1160 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 18. 12. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz sowie das Maß- und Eichgesetz geändert werden (Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                Gegenstand

1                Änderung des Strahlenschutzgesetzes

2                Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Artikel 1

Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, die Überschriften des I. und des II. Teils und die §§ 5 bis 7 samt Überschriften lauten:

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

           1. den Umgang mit Strahlenquellen,

           2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,

           3. die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,

           4. die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination und sonstige radiologische Notstandssituationen sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,

           5. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht

           1. für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kosmische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;

           2. mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 1 und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.

(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 38 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können, und zwar insbesondere

           1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,

           2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 fallen,

           3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,

           4. durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222 und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder

           5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.

Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.

(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind

           1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 38 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;

           2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.

(3) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.

(4) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.

(5) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.

(6) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch

           1. beruflich strahlenexponierte Personen,

           2. Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,

           3. Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder

           4. freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.

(7) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

(8) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde oder einer hierfür von der Behörde beauftragten Einrichtung anerkannt ist.

(9) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.

(10) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.

(11) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.

(12) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.

(13) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind.

(14) „Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.

(15) „Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.

(16) „Fund radioaktiver Stoffe” ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.

(17) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe auf Grund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.

(18) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.

(19) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 38 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.

(20) „Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3×1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.

(21) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.

(22) „Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf Expositionen im Sinne dieses Bundesgesetzes angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.

(23) „Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.

(24) „Potentielle Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.

(25) „Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.

(26) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um ausreichend zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufriedenstellend arbeiten.

(27) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.

(28) „Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.

(29) „Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.

(30) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.

(31) „Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.

(32) „Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.

(33) „Strahleneinrichtungen“ sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.

(34) „Strahlenquellen“ sind Apparate, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.

(35) „Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.

(36) „Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.

(37) „Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.

(38) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist

           1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen,

           2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.

Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(39) „Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(40) „Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.

Strahlenschutzrechtliche Verwaltungstätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften

§ 3. (1) Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechts­vorschriften auf dem Gebiet des Gewerberechts bewilligt werden sollen sowie Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechts­vorschriften des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs bewilligt werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der angeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2. Im Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist hierauf hinzuweisen.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verwaltungsakte und der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften kommt dem Bewilligungsinhaber zu.

Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper

§ 4. (1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.

(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu einer Exposition durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung oder Zulassung durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehender Kategorien oder Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung kann die Strahlenschutzkommission befasst werden.

(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden.

(4) Nicht zulässig sind

           1. die Herstellung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von persönlichen Schmuckgegenständen unter dem absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe und

           2. das In-Verkehr-Bringen in Österreich einschließlich der Einfuhr oder Ausfuhr der in Z 1 genannten Waren.

II. TEIL

Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen

Errichtung und Erprobung von Anlagen

§ 5. (l) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und

           2. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Strahlenschutz gewährleisten sollen.

(4) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung des beabsichtigten Umganges unter Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.

Betrieb von Anlagen

§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

           3. beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge ge­troffen ist und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleich­wertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird.

         (3)1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

                2.           Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

                       a)    weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

                       b)    erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen müssen,

                       c)    eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

                       d)    der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss der endgültigen Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

           3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

          (3) 1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

                2.           Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

                       a)    erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

                       b)    eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

                       c)    der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.“

2. In § 8 werden die Worte „radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen“ durch das Wort „Strahlenquellen“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „unverzüglich die Veränderung bekanntzugeben“ durch die Worte „unverzüglich diese Veränderung bekannt zu geben“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Geschäftsführers“ durch die Worte „vertretungsbefugten Organs“ ersetzt.

5. Die §§ 10 bis 13 samt Überschriften lauten:

Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen

§ 10. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

           1. der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,

           2. jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.

(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und

           3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.

          (4) 1. In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist.

                2.           Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass

                       a)    erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

                       b)    eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

                       c)    der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(8) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.

(9) Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen.

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

Erlöschen von Bewilligungen

§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum

           1. zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,

           2. zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und

           3. zwischen Erteilung der Betriebs­bewilli­gung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr

betragen darf.

(2) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

(3) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilli­gungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.

(4) Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wenn

           1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder

           2. die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder

           3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.

