1149 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 12. 6. 2002

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (1117 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbe­ordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumenten­schutzgesetz, das Neugrün­dungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfte­überlassungsgesetz geändert werden

und

über den Entschließungsantrag 629/A(E) der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen betreffend die geplante Änderung der Gewerbeordnung 1994 und deren mögliche Auswirkungen auf den Jugendschutz

In Umsetzung des Regierungsprogramms soll die Gewerbeordnung 1994 mit dem Ziel einer Liberalisierung von Berufszugang und Nebenrechten umfassend reformiert werden. Insbesondere sollen nicht mehr erforderliche oder allzu kasuistische Regelungen eliminiert und bürokratische Barrieren für das Selbstständigwerden beseitigt werden. Das hohe Niveau des Ausbildungsstandes in Österreich soll jedoch durch den vorliegenden Entwurf auch weiterhin unangetastet bleiben.

Die Regelungsschwerpunkte des vorliegenden Gesetzentwurfes sind Folgende:

1.      Begründung aller Gewerbe durch Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (einzige Ausnahme: Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition);

2.      einheitliche Anlaufstelle („one-stop-shop“) in Verbindung mit dem Ausbau des e-governments;

3.      grundlegende Änderung der Struktur des Befähigungsnachweises; genereller und individueller Nachweis der Befähigung; Entfall des Nachsichtsverfahrens vom Befähigungsnachweis;

4.      Beibehaltung der Meisterprüfung als vorrangiger Zugang zum Handwerk, jedoch nur mehr Eigenberechtigung des Zulassungswerbers als Zugangsvoraussetzung;

5.      Festlegung des Prüfungsstoffes der Meisterprüfung und sonstiger Befähigungsprüfungen durch die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich nach Anhörung insbesondere der Bundesarbeitskammer;

6.      einheitliche Liste der reglementierten Gewerbe;

7.      Entfall der Kategorie der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe; Zuverlässigkeitsprüfung bei einigen sensiblen Gewerben zur Wahrung öffentlicher Interessen;

8.      Entfall der Verwandtschaften zwischen Gewerben, stattdessen Ausweitung der verbundenen Gewerbe, Aufwertung der Teilgewerbe (keine Einschränkung der Beschäftigungszahl, Entfall des generellen Verbots Lehrlinge auszubilden);

9.      das Handels- und Handelsagentengewerbe wird zu einem freien Gewerbe, lediglich der Handel mit Medizinprodukten und die bisher bewilligungspflichtigen Handelstätigkeiten (zB Waffenhandel, Handel mit Arzneimitteln und Giften) bleiben an einen Befähigungsnachweis gebunden;

10.    Vereinfachung und Vereinheitlichung der Nebenrechte für alle Gewerbetreibenden;

11.    Neuregelung des Konkurses als Gewerbeausschluss- bzw. -entziehungsgrund;

12.    Entfall der Rechtseinrichtung des gewerberechtlichen Pächters;

13.    Entfall des Nachweises der Gegenseitigkeit (bzw. der Gleichstellung mit Inländern) bei Drittstaatsangehörigen, wenn legaler Aufenthalt in Österreich gegeben ist;

14.    Abdeckung weiterer Betriebsstätten durch die Stammgewerbeberechtigung;

15.    Entfall der Bedarfsprüfung bei Sperrstundenverlängerungen im Gastgewerbe; Ausweitung der Betriebszeiten für bestimmte Gastgärten;

16.    Entfall überholter und besonders kasuistischer Regelungen (zB Entfall der Bedarfsprüfung beim Bestattergewerbe, Aufsuchen von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten zur Aufsuchung von Bestellungen, Verabreichungsbefugnisse der Imbissstuben);

17.    Neugestaltung und Vereinfachung der Organisation des Prüfungswesens;

18.    Neugestaltung der bisherigen EWR-Anpassungsbestimmungen; Umsetzung der Geldwäschereirichtlinie im österreichischen Recht;

19.    die noch nicht vorhandene Betriebsanlagengenehmigung soll der Begründung einer Gewerbeberechtigung nicht mehr entgegen stehen;

20.    Aufnahme einer Bestimmung, wonach es für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens keiner besonderen Gewerbeberechtigung bedarf.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Die Kundmachung des § 333 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung des vorliegenden Entwurfs bedarf gemäß Art. 129a B-VG der Zustimmung der Länder.

Die Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen haben am 20. März 2002 den gegenständlichen Entschließungsantrag eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Zuge der Novellierung der Gewerbeordnung ist vorgesehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Ausschanks von Alkohol an Jugendliche, sowie die Regelungen des Jugendgetränks und die Maßnahmen gegen den Alkoholmissbrauch in der Gewerbeordnung gänzlich entfallen sollen.

Das würde bedeuten, dass das Jugendgetränk (§ 150 GewO), das sich in der Praxis bewährt hat, nicht mehr in der Gewerbeordnung geregelt ist. Gleiches gilt für die Schutzbestimmungen gegen Alkoholmissbrauch (§ 149 GewO) und die Bestimmungen über den Ausschank von Alkohol an Jugendliche (§ 151 GewO).

Die traurige Realität in Österreich zeigt jedoch, dass 8% der 14jährigen im ländlichen Raum alkoholkrank sind, 12% der 14jährigen sind gefährdet und bei 20% der Todesfälle von Jugendlichen ist Alkohol im Spiel.

Die strengen Bestimmungen der Gewerbeordnung zu diesem Thema sind bei diversen Novellierungen von Jugendschutzgesetzen in den Ländern oftmals zitiert worden und wurden als für den Jugendschutz erforderlich erachtet.

Die unterfertigten Abgeordneten halten es für notwendig, dass die Verletzung des Jugendschutzes betreffend Ausschank von Alkohol an Jugendliche weiterhin gewerberechtliche Konsequenzen nach sich zieht und in allen Lokalitäten zwei antialkoholische Getränke billiger sind als das billigste alkoholische Getränk.

Zudem sollten die Bestimmungen über den Ausschank von Alkohol an Jugendliche weiterhin bundeseinheitlich und gesetzlich geregelt werden. Diese wichtige Materie darf dem Gesetzgeber nicht entzogen werden!

Eine Streichung der § 149 bis 151 der Gewerbeordnung ist daher strikt abzulehnen.

Dieser Meinung sind auch etliche Bundesländer, die sich mittels im Landtag verabschiedeter Anträgen (mit Zustimmung verschiedenster Fraktionen), bereits gegen dieses geplante Vorhaben der Bundesregierung ausgesprochen haben.

Wer Jugendschutz ernst nimmt, der kann nicht gleichzeitig den bis jetzt verbotenen Ausschank von Alkohol an Jugendliche legalisieren. So werden durch die Hintertür wichtige Schutzbestimmungen für Jugendliche sowie Strafbestimmungen für Verstöße der Wirtschaft abgeschafft. Diese „Liberalisierung“ der Gewerbeordnung auf Kosten des Jugendschutzes muss verhindert werden. Es geht dabei nicht um Schikanen für das Gastronomiegewerbe. Im Gegenteil, viele Betriebe nehmen den Jugendschutz ernst. Aber diese Verantwortung muss auch rechtlich festgeschrieben werden.“

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den erwähnten Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 28. Mai 2002 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin für den Antrag 629/A war die Abgeordnete Mag. Maria Kubitschek, als Berichterstatter für die Regierungsvorlage fungierte der Abgeordnete Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann.

An der Debatte beteiligten sich außer den Berichtstattern die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Trinkl, Günter Kiermaier, Sigisbert Dolinschek, Mag. Werner Kogler, Mag. Kurt Gaßner, Mag. Johann Maier, Ing. Gerhard Bauer, Georg Oberhaidinger, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer und der Ausschussobmann Dr. Reinhold Mitterlehner sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Dr. Martin Bartenstein.

Die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann brachten einen Entschließungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Nach geltendem Recht dürfen Planungsleistungen im Hoch- und Tiefbau von folgenden Berufsgruppen selbständig ausgeübt werden:

      Ziviltechniker (freier Beruf), der ein Universitätsstudium der Studienrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen abgeschlossen sowie die Ziviltechnikerprüfung abgelegt hat.

      Baugewerbe, Zimmermeister (reglementierte Gewerbe).

Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, Zimmermeistern und Steinmetzmeistern vorbehaltene Tätigkeiten umfassen (§ 211 Abs. 3 GewO). Planungstätigkeiten auf allen anderen Fachgebieten können von Technischen Büros erbracht werden, sofern sie einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule, Hochschule künstlerischen Richtung oder einer inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen (§ 211 Abs. 1 GewO).

Aus dieser Rechtslage ergeben sich besonders für Absolventen verschiedener Fachhochschulen, die bauspezifischen Ausbildungen anbieten, Probleme beim Antritt selbstständiger Berufsausübung. Der gerade in Begutachtung stehende Entwurf einer neuen EU-Diplomanerkennungsrichtlinie zeigt die Notwendigkeit einer Diskussion über alle Berufe, die Bauplanungsleistungen erbringen dürfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine EU-konforme, die Inländer gegenüber ihren Konkurrenten in der EU nicht benachteiligende Lösung zu finden ist. Weiters muss darauf Bedacht genommen werden, dass auch die österreichischen Ausbildungen weiterhin jenes Niveau beibehalten, um am Binnenmarkt unbehindert teilnehmen zu können.“

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Dr. Reinhold Mitterlehner brachten einen weiteren Entschließungsantrag ein, dessen Begründung folgendermaßen lautete:

„Seit Jahren gibt es in Zusammenhang mit der Abgrenzung des Tätigkeitsumfanges der Zahntechniker von jenem der Zahnärzte ungeklärte Fragen und offene Punkte.

Im Mittelpunkt dieser Diskussion steht die Forderung der Zahntechniker, den Tätigkeitsumfang ihres Gewerbes auf Arbeiten im offenen Mund (Abdrucknahme und Eingliederung) auszudehnen. Die Zahntechniker berufen sich in diesem Zusammenhang auf die derzeit in der entsprechenden Zahntechniker-Meisterprüfungsordnung normierte Regelung, wonach die ,Herstellung von Abdrücken und Modellen, Bissnahme, Auf- und Fertigstellung und Reokklusion und Eingliederung‘ Gegenstand der Meisterprüfung ist, jedoch diese Tätigkeiten im Zuge der Berufsausübung nicht durchgeführt werden dürfen.

Dem stehen Einwände der Zahnärzte gegenüber, die im Falle der Ausweitung des Tätigkeitsumfanges der Zahntechniker insbesondere Gefahren im Bereich der medizinischen Versorgung befürchten. Unter anderem wird in Zusammenhang mit der Konstruktion eines Zahnersatzes auf die Notwendigkeit von Maßnahmen verwiesen, die nur vom Zahnarzt durchgeführt werden können. Angeführt werden hierbei insbesondere die Notwendigkeit der Beurteilung der paradontalen und funktionellen Gegebenheiten sowie das Erfordernis röntgenologischer Abklärungen zur Erkennung von Knochentumoren, Zysten, Beherdungen, verlagerten Zähnen etc.“

Schließlich brachten die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Sigisbert Dolinschek einen Entschließungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

Die Rechte und Pflichten der Arbeiter und Angestellten wurden in der letzten Zeit sukzessive einander angeglichen. Unterschiede bestehen jedoch nach wie vor im Bereich der Entlassungstatbestände:

Für Angestellte sind diese in § 27 AngG demonstrativ aufgezählt.

