Vorblatt

Probleme:

1.      Im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht findet sich eine Reihe von Mitwirkungsbefugnissen des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bzw. des Bundesministers für Finanzen. Das Regierungsprogramm sieht jedoch im Hinblick auf eine Optimierung der Aufgabenverteilung einen weitgehenden Entfall von Mitwirkungsrechten und Mehrfachzuständigkeiten zwischen den Ressorts vor.

2.      Der Dienst- und Besoldungsrechtsbestand weist zahlreiche Regelungen auf, die durch Zeitablauf oder Änderung der Rechtsordnung überholt, gegenstandslos oder durch wiederholte Änderungen unübersichtlich geworden sind.

3.      Die Ausbildung im Bundesdienst sowie deren Organisation ist seit langem reformbedürftig. Insbesondere die Grundausbildung für den Allgemeinen Verwaltungsdienst orientiert sich derzeit ungenügend am Bedarf und den strategischen Zielen der Verwaltung.

Ziele:

1.      Beseitigung nicht erforderlicher Mitwirkungsbefugnisse des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bzw. des Bundesministers für Finanzen.

2.      Umsetzung des im Art. I des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151, normierten Deregulierungsauftrages und Schaffung einer übersichtlichen Rechtsordnung.

3.      Stärkere Ausrichtung der gesamten dienstlichen Aus- und Weiterbildung am konkreten Bedarf der Ressorts.

Inhalt:

1.      Abbau von Mitwirkungsbefugnissen des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bzw. des Bundesministers für Finanzen im Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts.

2.      Aufhebung von obsolet gewordenen Regelungen.

3.      Neuordnung der Grundausbildung durch Wahrnehmung der Verantwortung für die Grundausbildung in den Ressorts, wo dies zweckmäßig ist. Festlegung von Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport betreffend die dienstliche Aus- und Weiterbildung. Aufhebung der organisatorischen Struktur der Verwaltungsakademie.

Alternativen:

1.       Beibehaltung der Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten.

2.       Beibehaltung eines unübersichtlich gewordenen Rechtsbestandes.

3.       Beibehaltung der unbefriedigenden Ausbildungssituation.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Verbesserung der Verwaltungsstruktur ist langfristig eine Förderung des Wirtschaftsstandortes möglich.

Finanzielle Auswirkungen:

Minderaufwand von 0,92 Millionen € (~ 12,7 Millionen Schilling) pro Jahr. Auf Abschnitt E des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Artikel 1 enthält in Z 26 eine Verfassungsbestimmung (Aufhebung des § 233b BDG 1979).

Die Beschlussfassung des Artikel 8 (Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes) bedarf gemäß Artikel 14 Abs. 10 B-VG einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

A. Entfall von Mitwirkungsbefugnissen und Deregulierung

Einen besonderen Fragenkreis bei einer Aufgabenrevision – also bei der kritischen Analyse von Staats- und Verwaltungsfunktionen – bilden die Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten staatlicher Dienststellen.

Im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht treten diese Mehrfachzuständigkeiten durch zahlreiche normierte Mitbefassungen des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bzw. des Bundesministers für Finanzen auf.

Die verbliebenen Bestimmungen sollen nunmehr dessen ungeachtet im Interesse des Grundsatzes der Einheit der Zuständigkeit weiter abgebaut werden.

Darüber hinaus war unter Bedachtnahme auf den in Art. I des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151, normierten Deregulierungsauftrag, wonach vor Inangriffnahme einer Gesetzesänderung das gesamte Gesetz auf sein Deregulierungspotential hin zu überprüfen ist, über den Entfall von Mitwirkungsbestimmungen hinaus eine weiter gehende Prüfung des dienst- und besoldungsrechtlichen Normenbestandes durchzuführen. Ebenso wird einer wichtigen Forderung der Aufgabenreformkommission nachgekommen.

B. Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Novelle sieht ferner die Aufhebung einer Fülle von Rechtsvorschriften des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes vor, die durch Zeitablauf oder durch Änderungen der Rechtsordnung gegenstandslos geworden sind oder deren Beibehaltung aus anderen Gründen nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Damit soll ein weiterer Beitrag zur Schaffung einer übersichtlicheren Rechtsordnung geleistet werden.

C. Stellenplan

Der Stellenplan ist die Anlage II zum Bundesfinanzgesetz. Der Text des Allgemeinen Teiles des Stellenplans hat somit Gesetzeskraft und ist per Gesetz abänderbar.

Seit der Beschlussfassung des Stellenplanes 2002, haben sich in der Zwischenzeit einige Änderungen ergeben, die eine Anpassung des Allgemeinen Teils des Stellenplans an die neuen Gegebenheiten erforderlich machen.

Die hier vorliegenden Änderungen umfassen insbesondere

      die Sozialplanregelung für Bundesbedienstete,

      eine Reduzierung der Mitwirkungsbefugnisse des BMöLS bei Planstellenbindungen,

      eine Reduktion der Mitwirkung des BMöLS bei den Gesamtjahresarbeitsleistungen,

      einen an den Euro angepassten Berechnungsmodus für Personalpunkte

      sowie vereinzelte Wortkorrekturen bzw. Ergänzungen.

D. Die Neuordnung der Ausbildung im Bundesdienst unter Optimierungs- und Deregulierungsaspekten

Die dienstliche Aus- und Weiterbildung ist ein zentrales Element der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Auf Grund dieser Rolle kommt ihr eine hohe Bedeutung im Rahmen der Personalverantwortung zu. Seit bereits über zehn Jahren gibt es Überlegungen, die Ausbildung im Bundesdienst zu reformieren. Über die Erstellung von teilweise recht allgemein gehaltenen Grundsatzpapieren ist man jedoch nur selten hinausgegangen. Die Anforderungen an den öffentlichen Dienst erfordern aber eine zielgerichtete Aus- und Weiterbildung sowie moderne Management-Trainings-Programme für die Bundesbediensteten. Es gilt daher, die dienstliche Ausbildung sowohl inhaltlich auf den neuesten Stand zu heben, als auch organisatorische Strukturen zu schaffen, die eine optimale Ausbildung für die Mitarbeiter im Bundesdienst gewährleisten. Im Mittelpunkt steht dabei sowohl eine Orientierung der Grundausbildung an den konkreten Bedürfnissen des unmittelbaren Arbeitsbereiches als auch die verstärkte Zusammenarbeit aller Ressorts, um deren Weiterbildungsbedürfnissen insbesondere im Bereich des Verwaltungsmanagements seitens des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport Rechnung tragen zu können.

Deshalb werden in diesem Entwurf sowohl die gesetzlichen Grundlagen zur Grundausbildung neu geregelt als auch die Bereitstellung von Qualifizierungsprogrammen für das Verwaltungsmanagement neu organisiert. In diesem Zusammenhang wird die Verwaltungsakademie des Bundes in ihrer derzeitigen Form als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport nicht mehr weiter bestehen. Diese vor über 20 Jahren gegründete Einrichtung hat die in sie gesetzten Erwartungen nur teilweise erfüllt. So ist insbesondere festzustellen, dass das ambitionierte Vorhaben, die Verwaltungsakademie als qualitativ hochwertige „Kaderschmiede“ mit einem verwaltungswissenschaftlichen Forschungsschwerpunkt zu positionieren, als gescheitert zu betrachten ist. Die Verwaltungsakademie ist in der derzeitigen Praxis entgegen den Intentionen des Verwaltungsakademiegesetzes keine operativ tätige Lehr- und Forschungseinrichtung, weil der dafür vom Gesetz unter anderen vorgesehene hauptberufliche Lehrkörper für diese Tätigkeiten kaum herangezogen wird, sondern vornehmlich mit der allgemeinen Organisation einer von Dritten getragenen Vortragstätigkeit beschäftigt ist. Im Übrigen hat der Rechnungshof jüngst gravierende strategische und organisatorische Mängel im Bereich der Verwaltungsakademie festgestellt und die Aufgabenreformkommission gar die gänzliche Auflösung empfohlen.

Aus der Neuordnung der Ausbildungsaufgaben resultieren auch mehrere Einsparungspotenziale. Auf Grund der neuen gesetzlichen Ausrichtung kann die Anzahl der bisher als hauptberuflicher Lehrkörper tätigen Bediensteten der Verwaltungsakademie verringert werden. Ebenso fällt die in der Verwaltungsakademie anfallende Doppelverwaltung einschließlich Direktion im Hinblick auf das Betreiben einer nachgeordneten Dienststelle weg. Da insbesondere der Standort Schloss Laudon schlecht ausgelastet ist, der Bund aber durch einen noch für die nächsten 22 Jahre unkündbaren Mietvertrag an das Mietobjekt gebunden ist, könnte der andere große Standort aufgelassen werden. Der verbesserten Auslastung des Schlosses Laudon samt den dazu gehörigen Nebengebäuden ist in Zukunft ein besonderes Augenmerk zu widmen, wobei auch Nutzungsmöglichkeiten außerhalb einer Bildungseinrichtung nicht ausgeschlossen sein sollen.

In legistischer Hinsicht wird die Vielzahl an rechtlichen Ausbildungsvorschriften deutlich dereguliert und der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 neu gefasst. Das Verwaltungsakademiegesetz sowie eine Reihe von Verordnungen, die das dienstliche Ausbildungswesen regeln, werden aufgehoben.

E. Finanzielle Auswirkungen

Für folgende Maßnahmen sind finanzielle Auswirkungen zu erwarten:

Mitwirkungsbefugnisse Einzelfälle

Die Mitwirkung (Genehmigungspflicht) des BMöLS wird gestrichen.

Einsparungen erfolgen durch den Entfall der Bearbeitungszeit sowohl in den Ressorts als auch im BMöLS.

Annahmen:

       Bearbeitungsdauer pro Fall: 20 min A1/v1, 70 min A2/v2, 80 min A3/v3 u. 30 min A7/v5.

      Fälle pro Jahr:

Fundstelle

Anzahl

§§ 4 Abs. 4 BDG, 3 Abs. 2 Z 3 VBG

 36

§§ 4 Abs. 5 BDG, 65 Abs. 7 VBG

  2

§ 63 Abs. 5 BDG

 31

§§ 138 Abs. 3 BDG, 148 Abs. 4 VBG, 66 Abs. 6 VBG

 93

§§ 12 Abs. 3 GehG, 26 Abs. 3 VBG

433

§ 13a Abs. 5 GehG

827

§ 61b Abs. 3 GehG

 15

§ 10 ÜHG

 20

      2% Inflation bzw. Struktureffekt

Ergebnis:

Minderaufwand in Millionen Euro pro Jahr

2002

2003

2004

2005

– 0,1

– 0,1

– 0,1

Mitwirkungsbefugnisse Verordnungen

Die Mitwirkung (Genehmigungspflicht) des BMöLS wird gestrichen.

Einsparungen erfolgen durch den Entfall der Bearbeitungszeit sowohl in den Ressorts als auch im BMöLS.

Annahmen:

       Bearbeitungsdauer für umfangreiche Fälle: 40 h A1/v1, 8 h A3/v3 u. 1 h A7/v5.

       Bearbeitungsdauer für weniger umfangreiche Fälle: 8 h A1/v1, 3 h A3/v3 u. 1 h A7/v5.

      Fälle pro Jahr: 1,9 umfangreich (§§ 81 Abs. 2, 152 Abs. 6 BDG 57 GehG); 7,5 weniger umfangreich ( §§ 229 Abs. 3 BDG, 7c Abs. 4 RelUG, 24 Abs. 6, 30 Abs. 2 B-GBG)

      2% Inflation bzw. Struktureffekt

Ergebnis:

Der Minderaufwand liegt unter der Grenze von 0,1 Millionen €.

Neufassung Heimaturlaub

Einsparungen erfolgen durch die vermehrte Arbeitszeit, die bisher in einigen Destinationen durch den erhöhten Heimaturlaub entfallen ist

Annahmen:

       Gesamtsumme der in Wegfall gebrachten Tage: 35 A1, 25 A2 und 20 A3.

      2% Inflation bzw. Struktureffekt

Ergebnis:

Der Minderaufwand liegt unter der Grenze von 0,1 Millionen Euro.

Ausbildungsreform

Einsparungen sind verbunden mit dem Entfall der Direktion und der Reduktion eines Teiles des bisher mit Verwaltungstätigkeiten befassten Personals. Durch die Neuorganisation können Synergieeffekte genutzt werden.

Auflassung eines Standortes bringt Einsparung von Sachaufwand und Fremdpersonal.

Wegfall der Zustimmung zu den Grundausbildungsverordnungen

Annahmen:

Personalreduktionen: 3 A1/v1, 3 A2/v2, 3 A3/v3; 4 A4/v4, 2 A7/v5

Bearbeitungsdauer GrundausbildungsVO: 8 h A1/v1, 3 h A3/v3 u. 1 h A7/v5

Anzahl GrundausbildungsVO: 20

Jährlicher Aufwand für die aufzulassenden Standorte:

         1,8 Millionen Schilling/0,07 Millionen Euro an Mieten die zukünftig zur Vorschreibung gelangen werden

         (inkl. Betriebskosten bei Annahme des BIG-Satz gemäß Anlage zum BIG-Gesetz)

         0,02 Millionen Euro zusätzlich nötiger Sachaufwand für den Betrieb

         0,03 Millionen Euro Fremdpersonal

         0,12 Millionen Euro

2% Inflation bzw. Struktureffekt

Ergebnis:

Minderaufwand in Millionen € pro Jahr

 

2003

2004

2005

2006

Direktion

– 0,2

– 0,2

– 0,2

– 0,2

Personalreduktion

– 0,5

– 0,5

– 0,5

– 0,5

Standortauflassung

– 0,12

– 0,12

– 0,12

– 0,13

Summe in Millionen Euro

– 0,82

– 0,82

– 0,82

– 0,83

~ in Millionen Schilling

–11,3

–11,3

–11,3

–11,4

Zusammenfassend stellen sich die finanziellen Auswirkungen wie folgt dar:

Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–)
in Millionen Euro

Betrifft

2002

2003

2004

2005

Mitwirkungsbefugnisse Einzelfälle

 

– 0,1

– 0,1

– 0,1

Ausbildungsreform

 

– 0,82

– 0,82

– 0,82

Summe in Millionen Euro

 

– 0,92

– 0,92

– 0,92

~Summe in Millionen Schilling

 

–12,7

–12,7

–12,7

Veränderungen unter 0,1 Millionen Euro pro Einzelpost werden nicht aufgenommen.

F. Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 5 (BDG 1979, GehG, VBG, PG und BThPG), 7 (BLVG), 9 (ÜHG), 14 (BGBG) und 15 (RGV) auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.      hinsichtlich der Art. 6 (BB-PG) und 16 (EU-Beamten-SVG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG,

3.      hinsichtlich des Art. 8 (RUG) auf Art. 14 Abs. 1 B-VG,

4.      hinsichtlich des Art. 10 (LDG 1984) und 12 (LVG 1966) auf Art. 14 Abs. 2 B-VG,

5.      hinsichtlich des Art. 11 (LLDG) und 13 (LLVG) auf Art. 14a Abs. 2 B-VG,

6.      hinsichtlich des Art. 17 (DVG) auf Art. 11 Abs. 2 B-VG,

7.      hinsichtlich des Art. 18 (BFG 2002) auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

G. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Artikel 1 enthält in Z 26 eine Verfassungsbestimmung. Die Aufhebung der obsolet gewordenen Verfassungsbestimmung des § 233b BDG 1979 ist im Verfassungsrang zu regeln.

Die Beschlussfassung des Artikel 8 (Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes) bedarf gemäß Artikel 14 Abs. 10 B-VG einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 21 betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 4 Abs. 4 bis 6 BDG 1979):

Die Möglichkeit einer Nachsicht von der Überschreitung der oberen Altersgrenze von 40 Jahren und den besonderen Ernennungserfordernissen soll in Zukunft nicht mehr bestehen. Sehen besondere Vorschriften oder die Anlage 1 zum BDG 1979 für eine Verwendung besondere Ernennungserfordernisse vor, kann eine Person, die diese Anforderungen nicht erfüllt, auf die betreffende Planstelle nicht ernannt werden. Für die Nachsichtserteilung war die Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bzw. im Fall des § 4 Abs. 5 die Zustimmung der Bundesregierung auf Antrag des zuständigen Bundesministers nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport vorgesehen, ein Entfall der Nachsicht dient daher der Deregulierung von Mitwirkungsrechten des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 11 Abs. 3 Z 2 BDG 1979):

Hier erfolgt eine Zitatanpassung an den geänderten § 12 GehG betreffend den Vorrückungsstichtag.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 12 Abs. 3 Z 1 BDG 1979):

Durch den Wegfall der Möglichkeit einer Nachsicht von Ernennungserfordernissen geht der allgemein gefasste Verweis auf solche Ernennungserfordernisse, von denen eine Nachsicht ausgeschlossen ist, ins Leere. Die Erfordernisse, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind daher im Einzelnen aufzuzählen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 12 Abs. 6 BDG 1979):

Wie die Möglichkeit zur Nachsicht von Ernennungserfordernissen soll auch die Möglichkeit zur Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen entfallen.

Zu Art. 1 Z 5 und 6 (§ 13 Abs. 2 und 3 BDG 1979):

Um eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen, soll die Bundesregierung im Falle eines Aufschubes des Übertrittes in den Ruhestand nicht mehr befasst werden. Die Entscheidung darüber soll allein dem zuständigen Bundesminister obliegen.

Im Sinne einer Deregulierung entfällt darüber hinaus auch die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 20 Abs. 2 Z 2 BDG 1979):

Der gerichtliche Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe als Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses bei Beamten des Ruhestandes wird im Sinne der Deregulierung durch einen Verweis auf § 27 StGB den für Beamte des Aktivstandes geltenden Bestimmungen über den Amtsverlust angepasst.

Zu Art. 1 Z 8 und 9 (§§ 23 bis 35 BDG 1979):

Zu den §§ 23 und 24:

Es soll die hohe Bedeutung der dienstlichen Ausbildung für die Personal- und Verwaltungsentwicklung unterstrichen werden. Deshalb ist der Einsatz moderner Ausbildungsinstrumente unumgänglich. Sowohl die für die Personalentwicklung Verantwortlichen, wie auch die unmittelbaren Vorgesetzten werden beauftragt, in Ausbildungsplänen den erforderlichen Ausbildungsbedarf der Bediensteten zu ermitteln. In diese Ausbildungspläne sollen – unter Beachtung der gebotenen Geheimhaltungsverpflichtungen – die Erkenntnisse und Vereinbarungen einfließen, die in den jeweiligen Mitarbeitergesprächen gewonnen werden.

In den beiden Bestimmungen werden sowohl die Ziele, als auch die Arten und Formen der dienstlichen Ausbildung definiert. Gegenüber der derzeitigen Rechtslage wird der taxative Katalog an Ausbildungsformen in eine demonstrative Aufzählung umgewandelt und auf moderne Ausbildungsformen wie e-learning hingewiesen. Der Begriff „Management-Training“ bringt besser zum Ausdruck, dass eine managementorientierte Aus- und Weiterbildung nicht nur für Führungskräfte als Vorgesetzte von anderen Mitarbeitern eingesetzt werden soll, sondern auch für andere hochqualifizierte Bedienstete. Wenngleich die „sonstige dienstliche Weiterbildung“ ein inhaltlich nahezu unbegrenztes Ausbildungsspektrum umfasst, soll durch die zusätzliche Aufnahme des Begriffes „Mitarbeiterqualifizierung“ ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich das Ausbildungsspektrum nicht nur auf die Vermittlung von bloß kognitiven Fähigkeiten beschränkt, sondern auch die darüber hinausgehende Unterstützung und Schulung von intellektuellen, technischen und sozialen Fertigkeiten mit umfasst.

Da derzeit keine aussagekräftige Übersicht über die im Bundesdienst stattfindenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist, diese aber für ein substanzielles Ausbildungscontrolling unumgänglich ist, ist die Evaluierung und Dokumentation der dienstlichen Ausbildung vorgesehen.

Der Nachweis über erbrachte Leistungen im Rahmen von Bildungsveranstaltungen soll nicht – wie bisher laut § 33 Abs. 2 Verwaltungsakademiegesetz – ausgeschlossen bleiben. Allerdings eignen sich solche Leistungsbeurteilungen nicht für das formalisierte Leistungsfeststellungsverfahren nach dem 7. Abschnitt des BDG und sollen deshalb dafür nicht herangezogen werden.

Zu den §§ 25 bis 31:

Schon nach der derzeitigen Rechtslage fällt die Grundausbildung grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des betreffenden Ressorts. Nur für die Beamten der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ gibt es gemeinsame Grundausbildungsvorschriften, die jedoch gleichzeitig eine Vielzahl von Ausnahmen von der gemeinsamen Grundausbildung vorsehen. Die rechtlich gebotene Einheitsgrundausbildung des Allgemeinen Verwaltungsdienstes hat sich aus mehreren Gründen nicht ausreichend bewährt:

      Die tatsächlichen Anforderungen im Dienstbereich des auszubildenden Beamten fließen nicht ausreichend in die Grundausbildung ein. Bereits 1990 erwies sich aus der Sicht des damals verantwortlichen Bundeskanzleramtes die Grundausbildung wegen ihrer undifferenzierten Wissensvermittlung als wenig effizient für eine Qualitätssteigerung der Aufgabenerfüllung durch die Betroffenen.

      Die auf Grund der Einheitsgrundausbildung erwartete höhere Flexibilität im Diensteinsatz zwischen den einzelnen Ressorts findet nicht statt.

      Die Gestaltung der rechtlichen Grundlagen in Form von Regierungsverordnungen stellte sich als schwerfällig heraus und entspricht nicht modernen Ausbildungsgrundsätzen.

      Weiters ist die Grundausbildung mit einem aufwändigen Administrations- und Prüfungssystem überfrachtet.

Die inhaltliche Gestaltung sowie die organisatorische Bereitstellung der Grundausbildung soll gemäß dem vorliegenden Entwurf grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der einzelnen Ressorts fallen und an den dortigen Anforderungen orientiert sein. Diese neue Form der Verantwortung für die Grundausbildung dürfte insbesondere in jenen Ressorts keine größeren Umstellungsprobleme verursachen, die bereits derzeit die Ausbildung eines Großteils ihrer Bediensteten selbst durchführen. Es sind dies die Ressortbereiche der Bundesministerien für Finanzen, Inneres, Landesverteidigung sowie soziale Sicherheit und Generationen. In den angesprochenen Ressorts besteht eine Reihe von Grundausbildungseinrichtungen, in denen bereits seit langer Zeit erfolgreich ein hohes Ausbildungsniveau gehalten wird. Diese Einrichtungen erscheinen prädestiniert, in Zukunft auch die Grundausbildung der Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mitzuübernehmen. Eine diesbezügliche Bereitschaft dieser Ressorts wird beispielsweise dadurch unter Beweis gestellt, als erst kürzlich in einem Entwurf zu einer Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz die Zuständigkeit der Grundausbildung für alle Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres – und somit auch für die Angehörigen der Allgemeinen Verwaltung – dem Bereich des eigenen Ministeriums zugewiesen wurde.

Für diejenigen Ressorts hingegen, in denen keine geeigneten Grundausbildungseinrichtungen bestehen, wird eine Bereitstellung der Grundausbildung durch das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport weiterhin möglich sein. Es ist jedenfalls nicht daran gedacht, dass diese unter rein personellen Gesichtspunkten eher kleinen Ressorts zwingend eigene Grundausbildungseinrichtungen aufbauen müssen oder sich um die Bereitstellung einer adäquaten Grundausbildung selbst kümmern müssen.

Die Ausgestaltung der konkreten Grundausbildung soll wie bisher in Verordnungsform erfolgen, wobei die Verordnung über die Grundausbildung aller Bediensteten eines Ressorts von der jeweiligen obersten Dienstbehörde erlassen wird. Es soll aber auch zulässig sein, dass für bestimmte Personengruppen mehrerer Ressorts von mehreren Ressorts gemeinsame Grundausbildungsverordnungen erlassen werden.

Für die Zuweisung zur Dienstprüfung soll es in Zukunft keines Antrages des Beamten bedürfen. Es wird damit dem bereits im Vertragsbedienstetenrecht bestehenden Prinzip der dienstgeberseitigen Entsendung entsprochen.

Die Bestimmungen betreffend die Dienstprüfung wurden deutlich dereguliert. Diese kann künftig nicht nur als Gesamtprüfung, sondern auch aufgeteilt auf mehrere Teilprüfungen stattfinden. Damit wird insbesondere den vielen Forderungen entsprochen, die Grundausbildungslehrgänge im so genannten Modulsystem konzipieren zu können. Bei dieser Form eines Grundausbildungslehrganges ist eine Abfolge von Teilprüfungen vorgesehen, die jeweils nach einem abgeschlossenen Fachgebiet den entsprechenden Lehrinhalt zum Prüfungsinhalt haben. Anrechnungen von anderweitigen Ausbildungen sollen weiterhin zulässig sein, wenn Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit gegeben ist.

Bei jeder obersten Dienstbehörde ist grundsätzlich eine Prüfungskommission einzurichten, die aus allen Prüfern für den Ressortbereich zusammengesetzt ist. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass aus Zweckmäßigkeitsgründen auch mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden können. Sollten aber über Ressortgrenzen hinweg gemeinsame Grundausbildungen angeboten werden, wie dies in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport zu erwarten sein wird, so können sogar ressortübergreifende Prüfungskommissionen gebildet werden. Auch Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, können zu Prüfern bestellt werden. Die Verfassungsbestimmung des § 29 Abs. 6 wird von der gegenständlichen Novelle nicht berührt. Das Prüfungsverfahren wird von überflüssigen Bestimmungen befreit.

Zu den §§ 32 und 33:

Die Qualifizierung der Führungskräfte im öffentlichen Dienst ist von besonderer Bedeutung für die weitere Entwicklung der öffentlichen Verwaltung. Es gilt daher dem Management-Training ein besonderes Augenmerk zu schenken, wobei auch für zukünftige Führungskräfte ein spezielles so genanntes Junior-Management-Training zur Verfügung stehen sollte. Ebenso wird den Dienstbehörden aufgetragen, allen Mitarbeitern die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Weiterbildung zu ermöglichen (vgl. die Erl. zu den §§ 23 und 24, zweiter Absatz). Ein förmlicher Rechtsanspruch der Bediensteten ist damit nicht verbunden. Da die Verwaltungsakademie schon bisher kein exklusives Ausbildungsmonopol innehatte und in den einzelnen Ressorts in unterschiedlichem Ausmaß Führungskräfteseminare und sonstige Fortbildungsleistungen vom allgemeinen Bildungsmarkt zugekauft werden, bedeutet diese Bestimmung keine Aufgabenverlagerung, sondern nur die Bekräftigung der schon bisher geltenden grundsätzlichen Verantwortung der Ressorts für die Weiterbildung ihrer Bediensteten. Ungeachtet dieser Erstzuständigkeit wird das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport seine Rolle in der Förderung der Personalgestion aller Ressorts wahrnehmen und stellt eine substanzielle Unterstützung der Ressorts durch die Bereitstellung und Finanzierung entsprechender Ausbildungsangebote in Aussicht (siehe folgende Erläuterungen).

Zu den §§ 34 und 35:

In Zukunft soll ein wesentlicher Teil des Bildungsangebotes, wie insbesondere die Durchführung von Management-Trainings-Programmen seitens des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport bereitgestellt werden. Dabei ist von einer möglichst flexiblen Aufgabenwahrnehmung auszugehen, die einer deutlich kleineren Organisationseinheit bedarf, als sie derzeit in der Gestalt der Verwaltungsakademie besteht. Weiters wird – wie weiter oben bereits erwähnt – für diejenigen Ressorts, in denen die Durchführung der Grundausbildung auf organisatorische Schwierigkeiten stößt, eine Bereitstellung und Finanzierung der Grundausbildung durch das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport weiterhin möglich sein. Die Angebotspalette des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport wird sich vom Angebot der Verwaltungsakademie unterscheiden. Es soll zu einer erhöhten Schwerpunktsetzung kommen, um einer diesbezüglichen Kritik des Rechnungshofes nachzukommen, nach der „eine Fokussierung auf vermehrt verwaltungsspezifische Themenstellung“ gefordert wird. Neben dem Hauptschwerpunkt Management-Training sollen auch breiter angelegte Ausbildungsbedürfnisse der Bediensteten in Absprache mit den Ressorts bereitgestellt werden. Der Aufstiegskurs soll vorerst weitergeführt werden. Es ist in Aussicht genommen, das praxisorientierte Ausbildungssystem der Fachhochschulen wie auch postgraduale Ausbildungen auch für die Managementausbildung in der Bundesverwaltung nutzbar zu machen. Im Rahmen des Personalcontrolling soll auch der Steuerungsaspekt bei der Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Personal- und Verwaltungsentwicklung untersucht werden.

Die gesamten Aktivitäten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sollen unter kooperativer Einbeziehung aller Ressorts erfolgen. Insbesondere um den konkreten Bildungsbedarf zu ermitteln, sollen die einzelnen Ressorts durch die Schaffung eines Beirates aktiv in die strategischen Bildungsüberlegungen des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport eingebunden werden. Der Beirat setzt sich aus Vertretern aller obersten Dienstbehörden sowie einem InteressenvVertreter der Bediensteten Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zusammen.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 56 Abs. 3 bis 5 BDG 1979):

Nebenbeschäftigungen im Sinne des § 56 Abs. 1 BDG 1979 können erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten (zB als Arbeitnehmer oder als Versicherungsvertreter), wirtschaftliche selbständige Tätigkeiten (zB als Werknehmer, Nebenerwerbslandwirt oder Gewerbetreibender) und schließlich auch nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten (zB als ehrenamtliche Tätigkeit) sein. Nach dem geltenden Recht ist der Beamte verpflichtet, von sich aus im Widerspruch mit § 56 Abs. 2 BDG stehende Nebenbeschäftigungen (Behinderung dienstlicher Aufgaben, Befangenheit, Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen) zu unterlassen und jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Die Dienstbehörde kann dann gegebenenfalls die Unzulässigkeit dieser Nebenbeschäftigung mit Bescheid feststellen.

In der Verwaltungspraxis ergeben sich trotz dieser Meldepflicht immer wieder Fälle der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (zB Ausübung der Nebenbeschäftigung als Versicherungsvertreter im Dienst), die in der Öffentlichkeit zu Recht sehr kritisch bewertet werden. Da somit die Meldepflicht bei erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen kein geeignetes Mittel darstellt, um derartigen Missbräuchen entgegenzutreten, soll daher die Meldepflicht durch eine Genehmigungspflicht (Abs. 3) ersetzt werden. Zuständig zur Erteilung der Genehmigung soll die für den Beamten in erster Instanz zuständige Dienstbehörde sein.

Als Versagungsgründe werden im Abs. 4 die Gründe übernommen, aus denen eine Nebenbeschäftigung unzulässig ist. Im Rahmen des von der Dienstbehörde über Antrag des Beamten einzuleitenden Ermittlungsverfahrens wird dann eingehender die Art, der Umfang, die Häufigkeit und die zeitliche Dauer der vom Beamten beabsichtigten Nebenbeschäftigung darzulegen und zu prüfen sein. Liegt kein im Abs. 2 genannter Versagungsgrund vor, ist nach Abs. 4 die Genehmigung zu erteilen.

Um den Beamten bei fallweisen, kurzfristigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (zB Schankaushilfe bei Zeltfest) durch den mit einer Genehmigung verbundenen Zeitaufwand für die Antragstellung und Genehmigung nicht überhaupt an der Ausübung der Nebenbeschäftigung zu hindern, sieht Abs. 5 vor, dass derartige Nebenbeschäftigungen, deren Gesamtdauer im Kalenderjahr 14 Kalendertage nicht überschreitet, auch ohne Genehmigung gegen nachträgliche Meldung ausgeübt werden dürfen.

Nach Abs. 6 soll die Genehmigung der nicht unter die Bagatellgrenze des Abs. 5 fallenden erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen nur mehr befristet auf längstens fünf Jahre erteilt werden und widerrufen werden können, wenn sich nach ihrer Genehmigung eine wesentliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt. Befristete Verlängerungen der Genehmigung sollen zulässig sein.

Veränderter Aufwand entsteht nur durch die Bescheidausfertigung bei Bewilligung. Versagungen bzw. die Beurteilung, ob hier Unvereinbarkeit vorliegt, mussten schon bisher erfolgen. Der Mehraufwand bewegt sich unter der Grenze von 0,1 Millionen Euro.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 73 BDG 1979):

Die besonderen Bestimmungen über den Heimaturlaub werden von der Heimaturlaubsverordnung 1985, BGBl. Nr. 120, zuletzt geändert BGBl. II Nr. 174/ 2002, in den § 73 übernommen und das bisher erhöhte Urlaubsausmaß für Beamte, die außerhalb Europas verwendet werden, gekürzt. Die bisherige Verordnungsermächtigung in Abs. 4 kann daher entfallen und die Heimaturlaubsverordnung aufgehoben werden.

Abs. 3 berücksichtigt den Fall, dass der Beamte bzw. Vertragsbedienstete von einem Dienstort außerhalb Europas an einen anderen Dienstort außerhalb Europas versetzt wird, für den gemäß Abs. 1 eine längere oder kürzere Verwendungsdauer als Voraussetzung für den Heimaturlaub vorgesehen ist.

Im Abs. 5 wird die bisher im § 4 der Heimaturlaubsverordnung 1985 enthaltene Aliquotierungsregelung übernommen. Vgl. auch den Entfall des § 29 VBG.