(5) Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wenn

           1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder

           2. der bewilligte Umgang beendet wurde oder

           3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.

(6) Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.“

6. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

Freigabe

§ 13a. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind, als nicht radioaktive Stoffe nur verwenden, verwerten, beseitigen, besitzen oder weitergeben, wenn die zuständige Behörde die Freigabe bewilligt.

(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inhabers einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder des Verwenders einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die Bewilligung zur Freigabe, wobei für den Fall uneingeschränkter Verwendung, Verwertung oder Weitergabe die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigen darf.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt jene Voraussetzungen fest, unter denen davon auszugehen ist, dass der gemäß Abs. 2 angeführte Wert der Exposition nicht überschritten wird.

(4) Die Voraussetzungen für die Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.

(5) Im Falle einer Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung, von Gebäuden zum Abriss, von Metallschrott zur Recyclierung dürfen keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.

(6) Ist kein Bewilligungsinhaber vorhanden, kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen, wenn die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigt.“

7. § 14 samt Überschrift lautet:

Verlust der Verlässlichkeit

§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den weiteren Umgang durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder durch diesen Verwender zu untersagen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.

(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde dessen Anerkennung zu widerrufen.“

8. In § 15 Abs. 1 werden nach den Worten „Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10“ die Worte „und der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart“ eingefügt.

9. Der Klammerausdruck am Ende des § 15 Abs. 1 wird gestrichen.

10. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes zulassen, dass die in Abs. 1 genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände der Erreichbarkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.“

11. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Geschäftsführer“ durch die Worte „vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart“ ersetzt.

12. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den Fortbetrieb der Anlage (§§ 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und den sonstigen Betrieb mit Strahleneinrichtungen (§ 10)“ durch die Worte „den Umgang mit Strahlenquellen“ ersetzt.

13. § 17 samt Überschrift lautet:

Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen sowie die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größeren nuklearmedizinischen Einrichtungen, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen.

(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik im Verordnungswege oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.

(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1, soweit es sich nicht um Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktive Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger, Hochdosis­gammabestrahlungseinrichtungen und größere nuklearmedizinische Einrichtungen handelt, akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,

           1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,

           2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilli­gungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,

           3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und

           4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.

(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.“

14. § 18 Abs. 1 lautet:

„§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.“

15. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „VVG. 1950“ durch die Worte „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991,“ ersetzt.

16. § 19 samt Überschrift und § 20 lauten:

Zulassung von Bauarten

§ 19. (1) Überschreiten bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

           2. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.

           3. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt ein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.

(5) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.

§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Aktivität oder Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

           2. Die Bauart muss den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein.

           3. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine sichere Bedienung ermöglichen.

           4. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.

(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet ist.

(6) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 ausgesprochen wurde, zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.“

17. § 20a erhält die Überschrift „Bauartzulassung bei Medizinprodukten“.

18. In § 20a wird nach dem Wort „Geräten“ die Wortfolge „gemäß §§ 19 oder 20“ eingefügt.

19. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:

Änderung und Widerruf einer Bauartzulassung

§ 20b. (1) Die Änderung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht, ist der Behörde zu melden. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, dass die ursprünglich erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.

(2) Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.“

20. § 21 erhält die Überschrift „Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung“.

21. § 22 erhält die Überschrift „Bauartschein“.

22. § 22 Abs. 1 lautet:

„§ 22. (1) Der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:

           1. die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,

           2. die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungs­bescheides) und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,

           3. die zugelassene Verwendung,

           4. Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,

           5. ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Z 4 und

           6. Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.“

23. Die §§ 23 bis 25 samt Überschriften lauten:

Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr

§ 23. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung liegt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass an der Vollziehung bestimmter Bereiche dieses Bundesgesetzes, von bestimmten darauf gegründeten Verordnungen und von bestimmten, auf dem Gebiet des Strahlenschutzrechtes bestehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern einzelne, besonders geschulte Organe der Zollbehörden mitzuwirken haben. Diese Zollorgane unterstehen in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle

           1. Ein- und Austrittszollämter bestimmen,

           2. anordnen, dass bestimmte Waren nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann im Zusammenhang mit dem Warenverkehr von Lebensmitteln aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle

           1. Ein- und Austrittszollämter bestimmen,

           2. anordnen, dass Lebensmittel nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.

