Vorblatt

Problem:

Obwohl bereits wesentliche Teile der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes in den geltenden österreichischen Strahlenschutzbestimmungen enthalten sind, ist wegen teilweiser Nichtkonformität eine Anpassung erforderlich. Weiters sind Bestimmungen aus Verpflichtungen durch die Ratifizierung eines internationalen Übereinkommens ins nationale Recht zu übertragen.

Ziel:

Anpassung des geltenden Strahlenschutzgesetzes an die Strahlenschutzregelungen der EU und an den Inhalt eines internationalen Abkommens.

Inhalt:

Regelungen bezüglich des Rechtfertigungsprinzips und für externe Arbeitskräfte, sowie hinsichtlich der Reduzierung der zulässigen Exposition für beruflich strahlenexponierte Personen und für Einzelpersonen der Bevölkerung; Regelungen im Zusammenhang mit erhöhter natürlicher Strahlenexpositionen (etwa für fliegendes Personal), Einführung des Strahlenschutzpasses und Einführung zentraler Register zB für erhaltene Strahlendosen; gesetzliche Verankerung der Regelungen zur Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Kosten:

Allfällige durch die EU-Anpassung entstehende Mehrkosten werden durch die Übertragung der regelmäßigen Überprüfungen von den Behörden an akkreditierte Anstalten mehr als kompensiert werden. Die Regelung sieht weiters die gesetzliche Absicherung von vertraglich festgelegten finanziellen Verpflichtungen des Bundes im Zusammenhang mit der Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle – unter Einbindung der Verursacher, mit dem Ziel einer künftigen kostendeckenden Preisgestaltung – vor. Da die derzeit geltenden Verträge nicht alle Schritte der Abfallentsorgung zufriedenstellend abdecken, ist im Zusammenhang mit der nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Regelung mit entsprechenden Aufwendungen des Bundes zu rechnen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Verfassungsrechtliche Grundlage für den Strahlenschutz in Österreich ist der Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Die Europäische Gemeinschaft hat Regelungen für den Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, aber auch für Patienten erlassen, die die Mitgliedstaaten in nationales Recht zu übertragen haben. Die gegenständliche Novelle dient insbesondere der Implementierung der drei nachstehend angeführten Richtlinien:

Die Überarbeitung der bisher geltenden Strahlenschutz-Grundnormenrichtlinien (80/836/EURATOM und 84/467/ EURATOM) hat in der „Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen“ ihren Niederschlag gefunden (Amtsblatt Nr. L 159 vom 29. Juni 1996).

Die Richtlinie 84/466/EURATOM des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen wurde ebenfalls überarbeitet und wurde durch die Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Schutz der Gesundheit vor Gefährdung durch ionisierende Strahlung bei medizinischer Exposition zum Ersatz der Richtlinie 84/466/EURATOM, (Amtsblatt Nr. L 180 vom 9. Juli 1997), ersetzt.

Die Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung(en) beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, Amtsblatt Nr. L 349/21 vom 13. Dezember 1990, vom 20. Juni 1990, ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Basis für die Neufassung der Strahlenschutz-Grundnormenrichtlinie war die 1991 veröffentlichte Empfehlung ICRP Nr. 60 der Internationalen Strahlenschutzkommission.

Weiters ist Österreich durch die Ratifizierung des Übereinkommens über die sichere Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die sichere Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, Verpflichtungen eingegangen, die in nationales Recht zu übertragen sind.

Durch die genannten Richtlinien der EU und die eingegangenen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen ergibt sich auch in Österreich ein Anpassungsbedarf der Strahlenschutzvorschriften. Diesem Zweck dient die gegenständliche Novelle zum Strahlenschutzgesetz.

Aus österreichischer Sicht ist dabei insbesondere bemerkenswert:

ad Richtlinie 96/29/EURATOM:

      Bisherige Regelungen bleiben in weiten Bereichen unverändert bzw. ähnlich wie bisher, in einigen Bereichen hat Österreich einen zusätzlichen Regelungsbedarf (zB natürliche Strahlung, Meldepflicht für die Einfuhr radioaktiver Stoffe aus Drittstaaten).

      Einführung von ICRU-Messgrößen, neue Strahlungs-Wichtungsfaktoren, Gewebe-Wichtungs­faktoren, Dosisermittlungsverfahren entsprechend dem Stand der Wissenschaft. Dadurch ergeben sich zusätzliche Verschärfungen etwa im Bereich der Neutronenexposition. Annual limits of intake (ALI-Werte) sind nicht mehr enthalten, die neuen Regelungen basieren auf Dosisfaktoren.

      Änderung der Freigrenzenregelungen für die Melde- oder Bewilligungspflicht. In den meisten Fällen ist eine Herabsetzung der bisherigen Freigrenzenregelungen erfolgt, nur in wenigen Fällen ergaben die Berechnungen bei Nukliden geringer Radiotoxizität eine Erhöhung der Freigrenze. So ist etwa die Konzentrationsfreigrenze für Cs-137 gegenüber der bisherigen österreichischen Regelung auf ein Zehntel herabgesetzt worden (nunmehr 10 kBq/kg).

      Absenkung der Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen und die Allgemeinbevölkerung.

      Für beruflich strahlenexponierte Personen gilt ein Basiswert von 20 mSv/Jahr, der als Mittelwert über fünf Jahre einzuhalten ist; in einzelnen Jahren sind wie bisher 50 mSv zulässig.

      Für die Allgemeinbevölkerung gilt eine Jahreshöchstdosis von 1 mSv, wobei in einzelnen Jahren bis zu 5 mSv zugelassen werden können.

      Genauere Bestimmungen zu Rechtfertigung und Optimierung im Strahlenschutz, zB Einführung von Dosisbeschränkungen (dose constraints) als zusätzliches Optimierungs- und Begrenzungsmittel, explizites Verbot für den Zusatz radioaktiver Stoffe zu Lebensmitteln, Spielwaren, Schmuckgegen­ständen und Kosmetika.

      Zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Schwangere ist anzumerken, dass der österreichische Standard sinngemäß nunmehr als EU-Norm gilt. Bisher war für schwangere Arbeitnehmerinnen laut EU-Normen eine Beschäftigung als Arbeitskraft der Kategorie B zulässig, wobei eine Fetaldosis von 10 mSv möglich war. Nunmehr wird der Fötus als Teil der Allgemeinbevölkerung betrachtet (= 1 mSv absolut).

      Die schon bisher strengere österreichische Regelung für Lehrlinge und Auszubildende kann beibehalten werden; dies bedarf jedoch einer Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten.

      Bereiche mit erhöhter natürlicher Strahlung werden in die Regelungen einbezogen. Der Anwendungsbereich der Strahlenschutzregelungen ist auf Berufstätigkeiten erweitert worden, bei denen natürliche Strahlenquellen verwendet werden. Dieser Art der menschlichen Betätigung im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung wird der neue Begriff „Arbeiten“ zugeordnet. Es ist den Mitgliedstaaten überlassen, durch Untersuchungen gefährdete Bereiche zu ermitteln. Ausdrücklich in der Richtlinie angeführt sind zB Badeanstalten, Stollen, Bergwerke, unterirdische Arbeitsstätten, Verwendung und Lagerung natürlich radioaktiver Stoffe, natürlich radioaktive Rückstände sowie der Betrieb von Flugzeugen.

Grundsätzlich unterschieden wird auch zwischen „Tätigkeiten“ und „Interventionen“, für die unterschiedliche Regelungen gelten. Interventionen können in Notstandssituationen oder bei dauerhaften Folgen nach früheren Notstandssituationen oder vergangenen Tätigkeiten und Arbeiten erforderlich sein (zB nach Ereignissen wie Tschernobyl oder auf Grund der Gegebenheiten in alten Bergbaugebieten). In diesen Situationen gelten andere Regelungen als für den absichtlichen, bewilligten Umgang. Diese Unterscheidung entspricht grundsätzlich der bisherigen österreichischen Regelung, welche die Gültigkeit der Strahlenschutzverordnung ausdrücklich auf die Teile I bis III des Strahlenschutzgesetzes beschränkt und nicht für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gilt.

ad Richtlinie 97/43/EURATOM:

Aus der Patientenschutzrichtlinie ergeben sich folgende Schwerpunkte:

      Verstärkte Betonung der Grundsätze „Rechtfertigung“ und „Optimierung“

      Minimierung potentieller Expositionen

Referenzwerte für medizinische Expositionen

Einbeziehung von Medizinphysikern in strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Behandlungen, eingeschränkt auch im Bereich Diagnostik

Qualitätskontrolle von Anlagen

      Verbot der direkten Röntgendurchleuchtung ohne Bildverstärker

Untersuchungen ohne automatische Regelung der Dosisleistung nur in Ausnahmefällen

Darüber hinaus wurden im Rahmen der EU-Anpassung des Strahlenschutzgesetzes die Strafbestimmungen präzisiert und erweitert, die Strafsätze wurden an die heutigen Gegebenheiten angepasst. Neu sind auch Bestimmungen über Beschlagnahme und Verfall.

In die Bewilligungstatbestände wurde explizit die Beibringung einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung, sowie der Nachweis eines Entsorgungskonzeptes und einer Versicherung nach dem Atomhaftungsgesetz 1999 als Bewilligungsvoraussetzungen aufgenommen.

Im Sommer 2000 wurden die zuständigen Behörden sowohl vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen dahin gehend angewiesen, den direkt anwendbaren materiellen Inhalt der Richtlinien im Zuge der Vollziehung des geltenden Strahlenschutzrechtes (mittels Bescheid) zu berücksichtigen.

ad BGBl. III Nr. 169/2001:

Aus dem Übereinkommen über die sichere Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die sichere Behandlung radioaktiver Abfälle ergibt sich die Notwendigkeit, die auf privatrechtliche Verträge gestützten Maßnahmen zur sicheren Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle unter Beachtung der Bestimmungen des Übereinkommens auf eine gesetzliche Basis zu stellen.

Kosten:

1. Kosten für Strahlenpass und Register:

Im Gesetz wurde die Möglichkeit vorgesehen, die Tätigkeit der Ausgabe und Registrierung von Strahlenpässen an eine geeignete Institution auszulagern. Es ist beabsichtigt, diese Tätigkeit kostendeckend zu gestalten. Ergänzend dazu sind zentrale Register zur Erfassung der Personendosen und der Strahlenquellen anzulegen.

2. Kosten für bauliche Adaptierungsmaßnahmen aus Strahlenschutzgründen:

Auf Grund der bisherigen Überprüfungen gemäß § 17 des Strahlenschutzgesetzes – unter Beachtung der direkt anwendbaren materiellen Bestimmungen der Richtlinie 96/29/EURATOM – wurde weder dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft noch dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bekannt, dass sich die Notwendigkeit zur Nachrüstung von Abschirmmaßnahmen als erforderlich erwiesen hätte.

3. Kosten für die Regelung der Entsorgung radioaktiver Abfälle:

Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen entstehen dem Bund voraussichtlich in den nächsten 13 Jahren zusätzliche Kosten, die insbesondere dadurch begründet sind, dass die bisherigen Verträge die Beseitigung (End- oder Langzeitlagerung) radioaktiver Abfälle nicht ausreichend berücksichtigt haben. Diese Kosten belaufen sich nach heutiger Kostenschätzung auf insgesamt etwa 70 Millionen Euro. Die Kosten aus den vertraglichen Verpflichtungen mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS anlässlich der Stilllegung der Entsorgungsanlagen werden nach heutiger Kostenschätzung insgesamt etwa 20 Millionen Euro betragen.

Diese Kosten errechnen sich wie folgt:

a) Transferlager als Ersatz des derzeitigen Zwischenlagers:

 

jährlich

bis 2015

Errichtung eines Transferlagers in den Jahren 2006 bis 2008

1,21 Mio. €

 3,6 Mio. €

Betriebskosten des Transferlagers in den Jahren 2009 bis 2015

0,73 Mio. €

 5,1 Mio. €

Verbringung der konditionierten Abfälle ins Transferlager im Jahr 2009


*)


 0,2 Mio. €

Rekonditionierung für Transferlager in den Jahren 2009 bis 2011

etwa 0,97 Mio. €

2,9 Mio. €

Verbringung der rekonditionierten Abfälle ins Transferlager in den Jahren 2009 bis 2011


0,07 Mio. €


 0,2 Mio. €

Teilsumme 1: Transferlager

 

12,0 Mio. €

*) Dieser Posten umfasst nur jene Fässer, die ohne jede weitere Rekonditionierung ins Transferlager verbracht
wurden.

Für die einzelnen Jahre ergeben sich die nachstehenden Einzelbeträge: (in Millionen Euro)

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

1,21

1,21

1,21

2,00

1,78

1,74

0,73

0,73

0,73

0,73

b) Entsorgungsanlagen:

 

jährlich

bis 2015

Instandhaltung bestehender Entsorgungsanlagen:

0,44 Mio. €

 6,1 Mio. €

Dekommissionierung HZL in den Jahren 2006 bis 2009

0,87 Mio. €

 3,5 Mio. €

Dekommissionierung noch benötigter Entsorgungsanlagen im Jahre 2015




18,0 Mio. €

Teilsumme 2: Vertragliche Verpflichtungen für das BMLFUW gegenüber dem ARCS




27,6 Mio. €

Die Kosten für die Instandhaltung der Entsorgungsanlagen fallen auch heute schon an und sind nicht durch die gegenständliche Novelle bedingt. Die Kosten für die Dekommissionierung der Heißzellenlabors (HZL) belasten zum Teil das BMVIT, da die HZL primär nicht für die Abfallbehandlung, sondern für die Manipulation hochaktiver Strahlenquellen errichtet wurden, sodass dem BMLFUW nur 20 Millionen Euro zuzurechnen sind. Steigende Instandhaltungskosten der Entsorgungsanlagen in Seibersdorf sind primär altersbedingt und nicht auf die Novelle zum Strahlenschutzgesetz zurückzuführen.

Für die einzelnen Jahre ergeben sich die nachstehenden Einzelbeträge (in Millionen Euro):

2006 bis 2009 je

2015

0,5

18,–

c) Beseitigung der in Seibersdorf derzeit lagernden konditionierten radioaktiven Abfälle:

Für 10 000 Fässer: Entnommen einer Angabe eines ausländischen Endlagers............. ............................... 43,6 Millionen Euro

d) Beseitigung der aus der Dekommissionierung der Entsorgungsanlagen anfallenden konditionierten radioaktiven Abfälle:

Für zu erwartende 2 500 Fässer:........ ............................... 11,0 Millionen Euro

Die Kosten der beiden letzten Punke fallen zum Zeitpunkt der Beseitigung an. Nach derzeitigem Wissensstand ist nicht zu erwarten, dass dies vor dem Jahre 2015 (eher gegen das Jahr 2030) sein wird.

Die Summen aus dem Transferlager, das der Lagerung der konditionierten Abfälle dient, und den unter den Punkten 3 und 4 angeführten Beträgen gehen zu Lasten des BMLFUW. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Menge des zu beseitigenden Abfalls aus der Dekommissionierung der Entsorgungsanlagen, die noch bis zum Jahre 2015 in Betrieb sein sollen, nur sehr grob geschätzt werden kann, wurde für die Summe ein Gesamtbetrag von 70 Millionen Euro angenommen.

4. Mit den vorzunehmenden EU-Anpassungen, insbesondere der neu aufgenommenen Regelungen des IIIb. Teiles, sind zwar Kosten verbunden, die jedoch durch die Auslagerung anderer Verwaltungstätigkeiten mehr als kompensiert werden. Mit der Neuregelung der Fristen für einen Großteil der Überprüfungen gemäß § 17 ergibt sich für die vollziehenden Behörden eine wesentliche Kostenersparnis (Reise- und Personalkosten), da diese Überprüfungen gemäß der derzeitigen Regelung jährlich für alle bewilligten Anlagen durchzuführen sind und die Anlassfälle aus der Neuregelung des IIIb. Teiles nur wenige Prozent der erstgenannten Fälle in ganz Österreich betreffen wird.

5. Kosten für Medizinphysiker:

Durch die von der Richtlinie 97/43/EURATOM geforderte Einführung von Medizinphysikern auch im Bereich der Nuklearmedizin und gegebenenfalls im Bereich der Diagnostik kann sich in den nächsten Jahren ein zusätzlicher Bedarf an Medizinphysikern ergeben.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§§ 1 bis 7):

Zu § 1:

Die Änderungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs tragen den Vorgaben der Grundnormenrichtlinie und der Patientenschutzrichtlinie Rechnung, wobei insbesondere jene Fälle, in denen natürliche Strahlenquellen vorhanden sind, berücksichtigt wurden (Z 5).

Zu § 1 Z 4 wird ausgeführt, dass die Wortfolge „vergangene oder frühere Tätigkeiten oder Arbeiten“ aus der Richtlinie 29/96/EURATOM übernommen wurde; darunter sind einerseits in der Vergangenheit durchgeführte Handlungen zu verstehen, die seit vielen Jahren abgeschlossen sind und die in der Regel heute eine Zuordnung zu einem Verantwortlichen nicht mehr ermöglichen, andererseits Handlungen in früherer Zeit, die möglicherweise einem Verantwortlichen zurechenbar sind und nach den heutigen Erkenntnissen des Strahlenschutzes als veraltet anzusehen sind.

Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einer Exposition durch natürliche Strahlenquellen ausgesetzt sein können (zB Flugpersonal oder im Bergbau Tätige) müssen nicht notwendigerweise „beruflich strahlenexponierte Personen“ sein. Wenn jedoch die Exposition jenen Wert, der für Einzelpersonen der Bevölkerung höchstzulässig ist, überschreitet, werden sie als beruflich strahlenexponierte Personen bezeichnet, ohne jedoch einer Einteilung in unterschiedliche Kategorien zu folgen (siehe § 2 Abs. 2 Z 2).

Erheblich erhöhte Expositionen infolge menschlicher Tätigkeit werden jedenfalls vom Anwendungsbereich der Novelle erfasst.

Hinsichtlich der Interventionssituationen wurde eine begriffliche Anpassung an die Richtlinie 29/96/EURATOM vorgenommen. Der neue Abs. 3 berücksichtigt die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgesetzes.

Weitere im Art. 2 der Richtlinie 96/29/EURATOM enthaltene Bestimmungen bezüglich des Anwendungsbereiches sind, soweit sie nicht im § 2 enthalten sind, durch die Strahlenschutzverordnung zu regeln (zB Potenzialdifferenz bei elektrischen Geräten, die Strahlenschutzmaßnahmen zur Folge haben).

Der in der Richtlinie 96/29/EURATOM verwendete Begriff der „Tätigkeit“ entspricht in der österreichischen Regelung dem beibehaltenen alten Begriff des „Umganges“. Wie schon bisher in der österreichischen Regelung und in der EU-Regelung ist die Definition des „Umganges“ sehr weit gefasst. Die Passage „jede sonstige Tätigkeit, die eine Exposition von Einzelpersonen zur Folge haben kann, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann“ umfasst etwa auch, wie schon die bisherige Regelung, die Stillegung oder Demontage von Anlagen.

Zu § 2:

Die Regelung berücksichtigt die Bestimmungen des Art. 1 der Richtlinie 96/29/EURATOM, soweit sie für das Strahlenschutzgesetz benötigt werden. Weitere Definitionen werden im Verordnungswege zu berücksichtigen sein (zB Begriffsbestimmungen über Messgrößen für Aktivität und Dosisleistung, soweit sie nicht durch das Maß- und Eichgesetz sowie die daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften definiert sind, „Beschleuniger“, usw.).

Grundsätzlich wurde den Definitionen der Richtlinie gefolgt. Einige, seit 30 Jahren bewährte Begriffe des österreichischen Strahlenschutzrechts, wie etwa die Begriffe „Umgang“, „Strahlenschutzbeauftragter“, „beruflich strahlenexponierte Personen“, „Strahleneinrichtungen“ wurden beibehalten, jedoch den Inhalten der Definitionen der Richtlinie sinngemäß angepasst.

Zu Abs. 1:

Die Richtlinie 96/29/EURATOM dehnt den Geltungsbereich auf „Arbeiten“ aus, bei denen durch natürliche radioaktive Stoffe, die nicht auf Grund ihrer Radioaktivität, ihrer Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff verarbeitet werden oder verarbeitet worden sind, erhöhte Expositionen auftreten können. Die entsprechenden Regelungen finden sich im IIIb. Teil dieser Gesetzesnovelle. Dieser beschränkt in Verbindung mit den noch zu erlassenden Verordnungen den Anwendungsbereich auf ausdrücklich aufgeführte Arbeitsfelder und Materialien.

Zu Abs. 2:

Der Begriff „beruflich strahlenexponierte Personen“ bezog sich unter Berücksichtigung der Regelung der StrSchVO bisher nur auf strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A im Sinne der EU-Richtlinie 80/836/EURATOM. Der Begriff „Arbeitskräfte“ der Richtlinie deckt sich nicht mit dem gleichnamigen Begriff des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Die nunmehrige Formulierung der Definition ist umfassender; die Neufassung der StrSchVO wird eine Unterscheidung der Kategorien A und B, jedoch mit entsprechend der EU-Richtlinie 96/29/EURATOM abgesenkten Dosisgrenzen vornehmen. Der unter Z 1 erfasste Personenkreis bezieht sich auf den „Umgang mit Strahlenquellen“ gemäß § 2 Abs. 38.

Der unter Z 2 erfasste Personenkreis bezieht sich auf die „Arbeiten“ gemäß § 2 Abs. 1.

Die unterschiedlichen Definitionen unter Z 1 und 2 folgen den Bestimmungen der Richtlinie 96/29/EURATOM; es gibt jedoch keine sachliche Begründung dafür, dass Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einer höheren Exposition im Vergleich zu Einzelpersonen der Bevölkerung ausgesetzt sind, nicht unter den Oberbegriff der „beruflich strahlenexponierten Person“ fallen sollen.

Zu Abs. 3:

Da ein Endlager zur Zeit noch nicht existiert, sind derzeit folgende Arten der „Beseitigung“ möglich:

a)     Ableitung gasförmiger oder flüssiger radioaktiver Stoffe entsprechend behördlicher Bewilligung,

b) Abklingenlassen radioaktiver Stoffe entsprechend behördlicher Bewilligung und anschließende Beseitigung wie inaktive Abfälle,

c)     Verbringung der konditionierten radioaktiven Abfälle in ein behördlich genehmigtes Zwischen- oder Langzeitlager.

Zu Abs. 4:

„Dosisgrenzwerte“ sind – wie bisher – durch Verordnung festzulegen, wobei im Sinne der Richtlinie 96/29/EURATOM die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen und für Einzelpersonen der Bevölkerung herabgesetzt werden.

Zu Abs. 5:

„Dosisbeschränkungen“ sind Obergrenzen für Dosisbeiträge aus bestimmten Praktiken, die im Rahmen der Planung des Strahlenschutzes verwendet werden. Sie stellen dabei auch die Einhaltung der Dosisgrenzwerte sicher, indem etwa Beiträge zur Dosis aus mehreren unabhängigen Ursachen berücksichtigt werden. Ihr Einsatz erfolgt sowohl in der innerbetrieblichen Planung (durch den Strahlenschutzbeauftragten) als auch etwa durch Vorschreibungen im Rahmen behördlicher Bewilligungsverfahren. Das Konzept der Nutzung von Dosisbeschränkungen („dose constraints“) ist in der Empfehlung Nr. 60 der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes vorgeschlagen worden.

Zu Abs. 6:

Der Begriff „Einzelpersonen der Bevölkerung“ kennzeichnet im Sinne der Richtlinie 29/96/EURATOM Personen, die exponiert sein können, jedoch nicht der Gruppe der beruflich strahlenexponierten Personen angehören. Ausdrücklich ausgenommen sind Personen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen, für die jedoch, wie auch schon nach bisher geltender österreichischer Rechtslage, die Dosisgrenzwerte nicht anzuwenden sind.

Zu Abs. 7 und 8:

Die Definition „Ermächtigter Arzt“ (Abs. 7) entspricht der bisherigen österreichischen Rechtslage. In Abs. 8 wurde die Definitionen „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ unverändert aus der Richtlinie 96/29/EURATOM übernommen, da für österreichische beruflich strahlenexponierte Personen, die außerhalb Österreichs tätig werden, auch Untersuchungen ausländischer Ärzte oder arbeitsmedizinischer Dienste anerkannt werden sollen.

Arbeitsmedizinische Dienste sind in Österreich solche, die der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Arbeitsmedizinische Zentren – AMZVO, BGBl. Nr. 441/1996, unterliegen.

Zu Abs. 9:

Sofern für eine „Ermächtigte Dosismessstelle“ keine Akkreditierung vorliegt, ist für diese, entsprechend dem durch Artikel II dieser Gesetzesnovelle geänderten § 12b MEG, die Zulassung vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Einvernehmen mit dem BMLFUW unter Beachtung der im § 34 Abs. 3 genannten Kriterien erforderlich.

Zu Abs. 10:

„Exposition“ ersetzt im Sinne der Richtlinie 96/29/EURATOM den bisher gebrauchten Begriff „Strahlenbelastung“, wobei nunmehr auch erhöhte natürliche Exposition miterfasst sein kann.

Zu Abs. 11:

„Externe Arbeitskräfte“ nimmt Bezug auf die entsprechende Definition der Richtlinie 90/641/ EURATOM. Erfasst sind dadurch, abweichend vom gleichnamigen Begriff des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), auch Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung.

Zu Abs. 12:

Die Definition „Externe Unternehmen“ wird von der Richtlinie 90/641/EURATOM übernommen.

Zu Abs. 13:

„Fliegendes Personal“: Diese Begriffsbestimmung wurde erforderlich, um den betroffenen Personenkreis zu bestimmen.

Zu Abs. 14:

„Freigabe“: Diese Begriffsbestimmung wurde erforderlich, um die Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 96/29/EURATOM zu ermöglichen.

Zu Abs. 15:

Die Begriffsbestimmung „Freigabewerte“ wird von der Richtlinie 96/29/EURATOM übernommen.

Zu Abs. 16:

„Fund radioaktiver Stoffe“: Diese Begriffsbestimmung wurde erforderlich, um eine Abgrenzung zum Auffinden radioaktiv kontaminierten Materials oder radioaktiver Strahlenquellen in metallischen Materialien (Schrott) zu schaffen, da letztere Materialien in der Regel nicht herrenlos sind.

