Vorblatt

Probleme:

Das bestehende System der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung ist auf Grund seiner institutionellen Zersplitterung unübersichtlich und wenig bürgerfreundlich. Es verursacht hohen Personal- und Sachaufwand und erschwert eine kohärente Förderstrategie des Bundes.

Ziele:

Die einschlägigen Institutionen im Bereich der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung des BMF und des BMWA sollen organisatorisch unter einem Dach zusammengefasst werden. Das Prinzip des One-stop-shops soll umgesetzt und Synergien genutzt werden. Doppelgleisigkeiten bei den bestehenden Förderinstrumenten sollen abgebaut, das Instrumentarium und die Verfahren modernisiert werden.

Problemlösung:

Errichtung einer Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. durch Verschmelzung folgender Fördereinrichtungen des BMF und des BMWA:

Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. (FGG), BÜRGES Förderungsbank;

Anschließende Verschmelzung der Innovationsagentur (IA);

Einbeziehung der betrieblichen Arbeitsmarktförderung;

Einbindung des rechtlich weiterhin selbständigen ERP-Fonds durch Personalunion der Geschäftsführung mit der neuen Gesellschaft sowie personelle Verschränkungen;

Abwicklung der Tourismusförderung durch die ÖHT als Auftragnehmerin der Gesellschaft;

Nach Verschmelzung der Fördereinrichtungen sollen die Geschäftsfelder der neuen Gesellschaft in einer kohärenten und ergebnisorientierten Weise auf die prioritären Ziele der Förderungspolitik des Bundes, insbesondere auf Technologie und Innovation, Unternehmensgründungen, KMU, Regionalförderung und Internationalisierung ausgerichtet werden. Den Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen soll dabei besonders Rechnung getragen werden. Die Förderprioritäten werden in mehrjährigen, mindestens zwei Jahre umfassenden Programmen festgelegt und angepasst.

Übergreifende Verwaltungsaufgaben wie Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen oder Informationstechnologien werden zusammengeführt. Ein Kundencenter wird eingerichtet, um das „One-Stop-Shop“-Prinzip zu realisieren.

Durch die Nutzung von Synergien im Verwaltungsbereich (Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen oder Informationstechnologien) sollen mittelfristig nachhaltige Kosteneinsparungen von rund 20% realisierbar sein. Die neue Gesellschaft verfügt nur über zwei Geschäftsführer und zehn Aufsichtsräte (ohne Arbeitnehmervertreter und ohne ERP-Kreditkommission).

Damit wird auch dem Deregulierungsauftrag gemäß Art. 1 Deregulierungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 151/2001) entsprochen.

Kosten:

1. Ausgangssituation:

Das durch vier Fördereinrichtungen des Bundes (FGG, BÜRGES, Innovationsagentur, ERP-Fonds), eine beauftragte Bank (ÖHT) sowie durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit selbst abgewickelte Budgetvolumen für Förderungen beläuft sich auf rund 110 Millionen Euro (1,5 Milliarden Schilling) plus Kreditvolumen des ERP in Höhe von 466 Millionen Euro (6,4 Milliarden Schilling).

Der Verwaltungsaufwand für die zusammenzuführenden Fördereinrichtungen beläuft sich auf rund 18 Millionen Euro (250 Millionen Schilling), die Anzahl der Mitarbeiter beträgt rund 200. Die Anzahl der Geschäftsführer beträgt sechs, die der Aufsichtsräte 27 (ohne Arbeitnehmervertreter und ohne ERP-Kreditkommission).

2. Situation nach der Verschmelzung:

Für den Bund entstehen keine Mehrausgaben, sondern sind vielmehr Entlastungen auf Grund des Ersatzes der Ausgaben für dienstzugewiesene Beamte gemäß § 7, im Hinblick auf den Entfall von Ausgaben für Vertragsbedienstete, die Dienstnehmer der Gesellschaft werden (§ 8) sowie im Hinblick auf den Deckungsbeitrag zum Pensionsaufwand gemäß § 7 Abs. 4 in Höhe von insgesamt jährlich rund 0,3 Millionen Euro zu erwarten.