Aufzeichnungspflichten

§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers – bei Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers – Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Meldepflicht

§ 25. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.

(2) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden.

(3) Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.

(4) Keiner Meldung bedarf

           1. der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschritten werden,

           2. die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.

(5) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Bedacht zu nehmen.“

24. In § 26 Abs. 1 wird der Klammerausdruck durch die Worte „gemäß § 25“ ersetzt.

25. In § 26 Abs. 1 wird der zweite Satz gestrichen.

26. § 26 Abs. 2 lautet:

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.“

27. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich

§ 26a. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 ist der Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit ausgenommen, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen den materiellen Inhalt der Bewilligungsbestimmungen gemäß §§ 5 bis 7 und 10 enthalten; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. In diesen Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist und wie bei Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen vorzugehen ist.

(2) Die Zulassung von Bauarten gemäß §§ 19 und 20 für Geräte, die im militärischen Bereich verwendet werden, hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen der §§ 19 bis 22 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. In diesen Verordnungen ist auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Aufzeichnungspflicht über radioaktive Stoffe im militärischen Bereich hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen des § 24 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(4) Die Meldepflicht gemäß § 25 entfällt für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die notwendigen Maßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. Art und Umfang der Meldung der im militärischen Bereich verwendeten Strahlenquellen an das Zentrale Strahlenquellen-Register hat durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.“

28. Die Überschrift des III. Teils und § 27 samt Überschrift lauten:

III. Teil

Schutzbestimmungen

Allgemeine Strahlenschutzvorschriften

§ 27. (1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.

(2) Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen. Eine missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.“

29. § 29 lautet:

„§ 29. (1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Der Bewilligungsinhaber kann sich für diese Unterweisungen des Strahlenschutzbeauftragten bedienen. Personen, die in Strahlenbereichen tätig sind, sind verpflichtet, an den Strahlenschutzbelehrungen teilzunehmen und die bekannt gegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.“

30. Die Zwischenüberschrift vor § 30 wird von „Gesundheitliche Eignung; ärztliche und physikalische Kontrolle“ auf „Gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen; ärztliche und physikalische Kontrolle“ geändert.

31. § 30 erhält die Überschrift „Ärztliche Untersuchungen“.

32. In § 30 Abs. 1 werden nach den Worten „beruflich strahlenexponierte Personen“ die Worte „der Kategorie A“ eingefügt.

33. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „ferner werdende und stillende Mütter“ durch die Worte „und Schwangere“ ersetzt.

34. Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.“

35. § 31 Abs. 1 bis 3 lauten:

„§ 31. (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren.

(2) Ist zu besorgen, dass eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt deren Arbeitgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.

(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich herangezogen werden, oder deren Arbeitsverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen.“

36. § 32 Abs. 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„§ 32. (1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung.

(2) Im Falle des Wechsels einer beruflich strahlenexponierten Person von einem Arbeitgeber zu einem anderen kann die Einstellungsuntersuchung beim neuen Arbeitgeber entfallen, wenn die Endunter­suchung keinen auffälligen Befund ergeben hat.

(3) Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31, hat hierüber unter Heranziehung von ärztlichen Sachverständigen die zuständige Behörde über Antrag zu entscheiden.“

37. Der bisherige Absatz § 32 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(4)“.

38. Im nunmehrigen § 32 Abs. 4 wird der zweite Satz gestrichen.

39. Im § 32 werden folgende Absätze angefügt:

(5) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind von den ermächtigten Ärzten, arbeits­medizinischen Diensten oder Krankenanstalten gemäß § 35 Abs. 1 an das Zentrale Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(6) Die Art der Verrechnung der Kosten gemäß Abs. 4 und die Meldungen gemäß Abs. 5 sind im Verordnungswege zu regeln.“

40. § 33 Abs. 1 lautet:

„§ 33. (1) Ist zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.“

41. In § 33 Abs. 3 wird der Verweis „§ 32 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 32 Abs. 4“ ersetzt.

42. § 34 samt Überschrift lautet:

„Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen

§ 34. (1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2002 zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 3 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.