Vgl. auch den Entfall des § 29 VBG.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979):

Zitatanpassung an die Neufassung des § 160 BDG 1979.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 78a Abs. 6 Z 2 BDG 1979):

Zitatanpassung auf Grund der Einarbeitung des Nebengebührenzulagengesetzes in das Pensionsgesetz 1965.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 81 Abs. 2 BDG 1979):

Im Sinne einer Deregulierung werden Schnittstellen aufgelöst und die Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport vor Erlassung der Verordnung über die Merkmale der Leistungsbeurteilung abgeschafft.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 137 Abs. 10 BDG 1979):

Für die ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtes über die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen weiter. Zur Bewertung und Zuordnung dieser Arbeitsplätze ist derzeit auf Antrag des zuständigen Bundesministers der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zuständig, wobei die vorgenommene Bewertung und Zuordnung der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen. Diese Bewertung von Arbeitsplätzen in privatwirtschaftlich geführten Unternehmen durch Vertreter des Bundes bereitet insofern zunehmend Probleme, weil diese einen Gesamtüberblick über die Organisation des Unternehmens einschließlich der Arbeitsplätze der Angestellten dieser Unternehmen erfordert und diese Informationen den Bewertern in der Regel nicht zur Verfügung stehen bzw. auch nicht zur Verfügung gestellt werden müssen.

Diese Bestimmung zielt daher darauf ab, die Zuständigkeit zur Bewertung von Arbeitsplätzen der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten in einem eingeschränkten Umfang den Unternehmen selbst zu übertragen. Eine derartige Einschränkung erscheint zum Schutz der Interessen des Bundes im Hinblick auf die mit Höherbewertungen verbundenen Folgen für den Pensionsaufwand des Bundes erforderlich und soll in der Form vorgenommen werden, dass Neubewertungen der Arbeitsplätze der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten nur mehr im Rahmen der im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes dargestellten und freien bzw. frei werdenden Planstellen entsprechender Qualität (Verwendungsgruppe, Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe) zulässig sind. Mit dieser Regelung wird einerseits sichergestellt, dass nach dem Ausgliederungszeitpunkt veränderte Rahmenbedingungen mit Auswirkungen auf Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten von den Unternehmen selbst bewertet und gesteigerte Anforderungen durch Zuordnung zu höherwertigen Arbeitsplätzen auch abgegolten werden können. Andererseits wird mit der Bezugnahme auf die Anzahl und Wertigkeit der im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes dargestellten Planstellen eine gesetzliche Anpassung dieser im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes ausgewiesenen Planstellen aus dem Titel der Neubewertung künftig dezidiert ausgeschlossen.

Um zu verhindern, dass diese Bewertungsvorschriften durch „faktische höherwertige Verwendungen“ unterlaufen werden, sieht der vorletzte Satz dieser Bestimmung für den Fall, dass die entsprechenden freien Planstellen in der erforderlichen Qualität im Stellenplan nicht vorhanden sind, ein dienstrechtliches Verwendungsverbot vor. Die Sanktion für eine allfällige Verletzung dieser Ordnungsvorschrift trifft, wenn durch eine solche Handlung dem Bund Mehrkosten entstehen, die bei Einhaltung dieses Verwendungsverbotes nicht entstanden wären, die ausgegliederte Einrichtung in der Form, dass in diesem Fall gegen diese nach dem Organhaftpflichtgesetz vorzugehen sein wird.

Zu Art. 1 Z 16 und 18 (§ 138 Abs. 3 und § 148 Abs. 4 BDG 1979):

Im Sinne einer Deregulierung soll die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Anrechnung von im § 138 Abs. 3 bzw. § 148 Abs. 4 genannten Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase entfallen. Gleichzeitig werden die Dienstverhältnisse, die für eine Anrechnung in Betracht kommen, über die inländischen Gebietskörperschaften auch auf solche in anderen EU-/EWR-Ländern ausgedehnt, um eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung zu vermeiden.

Vgl. auch § 66 Abs. 3 VBG 1948 hinsichtlich der Vertragsbediensteten.

Zu Art. 1 Z 17 (§ 144 Abs. 5 BDG 1979):

Als Vorraussetzung für den Vorsitzenden einer Prüfungskommission ist gemäß § 29 Abs. 1 des Entwurfes Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung erforderlich. Da keine weiteren formalen Vorraussetzungen bestehen, kann der als Ausnahmebestimmung fungierende § 144 Abs. 5 entfallen.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 152 Abs. 5 BDG 1979):

Im Sinne einer Deregulierung soll der Bundesminister für Landesverteidigung auch die näheren Regelungen betreffend die Verwendungsbezeichnungen für den Bereich der Militärseelsorge durch Verordnung treffen können. Vgl. auch § 152 Abs. 6.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 152 Abs. 6 BDG 1979):

Die bisher erforderliche Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport vor Erlassung einer Verordnung zur näheren Regelung des Führens der Dienstgrade kann im Sinne einer Deregulierung entfallen. Vgl. auch § 256 Abs. 4.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 153 BDG 1979):

Die bisher erforderliche Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bei der Nachsicht von Berufspraxiserfordernissen bei der Ernennung zum Staatsanwalt (§ 12 Staatsanwaltschaftsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 4 BDG 1979) kann im Sinne einer Deregulierung entfallen.

Zu Art. 1 Z 22 bis 24 und 26 (§ 169 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 173 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 186 Abs. 4, § 187 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 200 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979):

Zitatanpassungen an die Neufassung der Bestimmungen über die Ausbildung.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 194 Abs. 4 BDG 1979):

Die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Einrechnung von Tätigkeiten eines Universitätslehrers in der Universitätsverwaltung in die Lehrverpflichtung wird – vorläufig befristet bis 31. August 2004 – aufgegeben. Als Alternative soll ein entsprechendes Controlling aufgebaut werden.

Vgl. auch die Einrechnungsfälle der §§ 6, 9 Abs. 3 und 10 Abs. 10 BLVG.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 202 Abs. 3 BDG 1979):

§ 202 Abs. 3 letzter Satz wird mit dem generellen Wegfall der Nachsichtsmöglichkeit überflüssig und kann entfallen.

Zu Art. 1 Z 28 (§ 202 Abs. 4 BDG 1979):

Gemäß § 202 Abs. 4 gilt die Bestimmung über das Höchstalter bei der Ernennung zum Bundesbeamten nicht für die Ernennung von beamteten Landeslehrern zu Übungsschullehrern des Bundes. Als Begleitmaßnahme zum generellen Entfall der Nachsicht von der oberen Altersgrenze ist diese Ausnahme von den Übungsschullehrern auf Akademielehrer insgesamt auszudehnen, um den typischen Karriereverläufen in diesem Bereich und der gebotenen Flexibilität in der Verwendung an den Akademien Rechnung zu tragen.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 229 Abs. 3 BDG 1979):

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 3 Z 1 des Poststrukturgesetzes (PTSG) (Strukturanpassungsgesetz 1996) hat der jeweils zuständige Vorstandsvorsitzende durch Verordnung alle Dienstrechtsangelegenheiten zu regeln, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind. Eine solche Dienstrechtsangelegenheit stellt gemäß § 229 Abs. 3 BDG 1979 die Zuordnung der Organisationseinheiten für Beamte im PTA-Bereich dar. Da die Verordnungserlassung gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung im Poststrukturgesetz nunmehr dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden obliegt, ist im Sinne einer Deregulierung die bisher vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zu streichen.

Zu Art. 1 Z 30 (§§ 233a, 237 bis 239, 242 und 248a BDG 1979):

Diese Übergangsbestimmungen sind durch Zeitablauf obsolet geworden und werden daher aufgehoben. Es betreffen:

§ 233: Definitivstellung, § 233a: Versetzung in den Ruhestand, § 237: Versetzung, § 238: Verwendungsänderung, § 239: Berufungskommission, § 242: Leistungsfeststellung, § 247c: Emeritierung von Ordentlichen Universitäts-(Hochschul-)Professoren und § 248a: Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen von Lehrern.

Zu Art. 1 Z 31 (§ 233b BDG 1979):

Die Verfassungsbestimmung des § 233b (Wiederaufnahme in den Dienststand) ist durch Zeitablauf obsolet geworden und wird daher aufgehoben.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 234 Abs. 4 bis 6 BDG 1979):

In Abs. 4 findet sich eine Übergangsbestimmung zur Aufhebung der Nachsichtsmöglichkeit von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen, die sicherstellt, dass nach dem bisherigen Recht erteilte Nachsichten auch weiterhin gültig bleiben. Durch den Abs. 5 wird sichergestellt, dass ein bereits absolvierter Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie auch weiterhin als Ernennungserfordernis gilt. Bis jedoch in den jeweiligen Ressorts für die einzelnen Dienstbereiche neue Grundausbildungsverordnungen erlassen werden, sollen die derzeit geltenden Bundesregierungs-Verordnungen auch über den 31. Dezember 2002 hinaus – als Bundesgesetze – wirksam sein. Bereits absolvierte Grundausbildungen gelten weiterhin als Definitivstellungserfordernisse.

Zu Art. 1 Z 33 (§ 236b Abs. 5a und 5b BDG 1979):

Zu den für die Inanspruchnahme der „40/60-Regelung“ (Ruhestandsversetzung bereits ab 60 bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) relevanten Zeiten zählen ua. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die entweder ein besonderer Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Sozialversicherung geleistet worden ist.

Der für die 40/60-Regelung in Betracht kommenden Altersgruppe (geb. vor dem 1. Oktober 1945) wurden Schul- und Studienzeiten beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Von den Schul-/Studienzeiten überlagerte Versicherungszeiten wurden vom PV-Träger durch Leistung eines Erstattungsbeitrages entfertigt. Diese Anrechnungspraxis war seinerzeit für die Betroffenen zwar günstig, da sie den Erstattungsbetrag erhielten, nunmehr stellt sie sich allerdings als Nachteil heraus, da die beitragsfrei angerechneten Zeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, sondern allenfalls nachzukaufen wären. Der für den Nachkauf erforderliche Betrag übersteigt den seinerzeitigen Erstattungsbetrag in der Regel um ein Mehrfaches. Eine gewisse Härte stellt der Verlust von beitragsgedeckten Zeiten insbesondere für jene Dienstnehmer dar, die während des Studiums durchgehend erwerbstätig waren und denen nun mehrere Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit fehlen.

Zur Beseitigung solcher Härtefälle sieht die Regelung vor, dass anstelle des besonderen Pensionsbeitrages für entfertigte Monate der aufgewertete Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten ist. Da die Leistung des Erstattungsbetrages schon bis zu 40 Jahre zurückliegen kann und der Dienstgeber über keine entsprechenden Nachweise verfügt, ist der Nachweis über die entfertigten Zeiträume vom Beamten zu erbringen und der für die Aufwertung maßgebliche Zeitpunkt der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 242 BDG 1979):

Zur Hintanhaltung von Rechtsunsicherheit soll die Neuregelung des Heimaturlaubs noch nicht für jene Fälle gelten, die die erforderliche Verwendungsdauer für einen Dienstort nach der Heimaturlaubsverordnung vollendet haben bzw. sich bei In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 73 BDG 1979 gerade im Heimaturlaub befinden.

