Vorblatt

Problem:

Die Untersuchungen zur Feststellung der erheblichen Behinderung zur Gewährung der erhöhten Fami­lienbeihilfe können von verschiedenen Einrichtungen durchgeführt werden.

Ziel:

Durchführung der Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder durch eine einzige Institution. Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und Gewährleistung einer besseren Nachvollziehbarkeit für die Betroffenen. Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Begutachtungspraxis.

Inhalt:

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll die Untersuchungen der erheblich behinderten Kinder zwecks Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe durchführen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Ausgehend von einer Grobschätzung, dass jährlich etwa 15 000 ärztliche Sachverständigengutachten für erheblich behinderte Kinder zu erstellen sind und unter der Annahme, dass eine Untersuchung durchschnittlich 36 bis 43 € kostet, ist mit einem jährlichen Aufwand von rund 540 000 bis 645 000 € zu rechnen; die diesbezüglichen Kosten werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen, die in dessen Gebarung gedeckt sind.

Für die administrative Umsetzung der geplanten Neuregelung in den Büros der ärztlichen Dienste des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen werden fünf Planstellen benötigt. Auf Grund der Vorgaben der österreichischen Bundesregierung (Aufnahmestop) werden diese durch interne Umschichtungen aufzubringen sein.

Die Entlastung der Amtsärzte, die bislang die in Rede stehenden Untersuchungen ua. durchzuführen haben, wird für die Gebietskörperschaften kostensenkende Effekte verursachen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen  Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Für erheblich behinderte Kinder wird ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gewährt. Die diesbezüglichen Untersuchungen sollen nunmehr bundesweit vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt werden. Es sollen ärztliche Sachverständigengutachten als Entscheidungsgrundlage erstellt werden. Damit soll eine bundesweit einheitliche Beurteilungspraxis sichergestellt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 6):

Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 131 €. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung ist die sogenannte „Richtsatzverordnung“ heranzuziehen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist derzeit durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die Untersuchungen nunmehr ausnahmslos durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – einschließlich durch deren Mobile Dienste – durchzuführen und ärztliche Sachverständigengutachten zu erstellen sind, da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über langjährige praktische Erfahrungen bei der Anwendung der angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin eine bundesweit einheitliche Vollziehung gewährleisten kann. Diese Maßnahme lässt auch mehr Effizienz bei den administrativen Abläufen erwarten, wobei auf die angespannte Personalsituation in den Beihilfenstellen der Finanzämter hinzuweisen ist.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:             

Vorgeschlagene Fassung:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

§ 8. (1) bis (5) …

§ 8. (1) bis (5) …

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen. Benötigt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hiefür ein weiteres Sachverständigengutachten, sind die diesbezüglichen Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

 

§ 50s. § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.