(2) Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung durchzuführen.

(3) Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf

           1. ausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und Hilfseinrichtungen,

           2. Anzahl der Personen und deren Fachkunde,

           3. Qualitätssicherungssystem,

           4. Nachweisgrenzen,

           5. Messgenauigkeit und

           6. Verlässlichkeit des Leiters

verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter Z 1 und Z 2 nachkommen kann.

(4) Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen nach Abs. 1 zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person

           1. dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln;

           2. dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,

           3. bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche Überwachung genügen muss.

(6) Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.“

43. § 35 erhält die Überschrift „Ermächtigte Ärzte“.

44. In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ärzte“ ein Beistrich gesetzt und danach die Worte „arbeitsmedizinische Dienste“ eingefügt.

45. In § 35 Abs. 1 wird nach den Worten „Antrag von der“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.

46. § 35 Abs. 3 lautet:

(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt, mit der Durchführung der Untersuchungen schriftlich betrauen.“

47. Nach § 35 werden folgende §§ 35a bis 35f samt Überschriften eingefügt:

Zentrale Strahlenschutzregister

Zentrales Dosisregister

§ 35a. Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A sowie für die externen Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind, sowie für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten. Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizierten Sachverständi­gen oder den zugelassenen Dosismessstellen ausgetauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung des Zentralen Dosisregisters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zentrales Strahlenquellen-Register

§ 35b. Für alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist. Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zentrales Bewilligungsregister

§ 35c. Die Bewilligungsbehörden haben nach Einführung des elektronischen Aktes in der österreichischen Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft Kopien der Bewilligungsbescheide zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.

Zentrales Störfallregister

§ 35d. Die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.

Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register

§ 35e. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der zu übermittelnden Daten, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.

Strahlenschutzpass

§ 35f. (1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.

          (2) 1. Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann ge­statten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß § 34 unterliegen.

                2. Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A

                       a)    für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und

                       b)    auf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.

(3) Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:

           1. Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,

           2. Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß § 34 Abs. 1,

           3. Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.

(4) Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen und sich zur Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe einer hierzu geeigneten Institution bedienen.“

48. § 36 samt Überschrift lautet:

Besondere Strahlenschutzvorschriften

§ 36. (1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

           1. welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,

           2. welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,

           3. welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,

           4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit Strahlenquellen zu treffen sind,

           5. welche Vorsorge und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 zu treffen sind,

           6. in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,

           7. in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,

           8. welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,

           9. in welcher Form und durch welche Symbole die in § 27 Abs. 2 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat, und

         10. wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen muss. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen Abhilfemaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen. Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.“

49. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

Strahlenschutzkommission

§ 36a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zu seiner Beratung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes eine Strahlenschutzkommission einzurichten, die sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind und über langjährige Erfahrung verfügen, zusammensetzt. Das Büro der Strahlenschutzkommission ist bei der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.

(2) Als Mitglieder der Strahlenschutzkommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen:

           a) Fachleute, insbesondere aus den Fachgebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnostik, Nuklear­medizin, Strahlentherapie-Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgentechnik, Humangenetik, Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kernphysik, Meteorologie, und

          b) Vertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird.

(3) Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Leiter der für den Strahlenschutz und die Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Sektion des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen als stellvertretendem Vorsitzenden.

(4) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme.

(5) Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommissi­onen einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.

(6) Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf.“

50. Nach § 36a werden der IIIa.Teil mit den §§ 36b und 36c sowie der IIIb.Teil mit den §§ 36d bis 36k samt Überschriften eingefügt:

IIIa. TEIL

Radioaktive Abfälle

Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen

§ 36b. (1) Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung, Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.

(2) Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ (BGBl. III Nr. 169/2001) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen Organe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.

Maßnahmen zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen

§ 36c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen, die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.

(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:

           1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hierfür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen;

           2. ein von den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, von sonstigen Besitzern, insbesondere Besitzern von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzern von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen von radioaktiven Abfällen sowie von jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer zu leistendes Vorsorgeentgelt für die Endlagerung einzuheben. Dieses Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die spätere Beseitigung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die Kosten für die Beseitigung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag in die Kalkulation einzubeziehen sind. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen.

(3) In diese Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.

(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall, dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können, erwachsen.

(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen Kosten durchzusetzen.

IIIb. TEIL

Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten

Dosisbegrenzung

§ 36d. Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten Radon-222-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.

Dosisminimierung

§ 36e. Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß § 36d sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten.

Anforderungen bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung

§ 36f. (1) Die Behörde hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten mit erhöhten Radon-222-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist.

(2) Wer in den gemäß Abs. 1 durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der Körperdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den Bestimmungen des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.

(3) Der nach Abs. 2 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Abschätzung Meldung zu erstatten, wenn die Abschätzung ergibt, dass die Exposition im Kalenderjahr jenen Wert überschreiten kann, der dem Wert entspricht, der beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A zuordnet.

(4) Aus der Meldung müssen die konkrete Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsgebiet, die Anzahl der betroffenen Personen, die einer Exposition ausgesetzt sein können, die den in Abs. 3 angeführten Wert im Kalenderjahr überschreitet, die Art und Weise der Ermittlung der Exposition und die zur Dosisreduzierung vorgesehenen Maßnahmen hervorgehen.

(5) Wer in eigener Verantwortung eine meldepflichtige Arbeit gemäß Abs. 3 ausübt oder ausüben lässt, hat die Ergebnisse der Expositionsermittlung unverzüglich aufzuzeichnen und in geeigneter Form an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Art und Weise die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben, welche Expositionen maximal zulässig sind, welche Maßnahmen bei Überschreiten von zulässigen Expositionswerten zu setzen sind, wie lange die Aufzeichnungen aufzubewahren sind, wer diese Aufzeichnungen aufzubewahren hat, wem die Ergebnisse vorzulegen sind und in welcher Form sie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln sind.

(7) Ist die Überschreitung eines Expositionswertes so hoch, dass eine Person ihre bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen darf, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Person nach Hinzuziehung eines ermächtigten Arztes Ausnahmen unter Vorschreibung entsprechender Schutzmaßnahmen zulassen, wenn eine Gesundheitsgefährdung für diese Person auszuschließen ist.

(8) Der gemäß Abs. 2 Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden sind, die gemäß § 35 hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine von dieser Stelle ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegen­stehen. Dies gilt auch für Personen, die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

(9) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Behörde bei meldepflichtigen Arbeiten im Sinne des Abs. 3 anzuordnen sind, wenn es die Expositionsbedingungen erfordern.

(10) Die zuständige Behörde kann auch anordnen, auf welche Weise die bei meldepflichtigen Arbeiten anfallenden Materialien zu entsorgen sind.

Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

Überwachungsbedürftige Rückstände

§ 36g. (1) Wer Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Eine Abschätzung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Arbeiten durchzuführen.

(2) Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.

(3) Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,

           1. welche Rückstände überwachungspflichtig sind,

           2. wie sie zu behandeln sind,

           3. wohin in der Überwachung verbleibende Rückstände zu verbringen sind,

           4. welche Aufzeichnungen über Art, Menge und Verbleib der überwachungspflichtigen Rückstände zu führen sind,

           5. welche Inhalte ein Rückstandskonzept sowie eine Rückstandsbilanz umfassen muss,

           6. wann und unter welchen Bedingungen Rückstände aus der Überwachung entlassen werden können,

           7. wie die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben,

           8. welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

           9. in welcher Form, wie lange und von wem Aufzeichnungen zu führen sind,

         10. welchen Umfang und Inhalt die Meldung an die zuständige Behörde haben muss,

         11. welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß § 36h einzuhalten sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.

(4) Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.

Entlassung von Rückständen aus der Überwachung

§ 36h. (1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung durch Bescheid, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutzmaßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung festgelegt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Exposition für Einzelpersonen der Bevölke­rung den für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwert nicht übersteigt.

(2) Die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.

(3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde insbesondere eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.

Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken

§ 36i. (1) Wer Arbeiten gemäß § 36g beendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grundstückes durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung dieser Arbeiten, zu entfernen oder geeignete andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass die Rückstände keine Einschränkung des Grundstücks bei der weiteren Nutzung begründen. Voraussetzung für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass durch die nicht entfernten Rückstände die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung der für Einzelpersonen der Bevölkerung geltende Dosisgrenzwert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde die Entfernung der Verunreini­gungen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu melden.

(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Grundsätze für die ordnungsgemäße Entfernung der Verunreinigungen einschließlich allfälliger Ausnahmeregelungen und den Umfang und Inhalt beizu­bringender geeigneter Nachweise festzulegen.

Überwachung sonstiger Materialien

§ 36j. Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des § 36g sind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass

           1. bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

           2. diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind, oder

           3. und in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.

Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung

§ 36k. (1) Unternehmer und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere

           1. die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln,

           2. bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen,

           3. das betreffende Personal über die gesundheitlichen Gefahren zu informieren,

           4. den Schutz analog § 30 Abs. 3 und 4 für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu gewährleisten.

Die Ermittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen.

(2) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.“

51. Die Überschrift des IV. Teiles wird von „Behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Verunreinigungen; Schutz und Sicherungsmaßnahmen“ auf „Interventionen; behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination“ geändert.

52. Am Beginn des IV. Teiles wird folgender § 36l samt Überschrift eingefügt:

„Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen

§ 36l. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.

(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:

           1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.

           2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird.

           3. Zur Vorbereitung von Interventionen sind unter Verwendung angemessener Interventionsschwellen geeignete Interventionspläne von den zuständigen Behörden sowie für Anlagen vom Bewilligungsinhaber zu erstellen und regelmäßig im geeigneten Umfang zu prüfen. Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung angemessene Interventionsschwellen fest.“

53. Die §§ 37 und 38 samt Überschriften lauten:

„Behördliche Überwachung auf großräumige Kontamination

§ 37. (1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die Überprüfung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte auf radioaktive Kontaminationen. Dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen obliegt die Überprüfung der Lebensmittel auf radioaktive Kontaminationen. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu orientieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Exposition der Bevölkerung zu erstellen. Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung ist ein flächendeckendes automatisches Überwachungssystem zur Erfassung der Ortdosisleistung und der Luftkontamination einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein System von Messlabors zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, das Bundesamt für Agrarbiologie und die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung heranzuziehen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die oben genannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination haben an der großräumigen Überwachung und der Überprüfung einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, fachlich in Betracht kommende Universitätsinstitute und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzuwirken.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Er hat Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und in den Landeswarnzentralen die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen.

(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Kontamination oder einer sonstigen radiologischen Notstandssituation, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft, zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Kontamination bzw. der Ermittlung der Exposition auf Grund einer sonstigen radiologischen Notstandssituation der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung durchzuführen.

(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen Probennahme Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den vom Landeshauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Zur Bewertung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geeignete Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben. Um eine frühzeitige Information der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen und Schutz­maßnahmen wirksam einleiten zu können, ist anzustreben, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten auch Messdaten aus analogen ausländischen Überwachungs- und Entscheidungshilfesystemen zur Verfügung stehen. Die in Betracht kommenden ausländischen Behörden sind allenfalls bei der Errichtung solcher Datenkopplungen zu unterstützen. Weiters ist auf bilateraler und multilateraler Ebene anzustreben, dass im Fall nuklearer Störfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ehestens Quellterme von der betroffenen Anlage zu Verfügung gestellt werden. Mit den entsprechenden ausländischen Behörden, insbesondere der Nachbarstaaten, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zu pflegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.

Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation

§ 38. (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die gemäß §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen, wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegen­ständen, die Beschränkung des Personen- und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten und der Wasserbenützung, die Abgrenzung betroffener Gebiete, das Verbot des Betretens oder die Evakuierung betroffener Gebiete, die Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Exposition, weiters die Unschädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.

(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere durch Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.

(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen mitzuwirken.

