1152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 7. 6. 2002

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (1037 der Beilagen): Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 samt Anhang

Österreich wurde auf Grund der verpflichtenden Übernahme des „acquis communautaire“ der EU 1996 Mitglied des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994. Da dieses Übereinkommen nach einmaliger zweijähriger Verlängerung am 30. September 2001 ablief, nahm der Internationale Kaffeerat mit Resolution 393 am 28. September 2000 ein neues Übereinkommen an, das vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär am 2. November 2000 beglaubigt zirkuliert wurde. Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. September 2001 ergab, dass die Mitgliedstaaten beitreten sollen, um auf Grund der nunmehrigen ausschließlichen Gemeinschaftskompetenz durch eine Abänderung des Übereinkommens die unmittelbare Mitgliedschaft der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Ziel ist die Stärkung der Handlungsführung der Europäischen Kommission auf dem Internationalen Kaffeemarkt und in ihren Beziehungen zu den Hauptproduktionsländern.

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 ist ein gesetzändernder und gesetzergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im österreichischen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es regelt keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder. Daher ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zweiter Satz nicht erforderlich.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die Kundmachung dieses Übereinkommens samt Anhang in allen authentischen Sprachfassungen samt Übersetzung ins Deutsche durch Auflage im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erfolgt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage wurde in der Parlamentsdirektion zur Einsicht aufgelegt.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Mai 2002 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages zu empfehlen.

Weiters beschloss der Ausschuss einstimmig, dem Nationalrat einen Antrag betreffend die Kundmachung des Vertragswerkes (Art. 49 Abs. 2 B-VG) vorzulegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 samt Anhang (1037 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen samt Anhang dadurch kundgemacht, dass es in allen authentischen Sprachfassungen samt Übersetzung ins Deutsche im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aufliegt.

Wien, 2002 05 28

                   Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann                                          Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann