1136 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 11. 6. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.“

2. Nach § 50r wird folgender § 50s eingefügt:

„§ 50s. § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“