 1975 sowie des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erfolgte organisatorische

Änderung, wonach die Forstliche Bundesversuchsanstalt in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald überführt wird, zu berücksichtigen.

Zu Z 4 (§ 11):

In § 11 Abs. 1 Z 1 wurde für den Begriff des „im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels“ der in der Fachwelt allgemein gebräuchliche Begriff des „Referenzprodukts“ als synonymer Begriff in das Gesetz aufgenommen. Neben den Zulassungen gemäß dem § 13 wurden auch die nach § 11 oder § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmittel als Referenzprodukte ausgenommen.

§ 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 entsprechen den bisherigen Regelungen.

Mit § 11 Abs. 2 Z 2 wurden die Kriterien für die Identität des Wirkstoffs an jene des Pflanzenschutzmittels (Z 1) angepasst.

§ 11 Abs. 2 Z 3 ist eine Klarstellung der bisherigen Regelung.

§ 11 Abs. 3 Z 1 und 2 entspricht der bisherigen Regelung. Dem § 11 Abs. 3 Z 2 wird eine Z 3 angefügt, der zur Folge die Originalkennzeichnung und, falls diese nicht in deutscher Sprache gefasst ist, zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung mit dem Antrag beizubringen ist. Die beglaubigte Übersetzung ist Grundlage für eine zweifelsfreie Prüfung der Identität anhand der Kennzeichnung.

§ 11 Abs. 3 zweiter Satz sieht die Vorlage eines Musters der Verpackung vor, wenn das beantragte Pflanzenschutzmittel nicht in der Originalverpackung in Verkehr gebracht werden soll. Die Originalverpackung ist jene Verpackung, mit der das beantragte Pflanzenschutzmittel in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zugelassen ist (Herkunftsland).

Mit dem neuen Abs. 4 wurde der Forderung der Europäischen Kommission in der Paketsitzung vom 9. November 2001 Rechnung getragen, dass die Zulassung ohne weitere Prüfung erteilt wird, wenn sich schon aus der Kennzeichnung die Identität des beantragten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel ergibt. Insbesondere werden – der Auffassung der Europäischen Kommission folgend – grundsätzlich auch keine Informationen vom Hersteller aus dem Ausland angefordert werden. Keine Übereinstimmung in der Kennzeichnung ist für produktspezifische Angaben wie Handelsbezeichnung und Zulassungsinhaber erforderlich.

Die bisherige Regelung des Abs. 4 entfällt. Die Umstellung der Prüfpraxis im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens dahingehend, dass nach Ansicht der Europäischen Kommission keine systematische Prüfung des beantragten Pflanzenschutzmittels erfolgen darf, führt auch dazu, dass die obligatorische Einbeziehung des Zulassungsinhabers des Referenzprodukts in das vereinfachte Zulassungsverfahren als Beteiligten im Sinne des § 8 AVG zu entfallen hat.

Abs. 5 sieht – der Auffassung der Europäischen Kommission folgend – vor, dass die Behörde zusätzliche, für die Beurteilung der Identität erforderliche Unterlagen, Tests, sonstige Informationen (wie beispielsweise über den Hersteller) und eine für die Untersuchung ausreichende Menge des beantragten Pflanzenschutzmittels in Originalverpackung anfordern oder Untersuchungen durchführen kann, wenn sich die Identität der Pflanzenschutzmittel nicht zweifelsfrei aus der Kennzeichnung ergibt.

Auf Grund der gegebenenfalls erforderlichen Erhebungen erscheint die Einbeziehung des Zulassungsinhabers des Referenzprodukts in das vereinfachte Zulassungsverfahren als Beteiligten im Sinne des § 8 AVG nur für die in Abs. 5 geregelte Fallkonstellation sinnvoll.

Die Bestimmung des Abs. 7 entspricht jener des bisherigen Abs. 5.

Die Bestimmung des Abs. 8 entspricht jener des bisherigen Abs. 6.

Die Bestimmung des Abs. 9 beinhaltet die Regelung des Abs. 7, wobei der neu angefügte, zweite Satz der Klarstellung dient und der bisherigen Praxis entspricht.

Der bisher geltende Abs. 8 ist in der Praxis obsolet.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 9):

Eine Verordnung nach § 12 Abs. 9 soll in Zukunft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen sein; diese Einvernehmensbindung bezieht sich daher nicht auf bereits erlassene Verordnungen.

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 10):

Auf Grund der Geltung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist von einem hohen Zulassungsstandard in den EU-Mitgliedstaaten auszugehen. Nicht zuletzt deshalb konnten in der Zulassungspraxis positive Erfahrungen mit Zulassungen nach dem geltenden § 12 bzw. nach auf § 12 beruhenden Verordnungen gesammelt werden. Auf der Grundlage dieser Tatsachen kann nun an eine Ausdehnung des nach dem geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgeschriebenen Systems gedacht werden. Mit dem vorgeschlagenen § 12 Abs. 10 würde für die Republik Österreich nach mehrmaliger Urgenz auf EU-Ebene der diesbezügliche Binnenmarkt in einem Teilbereich verwirklicht werden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorgeschlagenen § 12 Abs. 10 ist, dass die Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, das heißt, dass bestimmte in anderen Mitgliedstaaten vorgesehene Verfahrenspositionen wie zum Beispiel „das Ruhen der Zulassung“ in Deutschland nicht vorliegen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass bis zu einer Anpassung der auf dem LMG 1975 basierenden Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung bezüglich der gemäß dem vorgeschlagenen § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel die im jeweiligen Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, geltenden Regelungen über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs Anwendung finden. Die Grundlagen der Anpassung der auf dem LMG 1975 basierenden Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung werden durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH an Hand zur Verfügung gestellter Unterlagen zu erarbeiten sein.

Zu Z 7 (§ 14 Abs. 1 Z 2):

In dieser Bestimmung wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Zu Z 8 (§ 18 Abs. 3):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 1 Z 2):

In dieser Bestimmung wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Zu Z 10 (§ 22 Abs. 1):

In das Pflanzenschutzmittelregister sind über die bisherige Regelung hinaus nur jene nach § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmittel einzutragen, deren In-Verkehr-Bringen für Österreich angemeldet wurde.

Zu Z 11 (§ 22 Abs. 3):

Mit der Angabe des Herkunftsmitgliedstaates, der Handelsbezeichnung und der Registernummer der parallel importierten bzw. in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmittel laut Originalkennzeichnung wird eine Erleichterung der Kontrolltätigkeit – insbesondere der Anwendung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen – erreicht.

Zu Z 12 (§ 25 Abs. 1 Z 3):

Diese Bestimmung soll die Meldepflicht aller personenbezogenen Daten im Rahmen eines Zulassungsverfahrens bei deren Änderung erfassen. Beispielhaft wurden aufgezählt die Meldepflicht bei einem Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung und die Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft. Damit soll aber beispielsweise auch die Verlegung des Sitzes oder Wohnsitzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erfasst werden.

Zu Z 13 (§ 27 Abs. 4 Z 2 lit. b):

In dieser Bestimmung wurde der Gesetzesverweis aktualisiert.

Zu Z 14 (§ 28 Abs. 1):

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Zu Z 15 (§ 28 Abs. 2):

Die Neuerung in dieser Bestimmung soll klar stellen, dass die Kontrollorgane auch zur Einsichtnahme in alle maßgeblichen Unterlagen berechtigt sind.

Zu Z 16 (§ 30 Abs. 1 Z 3):

Diese Bestimmung stellt klar, dass die Abschriften oder Kopien vom Geschäfts- oder Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind und erweitert die bisherige Regelung um die Verpflichtung, die Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, sofern diese nicht in den Betriebsräumen vorgelegt werden.

Zu Z 17 (§ 31 Abs. 1, 3 und 4):

Die Zuständigkeit der Bewertung von Anträgen zur Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf das Bundesamt für Ernährungssicherheit übertragen. Dies entspricht Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 451/2000/EG der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, wo das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft als für Österreich koordinierende Behörde angeführt ist.

Zu Z 18 (§ 34 Abs. 1 Z 1 lit. a):

Mit dieser Bestimmung wird die Verletzung des § 3 Abs. 4 in die Strafbestimmungen aufgenommen.

Zu Z 19 (§ 34 Abs. 1 Z 2 lit b)

Mit dieser Bestimmung wird die Verletzung des § 25 Abs. 1 durch den gemäß § 3 Abs. 4 Meldepflichtigen in die Strafbestimmungen aufgenommen.

Zu Z 20 (§ 34 Abs. 1 Z 2 lit c):

Mit dieser Bestimmung wird die Verletzung des § 25 Abs. 2 durch den gemäß § 3 Abs. 4 Meldepflichtigen in die Strafbestimmungen aufgenommen.

Zu Z 21 (§ 34 Abs. 1 Z 2 lit. e):

Mit dieser Bestimmung wird die Verletzung der Meldepflicht im Sinne des § 37 Abs. 11 in die Strafbestimmungen des § 34 aufgenommen.

Zu Z 22 (§ 37 Abs. 9 zweiter Satz):

Die bisher geltende Regelung über Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe ist in der Praxis obsolet.

Zu Z 23 (§ 37 Abs. 10):

Da bei Anträgen auf Zulassung eines generischen Produkts auch auf Daten und Unterlagen eines Vorantragstellers verwiesen werden kann, ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für Generika erforderlich. Um die auf Gemeinschaftsebene zu harmonisierenden Detailregelungen rasch umsetzen zu können, wurde eine generelle Verordnungsermächtigung aufgenommen (die bisher in § 11 Abs. 2 enthaltene Verordnungsermächtigung bezog sich nur auf Parallelzulassungen).

Zu Z 24 (§ 37 Abs. 11):

Die Bestimmung dient zur Ergänzung beziehungsweise Aktualisierung der diesbezüglichen Angaben für Produkte, die gemäß dem § 37 Abs. 1 zugelassen sind.

Zu Z 25 (§ 40 Abs. 1 Z 1):

Entsprechend zur vorgeschlagenen Änderung in § 12 Abs. 9 erfolgt die Anpassung der Vollzugsklausel.

Pflanzgutgesetz 1997

Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfes:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut“).

Besonderer Teil

Zu den Novellenanordnungen:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Rebenverkehrsgesetz 1996

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

Die Richtlinie des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben stammt aus dem Jahr 1968. Diese Richtlinie wurde zwar mehrmals geringfügig geändert, entsprach aber in weiten Teilen nicht mehr den Erfordernissen eines freien Binnenmarktes.