Zu Art. 1 Z 35 (Aufhebung des 5. Unterabschnitts der Übergangsbestimmungen – § 247a – des BDG 1979):

Diese Übergangsbestimmung betrifft Staatsanwälte und ist ebenfalls durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Diese Aufhebung macht es möglich, die Nummerierungen der folgenden Unterabschnitte wie folgt zu bereinigen: 6 wird 5, 7 wird 6, 8 wird 7, 8a wird 8. Die weiteren Unterabschnitte behalten ihre geltende Nummerierung.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 247f Abs. 2 bis 5 BDG 1979):

Die hier vorgesehene Überleitung von ausschließlich an Universitäten der Künste verwendeten Bundeslehrern in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren bzw. in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren ist abgeschlossen. Die Bestimmung kann daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 37 (§ 248 Abs. 1 BDG 1979):

Bis zum Jahre 1970 waren für Lehrer im L-2-Bereich drei Verwendungsgruppen vorgesehen: L 2 V für Lehrer an Volksschulen, L 2 HS für Lehrer an Haupt- und Sonderschulen und L 2 B für Lehrer an Berufsschulen. Daneben gehörte diesen Verwendungsgruppen auch eine Reihe von Lehrern für bestimmte Unterrichtsgegenstände mit bestimmter einschlägiger Ausbildung an.

Als im Jahre 1970 die Pflichtschullehrerausbildung an die neu geschaffenen Pädagogischen Akademien übertragen wurde, wurden durch die 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 244, die Verwendungsgruppen und Ernennungserfordernisse mit Wirkung vom 1. September 1970 neu geregelt. Die Pflichtschullehrertätigkeiten, für die eine Ausbildung an den Pädagogischen Akademien vorgesehen war, wurden den neu geschaffenen Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2 zugeordnet. Die übrigen Lehrertätigkeiten blieben den bisherigen Verwendungsgruppen zugeordnet, doch erhielten diese Verwendungsgruppen neue Bezeichnungen: L 2b 1 für L 2 V, L 2b 2 für L 2 HS und L 2b 3 für L 2 B.

In der Folge stellte sich heraus, dass die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 infolge der Schaffung der Verwendungsgruppen L 2a immer mehr entbehrlich geworden waren und ihr nur mehr wenige Lehrer angehörten. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 wurden daher durch das neue Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 329/1977, Ernennungen in diese beiden Verwendungsgruppen verboten. Dieses Verbot wurde auch in die Nachfolgeregelung, das geltende BDG 1979, übernommen.

Für Lehrer, die diesen Verwendungsgruppen am 31. Dezember 1977 bereits angehörten und die mangels Erfüllung der entsprechenden Ernennungserfordernisse nicht in eine andere Verwendungsgruppe überstellt werden konnten, sieht das GehG nach wie vor Bezugsansätze in den beiden Verwendungsgruppen vor.

Nunmehr ist die Zahl der Bundes- und Landeslehrer, die einer der beiden Verwendungsgruppen oder einer der beiden vergleichbaren Entlohnungsgruppen l 2b 2 oder l 2b 3 der Vertragslehrer angehören, derart stark zurückgegangen, dass sie insgesamt nur mehr etwa 17 Vollbeschäftigtenäquivalente betragen. Damit gehört von rund 7 500 Lehrern nur mehr einer den genannten Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen an. Es erscheint daher nicht mehr gerechtfertigt, diese Verwendungs- und Entlohnungsgruppen mit ihren Bezugsansätzen weiterhin aufrecht zu erhalten.

Die vorhandenen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 bzw. der Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b3 sollen daher in die nächst höhere Verwendungsgruppe L 2a 1 bzw. Entlohnungsgruppe l 2a 1 übergeleitet werden. Auf Grund der Überstellungsbestimmungen des § 12a GehG und des § 15 VBG ist der Lehrer in die – der Bezeichnung nach – nächst niedrigere Gehaltsstufe bzw. Entlohnungsstufe der neuen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einzustufen.

Da der in diesen Stufen vorgesehene Bezugsansatz gegenüber dem Bezugsansatz in L-2b-2-(l-2b-2) um durchschnittlich etwa 100 € und gegenüber dem Bezugsansatz in L 2b 3 (l 2b 3) um durchschnittlich 50 € höher ist, ergeben sich für die sieben Vollbeschäftigtenäquivalente in der derzeitigen L 2b 2 (l 2b 2)-Gruppe und für die zehn Vollbeschäftigtenäquivalente in der derzeitigen L-2b-3-(l-2b-3)-Gruppe jährliche Mehrkosten von insgesamt 0,023 Millionen Euro je Kalenderjahr, für das Jahr 2002 mit Rücksicht auf das In-Kraft-Treten mit 1. September 2002 von 0,008 Millionen Euro, was durch die damit verbundene administrative Erleichterung (über)kompensiert wird.

Zu Art. 1 Z 38 (§ 248 Abs. 3 BDG 1979):

Der letzte Satz ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und kann daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 39 bis 43 (§ 249a, § 249b Abs. 1, 2 und 4 und § 249c Abs. 1 BDG 1979):

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999 wurde der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Ermächtigung eingeräumt, vom allgemeinen Beamtendienstrecht abweichende Regelungen zu treffen. Diese Ermächtigung betraf den größten Teil der Beamten des PT-Schemas, nämlich jene, die im ausgegliederten Bereich verwendet wurden, nicht aber die Beamten, die im Bereich des BM für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: BM für Verkehr, Innovation und Technologie) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung verwendet werden und die damals ebenfalls dem PT-Schema angehörten. Da sich von da an das Dienst- und Besoldungsrecht dieser Beamten vom Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten im PTA-Bereich unterscheiden konnte, wurden die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von Gesetzes wegen in eine gesonderte Besoldungsgruppe („Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“, Kurzbezeichnung: „PF-Schema“) übergeführt.

Gleichzeitig wurde festgelegt, dass in diesem Bereich künftig Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Überstellungen aus anderen Besoldungsgruppen in das A-Schema erfolgen, da sich das Verwendungsbild dieser Beamten grundsätzlich nicht von anderen Verwendungen des Verwaltungsdienstes unterscheidet. Aus diesem Grund geht die Zahl der Beamten des PF-Schemas kontinuierlich zurück. In den untersten drei Verwendungsgruppen (PF 7, PF 8 und PF 9) befinden sich überhaupt keine Beamten mehr und Neuzugänge sind auszuschließen. Diese drei Verwendungsgruppen können daher ersatzlos entfallen.

In diesem Zusammenhang können auch jene Regelungen des § 249a Abs. 1 bis 4 BDG 1979 entfallen, die die seinerzeitige gesetzliche Überleitung aus dem PT-Schema in das PF-Schema regeln, da sie seit ihrer Umsetzung keinen weiteren Anwendungsbereich mehr haben. Der Inhalt des bisherigen § 249a Abs. 3 wird nun – statt auf die Überleitung auf möglich Überstellungsfälle innerhalb der Besoldungsgruppe oder aus dem PT-Schema bezogen – dem neuen § 249a Abs. 2 als letzter Satz angefügt.

§ 249b Abs. 2 letzter Satz muss, da er auf den nunmehr aufgehobenen bisherigen § 249a Abs. 2 verweist, anders formuliert werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Art. 1 Z 44 (§ 256 Abs. 4 BDG 1979):

Die bisher erforderliche Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport vor Erlassung einer Verordnung zur näheren Regelung des Führens der Dienstgrade kann im Sinne einer Deregulierung entfallen. Vgl. auch § 152 Abs. 6.

Zu Art. 1 Z 45 (§ 261 Abs. 4 BDG 1979):

Zitatanpassung wegen der Aufhebung von § 144 Abs. 5.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 284 Abs. 2 BDG 1979):

Dieser Absatz enthält eine weitere Übergangsbestimmung zur Leistungsfeststellung. Er ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und daher aufzuheben.

Zu Art. 1 Z 48 (Anlage 1 Z 1.13 BDG 1979):

Der Aufstiegskurs wird vom Bundesministerium für öffentliche Leistung durchgeführt, da die Verwaltungsakademie als nachgeordnete Dienststelle aufgehoben wird. Die Zulassungsvoraussetzungen bleiben unverändert.

Zu Art. 1 Z 49 (Anlage 1 Z 1.19, 12.19 und 21a.2 BDG 1979):

Diese Bestimmungen werden mit dem generellen Wegfall der Nachsichtsmöglichkeit überflüssig und können entfallen.

Zu Art. 1 Z 50 (Anlage 1 Z 12.13 und 13.13 BDG 1979):

Zitatanpassungen an die Neufassung der Bestimmungen über die Ausbildung.

Zu Art. 1 Z 51 (Anlage 1 Z 12.17 BDG 1979):

Da der Aufstiegskurs in Zukunft vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport angeboten wird, erfolgt eine entsprechende Textanpassung.

Zu Art. 1 Z 52, 53, 55 bis 58 (Anlage 1 Z 22, 23.1, 23.2, 23.3, 23.4, 23.7 und 23.8 BDG 1979):

Mit dem In-Kraft-Treten des Akademien-Studiengesetzes 1999 (AStG) und der Akademien-Studien­ordnung (AStO) ist es erforderlich, sowohl terminologische als auch inhaltliche Anpassungen in den einschlägigen Bestimmungen des Lehrer-Dienstrechtes durchzuführen, insbesondere da früher durch den Lehrplan bedingte unterschiedliche Bewertungen einzelner Bereiche (zB Didaktik) zwischen den Studiengängen nicht mehr gegeben sind. Diese unterschiedliche Behandlung hatte bewirkt, dass Akademielehrer insbesondere in den didaktischen Fächern für den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen und für den für das Lehramt an Hauptschulen unterschiedliche Ernennungserfordernisse zu erbringen hatten. Durch das neue Akademien-Studienrecht wurde aber vorgegeben, dass es nur mehr „Fachdidaktik“ gibt und dort keine Differenzierungen zwischen dem Studiengang an Volksschulen und dem an Hauptschulen gemacht werden. Neben den gleichzeitigen Änderungen im GehG und im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz ergibt sich auch in der Anlage 1 zum BDG 1979 folgende Änderungsnotwendigkeit:

Für die Lehrer an Akademien und Instituten sollen die bisherige Vielzahl ihrer Verwendungen mit jeweils unterschiedlichen Ernennungserfordernissen – im Sinne der durch das AStG vorgesehenen Autonomie der Institutionen sowie Entscheidungen der Studienkommissionen über neue Studiengänge und Fächer – beseitigt und dem Anliegen der Deregulierung entsprechend die Verwendungen möglichst weitgehend zusammengefasst werden. Mit dieser Zusammenfassung wird auch die personelle Durchlässigkeit der jeweiligen Verwendungen und organisatorische Vereinheitlichung der Befähigungen für die Lehrtätigkeit in allen im AStG geregelten Akademie-Typen (sowohl innerhalb der Verwendungsgruppe L PA als auch innerhalb der Verwendungsgruppe L 1) angestrebt.

Aufbauend auf Qualitätsentwicklung sollen für die jeweilige Verwendung die jeweils höchstmöglichen Studienabschlüsse gemäß Anlage 1 oder 2 UniStG, die pädagogische und didaktische Eignung (Nachweise einer facheinschlägigen Lehrpraxis) sowie die durch Publikationen nachzuweisende wissenschaftliche Tätigkeit eine Grundlage bilden. Die zusätzlichen, konkretisierten Verwendungserfordernisse sollen im Rahmen des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens von den Institutionen autonom festgelegt werden.

Die Eingrenzung „in Lehrtätigkeit“ in der Spalte „Verwendung“ schließt aus, dass auch überwiegend andere als unterrichtende Aufgaben an der Akademie wahrnehmende Lehrer in diese Verwendungsgruppe eingereiht werden können.

Der Begriff „der Verwendung entsprechende(s) Diplom, Lehramt oder Lehrbefähigung“ richtet sich nicht nach der Schulart, sondern nach den zu unterrichtenden Gegenständen. Die Beurteilung, was konkret der jeweiligen Verwendung entspricht, obliegt der Dienstbehörde. Eine genaue Spezifizierung ist erst im Wege der jeweiligen Ausschreibung vorzunehmen.

Die durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit umfasst auch Fachwissenschaften und Fachdidaktik und muss auf wissenschaftlichem Niveau stehen.

Zu Z 22.1 Abs. 2 (Ersatzbestimmung) ist anzumerken, dass die Studien in den Bereichen der Mathematik, Physik, Chemie und der Technik meist mit einem Diplomgrad abgeschlossen werden und nicht ausreichend Lehrer mit einem Doktorgrad bzw. Doktorat zur Verfügung stehen. Für die Lehrpraxis ist es jedenfalls erforderlich, dass der betreffende Lehrer in der Lehrer- bzw. Erwachsenenbildung tätig war.

Zu Z 23.2: Einführung der moderneren Terminologie „Lehramt“.

Zu Z 23.8: Richtigstellung der Bezeichnung einer Befähigungsprüfung.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Neuregelung fasst die abstrakt einer L PA-wertigen Verwendung zugänglichen Fächer weiter, die die Qualifikation betreffenden Erfordernisse enger. Da erfolgte Ernennungen ebenso unberührt bleiben wie laufende Zulagenansprüche und die stellenplanmäßigen Vorgaben, sind keine finanziellen Auswirkungen zu veranschlagen. Würde das neue Modell fiktiv auf die Rekrutierung des bestehenden Personals und seine Qualifikationsstruktur angewendet, käme es nach den Untersuchungen des BMBWK zu keinem erhöhten Bedarf an Zuordnung zur Verwendungruppe L PA.

Zu Art. 1 Z 54 (Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979):

Im Hinblick auf den generellen Entfall der Nachsicht von der Erfüllung besonderer Ernennungserfordernisse besteht für die in Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 vorgesehenen Ausnahmen bezüglich der Zuständigkeit bzw. die speziellen Bedingungen für bestimmte Nachsichtsfälle kein Raum mehr.

Zu Art. 1 Z 59 bis 67 (Anlage 1 Z 36 bis 38 BDG 1979):

Hier werden alle Bestimmungen gestrichen, die auf die bisherigen Verwendungsgruppen PF 7, PF 8 oder PF 9 Bezug nehmen. Auf die Ausführungen zu § 249a ff BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 12 Abs. 1 Z 2 GehG):

Hier erfolgt eine Zitatanpassung an den geänderten § 12 Abs. 3 und 3a.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 12 Abs. 3 und 3a GehG):

Bei der Berücksichtigung von sonstigen Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2 zur Gänze entfällt die bisher vorgeschriebene Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. An deren Stelle treten je nach Verwendungsgruppe unterschiedlich festgesetzte Höchstgrenzen für die Anrechnung, die der bisherigen durchschnittlichen Anrechnungspraxis entsprechen.

Gleichwertige Einstiegsverwendungen zu

sind insbesondere

A 1, A 2

M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2, L PA, L 1, L 2, K 1 und K 2

A 3

M BUO 1, M ZUO 1, L 3, K 3, K 4 und K 5

A 4, A 5

E 2c, M BUO 2, M ZUO 2 und K 6

Zu Art. 2 Z 3 (§ 12 Abs. 5 GehG):

Die Möglichkeit der Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 4 Z 2 wird aufgegeben.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 12 Abs. 7 GehG):

Hier erfolgt eine Zitatanpassung an den geänderten § 12 Abs. 3 und 3a.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 12 Abs. 10 GehG):

Hier erfolgt eine Zitatanpassung, die auf Grund der Aufhebung des § 12 Abs. 5 erforderlich wird.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 12a Abs. 2 Z 1 GehG):

Anpassung an den Entfall der bisherigen Verwendungsgruppen PF 7 bis PF 9. Auf die Ausführungen zu § 249a ff BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 13a Abs. 5 GehG):

Im Sinne einer weitestgehenden Deregulierung und Auflösung von Schnittstellen entfällt der § 13a Abs. 5. §§ 60f des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 130/1997 regeln die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes. Der bisherige Abs. 5 ist daher entbehrlich.

Der bisherige Abs. 6 wird – unter Entfall der durch Zeitablauf obsolet gewordenen Z 1 – zum neuen Abs. 5.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 19 zweiter Satz GehG):

Da in dieser Angelegenheit bisher praktisch keine Befassung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport erfolgte, besteht kein Bedarf an der Aufrechterhaltung des § 19 zweiter Satz.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 23 Abs. 1 bis 4 GehG):

Im Sinne einer weitestgehenden Deregulierung und Auflösung von Schnittstellen soll die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Gewährung höherer Vorschüsse bzw. längerer Rückzahlungsfristen aufgegeben werden. Stattdessen wird eine gesetzliche Obergrenze eingeführt, dies auch unter Bedachtnahme der Herbeiführung einer Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten.

Die Übergangsbestimmung enthält § 112i.

Vgl. auch § 25 VBG 1948 hinsichtlich des Vorschusses für Vertragsbedienstete.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 25 Abs. 1 und 1a GehG):

Im Abs. 1 dieser Bestimmung wird mit der Einfügung der Wortgruppe „nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder“ das Verhältnis der Vergütungsregelung des § 25 Abs. 1 GehG zu in diversen anderen bundesgesetzlichen Regelungen enthaltenen Vergütungsregelungen als das der lex generalis zu diesen Sonderregelungen klargestellt.

Im neu eingefügten Abs. 1a wird – ausgehend vom für das Vorliegen einer Nebentätigkeit essentiellen dienstrechtlichen Erfordernis einer weiteren Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis nach § 36 Abs. 1 BDG 1979 – bestimmt, dass kein Anspruch auf Vergütung nach § 25 Abs. 1, nach anderen bundesgesetzlichen Vergütungsregelungen oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages für Nebentätigkeit besteht, wenn der Beamte eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht, anstelle seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübt (VwGH 25. 4. 1988, 87/12/0041; 22. 1. 987, 85/12/0130; 15. 4. 1985, 84/12/0084; 18. 3. 1976, 422/76).

Anstelle seiner sonstigen, von den Dienstpflichten umfassten Leistungen übt ein Beamter seine Tätigkeit jedenfalls dann aus, wenn er diese Tätigkeit zulässigerweise während seiner Dienstzeit (dh. in den im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden oder in den über Anordnung über sie hinausgehend vorgeschriebenen Dienststunden, also in Mehrdienstleistungen) verrichtet und die entfallende Dienstzeit nicht einarbeitet, mag dies auch zur Folge haben, dass er die dadurch „liegengebliebene Arbeit“ später nachzuholen hat (VwGH 22.1.1987, 85/12/0130).

Ein Anspruch auf eine Vergütung für Nebentätigkeit nach Abs. 1, nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages besteht daher im Umkehrschluss zu den Regelungen des Abs. 1a nur, wenn diese Tätigkeit außerhalb der dienstplanmäßigen Dienststunden oder im Erholungsurlaub verrichtet wird oder die durch diese Tätigkeit entfallenden dienstplanmäßigen Dienststunden eingearbeitet werden.

Um eine Umgehung dieser Vergütungsregelungen für anstelle der Haupttätigkeit ausgeübte Nebentätigkeiten auszuschließen, bestimmt der zweite Satz des Abs. 1a, dass die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen (zB Belohnungen) unzulässig ist. Mit dem letzten Satz des Abs. 1a soll klargestellt werden, dass vom Vergütungsbegriff nach Abs. 1 nicht der Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach der Reisegebührenvorschrift erfasst ist, da es sich dabei um einen Aufwandsersatz handelt.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 40b Abs. 3 bis 5 GehG):

§ 40b Abs. 3 GehG regelte bisher die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der im § 40b vorgesehenen Vergütung für den militärluftfahrttechnischen Dienst. Wegen der Aufnahme dieser Vergütung in den Katalog der anspruchsbegründenden Nebengebühren im § 59 Abs. 1 Z 10 PG wird diese Bestimmung obsolet und ist daher aufzuheben. Die übrigen Änderungen dienen lediglich der Anpassung von Absatzbezeichnungen und eines Zitats an die Aufhebung des Abs. 3.

Zu Art. 2 Z 12 und 13 (§ 40c Abs. 5 und § 53b Abs. 5 GehG):

§ 40c Abs. 5 und § 53b Abs. 5 GehG regelten bisher die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der in diesen Paragrafen vorgesehenen Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt. Wegen der Aufnahme dieser Vergütung in den Katalog der anspruchsbegründenden Nebengebühren im § 59 Abs. 1 Z 10 PG werden diese Bestimmungen obsolet und sind daher aufzuheben.

Zu Art. 2 Z 14 (§ 55 Abs. 1 und § 114 Abs. 2 Z 4 GehG):

Mit dem Entfall der Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 sind die hiefür vorgesehenen Gehaltsansätze obsolet geworden und haben zu entfallen. Die Gehaltstabelle der Lehrer verringert sich dadurch von acht auf sechs Betragsspalten.

Zu Art. 2 Z 15 (§ 56 GehG):

§ 56 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für die Dienstalterszulage in den Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 und kann nun ebenfalls ersatzlos entfallen.

Zu Art. 2 Z 16 (§ 57 Abs. 1, 6 und 9 GehG):

Im Sinne einer weitestgehenden Deregulierung und Auflösung von Schnittstellen wird auch die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Erlassung der Verordnungen betreffend die Dienstzulagen der Leiter von Unterrichtsanstalten und der Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten aufgegeben.

Zu Art. 2 Z 17 und 18 (§ 57 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 GehG):

In den Regelungen über die Dienstzulage für Schulleiter werden die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 ersatzlos gestrichen.

Zu Art. 2 Z 19 und 20 (§ 58 Abs. 1 GehG):

Gemäß § 119 Abs. 1 SchOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 96/1999 können die Pädagogischen Akademien in folgende Abteilungen gegliedert werden: Abteilung für das Lehramt an Volksschulen, Abteilung für das Lehramt an Hauptschulen und für Polytechnische Schulen, Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen, Abteilung für die Übungsschule und Abteilung für die schulpraktische Ausbildung. Dementsprechend werden im § 58 Abs. 1 folgende Änderungen vorgesehen: In Z 9 werden an Stelle der Abteilungsvorstände für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen die Abteilungsleiter für ein Lehramt angeführt. In Z 10 wird auf die neue Funktion eines Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung Bedacht genommen. In der Z 11 kann der Passus betreffend Übungsschulen, die Religionspädagogischen Akademien eingegliedert sind, mangels Anwendungsbereiches entfallen. In den neuen Z 12 und 13 sind die bisher in Z 10 enthaltenen Funktionsträger aufgeführt, wobei eine terminologische Anpassung vorgenommen wird.

Zu Art. 2 Z 21 (§ 58 Abs. 2 und 3 GehG):

Durch die Einrichtung der Funktion eines Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung werden Agenden, die bisher von den Abteilungsleitern für die Übungsschulen wahrgenommen wurden, diesen übertragen. Dies bedeutet, eine Verminderung des Aufgabenbereiches für die künftig neu zu bestellenden Abteilungsleiter für eine Übungsschule. Diesem Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Dienstzulage dieses Funktionsträgers einem Leiter einer Pflichtschule angeglichen werden soll. Hiebei wird davon ausgegangen, dass sich der Zulagenbetrag an jener Dienstzulage orientiert, die einem Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule der Verwendungsgruppe L 2a 2 zukommt. Da die Übungsschulen an den Pädagogischen Akademien mehr als sieben Klassen aufweisen, die Funktionsträger mindestens der Gehaltsstufe 13 angehören, wurde der Zulagenbetrag mit 500,4 € festgesetzt.