Zu Abs. 17:

Die Definition „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ wird von der Richtlinie 96/29/EURATOM übernommen.

Zu Abs. 18:

Die Definition „Inkorporation“ wird von der Richtlinie 96/29/EURATOM übernommen.

Zu Abs. 19:

Der Terminologie der Richtlinie 96/29/EURATOM entsprechend wird der Begriff „Schutz und Sicherungsmaßnahmen“ durch den Begriff „Interventionen“ ersetzt. Interventionsmaßnahmen und Interventionsgrenzwerte unterscheiden sich grundsätzlich von Schutzmaßnahmen und Expositionsgrenzwerten beim „Umgang“ und bei „Arbeiten“.

Zu Abs. 20:

Die Definition „Ionisierende Strahlung“ wird von der Richtlinie 96/29/EURATOM übernommen.

Zu Abs. 21:

Die Definition „Kontrollbereich“ wird von der Richtlinie 96/29/EURATOM übernommen. Zu beachten ist, dass ein Kontrollbereich zeitlich beschränkt sein kann (zB auf die Zeit der Emission eines Röntgenstrahlers) bzw. zeitlich beschränkt aufgehoben werden kann (zB für die Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten, wenn während der dafür erforderlichen Zeit keine erhöhte Exposition der tätigen Personen auftreten kann).

Zu Abs. 22:

Die seit langem eingeführte Bezeichnung „Medizinphysiker“ wird beibehalten und entspricht der Definition des „Medizinphysik-Experten“ der Richtlinie 97/43/EURATOM. Mit Erlass des seinerzeitigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 9. Jänner 1989, GZ 69 142/9-15/88, wurde der Universitätslehrgang „Postgraduelle Ausbildung in Medizinischer Physik“ genehmigt, welcher mit dem Berufstitel „akademisch geprüfter Medizinphysiker“ abgeschlossen wird.

Wie sich bereits aus der Definition ergibt, kommen dem Medizinphysiker beratende und unterstützende Tätigkeiten zu, die Verantwortung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/43/EURATOM für die medizinische Behandlung verbleibt schon auf Grund des Ärztegesetzes beim behandelnden Arzt.

Zu Abs. 23:

„Notfallexposition“: Die Richtlinie fordert ua. ärztliche Überwachung der Notfallteams, die einer höheren als für beruflich strahlenexponierte Personen zulässigen Dosis ausgesetzt sein können. Diese Gegebenheit wird sicher nur für einen Teil des Einsatzpersonals gelten. In der Verordnung wird demnach zwischen den verschiedenen Personengruppen zu differenzieren sein.

Zu Abs. 24:

„Potentielle Exposition“ bedeutet eine ungeplante, in typischen Fällen unfallbedingte, Exposition. Sie kann sich sowohl auf beruflich strahlenexponierte Personen als auch auf Einzelpersonen der Bevölkerung beziehen.

Zu Abs. 25:

Die Definition für „Qualifizierte Sachverständige“ entspricht jener der Richtlinie 96/29/EURATOM. Die behördliche Anerkennung kann in Österreich entweder durch gesetzlich geregeltes Verfahren (zB Akkreditierungsgesetz, Ziviltechnikergesetz) oder im Einzelfall erfolgen. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten oder Ziviltechniker sowie Amtssachverständige oder Universitätsprofessoren des betreffenden Fachgebietes.

Zu Abs. 26:

„Qualitätssicherung“ wurde im Sinne der Richtlinie 97/43/EURATOM definiert.

Zu Abs. 27:

„Qualitätskontrolle“ wurde im Sinne der Richtlinie 97/43/EURATOM definiert.

Zu Abs. 28:

„Radioaktive Abfälle“: Wurde der Richtlinie Richtlinie 92/3/EURATOM entnommen.

Zu Abs. 29:

„Radioaktive Kontamination“: Im Fall des menschlichen Körpers umfasst diese sowohl die Kontamination der Haut als auch die innere Kontamination, gleichgültig, auf welche Weise die Inkorporation erfolgt. Nähere Regelungen, auch hinsichtlich des menschlichen Körpers, sind der Verordnung vorbehalten.

Zu Abs. 30:

„Radioaktive Stoffe“: Die bisherige Definition wurde im Sinne der Richtlinie 96/29/EURATOM angepasst. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Freigrenzenregelung, wie sie auch in der geltenden StrSchVO enthalten ist; sie ist jedoch im Sinne der Richtlinie 96/29/EURATOM in der StrSchVO anzupassen.

Zu Abs. 31:

„Radiologische Notstandssituation“: Die Richtlinie 96/29/EURATOM fordert besondere Vorgangsweisen (Interventionen gemäß Titel IX), für welche die Dosisgrenzwerte für den „normalen“ Umgang nicht gelten (siehe auch die Ausführungen zu Abs. 19 und 38). Die „radiologische Notstandssituation“ ist nicht ident mit dem ähnlich lautenden Begriff „Notfallradiologie“, unter welchem ein Teilgebiet der Medizin verstanden wird, das sich im besonderen mit der Diagnostik und Therapie von Notfällen und Unfällen befasst.

Zu Abs. 32:

„Strahlenbereich“: Dieser schon bisher verwendete Begriff als gemeinsamer Oberbegriff für „Kontrollbereiche“ und „Überwachungsbereiche“ wird beibehalten.

Zu Abs. 33:

„Strahleneinrichtungen“: Der bisherige österreichische Begriff, der eine spezielle Art von Strahlenquellen bezeichnet, wird beibehalten, jedoch inhaltlich klarer gefasst.

Zu Abs. 34:

„Strahlenquellen“: Der aus der Richtlinie 96/29/EURATOM übernommene Begriff entspricht auch den internationalen Basic Safety Standards (WHO, IAEO) und ist weiter gefasst als die bisherige Definition im Strahlenschutzgesetz; insbesondere umfasst er auch Kernanlagen sowie selbstabschirmende Einrichtungen, bei denen potenzielle Expositionen zu berücksichtigen sind.

Zu Abs. 35:

Der Begriff „Strahlenschutz“ wird neu eingeführt, um an zahlreichen Stellen des bisherigen Gesetzestextes sprachliche Vereinfachungen vornehmen zu können und damit eine bessere Lesbarkeit zu erzielen.

Zu Abs. 36:

Der in Österreich seit jeher eingeführte Begriff „Strahlenschutzbeauftragte“ bezeichnet für bestimmte Aufgabenbereiche qualifizierte Personen. Ihre Aufgaben beschränken sich nicht auf den betrieblichen Bereich, sondern umfassen etwa auch Beratungen zum Schutz vor unzulässigen Emissionen; ihre Bestellung ist auch erforderlich, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Durch die Definition des geltenden Gesetzes waren Strahlenschutzbeauftragte automatisch als „beruflich strahlenexponierte Personen“ klassifiziert. Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat im Strahlenschutz zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Strahlenschutzstandards geführt, etwa bei Röntgengeräten, die heute in vielen Fällen selbstabschirmend als geschlossene Einrichtungen ausgeführt sind, so dass beim Betrieb, ungeachtet einer prinzipiellen Bewilligungspflicht, ein Strahlenbereich nicht auftritt. In solchen Fällen ist die Einstufung des Strahlenschutzbeauftragten als beruflich strahlenexponierte Person und die damit verbundene Verpflichtung zur ärztlichen Überwachung und individuellen dosimetrischen Überwachung nicht immer sachlich zu rechtfertigen. Im Einklang mit der Richtlinie gelten Strahlenschutzbeauftragte daher nur nach Maßgabe der Festlegung durch die Bewilligungsbehörde als beruflich strahlenexponierte Personen. Dabei wird ein vorsichtiger Maßstab anzulegen und insbesondere der Möglichkeit potentieller Expositionen (§ 2 Abs. 24) sowie von Notfallexpositionen (§ 2 Abs. 23) Rechnung zu tragen sein.

Aus der Formulierung „…mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist“ ergibt sich, dass der Strahlenschutzbeauftragte in erster Linie beratende Funktion hinsichtlich des Strahlenschutzes ausübt, aber auch mit der Wahrnehmung genau umrissener Aufgaben betraut werden kann. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verbleibt entsprechend § 9 Abs. 1 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, beim Bewilligungsinhaber, sofern sie nicht durch Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 VStG 1991 dem Strahlenschutzbeauftragten als dem verantwortlichen Beauftragten zukommt.

Die Definition schließt – wie bisher – selbstverständlich nicht aus, dass die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten bei Erfüllung aller Erfordernisse vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ wahrgenommen wird. Auch wird es weiterhin in der Regel notwendig sein, dass der Strahlenschutzbeauftragte dem Betrieb des Bewilligungsinhabers angehört und dort seine Aufgaben wahrnimmt (siehe auch die Bestimmungen der §§ 15 und 16).

Zu Abs. 37:

Die Definition „Überwachungsbereich“ wird von der Richtlinie 96/29/EURATOM übernommen.

Zu Abs. 38:

„Umgang mit Strahlenquellen“: Bisher wurde unter „Umgang“ nur der Umgang mit radioaktiven Stoffen verstanden, er umfasst nunmehr auch den Umgang mit Strahleneinrichtungen und entspricht der Definition „Tätigkeit“ der Richtlinie 96/29/EURATOM und ist zu unterscheiden von den Begriffen „Arbeiten“ gemäß Abs. 1 und „Interventionen“ gemäß Abs. 19.

Den Definitionen der Richtlinie 96/29/EURATOM entsprechend sind „Notfallexposition“ und „Intervention“ ausdrücklich von der Definition „Tätigkeit“ (in Österreich als „Umgang“ bezeichnet) ausgenommen. Damit ist klargestellt, dass in solchen Fällen weder die aus Dringlichkeitsgründen ohnehin nicht durchführbaren Bewilligungsverfahren (etwa nach § 10), noch die Dosisgrenzwerte, die für den bewilligten Umgang festgelegt sind, zum Tragen kommen. Das entspricht auch der bisherigen österreichischen Rechtslage, derzufolge der sich auf Schutz- und Sicherungsmaßnahmen beziehende Teil IV des Strahlenschutzgesetzes vom Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung und somit von den darin enthaltenen Grenzwerten ausgenommen war.

Zu Abs. 39:

Die „unfallbedingte Exposition“ gilt nicht mehr nur für Expositionen, bei denen einer der Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen überschritten wird.

Zu Abs. 40:

Die Begriffsbestimmung der „Verbringung radioaktiver Abfälle“ wurde der Richtlinie 92/3/EURATOM entnommen.

Zu § 3:

Die bisherige Bestimmung entfällt auf Grund der geänderten Begriffsdefinitionen des § 2. In diesem Zusammenhang verbleibende Erfordernisse bezüglich Regelungen im Verordnungsweg sind durch § 36 erfasst.

Zu Abs. 1:

Die nunmehrige Regelung enthält zusammengefasst (zur leichteren Lesbarkeit) generelle Bestimmungen, welche die inhaltliche Anwendung des Strahlenschutzgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften im Bereich der gewerblichen Betriebsanlagen und im Bereich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs (etwa für Überwachungseinrichtungen wie Brandmeldeanlagen mit Ionisationsrauchmeldern, Seilbahnen, unter Umständen auch Lagereinrichtungen) sicherstellen und welche schon bisher, allerdings jeweils wiederholt, in den §§ 5, 6 und 7 enthalten waren. Die Vorgangsweise, den Strahlenschutz in Verfahren nach anderen Rechtsgrundlagen mit zu berücksichtigen, hat sich aus Gründen der Verfahrensökonomie als zweckmäßig erwiesen.

Für den gewerblichen Bereich sieht die Regelung des § 356b Gewerbeordnung 1994 vor, dass Genehmigungen (Bewilligungen) nach anderen Verwaltungsvorschriften entfallen, aber die materiellrechtlichen Genehmigungs- (Bewilligungs-) Regelungen anzuwenden sind. Insbesondere bei der Bewilligung von Teilchenbeschleunigern und Hochdosisbestrahlungseinrichtungen, aber auch bei Isotopenlaboratorien, ist es aus technischen Erfordernissen unumgänglich notwendig, dass die Betriebsbewilligung und die für das Betriebsbewilligungsverfahren wesentlichen Erhebungen unabhängig vom Genehmigungsverfahren für die Errichtung der Anlage erfolgen können. Dies unter anderem deshalb, da die im § 6 Strahlenschutzgesetz genannte Überprüfung und allfällige Erprobung der Anlage erst nach Fertigstellung und Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand erfolgen kann. Diese Überprüfung und allfällige Vorschreibung weiterer Auflagen nach der Errichtung ist aus technischer Sicht unbedingt erforderlich, da sich der tatsächliche Wert der sicherheitstechnisch relevanten Parameter, zB die tatsächliche Güte des abschirmenden Materials (Betonqualität usw.) erst nach Fertigstellung und Erprobung der Anlage feststellen und nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Errichtung vorhersehen lässt. Aus diesen Gründen wird speziell bei den oben erwähnten Anlagen die Aufnahme des widmungsgemäßen Betriebes erst nach Begutachtung durch qualifizierte Sachverständige und Vorschreibung allfällig notwendiger weiterer Auflagen zulässig sein.

Zu Abs. 2:

Der neu eingefügte Abs. 2 stellt die Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers im Sinne des Art. 47 der Richtlinie 96/29/EURATOM klar.

Zu § 4:

Die Bestimmung legt die Grundsätze der Minimierung und der Rechtfertigung entsprechend den Vorgaben des Art. 6 der Richtlinie 96/29/EURATOM fest, wobei der Grundsatz der Rechtfertigung – bisher auf den medizinischen Bereich eingeschränkt – nunmehr auf gesetzlich erlaubte Anwendungen (derzeit nur zur Suchtmittelbekämpfung) erweitert wird. Eine Spezifizierung des Minimierungsgebotes hinsichtlich der Ausbreitung radioaktiver Stoffe ist in § 27 Abs. 1 enthalten.

Dosisgrenzwerte gemäß Abs. 1 sind wie bisher im Verordnungsweg festzulegen, wobei nähere Umstände der Exposition (zB für beruflich strahlenexponierte Personen, helfende Personen bei medizinischen Untersuchungen, freiwillige Teilnehmer an Forschungsprojekten) zu berücksichtigen sind (siehe auch die Ausführungen zu § 2 Abs. 4 und 6). Abs. 1 berücksichtigt auch die Dosisbeschränkungen im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/29/EURATOM und legt ferner fest, dass die Exposition der Gesamtbevölkerung zu minimieren ist (Art. 14 der Richtlinie 96/29/EURATOM).

Abs. 2 berücksichtigt insbesondere Art. 3 Abs. 1 der 97/43/EURATOM (Patientenschutzrichtlinie). Detaillierte Vorschriften zur korrekten Anwendung der Grundsätze der Rechtfertigung und Optimierung im Sinne der Patientenschutzrichtlinie sind der Novellierung der Strahlenschutzverordnung vorbehalten.

Abs. 3 berücksichtigt insbesondere die Patientenschutzrichtlinie. Die Strahlenanwendung zu rechtsmedizinischen Zwecken wird nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein und deshalb auch nur dann zugelassen werden können, wenn sie durch Bundesgesetz ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Eine entsprechende Regelung besteht derzeit im § 43 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997. Die Strahlenanwendung zu medizinischen Zwecken hat ausschließlich durch einen Arzt oder Tierarzt mit qualifizierter Sachkenntnis oder durch eine diesem weisungsgebundene Fachkraft zu erfolgen.

Hinsichtlich medizinischer Studien ist die klinische Prüfung von Arzneimitteln, die radioaktive Stoffe enthalten, im Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, geregelt. Klinische Prüfungen mit Strahleneinrichtungen sind den Bestimmungen des III. Hauptstückes (2. Abschnitt „Klinische Prüfungen“) des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/ 1996, unterworfen.

Im Abs. 4 wird dem Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 96/29/EURATOM Rechnung getragen. Demnach ist der absichtliche Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln, Spielwaren, persönlichen Schmuckgegenständen und kosmetischen Erzeugnissen sowie die Einfuhr oder Ausfuhr dieser Waren verboten. Der Zusatz radioaktiver Stoffe zu diesen in der Richtlinie explizit genannten Waren ist nicht gerechtfertigt, weshalb entsprechend den Definitionen des Lebensmittelgesetzes 1975 in das gegenständliche Verbot auch Verzehrprodukte und Zusatzstoffe einzubeziehen waren. Für den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe zu sonstigen Konsumgütern fordert die Richtlinie 96/26/EURATOM in Art. 4 Abs. 1 lit. c die Genehmigungspflicht. Dies entspricht der bisherigen Regelung der österreichischen Strahlenschutzverordnung. Zur allfälligen Erteilung von Bewilligungen wird daher ein strenger Maßstab hinsichtlich der Rechtfertigung im Sinne des § 4 der Novelle anzulegen sein.

Die Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 4 lit. a, b und c der Richtlinie 96/29/EURATOM (medizinische Expositionen) werden in der neuen Strahlenschutzverordnung zu regeln sein.

Zu §§ 5, 6, 7 und 10:

Im Sinne der neuen Definitionen des § 2 für „Strahlenschutz“, „Umgang“ und „Qualifizierte Sachverständige“ wird eine sprachliche Anpassung vorgenommen. Die explizite Einbeziehung von potenziellen Expositionen, radiologischen Notstandssituationen, Stilllegung von Anlagen und Auflagen für deren Erprobung, der allfälligen Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle im Bewilligungsverfahren trägt Forderungen des Titels IX und der Art. 5 und 44 der Richtlinie 96/29/EURATOM Rechnung. Dies entspricht auch weitgehend der bisherigen Vollzugspraxis. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nunmehr 30 Jahre Erfahrungen bei der Anwendung von Strahlenschutzmaßnahmen gesammelt werden konnten, erscheint es zweckmäßig, dass der Bewilligungswerber Analysen bezüglich des sicheren Umganges (Sicherheitsanalyse), möglicher Störfälle (Störfallanalyse) und der notwendigen Vorsorge für Notfälle (Notfallplanung) unter Berücksichtigung der speziellen Erfordernisse des beantragten Bewilligungsumfanges erstellt. Konkrete Hinweise auf Inhalt und Umfang dieser Analysen werden im Verordnungswege festzulegen sein. Die Beibringung dieser Dokumente sollte die Bewilligungsverfahren wesentlich erleichtern und verkürzen.

Zu § 5:

Die Erprobung soll einerseits dazu dienen, dem künftigen Verwender zu demonstrieren, dass zB eine Strahleneinrichtung die bedungene Leistung und die erforderlichen Qualitätsmerkmale erfüllt; andererseits kann durch qualifizierte Sachverständige messtechnisch festgestellt werden, ob der rechnerisch ermittelte bauliche Strahlenschutz durch die Bauausführung tatsächlich gewährleistet ist. Auch für diese Art des Betriebes sind Vorkehrungen (zB Verfügbarkeit von Strahlenschutzbeauftragten bzw. „weiteren Personen“ und von Messgeräten, Funktionstüchtigkeit von Lüftungsanlagen usw.) notwendig, wofür die Möglichkeit der Vorschreibung in § 5 Abs. 3 vorgesehen wurde. Ein Betrieb, etwa zur Bestrahlung von Patienten, ist unter dem Titel „Erprobung“ nicht zulässig. Hiefür wird eine Bewilligung gemäß § 6 benötigt.

Zu Abs. 6:

Die Notwendigkeit der Beiziehung eines qualifizierten Sachverständigen ist unabhängig von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG im Hinblick auf die Komplexität der Materie „Strahlenschutz“ zwingend.

Zu § 6:

Auf die obigen Ausführungen zu § 5 wird verwiesen. Ferner hat die Praxis gezeigt, dass eine allfällige Einrichtung einer Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten und die schriftliche Festlegung der Befugnisse etwa im Bereich von Spitälern oder großen Gewerbe- oder Indus­triebetrieben zweckmäßig ist. Bisher wurden derartige Strahlenschutzabteilungen nur für Kernanlagen (§ 115 Abs. 1 StrSchVO) ausdrücklich verlangt. Gleichzeitig wird der Vorgabe des Art. 38 Abs. 4 der Richtlinie 96/29/EURATOM Rechnung getragen.

Die Einbeziehung der Medizinphysiker in die Bewilligungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder mit Strahleneinrichtungen in der Medizin trägt dem Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 97/43/EURATOM Rechnung. Die notwendige Anzahl von Medizinphysikern wurde – etwa bei Strahlentherapieanlagen – schon bisher durch Bescheid vorgeschrieben. Erfordernis und Anzahl der Medizinphysiker richten sich nach der Art der Anwendung, wobei diese insbesondere in der Strahlen- und nuklearmedizinischen Therapie dauernd, im Bereich der Röntgen- und nuklearmedizinischen Diagnostik nach Bedarf zur Verfügung stehen müssen. Auch im Bereich der Röntgendiagnostik wäre gegebenenfalls der Einsatz eines Medizinphysikers insbesondere zur Beratung in Fragen der Optimierung, der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zweckmäßig.

Mit Abs. 6 Abs. 2 Z 3 wurde die Verpflichtung statuiert, dass, soweit nach dem Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, eine Versicherungspflicht besteht, der Behörde vor Erteilung einer Betriebsbewilligung eine aufrechte Versicherung nachzuweisen ist. Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versicherung während der gesamten Betriebsdauer ergibt sich bereits aus dem Atomhaftungsgesetz 1999. Diese Ausführungen gelten auch für § 7 Abs. 2 Z 1 und § 10 Abs. 2 Z 1.

Zu § 7:

Gemäß dieser Bestimmung sind jene Anlagen insbesondere im gewerblichen Bereich zu bewilligen, bei denen bauliche Strahlenschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind. Im Übrigen siehe die Ausführungen „Zu §§ 5, 6, 7 und 10“, „Zu § 5“ und „Zu § 6“.

Zu Art. 1 Z 2, Z 3 und Z 4 (§ 8 und § 9 Abs. 2):

Es werden geringfügige Anpassungen des Textes vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 5 (§§ 10 bis 13):

Zu § 10:

Mit der Neufassung der Bestimmung wird nunmehr klargestellt, dass hiedurch der Umgang mit Strahlenquellen außerhalb von Anlagen, aber auch zB Tracerversuche oder mobile Röntgengeräte, im veterinärmedizinischen Bereich erfasst werden soll.

Der neu eingeführte Abs. 3 beseitigt die derzeit bestehende Ungleichbehandlung von bauartzugelassenen und einzelbewilligten identen Strahleneinrichtungen (zB Briefröntgengeräte). Für bauartzugelassene Geräte, bei denen die Dosisleistung unter normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 m von der berührbaren Oberfläche des Gerätes 1 µSv pro Stunde nicht überschreitet, konnte schon bisher vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten abgesehen werden.

Diese Regelung steht auch im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 96/29/EURATOM. Die Erleichterung des Abs. 3 ist auf den Betrieb beschränkt und gilt nicht für Montage-, Service- oder Reparaturarbeiten an derartigen Geräten.

Zu Abs. 8:

Das Weitergelten einer Bewilligung gemäß den §§ 5, 6 oder 7 im Falle des Wechsel des Bewilligungsinhabers war (auf Grund des Fehlens von Anlagen) für Bewilligungen nach § 10 nicht anwendbar. In Fällen von Betriebsausgliederungen oder Betriebszusammenlegungen mussten daher neuerlich Bewilligungen gemäß § 10 erteilt werden, was bisher in Einzelfällen zu einem vertretbaren Verwaltungsaufwand führte. Der in den letzen Jahren gestiegenen Tendenz zu Betriebsausgliederungen und Betriebszusammenlegungen Rechnung tragend, wurde die Bestimmung des Abs. 8 eingeführt.

Zu Abs. 9:

Diese Bestimmung stellt klar, nach welcher Rechtsvorschrift Tätigkeiten externer Arbeitskräfte einer Genehmigungspflicht gemäß der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen sind. Bewilligungswerber für Tätigkeiten externer Arbeitskräfte ist derjenige, der selbst oder als Arbeitgeber externer Arbeitskräfte Tätigkeiten in fremden Kontrollbereichen durchführt (zB ein Malermeister, der Malerarbeiten in einem Isotopenlabor ausführt).

Zu § 11:

Die Möglichkeit der Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung wird auch auf Bauartzulassungen gemäß §§ 19 und 20 erstreckt. Für die Verfahren gemäß §§ 6, 7 oder 10 hat dies durch die Bewilligungsbehörde, für die Verfahren nach §§ 19 oder 20 durch die Zulassungsbehörde zu erfolgen. Ansonsten erfolgte eine Anpassung an die Definition des § 2 Abs. 35.

Zu § 12:

Durch die geänderte Bestimmung des Abs. 3 wird explizit geregelt, dass mit dem Verzicht bzw. mit dem Antrag auf Stilllegung, die Bewilligung zum ursprünglich konsensgemäßen Betrieb erlischt. Da aber trotz der Stillegung einer Anlage, zumindest noch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, radioaktive Stoffe in der Anlage vorhanden sein können, bedarf deren Lagerung bis zu einer anderweitigen Verwendung oder Beseitigung einer entsprechenden Bewilligung.

Im Abs. 2 wurde klargestellt, dass die Fristsetzungen ab Rechtskraft des jeweiligen Bescheides gelten.

Zu § 13:

Durch die neugefasste Bestimmung gilt die Regelung des Abs. 2 nunmehr ausschließlich für die Beförderung (einschließlich Be- und Entladung). Dadurch wird klargestellt, dass etwa das Umpacken von Frachtgut, das Strahlenquellen enthält, oder dessen längere Lagerung – wie schon bisher – einer Umgangsbewilligung bedarf. Auch gilt die neue Regelung nicht mehr für die Post AG. Auf Grund der nunmehr geänderten Rechtsform der Post können Regelungen nicht mehr wie bisher im Erlasswege erfolgen, sie bedarf nunmehr für die Beförderung radioaktiver Stoffe einer Bewilligung.

Die besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich werden nunmehr im neugefassten § 26a zusammengefasst.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 13a):

Die „Freigabe“ wird gemäß Art. 5 der Richtlinie 96/29/EURATOM in Österreich in strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen erstmals ausführlich und umfassend geregelt. Unter Freigabe ist ein Verwaltungsakt zu verstehen, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung bewirkt. Im Falle der uneingeschränkten Freigabe darf durch die freigegebenen Stoffe für eine Person der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten (siehe Richtlinie 96/29/EURATOM, Anhang I). Der Begriff „im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr“ bedeutet, dass die Modellrechnungen zur Herleitung einzelner Freigabewerte, wie sie durch die Festlegungen in einer Verordnung zu bestimmen sind, tatsächlich auch Werte der effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung bis zirka 20 Mikrosievert im Kalenderjahr nicht grundsätzlich ausschließen. Der Mittelwert der statistischen Dosisverteilung muss dabei unter oder höchstens bei 10 Mikrosievert liegen. Nach ihrer Freigabe sind die fraglichen Stoffe keine radioaktiven Stoffe im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen mehr.

Im Hinblick auf eine nicht auszuschließende Vielzahl von Freigabeentscheidungen muss das Konzept der Freigaberegelung auch eine Begrenzung der Kollektivdosis enthalten. Die Kollektivdosis, angegeben in Personen-Sievert, errechnet sich aus dem Produkt der Anzahl der Personen, die von der Strahlung betroffen sein können, und der Höhe der Exposition der einzelnen Personen. Sie ist ein zusätzliches Korrektiv zum auf eine Person der Bevölkerung bezogenen 10-Mikrosievert-Konzept und trägt mit der Festlegung einer Obergrenze der Gesamtbelastung zu einer weiteren Beschränkung der Freigabe bei. Bei der Herleitung der Freigabewerte für die uneingeschränkte Verwendung, Verwertung und Weitergabe ist als zusätzliches Korrektiv der im Anhang I Nr. 3 lit. b der Richtlinie 96/29/EURATOM genannte Wert von 1‑Personen-Sievert zu berücksichtigten. Dies wird in der zu erlassenden Verordnung gemäß Abs. 3 zu erfolgen haben.

Die Konzeption der neuen Freigaberegelungen basiert auf dem nunmehrigen Begriff des „radioaktiven Stoffes“. Nach der Definition des § 2 Abs. 30 sind radioaktive Stoffe solche Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Nicht mehr radioaktiv im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Regelung ist ein Stoff, wenn er entsprechend dem in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren freigegeben wurde.

Bewegliche Gegenstände wie Arbeitsgeräte, Messeinrichtungen, Anlagenteile oder Kleidungsstücke, die, gegebenenfalls nach Dekontamination, aus Strahlenbereichen herausgenommen werden, bedürfen keiner Freigabe.

Nicht unter die Bestimmungen dieses Paragrafen für uneingeschränkte Verwendung, Verwertung und Weitergabe fällt die bewilligte Abgabe flüssiger, aerosolgebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe an die Umwelt (Ableitung) aus Anlagen und Einrichtungen.

Freigegebene Stoffe fallen nicht mehr unter das Überwachungssystem des Strahlenschutzrechtes, sondern unterliegen den jeweils einschlägigen Regelungssystemen. Die Freigaberegelungen sehen daher für freigegebene Stoffe zur Entsorgung den Übergang in das Kontrollsystem des Abfallrechts vor.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 14):

In die Regelung wird der Verlust der Verlässlichkeit von Verwendern einer gemäß § 19 oder § 20 zugelassenen Bauart sowie von Strahlenschutzbeauftragten einbezogen.

Zu Art. 1 Z 8 und Z 9 (§ 15 Abs. 1):

In die Regelung wird gemäß § 20 zugelassene Bauarten einbezogen.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 15 Abs. 3):

Der Umfang der Anwesenheitsverpflichtung des Strahlenschutzbeauftragten bzw. weiterer mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes beauftragter Personen war nach den bisherigen Regelungen in Einzelfällen (zB im Bereich der Erdölbeförderung in Rohrleitungen) unklar. Durch die Änderung soll der Behörde in besonders gelagerten Fällen die Möglichkeit eröffnet werden, eine praktikable Regelung anzuordnen, die in den angesprochenen Fällen unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Einzelfall die Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten oder weiterer mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauter Personen innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne sicherstellt (siehe auch die Ausführungen zu § 2 Abs. 36).

Zu Art. 1 Z 11 und 12 (§ 16):

In die Regelung des Abs. 1 werden auch Verwender von gemäß § 20 zugelassenen Bauarten einbezogen. Die Änderung des Abs. 2 beseitigt eine sachlich nicht gerechtfertigte Fallfrist.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 17):

Die an sich bewährte Regelung wird beibehalten und entspricht den Artikeln 38 Abs. 1 und 46 der Richtlinie 96/29/EURATOM. In die Regelung des Abs. 1 werden Verwender von gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauarten einbezogen. Da insbesondere von manchen Verwendern die Zulässigkeit der Überprüfung des Betriebes bauartzugelassener Geräte bezweifelt wurde, ist durch die explizite Einbeziehung der gemäß § 19 oder 20 zugelassenen Bauarten in Abs. 1 nunmehr klargestellt, dass Überprüfungen dieser Geräte zulässig und notwendig sind. Auch wird dadurch der Forderung des Art. 8 Abs. 2 erster Anstrich der Patientenschutzrichtlinie Rechnung getragen.

Die Änderung der Überprüfungsintervalle gegenüber der bisherigen Regelung im Abs. 1 erfolgt insbesondere auf Grund der Einführung einer unverzüglichen Meldepflicht der dosisauswertenden Stellen von allfälligen Dosisüberschreitungen beruflich strahlenexponierter Personen (siehe auch die Ausführungen zu § 34 Abs. 4 Z 3) an die Behörde.

Da auf Grund des Atomsperrgesetzes, BGBl. Nr. 676/1978, Leistungsreaktoren in Österreich nicht betrieben werden dürfen und Anlagen des Brennstoffkreislaufes (Wiederaufarbeitungsanlagen) in Österreich nicht existieren, ist eine vierteljährliche Überprüfung nicht zum Tragen gekommen. Für eine jährliche Überprüfung verbleiben jedenfalls Forschungsreaktoren, hoch radioaktive Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger, Hochdosis-Gammabestrahlungsanlagen und größere nuklearmedizinische Einrichtungen; ansonsten werden Überprüfungen in mindestens zweijährigen Intervallen vorgeschrieben.

Die Festlegung der Überprüfungsinhalte im Verordnungswege (Abs. 2) soll einerseits die Arbeit der
Überprüfungsorgane erleichtern, und andererseits für vergleichbare Anlagen vergleichbare Überprüfungsziele gewährleisten. Die Möglichkeit zur Verbindlicherklärung von Normen setzt im Prinzip die seit einiger Zeit laufenden Arbeiten im Österreichischen Normungsinstitut in diesem Zusammenhang um. Hinsichtlich der Kostentragung ist zu bemerken, dass in sehr vielen technischen Bereichen (Überprüfung von Kränen, Hebezeugen, Kraftfahrzeugen, Dampfkesseln, Druckgefäßen, Flüssiggasanlagen, elektrischen Anlagen, usw.) die Überprüfungen für den Bewilligungsinhaber kostenpflichtig sind. Die Regelung strebt auch hier eine derartige Vorgangsweise an.

Es ist vorgesehen (Abs. 3), dass sich die Behörden für die Überprüfungen in Zukunft akkreditierter Stellen bedienen können. Die Bestimmung folgt damit einer Vorgangsweise, wie sie in anderen europäischen Staaten in der Vergangenheit schon üblich war, und trägt der Einführung „akkreditierter Prüf- und Überwachungsstellen“ und deren Aufgabenstellung innerhalb der Europäischen Union Rechnung. Auch wird dem Ziel der österreichischen Bundesregierung Rechnung getragen, die Behörden von nicht unmittelbar hoheitlichen Aufgaben zu entlasten. Die Randbedingungen für die Überprüfungen durch akkreditierte Stellen sind durch Verordnung festzulegen.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 18 Abs. 1):

Die bisherige Bestimmung bezog sich nur auf Anlagen, die Änderung des Abs. 1 bezieht nunmehr alle Strahlenquellen im Sinne der Definition des § 2 Abs. 34 ein. Außerdem erfolgte eine Anpassung des Zitates an das geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 18 Abs. 2):

Es erfolgt eine Anpassung des Zitates an das geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Zu Art. 1 Z 16 (§§ 19 und 20):

Zu § 19:

Die bewährte Möglichkeit der Bauartzulassung ist im Hinblick auf ein vereinfachtes Strahlenschutzverfahren auch in der Richtlinie 96/29/EURATOM vorgesehen (Art. 3 Abs. 2 lit. c und lit. d).

Im Abs. 1 wird für neben der Dosisleistung neu auch die Aktivität als limitierender Faktor für die Zulässigkeit einer Bauartzulassung berücksichtigt. Damit können insbesondere Geräte, die a- oder b-Strahler mit geringer Dosisleistung enthalten, jedoch einer besonderen Überwachung bezüglich der Entsorgung bedürfen, einer Bewilligungspflicht unterworfen werden.

Mit Abs. 2 Z 1 wird neu die Verlässlichkeit des Antragstellers gefordert. Z 3 legt nunmehr fest, dass das zuzulassende Gerät dem Stand der Technik entsprechen muss. Die bisher in Abs. 2 enthaltene Bestimmung ist durch die neue Bestimmung des Abs. 2 Z 3 ersetzt worden. Mit den Abs. 3 und 4 wurden potenzielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und Anforderungen für die allfällige Beseitigung radioaktiver Stoffe berücksichtigt. Weiters wird die Beibringung einer Sicherheitsanalyse und einer Störfallanalyse gefordert.

Der bisherige Abs. 3 entfällt, da er inhaltlich bereits in Abs. 1 enthalten ist und darüber hinaus auch § 36 entsprechende Verordnungsermächtigungen vorsieht.

Bauartzulassungen nach § 19 unterliegen auf Grund der derzeitigen und künftigen Strahlenschutzverordnung einer Meldepflicht nach § 25. Da der Verkäufer von bauartzugelassenen Geräten nicht die Möglichkeit hat, die Verlässlichkeit des Verwenders zu überprüfen, wird durch Abs. 5 für die gemäß § 41 für die Überprüfung nach § 17 zuständige Behörde eine rechtliche Grundlage geschaffen, unzuverlässige Verwender vom Umgang auszuschließen.

Der bisherige Abs. 6 entfällt. Die geltende Regelung hatte zur Folge, dass Geräte selbst dann einer Bauartzulassung zu unterziehen waren, wenn sie nur in geringer Stückzahl verwendet werden sollten. Für diese Fälle besteht nunmehr die Möglichkeit der Einzelgenehmigung.

Zu § 20:

Bezüglich der Änderungen in den Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 19 verwiesen. Im Abs. 5 erfolgte eine sprachliche Anpassung an die Definition des § 2 Abs. 35.

Zu Art. 1 Z 17 und Z 18 (§ 20a):

Es wurden sprachliche Anpassungen vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 20b):

Abs. 1: Auch geringfügige Änderungen an einer Bauart, wie die Typenbezeichnung einer Bauart, zogen bisher stets ein neuerliches Zulassungsverfahren nach sich. Die neu eingefügte Bestimmung des § 20b erleichtert dem Zulassungsinhaber Änderungen der Bauart, die nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes, jedoch eine Änderung der Typenbezeichnung zur Folge haben. Gleichzeitig verringert sich dadurch der administrative Aufwand für die zulassende Behörde.

Abs. 2: Die Bestimmung wurde erforderlich, da durch die rasche technische Entwicklung nicht auszuschließen ist, dass Geräte in Verkehr gebracht werden könnten, die nicht mehr die Zulassungsbedingungen erfüllen, da sie insbesondere nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Zu Art. 1 Z 21 und Z 22 (§ 22):

Für Fälle, in denen bauartzugelassene Geräte in großer Stückzahl regelmäßig zu warten und zu tauschen sind, soll durch die Bestimmung des Abs. 1 Z 1 die Möglichkeit gegeben sein, eine gegenüber der bisherigen Praxis weniger aufwendige Methode der Kennzeichnung (zB Vignette) zu verwenden. Darüber hinaus kann gemäß Abs. 1, sofern mehrere bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen Anlage verwendet werden (wie zB Rauchmelder), die Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. (Bisher musste etwa Betrieben, in denen zugelassenen Bauarten in größerer Stückzahl verwendet werden, für jedes bauartzugelassene Stück ein eigener Bauartschein ausgestellt werden.)

Durch die Ergänzung des Abs. 1 Z 4 hat die Zulassungsbehörde nunmehr explizit die Möglichkeit, Auflagen und Bedingungen für die Beseitigung radioaktiver Stoffe vorzuschreiben.

Zu Art. 1 Z 23 (§§ 23 bis 25):

Zu § 23:

Entsprechend Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 96/29/EURATOM ist die Ein- und Ausfuhr radioaktiver Stoffe der Meldepflicht zu unterwerfen. Die Ein- und Ausfuhr von „Ausgangs- oder besonders spaltbarem Material“ unterliegt zusätzlich dem Regime des Sicherheitskontrollgesetzes, BGBl. Nr. 415/1991.

Die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten ist durch die Verordnung 93/1493/EURATOM geregelt, die Ein-, Aus und Durchfuhr radioaktiver Abfälle durch die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung – RAbf-VV, BGBl. II Nr. 44/1997.

Für den Verkehr mit radioaktiven Stoffen mit Drittländern sind analoge Regelungen zur EU-Verordnung 93/1493/EURATOM zu treffen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat unter Mitwirkung des ehemaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Europäischen Kommission im Rahmen des „Matthäusprogramms“ im Oktober 1995 ein Seminar zum Thema „Die Strahlenschutzaspekte bei der Tätigkeit des Zolls im Kampf gegen den illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen“ veranstaltet, bei dem nicht nur die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der EU, sondern auch jene der Länder Mittel- und Osteuropas vertreten waren. Ein Ergebnis dieser Veranstaltung war, dass die nationalen Zollverwaltungen europaweit auf diesem Gebiet enger zusammenarbeiten sollten; die Kommission erklärte sich bereit, durch Schulungen den vollziehenden Organen Hilfestellung zu geben. In der Folge wurden daher bisher zirka 100 Organe der österreichischen Zollverwaltung mit Geldern aus dem genannten Matthäusprogramm der EU und aus Mitteln des Bundesministeriums für Finanzen im Strahlenschutz eingeschult.

Da die Überwachung entsprechende technische Ausrüstung erfordert, ist, ähnlich wie zB im Veterinärbereich, die Anzahl der Grenzübertrittstellen – schon aus Kostengründen – zu beschränken.

Die mit der Novelle 2000 zum Bundesministeriengesetz 1986 geschaffenen Zuständigkeiten werden im Abs. 2 und 3 berücksichtigt.

Der Inhalt des bisherigen § 23 (Kennzeichnungspflicht) wurde in die allgemeinen Strahlenschutzvorschriften des nunmehrigen § 27 aufgenommen (§ 27 Abs. 2).

Zu § 24:

Die Aufzeichnungspflichten erstrecken sich nunmehr auch auf die Beförderung radioaktiver Stoffe, wobei durch die auf Grund anderer gesetzlicher (zB steuerlicher) Vorschriften aufzubewahrenden Unterlagen kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Der letzte Halbsatz im bisherigen Abs. 1 konnte entfallen, da für den Bereich des österreichischen Bundesheeres gemäß § 41 Abs. 4 lit. d der Bundesminister für Landesverteidigung zuständige Aufsichtsbehörde ist.

Abs. 2 erweitert diese Bestimmung nunmehr auch um Bauartzulassungen gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde. In Anlehnung an die Verordnung 93/1493/EURATOM wird nunmehr die Schriftlichkeit des Nachweises der Berechtigung der annehmenden Stelle zum Umgang mit Strahlenquellen verlangt und eine Aufbewahrungsfrist festgelegt.

Zu § 25:

Die Meldepflicht wurde erweitert und soll es in Zukunft ermöglichen, eine wirksame Kontrolle über radioaktive Strahlenquellen durchzuführen. Diese Maßnahme soll insbesondere auch helfen, großen wirtschaftlichen Schaden durch radioaktives Material in metallischen Werkstoffen insbesondere bei deren Recyclierung zu vermeiden.

Entsprechend Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 96/29/EURATOM ist jedoch auch die Beförderung der Meldepflicht zu unterwerfen. Nähere Vorschriften, insbesondere Freigrenzen sind ähnlich wie bisher, jedoch angepasst an die Richtlinie 96/29/EURATOM, durch die zu erlassende Verordnung zu regeln.

Der Intention der Richtlinie 90/641/EURATOM, auch das Tätigwerden als „Externes Unternehmen“ (§ 2 Abs. 12) strahlenschutzrechtlich zu erfassen, wird durch den neuen Abs. 3 Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass externe Unternehmen sowohl konventionelle Tätigkeiten (zB Elektroinstallationen in Strahlenanwendungsräumen) als auch unmittelbar auf die Strahlenquelle bezogene Reparatur- oder Servicearbeiten durchführen können. Da die letztgenannten Tätigkeiten in der Regel durch Hersteller- oder Lieferfirmen, die über eine entsprechende strahlenschutzrechtliche Bewilligung verfügen, durchgeführt werden, erübrigt sich die vorherige Meldung. Sollten im Einzelfall Zweifel bestehen, ob eine Hersteller- oder Lieferfirma über die notwendigen strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen verfügt, sollte anlässlich der Auftragsvergabe eine Bestätigung der Hersteller- oder Lieferfirma verlangt werden, dass diese die Anforderungen für „Externe Unternehmen“ erfüllt.

Hinsichtlich der Problematik unvorhersehbarer Reparaturen (zB Wasserrohrbruch, Kurzschluss usw.) sind auf Grund der Ergebnisse der Sicherheitsanalyse oder der Störfallanalyse die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, wie solche Reparaturen im Einklang mit den strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden können (zB die allfällige zeitliche Aufhebung eines Kontrollbereiches oder vorbeugende vertragliche Vereinbarungen mit Gewerbetreibenden, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, um als „Externe Arbeitskräfte“ in fremden Kontrollbereichen tätig werden zu können).

Die Bestimmungen der Meldepflicht für den Bereich des Bundesheeres wurden in den neuen § 26a übernommen.

Es ist anzumerken, dass Titel III und IV der Richtlinie 90/641/EURATOM im Verordnungswege umzusetzen sein wird.

Ein neuer Abs. 2 wird eingefügt, der eine Meldepflicht über den Besitz von Strahlenquellen normiert; die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden entsprechend umnummeriert.

In den nunmehrigen Abs. 4 und 5 erfolgt eine sprachliche Anpassung.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 26 Abs. 2):

Die Bestimmung wird dahin gehend erweitert, dass nunmehr von Funden sowie von Verlusten bewilligter radioaktiver Stoffe die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen ist.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 26a):

Im Bereich des österreichischen Bundesheeres werden beispielsweise militärische Ausrüstungsgegenstände verwendet, die radioaktive Stoffe enthalten. Dem Interesse des österreichischen Bundesheeres zur Geheimhaltung waffentechnischer Ausrüstungsgegenstände dient die besondere Regelung im § 26a, die es zum Ziel hat, den materiellen Inhalt von Bewilligungsregelungen im Wege von Verordnungen zu erlassen. Um die Unabhängigkeit der getroffenen Regelungen zu gewährleisten, sind die Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Nicht von der Ausnahme dieser Bestimmung erfasst sind Anwendungen im nicht spezifisch militärischen Bereich, beispielsweise die Verwendung von Röntgengeräten im medizinischen Bereich des Bundesheeres.

Zu Art. 1 Z 28 (§ 27):

Die Bestimmung wird im Hinblick auf die bereits im § 4 enthaltenen Regelungen inhaltlich gestrafft und enthält eine Spezifizierung des Minimierungsgebotes (§ 4) hinsichtlich der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in die Umgebung.

Abs. 2 regelt die Kennzeichnung und entspricht dem bisherigen § 23. Nähere Regelungen für die Kennzeichnung von Strahlenbereichen sind der Verordnung vorbehalten. Eine missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichnung wird ausdrücklich als Verwaltungsübertretung erklärt.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 29):

Die Änderung des Abs. 1 stellt in Übereinstimmung mit Art. 22 der Richtlinie 96/29/EURATOM klar, dass für die Durchführung der Belehrung der Bewilligungsinhaber verantwortlich ist, wobei er sich in der Regel des Strahlenschutzbeauftragten bedienen wird.

Mit dem neu eingefügten Abs. 2 wird der Forderung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/641/EURATOM Rechnung getragen. Die detaillierten Erfordernisse des Art. 22 der Richtlinie 96/29/EURATOM (Unterrichtung und Unterweisung) werden in der neuen Strahlenschutzverordnung zu berücksichtigen sein.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 30 Abs. 1):

Die Änderung berücksichtigt die neue Definition des § 2 Abs. 2.

Zu Art. 1 Z 33 (§ 30 Abs. 3):

Der schon bisher bestehende besondere Schutz von Personen unter 18 Jahren sowie von Schwangeren und Stillenden bleibt bestehen, wobei auf Grund der geänderten Definition für beruflich strahlenexponierte Personen in § 2 Abs. 2 (Kategorien A und B) eine Anpassung erforderlich war. Den Forderungen des Art. 10 der Richtlinie 96/29/EURATOM wird jedenfalls Rechnung getragen.

Studierende und Auszubildende über 18 Jahre sind in Österreich seit jeher als beruflich strahlenexponierte Personen eingestuft (siehe § 2 Abs. 2). Die Grenzwerte und die individuelle Personenüberwachung richten sich dementsprechend nach den Regelungen für diese Personenkategorien.

Die Grenzwerte für Auszubildende von 16 bis 18 Jahren, die auf Grund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, liegen niedriger als in Art. 11 der Richtlinie 96/29/EURATOM, nämlich beim Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung, weshalb diesbezüglich ein Notifizierungsverfahren nach Art. 54 der Richtlinie erforderlich ist.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 30 Abs. 4):

Die Anpassung im Sinne der Richtlinie 96/29/EURATOM bezüglich Stillender im Abs. 4 war auch aus sachlichen Gründen erforderlich.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 31 Abs. 1 bis 3):

Die Änderung in Abs. 1 berücksichtigt die neue Definition des § 2 Abs. 2. Außerdem wird im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 96/29/EURATOM ein jährliches Untersuchungsintervall festgelegt.

In Abs. 2 und 3 erfolgen Anpassungen im Sinne der geänderten Definitionen.

Zu Art. 1 Z 36 bis Z 38 (§ 32 Abs. 1 bis 4):

Die sprachlichen Änderungen in Abs. 1 wurden an die geänderte Diktion der Arbeitnehmerschutzbestimmungen angepasst. Die neu eingefügte Bestimmung im Abs. 1 trägt Erfahrungen der Praxis Rechnung. Es war Arbeitgebern, aber auch Behörden bisweilen unmöglich, Nach- oder Enduntersuchungen zu veranlassen, etwa weil die zu untersuchende Person vor Durchführung der Untersuchung ihren Wohnsitz nicht nur vorübergehend (zB Urlaub, dienstliche Auslandsaufenthalte) außerhalb des Bundesgebietes genommen hat. Für diese Fälle schafft die neue Regelung klare Verhältnisse. Entsprechend der bisherigen Regelung werden externe Arbeitskräfte im Sinne der Richtlinie 90/641/EURATOM nunmehr explizit berücksichtigt.

Die neue Bestimmung im Abs. 2 soll den Aufwand an ärztlichen Untersuchungen verringern, da davon auszugehen ist, dass die Enduntersuchung beim vormaligen Arbeitplatz und die Einstellungsuntersuchung beim neuen Arbeitplatz zu gleichen Ergebnissen führen wird.

Die Bestimmung des neuen Abs. 3 stellt in Übereinstimmung mit Art. 37 der Richtlinie 96/29/EURATOM einen verbesserten Rechtsmittelzugang für Arbeitnehmer dar. Durch das Erwirken einer behördlichen Entscheidung hinsichtlich der ärztlichen Untersuchung in Zweifelsfällen, die unter Umständen für den Betroffenen de facto ein Berufsverbot darstellt, stehen die Rechtsmittel des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der geltenden Fassung zur Verfügung.

Aus dem ehemaligen Abs. 2 (nunmehriger Abs. 4) erfolgte eine Verschiebung in den Abs. 6 (siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 39).

Zu Art. 1 Z 39 (§ 32 Abs. 5 und 6):

Der neue Abs. 5 sieht eine Meldepflicht hinsichtlich der Ergebnisse von ärztlichen Untersuchungen an das Zentrale Dosisregister (§ 35a) vor, um im Hinblick auf die freie Arbeitsplatzwahl in der Europäischen Union den notwendigen Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu ermöglichen und unnötige Wiederholungen von ärztlichen Untersuchungen zu vermeiden.

Der neue Abs. 6 stellt eine Verschiebung aus dem alten Abs. 2 dar.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 33 Abs. 1):

Die sprachlichen Änderungen erfolgen im Hinblick auf die geänderte Diktion der Arbeitnehmerschutzbestimmungen.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 34):

Zum Schutze der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen kommt der Sicherstellung der messtechnischen Kompetenz und der Richtigkeit der Auswertungen eine hohe Bedeutung zu. Diesbezüglich verlangt die Richtlinie 96/29/EURATOM daher, dass die Auswertung der individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen von beruflich strahlenexponierten Personen nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden darf. In Österreich existieren ausreichend dosisauswertende Stellen, die bereits akkreditiert sind und die der Zulassung und messtechnischen Kontrolle nach dem Maß- und Eichgesetz unterliegen.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen bietet sich an, die von der EU-Strahlenschutzgrundnorm geforderte Ermächtigung im Rahmen der Akkreditierung bzw. der Zulassung nach dem Maß- und Eichgesetz einvernehmlich zwischen dem BMWA und dem BMLFUW vorzunehmen, um dadurch auf ein gesondertes Ermächtigungsverfahren nach dem Strahlenschutzgesetz verzichten zu können.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ist die Ermächtigung der Messstellen ex lege gegeben. Weiters wird sichergestellt, dass sowohl zugelassene Messstellen als auch akkreditierte Stellen einer periodischen messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b Abs. 2 und 3 MEG durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterliegen.

Die neue Bestimmung in Abs. 2 regelt nunmehr klar die physikalische Kontrolle von Personen, die an mehreren Arbeitsstellen beschäftigt sind. Die gewählte Lösung stellt sicher, dass Expositionen einem ganz bestimmten Arbeitsplatz zugeordnet werden können und allenfalls auch gezielt Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

Abs. 3 legt Voraussetzungen fest, auf die bei der Zulassung einer ermächtigten Dosismessstelle nach MEG Bedacht zu nehmen ist. In diesem Zusammenhang wird auf Art. 2 verwiesen. Aus Gründen des Strahlenschutzes ist es erforderlich, dass bei Verdacht auf eine Dosisüberschreitung Dosimeter rasch ausgewertet werden können. Die Dosismessstelle hat daher im Zuge ihrer Akkreditierung nachzuweisen, dass die notwendigen personellen und technischen Voraussetzungen gegeben sind und dass allenfalls das notwendige Personal auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten in angemessener Zeit bereitgestellt werden kann.

Abs. 4 bietet die Grundlage dafür, dass ermächtigte Ärzte und ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste (Art. 38 Abs. 5 der Richtlinie 96/39/EURATOM) über die zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen erforderlichen Daten verfügen und der Bewilligungsinhaber bei allfälligen Dosisüberschreitungen die im § 33 geforderten Veranlassungen treffen kann. Er stellt für Arbeitnehmer den Zugang zu den Ergebnissen ihrer individuellen Dosisüberwachung im Sinne des Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 96/29/EURATOM sicher. Die bisherige Regelung der StrSchVO ermöglichte dem Arbeitnehmer den Zugang zu diesen Daten rechtlich zweifelsfrei nur im Falle seines Ausscheidens.

Darüber hinaus soll den Behörden rascher als bisher ermöglicht werden, Ursachen allfälliger Dosisüberschreitungen festzustellen und gegebenenfalls allfällige Missstände abzustellen. Die Meldung der ermächtigten Dosismessstelle an die Behörde enthebt den Bewilligungsinhaber nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 33 zu veranlassen.

Durch die Formulierung des § 34 sind sowohl Notfall- als auch Unfallexposition im Sinne der Art. 26 und 27 der Richtlinie 96/29/EURATOM erfasst. Detaillierte Regelungen sind im Verordnungsweg zu erlassen.

Der neue Abs. 5 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erlassung konkreter Regelungen hinsichtlich der Datenübermittlung.

Abs. 6 stellt eine Übergangsregelung bis zur Errichtung des Zentralen Dosisregisters dar.

Zu Art. 1 Z 44 und 45 (§ 35 Abs. 1):

Neu ist die Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Dienste (vgl. § 2 Abs. 8). Schon bisher wurde bei Ermächtigungen von Krankenanstalten bescheidmäßig vorgeschrieben, dass ein hiefür qualifizierter Arzt mit der Durchführung der Untersuchungen zu betrauen ist.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 35 Abs. 3):

Die Ergänzung hinsichtlich einer schriftlichen Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen trägt der in vielen Fällen schon bisher üblichen Praxis Rechnung.

Zu Art. 1 Z 47 (§§ 35a bis 35f):

Zu § 35a:

Eine kontinuierliche Dosisüberwachung von beruflich strahlenexponierten Personen, die an mehreren Arbeitsstellen (auch außerhalb des Bundesgebietes) arbeiten, sowie die unverzügliche Einleitung von Maßnahmen bei Dosisüberschreitungen ist nur mit einem Zentralen Dosisregister möglich. Ein derartiges Register ist in der Gemeinschaft geplant (Art. 4 der Richtlinie 90/641/Euratom); es soll einerseits dem Gesundheitsschutz der Betroffenen dienen und andererseits den Erfordernissen des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung tragen. Die Richtlinie sieht vor, dass bis zur Errichtung des Europäischen Zentralen Registers die Mitgliedsstaaten nationale zentrale Register einzurichten haben, und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten über Anfrage die notwendigen Auskünfte zu erteilen haben.

In dem Zentralen Dosisregister sind die Ergebnisse der Expositionsermittlung der beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A, der externen Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebietes tätig sind sowie die Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen zusammenzufassen. Die Bestimmung regelt weiters, wer über die Datenspeicherung zu informieren ist und wem die gespeicherten Daten bekannt zu geben sind. Weiters ist vorgesehen, dass in dem Zentralen Dosisregister auch die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen sind.

Die Übermittlung von Messdaten zur Überprüfung des Beitrages der mit ionisierender Strahlung verbundenen Tätigkeiten ist in Art. 14 der Richtlinie 96/29/EURATOM gefordert.

Durch dieses Zentrale Dosisregister wird die Übermittlung von Messdaten gemäß § 34 Abs. 4 vereinfacht.

Zu § 35b:

Zur Beurteilung der Vollständigkeit der Daten im Zentralen Dosisregister sowie zur Kontrolle der im Bundesgebiet befindlichen radioaktiven Strahlenquellen und zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen Beseitigung radioaktiver Strahlenquellen, die als radioaktiver Abfall zu entsorgen sind, dient das Zentrale Strahlenquellen-Register.

Zu § 35c:

Zur Weiterentwicklung des Strahlenschutzes ist es erforderlich, einen Überblick über die Zahl und den Umfang der erteilten strahlenschutzrechtlichen Bewilligungen zu besitzen. Es sollen daher anstelle der bisherigen Übermittlung von Kopien der erteilten Bewilligungen in Zukunft auf elektronischem Wege die entsprechenden Informationen an ein Zentrales Bewilligungsregister übermittelt werden. Um Kosten zu sparen, ist diese elektronische Übermittlung erst ab Einführung des elektronischen Aktes vorgesehen; ab diesem Zeitpunkt müsste die gewählte Vorgangsweise zu einer Kosteneinsparung und Verwaltungsvereinfachung führen.

Zu § 35d:

Die Einrichtung eines Zentralen Störfallregisters erscheint zweckmäßig, um die Bewilligungsbehörden zusammenfassend über besondere Ereignisse, die zu Störfällen geführt haben, in regelmäßigen Abständen informieren zu können. Dies dient im Wesentlichen der Optimierung des Strahlenschutzes entsprechend der Forderung des Titels IV der Richtlinie 96/29/EURATOM.

Zu § 35e:

Die Bestimmung enthält eine Verordnungsermächtigung, die die näheren Umstände der Errichtung der Register festlegen wird.

Zu § 35f:

Zur systematischen Erfassung der Strahlendosis externer Arbeitskräfte ist von der Richtlinie 90/641/EURATOM ua. die Ausgabe von Strahlenpässen vorgesehen. Derartige Strahlenpässe wurden bisher vom Österreichischen Normungsinstitut ausgegeben und in der Praxis von Arbeitnehmern, die in ausländischen Kontrollbereichen tätig wurden, verwendet.

Die Regelung des § 35f betrifft jedenfalls beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die in fremden Kontrollbereichen oder an mehreren Arbeitsplätzen mit unterschiedlichen Bewilligungsinhabern bzw. auch in ausländischen Anlagen tätig sind. Falls erforderlich können durch Verordnung weitere Personengruppen zum Führen eines Strahlenpasses verpflichtet werden; in Frage kommen beispielsweise bestimmte Gruppen von Notfalleinsatzpersonal.

Abs. 5 soll die Grundlage bieten, durch Verordnung eine geeignete Institution außerhalb der staatlichen Verwaltung mit den genannten Aufgaben zu betrauen.

Zu Art. 1 Z 48 (§ 36):

Im Abs. 1 und in dessen Z 4 werden im Hinblick auf § 3 und die Definition des § 2 sprachliche Anpassungen vorgenommen. In Z 2 wurden ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker im Sinne des Art. 38 Abs. 3 der Richtlinie 96/29/EURATOM bzw. des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 hinsichtlich ihrer Ausbildung berücksichtigt.

Abs. 1 Z 2: Durch die Änderung wird die Grundlage geschaffen, eine einheitliche Aus- und Fortbildung von Strahlenschutzbeauftragten, ermächtigten Ärzten und von Medizinphysikern zu gewährleisten.

Abs. 1 Z 4: Die bisherige lit. d kann entfallen, da sie inhaltlich bereits durch Z 4 abgedeckt ist.

Abs. 1 Z 9: Im Hinblick auf die Änderung des § 27 wird das Zitat korrigiert.

Abs. 1 Z 10: Die Einteilung der Strahlenquellen in unterschiedliche Kategorien ist erforderlich, um Umfang und Inhalt der Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung an das von den Strahlenquellen ausgehende Gefährdungspotenzial anpassen zu können.

Abs. 2 soll die Grundlage dafür bieten, der Verpflichtung Österreichs nachzukommen, IC- oder CENELEC-Normen in das nationale Normenwerk (etwa auf dem Gebiete des Strahlenschutzes in der Medizin) zu übernehmen, nicht zuletzt auch, um auf neuere technische Entwicklungen rascher als bisher reagieren zu können.

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung, die als Platzhalter vorgesehen ist, um bestimmten Anforderungen aus dem Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission betreffend die Sicherheit von hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen zu entsprechen.

Zu Art. 1 Z 49 (§ 36a):

Diese Bestimmung regelt die Einrichtung der Strahlenschutzkommission im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen. Festgelegt wird, wo sie einzurichten ist, wie sie zusammengesetzt ist und wer mit der Geschäftsführung der Kommission zu betrauen ist.

Zu Art. 1 Z 50 (IIIa. Teil, § 36b und § 36c):

Diese Bestimmungen dienen einerseits dazu, der Verpflichtung des Bundes zur Übertragung wesentlicher Bestimmungen des „Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“, BGBl. III Nr. 169/2001, ins nationale Recht nachzukommen, andererseits dazu, die bisherigen Verträge zwischen der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS und dem Bund auf eine gesetzliche Basis zu stellen. Diese Bestimmungen sollen es in Zukunft ermöglichen, den gesamten Bereich der Abfallentsorgung, beginnend von der Sammlung der radioaktiven Abfälle bis hin zu ihrer Beseitigung, vertraglich zu regeln und finanziell abzusichern. Ziel ist es, eine Kostendeckung durch die Verursacher bei der Abfallentsorgung zu erreichen. Da es auf Grund der heutigen Erkenntnisse weder sinnvoll noch wirtschaftlich realisierbar ist, dass Österreich für die geringe Menge der im Land anfallenden radioaktiven Stoffe ein eigenes End- oder Langzeitlager errichtet und betreibt, ist es in den nächsten Jahren erforderlich zu versuchen, auf europäischer oder auch internationaler Ebene zu einer Kooperation bei der Abfallentsorgung zu kommen. Aus österreichischer Sicht sowie aus der Sicht der anderen Mitgliedstaaten, die keine Kernkraftwerke betreiben, wäre in diesem Zusammenhang auch ein Risikoausgleich gegenüber den Kernkraftwerke betreibenden Mitgliedstaaten einzufordern, da diese Kernkraftwerke ein potentielles Risiko darstellen. Die Staaten ohne Kernkraftwerke sind auf Grund geltenden Gemeinschaftsrechtes und zum Schutz der eigenen Bevölkerung gezwungen, Maßnahmen zur Abwendung der Folgen dieses potentiellen Risikos zu treffen. Dies bedeutet, dass entsprechende Messnetze zur Früherkennung einer radiologischen Notstandssituation zu errichten und zu betreiben sind, dass Vorsorgemaßnahmen für derartige Situationen zu treffen sind, dass entsprechendes Material und Personal zur Bewältigung radiologischer Notstandssituationen bereitzustellen ist und dass durch Übungen die Wirksamkeit der Vorsorgemaßnahmen überprüft werden kann. Darüber hinaus wären auch noch weitere Möglichkeiten einer Kooperation auf europäischer oder internationaler Ebene in Erwägung zu ziehen.

Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen entstehen dem Bund in den nächsten 13 Jahren Kosten, die insbesondere dadurch begründet sind, dass die bisherigen Verträge die Beseitigung (Ende- oder Langzeitlagerung ) radioaktiver Abfälle nicht ausreichend berücksichtigt haben und daher hierfür in der Vergangenheit auch nicht Vorsorge getroffen worden ist. Ein weiterer Kostenfaktor ist in der Tatsache begründet, dass Anlagen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie zur Behandlung radioaktiver Abfälle im Zuge ihrer Stilllegung ebenfalls Kosten verursachen. Für den Bund bedeutet dies insbesondere, dass die Stilllegung der bundeseigenen Einrichtungen aus Forschung und Entwicklung (Wissenschaft), einschließlich der Anlagen zur Behandlung der radioaktiven Abfälle bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS entsprechende Kosten verursachen wird. Die Kosten, die dem Bund gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes entstehen, belaufen sich nach heutiger Kostenschätzung auf etwa 70 Millionen Euro. Die Kosten aus den vertraglichen Verpflichtungen mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS anlässlich der Stilllegung der Entsorgungsanlagen werden sich nach heutiger Kostenschätzung auf etwa 20 Millionen Euro betragen.

Zu Art. 1 Z 50 (IIIb. Teil, § 36d bis § 36k):

Diese Bestimmungen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen.

Sie gelten nur für zivilisatorisch bedingte Expositionen. Ziel ist der Schutz vor schädlichen radiologischen Wirkungen menschlich verursachter Umweltveränderungen, die zu einer Erhöhung der natürlicherweise vorhandenen Exposition führen. Ionisierende Strahlung, die ohne menschliches Zutun, zB auf Grund bestimmter geogener Verhältnisse, ausschließlich auf natürlichem Wege auftritt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelungen.

Mit den Bestimmungen des IIIb. Teiles wird weitgehend Neuland betreten, weil bisher keine umfassenden Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor den Folgen einer erhöhten natürlichen Radioaktivität in Folge industrieller oder bergbaulicher Arbeiten existierten. In Einzelfällen wurden wohl unter Heranziehung der Bestimmungen in der derzeit geltenden Definition des § 2 lit. e, wonach unter „Umgang mit radioaktiven Stoffen“ auch „jede sonstige sich auf radioaktive Stoffe beziehende Tätigkeit, die eine Strahlenbelastung zur Folge haben kann“, fällt, schon bisher Bewilligungsverfahren durchgeführt. Begründet wurde das Einschreiten der Behörde insbesondere durch die Tatsache, dass in derartigen Fällen Eingriffe in die natürliche Verteilung von in der Natur vorkommenden radioaktiven Stoffen durchgeführt wurden, wie diese beispielsweise im Tunnel- und Stollenbau aber auch bei der Herstellung von Glühstrümpfen oder bei der Herstellung und Verwendung bestimmter Schweißelektroden gegeben ist.

Besondere Bedeutung für das genannte Schutzziel dieser Bestimmungen kommt bergbaulichen und industriellen Prozessen zu, durch die Rückstände mit erheblichen Konzentrationen an natürlichen Radionukliden in den Wirtschaftskreislauf gelangen können. Nach Art. 40 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 96/29/EURATOM ist der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber aufgerufen, solchen Rückständen im Hinblick auf den Strahlenschutz der Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungsschwerpunkt der Bestimmungen der §§ 36g bis 36j auf den Anforderungen für die Verwertung und Beseitigung bestimmter bergbaulicher und industrieller Rückstände, die noch im Verordnungswege zu bestimmen sind. Soweit diese Rückstände bei „freier“ Zirkulation im Wirtschaftskreislauf oder unkontrollierter Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung typischerweise zu erhöhten Expositionen führen können, besteht ein Regelungsbedarf. Teil IIIb sieht deshalb differenziert ausgestaltete Schutzvorschriften vor.

Für sonstige Materialien mit natürlichen Radionukliden beschränkt sich § 36j dagegen auf einen allgemeinen Auffangtatbestand, der die zuständige Behörde im Einzelfall dazu ermächtigt, notwendige Strahlenschutzmaßnahmen zu treffen.

Bei der Ausgestaltung der Aufsichtsmaßnahmen wurde dem Gedanken der Selbstüberwachung breiter Raum gegeben. Werden bestimmte, vorgegebene Verwertungs- oder Beseitigungswege beschritten, bei denen die noch im Verordnungswege zu erlassenden Überwachungsgrenzen eingehalten werden, und liegen diese Beseitigungs- oder Verwertungswege bei Entstehung der Rückstände bereits fest, so besteht aus strahlenschutzrechtlicher Sicht kein Überwachungsbedarf. Die Überwachungsgrenzen sind dabei so zu wählen, dass es in aller Regel nicht zu Expositionen für Einzelpersonen der Bevölkerung kommen kann, die über 1 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr liegen. Der durchschnittliche Radionuklidwert der meisten natürlichen Böden und aus der Natur gewonnenen Baustoffe bewegt sich in einem Aktivitätsbereich von bis zu 0,2 Becquerel pro Gramm für die Uranreihe und einem etwas niedrigeren Wert für die Thoriumreihe. Stoffe, die derartig niedrige Aktivitätswerte aufweisen, können aus Sicht des Strahlenschutzes unberücksichtigt bleiben.

Rückstände, bei deren Entstehung die Einhaltung der im Verordnungswege festzulegenden Überwachungsgrenzen bei ihrer Verwertung oder Beseitigung nicht sicher gestellt ist, oder bei denen diese Voraussetzung nachträglich wegfällt, fallen als überwachungsbedürftige Rückstände in den Anwendungsbereich der §§ 36g und 36h und sind somit radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund der Entscheidung der zuständigen Behörde aus der Überwachung entlassen werden – mit der Folge, dass für ihre Verwertung oder Beseitigung allein das Abfallrecht zur Anwendung kommt, weil die Stoffe mit der Entlassung aus der Überwachung die Eigenschaft eines radioaktiven Stoffes im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen verlieren.

Die Freisetzung von natürlichen Radionukliden über den Luft- und den Wasserpfad ist bei der Ableitung der im Verordnungswege zu erlassenden Überwachungsgrenzen zur Beseitigung bzw. Verwertung von Rückständen aus bergbaulichen oder industriellen Prozessen durch ausreichend konservative Ansätze zu berücksichtigen. Für den Fall, dass hingegen Rückstände in der Überwachung gemäß § 36g verbleiben, wäre im Verordnungswege auf die Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen zur Überwachung von Emissionen und Immissionen durch die zuständige Behörde Bedacht zu nehmen.

Die Richtlinie 96/29/EURATOM sieht eine „erheblich erhöhte Exposition“ in einer zusätzlichen Exposition im Kalenderjahr von mehr als 1 Millisievert. Danach kann eine erhöhte Exposition, die nach Artikel 40 und 41 der Richtlinie eine strahlenschutzrechtliche Überwachung erforderlich macht, bei Produkten oder Abfällen eines Arbeitsprozesses nur dort allgemein ausgeschlossen werden, wo lediglich effektive Dosen von weniger als 1 Millisievert im Kalenderjahr auftreten können.

Eine Orientierung am Begriff der „geringfügigen Dosis“, der für Freigaben nach § 13a der gegenständlichen Novelle maßgebend ist (im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr), stellt bei Arbeiten keinen praktikablen Ansatz dar. Da hier, anders als beim Umgang mit künstlichen radioaktiven Stoffen, Stoffe mit natürlichen Radionukliden betroffen sind, wie sie auch unter menschlich unbeeinflussten Umweltverhältnissen allenthalben vorkommen, wird ein Abgrenzungskriterium benötigt, unter dem sich die zu
überwachenden Materialien vom natürlichen Hintergrund hinreichend abheben. Strahlenschutzrechtliche Regelungen zur Beseitigung und Verwertung von Rückständen machen nur für solche Stoffe Sinn, deren Aktivität erheblich höher ist als die in naturbelassenen Materialien, also in von Menschen unbeeinflussten Böden und Gesteinen sowie natürlichen Baustoffen, die allgemein verwendet werden und im Anschluss an ihre Nutzung entsorgt werden. Dies wäre bei einem niedrigeren Dosiswert nicht der Fall. Die in zu erlassenden Verordnungen festzulegenden Überwachungsgrenzen schließen sich bereits unmittelbar an die spezifischen Aktivitäten in vom Menschen gänzlich unbeeinflussten natürlichen Materialien an. Eine Absenkung des Dosiswertes von 1 Millisievert im Kalenderjahr um einen Faktor 100 (entsprechend der Freigaberegelung gemäß § 13a) würde dazu führen, dass die Rückstandsregelungen weder praktikabel noch verhältnismäßig wären.

Zu § 36f:

Diese Bestimmungen betreffen Arbeiten bei erhöhter Exposition durch Radon-222, insbesondere im Untertagebergbau, in Schächten und Höhlen einschließlich Schaubergwerken, im Tunnel- und Stollenbau, in Radonheilbädern oder Heilstollen sowie in Anlagen zur Wassergewinnung und Wasseraufbereitung usw.

Betroffen sind weiters Arbeiten mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon. Dazu gehören insbesondere das Schweißen mit thorierten Schweißelektroden, die Herstellung und der Umgang mit thorierten Gasglühstrümpfen, der Umgang mit Produkten aus thorierten Legierungen usw.

Voraussetzung für das Wirksamwerden der Bestimmungen ist die Aufzählung der betroffenen Bereiche in der zu erlassenden Verordnung. Geregelt werden die Verpflichtungen zur Expositionsermittlung, die damit verbundene Meldepflicht, die notwendigen Maßnahmen zur ärztlichen Überwachung bei hoher Exposition, die laufende Expositionsermittlung und die Meldepflicht an das Zentrale Dosisregister.

Zu § 36g:

Die Regelung bestimmt die strahlenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für überwachungsbedürftige Rückstände im Wirtschaftskreislauf, die bei den durch Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet werden oder anfallen. Sie legt Grundpflichten des Verantwortlichen fest, für deren Erfüllung spezielle, in §§ 36g bis 36i genannte Anforderungen gelten. Ziel ist die Vermeidung einer unkontrollierten Verwertung oder Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände, durch die Mitglieder der allgemeinen Bevölkerung erhöhte Expositionen erhalten.

Nach Abs. 1 wird die strahlenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für überwachungsbedürftige Rückstände demjenigen zugewiesen, der diese Arbeiten in eigener Verantwortung ausübt oder ausüben lässt.

Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen. Maßstab hierfür ist in Verbindung mit der noch zu erlassenden Verordnung die Einhaltung eines Richtwerts von 1 Millisievert effektiver Dosis im Kalenderjahr.

Die Verantwortlichkeit nach Abs. 1 bezieht sich nur auf Arbeiten im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen.

Abs. 2 konkretisiert den Anwendungsbereich und Abs. 3 konkretisiert die Verordnungsermächtigung. Abs. 4 legt Maßnahmen gegen den unbefugten Zugriff auf überwachungspflichtige Rückstände fest.

Vorgesehen ist, anlässlich der Erlassung der Verordnung in Analogie zu der beim Umgang mit radioaktiven Stoffen getroffenen Regelung dem Grundsatz zu folgen, dass Arbeiten im Sinne des Titels VII der Richtlinie 96/29/EURATOM einer selektiven Strahlenschutzüberwachung unterliegen sollen. Dieser Ansatz entspricht der Schutzkonzeption des Artikels 40 der Richtlinie. Danach bedürfen Arbeiten nur dann der Überwachung, wenn das Vorhandensein natürlicher Strahlenquellen die Exposition so erheblich erhöht, dass dies aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden darf.

Dem Prinzip des „selektiven Strahlenschutzes“ wird im Rahmen der „Rückstandsregelungen“ in mehrfacher Hinsicht Rechnung getragen:

Die Vorschriften beschränken sich auf jene Stoffströme im Wirtschaftskreislauf, bei denen typischerweise mit erhöhten Expositionen zu rechnen ist. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist dies vor allem bei Materialien aus bestimmten bergbaulichen und industriellen Prozessen, bei denen durch physikalische oder chemische Vorgänge häufig eine Anreicherung von Radionukliden stattfindet, gegeben. Einzubeziehen ist aber auch bergbauliches Nebengestein, das – regional unterschiedlich und in Abhängigkeit von den jeweiligen geogenen Verhältnissen – natürliche Radionuklide in höheren Konzentrationen aufweisen kann. Untersuchungen haben gezeigt, dass durch eine unkontrollierte Verbreitung derartiger Rückstände Expositionen auftreten können, die das vorhandene natürliche Expositionsniveau nicht unerheblich übersteigen können.

Erhöhte Expositionen können sich für Einzelpersonen der Bevölkerung sowohl bei der Beseitigung solcher Rückstände als auch dadurch ergeben, dass die Rückstände verwertet und – entweder unmittelbar oder durch Herstellung von Baustoffen und sonstigen Erzeugnissen – als Produkte in den Verkehr gebracht werden. Hervorzuheben sind dabei insbesondere Verwertungs- und Beseitigungsvorgänge, die zu einer lokalen Konzentration größerer Rückstandsmengen (zB durch Aufhaldung von Nebengestein, Verwendung im Straßen- und Wegebau oder bei Geländeauffüllungen) führen können.

Mit Blick auf das radiologische Potenzial derartiger Rückstände ist es unerheblich, ob Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, von vornherein zu dem Zweck durchgeführt werden, diese Materialien wirtschaftlich zu verwerten, oder ob die Rückstände lediglich bei einer Arbeit anfallen, die einem anderen (wirtschaftlichen) Zweck dient. Der Rückstandsbegriff geht damit weiter als der Abfallbegriff, in dem er auch sog. Koppel- und Nebenprodukte erfasst, die nicht dem Abfallrecht unterliegen.

Liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Entlassung aus der Überwachung möglich ist, nicht vor, zB weil kein Beseitigungs- oder Verwertungsweg zur Verfügung steht, der die Einhaltung des Richtwerts von 1 Millisievert im Kalenderjahr sicherstellen würde, hat der Verpflichtete die Behörde entsprechend zu informieren. Seine Anzeigepflicht umfasst auch Informationen über eine geplante Beseitigung oder Verwertung bzw. die Abgabe der Rückstände an einen Dritten zu diesem Zweck. Solange die Überwachung andauert, sind die in Abs. 1 geforderten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen. Die Auswahl dieser Maßnahmen trifft der nach Abs. 1 Verpflichtete. Die Behörde kann aber andere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen oder die Beseitigung bzw. die Art der Beseitigung der Rückstände anordnen. Die Anordnung einer bestimmten Verwertung ist nicht vorgesehen, da davon auszugehen ist, dass die Rückstände auf Grund ihrer Art und Aktivität dem Wirtschaftskreislauf auf Dauer entzogen werden sollen.

Als Rückstände können schließlich auch ausgehobener oder abgetragener Boden sowie Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden und anderen baulichen Bereichen gelten. Entsprechende Konkretisierungen sind durch die zu erlassende Verordnung durchzuführen.

Zu § 36h:

Die Bestimmungen regeln, unter welchen Voraussetzungen überwachungsbedürftige Rückstände durch die zuständige Behörde zum Zwecke der Verwertung oder Beseitigung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung entlassen werden.

Die Entlassung darf nach Abs. 1 nur erfolgen, wenn auf Grund der Umstände und der getroffenen Schutzvorkehrungen der Schutz der Bevölkerung vor Expositionen gewährleistet ist. Maßstab ist, dass Expositionen, die infolge der vorgesehenen Verwertung oder Beseitigung auftreten können, für Einzelpersonen der Bevölkerung auch ohne weitere Maßnahmen eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Wesentliche Voraussetzung für eine Entlassung ist, dass die Strahlenschutzüberwachung zur Einhaltung des Dosisrichtwerts von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht weiter aufrechterhalten werden muss. Eine Entlassung aus der Überwachung käme danach beispielsweise nicht in Betracht, wenn das Auftreten höherer Expositionen nur durch Installation von Einrichtungen oder Geräten wie Wasserreinigungsanlagen, Filter oder messtechnische Apparaturen, die speziell aus Strahlenschutzgründen betrieben werden, zu vermeiden wäre.

Abs. 3 bestimmt, dass eine Entlassung nur erfolgen darf, wenn der beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung keine abfallrechtlichen Bedenken entgegenstehen, da die Rückstände mit der Entlassung ihre Eigenschaft als radioaktive Stoffe verlieren und ihre Verwertung oder Beseitigung allein dem Abfallrecht unterfällt. Voraussetzung für die Entlassung sind deshalb Erklärungen des Antragstellers über den Verbleib der Rückstände sowie des Verwerters oder Beseitigers.

Zu § 36i:

Die Bestimmungen konkretisieren die Grundpflicht des § 36g Abs. 1. Ziel der Regelung ist die geordnete Beendigung von Arbeiten, um die Entstehung von Altlasten zu vermeiden. Zu diesem Zweck müssen Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige Rückstände, die im Zusammenhang mit Arbeiten entstanden sind so entfernt werden, dass das Grundstück aus der Sicht des Strahlenschutzes wieder uneingeschränkt genutzt werden kann.

Das Grundstück ist wieder uneingeschränkt nutzbar, wenn erwartet werden kann, dass Expositionen, die infolge verbliebener Rückstände bei der künftigen Nutzung des Grundstücks auftreten, für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten werden. Auch dieses Dosiskriterium bezeichnet keinen Grenz-, sondern einen Richtwert.

Gemäß Abs. 2 hat der Verpflichtete die ordnungsgemäße Entfernung der Rückstände zu melden. Absatz 3 bestimmt, dass im Verordnungswege Ausnahmeregelungen und dass Umfang und Inhalt beizubringender Nachweise festgelegt werden können. Darunter ist zu verstehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen werden soll, im Einzelfall von der Pflicht zur Entfernung von Verunreinigungen ganz oder teilweise abzuweichen oder eine Verschiebung der Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt zu gestatten. Möglich kann dies jedoch nur sein, wenn bzw. solange der in Abs. 1 genannte Dosisrichtwert auf Grund besonderer Umstände oder bestimmter Schutzmaßnahmen auch ohne Entfernung bestehender Verunreinigungen eingehalten wird oder wenn auf dem Grundstück weiterhin ähnliche Aktivitäten erfolgen.

Zu § 36j:

Die Bestimmung enthält einen Auffangtatbestand für die Überwachung sonstiger Materialien, also von Materialien, die nicht Rückstände im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind.

Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 36j nur dann ergreifen, wenn sie positiv feststellt, dass die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung infolge von Arbeiten mit den fraglichen Materialien so erheblich erhöht werden kann, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind. Solange die Behörde diese Feststellung nicht getroffen hat, sind die Materialien keine radioaktiven Stoffe.

Ob eine erheblich erhöhte Exposition im Zusammenhang mit „sonstigen Materialien“ vorliegt, unterliegt der Beurteilung durch die Behörde im Einzelfall. Da diese Materialien gegenüber den überwachungsbedürftigen Rückständen bewusst als eigenständig zu behandelnde Kategorie bestimmt werden, kann das Vorhandensein einer erheblich erhöhten Exposition hier nicht unter schematischer Übernahme der für die überwachungsbedürftigen Rückstände geltenden Maßstäbe begründet werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die Behörde bei materiell vergleichbaren Bewertungssachverhalten im Rahmen der von ihr zu treffenden Einzelbeurteilung an bestimmten Schutzprinzipien der Rückstandsregelungen orientiert.

Entsprechendes gilt für die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen. Wegen der Vielfältigkeit der bei den sonstigen Materialien denkbaren Fallgestaltungen sehen die Bestimmungen hier auch auf der Maßnahmenseite ein offenes und flexibles Handlungsinstrumentarium vor, das der Behörde im Einzelfall situationsangepasste Maßnahmen zur Herbeiführung eines strahlenschutzgerechten Zustandes ermöglicht.

Zu § 36k:

Die Bestimmungen setzen Art. 42 der Richtlinie 96/29/EURATOM um und legen Vorsorgemaßnahmen fest, die von den Unternehmen, die Flugzeuge betreiben, zu befolgen sind. Es ist nicht beabsichtigt, Astronauten in diese Regelungen einzubeziehen.

Abs. 1 verpflichtet die Betreiber von Flugzeugen zur Ermittlung der Exposition ihres fliegenden Personals, sobald die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann. Die Pflicht des Abs. 1 erfasst aber nur Personal, das im Rahmen seiner Berufsausübung fliegt. Die Bestimmung dehnt die Pflicht zur Ermittlung der Exposition auch auf Flugzeuge aus, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung betrieben werden.

Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der näheren Bestimmungen über die Dosisermittlung, über die Notwendigkeit allfälliger ärztlicher Untersuchungen im Falle des Auftretens hoher Expositionswerte und über Art und Umfang der Meldungen über die ermittelten Expositionswerte, einschließlich allfälliger Meldungen an das Zentrale Dosisregister. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird in Anlehnung an die Bestimmungen für den Umgang geregelt. Es ist vorgesehen, dass beruflich strahlenexponierte Personen, deren effektive Dosis mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr betragen kann, der regelmäßigen ärztlichen Kontrolle in sinngemäßer Anwendung der Regelungen in den Teilen I bis III dieses Gesetzes zu unterziehen sind. Voraussetzung für die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung am betreffenden Arbeitsplatz ist das Ergebnis der ärztlichen Kontrolle. Es wird sinnvoll sein, die entsprechenden Untersuchungen in die fliegerärztliche Untersuchung zu integrieren, wenn der Arzt ermächtigt ist oder ein ermächtigter Arzt hinzugezogen wird.

Zu Art. 1 Z 52 (§ 36l):

Zu Abs. 1:

Die Bestimmungen des Abs. 1 werden inhaltlich der Richtlinie 96/29/EURATOM, Art. 48 Abs. 1, entnommen.

Zu Abs. 2:

Der Abs. 2 trägt den Erfordernissen des Titels IX der Richtlinie 96/29/EURATOM Rechnung. Inhaltlich entsprechen die Forderungen nach Rechtfertigung und Optimierung bei Interventionen den schon bisher zu beachtenden internationalen Richtlinien, etwa den Handlungsgrundsätzen der WHO. Da Maßnahmen zum Schutz vor ionisierender Strahlung für die betroffene Bevölkerung anders geartete Nachteile (zB sozialer und/oder wirtschaftlicher Natur) mit sich bringen können, ist die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel wesentlich. Die von der Richtlinie 96/29/EURATOM geforderten Expositionsschwellenwerte für Einsatzkräfte sind im Verordnungswege zu regeln.

Zu Art. 1 Z 53 (§§ 37 und 38):

Zu § 37:

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmungen entsprechen den Forderungen des Art. 35 des EURATOM-Vertrages.

Neu ist die rechtliche Verankerung von Erhebungen zur Abschätzung der Bevölkerungsdosen im Sinne der Art. 14 und 40 der Richtlinie 96/29/EURATOM. Ansonsten erfolgte eine Anpassung an die Definitionen des § 2 sowie entsprechend der Novelle 2000 zum Bundesministeriengesetz 1986. Zur großräumigen Überwachung Österreichs war es schon beim Aufbau des Strahlenfrühwarnsystems erforderlich, Messsonden nicht ausschließlich auf den Standort von Bezirksverwaltungsbehörden zu beschränken. Daher entfällt die Passage „bei Bezirksverwaltungsbehörden“. Die Aufzählung der zur Mitwirkung an der großräumigen Überwachung verpflichteten Institutionen wurde dem aktuellen Stand angepasst.

Im Übrigen wurden die Bestimmungen auf Grund der Erfahrungen der letzten 30 Jahre konkreter gefasst.

Zu Abs. 2:

Neben den radioaktiven Kontaminationen werden auch sonstige radiologische Notstandssituationen gemäß der Richtlinie 96/29/EURATOM in Betracht gezogen (beispielsweise durch hoch radioaktive Strahlenquellen im Zusammenhang mit Transportunfällen oder derartigen Strahlenquellen, die aus der Kontrolle geraten sind).

Zu Abs. 3:

Auf Grund der Erfahrungen nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl waren eingehendere Regelungen bezüglich der Probennahme erforderlich. Gleichzeitig wurde der antiquierte Begriff „Beobachtungsmaßnahmen“ durch den treffenderen Begriff „Erhebungen“ ersetzt und klargestellt, dass darunter auch Probennahmen zu verstehen sind.

Von einer Entschädigung der Proben wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen wegen der mit der Geringfügigkeit der Probenmengen verbundenen wirtschaftlichen Bedeutung Abstand genommen.

Ergänzt wurden sonstige radiologische Notstandssituationen.

Zu Abs. 4:

Der Abs. 4 trägt den Erfahrungen der letzen Jahre Rechnung. Er sieht insbesondere vor, dass die Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination, soweit dies durch bilaterale Verträge möglich ist, über das Bundesgebiet hinaus erweitert wird. Weiters sieht er vor, dass im Rahmen bilateraler Abkommen versucht wird, die notwendigen Daten über eine radiologische Notstandssituation möglichst frühzeitig zu erhalten, um die nationalen Entscheidungen zu erleichtern und möglichst frühzeitig setzen zu können. Weiters legt er fest, dass automationsgestützte Entscheidungshilfesysteme für die Bewältigung radiologischer Notstandssituationen zu verwenden sind, und dass nach Möglichkeit ein Datenaustausch mit entsprechenden Systemen in Nachbarstaaten angestrebt werden soll.

Zu Abs. 5:

Er verpflichtet den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 38:

Die Änderungen stellen klar, dass vernünftigerweise auch schon vor Eintreten einer Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation Interventionsmaßnahmen ergriffen werden können. Weiters erfolgt eine Anpassung an die Definitionen des § 2. Die bisher bewährte Regelung wird ansonsten weitgehend beibehalten, wobei entsprechende Anpassungen an die Bestimmungen des Titels IX der Richtlinie 96/29/EURATOM erfolgt sind.

Zu Art. 1 Z 54 (§ 38a):

Mit der neuen Bestimmung wurde auf Grund der Erfahrungen der bisherigen Praxis eine erweiterte Basis für Kontrollen geschaffen. Die Regelung erfasst sowohl die Beweissicherung bei der Errichtung von Anlagen als auch den bewilligten und nicht bewilligten Umgang mit Strahlenquellen sowie Messungen im Zusammenhang mit Kontaminationssituationen. Bei diesen Tätigkeiten ist unter möglichster Schonung der Rechte, auch von Dritten, vorzugehen.

Zu Art. 1 Z 55 (Entfall des bisherigen § 38a):

Der ehemalige § 38a („Finanzielle Beiträge aus Anlass von Nuklearereignissen“) wurde gestrichen, da dieser auf § 4 Z 3 Katastrophenfondsgesetz 1986 Bezug genommen hat. Das Katastrophenfondsgesetz 1986 wurde zwischenzeitlich aber durch das Katastrophenfondsgesetz 1996 außer Kraft gesetzt. Die Bestimmung des § 4 Z 3 Katastrophenfondsgesetz 1986 wurde dabei nicht in das Katastrophenfondsgesetz 1996 übernommen, da schon auf Grund des Zeitablaufes und der zum Teil geänderten Rahmenbedingungen im Falle einer neuerlichen nuklearen Katastrophe neue Richtlinien für die Erfassung, die Bewertung und den Ersatz von Schäden notwendig wären.

Zu Art. 1 Z 57 (§ 39):

Die Strafbestimmungen werden präzisiert und erweitert. Die Strafsätze wurden seit In-Kraft-Treten des Strahlenschutzgesetzes nicht angehoben, eine Anpassung war daher vorzunehmen.

Im Hinblick auf die Einschränkungen des § 11 VStG 1991 hatten Freiheitsstrafen zu entfallen.

Als neuer Straftatbestand wird in Abs. 2 Z 29 die Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der EU eingeführt. Weiters werden hinsichtlich der zusätzlich in das Gesetz aufgenommenen Bestimmungen neue Straftatbestände integriert.

Neu sind auch Bestimmungen über Beschlagnahme und Verfall.

Zu Art. 1 Z 58 (§ 40):

Diese Bestimmung enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen.

Zu Art. 1 Z 59 bis 65 (§ 41 bis 43):

Zu § 41 und 43:

Die Vollzugsbestimmungen berücksichtigen einerseits Zuständigkeitsänderungen seit dem In-Kraft-Treten der geltenden Bestimmungen und andererseits die durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches der ggst. Novelle erforderlich gewordenen Neuregelungen. Die Zuständigkeitsänderungen des Verwaltungsreformgesetzes werden übernommen.

Zu § 42:

Der In-Kraft-Tretungs-Termin soll den Normunterworfenen eine entsprechende Vorbereitungszeit einräumen und sicherstellen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die entsprechenden Verordnungen zur Verfügung stehen.

Zu Art. 2:

Auf die Ausführungen zu Art. 1 Z 42 wird verwiesen.

Weiters wird bestimmt, dass die Messsonden des österreichischen Strahlenfrühwarnsystems nicht der Eichpflicht unterliegen sollen, da sie der Überwachung der Umwelt auf großräumige radioaktive Kontaminationen dienen und keine Messwerte liefern, die unmittelbar zu Veranlassungen von Schutzmaßnahmen durch behördliche Organe führen. Vielmehr dienen die Messergebnisse der Orientierung. Eine Eichpflicht für diese Messsonden scheint daher nicht zielführend, zumal diese in regelmäßigen Abständen einer vorbeugenden Wartung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit unterzogen werden und im Rahmen dieser Wartung eine fachgerechte Kalibrierung möglich ist.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Ausgesandte Fassung BKA 1999:

Vorgeschlagene Fassung:

Strahlenschutzgesetz

I. TEIL

I. TEIL

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen finden Anwendung auf

           a) die Errichtung und den Betrieb von An­lagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und von Anlagen für Strahleneinrichtungen,

          b) den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sowie die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen und regeln die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Verunreinigungen sowie die notwendigen Schutz- und Siche­rungsmaßnahmen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden auf

           1. den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Strahleneinrichtungen,

           2. .die Errichtung und den Betrieb von An­lagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Strahleneinrichtungen,

           3. die Zulassung von Bauarten von Strahlen­quellen,

           4. die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssitua­tionen oder für Fälle dauerhafter Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,

           5. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlen­quellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erheblich erhöhten Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kosmische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide.

(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestim­mungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestim­mungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu­wenden. Dies gilt nicht für § 40 Abs. 3.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

           1. den Umgang mit Strahlenquellen,

           2. die Errichtung und den Betrieb von An­lagen für den Umgang mit Strahlenquellen,

           3. die Zulassung von Bauarten von Strahlen­quellen,

           4. die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination und sonstige radiologische Notstandssituationen sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungs­maßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,

           5. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlen­quellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht

           1. für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kosmische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;

           2. mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 1 und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.

(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bestimmungen

 

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           a) „Ionisierende Strahlen“ sind Röntgen- und Gammastrahlen sowie Korpuskularstrahlen, die unmittelbar oder mittelbar Ionen zu erzeugen vermögen.

          b) „Strahlenquellen“ sind radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen.

           c) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden. Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.

          d) „Strahleneinrichtungen“ sind Einrichtungen, die der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen oder bei deren Betrieb solche Strahlen auftreten, soweit die ionisierenden Strahlen nicht zufolge spontaner Kernprozesse ausgesendet werden.

           e) „Umgang mit radioaktiven Stoffen“ ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, die Verwendung und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, ferner jede sonstige sich auf radioaktive Stoffe beziehende Tätigkeit, die eine Strahlenbelastung zur Folge haben kann.

           f) „Strahlenbelastung“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, die über die natürliche Umgebungsstrahlung hinausgeht.

          g) „Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt.

          h) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte in einem solchen Maße übersteigt, daß eine ärztliche und physikalische Kontrolle dieser Personen erforderlich ist.

            i) „Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte       übersteigt, ohne daß es sich jedoch um einen Kontrollbereich nach lit. h handelt.

           k) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten oder Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen, deren Aktivität und Halbwertszeit bestimmte Werte übersteigt, unter besonderen Bedingungen arbeiten, sowie Strahlenschutzbeauftragte.

            l) „Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine Person, die für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet ist, für diese nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung vom Bewilligungsinhaber oder dessen Geschäftsführer betraut ist.

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition auf Grund eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Umganges gemäß Abs. 32 ausgesetzt sind, bei   denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung fest­gelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Beruflich strahlenexponierte Personen können den Kategorien A oder B angehören, wobei solche der Kategorie A einer höheren Exposition ausgesetzt werden dürfen als jene der Kategorie B.

(2) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von Abfällen in einem Endlager oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfaßt auch die genehmigte direkte Ableitung von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.

(3) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugs­werte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.

(4) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.

(5) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch

           1. beruflich strahlenexponierte Personen,

           2. Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,

           3. Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder

           4. freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes

(6) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

(7) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

(8) „Ermächtigte Dosismeßstelle“ ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.

(9) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.

(10) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.

(11) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut ist.

(12) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe auf Grund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.

(13) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.

(14) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer nicht beruflich bedingten Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.

(15) „Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3×1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt lonen erzeugen können.

(16) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.

(17) „Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf Expositionen im Sinne dieses Bundesgesetzes angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.

(18) „Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegte Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.

(19) „Potentielle Exposition“ ist eine Strahlenexposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.

(20) „Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.

(21) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um ausreichend zu garantieren, daß Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufriedenstellend arbeiten.

(22) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfaßt die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.

(23) „Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umgebung oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer acht gelassen werden kann.

(24) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand von Wissenschaften und Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer acht gelassen werden kann.

(25) „Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.

(26) „Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.

(27) „Strahleneinrichtungen“ sind Einrichtungen, die der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen oder bei deren Betrieb solche Strahlen auftreten, die jedoch selbst keine radioaktiven Stoffe enthalten.

(28) „Strahlenquellen“ sind Apparate, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.

(29) „Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.

(30) „Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muß die erforderliche Verläßlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.

(31) „Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.

(32) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, der Betrieb von Strahleneinrichtungen, ferner jede sonstige Tätigkeit, die eine Strahlenexposition von Einzelpersonen aus einer künstlichen Strahlenquelle oder – bei der Verarbeitung natürlicher Radionuklide auf Grund deren Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft – aus einer natürlichen Strahlenquelle zur Folge hat, die im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer acht gelassen werden kann. Von diesem Begriff nicht erfaßt sind Notfallexpositionen.

(33) „Unfallbedingte Strahlenexposition“ ist die Strahlenexposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfaßt sind Notfallexpositionen.

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 38 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können, und zwar insbesondere

 

           1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Ver­wendung von Materialien,

           2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 fallen,

           3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,

           4. durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222 und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder

           5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.

Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.

(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind

           1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 38 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;

           2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.

(3) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.

(4) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugs­werte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.

(5) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.

(6) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch

           1. beruflich strahlenexponierte Personen,

           2. Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,

           3. Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder

           4. freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.

(7) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

(8) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde oder einer hierfür von der Behörde beauftragten Einrichtung anerkannt ist.

(9) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.

(10) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.

(11) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.

(12) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.

(13) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind.

(14) „Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.

(15) „Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.

(16) „Fund radioaktiver Stoffe“ ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.

(17) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe auf Grund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.

(18) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.

(19) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 38 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.

(20) „Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3×1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.

(21) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.

(22) „Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf Expositionen im Sinne dieses Bundesgesetzes angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.

(23) „Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.

(24) „Potentielle Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.

(25) „Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.

(26) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um ausreichend zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufriedenstellend arbeiten.

(27) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.

(28) „Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.

(29) „Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.

(30) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.

(31) „Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Be­völkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.

(32) „Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.

(33) „Strahleneinrichtungen“ sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.

(34) „Strahlenquellen“ sind Apparate, radio­aktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.

(35) „Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.

(36) „Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.

(37) „Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.

(38) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist

           1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen,

           2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.

Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(39) „Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(40) „Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.

 

 

Strahlenschutzrechtliche Verwaltungstätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften

§ 3. Die Behörde hat nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Werte der Strah­lenbelastung für die unter § 2 lit. g, h und i angeführten Bereiche, welche Aktivitäten und Halbwertszeiten offener radioaktiver Stoffe sowie welche besonderen Bedingungen im Sinne des § 2 lit. k maßgebend sind.

§ 3. (1) Anlagen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 oder 7 Abs. 1, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden sollen, sind genehmigungspflichtige Be­triebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbe­ordnung.

(2) Anlagen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 oder 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechts­vorschriften auf den Gebieten des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der angeführten Rechtsvorschriften genehmigungs­pflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maß­geblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmi­gungen gelten auch als Bewilligung im Sinne der §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 oder 7 Abs. 2. Im Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist hierauf hinzuweisen.

(3) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verwal­tungsakte und der von der Europäischen Gemein­schaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlas­senen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften kommt dem Bewilligungsinhaber zu.

§ 3. (1) Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvor­schriften auf dem Gebiet des Gewerberechts bewilligt werden sollen sowie Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs bewilligt werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der angeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Bestimmungen dieses Bun­desgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2. Im Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist hierauf hinzuweisen.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verwaltungsakte und der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften kommt dem Bewilligungsinhaber zu.

Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper

Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper

Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper

§ 4. (1) Jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässi­gen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.

(2) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Er­kenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden.

§ 4. (1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässi­gen Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.

(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu Exposition durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung bzw. Zulassung durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehen­der Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung ist die Strahlenschutz­kommission zu befassen.

(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Er­kenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht durch Bundes­gesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden.

(4) Nicht zulässig sind

           1. die Herstellung von Lebensmitteln, Ver­zehrprodukten und Zusatzstoffen, Spiel­waren und kosmetischen Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86 sowie von ,persönlichen Schmuckgegenständen unter dem absicht­lichen Zusatz radioaktiver Stoffe und

           2. das Inverkehrbringen in Österreich ein­schließlich der Einfuhr oder Ausfuhr der in Z 1 genannten Waren

§ 4. (1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.

(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu einer Exposition durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung oder Zulassung durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehender Kategorien oder Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung kann die Strahlenschutzkommission befasst werden.

(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden.

(4) Nicht zulässig sind

           1. die Herstellung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von persönlichen Schmuckgegenständen unter dem absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe und

           2. das In-Verkehr-Bringen in Österreich einschließlich der Einfuhr oder Ausfuhr der in Z 1 genannten Waren.

II. TEIL

II. TEIL

II. TEIL

Bewilligungs- und Meldebestimmungen

Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen

Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen

Errichtung von Anlagen

Errichtung und Erprobung von Anlagen

Errichtung und Erprobung von Anlagen

§ 5. (1) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strah­leneinrichtungen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den aus­reichenden Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkom­menschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.

(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden sollen, sind genehmi­gungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung, die nur auf Grund des in den §§ 28 bis 31 der Gewerbe­ordnung geregelten Verfahrens erteilt werden darf, gilt auch als Bewilligung nach Abs. 1.

(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften ge­nehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Be­willigung nach diesem Bundesgesetz. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maß­geblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmi­gungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 oder eine Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen, wenn

           a) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen, auch im Hin­blick auf den in Aussicht genommenen Standort, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird und

          b) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antrag­stellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handels­rechts, muß die Verläßlichkeit des Ge­schäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.

(5) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Ein­haltung den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommen­schaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen gewährleisten sollen. In dem Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung auch als Bewilligung nach § 5, Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gilt.

(6) Ist auch durch Bedingungen und Auflagen die Vorsorge eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ein­schließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Be­willigung gilt, zu versagen.

(7) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilli­gung nach Abs. 1 oder einer Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berück­sichtigung der vorgesehenen Strahlenschutz­maßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

(8) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 4 lit. a geforderten Voraussetzungen sind Sachverständige oder staatlich autorisierte Anstalten des in Betracht kommenden Fachgebietes zu hören.

(9) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn es auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen Erfah­rungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse not­wendig wird.

§ 5. (l) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Strahlenexpositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stillegung der Anlage, der Wieder­verwertung oder Wiederverwendung radio­aktiver Stoffe und die Beseitigung radio­aktiver Abfälle vorliegt und

           2. hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antrag­stellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handels­rechts, muß die Verläßlichkeit des vertre­tungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Strahlenschutz gewährleisten sollen.

(4) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilli­gung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung des beabsichtigten Umganges unter besonderer Berücksichtigung der vorge­sehenen Strahlenschutzmaßnahmen in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der während der Errichtungs­zeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaft­lichen Erkenntnisse notwendig wird.

§ 5. (l) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und

           2. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Strahlenschutz gewährleisten sollen.

(4) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung des beabsichtigten Umganges unter Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.

Betrieb von Anlagen

Betrieb von Anlagen

Betrieb von Anlagen

§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           a) die Anlage den für sie in Betracht kommen­den, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 5 und 9 vorgeschriebenen Bedin­gungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,

          b) ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt wor­den ist und

           c) beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisieren­de Strahlen nicht zu besorgen ist.

(3) In den Bescheid, mit dem die Betriebs­bewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung nach § 5 Abs. 1 oder die Genehmigung, soweit diese gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Be­dingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist.

Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Be­dachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nach­weislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Vor­aussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend einge­schränkte Betriebsbewilligung erteilen. In allen übrigen Fällen, in denen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Betriebs­bewilligung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu versagen.

(5) Dem Antrag um Erteilung einer Betriebs­bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung der beab­sichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichti­gung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizu­schließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlen­schutzbeauftragten bekanntzugeben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 5 und 9 vorgeschriebenen Be­dingungen und Auflagen erforderlich sind.

§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die Anlage den für sie in Betracht kommen­den, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedin­gungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzab­teilung unter der Leitung des Strahlen­schutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

           3. beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für den Strahlenschutz ausreichend Vor­sorge getroffen ist und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungs­gesetzes 1999 nachgewiesen wird.

(3)

           1. In den Bescheid, mit dem die Betriebs­bewilligung erteilt wird, sind unter Be­dachtnahme auf die Bewilligung nach § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingun­gen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlen­schutzes unter Berücksichtigung poten­tieller Strahlenexpositionen und radiologi­scher Notstandssituationen notwendig ist.

           2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die da­durch notwendigen Strahlenschutzmaß­nahmen vorzuschreiben, daß

                a) weitere Personen, die nachweislich hin­reichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind und

               b) erforderlichenfalls die notwendige An­zahl von Medizinphysikern zur Verfü­gung stehen müssen.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraus­setzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebs­bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beab­sichtigten Umgangs und dessen Umfang unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorge­schriebenen Bedingungen und Auflagen erfor­derlich sind.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 geforderten Voraussetzungen sind quali­fizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

           3. beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen ist und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird.

(3)

           1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

           2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

                a) weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

               b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen müssen,

                c) eintretende radiologische Notstands­situationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

               d) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss der endgültigen Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strah­leneinrichtungen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungs­pflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden sollen, sind genehmi­gungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung nach dieser Bestimmung gilt auch als Bewilligung nach Abs. 1.

(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften ge­nehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Geneh­migungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.

(4) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 oder eine Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen, wenn

           a) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist,

          b) ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und

           c) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antrag­stellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handels­rechts, muß die Verläßlichkeit des Ge­schäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.

(5) In den Bescheid, mit dem die Betriebs­bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erfor­derlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beab­sichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätig­keitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strah­lenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind. In dem Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach Abs. 2 oder 3 erteilt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung auch als Bewilligung nach § 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gilt.

(6) Liegen die in Abs. 4 geforderten Vor­aussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend einge­schränkte Betriebsbewilligung oder Genehmigung erteilen. In allen übrigen Fällen, in denen die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht vor­liegen, ist die Betriebsbewilligung oder die Geneh­migung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu versagen.

(7) Dem Antrag um Erteilung einer Betriebs­bewilligung oder einer Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgeseh­enen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzu­geben.

§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebs­bewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Strahlenexpositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stillegung der Anlage und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflicht­versicherung oder eine gleichwertige Si­cherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsrechtes nachgewiesen wird,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsich­tigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Han­delsrechts, muß die Verläßlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) In den Bescheid, mit dem die Betriebs­bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erfor­derlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzuneh­men, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strah­lenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Strahlenexpositionen und radiologischer Notstands­situationen notwendig ist. Insbesondere ist erfor­derlichenfalls unter Bedachtnahme auf den beab­sichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraus­setzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag um Erteilung einer Betriebs­bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beab­sichtigten Umganges unter besonderer Berück­sichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaß­nahmen in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlen­schutzbeauftragten bekanntzugeben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

           3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3)

           1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

           2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

                a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

               b) eintretende radiologische Notstandssitu­ationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

                c) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

Änderung oder Erweiterung von Anlagen

Änderung oder Erweiterung von Anlagen

Änderung oder Erweiterung von Anlagen

§ 8. Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.

unverändert

§ 8. Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.

Wechsel des Inhabers einer Anlage

Wechsel des Inhabers einer Anlage

Wechsel des Inhabers einer Anlage

§ 9. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(2) Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich die Veränderung bekanntzugeben und die für die Prüfung der Verläßlichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel des Geschäftsführers. Das Vorliegen der Verläßlichkeit ist von der Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich der Verläßlich­keit Bedenken, so hat die Behörde die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb der Anlage durch diese Person zu untersagen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 9. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(2) Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich diese Veränderung bekanntzugeben und die für die Prüfung der Verläßlichkeit not­wendigen Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinn­gemäß auch bei einem Wechsel des vertretungs­befugten Organs. Das Vorliegen der Verläßlichkeit ist von der Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich der Verläßlichkeit Bedenken, so hat die Behörde die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb der Anlage durch diese Person zu untersagen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 9. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(2) Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich diese Veränderung bekannt zu geben und die für die Prüfung der Verlässlichkeit not­wendigen Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinn­gemäß auch bei einem Wechsel des vertretungs­befugten Organs. Das Vorliegen der Verlässlichkeit ist von der Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit Bedenken, so hat die Behörde die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb der Anlage durch diese Person zu untersagen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Sonstiger Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen

Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen

Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen

§ 10. (1) Der Umgang mit radioaktiven Stoffen oder der Betrieb von Strahleneinrichtungen, für den eine gemäß § 5 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird, bedarf gleichfalls einer Bewilligung.

(2) Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           a) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in ausreichen­dem Maße Vorsorge getroffen ist,

          b) ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und

           c) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antrag­stellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handels­rechts muß die Verläßlichkeit des Ge­schäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedin­gungen und Auflagen aufzunehmen, deren Er­füllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch not­wendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzu­schreiben, daß weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Vor­aussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu versagen.

(5) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilli­gung sind die erforderlichen Unterlagen, insbeson­dere eine genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in min­destens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzu­geben.

§ 10. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

           1. der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungs­pflichtige Anlage nicht benötigt wird,

           2. jede Änderung oder Erweiterung des Um­ganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließ­lich ihrer Nachkommenschaft durch ionisi­erende Strahlen herbeizuführen.

 

(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Strahlenexpositionen und radiologische Notstandssituationen in aus­reichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleich­wertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999 nachgewiesen wird,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen Zustimmung bestellt worden ist und

           3. hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antrag­stellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handels­rechts, muß die Verläßlichkeit des vertre­tungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Betrieb von Geräten mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.

(4) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedin­gungen und Auflagen aufzunehmen, deren Er­füllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Um­gang und die dadurch notwendigen Strahlenschutz­maßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strah­lenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind.

(5) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilli­gung sind die erforderlichen Unterlagen, insbeson­dere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen in min­destens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzu­geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(8) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilli­gung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.

§ 10. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

           1. der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,

           2. jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.

 

(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

           2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und

           3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.

(4)

           1. In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist.

           2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass

                a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

               b) eintretende radiologische Notstands­situationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

                c) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(8) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.

(9) Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen.

Vorschreibung weiterer Auflagen

Vorschreibung weiterer Auflagen

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10, daß trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, daß trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschrei­bung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

Erlöschen von Bewilligungen

Erlöschen von Bewiligungen

Erlöschen von Bewilligungen

§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum

           a) zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,

          b) zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und

           c) zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr betragen darf.

(2) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn die bewilli­gungspflichtige Tätigkeit innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.

(3) Eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 erlischt, wenn die bewilligte Tätigkeit länger als drei Jahre unterbrochen wird.

(4) Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.

(5) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum

           1. zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,

           2. zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und

           3. zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr

betragen darf.

(2) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betref­fenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antrags­tellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

(3) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilli­gungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.

(4) Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wenn

           1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder

           2. die bewilligte Anlage stillgelegt oder ab­gebaut wurde oder

           3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilli­gung verzichtet.

(5) Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wenn

           1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder

           2. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilli­gung verzichtet

           3. der bewilligte Umgang beendet wurde.

(6) Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zu­ständigen Behörde bekanntzugeben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.

(7) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betref­fenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum

           1. zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,

           2. zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und

           3. zwischen Erteilung der Betriebs­bewilli­gung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr

betragen darf.

(2) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages ver­längert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorher­gesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechts­kräftigen Entscheidung erstreckt.

(3) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilli­gungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.

(4) Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wenn

           1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder

           2. die bewilligte Anlage stillgelegt oder ab­gebaut wurde oder

           3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilli­gung verzichtet.

(5) Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wenn

           1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder

           2. der bewilligte Umgang beendet wurde oder

           3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilli­gung verzichtet.

(6) Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zu­ständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Geräten, die solche Stoffe enthalten, sowie den Betrieb von Strahlen­einrichtungen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern durch die ionisierende Strahlung, welche beim Umgang mit diesen Stoffen oder Geräten sowie beim Betrieb von Strahleneinrichtungen auftreten kann, eine Gefähr­dung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft nicht zu besorgen ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht der Umgang im Rahmen der Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern dieser nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.

(3) Ferner sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahlen­einrichtungen und sonstige Strahlenquellen im militärischen Bereich ausgenommen, die der wehr­technischen Forschung und Erprobung dienen.

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlen­schutz gewährleistet ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen aus­genommen, sofern diese nach den hiefür maß­geblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.

(3) Ferner ist von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 der Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit ausgenommen, als diese Strahlenquellen der wehr­technischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegen­ständen sind und bei diesem Umgang der Strahlen­schutz durch die im militärischen Bereich vor­gesehenen Maßnahmen gewährleistet ist.

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.

 

 

Freigabe

 

 

§ 13a. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagen­teile, die aktiviert oder kontaminiert sind, als nicht radioaktive Stoffe nur verwenden, verwerten, beseitigen, besitzen oder weitergeben, wenn die zuständige Behörde die Freigabe bewilligt.

(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inhabers einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder des Verwenders einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die Bewilligung zur Freigabe, wobei für den Fall uneingeschränkter Verwendung, Verwertung oder Weitergabe die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht über­steigen darf.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt jene Voraussetzungen fest, unter denen davon auszu­gehen ist, dass der gemäß Abs. 2 angeführte Wert der Exposition nicht überschritten wird.

(4) Die Voraussetzungen für die Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermög­licht werden.

(5) Im Falle einer Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung, von Gebäuden zum Abriss, von Metallschrott zur Recyclierung dürfen keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseiti­gungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahme­erklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.

(6) Ist kein Bewilligungsinhaber vorhanden, kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen, wenn die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Verlust der Verläßlichkeit

Verlust der Verläßlichkeit

Verlust der Verlässlichkeit

§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5 bis 7 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den Fortbetrieb durch diesen Inhaber oder Geschäftsführer zu untersagen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 10 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen.

§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß den §§ 5 bis 7 und 10 oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder der Verwender einer gemäß den §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den Fortbetrieb durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder durch diesen Verwender zu untersagen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere Inverkehrbringen der Bauart durch diesen Inhaber oder dessen vertretungs­befugtes Organ zu untersagen.

(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde dessen Anerkennung zu widerrufen.“

§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den weiteren Umgang durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder durch diesen Verwender zu untersagen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.

(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde dessen Anerkennung zu widerrufen.

Anwesenheitspflicht

Anwesenheitspflicht

Anwesenheitspflicht

§ 15. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nachweislich hin­reichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind (§§ 6 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 lit. b, 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 lit. b und 10 Abs. 3).

(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, daß erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muß.

§ 15. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nach­weislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind.

(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, daß erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muß.

(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes zulassen, daß die in Abs. 1 genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände der Erreichbarkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.

§ 15. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nach­weislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind.

(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, dass erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muss.

(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes zulassen, dass die in Abs. 1 genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände der Erreichbarkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

§ 16. (1) Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen Geschäftsführer der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzu­geben.

(2) Die Behörde hat ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den Fortbetrieb der Anlage (§§ 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen (§ 10) zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

§ 16. (1) Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Behörde hat den Umgang mit Strahlen­quellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

§ 16. (1) Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Die Behörde hat den Umgang mit Strahlen­quellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Überwachung von Strahlenbetrieben, Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

Überwachung von Strahlenbetrieben, Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 17. (1) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Betrieb von Strahleneinrich­tungen gemäß § 10 sind von der Bewilligungs­behörde, in Fragen des Dienstnehmerschutzes im Einvernehmen mit dem örtlich in Betracht kommenden Arbeitsinspektorat, mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wenn aber eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu erwarten ist, sind solche Betriebe mindestens einmal in drei Monaten von der Behörde zu überprüfen.

(2) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen ein­schließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(3) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, daß der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde, in Fragen des Arbeitnehmerschutzes im Einvernehmen mit dem örtlich in Betracht kommenden Arbeits­inspektorat, in Betrieben, die dem Verkehrsarbeits­inspektionsgesetz V-AIG 1994 unterliegen, im Einvernehmen mit dem Verkehrs-Arbeitsinspek­torat, mindestens einmal in drei Jahren zu über­prüfen. Weiters ist der Umgang mit gemäß § 19 bauartzugelassenen Geräten mindestens einmal in fünf Jahren, der Umgang mit gemäß § 20 bau­artzugelassenen Geräten mindestens einmal in drei Jahren von der gemäß § 41 zuständigen Behörde zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlen­schutzes erforderlich ist, insbesondere bei For­schungsreaktoren, Teilchenbeschleunigern, Hoch­dosisgammabestrahlungseinrichtungen und grö­ßeren nuklearmedizinischen Einrichtungen sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Behörde durchzuführen.

(2) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwen­dung ist zu untersagen, wenn eine der Voraus­setzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hiedurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen ein­schließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(3) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwen­dung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, daß der die Unter­sagung begründende Mangel behoben worden ist.

(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Be­schwerden, Verdacht des Vorliegens von Unter­sagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.

§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen sowie die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hoch­dosisgammabestrahlungseinrichtungen und grö­ßeren nuklearmedizinischen Einrichtungen, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen.

(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik im Verordnungswege oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Veror­dnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.

(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1, soweit es sich nicht um Forschungsreaktoren, hochaktiven radio­aktive Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größere nuklearmedizinische Einrichtungen handelt, akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,

           1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der        Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,

           2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,

           3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und

           4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.

(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.

§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach vorhergegangener Verständi­gung des Strahlenschutzbeauftragten nach den Bestimmungen des § 4 VVG. 1950 über die Ersatz­vornahme vorgehen.

(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 VVG. 1950 sofort vollstreckbar.

§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden . Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach vorhergegangener Verständi­gung des Strahlenschutzbeauftragten nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsge­setzes 1991 über die Ersatzvornahme vorgehen.

(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 VVG. 1950 sofort vollstreckbar.

§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.

(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, sofort vollstreckbar.

Zulassung von Bauarten

Zulassung von Bauarten

Zulassung von Bauarten

§ 19. (1) Überschreitet bei Geräten, die radio­aktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen.

 

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten dürfen nur dann zugelassen werden, wenn die radioaktiven Stoffe ständig von einer Hülle derart umschlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Aus­tritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.

(3) In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Dosisleistung in einer bestimmten Entfernung von der Oberfläche festzusetzen.

(4) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht kommen­den Fachgebietes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes, allenfalls unter Hinweis auf die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen.

(5) Die Behörde hat in ihren Zulassungs­bescheid die Merkmale der Bauart, deren zuge­lassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung aufzunehmen.

(6) Die unter Abs. 1 fallenden Geräte, die auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht nicht ausgenommene radio­aktive Stoffe enthalten, dürfen nur nach Zulassung ihrer Bauart in den inländischen Verkehr gebracht und im Inland verwendet werden.

§ 19. (1) Überschreiten bei Geräten, die Strah­lenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Das Inverkehrbringen einer zuge­lassenen Bauart ist auf längstens fünf Jahre zu befristen, wobei diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden kann. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der ursprünglichen Frist einzubringen.

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Vor­aussetzungen zugelassen werden:

           1. Hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antrag­stellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personen­gesellschaft des Handelsrechts, muß die Verläßlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

           2. Die Bauart muß dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.

           3. Bauarten, die radioaktiven Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt ein, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Ver­breitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(3) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes, allenfalls unter Hinweis auf die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Strahlen­expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungs­bescheid die Merkmale der Bauart, deren zuge­lassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung sowie gegebenenfalls für die Beseitigung radioaktiver Stoffe aufzunehmen.

(5) Die gemäß § 41 für die Überprüfung nach § 17 zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß der betreffende Verwender nicht über die erforder­liche Verläßlichkeit verfügt.

§ 19. (1) Überschreiten bei Geräten, die Strah­lenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

           2. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.

           3. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt ein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Ver­breitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.

(5) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.

§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die radio­aktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die in einer gemäß § 19 erlassenen Verordnung festgesetzten Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Bauart

           a) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen ent­sprechend ausgeführt ist,

          b) den anerkannten Regeln der Technik hin­sichtlich der betriebssicheren Ausführung entspricht und

           c) eine sichere Bedienung ermöglicht.

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen außerdem nur dann zuge­lassen werden, wenn die radioaktiven Stoffe ständig von einer Hülle derart umschlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Aus­tritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.

(3) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht kommen­den Fachgebietes über das Vorliegen der Voraus­setzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen. Ferner sind dem Ansuchen die zur Beurteilung erforder­lichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes, allen­falls unter Hinweis auf die vorgesehenen Strahlen­schutzmaßnahmen, beizuschließen.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungs­bescheid die Merkmale der Bauart, deren zuge­lassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung aufzunehmen.

(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht nach den §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zu­lassungsbescheid eine Ausnahme von der Bewilli­gungspflicht nach den §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit gewähr­leistet ist.

§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die Strah­lenquellen enthalten, die Aktivität oder Dosis­leistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Das Inverkehrbringen einer zugelassenen Bauart ist auf längstens fünf Jahre zu befristen, wobei diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden kann. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der ursprünglichen Frist einzubringen.

(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Vor­aussetzungen zugelassen werden:

           1. Hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antrag­stellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muß die Verläßlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

           2. Die Bauart muß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Strahlenschutz entsprechend ausge­führt sein.

           3. Die Bauart muß dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine sichere Bedienung ermöglichen.

           4. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt ein, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Ver­breitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(3) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unter­lagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes, allenfalls unter Hinweis auf die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Strahlen­expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu neh­men.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungs­bescheid die Merkmale der Bauart, deren zuge­lassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung sowie gegebenenfalls für die Beseitigung radioaktiver Stoffe aufzunehmen.

(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht nach den §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der Be­willigungspflicht nach den §§ 7 oder 10 aus­sprechen, wenn auf Grund der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein aus­reichender Strahlenschutz gewährleistet ist.

(6) Die gemäß § 41 für die Überprüfung nach § 17 zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart, für die eine Ausnahme von der Bewilli­gungspflicht nach den §§ 7 oder 10 ausgesprochen wurde, zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verläßlichkeit verfügt.

§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Aktivität oder Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

           2. Die Bauart muss den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein.

           3. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine sichere Bedienung ermöglichen.

           4. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.

(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet ist.

(6) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 ausgesprochen wurde, zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.

 

 

Bauartzulassung bei Medizinprodukten

§ 20a. Bei Zulassung einer Bauart von Geräten, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinprodukte­gesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht.

unverändert

§ 20a. Bei Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß §§ 19 oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizin­produktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, versehen sind, ist davon auszugehen, dass das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht.

 

 

Änderung und Widerruf einer Bauartzulassung

 

§ 20b. Die Änderung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht, ist der Behörde zu melden. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, daß die ursprünglich erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.

§ 20b. (1) Die Änderung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht, ist der Behörde zu melden. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, dass die ursprünglich erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.

(2) Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.

 

 

Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung

§ 21. Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Her­stellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.

unverändert

§ 21. Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Her­stellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.

 

 

Bauartschein

§ 22. (1) Der Hersteller einer zugelassenen Bauart, bei einem ausländischen Hersteller dessen Bevollmächtigter mit dem Wohnsitz in Österreich, ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben. In den Bauartschein sind aufzunehmen :

           a) die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses,

          b) die Feststellung, daß die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulas­sungsbescheides) und daß das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,

           c) die zugelassene Verwendung,

          d) Bedingungen und Auflagen für die Ver­wendung,

           e) ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach lit. d und

           f) Vormerke des Herstellers über die Durch­führung behördlich vorgeschriebener Prü­fungen.

(2) Der Verwender ist verpflichtet, die anläß­lich der Zulassung einer Bauart durch die Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.

§ 22. (1) Der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:

           1. die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht eine andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,

           2. die Feststellung, daß die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulas­sungsbescheides) und daß das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,

           3. die zugelassene Verwendung,

           4. Bedingungen und Auflagen für die Ver­wendung,

           5. ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Z 4 und

           6. Vormerke des Herstellers über die Durch­führung behördlich vorgeschriebener Prü­fungen.

(2) unverändert

§ 22. (1) Der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlos­senen Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauart­schein gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:

           1. die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,

           2. die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulas­sungsbescheides) und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,

           3. die zugelassene Verwendung,

           4. Bedingungen und Auflagen für die Ver­wendung,

           5. ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Z 4 und

           6. Vormerke des Herstellers über die Durch­führung behördlich vorgeschriebener Prü­fungen.

(2) Der Verwender ist verpflichtet, die anläss­lich der Zulassung einer Bauart durch die Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.

Verkehr mit radioaktiven Stoffen

Verkehr mit radioaktiven Stoffen

Ein-, Aus- und Durchfuhr

Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr

§ 23. Radioaktive Stoffe oder deren Behält­nisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kenn­zeichnen.

§ 23. (1) An der Vollziehung dieses Bundes­gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft haben hinsichtlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs die Zoll­organe mitzuwirken. Sie unterstehen in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

(2) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle

           a) Ein- und Austrittszollämter bestimmen,

          b) anordnen, daß bestimmte Waren nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen autorisierte österreichische Einrichtung festgestellt wurde, daß diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radio­aktiver Kontamination sind.

§ 23. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung liegt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass an der Vollziehung bestimmter Bereiche dieses Bundesgesetzes, von bestimmten darauf gegründeten Verordnungen und von bestimmten, auf dem Gebiet des Strahlenschutzrechtes bestehenden unmittelbar an­wendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern einzelne, besonders geschulte Organe der Zollbehörden mitzuwirken haben. Diese Zollorgane unterstehen in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle

           1. Ein- und Austrittszollämter bestimmen,

           2. anordnen, dass bestimmte Waren nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann im Zusammenhang mit dem Warenverkehr von Lebensmitteln aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle

           1. Ein- und Austrittszollämter bestimmen,

           2. anordnen, dass Lebensmittel nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittel­bar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.

 

§ 23a. (1) Behörden, die den Umgang mit radioaktiven Stoffen bewilligen, haben dem zu­ständigen Hauptzollamt eine Kopie der Umgangs­bewilligung zu übermitteln.

(2) Die Zollbehörden haben den zuständigen Behörden die für die Überwachung des grenz­überschreitenden Güterverkehrs mit radioaktiven Stoffen erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

(3) Die Zollbehörden haben über Anforderung dem Bundeskanzler die Überwachung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit radioaktiven Stoffen betreffende Daten in anonymisierter Form zu übermitteln.

 

Aufzeichnungspflichten

Aufzeichnungspflichten

Aufzeichnungspflichten

§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt oder bezieht, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers Vormerke zu führen. Die Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsicht­nahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für solche radioaktive Stoffe, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen.

(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung nach §§ 6, 7 oder 10 umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen.

§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers Aufzeichnungen zu führen. Diese sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung nach §§ 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen

§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers – bei Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers – Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Meldepflicht

Meldepflicht

Meldepflicht

§ 25. (1) Der Behörde ist jeder Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, die auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, unverzüglich zu melden.

(2) Keiner Meldung bedarf

           a) der Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, sofern die ionisie­rende Strahlung, die beim Umgang mit diesen Stoffen oder Einrichtungen auftreten kann, die in einer Verordnung festzusetzen­den Werte nicht überschreitet,

          b) der Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, die der wehrtechni­schen Forschung und Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen,

           c) die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit diese nach den gemäß § 13 Abs. 2 hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt oder es sich um Stoffe handelt, für die nach lit. a eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrich­tungen.

(3) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 2 lit. a zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ein­schließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen sowie auf den jeweili­gen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

§ 25. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.

(2) Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundes­gesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedacht­nahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.

(3) Keiner Meldung bedarf

           1. der Umgang mit Strahlenquellen, sofern die in einer Verordnung festzusetzende Werte nicht überschritten werden,

           2. der Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen For­schung oder Erprobung dienen oder Be­standteile von militärischen Ausrüstungs­gegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militäri­schen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist.

           3. die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahlen­einrichtungen..

(4) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 3 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkennt­nisse Bedacht zu nehmen.

§ 25. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.

(2) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden.

(3) Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.

(4) Keiner Meldung bedarf

           1. der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschritten werden,

           2. die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.

(5) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Bedacht zu nehmen.

Verlust und Fund radioaktiver Stoffe

Verlust und Fund radioaktiver Stoffe

Verlust und Fund radioaktiver Stoffe

§ 26. (1) Der Verlust oder Fund von radio­aktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht (§ 25) nach sich zieht, ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Dies gilt aber auch für den Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen im Bereich des Bundesheeres.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den Bereich von Betrieben, die einer Bewilli­gungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radio­aktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt, jedoch ist der Strahlenschutzbeauftragte von einem solchen Verlust oder Fund unverzüglich zu verständigen.

§ 26. (1) unverändert

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.

§ 26. (1) Der Verlust oder Fund von radio­aktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß § 25 nach sich zieht, ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.

 

 

Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich

 

 

§ 26a. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 ist der Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit ausgenommen, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen den materiellen Inhalt der Bewilligungsbestimmungen gemäß §§ 5 bis 7 und 10 enthalten; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. In diesen Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist und wie bei Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen vorzugehen ist.

(2) Die Zulassung von Bauarten gemäß §§ 19 und 20 für Geräte, die im militärischen Bereich verwendet werden, hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen der §§ 19 bis 22 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. In diesen Verordnungen ist auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Aufzeichnungspflicht über radioaktive Stoffe im militärischen Bereich hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen des § 24 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(4) Die Meldepflicht gemäß § 25 entfällt für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die notwendigen Maßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. Art und Umfang der Meldung der im militärischen Bereich verwendeten Strahlenquellen an das Zentrale Strahlenquellen-Register hat durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

III. Teil

III. Teil

III. Teil

Schutzbestimmungen

Schutzbestimmungen

Schutzbestimmungen

Allgemeine Strahlenschutzvorschriften

Allgemeine Strahlenschutzvorschriften

Allgemeine Strahlenschutzvorschriften

§ 27. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Strahleneinrichtungen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, daß

           a) die Strahlenbelastung von Personen so niedrig wie möglich gehalten wird,

          b) die Gefahr der Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Körper auf ein Mindestmaß beschränkt wird und

           c) möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.

§ 27. (1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, daß möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.

(2) Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen.

§ 27. (1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.

(2) Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen. Eine missbräuchliche Verwendung dieser Kenn­zeichnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

§ 28. In Kontrollbereichen dürfen sich Perso­nen nur im unumgänglich notwendigen Maß auf­halten.

unverändert

§ 28. In Kontrollbereichen dürfen sich Perso­nen nur im unumgänglich notwendigen Maß auf­halten.

§ 29. Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, sind vom Strahlenschutzbeauftragten über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Diese Personen sind verpflichtet, die durch den Strahlen­schutzbeauftragten bekanntgegebenen Verhaltens­maßregeln einzuhalten.

§ 29. (1) Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, sind über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Diese Personen sind verpflichtet, die bekanntgegebenen Verhaltensmaßregeln einzu­halten.

(2) Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie vom Bewilligungsinhaber auf Dauer beschäftigte Arbeitskräfte.

§ 29. (1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Der Bewilligungsinhaber kann sich für diese Unterweisungen des Strahlenschutzbeauftragten bedienen. Personen, die in Strahlenbereichen tätig sind, sind verpflichtet, an den Strahlenschutzbelehrungen teilzunehmen und die bekannt gegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.

(2) Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie vom Bewilligungsinhaber auf Dauer beschäftigte Arbeitskräfte.

Gesundheitliche Eignung; ärztliche und physikalische Kontrolle

Gesundheitliche Eignung; ärztliche und physikalische Kontrolle

Gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen; ärztliche und physikalische Kontrolle

 

 

Ärztliche Untersuchungen

§ 30. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein darf.

(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ferner werdende und still­ende Mütter dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.

§ 30. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung fest­gestellt wurde.

(2) unverändert

(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schwangere dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.

(4) Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.

§ 30. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung fest­gestellt wurde.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein darf.

(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schwangere dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.

(4) Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.

§ 31. (1) Der Gesundheitszustand beruflich stralenexponierter Personen ist periodisch wieder­kehrend durch ärztlich Untersuchungen zu kontrollieren.

(2) Ist zu besorgen, daß eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder dessen Geschäftsführer, sofern es sich um Dienstnehmer handelt deren Dienstgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Dienst­nehmerschutzes berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.

(3) Beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich heran­gezogen werden, oder deren Dienstverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung (End­untersuchung) zu unterziehen.

(4) Auf Grund des Ergebnisses der End­untersuchung kann erforderlichen falls veranlaßt werden, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen haben.

§ 31. (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Unter­suchungen zu kontrollieren.

(2) Ist zu besorgen, daß eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt deren Arbeitgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.

(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich herangezogen werden,oder deren Arbeitsverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen.

(4) unverändert

§ 31. (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren.

(2) Ist zu besorgen, dass eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt deren Arbeitgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.

(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich herangezogen werden, oder deren Arbeitsverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen.

(4) Auf Grund des Ergebnisses der Enduntersuchung kann erforderlichenfalls veranlasst werden, dass sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen haben.

§ 32. (1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach §§ 30 und 31 hat der Bewilli­gungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt der Dienstgeber, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 auf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr verpflichtet werden, so hat die Behörde diese Untersuchungen anzu­ordnen.

(2) Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfall­versichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallver­sicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht unfallversichert, werden die Kosten entweder zu zwei Dritteln von der zu untersuchenden Person selbst und zu einem Drittel vom Bund getragen, oder, wenn diese Person noch in Ausbildung steht, zur Gänze vom Bund übernommen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.

§ 32. (1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach §§ 30 und 31 hat der Bewilli­gungsinhaber, sofern es sich um externe Arbeits­kräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführ­bar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrollunter­suchung.

(2) Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärzt­lichen Untersuchungen gemäß den §§ 30 und 31, hat hierüber unter Heranziehung von ärztlichen Sachverständigen die zuständige Behörde über Antrag zu entscheiden.

(3) Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfall­versichert, sind die Kosten für die ärztlichen Unter­suchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversiche­rungsrechtlichen Bestimmungen nicht unfallver­sichert, werden die Kosten entweder zu zwei Dritteln von der zu untersuchenden Person selbst und zu einem Drittel vom Bund getragen, oder, wenn diese Person noch in Ausbildung steht, zur Gänze vom Bund übernommen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verord­nungswege zu regeln.

§ 32. (1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durch­führbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontroll­untersuchung.

(2) Im Falle des Wechsels einer beruflich strahlenexponierten Person von einem Arbeitgeber zu einem anderen kann die Einstellungsunter­suchung beim neuen Arbeitgeber entfallen, wenn die Enduntersuchung keinen auffälligen Befund ergeben hat.

(3) Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärzt­lichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31, hat hierüber unter Heranziehung von ärztlichen Sach­verständigen die zuständige Behörde über Antrag zu entscheiden.

(4) Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfall­versichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfall­versicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht unfallversichert, werden die Kosten entweder zu zwei Dritteln von der zu untersuchenden Person selbst und zu einem Drittel vom Bund getragen, oder, wenn diese Person noch in Ausbildung steht, zur Gänze vom Bund übernommen.

(5) Die Ergebnisse der ärztlichen Unter­suchungen sind von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Kranken­anstalten gemäß § 35 Abs. 1 an das Zentrale Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(6) Die Art der Verrechnung der Kosten gemäß Abs. 4 und die Meldungen gemäß Abs. 5 sind im Verordnungswege zu regeln.

§ 33. (1) Ist zu besorgen, daß nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahlenein­wirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt, von deren Dienst­geber zu veranlassen. Handelt es sich hiebei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Dienstverhält­nisses zu einem Dienstgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträch­tigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.

(2) Auf Grund des Ergebnisses der Untersu­chung nach Abs. 1 sind, wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlas­sungen zu treffen, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.

(3) Für die Kostentragung für ärztliche Unter­suchungen nach Abs. 1 und 2 sowie für die Art der Verrechnung dieser Kosten gilt § 32 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten für behördlich angeordnete Untersuchungen zur Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche Bestim­mungen, nach denen der Bund für die getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben unberührt.

§ 33. (1) Ist zu besorgen, daß nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahlenein­wirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, von deren Arbeit­geber zu veranlassen. Handelt es sich hiebei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Dienstverhält­nisses zu einem Arbeitgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beein­trächtigung hervorgerufen hat, so hat diese Unter­suchung die Behörde anzuordnen. Für die Ver­ständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.

(2) unverändert

(3) unverändert

§ 33. (1) Ist zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.

(2) Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung nach Abs. 1 sind, wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen zu treffen, dass sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.

(3) Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sowie für die Art der Verrechnung dieser Kosten gilt § 32 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Kosten für behördlich angeordnete Untersuchungen zur Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund für die getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben unberührt.

 

 

Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen

§ 34. Die Strahlenbelastung beruflich strahlen­exponierter Personen ist mittels physikalischer Methoden zu kontrollieren.

§ 34. (1) Die Exposition beruflich strahlen­exponierter Personen ist systematisch zu über­wachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kate­gorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwa­chungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosis­meßstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismeßstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/ 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996, zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.

(2) Die Meßstelle hat darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbeson­dere im Hinblick auf

           1. ausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Meß- und Hilfseinrichtungen,

           2. Anzahl der Personen und deren Fachkunde,

           3. Qualitätssicherungssystem,

           4. Nachweisgrenzen,

           5. Meßgenauigkeit und

           6. Verläßlichkeit des Leiters

verfügt.

(3) Die Meßstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkor­porationsüberwachungen nach Abs. 1 zur Über­prüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlen­exponierten Person

           1. den zuständigen Behörden zugänglich zu machen,

           2. dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,

           3. der betreffenden beruflich strahlenexponi­erten Person zugänglich zu machen,

           4. dem namhaft gemachten ermächtigten Arzt oder den ermächtigten arbeitsmedizini­schen Diensten zur Bewertung der Aus­wirkungen auf die menschliche Gesundheit im Rahmen der Untersuchungen gemäß §§ 30, 31 und 32 zu übermitteln,

           5. bei Überschreitung der für beruflich strah­lenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei unfallbedingter Strahlenexposi­tion oder Notfallexposition unverzüglich der Behörde vorzulegen.

(4) Über die Ergebnisse ihrer Überwachungs­tätigkeit haben ermächtigte Dosismeßstellen bis zur Einrichtung eines zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszu­weisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundeskanzler erstmals bis zum 31. März 2000, ansonsten bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln..

§ 34. (1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. …/2002 zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 3 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.

(2) Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung durchzuführen.

(3) Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf

           1. ausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und Hilfseinrichtungen,

           2. Anzahl der Personen und deren Fachkunde,

           3. Qualitätssicherungssystem,

           4. Nachweisgrenzen,

           5. Messgenauigkeit und

           6. Verlässlichkeit des Leiters

verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter Z 1 und Z 2 nachkommen kann.

(4) Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen nach Abs. 1 zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person

           1. dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln;

           2. dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,

           3. bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche Überwachung genügen muss.

(6) Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.

 

 

Ermächtigte Ärzte

§ 35. (1) Zu den in den §§ 30, 31 und 33 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind Ärzte oder Krankenanstalten heranzuziehen, die auf ihren Antrag von der Behörde hiezu ermächtigt worden sind.

(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurtei­lung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.

(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten müssen über einen Arzt verfügen, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt.

(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.

§ 35. (1) Zu den in den §§ 30, 31 und 33 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Kranken­anstalten heranzuziehen, die auf ihren Antrag von der Behörde hiezu ermächtigt worden sind.

(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurtei­lung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.

(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt, mit der Durchführung der Unter­suchungen schriftlich betrauen.

(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen

§ 35. (1) Zu den in den §§ 30, 31 und 33 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Kranken­anstalten heranzuziehen, die auf ihren Antrag von der zuständigen Behörde hiezu ermächtigt worden sind.

(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurtei­lung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.

(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt, mit der Durchführung der Unter­suchungen schriftlich betrauen.

(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.

 

 

Zentrale Strahlenschutzregister

 

Zentrales Strahlenschutzregister

Zentrales Dosisregister

 

§ 35a. Für die im Bundesgebiet tätigen beruf­lich strahlenexponierten Personen der Kategorie A ist ein zentrales Strahlenschutzregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten, auf Anfrage sind ihm die gespeicher­ten Daten bekanntzugeben. Soweit es für Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäi­schen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizi­erten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosimeßstellen ausgetauscht werden. Der Bundes­kanzler hat durch Verordnung die näheren Um­stände der Einrichtung dieses Registers und die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und der Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.

§ 35a. Für alle im Bundesgebiet tätigen beruf­lich strahlenexponierten Personen der Kategorie A sowie für die externen Arbeitskräfte der Kate­gorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind, sowie für die zu übermittelnden Expositions­ermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten. Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen In­formationen über die bisher von ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismessstellen ausge­tauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch die Ergebnisse der ärztlichen Kontrollunter­suchungen zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung des Zentralen Dosisregisters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

 

Zentrales Strahlenquellen-Register

 

 

§ 35b. Für alle im Besitz von Bewilligungs­inhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlen­quellen ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktuali­sieren ist. Die Führung des Zentralen Strahlen­quellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft.

 

 

Zentrales Bewilligungsregister

 

 

§ 35c. Die Bewilligungsbehörden haben nach Einführung des elektronischen Aktes in der öster­reichischen Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft Kopien der Bewilligungsbescheide zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.

 

 

Zentrales Störfallregister

 

 

§ 35d. Die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.

 

 

Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register

 

 

§ 35e. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der zu übermittelnden Daten, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.

 

Strahlenschutzpaß

Strahlenschutzpass

 

§ 35b. (1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen, daß auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.

(2)

           1. Der Inhaber einer Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20 zugelassen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpaß vorweisen und einer individuellen Expositionsüber­wachung gemäß § 34 unterliegen.

           2. Aus dem Strahlenschutzpaß muß ersicht­lich sein, daß die beruflich strahlen­exponierte Person

               a). für die auszuübende Tätigkeit gesund­heitlich geeignet ist und

              b). auf Grund der bisher erhaltenen Expo­sition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radio­aktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.

(3) Der Strahlenschutzpaß ist nur in Verbin­dung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende An­gaben über den Strahlenpaßinhaber zu enthalten:

           1. Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungs­nummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Hauptwohnsitz, Angaben zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,

           2. Ergebnisse der individuellen Strahlenüber­wachung gemäß § 34 Abs. 1;

           3. Angaben gemäß Abs. 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.

(4) Die zuständige Behörde kann Aufzeich­nungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundes­gesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpaß entsprechen und für österreichi­sche Stellen verständlich sind.

(5) Zur Ausstellung, Registrierung und Evi­denthaltung der Strahlenschutzpässe kann sich der Bundeskanzler einer hiezu geeigneten Institution bedienen

§ 35f. (1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.

(2)

           1. Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß § 34 unterliegen.

           2. Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A

                a) für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und

               b) auf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.

(3) Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:

           1. Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungs­nummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,

           2. Ergebnisse der individuellen Strahlenüber­wachung gemäß § 34 Abs. 1,

           3. Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.

(4) Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen und sich zur Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe einer hierzu geeigneten Institution bedienen.

Besondere Strahlenschutzvorschriften

Besondere Strahlenschutzvorschriften

Besondere Strahlenschutzvorschriften

§ 36. Soweit der ausreichende Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ein­schließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen es erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

           a) welchen Anforderungen bewilligungs­pflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,

          b) welche Anforderungen die Strahlenschutz­beauftragten sowie die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlen­schutzes betraut sind, hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,

           c) welche Vorsorge- und Überwachungsmaß­nahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen zu treffen sind,

          d) welche Vorsichten bei Tätigkeiten in Strah­lenbereichen zu beobachten sind,

           e) in welchem Maße der menschliche Körper Strahlenbelastungen ausgesetzt werden darf,

           f) in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen aus­zuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,

          g) welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind und

          h) in welcher Form und durch welche Symbole die in § 23 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat.

§ 36. (1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Er­kenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

           1. welchen Anforderungen bewilligungs­pflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,

           2. welche Anforderungen die Strahlenschutz­beauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlen­schutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,

           3. welche Aufgaben dem Strahlenschutz­beauftragten zukommen,

           4. welche Vorsorge und Überwachungsmaß­nahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit Strahlenquellen zu treffen sind,

           5. welche Vorsorge und Überwachungsmaß­nahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch natür­liche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 zu treffen sind,

            6 in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,

           7. in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen aus­zuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,

           8. welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind und

           9. in welcher Form und durch welche Symbole die in § 27 Abs. 2 vorge­schriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat.

(2) Der Bundeskanzler kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen inter­nationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Öster­reichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von ihnen durch Verordnung für verbindlich erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffent­lichen Einsicht aufliegen.

§ 36. (1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

           1. welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,

           2. welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,

           3. welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,

           4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaß­nahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit Strahlenquellen zu treffen sind,

           5. welche Vorsorge und Überwachungsmaß­nahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 zu treffen sind,

           6. in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,

           7. in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,

           8. welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,

           9. in welcher Form und durch welche Symbole die in § 27 Abs. 2 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat, und

         10. wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen muss. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen Abhilfemaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen. Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.

 

 

Strahlenschutzkommission

 

§ 36a. (1) Der Bundeskanzler hat zu seiner Beratung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes eine Strahlenschutzkommission einzurichten, die sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind und über langjährige Erfahrung verfügen, zusam­mensetzt. Das Büro der Strahlenschutzkommission ist bei der für Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundeskanzleramtes ein­zurichten.

(2) Als Mitglieder der Strahlenschutzkom­mission sind vom Bundeskanzler für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen

           a) Fachleute insbesondere aus den Fach­gebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnos­tik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie-Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgen­technik, Humangenetik, Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kern­physik, Meteorologie,

          b) Vertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird, und

(3) Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für Angele­genheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundeskanzleramtes, vom Leiter der für Volksgesundheit zuständigen Sektion als erste stellvertretendem Vorsitzenden und vom Leiter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates als zweite stell­vertretendem Vorsitzenden.

(4) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben beschließende Stimme.

(5) Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommis­sionen einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.

(6) Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmi­gung des Bundeskanzlers bedarf.

§ 36a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zu seiner Beratung auf dem Gebiete des Strah­lenschutzes eine Strahlenschutzkommission ein­zurichten, die sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind und über langjährige Erfahrung verfügen, zusammensetzt. Das Büro der Strahlen­schutzkommission ist bei der für allgemeine An­gelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministers für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzu­richten.

(2) Als Mitglieder der Strahlenschutzkom­mission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen:

           a) Fachleute, insbesondere aus den Fach­gebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnos­tik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie-Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgen­technik, Humangenetik, Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kern­physik, Meteorologie, und

          b) Vertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird.

(3) Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Leiter der für den Strahlenschutz und die Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Sektion des Bundesministeriums für soziale Sicher­heit und Generationen als stellvertretendem Vorsitz­enden.

(4) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme.

(5) Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommis­sionen einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.

(6) Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmi­gung des Bundesministers für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf.

 

 

IIIa. TEIL

 

 

Radioaktive Abfälle

 

 

Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen

 

 

§ 36b. (1) Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung, Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.

(2) Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ (BGBl. III Nr. 169/ 2001) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen Organe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.

 

 

Maßnahmen zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen

 

 

§ 36c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen, die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.

 

 

(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:

 

 

           1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen;

 

 

           2. ein von den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, von sonstigen Besitzern, insbesondere Besitzern von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzern von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen von radioaktiven Abfällen sowie von jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer zu leistendes Vorsorgeentgelt für die Endlagerung einzuheben. Dieses Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die spätere Beseitigung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die Kosten für die Beseitigung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag in die Kalkulation einzubeziehen sind. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen.

 

 

(3) In diese Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.

 

 

(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall, dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können, erwachsen.

 

 

(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen Kosten durchzusetzen.

 

 

IIIb. TEIL

 

 

Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten

 

 

Dosisbegrenzung

 

 

§ 36d. Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten Radon-222-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.

 

 

Dosisminimierung

 

 

§ 36e. Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß § 36d sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten.

 

 

Anforderungen bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung

 

 

§ 36f. (1) Die Behörde hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten mit erhöhten Radon-222-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist.

 

 

(2) Wer in den gemäß Abs. 1 durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der Körperdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den Bestimmungen des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.

 

 

(3) Der nach Abs. 2 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Abschätzung Meldung zu erstatten, wenn die Abschätzung ergibt, dass die Exposition im Kalenderjahr jenen Wert überschreiten kann, der dem Wert entspricht, der beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A zuordnet.

 

 

(4) Aus der Meldung müssen die konkrete Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsgebiet, die Anzahl der betroffenen Personen, die einer Exposition ausgesetzt sein können, die den in Abs. 3 angeführten Wert im Kalenderjahr überschreitet, die Art und Weise der Ermittlung der Exposition und die zur Dosisreduzierung vorgesehenen Maßnahmen hervorgehen.

 

 

(5) Wer in eigener Verantwortung eine meldepflichtige Arbeit gemäß Abs. 3 ausübt oder ausüben lässt, hat die Ergebnisse der Expositionsermittlung unverzüglich aufzuzeichnen und in geeigneter Form an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

 

 

(6) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Art und Weise die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben, welche Expositionen maximal zulässig sind, welche Maßnahmen bei Überschreiten von zulässigen Expositionswerten zu setzen sind, wie lange die Aufzeichnungen aufzubewahren sind, wer diese Aufzeichnungen aufzubewahren hat, wem die Ergebnisse vorzulegen sind und in welcher Form sie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln sind.

 

 

(7) Ist die Überschreitung eines Expositions­wertes so hoch, dass eine Person ihre bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen darf, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Person nach Hinzuziehung eines ermächtigten Arztes    Ausnahmen unter Vorschreibung entsprechender Schutzmaßnahmen zulassen, wenn eine Gesundheitsgefährdung für diese Person auszuschließen ist.

 

 

(8) Der gemäß Abs. 2 Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden sind, die gemäß § 35 hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine von dieser Stelle ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Dies gilt auch für Personen, die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

 

 

(9) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Behörde bei meldepflichtigen Arbeiten im Sinne des Abs. 3 anzuordnen sind, wenn es die Expositionsbedingungen erfordern.

 

 

(10) Die zuständige Behörde kann auch anordnen, auf welche Weise die bei meldepflichtigen Arbeiten anfallenden Materialien zu entsorgen sind.

 

 

Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

 

 

Überwachungsbedürftige Rückstände

 

 

§ 36g. (1) Wer Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Eine Abschätzung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Arbeiten durchzuführen.

 

 

(2) Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.

 

 

(3) Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,

 

 

           1. welche Rückstände überwachungspflichtig sind,

 

 

           2. wie sie zu behandeln sind,

 

 

           3. wohin in der Überwachung verbleibende Rückstände zu verbringen sind,

 

 

           4. welche Aufzeichnungen über Art, Menge und Verbleib der überwachungspflichtigen Rückstände zu führen sind,

 

 

           5. welche Inhalte ein Rückstandskonzept sowie eine Rückstandsbilanz umfassen muss,

 

 

           6. wann und unter welchen Bedingungen Rückstände aus der Überwachung entlassen werden können,

 

 

           7. wie die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben,

 

 

           8. welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

 

 

           9. in welcher Form, wie lange und von wem Aufzeichnungen zu führen sind,

 

 

         10. welchen Umfang und Inhalt die Meldung an die zuständige Behörde haben muss,

 

 

         11. welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß § 36h einzuhalten sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.

 

 

(4) Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.

 

 

Entlassung von Rückständen aus der Überwachung

 

 

§ 36h. (1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung durch Bescheid, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutzmaßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung festgelegt ist. Voraus­setzung hiefür ist, dass die Exposition für Einzel­personen der Bevölkerung den für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwert nicht übersteigt.

 

 

(2) Die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.

 

 

(3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässig­keit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseiti­gungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde insbesondere eine Erklärung des Antrag­stellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwer­tungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.

 

 

Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken

 

 

§ 36i. (1) Wer Arbeiten gemäß § 36g beendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürf­tige Rückstände vor Nutzung des Grundstückes durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung dieser Arbeiten, zu entfernen oder geeignete andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass die Rückstände keine Einschränkung des Grundstücks bei der weiteren Nutzung begründen. Voraussetzung für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass durch die nicht entfernten Rückstände die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung der für Einzelpersonen der Bevölke­rung geltende Dosisgrenzwert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

 

 

(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde die Entfernung der Verun­reinigungen innerhalb von drei Monaten nach Ab­schluss der Arbeiten zu melden.

 

 

(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Grundsätze für die ordnungsgemäße Entfernung der Verunreinigungen einschließlich allfälliger Aus­nahmeregelungen und den Umfang und Inhalt bei­zubringender geeigneter Nachweise festzulegen.

 

 

Überwachung sonstiger Materialien

 

 

§ 36j. Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des § 36g sind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass

 

 

           1. bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

           2. diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind, oder

           3. und in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.

 

 

Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung

 

 

§ 36k. (1) Unternehmer und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere

 

 

           1. die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln,

           2. bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen,

           3. das betreffende Personal über die gesundheitlichen Gefahren zu informieren,

           4. den Schutz analog § 30 Abs. 3 und 4 für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu gewährleisten.

 

 

Die Ermittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen.

 

 

(2) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.

IV. Teil

IV. Teil

IV. TEIL

Behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Verunreinigungen; Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

Behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination; Interventionen

Interventionen; behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination

 

 

Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen

 

 

§ 36l. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.

 

 

(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:

 

 

           1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.

           2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird.

           3. Zur Vorbereitung von Interventionen sind unter Verwendung angemessener Interventionsschwellen geeignete Interventionspläne von den zuständigen Behörden sowie für Anlagen vom Bewilligungsinhaber zu erstellen und regelmäßig im geeigneten Umfang zu prüfen. Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.

 

 

(3) Der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung angemessene Interventionsschwellen fest.

Behördliche Überwachung der Umwelt

 

Behördliche Überwachung auf großräumige Kontamination

§ 37. (1) Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung obliegt die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die Überprüfung der Lebensmittel und der landwirtschaftlichen Produkte nach Maß­gabe der Erfordernisse des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik auf radioaktive Verunreinigungen. Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung sind bei Bezirksverwaltungsbehörden Beobach­tungsstationen einzurichten. An der großräumigen Überwachung und der Überprüfung haben die Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sani­tätsverwaltung, die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, die Bundesanstalt für Wasser­biologie und Abwasserforschung, fachlich in Betracht kommende Hochschulinstitute und sons­tige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrich­tungen mitzuwirken.

(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Verunreinigung, so sind, unbeschadet der groß­räumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobach­tungen und Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft, und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betrieben von der Berg­hauptmannschaft zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Ver­fügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Verstrahlung der Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Wachkörper der Bundespolizei bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und der Heeres­verwaltung in militärischen Anlagen und Liegen­schaften oder für andere militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom zuständigen Militär­kommandanten zu veranlassen und durch Ange­hörige des Bundesheeres oder der Heeresverwal­tung durchzuführen.

(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Verunreinigung besteht, dürfen zur Vornahme von Beobachtungsmaßnahmen Liegenschaften, ausge­nommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den mit Beobachtungsmaßnahmen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfü­gungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Beobachtungsmaßnahmen be­trauten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maß­nahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädi­gung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 37. (1) Dem Bundeskanzler obliegt die großräumige Überwachung der Luft, der Nieder­schläge, der Gewässer und des Bodens sowie die Überprüfung der Lebensmittel und der land­wirtschaftlichen Produkte nach Maßgabe der Erfor­dernisse des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik auf radioaktive Kontamination. Ferner sind in regelmäßigen Abständen Erhebungen über die Exposition der Bevölkerung durchzuführen. Nach Maßgabe der Erfordernisse einer groß­räumigen Überwachung sind insbesondere bei Bezirksverwaltungsbehörden Beobachtungsstati­onen einzurichten. An der großräumigen Über­wachung und der Überprüfung haben die Bundes­anstalten für Lebensmitteluntersuchung, die veteri­närmedizinischen Untersuchungsanstalten des Bundes, die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, einschlägig akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, fachlich in Betracht kom­mende Universitätsinstitute und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzu­wirken.

(2) unverändert

(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen Probennahme Liegenschaften, ausgenommen mili­tärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den vom Landes­hauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfü­gungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Ange­hörigen des Bundesheeres und der Heeresverwal­tung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatz­bereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittel­baren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Wi­derstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungs­berechtigten eine Entschädigung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Be­zirksverwaltungsbehörde.

§ 37. (1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ob­liegt die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die Überprüfung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte auf radioaktive Kontaminationen. Dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen obliegt die Überprüfung der Lebensmittel auf radioaktive Kontaminationen. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu orientieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Exposition der Bevölkerung zu erstellen. Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung ist ein flächendeckendes automatisches Überwachungssystem zur Erfassung der Ortdosisleistung und der Luftkontamination einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein System von Messlabors zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, das Bundesamt für Agrarbiologie und die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung her­anzuziehen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die oben genannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination haben an der großräumigen Überwachung und der Überprüfung einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, fachlich in Betracht kommende Universitätsinstitute und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzuwirken.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Er hat Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und in den Landeswarnzentralen die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen.

(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Kontamination oder einer sonstigen radiologischen Notstandssituation, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft, zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Kontamination bzw. der Ermittlung der Exposition auf Grund einer sonstigen radiologischen Notstandssituation der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung durchzuführen.

 

 

(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen Probennahme Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den vom Landeshauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

 

(4) Zur Bewertung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geeignete Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben. Um eine frühzeitige Information der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, ist anzustreben, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten auch Messdaten aus analogen ausländischen Überwachungs- und Entscheidungshilfesystemen zur Verfügung stehen. Die in Betracht kommenden ausländischen Behörden sind allenfalls bei der Errichtung solcher Datenkopplungen zu unterstützen. Weiters ist auf bilateraler und multilateraler Ebene anzustreben, dass im Fall nuklearer Störfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ehestens Quellterme von der betroffenen Anlage zu Verfügung gestellt werden. Mit den entsprechenden ausländischen Behörden, insbesondere der Nachbarstaaten, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zu pflegen.

 

 

(5) Der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.

Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

 

Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation

§ 38. (1) Übersteigt die Strahlungsintensität auf Grund der radioaktiven Verunreinigung ein Ausmaß, bei dem nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft besteht, so sind der Landes­hauptmann und der Militärkommandant zu benach­richtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die in den §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Schutz- und Sicherungs­maßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundes­heeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungs­maßnahmen ist der Militärkommandant unverzüg­lich zu benachrichtigen.

(2) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrs­beschränkungen, wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegenständen, die Beschränkung des Personen- und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten und der Wasser­benützung, das Verbot des Betretens oder die Evakuierung bestimmter Gebiete, weiters die Unschädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.

(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaß­nahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie ins­besondere durch Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.

(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaß­nahmen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, haben die Bundes­gendarmerie und die Wachkörper der Bundespolizei durch Überwachung der Einhaltung der Maß­nahmen mitzuwirken.

(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.

§ 38. (1) Ist absehbar, daß die Strahlen­exposition auf Grund einer radioaktiven Kontami­nation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkentnisse eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so sind der Landes­hauptmann und der Militärkommandant zu benach­richtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die in den §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungs­maßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militär­kommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militär­kommandant unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nach­stehenden Grundsätze zu prüfen:

           1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beein­trächtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Inter­vention zu rechtfertigen;

           2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, daß der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beein­trächtigung abzüglich des mit der Inter­vention verbundenen Schadens maximiert wird;

           3. Zur Vorbereitung von Interventionen sind unter Verwendung angemessener Inter­ventionsschwellen geeignete Interventions­pläne von den zuständigen Behörden sowie für Anlagen vom Bewilligungsinhaber zu erstellen und regelmäßig im geeigneten Umfang zu prüfen. Mit der Intervention befaßte Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu über­wachen.

(3) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrs­beschränkungen, wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegenständen, die Beschränkung des Personen- und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten und der Wasser­benützung, das Verbot des Betretens oder die Evakuierung bestimmter Gebiete, weiters die Un­schädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.

(4) Soweit solche Schutz- und Sicherungs­maßnahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie ins­besondere durch Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.

(5) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaß­nahmen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, haben die Bundes­gendarmerie und die Wachkörper der Bundespolizei durch Überwachung der Einhaltung der Maßnah­men mitzuwirken.

(6) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.

§ 38. (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die gemäß §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen, wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegenständen, die Beschränkung des Personen- und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten und der Wasserbenützung, die Abgrenzung betroffener Gebiete, das Verbot des Betretens oder die Evakuierung betroffener Gebiete, die Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Exposition, weiters die Unschädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.

(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere durch Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.

(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen mitzuwirken.

(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.

 

 

Behördliche Nachschau und Überprüfungen

 

§ 38a. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß

           1. Anlagen zum Umgang mit Strahlenquellen errichtet oder betrieben werden,

           2. ein sonstiger Umgang mit Strahlenquellen erfolgt,

           3. an ihnen gemäß § 38 Abs. 3 getroffenen Interventionsmaßnahmen zuwider­gehandelt wird oder

           4. im Falle des § 37 Abs. 3 – an diesem Ort die Ziehung von Proben zur Feststellung der radioaktiven Kontamination zweck­mäßig ist,

Nachschau zu halten und dabei zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen Überprüfungen durchzuführen, Einschau in die auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bun­desgesetzes erlassenen Verordnungen und Be­scheide zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen sowie Proben im erforderlichen Ausmaß zu ziehen.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Aufzeichnungen zu nehmen sowie Proben im erforderlichen Ausmaß zu nehmen.Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines verantwortlichen Betriebs­angehörigen vorzunehmen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird.

(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungs­maßnahmen notwendigen Hilfsmittel und Informa­tionen zur Verfügung zu stellen.

§ 38a. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass

           1. Anlagen zum Umgang mit Strahlenquellen errichtet oder betrieben werden,

           2. ein sonstiger Umgang mit Strahlenquellen erfolgt,

           3. an ihnen gemäß § 38 Abs. 2 getroffenen Interventionsmaßnahmen zuwidergehandelt wird oder

           4. im Falle des § 37 Abs. 3 an diesem Ort die Ziehung von Proben zur Feststellung der radioaktiven Kontamination zweckmäßig ist,

Nachschau zu halten und dabei zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen Überprüfungen durchzuführen, Einschau in die auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bun­desgesetzes erlassenen Verordnungen und Be­scheide zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen sowie Proben im erforderlichen Ausmaß zu ziehen.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.

(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwa­chungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

Finanzielle Beiträge aus Anlaß von Nuklearereignissen

 

§ 38a. (1) Bis zur Höhe der gemäß § 4 Z 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 verfügbaren Mittel wird zum Ausgleich von Härten nach Nuklear­ereignissen vom Bund ein finanzieller Beitrag unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

           1. Die Schäden oder Vermögensnachteile müssen durch behördliche Anordnungen gemäß § 38 nach dem 30. April 1986 bei physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, jedoch ausschließlich auf Grund von Anordnungen gemäß § 38, entstanden sein, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Weisungen des Bun­desministers für Gesundheit und Umwelt­schutz stehen.

           2. Zu den Schäden oder Vermögensnachteilen gemäß Z 1 zählen:

                a) Schäden, die durch die Vernichtung oder Beschlagnahme von Erzeugnissen ent­standen sind.

               b) Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Erzeugnisse auf Grund behördlicher Anordnungen zur Gesundheitsvorsorge nicht in Verkehr gebracht werden durften oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten.

                c) Vermögensnachteile, die dadurch ent­standen sind, daß Maßnahmen gesetzt werden mußten, um die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln aufrecht zu halten oder die durch entsprechende Entsorgungs­maßnahmen eingetreten sind.

               d) Vermögensnachteile, die mit der Versor­gung der Bevölkerung mit lebensnot­wendigen Nahrungsmitteln im Zusam­menhang stehen und im Zuge der Weiterverarbeitung von nicht verkehrs­fähig gewordenen Produkten entstanden sind.

Schäden oder Vermögensnachteile, die über die in lit. a bis d angeführten hin­ausgehen, oder Folgekosten werden nicht abgegolten.

           3. Bei der Beitragsleistung des Bundes ist von dem objektiv zu ermittelnden gemeinen Wert einer Sache (Verkehrswert) oder dem tatsächlich eingetretenen Vermögensnach­teil auszugehen. Eine darüber hinaus­gehende Beitragsleistung des Bundes oder die Berücksichtigung finanzieller Folge­schäden ist ausgeschlossen. Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend ist der Beitrag des Bundes mit 75 vH zu pauschalieren. Entschädigungen, die der Antragsteller von welcher Stelle immer erhalten hat oder noch erhält, sind auf      die pauschalierte Bundesleistung anzu­rechnen.

(2) Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Beiträge des Bundes Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungs­widriger Verwendung zurückzufordern.

(3) Die Abwicklung der Beitragsleistung des Bundes hat im Rahmen der mittelbaren Bundes­verwaltung zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgangsweise bei der Abwicklung von Schadenfällen nach Naturkatastrophen im Sinne des Katastrophenfondsgesetzes 1986 Bedacht zu nehmen. Über das Ausmaß der Beitragsleistung des Bundes entscheidet im Einzelfall der Landes­hauptmann endgültig. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Länder durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, die ua. die       Art und Weise der Erhebung des Schadens oder     des Vermögensnachteiles, die Abwicklung der Beitragsleistung sowie das Ausmaß des finanziellen Beitrages für die jeweiligen Beitragsempfänger regeln.

§ 38b. unverändert (neue Bezeichnung)

 

V. Teil

V. Teil

V. TEIL

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

§ 39. (1) Personen, die eine Anlage gemäß § 5 errichten oder eine Anlage gemäß §§ 6 oder 7 betreiben oder sonst mit radioaktiven Stoffen umgehen oder Strahleneinrichtungen betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafen bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, die

           a) den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 9 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 2 und 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 34 oder, sofern Abs. 3 nichts anderes bestimmt,

          b) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder

           c) den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhen­den Verordnungen erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungs­übertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Personen, die den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 6 oder 22, den auf Grund der §§ 19 bis 22 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Verfügungen, die auf Grund der vor­genannten Bestimmungen oder der darauf beruhen­den Verordnungen erlassen worden sind, zuwider­handeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Zuwiderhandlungen von Dienstnehmern gegen Verhaltensmaßregeln, die zu ihrem Schutze erlassen worden sind, sind mit Geldstrafen bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(5) Personen, die den Bestimmungen der §§ 25 oder 26 zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(6) Personen, die angeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (§ 38) ungeachtet voraus­gegangener Abmahnung zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(7) In allen Fällen können diese Strafen neben­einander verhängt werden.

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 345 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlen­quellen errichtet,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strah­lenquellen ohne Vorliegen einer Betriebs­bewilligung betreibt,

           3. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strah­lenquellen ohne Vorliegen einer Betriebs­bewilligung betreibt,

           4. entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,

           5. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestim­mungen des § 17 Abs. 3 wieder aufnimmt,

           6. einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenab­wehr zuwiderhandelt.

Der Versuch ist strafbar. Wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, daß er radioaktiv kontaminierte oder durch Aktivierung radioaktive Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 103 000 S zu bestrafen.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 207 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

           3. eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

           4. gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschrieben Strahlen­schutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

           5. eine gemäß §§ 6 Abs. 4, oder 7, Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Be­willigung nicht befolgt,

           6. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 8 es unterläßt, den Wechsel des Inhabers bekanntzugeben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

           7. einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

           8. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

           9. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das Inverkehrbringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,

         10. nicht dafür sorgt, daß die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

         11. es unterläßt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

         12. einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

         13. eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

         14. einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

         15. die Meldepflicht gemäß § 20b nicht erfüllt,

         16. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereit­hält oder vorlegt,

         17. entgegen den Bestimmungen des § 24 Ab. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

         18. mit Strahlenquellen entgegen den Bestim­mungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

         19. entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 es unterläßt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,

         20. nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, daß sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß aufhalten,

         21. die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Beleh­rung unterläßt,

         22. den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zu­widerhandelt,

         23. entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden läßt,

         24. es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterläßt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlen­exponierten Personen zu veranlassen,

         25. es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Dienstgeber unterläßt, die ärztliche Untersuchung von beruflich nicht strahlen­exponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veran­lassungen zu treffen,

         26. den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         27. ungeachtet einer vorangegangenen Abmah­nung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zu­widerhandelt,

         28. einer der gemäß § 38b Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

         29. einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlas­senen, unmittelbar anwendbaren Rechts­vorschrift zuwiderhandelt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 103 000 S zu bestrafen, wer

           1. es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterläßt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,

           2. den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwider­handelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 300 S zu bestrafen, wer

           1. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

           2. es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 unterläßt, externe Arbeitskräfte zu melden,

           3. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterläßt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden,

           4. der Verpflichtung des § 35b Abs. 2 zuwiderhandelt,

           5. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

(5) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vor­liegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforder­lichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die gemäß einer nach § 38 Abs. 1 getroffen Interventions­maßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszu­sprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören.

(6) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 5 haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

(7) Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, daß derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat.

(8) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 5) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, daß derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

           3. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

           4. entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,

           5. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,

           6. einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,

           7. entgegen den Bestimmungen des § 36b Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

Der Versuch ist strafbar. Wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Aktivierung radioaktive Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

           3. eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

           4. gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

           5. eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,

           6. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 8 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

           7. einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

           8. der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,

           9. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

         10. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,

         11. nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

         12. es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

         13. einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

         14. eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

         15. einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

         16. die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,

         17. einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,

         18. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,

         19. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

         20. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hochaktiver radioaktiver Strahlenquellen zu melden,

         21. mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

         22. es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,

         23. nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,

         24. die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,

         25. den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zu-widerhandelt,

         26. entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,

         27. es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,

         28. es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,

         29. den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         30. ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,

         31. einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer

           1. der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,

           2. es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,

           3. den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

           4. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 nicht erfüllt,

           5. der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,

           6. der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,

           7. der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

           1. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

           2. es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,

           3. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, sofern es sich nicht um den Verlust von hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen handelt,

           4. entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,

           5. der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwi­derhandelt,

           6. der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,

           7. der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,

           8. der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,

           9. der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,

         10. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

 

 

(5) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach § 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.

 

 

(6) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 5 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

 

 

(7) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 5) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.

VI. Teil

VI. Teil

VI. TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

 

Übergangsbestimmungen

§ 40. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten ausübt, die nach diesem Bundesgesetz bewilligungs- oder melde­pflichtig sind, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und, sofern die Tätigkeit einer Bewilli­gung bedarf, gleichzeitig die Erteilung dieser Bewilligung zu beantragen. Sofern die Bezirks­verwaltungsbehörde gemäß § 41 zur Erteilung dieser Bewilligung nicht zuständig ist, hat sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe haben diese Anzeige und den Antrag um Erteilung der Bewilligung an die Berghauptmannschaft zu richten.

(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf die bisher ausgeübte Tätigkeit im gleichen Umfang mit der Maßgabe fortgeführt werden, daß umgehend alle jene Vorkehrungen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sicherzustellen.

(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Behörde berechtigt, die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu gefährden

§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechts­kräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu über­prüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß §§ 5 Abs. 7 oder 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer angemessenen Frist vorzu­schreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.

(2) Anträge auf Fristverlängung für Bauarten gemäß §§ 19 Abs. 1 oder 20 Abs. 1, die vor dem 1. Jänner 1990 zugelassen wurden, sind bis 31. Dezember 2001, Anträge auf Fristverlängung für Bauarten gemäß §§ 19 oder 20, die vor dem 1. Jänner 1999 zugelassen wurden, sind vom Zulassungsinhaber bis 31. Dezember 2003 zu stellen.

(3) Meßstellen, die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutz­gesetz) bis spätestens 1. März 2000 nachzuweisen.

§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechts­kräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu über­prüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder § 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer angemessenen Frist vorzu­schreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.

(2) Messstellen, die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. …/2002 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforde­rungen des § 34 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.

 

 

Zuständigkeiten

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen sind in erster Instanz zuständig :

           1. das Bundesministerium hinsichtlich

                a) der Kernreaktoren,

               b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,

                c) der Teilchenbeschleuniger,

               d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20),

                e) der Ermächtigungen nach § 35 und

                f) der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrich­tungen und sonstige Strahlenquellen;

           2. unbeschadet der Z 1

                a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoff­gesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unter­liegen, die gemäß dem Mineralstoff­gesetz zuständigen Behörden,

               b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs- sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegrafenwesen die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden;

           3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwal­tungsbehörden.

(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Ent­scheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(4) Zuständiges Bundesministerium im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

           a) das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit nicht lit. b, c, d, e, f oder g zur Anwendung gelangen,

          b) für die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe das Bundes­ministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde,

           c) für die der Gewerbeordnung unterliegen­den Betriebe mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundes­ministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,

          d) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens, mit Aus­nahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Ver­kehr und verstaatlichte Unter­nehmungen,

           e) für die wissenschaftlichen Hochschulen, die Forschungsinstitute der Österreichi­schen Akademie der Wissenschaften und die gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie für die unter das Bundes- Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

           f) das Bundesministerium für soziale Ver­waltung hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung nach § 35 mit Ausnahme der der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen­den Betriebe,

            g ) das Bundesministerium für Landesvertei­digung hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strah­leneinrichtungen und sonstige Strahlen­quellen.

(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um der behördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, die Berghauptmannschaft zuständig.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Vor einer Entscheidung oder Verfügung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen, die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes berühren, ist diesen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung zu geben. Soweit solche Behörden nicht bestehen, ist das nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes örtlich in Betracht kommende Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufen.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Veterinärrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch diese Bundesgesetz nicht berührt.

(8) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen‑, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig :

           1. der Bundeskanzler hinsichtlich

                a) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

               b) der Ermächtigungen nach § 35,

                c) der Angelegenheiten des Strahlenschutz­passes (§ 35b)

               d) der Angelegenheiten des Strahlenschutz­registers (§ 35a), des internationalen Datenaustausches und des Informations­austausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

                e) der Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Verbringung radio­aktiver Stoffe,

                f) der Berichte an die EU-Kommission,

               g) der Angelegenheiten der Strahlenschutz­kommission und

               h) der Anerkennung von Ausbildungs­stellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker

           2. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Universitäten, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen wissenschaftlichen Anstal­ten;

           3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Umganges mit den in §§ 13 Abs. 3 und 25 Abs. 3 Z 2 genannten Strahlenquellen;

(2) der Landeshauptmann hinsichtlich

           1. der Teilchenbeschleuniger und Hochdosis­gammabestrahlungseinrichtungen

           2. sonstiger Anlagen gemäß §§ 5 und 6,

           3. der Röntgeneinrichtungen, für die auch eine elektrizitätsbehördliche Genehmigung erforderlich ist;

           4. der unter das Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 321/1975, fallenden Schulen;

(3) für die der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe die in erster Instanz berufenen Behörden mit Ausnahme von Teilchenbeschleunigern und Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen;

(4) für die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe die Berghauptmannschaft;

(5) auf den Gebieten des Eisenbahn- , Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telekommunikationsrechtes die nach der für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften zu­ständigen Behörden;

(6) in allen übrigen Fällen die Bezirks­verwaltungsbehörden.

(7) Sind für Teile einer Anlage auf Grund der Abs. 2 bis 5 mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(8) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirks­verwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, die Berghauptmannschaft.

(9) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(10) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasser­rechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(11) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 25 finden keine Anwendung auf die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit diese durch die hiefür maßgeblichen Rechts­vorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

           1. Der Bundesminister hinsichtlich

                a) der Kernreaktoren,

               b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,

                c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden,

               d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

                e) der Ermächtigungen nach § 35,

                f) der Angelegenheiten des Strahlenschutz­passes (§ 35f),

               g) der Angelegenheiten der Zentralen Register,

               h) des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

                 i) der Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Verbringung radioaktiver Stoffe,

                 j) der Berichte an die EU-Kommission,

                k) der Angelegenheiten der Strahlenschutz­kommission,

                 l) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und

               m) der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im mili­tärischen Bereich (§ 26a).

           2. unbeschadet der Z 1

                a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

               b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,

           3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,

           2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung von Ausbildungsstellen für Medizinphysiker,

           4. der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der beson­deren Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a).

(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

 

In-Kraft-Treten

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/ 2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreform­gesetzes 2001 folgenden Monatsersten, in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzu­führen.

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am ........... in Kraft.

(2) unverändert

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/ 2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreform­gesetzes 2001 folgenden Monatsersten, in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzu­führen.

(3) Die §§ 1 bis 8, 9 Abs. 2, 10 bis 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 bis 20, 20b, 22 Abs. 1, 23, 24, 25, 26, 26a, 27, 29, 30 Abs. 1,2 und 4, 31 Abs. 1 bis 3, 32, 33 Abs. 1 und 3, 34, 35 Abs. 1 und 3, 35a bis f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Abs. 1, 41 Abs. 4 bis 7, 42 Abs. 3 und 43 in der Fassung des Strah­lenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. …/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Ver­fahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

Verordnungen

 

Verordnungen

§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

 

§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

 

 

Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundes­gesetzes sind betraut :

           1. soweit es sich um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde,

           2. in den Angelegenheiten des Dienstnehmer­schutzes der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bun­desminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für die dem Verkehrs-Arbeits­inspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe der Bundesminis­ter für Verkehr und verstaatlichte Unter­nehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

           3. soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt und nicht Z 2 zur Anwendung gelangt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

           4. hinsichtlich der §§ 13 Abs. 3 und 25 Abs. 2 lit. b sowie des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landes­verteidigung,

           5. hinsichtlich des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie des Post- und Telegraphenwesens der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unterneh­mungen im Einvernehmen mit dem Bun­desminister für soziale Verwaltung,

           6. hinsichtlich der wissenschaftlichen Hoch­schulen, der Forschungsinstitute der öster­reichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie der unter das Bundes- Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen der Bundesminister für Unterricht, soweit es sich jedoch um die Erlassung von Verord­nungen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

           7. ansonsten der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

                a) der §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

               b) des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

                c) der Angelegenheiten des Wasserrechtes, des Veterinärwesens, des Forstwesens oder der Landwirtschaft oder soweit solche Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Land und Forstwirtschaft,

               d) des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundes­heeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38, Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundes­gesetzes sind betraut:

(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung oder der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 34 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

(2) hinsichtlich der §§ 13 Abs. 3 und 25 Abs. 3 Z 2 sowie des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,

(3) hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsarbeits­inspektionsgesetz 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unter­liegenden Betriebe sowie der Universitäten, der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

(4) hinsichtlich radiologischer Notstandsitua­tionen, soweit Schulen, die dem Bundesschul­aufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975 unterliegen, betroffen sind, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

(5) ansonsten der Bundeskanzler, hinsichtlich

           a) der §§ 23, 23a, 32 Abs. 2 und 3 und 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

          b) des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 5 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           c) der Angelegenheiten des Wasserrechtes, des Forstwesens oder der Landwirtschaft, soweit diese berührt werden, im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

          d) des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den medizinischen Strah­lenschutz und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundes­heeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38, Abs. 1, soweit mili­tärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

(3) hinsichtlich des § 26a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,

(4) hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsarbeits­inspektionsgesetz 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

(5) hinsichtlich

           1. § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften und

           2. hinsichtlich radiologischer Notstandsituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind,

der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich

           1. der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           3. des § 36k Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

           4. des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           5. des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Maß- und Eichgesetz

§ 12b. (1) Dosimeter für Photonenstrahlung, soweit es sich nicht um Dosimeter mit Ionisations­kammern, Szintillationszählern oder Zählrohren handelt, dürfen für die in § 8 Abs. 1 Z 13, in § 11 Z 4 und in § 13 Abs. 2 Z 6 vorgesehenen Anwen­dungsgebieten nur dann verwendet werden, wenn sie von durch das Bundesamt für Eich- und Ver­messungswesen zugelassenen Stellen (Auswerte­stellen) ausgegeben und ausgewertet sowie regel­mäßig einer meßtechnischen Kontrolle (Abs. 2) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungs­wesen unterzogen wurde.

(2) Die meßtechnische Kontrolle für Meß­geräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosi­meter) ist auf Antrag der Auswertestelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch monatliche stichprobenweise Prüfung von der von den Auswertestellen ausgegebenen Dosimeter vor­zunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Eich und Vermessungs­wesen hat in den Eichvorschriften die meßtechni­schen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Auswertestellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.

§ 12b. (1) Meßgeräte für ionisierende Strah­lung, die von Dosismeßstellen bei individuellen Dosisüberwachungen sowie bei Inkorporations­überwachungen von beruflich strahlenexponierten Personen eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismeßstelle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Meßgeräte regelmäßig einer meßtechni­schen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundes­amt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen wurde.

(2) Die meßtechnische Kontrolle für Meß­geräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosi­meter) ist auf Antrag der Dosismeßstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch monatliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismeßstelle ausgegebenen Dosimeter vorzu­nehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken.

(3) Die meßtechnische Kontrolle für Meß­geräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der Dosismeßstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen.

(4) Das Bundesamt für Eich und Vermessungs­wesen hat in den Eichvorschriften die meßtechni­schen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismeßstellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes Be­dacht zu nehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kon­trolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt D) sind sinngemäß anzuwen­den.

§ 12b. (1) Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen sowie bei Inkorporationsüberwachungen von beruflich strahlenexponierten Personen eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen wurde.

(2) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter) ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken.

(3) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und § 34 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. 227/1969, idF des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. …/2002 Bedacht zu nehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt D) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 70. (1) …

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesund­heit und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 70. (1)…

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten, hinsichtlich des § 12b im Einver­nehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 70. (1) …

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

 

 

§ 71. (1) …

(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. …/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.