Es war daher im Rahmen der Konsolidierung des Binnenmarktes und auf Grund der bisherigen Erfahrungen angezeigt, umfassende Änderungen an der (Stamm)Richtlinie 68/193/EWG vorzunehmen, um alle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit Vermehrungsgut von Reben in der Gemeinschaft behindern könnten. Zu diesem Zweck sollten auch Möglichkeiten der einseitigen Abweichungen der Mitgliedsstaaten von den Bestimmungen der genannten Richtlinie entfallen.

Mit der Richtlinie 2002/11/EG des Rates wurden umfassenden Änderungen der Richtlinie 68/193/EWG vorgenommen. Diese Richtlinie ist am 23. Februar 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kundgemacht worden und ist von den Mitgliedsstaaten bis 23. Februar 2003 umzusetzen.

Die von der EG erlassene Richtlinie über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben ist bindend zu übernehmen und in die österreichische Rechtsordnung überzuführen.

Die übrigen Anpassungen sind aus redaktionellen Gründen bzw. im Interesse einer bundeseinheitlichen Vollziehung erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut“).

Besonderer Teil

Z 1 bis 4 (§ 2):

Die Begriffsbestimmungen werden der Terminologie der Richtlinie 2002/11/EG, insbesondere Art. 2 Abs. 1, angepasst. Neu aufgenommen wird dabei eine Definition für den Begriff „Sorte“, die auch in anderen Bereichen (zB Saatgutgesetz 1997 oder Sortenschutzgesetz 2001) vorgesehen ist.

Die bisherige Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Lohnveredlung für den Eigenbedarf (Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenen Anbau stammen) ist nunmehr in Z 5 lit. b (in der in der Richtlinie 2002/11/EG verwendeten Textierung) enthalten.

Zu Z 5 (§ 3):

Diese Bestimmung ergeht in Umsetzung von Art. 5b der Richtlinie 2002/11/EG.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 2 Z 2):

Es erfolgt eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 2 Z 7):

Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es heute möglich, Rebsorten genetisch zu verändern. Genetisch veränderte Rebsorten dürfen aber nur zugelassen werden, wenn alle geeigneten Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden.

Besteht Vermehrungsgut von Reben aus genetisch veränderten Organismen, ist eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die der in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vorgesehenen Prüfung gleichwertig ist. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung vorlegen, die die Gleichwertigkeit der Risikobewertung und der sonstigen einschlägigen Anforderungen, insbesondere an das Risikomanagement, an die Kennzeichnung — gegebenenfalls an die Überwachung —, an die Unterrichtung der Öffentlichkeit und an die Schutzklausel mit der Risikobewertung und den Anforderungen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG gewährleistet. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG weiterhin anwendbar sein.

Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten umfasst auch Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten. Um zu bestimmen, ob eine genetisch veränderte Rebsorte in Verkehr gebracht werden darf, sollte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sichergestellt werden, dass neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten in einem Gemeinschaftsverfahren einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden.

Weiters wird hier klargestellt, dass dem Antrag eine Mindestanzahl an pflanzfertigen Reben, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, beizuschließen ist.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Artikel der Richtlinie, die sich auf genetisch veränderte Sorten beziehen, wie insbesondere Art. 10a, durch eine Novelle der Rebenverkehrsverordnung umgesetzt werden.

Zu Z 8:

Diese Anpassungen sind aus redaktionellen Gründen erforderlich (Anpassung an das Bundesministeriengesetz).

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 5):

Durch Art. 5 der Richtlinie 2002/11/EG wird nunmehr ausdrücklich festgelegt, dass alle Rebsorten bzw. gegebenenfalls deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle zugelassen sind, soweit sie in einem amtlichen Katalog eines Mitgliedsstaates geführt werden.

Klargestellt wird in § 4 Abs. 5 ausdrücklich, dass sich die (generelle) Verkehrsfähigkeit von Rebsorten nicht auf Einschränkungen hinsichtlich der Auspflanzung in den einzelnen Mitgliedsstaaten auswirkt.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 7):

Durch die in § 4 Abs. 5 vorgesehene Klarstellung ist Abs. 7, wonach die Voraussetzungen für die Zulassung von Rebsorten, die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bereits im Rebsortenverzeichnis geführt werden, durch Verordnung festzulegen ist, entbehrlich.

Zu Z 11 (§ 5 Abs. 2):

Durch diese Bestimmung wird Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 12 (§ 5 Abs. 3):

Durch diese Bestimmung wird Art. 5f erster Satz der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 13 (§ 5 Abs. 5):

Durch diese Bestimmung wird Art. 5e Abs. 2 der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 14 und 26 (§ 5 Abs. 7 und § 16 Abs. 4):

Durch diese Bestimmung wird Art. 5g der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 15 (§ 6 Abs. 1 Z 2):

Durch diese Bestimmung werden Art. 3 Abs. 1 lit.a sowie Abs. 5 der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 16 (§ 6 Abs. 2 bis 4):

Durch diese Bestimmungen werden Art. 3 Abs. 3 und 14a der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt. Die Kommission kann mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen die Bedingungen festlegen, unter denen die Mitgliedstaaten das In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken zulassen können. Ebenso sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, mit neuen Produktionsmethoden erzeugtes Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen. Allfällige Bedingungen, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden, sind in die Genehmigung aufzunehmen.

Zu den Z 17 und 18 (§ 6 Abs. 7 und 8):

Diese Änderungen sind erforderlich, um einen bundeseinheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Einerseits sollen in Abs. 7 die Antragsfristen bundesweit vereinheitlicht werden, andererseits mit Abs. 8 für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Möglichkeit geschaffen werden, mittels Verordnung die für die praktische Abwicklung der Antragsverfahren erforderlichen Einzelheiten festzulegen.

Zu Z 19 und 20 (§ 7 und § 8 Z 3):

Durch diese Bestimmungen werden Art. 2 Abs. 1 Buchstaben D bis G sowie Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 21 (§ 9):

Durch diese Bestimmung wird Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 22 (§ 10):

Durch diese Bestimmung wird Art. 7 der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 23 (§ 11 Abs. 2):

Durch diese Bestimmung werden Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 24 (§ 12 Abs. 2):

Durch diese Bestimmung werden Art. 9 bzw. Art. 10 Abs. 1, soweit sich diese auf das Verschlusssystem beziehen, umgesetzt.

Zu Z 25 (§ 13 Abs. 1 und 2):

Durch die Ergänzung der derzeit bestehenden Verordnungsermächtigung für die Etikettierung (vergleiche auch Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/11/EG) wird Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt. Sonstige Vorschriften über die Etikettierung (zB Art. 5f zweiter Satz, 10 Abs. 4 und 5, 10a und 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG) sind durch die bestehenden Verordnungsermächtigungen (zB §§ 13. Abs. 2 und 14) gedeckt bzw. teilweise bereits umgesetzt. Unter einem „amtlichem“ Etikett ist im vorliegenden Fall ein Etikett zu verstehen, das unter amtlicher Aufsicht ausgestellt wird.

Zu Z 26 ( § 16 Abs. 4):

Durch diese Bestimmung wird Art. 5g der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 27 (§ 17 Abs. 1):

Durch diese Bestimmung wird Art. 5f der Richtlinie 2002/11/EG umgesetzt.

Zu Z 28 (§ 17 Abs. 4):

Durch die Neudefinition der Lohnveredlung für den Eigenbedarf (§ 2 Z 5 lit.b) war eine entsprechende Anpassung in § 17 Abs. 4 erforderlich.

Zu Z 29 (§ 20 Abs. 2):

Im Interesse einer bundeseinheitlichen Vollziehung wären gewisse Mindestanforderungen an die Ausbildung von Aufsichtsorganen festzulegen.

Zu Z 30 (§ 23 Abs. 2 und 3):

Die vorgesehene Übergangsbestimmung in Abs. 2 ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/11/EG. Die Übergangsbestimmung des Abs. 3 ergibt sich aus der Notwendigkeit, sämtlichen Aufsichtsorganen die Absolvierung des Ausbildungslehrganges zu ermöglichen.

Saatgutgesetz 1997

Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfes:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut“).

Besonderer Teil

Zu den Novellenanordnungen:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich. Die Gliederung in einzelne Ziffern ist aus redaktionellen Gründen bedingt.

Sortenschutzgesetz 2001

Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfes:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut“).

Besonderer Teil

Zu den Z 1 und 2:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Weingesetz 1999

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Durch den Entwurf soll das Weingesetz 1999 an die neuen Vorschriften der Gemeinsamen Marktordnung für Wein und die darauf basierenden Verordnungen der Europäischen Kommission angepasst werden. Darüber hinaus sollen für die Weinkontrolle (Bundeskellereiinspektion) Möglichkeiten geschaffen werden, die auch weiterhin einen effizienten Vollzug im Rahmen der technischen Entwicklung auf dem Weinsektor gewährleisten.

Mit der Aufnahme der neuen Verkehrsbezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ (DAC) für bestimmte hochwertige Qualitätsweine wird eine Weichenstellung in Richtung romanisches Systems beim Spitzensektor vorgenommen. Langfristig soll dieser Begriff für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen stehen; ähnlich wie in Frankreich oder Italien sollen bei der Weinbezeichnung nicht Rebsortennamen oder Qualitätsstufen sondern die Herkunft in den Vordergrund gestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfs ergeben sich bei der Vollziehung des Weingesetzes 1999 keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 6):

Im Verhältnis zur alten Formulierung des § 3 Abs. 6 wird klargestellt, dass während sämtlicher Phasen des In-Verkehr-Bringens von Wein hygienisch einwandfreie Bedingungen vorzuliegen haben. Hierbei ist der umfassende Begriff des In-Verkehr-Bringens von § 2 Abs. 1 heranzuziehen, der die Phasen vom Gewinnen und Herstellen über das Befördern und Lagern bis zum Verkaufen umfasst.

Sowohl die bisherige Formulierung des § 3 Abs. 6 als auch die neue Formulierung des Entwurfes umfassen nicht Wein, der bereits verdorben oder auf eine andere Weise von handelsunüblicher Beschaffenheit ist. Derartiger Wein darf gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (neue GMO-Wein) nicht nur nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden; der ergänzenden Bestimmung des Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 (Kommissions‑Durchführungs­verordnung zu den önologischen Verfahren) zufolge darf verdorbener Wein nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden; also nur bis zum ehest möglichen Transport in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder zur sonstigen Verwertung oder Vernichtung.

Die alte wie auch die neue Formulierung stellen auf die hygienischen Bedingungen des Umfeldes ab, in denen der Wein hergestellt, gelagert oder auf eine andere Weise in Verkehr gebracht wird. Die bisherige Formulierung hat allerdings den Nachweis erfordert, dass ein zur Zeit noch verkehrsfähiger Wein durch hygienisch nachteilige Bedingungen diese Verkehrsfähigkeit verlieren wird. Dieser Nachweis war nur schwer zu führen, insbesondere auf Grund des Gegenargumentes, dass der Wein auch bisher verkehrsfähig geblieben wäre. Von dem Erfordernis dieser problematischen ex-ante-Beurteilung wird nunmehr abgegangen und festgesetzt, dass die hygienischen Bedingungen unter denen der Wein in Verkehr gebracht wird, hygienisch einwandfrei zu sein haben. Und zwar unabhängig davon, ob widrigenfalls der Wein tatsächlich und konkret hygienisch nachteilig beeinflusst würde.

Mit dieser Novelle wird in § 66 Abs. 1 ein korrespondierender Verwaltungsstraftatbestand eingefügt, der das wiederholte In-Verkehr-Bringen von Wein unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen entgegen § 3 Abs. 6 umfasst. Eine darauf basierende Anzeige durch die Bundeskellereiinspektion bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt zusätzlich zur Verständigung gemäß § 3 Abs. 7.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Der Grenzwert von 15 g Restzucker war bisher ausdrücklich lediglich im Zusammenhang mit der Süßung (§ 5 Abs. 1) normiert. Die Bestimmung im alten Weingesetz 1985, dass „Zucker oder Traubendicksaft nur zum Zwecke der Vergärung“ zugesetzt werden darf, wurde nicht mehr in das neue Weingesetz 1999 übernommen. Die Toleranzgrenze von 15 g/l Restzucker bei aufgebesserten Weinen wurde allerdings in der Vollzugspraxis weiterhin angewendet. Dadurch soll verhindert werden, dass mittels Zuckerung süße Weine hergestellt werden.

Nunmehr sollen durch die ausdrückliche Aufnahme dieses Wertes auch für die Aufbesserung von Qualitätswein Auslegungsschwierigkeiten beseitigt und Rechtsklarheit geschaffen werden, die mit der Formulierung „nur zum Zwecke der Vergärung“ nicht gegeben war. Diese 15 g-Grenze gilt nicht für Tafel- oder Landwein.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 3):

Die Grenzen für den Gesamtalkoholgehalt nach der Aufbesserung ergeben sich grundsätzlich auch für Most und Sturm aus Anhang V D Z 7 der GMO-Wein. Die ausdrückliche Erwähnung im Weingesetz 1999 erfolgt zur Klarstellung; insbesondere auch, dass die alten österreichischen Aufbesserungsmöglichkeiten für Frühmost oder frühen Sturm (6 kg Zucker je Hektoliter) nicht mehr gegeben sind.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 4):

Das gemeinschaftliche Bezeichnungsrecht ermöglicht für österreichische Qualitätsweine die Alleinstellung der Prädikate. Die Verpflichtung, zusätzlich zu „Kabinett“ auch noch eine (andere) Verkehrsbezeichnung anzugeben, entspringt ausschließlich dem österreichischen Weingesetz und wird nunmehr aufgehoben.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 6):

Der mit der Weingesetz-Novelle 2001 eingeführte § 39a Abs. 1 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenorganisationen. Die Verordnungsermächtigung umfasst weiters die Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen auf Antrag dieser Organisationen.

Die entsprechende Branchenorganisationsverordnung (BGBl. II Nr. 138/2001) sieht vor, dass das regionale Weinkomitee Definitionen von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil beschließt.

Der im Entwurf vorgeschlagene neue Abs. 6 des § 10 sieht die Möglichkeit vor, regionaltypischen Qualitätswein mit Herkunftsprofil unter der Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ zu vermarkten. Diese Verkehrsbezeichnung ist ein sogenannter „traditioneller spezifischer Begriff“ im Sinn der GMO-Wein und auch als solcher in der neuen Kommissions-Durchführungsverordnung zum gemeinschaftlichen Bezeichnungsrecht ausdrücklich verankert. Er ersetzt die Verkehrsbezeichnungen Qualitätswein, Prädikatswein oder die einzelnen Prädikate; diese dürfen nicht zusätzlich angegeben werden.

Zu Z 6 (§ 11 Abs. 1 Z 7):

Bisher müssen die Trauben für Strohwein jedenfalls mindestens drei Monate gelagert werden. Diese strikte Frist hat sich unter gewissen Klimabedingungen als zulange erwiesen. In einigen Fällen hat sich in der Vergangenheit das Lesegut auf Grund einer dreimonatigen Lagerung verschlechtert. Zur Verbesserung der Weinqualität wird mit der Novelle die Möglichkeit vorgesehen, dass das Lesegut nach mindestens zwei Monaten abgepresst werden kann, sofern es ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW erreicht hat. Wenn sich allerdings im Nachhinein bei der „Rückrechnung“ herausstellt, dass das Lesegut tatsächlich weniger als 30° KMW ausgewiesen hat, so kann der Wein auch dann nicht als Strohwein oder Schilfwein in Verkehr gesetzt werden, wenn 25° KMW erreicht wurden. Analog zur alten Regelung und zur Regelung beim Eiswein muss dieser Wein nicht zu Industriewein abgewertet werden, sondern kann als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden.

Die Verkehrsbezeichnung „Schilfwein“ wird in das Weingesetz neu aufgenommen. Sie ist (ebenso wie die anderen Prädikatsstufen) ein traditioneller spezifischer Begriff im Sinn von Anhang VII A Z 2 lit. c zweiter Anstrich vierter Unteranstrich der GMO-Wein. Auch dieser Begriff ist in der Kommissions-Durchführungsverordnung zum Bezeichnungsrecht verankert.

Zu Z 7 (§ 11 Abs. 2):

Siehe zu § 10 Abs.4; nicht nur die Bezeichnung „Kabinett“, sondern auch die einzelnen Ausdrücke für die Prädikatsstufen sollen in Zukunft ohne zusätzliche Verkehrsbezeichnungen verwendet werden.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 6):

Siehe zu § 32.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 9):

Mit der Vorschreibung der Mostwägergebühren direkt durch die Bundeskellereiinspektion wird eine Verwaltungsvereinfachung erreicht.

Zu Z 10 (§ 13 Abs. 1):

Es wird klargestellt, dass nicht nur Qualitätsschaumwein b.A., sondern auch „normaler“ Qualitätsschaumwein den Anforderungen des § 13 Abs. 1 entsprechen muss. Das gemeinschaftliche Schaumweinrecht kennt folgende Abstufungen bei den Qualitäten: „normaler“ Schaumwein, „Qualitätsschaumwein“ (= „Sekt“) und als höchste Kategorie „Qualitätsschaumwein b.A. (= Sekt b.A. oder Hauersekt). Auf Grund der Systematik des gemeinschaftlichen Schaumweinrechts ist klargestellt, dass nicht nur Sekt, sondern auch das qualitativ höherwertigere Produkt Hauersekt die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Weingesetz 1999 erfüllen muss.

Zu Z 11 (§ 13 Abs. 3):

Mit dieser neuen Bestimmung werden die bestimmten Anbaugebiete für österreichischen Hauersekt (Sekt b. A.) abgegrenzt. Sie entsprechen den Gebieten für österreichischen Qualitätswein.

Zu Z 12 (§ 21 Abs. 1 Z 5):

Die bisherige Verpflichtung, dass bei Angabe einer Riede jedenfalls auch die Gemeinde, in der diese Riede liegt, anzugeben ist, wird abgeschwächt. Wenn sich die Gemeinde bereits aus der Abfüllerangabe ergibt, so soll der Gemeindename nicht auch noch einmal im Zusammenhang mit der Riede am Etikett angeführt werden müssen.

Zu Z 13 bis 15 (§ 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 Z 3 und § 21 Abs. 3 Z 3 d):

Mit dem Weingesetz 1999 wurden die einzelnen Weinbaugebiete in Niederösterreich und Burgenland zum Weinbaugebiet Niederösterreich bzw. Burgenland zusammengefasst. Weiterhin wurden – nach italienischem und französischem Vorbild – die „kleinen“ Anbaugebiete beibehalten. Als Landweinregion wurden Burgenland und Niederösterreich zur Region Weinland zusammen gefasst.

Mit der Novelle geht die Steiermark nunmehr einen ähnlichen Weg. Das gesamte Bundesland Steiermark soll die Weinbauregion Steirerland bilden. Die bisherigen Weinbaugebiete Südsteiermark, Weststeiermark und Südoststeiermark sollen einerseits beibehalten und andererseits zu einem großen Weinbaugebiet Steiermark zusammen gefasst werden.

Dadurch unterscheidet sich – wie vom Gemeinschaftsecht vorgegeben – das neue Qualitätsweinbaugebiet Steiermark sowohl in Hinblick auf die geografische Abgrenzung als auch auf den Gebietsnamen von der neuen Landweinregion Steirerland.

Zu Z 16 und 17 (§§ 22 Abs. 2 und 27 Abs. 6, 7 und 8):

Mit der neuen Kommissions-Durchführungsverordnung zum gemeinschaftlichen Bezeichnungsrecht wird auch das Schutzsystem für traditionelle Begriffe gestärkt. Die schon bisher als ergänzende traditionelle Begriffe eingestuften Bezeichnungen „Heuriger“, „Bergwein“ und „Schilfwein“ sind in Zukunft gegen die Verwendung für nicht entsprechende Weine oder durch andere Mitgliedsstaaten und Drittländer geschützt.

Derartige Begriffe sind jedoch Qualitätsweinen und Tafelweinen mit geografischer Herkunft (in Österreich: Landweinen) vorbehalten und können nicht für (einfachen) Tafelwein verwendet werden.