Für in Betrieben des Gewerbes und der Industrie als Gehilfen, Gesellen und alle sonstige als Arbeiter oder Hilfsarbeiter Beschäftigte sind diese in § 82 GewO 1859, der gemäß § 376 Z 47 Abs. 1 GewO 1994 nach wie vor in Geltung steht, taxativ aufgezählt.

Der Gesetzgeber hat die materielle Berechtigung zur Vornahme der Entlassung allgemein an eine Generalklausel gebunden: § 1162 ABGB sieht nämlich die Entlassung aus wichtigen Gründen vor. Wichtige Gründe sind beispielsweise in § 27 AngG angeführt und dann über § 1162 ABGB auch auf Arbeiter anzuwenden.

§ 82 GewO 1859 ist nach wie vor in der Urfassung in Geltung und enthält daher viele unzeitgemäße Formulierungen (zB … wer … ungeachtet vorausgehender Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht).

Es ist daher zu prüfen, ob die Festlegung von speziellen Entlassungstatbeständen durch § 82 GewO 1859 noch sachlich gerechtfertigt ist.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann mit Stimmenmehrheit angenommen.

Die Entschließungsanträge der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann wurden ebenso wie der Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Sigisbert Dolinschek mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Entschließungsantrag 629/A(E) gilt als miterledigt.

Weiters traf der Ausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Zu § 32 Abs. 1 Z 10:

Die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 10 sieht Handelsbefugnisse für alle Gewerbetreibenden vor, soweit diese Tätigkeit nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes ist. Es sollen dadurch nur jene reglementierten Gewerbe ausgenommen sein, deren Kerntätigkeit der Handel ist (zB Handel mit Medizinprodukten, Waffenhandel, Drogisten). Der Handel mit Waren, der nicht einem reglementierten Handelsgewerbe unterliegt, darf daher ausgeübt werden (zB Handel mit Möbeln durch einen Tischler).

Zu § 32 Abs. 1 Z 11:

Einfache Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung sind Tätigkeiten, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert (vgl. § 31 Abs. 1). Auch bei freien Gewerben gibt es einfache Tätigkeiten, die als Nebenrechte ausgeübt werden dürfen. Damit sind nicht generell die freien Gewerbe gemeint, sondern nur die dieser Definition entsprechenden einfachen Tätigkeiten. Als Beispiele für freie Gewerbe, die keine Abspaltung von reglementierten Gewerben sind, sind etwa Werbeagenturen und das freie Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik anzuführen.

Zu § 34:

Mit der Novelle der Gewerbeordnung – § 34 GewO – soll sichergestellt werden, dass Gewerbetreibende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Geld- und Zahlungsverkehrs, die bisher auf Postämtern üblicherweise erbracht worden sind, auch ohne besondere Gewerbeberechtigung durchführen dürfen. Dies jedenfalls dann, wenn die Gewerbetreibenden diese Dienstleistungen des Geld- und Zahlungsverkehrs im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse erbringen.

Zu § 74 Abs. 7:

Der Ausschuss geht davon aus, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen von der im § 74 Abs. 7 GewO normierten Verordnungsermächtigung insbesondere im Sinne einer Entlastung der Kleinst- und Kleinbetriebe von Betriebsanlagengenehmigungen (insbesondere für Anlagen, die auch in Privathaushalten Verwendung finden) unter Wahrung der im § 74 Abs. 2 normierten Schutzinteressen einerseits und einer Liberalisierung und Verwaltungsvereinfachung andererseits Gebrauch machen wird; diese Verordnung kann sich insbesondere auf Einzelhandelsbetriebe beziehen (Betriebszeiten ausschließlich an Werktagen max. 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, bei Verkaufsflächen von nicht mehr als 300 m2), Bürobetriebe und büroähnliche Betriebe, bestimmte Lager (Gesamtlagerfläche max. 600 m2).“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen und

2.      die beigedruckten Entschließungen (Anlagen 2 bis 4) annehmen.

Wien, 2002 05 28

                                  Karlheinz Kopf                                                        Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann