1169 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 8. 7. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz – RPG), BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Rechtspraktikanten können nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei einer Staatsanwaltschaft oder einer Justizanstalt ausgebildet werden.“

2. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 26a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Ausbildungsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Rechtspraktikanten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.“

3. Nach § 29 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) § 6 Abs. 3 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.“