Vorblatt

Problem:

Die Ausbildung von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten erfolgt grundsätzlich für die Dauer von neun Monaten. Verlängerungen sind unter Bedachtnahme auf die budgetäre Bedeckung bei sozialen Härtefällen bzw. bei unmittelbar bevorstehender Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst möglich.

Die derzeitige Gesetzeslage eröffnet jedoch nicht die Möglichkeit, Teile der Ausbildung auch an Justizanstalten zu absolvieren. Später in juristischen Berufen, vor allem in der Anwaltschaft, tätige Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten erlangen so keinen Einblick in den Strafvollzug als Teil der Strafrechtspflege.

Im Rechtspraktikantengesetz fehlt eine Bestimmung, wonach die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Ausbildungsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Rechtspraktikanten automationsunterstützt verarbeitet werden können.

Ziel und Inhalt:

Die vorliegende Neufassung des § 6 Abs. 3 RPG ermöglicht nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten die Ausbildung von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten an Justizanstalten anschließend an eine neunmonatige Gerichtspraxis.

Die Einfügung des § 26a RPG ermächtigt den Bundesminister für Justiz, die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Ausbildungsverhältnis im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Rechtspraktikanten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Den Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein monatlicher Ausbildungsbeitrag von 1 274,20 Euro (Stand Jänner 2002).

Gemäß § 2 Abs. 1 RPG besteht auf die Zulassung zur Gerichtspraxis in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Nach der derzeitigen Rechtslage beträgt dieses zeitliche Ausmaß neun Monate. Gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz RPG kann die Zulassung für einen längeren Zeitraum nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

Die vorliegend vorgeschlagene Neuregelung wird das Bundesbudget daher nur nach Maßgabe der für Ausbildungsbeiträge zur Verfügung stehenden Mittel belasten.

EU-Konformität:

Gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Verhältnis der Verlängerung der Gerichtspraxis kommt es zu einer Entlastung des ohnedies angespannten Arbeitsmarktes für Absolventen rechtswissenschaftlicher Studien.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß der geltenden Fassung des Rechtspraktikantengesetzes besteht auf die Zulassung zur Gerichtspraxis in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen. Dies nach der derzeitigen Praxis insbesondere dann, wenn und so lange der betreffende Rechtspraktikant für eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst in Betracht kommt oder wenn die Beendigung der Gerichtspraxis nach neun Monaten für den Rechtspraktikanten unter Bedachtnahme auf seine sozialen und familiären Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde.

Auf Grund der zunehmenden Berührungspunkte von Gerichtsbarkeit bzw. Justizbehörden in den Ländern und dem Strafvollzug ist es jedoch zweckmäßig, im Rahmen der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten nach Absolvierung der neunmonatigen Gerichtspraxis an einer Justizanstalt auszubilden.

Dadurch werden die Kenntnisse der später in Rechtsberufen, vor allem der Anwaltschaft, tätigen Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten über den Strafvollzug sinnvollerweise vertieft und für die Justiz die Möglichkeit geschaffen, unter den Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten Interesse an juristischer Tätigkeit in Justizanstalten zu wecken.

Im Rechtspraktikantengesetz fehlt eine Bestimmung, wonach die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Ausbildungsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Rechtspraktikanten automationsunterstützt verarbeitet werden können.

Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Da gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz RPG eine Zulassung zur Gerichtspraxis für einen längeren als im § 2 Abs. 1 erster Satz RPG angeführten Zeitraum nur nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen kann, wird das Bundesbudget nur nach Maßgabe der für den Ausbildungsbeitrag zur Verfügung stehenden Mittel belastet.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3):

Konnten bisher Rechtspraktikanten, die im zweiten Ausbildungsjahr stehen, auch bei der Staatsanwaltschaft ausgebildet werden, so besteht nun für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die bereits eine neunmonatige Gerichtspraxis absolviert haben, die Möglichkeit, an einer Justizanstalt oder bei einer Staatsanwaltschaft ausgebildet zu werden.

Zu Z 2 (§ 26a):

Die Einfügung des § 26a RPG ermächtigt den Bundesminister für Justiz, die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Ausbildungsverhältnis im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Rechtspraktikanten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 2c):

Bestimmung über das In-Kraft-Treten.

 



Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht.

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Rechtspraktikantengesetz

§ 6. (1) und (2) ...

§ 6. (1) und (2) ...

(3) Rechtspraktikanten, die im zweiten Ausbildungsjahr stehen, können unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei der Staatsan­waltschaft ausgebildet werden.

(3) Rechtspraktikanten können nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei einer Staatsanwaltschaft oder einer Justizanstalt ausgebildet werden.