Effizienz und Effektivität des Einsatzes von öffentlichen Mitteln für unternehmensbezogene Fördermaßnahmen sollen durch eine stärkere Ziel- und Ergebnisorientierung, die Einführung von Evaluierungen sowie die Modernisierung des Instrumentariums gesteigert werden.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen über die Zusammenführung von Einrichtungen der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Das Beihilfenrecht ist wie bisher anzuwenden.

Alternativen:

Belassung der derzeitigen Struktur mit den erwähnten Nachteilen.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Art. VII betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkungsbefugnis zusteht.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zweck des Gesetzes ist die Zusammenführung von Institutionen der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung des BMF und des BMWA bzw. von deren Aktivitäten unter einem Dach und damit die Schaffung eines bürgerfreundlichen und serviceorientierten Kundencenters bzw. One-Stop-Shops. Darauf stellt auch der Name der neuen Gesellschaft – Kurzform: Austria Wirtschaftsservice – ab. Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, den Firmennamen durch Begriffe wie „Finanzierung, Förderung, Beratung und Unterstützung“ zu ergänzen.

Die unternehmensbezogene Wirtschaftsförderung sowie sonstige Beratungs- und Finanzierungsleistungen des Bundes zur Unterstützung der Wirtschaft und Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Standortsicherung sollen inhaltlich verstärkt auf Technologie- und Innovationsförderung ausgerichtet werden. Synergiepotentiale sollen genutzt und Doppelgleisigkeiten bei den bestehenden Förderinstrumenten beseitigt werden. Das gesamte Instrumentarium soll modernisiert werden. Durch eine ausgeprägte Ziel- und Ergebnisorientierung und die verstärkte Durchführung von Evaluierungen soll die unternehmensbezogene Wirtschaftsförderung effizienter und effektiver gestaltet werden.

Die in Art. I § 2 genannten allgemeinen Aufgaben der Gesellschaft sind in mehrjährigen Programmen zu konkretisieren. Diese Programme legen die Schwerpunkte und Ziele der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und Instrumente für einen mindestens zweijährigen Programmzeitraum fest. Die Programme enthalten Ziele und Indikatoren, anhand derer Zielerreichung und Wirksamkeit gemessen werden können sowie Evaluierungspläne und eine indikative Finanzplanung. Der Programmvorschlag, der der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bedarf, wird von der Gesellschaft erarbeitet. Die Jahresprogramme des ERP-Fonds sind auf die mehrjährigen Programme der Gesellschaft abzustimmen.

Bei den bestehenden Einrichtungen und deren Aktivitäten, die in der neuen Gesellschaft zusammenzuführen sind, handelt es sich im einzelnen um die nachstehend genannten:

Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft (FGG) unterstützt österreichische Unternehmen, indem sie mit Projektfinanzierungen verbundene wirtschaftliche Risken absichert. Die Garantien der FGG dienen als eine Art Versicherung des Kapitals, das von Unternehmen, Banken bzw. Investoren bei Inlands- oder Auslandsinvestitionen sowie Venture Capital-Beteiligungen eingesetzt wird.

Schwerpunkt der BÜRGES Förderungsbank Ges.m.b.H. ist die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in den Bereichen Investitionsfinanzierung, Strukturverbesserung, Unternehmensgründung und Jungunternehmer, Internationalisierung, Eigenkapitalgarantien und Patente.

Der ERP-Fonds trägt durch direkte Wirtschaftsförderung zur Strukturverbesserung der österreichischen Wirtschaft bei und gibt Impulse für Innovation, nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung. Der ERP- Fonds fördert insbesondere auch die Anwendung und Umsetzung neuester Technologien in österreichischen Unternehmen.