Ein Inhaber der neu eingerichteten Funktion Abteilungsleiter für schulpraktische Ausbildung soll eine Zulage in der Höhe der den anderen Abteilungsleitern gebührenden Dienstzulage erhalten.

Abs. 3 enthält Regelungen über einen Zuschlag zur Dienstzulage für jene Abteilungsvorstände (künftig: Abteilungsleiter), die zusätzlich mit weiteren Agenden betraut sind. In dieser Bestimmung ist auf eine allenfalls eingerichtete Abteilung für die schulpraktische Ausbildung Bedacht zu nehmen; weiters werden terminologische Anpassungen vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund der Erhebungen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Altersstruktur künftig mit der Betrauung von zwei Abteilungsleitern für Übungsschulen zu rechnen ist. Daraus ergibt sich folgende Kosteneinsparung: Dienstzulage bemessen nach herkömmlicher Regelung 616,9 €, neue Dienstzulage 500,4 €, ergibt für zwei Personen 2 × 116,5 € × 14 = 3 262 € jährlich. Bei fünf zu betrauenden Abteilungsleitern für schulpraktische Ausbildung ergibt sich nachstehender Mehraufwand für Dienstzulagen: 5 × 616,9 € × 14 = 43 183 € jährlich. Saldiert ergibt sich ein – bereits durch die Organisationsreform präformierter – Mehraufwand von rund 0,04 Millionen Euro.

Zu Art. 2 Z 22 (§ 59 Abs. 4 Z 1 und 2 GehG):

Anpassung an geänderte studienrechtliche Bezeichnungen.

Zu Art. 2 Z 23 und 24 (§ 59 Abs. 6, § 59a Abs. 5 GehG):

Diese Regelungen sehen für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine Differenzzulage auf L 2b 2 oder L 2b 3 vor. Sie werden auf die Differenz von L 2b 1 auf die der Bezeichnung nach nächst niedrigere Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 2a 1 umgestellt.

Wenn sich im Zuge des Begutachtungsverfahrens bestätigt, dass es für § 59 Abs. 6 GehG keine Anwendungsfälle mehr gibt, kann diese Bestimmung ersatzlos entfallen.

Zu Art. 2 Z 25 und 26 (§ 60 Abs. 1 und 2 GehG):

Die Obergrenzenregelung für die Differenzzulage des § 60 Abs. 1 wird von L 2b 2 bzw. L 2b 3 auf L 2a 1 umgestellt. Aus Gründen besser Übersichtlichkeit wird diese Regelung aus dem ohnehin sehr umfangreichen Abs. 1 herausgenommen und in einem besonderen Abs. 2 geregelt. Der bisherige Abs. 2 betraf eine Dienstzulagenregelung für die Verwendungsgruppe L 2b 2 und kann daher entfallen.

Wenn sich im Zuge des Begutachtungsverfahrens bestätigt, dass es für die Obergrenzenregelung keine Anwendungsfälle mehr gibt, kann § 60 Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 2 ersatzlos entfallen.

Zu Art. 2 Z 27 (§ 61a Abs. 3 GehG):

§ 61a Abs. 3 GehG regelte bisher die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der in diesem Paragrafen vorgesehenen Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte. Wegen der Aufnahme dieser Vergütung in den Katalog der anspruchsbegründenden Nebengebühren im § 59 Abs. 1 Z 10 PG wird diese Bestimmung obsolet und ist daher aufzuheben.

Zu Art. 2 Z 28 (§ 61b Abs. 3 GehG):

Im Sinne einer weitestgehenden Deregulierung entfällt – vorerst befristet bis 31. August 2004 – die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Bestimmung, inwieweit für die genannten Lehrernebenleistungen Vergütungen gewährt werden.

Vgl. auch die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des § 175 Abs. 43.

Zu Art. 2 Z 29 bis 32 (§ 61b Abs. 4, § 61c Abs. 2, § 61d Abs. 2 und § 61e Abs. 3 GehG):

Diese Bestimmungen regelten bisher die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Kustodiate und Nebenleistungen, für die Klassenführung bei den Landeslehrern, für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiaten) bei Landeslehrern und für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Wegen der Aufnahme dieser Vergütungen in den Katalog der anspruchsbegründenden Nebengebühren im § 59 Abs. 1 Z 10 PG werden diese Bestimmungen obsolet und sind daher aufzuheben.

Zu Art. 2 Z 33 (§ 66 Abs. 2 GehG):

Wegen der Aufnahme dieser Vergütung in den Katalog der anspruchsbegründenden Nebengebühren im § 59 Abs. 1 Z 10 PG wird diese Bestimmung obsolet und ist daher aufzuheben.

Zu Art. 2 Z 34 bis 39 (§§ 71 und 71a GehG):

Auf Grund der Einführung der Durchrechnung ab 2003 war es erforderlich die Ruhegenussfähigkeit dieser Dienstzulagen neu zu regeln.

Die bisher erforderliche Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bei der Festsetzung der Dienstzulage für Landesjugend- oder Volksbildungsreferenten wird zur Bereinigung von Kompetenzen aufgehoben.

Zu Art. 2 Z 40 bis 44 (§ 82 Abs. 6 und 7, § 82a Abs. 2, § 83 Abs. 3 und § 112 Abs. 2 GehG):

Diese Bestimmungen regelten bisher die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für besondere Gefährdung, für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst, für die Beamten des Exekutivdienstes und für die Beamten des Krankenpflegedienstes. Wegen der Aufnahme dieser Vergütungen in den Katalog der anspruchsbegründenden Nebengebühren im § 59 Abs. 1 Z 10 PG werden diese Bestimmungen obsolet und sind daher aufzuheben.

Zu Art. 2 Z 45 (§ 112i GehG):

Hiermit wird klargestellt, dass die Neuregelung des Vorschusses bereits gewährte Vorschüsse unberührt lässt und erst auf Anträge anwendbar ist, die nach dem 1. Jänner 2003 (nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung) gestellt werden.

Zu Art. 2 Z 46 und 48 (§ 113 Abs. 3 und 4, § 113a Abs. 2 und 5 und § 113b GehG):

Diese Übergangsbestimmungen sind durch Zeitablauf obsolet geworden und werden daher aufgehoben. Es betreffen:

§ 113 Abs. 3 und 4: Vorrückungsstichtag, § 113a Abs. 2: durch spätere Änderung überholte Novellierung einer Nebengebührenverordnung, § 113a Abs. 5: Jubiläumszuwendung, § 113b: Ruhegenussfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und Nebengebühren.

Art. IV der 19. GehG-Novelle enthält eine Regelung, welche Schulen in der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Schulorganisationsgesetzes dem im § 12 Abs. 2 Z 6 GehG für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages verwendeten Begriff der „höheren Schule“ gleichzuhalten sind.

Zu Art. 2 Z 47 (§ 113 Abs. 16 GehG):

Diese Bestimmung enthält die Übergangsvorschrift für die Neuregelung der Berücksichtigung sonstiger Zeiten zur Gänze bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages.

Zu Art. 2 Z 49 und 50 (§ 113c Abs. 1 und § 113d GehG):

Zitatanpassungen auf Grund der Einarbeitung des Nebengebührenzulagengesetzes in das Pensionsgesetz 1965.

Zu Art. 2 Z 51 (§ 114a GehG):

Auf Abteilungsvorstände (künftig Abteilungsleiter) an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien, die vor dem 1. September 2002 bestellt worden sind, soll das Dienstzulagensystem unverändert anwendbar bleiben.

Zu Art. 2 Z 52 (§ 115a GehG):

Die Änderungen in den besonderen Ernennungserfordernissen gemäß Anlage 1 Z 22 BDG 1979 sollen für Lehrer, die bereits in einer Anspruch auf Differenzzulage begründenden Verwendung stehen und in dieser Verwendung verbleiben, keine nachteilige Auswirkung haben.

Zu Art. 2 Z 53 (§ 117a Abs. 2 GehG):

Anpassung an den Entfall der bisherigen Verwendungsgruppen PF 7 bis PF 9. Auf die Ausführungen zu § 249a ff BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 54 (§ 121 Abs. 4 GehG):

Im Sinne einer weitestgehenden Deregulierung soll die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Bemessung von Verwendungszulagen der im Dienstklassensystem verbliebenen Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung einerseits wegen des damit verbundenen vermeidbaren Verwaltungsaufwandes, andererseits deshalb aufgegeben werden, weil sich der Kreis der Anspruchsberechtigten infolge Auslaufens des Dienstklassensystems laufend reduziert und allein auf Grund dieses Umstandes über die Mitwirkung keine Kontroll- und Steuerungsfunktion mehr ausgeübt werden kann.

Zu Art. 2 Z 55 (§ 140 Abs. 4 Z 1 GehG):

Zitatanpassung an die Neufassung der Bestimmungen über die Ausbildung.

Zu Art. 2 Z 56 und 57 (§ 147 Abs. 5a und 6 GehG):

Da der bisherigen Verwendungsgruppe W 3 keine Beamten mehr angehören, ist § 147 Abs. 5a obsolet und kann daher entfallen. Im Abs. 6 werden die Zitate an diese Änderung angepasst.

Zu Art. 2 Z 58 (§ 167 GehG):

Im Sinne einer weitestgehenden Deregulierung entfällt die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Festsetzung der Höhe dieser Dienstzulage.

Zu Art. 2 Z 59 (§ 169 Abs. 2 GehG):

Im Sinne einer weitestgehenden Deregulierung und Auflösung von Schnittstellen entfällt die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Festsetzung der Höhe der Dienstzulage für Fachinspektoren.

Zu Art. 3 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wird an geänderte Paragrafenüberschriften und vorgenommene Paragrafeneinfügungen und -streichungen angepasst.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 1 VBG):

Zum VBG sind vor Jahrzehnten einige Verordnungen ergangen, durch die bestimmte Bundesbedienstete aus dem Anwendungsbereich des VBG ausgenommen oder dem Anwendungsbereich des VBG unterstellt worden sind. Da mittlerweile eine Reihe der darin genannten Bediensteten infolge Ausgliederungen nicht mehr dem Bundesdienst angehört, sind diese Verordnungen zum größten Teil gegenstandslos geworden. Um sie zur Gänze aufheben zu können, werden nun jene wenigen Bestimmungen, die noch gelten, direkt in den § 1 VBG übernommen.

Mit Verordnung BGBl. Nr. 48/1955 wurden die bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter der Anwendung des VBG 1948 unterstellt. Diese Regelung wird in Form einer Ausnahmebestimmung in den § 1 Abs. 3 Z 3 eingebaut.

In der Z 4 wird die Bezugnahme auf die für Bauarbeiter geltende Rechtsvorschrift aktualisiert.

Der bisherige § 1 Abs. 3 Z 7 (technisches Personal der Bundestheater) ist durch die Ausgliederung der Bundestheater gegenstandslos geworden und kann daher entfallen.

Von den in § 1 lit. a bis i der Ausnahmeverordnung zum VBG, BGBl. Nr. 106/1948, ist nur lit. b nicht gegenstandslos geworden und auch das nur, soweit sie das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen betrifft. Ihr Inhalt wird in den Abs. 3 als Z 7 eingebaut.