Zu Z 18 (§ 31 Abs. 17):

Mit der vorliegenden Novelle wird in § 4 Abs. 1 die 15 g Restzuckergrenze für aufgebesserten Qualitätswein ausdrücklich festgeschrieben. In Gleichstellung mit dem Vorliegen von gewissen anderen Mängeln wird korrespondierend dazu in § 31 Abs. 17 festgelegt, dass auch bei Überschreitung der 15 g-Grenze die Verkehrsfähigkeit für Qualitätswein bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer ohne vorangegangene Anzeige oder Beschlagnahme durch den Bundeskellereiinspektor hergestellt werden kann.

Zu Z 19 (§ 32):

Durch den vorliegenden Entwurf soll die Führung des Betriebskatasters nicht mehr durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, sondern durch die Bundeskellereiinspektion, die schon bisher einen Großteil der Daten für Kontrollzwecke heranzieht. Nunmehr sollen Erntemeldungen, Bestandsmeldung, Begleitpapiere, Mostwäger- Bestätigungen, Prüfnummernbescheide und Banderolen von der Bundeskellereiinspektion auf ihre Stimmigkeit hin abgeglichen werden.

Infolge dieser Änderung waren auch entsprechende andere Stellen im Weingesetz dahingehend umzuformulieren, dass Doppelgleisigkeiten vermieden werden (siehe zu § 12 Abs. 6, § 12 Abs. 9 und § 36 Abs. 4).

Diese Änderungen bedürfen einer gewissen Vorbereitungszeit und treten erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft (siehe neuer § 79).

Die formellen und materiellen Grundregeln für die Erntemeldungen, Bestandsmeldungen und Begleit­papiere sind in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und in den Durchführungsregeln dazu festgeschrieben. Es handelt es sich hierbei um die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur GMO-Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. L 143 vom 16. Juni 2000) und die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. L 128 vom 10. Mai 2001). Die Vorschriften über Erntemeldung, Bestandsmeldung und Begleitpapiere im Weingesetz und in der österreichischen Weingesetz-Formular­verordnung basieren auf diesen Vorgaben der gemeinsamen Marktorganisation für Wein.

Das gleiche gilt für Mostwäger- Bestätigungen, Prüfnummernbescheide und Banderolen. Diese Dokumente beziehen sich lediglich auf Qualitäts- bzw. im Fall der Mostwäger- Bestätigung auf Prädikats­weine. Die GMO-Wein sieht hierzu keine detaillierten Regeln vor; sie verpflichtet allerdings die Mitgliedstaaten für Qualitätswein eine analytische und organoleptische Prüfung einzuführen. In Österreich wird dieser Verpflichtung unter anderem durch die für Qualitätsweine obligatorischen Prüfnummernbescheide und die Mostwäger- Bestätigungen (Prädikatsweine) nachgekommen. Weiters ermächtigt die Gemeinsame Marktorganisation für Wein im Bezeichnungsrecht die Mitgliedstaaten, für Qualitätswein eine Qualitätskontrollnummer, die dem Qualitätswein von einer amtlichen Stelle erteilt worden ist, vorzuschreiben. Davon umfasst sind auch die Banderolen.

Im Qualitätsweinbereich sieht das gemeinschaftliche Marktorganisationsecht generell nur einen Rechtsrahmen vor, innerhalb dessen der Mitgliedstaat Durchführungsvorschriften (strengere Vorschriften als für Tafelwein) zu erlassen hat, um den Erhalt der wesentlichen Merkmale der in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine zu gewährleisten.

Somit fußen sämtliche in § 32 aufgelisteten Tätigkeiten der Bundeskellereiinspektion auf der gemeinsamen Marktorganisation für Wein. Angelegenheiten von landwirtschaftlichen Marktorganisationen können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (§ 93 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001).

Zu Z 20 (§ 35):

Mit der Neuformulierung des § 35 wird erstmals ein Datum festgeschrieben, bis zu dem die Erntemeldungen (bis zum 15. Dezember) und die Bestandsmeldungen (bis zum 15. August) abzugeben sind.

Darüber hinaus wird in der Überschrift und im Abs. 1 klargestellt, dass die Erntemeldung und die Erzeugungsmeldung gemeinsam abgegeben wird. Diese Vorgangsweise entspricht der Kommissions-Durch­führungsverordnung dazu (Nr. 1282/2001).

Zu Z 21 (§ 36 Abs. 4):

Siehe zu § 32.

Zu Z 22 (§ 42 Abs. 2 zweiter Satz):

Die schon bisher tolerierte Verkehrsbezeichnung „Fruchtweincocktail“ wird mit der Novelle im Obstweinkapitel ausdrücklich verankert. Die Voraussetzungen für diese Verkehrsbezeichnungen sind ident mit den Voraussetzungen für die Verkehrsbezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“.

Zu Z 23 (§ 42 Abs. 6):

Obstwein fällt zwar in Österreich unter das nationale Weingesetz; im Gemeinschaftsrecht wird Obstwein allerdings nicht in der GMO-Wein geregelt, sondern ist dem allgemeinen Lebensmittelrecht zuzurechnen, dessen Regelung in erster Linie durch Richtlinien erfolgt. Mit dem neuen Abs. 6 zu § 42 werden für den Obstwein die gemeinschaftliche Etikettierungsrichtlinie umgesetzt.