Die Innovationsagentur bietet einen Innovationsservice in Form der Vermittlung innovativer Ideen und Lösungen zwischen Anbietern und Nachfragern. Sie trägt durch verschiedenste Beratungs- und Unterstützungsleistungen zum Technologietransfer und zur Erreichung der Marktreife innovativer Projekte bei.

Die betriebliche Arbeitsmarktförderung richtet sich an technologieorientierte Unternehmen in Regionalfördergebieten sowie an Klein- und Mittelbetriebe in ganz Österreich. Gefördert werden Neugründungen und Betriebsansiedlungen sowie substantielle Produkt- oder Verfahrensverbesserungen, bei denen bestehende Arbeitsplätze gesichert oder neue geschaffen werden.

Die „Produkte“ (dh. Programme, Maßnahmen oder Instrumente) der zusammenzuführenden Einrichtungen können in der neuen Gesellschaft nach Produktgruppen gegliedert und beispielsweise in den Geschäftsfeldern „Technologie & Innovation“, „Start ups/Gründungen/KMU“, „Regionalförderung“, „Internationalisierung“ und „Kommerzieller Bereich“ zusammengeführt werden.

Die Errichtung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. soll im Wege der Verschmelzung der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft und der BÜRGES Förderungsbank Ges.m.b.H. als übertragende Gesellschaften auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. erfolgen. Die Rechtsgrundlage dafür ist Art. I § 1 des Gesetzes, in dem auch auf jene gesellschaftsrechtlichen Vorschriften verwiesen wird, die zur Anwendung gelangen sollen. Da das vorgesehene Regelungspaket unter § 1 Abs. 1 Z 2 des Umgründungssteuergesetzes fällt und durch die Verschmelzung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich nicht eingeschränkt wird, da die neue Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig sein wird, sind die Vorschriften des Art. I UmgrStG auf diese Verschmelzung anzuwenden. Die begleitenden Änderungen gemäß Art. II bis VII betreffen das ERP-Fondsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Bundesgesetz betreffend die Einrichtung einer Innovationsagentur, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002.

Für die Zusammenfassung der oben beschriebenen Institutionen im Bereich der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. wird folgende Vorgangsweise gewählt:

1.      Zunächst werden die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft und die BÜRGES Förderungsbank Ges.m.b.H. als übertragende Gesellschaften auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. auf gesetzlicher Grundlage (Art. I, § 1) verschmolzen. Die Generalversammlungen der Gesellschaften werden nur den Gesellschaftsvertrag festlegen und die Organe der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. bestellen, soweit einzelne Organmitglieder nicht vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer zu entsenden sind. Sämtliche Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaften, einschließlich der gewährten Garantien, gehen auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. über.

         Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. betreibt auf Grund der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Anwendungsbereich des Bankwesengesetzes im Wesentlichen das Garantiegeschäft. Auf sie treffen daher die Ausnahmen von den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 14 BWG zu.

2.      Der ERP-Fonds wird ebenfalls in die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. eingebunden. Unter Beachtung des vorliegenden Abkommens der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung samt Notenwechsel vom 29. März 1961 erfolgt die Einbindung jedoch nicht durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, sondern im Wege der Übernahme der Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. Um auch für diesen Förderbereich die Ziele kohärent zu verfolgen, übernimmt die jeweilige Geschäftsführung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. auch die Geschäftsführung des ERP-Fonds. Diese Geschäftsbesorgung wird gesetzlich statuiert (Artikel II). Die Geschäftsbesorgung lässt die rechtliche Struktur, insbesondere die Rechtspersönlichkeit des ERP-Fonds unberührt.

3.      Die Einbeziehung der Tourismusförderung in die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. soll auf vertraglicher Grundlage erfolgen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. wird die dafür vorgesehenen Mittel in ihre Mehrjahresprogramme aufnehmen und die Förderungen über die nicht im Eigentum des Bundes stehende ÖHT abwickeln. Hier ist vorgesehen, die dafür erforderlichen Abwicklungs- und Beauftragungsverträge abzuschließen.

4.      Die Geschäftsanteile an der Innovationsagentur, die zum Teil im Eigentum des Bundes und zum Teil im Eigentum der BÜRGES Förderungsbank Ges.m.b.H. sowie anderer Eigentümer stehen, sollen in der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. zusammengezogen werden. Art. V enthält die hiezu erforderliche Ermächtigung. Nach Vorliegen des Jahresabschlusses der Innovationsagentur zum 31. Dezember 2002 soll diese als übertragende Gesellschaft auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. verschmolzen werden. Diese Verschmelzung soll ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgen und wird unter Art. I UmgrStG fallen. Ab der Verschmelzung führt die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. die Geschäfte der Innovationsagentur selbst fort. Mit 30. Juni 2003 tritt das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur außer Kraft (Art. V). Die mit der Innovationsagentur geschlossenen Verträge gehen im Zuge der Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. über.

5.      Schließlich übernimmt die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (betriebliche Arbeitsmarktförderung). Die Übernahme erfolgt im Wege der Ausgliederung dieser Bundesaufgaben auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (Art. VI).

Festgehalten wird, dass die bislang geltenden Richtlinien inhaltlich durch dieses Bundesgesetz nicht geändert werden.

Jene Beamten und Vertragsbediensteten des BMWA, die zum Stichtag 30. September 2002 überwiegend Agenden der betrieblichen Arbeitsmarktförderung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c wahrnehmen, die durch dieses Bundesgesetz der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. übertragen werden, werden der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen bzw. werden Dienstnehmer der Gesellschaft.

Der vorliegende Gesetzentwurf steht in Einklang mit EU-Recht. Die bereits bisher geltenden beihilfenrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften der EU-Finanzkontrolle im Zusammenhang mit der Abwicklung von EU-geförderten Projekten sind weiter anzuwenden.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 17 B-VG und aus der Eigentümerschaft des Bundes an den Gesellschaften.

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Zu § 1:

Abs. 1 regelt die Verschmelzung der FGG und der BÜRGES als übertragende Gesellschaften auf die neu zu errichtende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. als übernehmende Gesellschaft. Die Verschmelzung erfolgt – in Anlehnung an § 96 Abs. 1 Z 2 GmbH-Gesetz – unter Ausschluss der Abwicklungen der übertragenden Gesellschaften; diese gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Damit ist sichergestellt, dass auch sämtliche höchstpersönlichen Rechte der übertragenden Gesellschaften, wie etwa Optionsrechte, Vorkaufsrechte und dergleichen auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. übergehen.

Sitz der neuen Gesellschaft ist Wien.

Der Bund hält sämtliche Geschäftsanteile der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H.

Die Verschmelzung erfolgt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Ihr liegen die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001 zugrunde, welche zugleich auch die Schlussbilanzen sind (Abs. 5). Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. wird rückwirkend mit 1. Jänner 2002 errichtet. Es handelt sich – wie im allgemeinen Teil erwähnt – um eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 UmgrStG. Auf diese Verschmelzung werden daher die Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes zur Anwendung kommen.

Abs. 2 stellt den Übergang der Konzessionen (BWG) und Bewilligungen (GewO) der übertragenden Gesellschaften auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. sicher, ebenso den Eintritt der neuen Gesellschaft in alle Verträge der übertragenden Gesellschaften (Abwicklungsverträge). Richtlinien, die bis zur Verschmelzung für die übertragenden Gesellschaften gelten, gelten danach für die neue Gesellschaft.

In Abs. 3 werden jene Bestimmungen aufgezählt, die auf die Verschmelzung gemäß Abs. 1 keine Anwendung finden. Es entfallen daher im Wesentlichen: die Verpflichtung zur Errichtung des Verschmelzungsvertrages und von Verschmelzungsberichten; die Prüfung der Verschmelzung durch einen oder mehrere Verschmelzungsprüfer und durch die Aufsichtsräte der übertragenden Gesellschaften; die Vorbereitungshandlungen nach § 221a Aktiengesetz und § 97 GmbH-Gesetz (mit Ausnahme der Durchführung der Generalversammlungen der beiden übertragenden Gesellschaften – § 1 Abs. 1 und 4), insbesondere aber die Aufstellung einer Zwischenbilanz gemäß § 221a Abs. 2 Z 3 Aktiengesetz; das Erfordernis der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrages und die Bestellung eines Treuhänders.

Abs. 3 lässt die für Verschmelzungen gesetzlich geregelten Gläubigerschutzbestimmungen unberührt.

Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben nur den Gesellschaftsvertrag der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. zu beschließen und den Aufsichtsrat und die Geschäftsführer zu bestellen, soweit einzelne Organmitglieder nicht direkt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer zu entsenden sind. Mit den Beschlussfassungen ist die Gesellschaft zum 1. Jänner 2002 errichtet. Die Geschäftsführer der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. haben die Firmenbucheintragung unverzüglich zu beantragen. Die Eintragung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. in das Firmenbuch ist deklarativ.

Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. führt die Buchwerte der übertragenden Gesellschaften fort. Hinsichtlich der Bestimmung des Stammkapitals enthält Abs. 5 eine besondere Regelung.

Abs. 6 bildet den § 233 Abs. 4 Aktiengesetz nach und verpflichtet die übertragenden Gesellschaften, die Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 1, und die Geschäftsführung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H., die neue Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Eintragungsunterlagen sind ausschließlich die Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften, die Gesellschafterliste, die Liste der Aufsichtsräte, das Verzeichnis der Geschäftsführer und deren Musterzeichnungen.

Die Ausübung der Gesellschafterrechte obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Geschäftsjahr der neuen Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. wird ermächtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. ist nicht verpflichtet, den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ zu führen (Abs. 8).

Im Übrigen gelten für die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Geschäftsführung unterliegt somit dem allgemeinen Weisungsrecht der Generalversammlung.

Im Hinblick auf die besonderen Risken der Gesellschaft ist die Bildung einer Deckungsrücklage vorgesehen, deren Erstausstattung aus der Übernahme von bestimmten Eigenkapitalpositionen der übertragenden Gesellschaften stammt. Die Deckungsrücklage ist aus den in Abs. 9 definierten Quellen zu dotieren. Die Auflösung der Deckungsrücklage darf nur zu den in Abs. 9 genannten Zwecken erfolgen, es sei denn, die Generalversammlung beschließt eine andere Verwendung. Ziel ist jedenfalls, Ergebnisse aus Garantiegeschäften nach den §§ 1, 11, und 14 des Garantiegesetzes und nach § 7 des KMU-Förderungsgesetzes über die Deckungsrücklage ergebnisneutral zu führen.

Zu § 2:

Abs. 1 fasst die Aufgaben der Gesellschaft generalklauselartig mit der Vergabe und der Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie der Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft zusammen. Die Gesellschaft beachtet dabei die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechts.

Ziel der Tätigkeit und Maßnahmen der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen bzw. von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Besondere Bedeutung kommt dabei der Technologie- und Innovationsförderung und der Standortsicherung sowie der Standortentwicklung zu. Die Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage der mehrjährigen Programme gemäß § 5. Den Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen soll dabei besonders Rechnung getragen werden.

Abs. 2 zählt die Aufgaben der Gesellschaft und zugleich auch den Mindestinhalt des Gegenstandes des Unternehmens der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. schwerpunktartig auf wie folgt:

      die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz und dem KMU-Förderungsgesetz

         Die Kernaufgabe der neuen Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und Finanzierungsmaßnahmen des Bundes gemäß den angeführten Gesetzen. Das Garantiegesetz und das KMU-Förderungsgesetz bleiben durch dieses Bundesgesetz im Wesentlichen, vor allem in ihren Kernbereichen, unberührt. Aufgabe der Gesellschaft ist es, nach den vorgegeben gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen im Sinne eines „One-Stop-Shops“ die unternehmensbezogene Wirtschaftsförderung durchzuführen.

      die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft sowie die Fortführung der Aufgaben der Innovationsagentur

         Weitere Kernaufgabe der Gesellschaft ist die Weiterführung der Agenden der Innovationsagentur, die so rasch wie möglich nach der Errichtung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. auf diese verschmolzen werden soll.

      die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (BGBl. Nr. 31/1969)

         Die Gesellschaft übernimmt weiters die Abwicklung der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung nach dem AMFG. In diesem Bereich kommt es zu einer effektiven Ausgliederung von Bundesaufgaben, da die Gesellschaft im Sinne des „One-stop-shop“-Prinzips alleinige Einreichstelle für Anträge auf Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen (§ 27 Abs. 1 lit. a AMFG) und zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten (§ 35 Abs. 1 lit. a AMFG) und nach § 51a Abs. 3 AMFG ist.

      die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds (BGBl. Nr. 207/1962)

         Mit dieser Bestimmung wird gesetzlich die Geschäftsbesorgung, also die Übernahme der Geschäftsführung des ERP-Fonds, etabliert. Die Geschäftsbesorgung kann allerdings nur im Wege der Geschäftsführer der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. erfüllt werden. Der ERP-Fonds bleibt in seiner Rechtspersönlichkeit durch dieses Bundesgesetz unberührt. Die Geschäftsführer der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H treten an die Stelle der Geschäftsführung durch den Bundesminister.

      die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden. Der Abschluss von Abwicklungsverträgen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen

         Der Aufgabenbereich der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. soll gerade in diesem Punkt offen gestaltet werden, um künftige Förderungen und Finanzierungen des Bundes aber auch anderer Förder- und Finanzierungsstellen über die Gesellschaft abwickeln zu können.

      die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund

      die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme gemäß § 5 und die Umsetzung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Mehrjahresprogramme.

Der Gesellschaftsvertrag kann über den gesetzlich determinierten Gegenstand des Unternehmens der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. hinaus noch weitere von der Gesellschaft zu erfüllende Aufgaben festlegen.

Nach § 2 Abs. 4 ist vorgesehen, dass Garantienehmer an die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. ein Garantie- und/oder Bearbeitungsentgelt leisten. Im Fall der Abwicklung von verlorenen Zuschüssen hat der Auftraggeber der Gesellschaft ein Entgelt zur Abdeckung der damit verbundenen Aufwendungen zu leisten. Bei der Entgeltgestaltung wird auf die Besonderheiten der KMUs Rücksicht genommen.

Zu § 3:

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zehn Kapitalvertretern, wovon vier Kapitalvertreter vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, und je ein Kapitalvertreter von der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zu entsenden sind. Die restlichen Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.

Die weiteren Regelungen über den Aufsichtsrat sind im Gesellschaftsvertrag vorzusehen (zB Funktionsdauer, Vorsitz, besondere Kontroll- und Zustimmungsrechte und dergleichen).

Zu § 4:

Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. hat zwei Geschäftsführer. Ein Geschäftsführer wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandt (§ 15 Abs. 3 GmbH-Gesetz). Auf die Bestellung des Geschäftsführers durch die Generalversammlung und auf die Entsendung sind die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes anzuwenden.

Die weiteren Regelungen über die Geschäftsführung sind im Gesellschaftsvertrag vorzusehen (zB Funktionsdauer, Wiederbestellungsmöglichkeit, Aufgaben und dergleichen).

Zu § 5:

Neben § 2 ist § 5 als weiteres Kernstück des Bundesgesetzes zu sehen. Die Gesellschaft hat Mehrjahresprogramme zur Umsetzung der in § 2 genannten Ziele und Aufgaben zu erarbeiten und diese als Vorschläge den beiden zuständigen Ministern zur Genehmigung vorzulegen. In diesen Mehrjahresprogrammen sind die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente (Förderungs- und Finanzierungsinstrumente) darzustellen. Weiters haben die Vorschläge die Jahresprogramme des ERP-Fonds zu berücksichtigen.

Die Programme sind ziel- und ergebnisorientiert zu formulieren. Es sind Indikatoren festzulegen, anhand derer die Zielerreichung überprüft und die Effizienz und Wirksamkeit der Programme, Maßnahmen und Instrumente der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung evaluiert werden kann. Die Mehrjahresprogramme enthalten jeweils einen Evaluierungsplan, in welchem die Evaluierungsschwerpunkte für den Geltungszeitraum des Programms genannt sind. Die genehmigten Mehrjahresprogramme sind von der Gesellschaft umzusetzen.

Die Richtlinienkompetenz bleibt wie bisher bei den Ministerien.

Zu § 6:

Diese Bestimmung hat ihre Grundlage in § 15b Bundeshaushaltsgesetz.

Zu §§ 7 und 8:

Beamte und Dienstnehmer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die zum Stichtag 30. September 2002 überwiegend mit Aufgaben nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz befasst sind, die der neuen Gesellschaft übertragen sind, werden der Gesellschaft dienstzugeteilt. Die Dienstverhältnisse der davon betroffenen Vertragsbediensteten gehen auf die Gesellschaft über. §§ 7 und 8 entsprechen dem heutigen Standard für Ausgliederungen.

Zu § 9:

§ 9 übernimmt die Abgaben- und Gebührenbefreiungen der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 7 Abs. 2 und 3 Garantiegesetz 1977), der BÜRGES Förderungsbank Ges.m.b.H. (§ 8 Abs. 1 und 2 KMU-Förderungsgesetz) und der Innovationsagentur (§ 3 Abs. 2 Bundesgesetz vom 14. Juni 1984 betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur) für die rechtsnachfolgende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H.

In Abs. 4 wird die steuerliche Abzugsfähigkeit der nach der (steuerneutralen) Erstausstattung der Deckungsrücklage aufgestockten Rücklagenteile verankert. Im Falle der vollständigen Auflösung der Rücklage ist der steuerwirksam gebildete Rücklagenteil steuerwirksam aufzulösen. Im Falle einer Teilauflösung der Rücklage ist eine Verhältnisrechnung zwischen dem steuerneutralen und steuerwirksamen Teil der Rücklage anzustellen und daraus der steuerwirksam auszulösende Anteil der aufgelösten Rücklage zu ermitteln.

Beispiel: Die Deckungsrücklage zum Bilanzstichtag x beträgt nach Zuführung von 1 000 insgesamt 8 000. Davon entfällt auf die seinerzeitige bislang noch nicht aufgelöste Erstausstattung 2 000 und auf die Summe der steuerwirksamen Zuführungen bis zum Jahre x 6 000. Erstmalig wird zugunsten des Gewinnes des Jahres x ein Betrag von 1 600 aufgelöst. Da das Verhältnis des steuerneutralen Teils (2 000) zum steuerwirksam gebildeten Teil (6 000) 25% : 75% beträgt, ist die aufgelöste Rücklage mit einem Anteil von 1 200 (75% von 1600) steuerwirksam. Der steuerneutrale Teil von 2 000 vermindert sich um 400 (25% von 1 600) auf 1 600, welcher Betrag im Falle einer künftigen Rücklagenauflösung für die Relationsrechnung maßgebend ist.

Zu § 10:

Es erscheint zweckmäßig, die entgeltliche Vertretung und Beratung der Gesellschaft durch die Finanzprokuratur vorzusehen.

Zu Art. II:

Bislang nahm der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Geschäftsführung des ERP-Fonds wahr. In Umsetzung des One-stop-shop-Prinzips wird die personelle Identität der Geschäftsführung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. und des ERP-Fonds etabliert.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nimmt künftighin die Aufsicht über die Geschäftsführer des ERP-Fonds für die Bundesregierung wahr.

Der ERP-Fonds bleibt im Übrigen, insbesondere hinsichtlich seiner Rechtspersönlichkeit und seiner Organstruktur auf Grund des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel, unberührt.

Das Geschäftsjahr des ERP-Fonds wird dem Geschäftsjahr der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. angepasst.

Zu Art. III:

An die Stelle der in mehreren Bestimmungen des KMU-Förderungsgesetzes ausdrücklich genannten BÜRGES Förderungsbank Ges.m.b.H. tritt die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H.

Zur Stellung des Beauftragten siehe Art. IV.

Zu Art. IV:

An die Stelle der im Garantiegesetz 1977 ausdrücklich genannten Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. tritt die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H.

Gleichzeitig wird das Garantiegesetz von Schillingbeträgen auf Euro umgestellt und eine betragsmäßige Rundung vorgenommen.

Die Bestimmungen über den Beauftragten wurden teilweise modifiziert. Die Gesellschaft hat die einzelnen Geschäftsfälle formell und materiell in Hinblick auf gesetzliche und satzungsgemäße Vorgaben sowie solcher der Richtlinien und Programme zu prüfen und die nach dem Gesellschaftsvertrag und nach allfälligen Geschäftsordnungen jeweils erforderlichen internen Zustimmungen (Geschäftsführung, Aufsichtsrat) einzuholen. Danach sind die genehmigten Geschäftsfälle dem Beauftragten (Stellvertreter) zum Zweck der Entscheidung über die Übernahme einer Verpflichtung (Haftung) durch den Bund mit den Angaben darüber vorzulegen, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen.

Der Beauftragte (Stellvertreter) prüft nur mehr die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft, wobei gemäß dem in Abs. 3 dargelegten Verfahren vorzugehen ist. Die weitere Anwendbarkeit des Organhaftpflichtgesetzes auf die Tätigkeit des Beauftragten (Stellvertreters) wird durch diese Modifikation nicht berührt. Wie die bisherige Erfahrung gezeigt hat, ist auf Grund der Vielzahl bzw. Komplexität der Geschäftsfälle gemäß Garantiegesetz eine eingehende Prüfung sämtlicher Fälle durch den Beauftragten nicht durchführbar, sodass nunmehr die ausdrückliche gesetzliche Möglichkeit zur Beschränkung auf eine stichprobenweise Prüfung geschaffen wird.

Das Recht zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen durch den Beauftragten (Stellvertreter) wurde beibehalten, da dies für die Ausübung der Beauftragtentätigkeit auf Grund der Größe und Komplexität von dem Garantiegesetz unterliegenden Förderungsfällen zweckmäßig erscheint. Der Modus der Sitzungsteilnahme ist § 76 BWG nachgebildet.

Zu Art. V:

In Umsetzung des One-stop-shop-Prinzips ist es erforderlich, die Innovationsagentur auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. zu verschmelzen (handelsrechtliche Verschmelzung). Deren Aufgaben werden daher künftighin von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. wahrgenommen. Zu diesem Zweck wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Innovationsagentur unentgeltlich auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. zu übertragen.

Nach der Verschmelzung der Innovationsagentur auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H., die unverzüglich zu erfolgen hat und die abgabenrechtlich unter Art. I UmgrStG fällt, tritt – mangels verbleibendem Anwendungsbereich – das Bundesgesetz über die Errichtung einer Innovationsagentur außer Kraft.

Zu Art. VI:

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz wird insoweit geändert, als Anträge auf Gewährung von unternehmensbezogenen Beihilfen (Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 AMFG) ab dem 1. Oktober 2002 ausschließlich bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. einzureichen sind und dort abgewickelt werden.

Die Regelungen über Beihilfen an Unternehmen, die bei der EU-Kommission notifiziert sind, bleiben inhaltlich unverändert bestehen. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Einbringungsstelle sowie die Abwicklung der erforderlichen Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen. Die bestehenden Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse werden dadurch nicht berührt.

Zu Art. VII:

Die Einfügung eines neuen Paragraphen und neuer Voranschlagsansätze ist für die ordnungsgemäße Verrechnung auf Grund des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes erforderlich.