(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.“

54. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:

Behördliche Nachschau und Überprüfungen

§ 38a. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass

           1. Anlagen zum Umgang mit Strahlenquellen eingerichtet oder betrieben werden,

           2. ein sonstiger Umgang mit Strahlenquellen erfolgt,

           3. an ihnen gemäß § 38 Abs. 2 getroffenen Interventionsmaßnahmen zuwidergehandelt wird oder

           4. im Falle des § 37 Abs. 3 an diesem Ort die Ziehung von Proben zur Feststellung der radioaktiven Kontamination zweckmäßig ist,

Nachschau zu halten und dabei zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen Überprüfungen durch­zuführen, Einschau in die auf Grund dieses Bundes­gesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen sowie Proben im erforderlichen Ausmaß zu ziehen.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.

(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Proben­ziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaß­nahmen notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.“

55. Der bisherige § 38a entfällt.

56. Die Überschrift des V. Teiles lautet: „Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall“.

57. § 39 lautet:

„§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

           3. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

           4. entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,

           5. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,

           6. einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,

           7. entgegen den Bestimmungen des § 36b Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

Der Versuch ist strafbar. Wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Aktivierung radioaktive Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

           3. eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

           4. gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

           5. eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,

           6. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 8 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

           7. einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

           8. der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,

           9. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

         10. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,

         11. nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

         12. es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

         13. einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

         14. eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

         15. einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

         16. die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,

         17. einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,

         18. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,

         19. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

         20. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hochaktiver radioaktiver Strahlenquellen zu melden,

         21. mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

         22. es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,

         23. nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,

         24. die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,

         25. den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,

         26. entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,

         27. es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,

         28. es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,

         29. den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         30. ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,

         31. einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer

           1. der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,

           2. es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,

           3. den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

           4. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 nicht erfüllt,

           5. der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,

           6. der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,

           7. der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

           1. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

           2. es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,

           3. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, sofern es sich nicht um den Verlust von hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen handelt,

           4. entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,

           5. der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,

           6. der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,

           7. der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,

           8. der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,

           9. der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,

         10. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

(5) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach § 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.

(6) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 5 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

(7) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 5) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.“

58. § 40 samt Überschrift lautet:

Übergangsbestimmungen

§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu über­prüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder § 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.

(2) Messstellen, die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../2002 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.“

59. § 41 erhält die Überschrift „Zuständigkeiten“.

60. § 41 Abs. 1 lautet:

„§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

           1. Der Bundesminister hinsichtlich

                a) der Kernreaktoren,

               b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,

                c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden,

               d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

                e) der Ermächtigungen nach § 35,

                f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),

               g) der Angelegenheiten der Zentralen Register,

               h) des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

                 i) der Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Verbringung radioaktiver Stoffe,

                 j) der Berichte an die EU-Kommission,

                k) der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,

                 l) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und

               m) der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a).

           2. unbeschadet der Z 1

                a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

               b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,

           3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.“

61. § 41 Abs. 4 bis 7 lauten:

„(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,

           2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung von Ausbildungsstellen für Medizinphysiker,

           4. der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a).

(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“

62. Der bisherige § 41 Abs. 8 entfällt.

63. § 42 erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten“.

64. Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Die §§ 1 bis 8, 9 Abs. 2, 10 bis 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 bis 20, 20b, 22 Abs. 1, 23, 24, 25, 26, 26a, 27, 29, 30 Abs. 1,2 und 4, 31 Abs. 1 bis 3, 32, 33 Abs. 1 und 3, 34, 35 Abs. 1 und 3, 35a bis f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Abs. 1, 41 Abs. 4 bis 7, 42 Abs. 3 und 43 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzu­führen.“

65. § 43 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

(3) hinsichtlich des § 26a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,

(4) hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsar­beits­inspektionsgesetz 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

(5) hinsichtlich

           1. § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften und

           2. hinsichtlich radiologischer Notstandsituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind,

der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich

           1. der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           3. des § 36k Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

           4. des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           5. des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 2

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 12b lautet:

„§ 12b. (1) Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen sowie bei Inkorporationsüberwachungen von beruflich strahlenexponierten Personen eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen wurde.

(2) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter) ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken.

(3) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und § 34 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, idF des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2002, Bedacht zu nehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt D) sind sinngemäß anzuwenden.“

2. § 70 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“

3. Der bisherige Text des § 71 erhält die Bezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“