1180 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 14. 11. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden und das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen aufgehoben wird (EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3a samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT 3a

Nachtarbeit

Definitionen und Arbeitszeit

§ 12a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.

(2) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, die

           1. regelmäßig oder

           2. sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr

während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

(3) Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten.

(4) Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.

(5) Soweit nach diesem Bundesgesetz eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, darf für Nachtschwerarbeiter die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.

(6) Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Abs. 4 und 5 nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 12 oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gewährt werden.

(7) § 5 Abs. 3 ist auf Nachtarbeitnehmer nicht anzuwenden.

Untersuchungen

§ 12b. (1) Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebens­jahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.

(2) Abweichend von § 12a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:

           1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;

           2. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Versetzung

§ 12c. Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

           1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder

           2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

Recht auf Information

§ 12d. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.“

3. Dem § 19a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.“

4. § 19a Abs. 8 Z 1 lautet:

         „1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Abweichend von § 12a Abs. 4 bis 6 muss innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgen;“

5. § 19d Abs. 8 lautet:

„(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ 15h oder 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, §§ 8 oder 8a des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.“

6. Im § 20 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „12,“ der Ausdruck „12a Abs. 4 bis 6,“ eingefügt.

7. Im § 23 wird nach dem Ausdruck „12,“ der Ausdruck „12a Abs. 4 bis 6,“ eingefügt.

8. § 24 lautet:

§ 24. Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck

           1. dieses Bundesgesetzes,

           2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,

           3. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und

           4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen.“

9. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Arbeitgeber hat an geeigneter, für den Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte einen Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“

10. Im § 28 Abs. 1 wird in der Z 1 nach dem Ausdruck „§ 9,“ der Ausdruck „§ 12a Abs. 5,“ eingefügt.

11. Nach § 28 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt.

       „3a. zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;“

12. Im § 28 Abs. 1 entfällt in der Z 4 der Ausdruck die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25,.

13. Im § 28 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, der Beistrich am Ende der Z 8 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 9 eingefügt:

         „9. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen,“

14. Dem § 32c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 12a Abs. 5 sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.“

15. Nach § 33 Abs. 1m wird folgender Abs. 1n eingefügt:

„(1n) § 12a, § 12b, § 12c, § 12d, § 14 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und 8, § 20 Abs. 1, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 32c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Betreuung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

2. Nach § 5 wird folgender Abschnitt 2a samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT 2a

Nachtarbeit

Definitionen

§ 5a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.

(2) Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die

           1. regelmäßig oder

           2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr

während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Untersuchungen

§ 5b. (1) Der/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen.

(2) Abweichend von § 5a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:

           1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;

           2. Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Versetzung

§ 5c. Der/die Nachtdienstnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Dienstgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

           1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder

           2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

Recht auf Information

§ 5d. Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden.“

3. Im § 8 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehr­gesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001“ ersetzt.

4. In den §§ 9 und 10 entfällt jeweils am Ende der Punkt und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:

„oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“

5. Im § 12 Abs. 1 entfällt in der Z 4 der Ausdruck „die Auflagepflicht gemäß § 9, die Aushangpflicht gemäß § 10 oder“ und wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

         „5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt,“

6. Im § 15 wird folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) Die §§ 5a, 5b, 5c, 5d, 9, 10 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3a samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT 3a

Nachtarbeit

Definitionen und Arbeitszeit

§ 8a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.

(2) Nachtarbeitnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer/innen, die

           1. regelmäßig oder

           2. sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr

während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

(3) Nachtschwerarbeiter/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Nachtarbeitnehmer/innen, die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, genannten Bedingungen leisten.

(4) Soweit nach diesem Bundesgesetz eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, darf für Nachtschwerarbeiter/innen die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.

(5) Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Abs. 4 nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 7 oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach §§ 9 bis 11 gewährt werden.

Untersuchungen

§ 8b. (1) Der/die Nachtarbeitnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebens­jahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer/in in jährlichen Abständen.

(2) Abweichend von § 8a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:

           1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;

           2. Nachtarbeitnehmer/innen sind Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Versetzung

§ 8c. Der/die Nachtarbeitnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

           1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder

           2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

Recht auf Information

§ 8d. Der/die Arbeitgeber/in hat sicher zu stellen, dass Nachtarbeitnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer/innen berühren, informiert werden.“

2. Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt, wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.“

3. § 20 lautet samt Überschrift:

„Strafbestimmungen

§ 20. Arbeitgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 6 bis 8, 8a Abs. 4 und 5, 8b Abs. 1, 9 bis 12, 14, 15 Abs. 1, 17 und 19 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 20 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfalle von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.“

4. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 22a. Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 8a Abs. 4 sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.“

5. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 18, 20 und 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/ 2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Aufhebung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen

(1) Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2000, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2002 außer Kraft.

(2) Bescheide gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2, 7, 8 und 10, § 4b und § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, werden mit Ablauf des 31. Juli 2002 gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind einzustellen.