In Hinblick auf den Vermarktungsteilnehmer (Z 2) ist auszuführen, dass – anders als beim Wein – nicht jedenfalls der Abfüller anzugeben ist, sondern auch ein anderer Vermarktungsteilnehmer (zB Hersteller oder Vertreiber) angegeben werden kann. Durch diese grundsätzlich gegebene Wahlmöglichkeit kann auch auf die Möglichkeit der Codierung des Abfüllers verzichtet werden (im Weinbereich kann der Abfüller mit Code angegeben werden, sofern ein anderer Vermarktungsteilnehmer mit Name und Adresse in vollem Wortlaut am Etikett angegeben wird).

Zu Z 24 (§ 43 Abs. 1):

Die Verordnungsermächtigung für die Bezeichnung von obstweinhaltigen Getränken wird generell auf Obstwein ausgedehnt.

Zu Z 25 (§ 46 Abs. 1):

Die bisherige Definition von gesundheitsschädlichem Obstwein umfasst lediglich Obstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen. In Gleichstellung mit der Definition beim Wein soll gesundheitsschädlicher Obstwein auch schon dann vorliegen, wenn er geeignet ist, die Gesundheit des Verbrauchers zu gefährden, und nicht erst bei einer konkreten Eignung zur Schädigung.

Zu Z 26 (§ 48 Abs. 1 Z 3):

Im Weinbereich ist das Verbot, Wein zu verschneiden, wenn auch nur ein Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist, in einer eigenen Bestimmung (§ 7 Abs. 2) festgelegt. Im Gegensatz dazu sind die einzelnen Verschnittverbote im Obstweinkapitel in der allgemeinen Bestimmung über verkehrsunfähigen Obstwein niedergeschrieben (§ 48). Durch die Neufassung von § 48 Abs. 1 Z 3 soll klargestellt werden, dass nicht nur ein Verschnitt von (verkehrsfähigem) Obstwein mit verfälschtem Obstwein, sondern auch ein Verschnitt mit gesundheitsschädlichem Obstwein nicht in Verkehr gebracht werden darf.

Zu Z 27 und 28 (§ 51 Abs. 1 Z 2 und 3):

Die neuen Befugnisse der Bundeskellereiinspektion sind bedingt durch entsprechende neue Möglichkeiten auf dem Weinsektor.

Zu Z 29 (§ 51 Abs. 1 Z 5):

Durch die Einfügung der Z 5 wird nunmehr die Beratungstätigkeit der Bundeskellereiinspektion, die schon bisher durchgeführt wurde, auch gesetzlich festgeschrieben.

Zu Z 30 (§ 57 Abs. 9):

Für die Bundeskellereiinspektion ist es – insbesondere zur Auswertung der Effizienz von Teilbereichen ihrer Arbeit – wichtig, dass sie über den Ausgang der einzelnen Verfahren informiert wird.

Zu Z 31 (§ 66 Abs. 1 Z 1):

Mit der neuen Z 1 von § 66 Abs. 1 wird der korrespondierende Verwaltungstatstrafbestand zur mit dieser Novelle eingeführten Bestimmung des § 3 Abs. 6 festgelegt. Der Straftatbestand wird allerdings lediglich bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen diese Hygienebestimmung schlagend.

Zu Z 32 (§ 66 Abs. 1 Z 2):

Bisher war es lediglich verwaltungsbehördlich strafbar, wenn man Sturm oder österreichischen Traubenmost nicht zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres in Verkehr gebracht hat. Nunmehr werden sämtliche Verstöße gegen die Regelungen betreffend Traubenmost und Sturm als Verwaltungs­delikt festgesetzt.

Zu Z 33 und 34 (§ 66 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 Z 1):

Mit dieser Änderung werden bestimmte Verstöße bei der Herstellung von Prädikatsweinen als Verstöße gegen die Herstellung und nicht mehr als Falschbezeichnungen qualifiziert.

Zu Z 35 und 36 (§§ 67 und 68):

Die Neuformulierung der Bestimmungen über den Verfall und die Verwertung dient einerseits zur Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Erfordernisse und soll andererseits zur besseren Handhabung dieser Instrumente in der Vollzugspraxis führen.

Zu Z 37 (§ 79):

Die Einrichtung des Betriebskatasters gemäß § 32 bei der Bundeskellereiinspektion erfordert umfassende Neuerungen auch im EDV-Bereich und kann nicht bis zum Tag nach der Kundmachung der Novelle in die Realität umgesetzt werden. § 32 und die übrigen korrespondierenden Bestimmungen sollen demzufolge erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten.

Zu Z 38 (Anlage 4 g):

Gemäß der EU-Richtlinie über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (RL 98/72/EG) kann bei Obstwein kein Grenzwert für freies Schwefeldioxid festgesetzt werden.

Qualitätsklassengesetz

Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfes:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundes­finanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Besonderer Teil

Zu den Novellenanordnungen:

Zu Z 1:

Auf Grund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft in das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sind die organisatorischen Änderungen erforderlich.

Zu Z 2:

Diese Anpassung ist zur Bereinigung eines Redaktionsversehens erforderlich.

Zu Z 3:

Mitteilungen über den Ausgang von Anzeigen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen im Bereich der Qualitätsklassenregelungen und der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vermarktungsnormen sind notwendig, da die Gemeinschaftsrechtsvorschriften von den Mitgliedstaaten unter anderem Informationen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen verlangen.