Die Inhalte der Ausnahmeverordnungen BGBl. Nr. 95/1962 (betrifft Angestellte der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres-, Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig) und 60/1985 (betrifft Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung) werden in den § 1 Abs. 3 als Z 8 und 9 aufgenommen. Die Verordnung BGBl. Nr. 60/1985 enthält darüber hinaus eine Definition des Begriffs dieser Partieführer und einige ergänzende Bestimmungen. Diese werden in den § 1 als Abs. 4 eingereiht.

Im § 1 Abs. 3 erhalten die bisherigen Z 8 und 9 die Bezeichnung „10.“ und „11.“.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 2b Abs. 1 VBG):

Im Sinne einer Deregulierung und Bereinigung von Kompetenzen entfällt das Erfordernis, die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im Voraus unter Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzulegen.

Zu Art. 3 Z 4 und 5 (§ 2e Abs. 1 VBG):

Die Dienstgeberzuständigkeiten – ausgenommen jene hinsichtlich der Vertragsbediensteten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Personalstellen – sollen nunmehr in ihrer Gesamtheit kraft Gesetz generell jenen unmittelbar oder mittelbar nachgeordneten Dienststellen übertragen werden können. Die Dienststellen, die gleichzeitig Personalstellen sein sollen, soll der jeweilige Bundesminister durch Verordnung bestimmen. Bei diesen muss es sich jedenfalls um Dienststellen handeln, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind.

Durch diese Neuregelung entfällt der bisher erforderliche Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Befassung der Bundesregierung für die Anpassung der Personalstellenverordnung an geänderte Gegebenheiten.

Die Übergangsbestimmung findet sich in § 79a.

Vgl. auch die Neuregelung des § 2 DVG.

Zu Art. 3 Z 5 bis 7 (§ 3 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 4 VBG):

Die Möglichkeit der Nachsichtserteilung bei Nichterfüllung von Voraussetzungen für die Aufnahme als Vertragsbediensteter soll im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung weitestgehend entfallen (vgl. die Regelung für Beamte gemäß § 4 BDG 1979). Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft soll der Dienstgeber aber weiterhin absehen können.

Darüber hinaus wird das Mindestalter in Abs. 1 Z 4 von bisher 18 Jahren auf 15 Jahre herabgesetzt.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 5 Abs. 1 letzter Satz VBG):

Mit der Einführung einer generellen Genehmigungspflicht für erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen im § 56 BDG 1979, auf den diese Bestimmung verweist, ist die im letzten Satz für Sonderfälle vorgesehene Genehmigungspflicht entbehrlich geworden und soll daher entfallen.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 9 VBG):

Diese Bestimmung ist obsolet und wird im Sinne der Deregulierung aufgehoben.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 13 VBG):

Da § 4 Abs. 4 BDG 1979 aufgehoben wird, hat dieser Verweis zu entfallen.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 25 Abs. 1 bis 4 VBG):

Im Sinne einer weitestgehenden Deregulierung und Auflösung von Schnittstellen soll die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Gewährung höherer Vorschüsse bzw. längerer Rückzahlungsfristen aufgegeben werden. Stattdessen wird eine gesetzliche Obergrenze eingeführt, dies auch unter Bedachtnahme der Herbeiführung einer Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten.

Die Übergangsbestimmung enthält § 81a.

Vgl. auch § 23 Abs. 3 GehG hinsichtlich des Vorschusses für Beamte.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 26 Abs. 1 Z 2 VBG):

Hier erfolgt eine Zitatanpassung an den geänderten § 26 Abs. 3 und 3a.

Zu Art. 3 Z 13 (§ 26 Abs. 3 und 3a VBG):

Bei der Berücksichtigung von sonstigen Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2 zur Gänze entfällt die bisher vorgeschriebene Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. An deren Stelle treten je nach Entlohnungsgruppe unterschiedlich festgesetzte Höchstgrenzen für die Anrechnung, die der bisherigen durchschnittlichen Anrechnungspraxis entsprechen.

Gleichwertige Einstiegsverwendungen zu

sind insbesondere

v 1, v 2

l pa, l 1, l 2, k 1 und k 2

v 3, h 1

l 3, k 3, k 4 und k 5

v 4, h 2, h 3

k 6

Zu Art. 3 Z 14 (§ 26 Abs. 5 VBG):

Die Möglichkeit der Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 4 Z 2 wird aufgegeben.

Zu Art. 3 Z 15 (§ 26 Abs. 7 VBG):

Hier erfolgt eine Zitatanpassung an den geänderten § 26 Abs. 3 und 3a.

Zu Art. 3 Z 16 (§ 26 Abs. 10 VBG):

Hier erfolgt eine Zitatanpassung, die auf Grund der Aufhebung des § 26 Abs. 5 notwendig wird.

Zu Art. 3 Z 17 (§ 29 VBG):

Die besonderen Bestimmungen über den Heimaturlaub werden von der Heimaturlaubsverordnung 1985, BGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2002, in den § 29 übernommen und das bisher erhöhte Urlaubsausmaß für Vertragsbedienstete, die außerhalb Europas verwendet werden, gekürzt. Die bisherige Verordnungsermächtigung in Abs. 4 kann daher entfallen und die Heimaturlaubsverordnung aufgehoben werden.

Abs. 3 berücksichtigt den Fall, dass der Beamte bzw. Vertragsbedienstete von einem Dienstort außerhalb Europas an einen anderen Dienstort außerhalb Europas versetzt wird, für den gemäß Abs. 1 eine längere oder kürzere Verwendungsdauer als Voraussetzung für den Heimaturlaub vorgesehen ist.

Im Abs. 5 wird die bisher im § 4 der Heimaturlaubsverordnung 1985 enthaltene Aliquotierungsregelung übernommen.

Vgl. auch den Entfall des § 73 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 29b Abs. 3 VBG):

Zitatanpassung an die Neufassung des § 160 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 19 (§ 29g Abs. 6 Z 2 lit. b VBG):

Zitatanpassung an die Einarbeitung des NGZG in das PG.

Zu Art. 3 Z 20 (§ 40 Abs. 1 VBG):

Die Aufzählung der Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L wird um die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 gekürzt.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 40 Abs. 5 VBG):

Die im BDG 1979 bisher vorgesehene Möglichkeit einer Nachsichterteilung bei Überschreitung der oberen Altersgrenze sowie bei Nichterfüllung von besonderen Ernennungserfordernissen, wird aufgegeben (vgl. den Entfall des § 4 Abs. 4 bis 6 BDG 1979). Der Verweis im § 40 Abs. 5 hinsichtlich der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L geht somit ins Leere.

Für den Bereich der Vertragslehrer (beider Entlohnungsschemata) soll künftig eine eigenständige – nicht auf das Beamtenrecht durchschlagende – Regelung über die Nachsicht von der Erfüllung genau bezeichneter Einreihungsvoraussetzungen die in einzelnen Fällen erforderliche Flexibilität sicherstellen, ohne dass es dabei einer Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bedarf.

Zu Art. 3 Z 22 und 24 (§ 41 Abs. 1 und § 44 VBG):

Mit dem Entfall der Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 sind die hiefür vorgesehenen Entgeltansätze obsolet geworden und haben zu entfallen. Die Bezugstabelle der Vertraglehrer des Entlohnungsschemas I L verringert sich dadurch von acht auf sechs Betragsspalten.

Zu Art. 3 Z 23 (§ 43 VBG):

Im Abs. 1 wird die Aufzählung der Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L um die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 gekürzt. Im Abs. 2 entfällt der Verweis auf die aufgehobenen Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979. Zur Nachsicht von bestimmten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen siehe die Erläuterungen zu § 40 Abs. 5.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 44a Abs. 4 VBG):

§ 44a Abs. 4 Z 5 VBG sieht für die Entlohnungsgruppe l 2b 2 in bestimmten Fällen eine Dienstzulage vor und kann daher mit dieser Entlohnungsgruppe entfallen.

Zu Art. 3 Z 26 bis 28, 30 und 33 (§ 49f Abs. 7, § 49l Abs. 1, § 49s Abs. 2 Z 1, § 55 Abs. 4 und § 57 Abs. 7 VBG):

Zitatanpassungen an Änderungen des § 3 (Aufnahme) und den Entfall der §§ 9 und 29 (Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, Heimaturlaub).

Zu Art. 3 Z 29 (§ 50 Abs. 2 VBG):

Durch den Entfall des § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979 geht dieser Verweis ins Leere und ist daher zu streichen.

Zu Art. 3 Z 31 (§ 57 Abs. 1 VBG):

Hier erfolgt eine Zitatanpassung an den Entfall des § 57 Abs. 4.

Zu Art. 3 Z 32 (§ 57 Abs. 4 VBG):

Die hier vorgesehene Überleitung von ausschließlich an Universitäten der Künste verwendeten Vertragslehrern in ein zeitlich unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessoren ist abgeschlossen. Die Bestimmung kann daher entfallen.

Zu Art. 3 Z 34 (§ 58 Abs. 6 VBG):

Diese Bestimmung wird durch den Wegfall des § 57 Abs. 4 obsolet und kann daher entfallen.

Zu Art. 3 Z 35 (§ 60 VBG):

Durch den Entfall des § 4 Abs. 4 BDG 1979 geht dieser Verweis ins Leere und wäre daher zu streichen.

Zu Art. 3 Z 36 (§ 65 Abs. 7 VBG):

Wie auch in § 3 Abs. 2 wird die Möglichkeit einer Nachsichtserteilung aufgegeben. Vgl. auch § 4 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 37 (§ 66 Abs. 3 VBG):

Im Sinne einer Deregulierung soll die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Anrechnung von im § 66 Abs. 3 genannten Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase entfallen.

Vgl. auch § 138 Abs. 3 und § 148 Abs. 4 BDG 1979 hinsichtlich der Beamten.

Zu Art. 3 Z 38 (§ 67 Abs. 1 bis 3 VBG):

Die Vorschriften betreffend die dienstliche Ausbildung der Vertragsbediensteten werden an die in Aussicht genommene Neuregelung des 3. Abschnittes des Allgemeinen Teils im BDG 1979 angepasst. Durch einen allgemeinen Verweis auf die Ausbildungsvorschriften des BDG 1979 soll nicht nur die materielle Anwendung der Bestimmungen über die Grundausbildung gewährleistet werden, sondern auch klargestellt werden, dass das gesamte Spektrum der dienstlichen Ausbildung nach dem BDG 1979 – nämlich auch das Management-Training und die Mitarbeiterqualifizierung – für Vertragsbedienstete gelten soll. Der Verweisausschluss in Abs. 1 zweiter Satz wird aus dem geltenden Abs. 5 übernommen.

Der derzeitige Abs. 2 wird durch die Übernahme des Inhaltes des derzeitigen Abs. 1 ergänzt.

Da eine formalisierte Zuweisung zur Dienstprüfung im neugefassten 3. Abschnitt des BDG 1979 nicht mehr vorgesehen ist, fällt auch die entsprechende Bestimmung weg.

Zu Art. 3 Z 39 (§ 67 Abs. 3a, 4 und 5 VBG):

Die Bestimmungen über die Anrechnung auf die Grundausbildung, die derzeit im Abs. 4 geregelt sind, werden durch den Verweis auf den 3. Abschnitt des BDG 1979 präzisiert und vereinheitlicht. Abs. 4 kann dadurch entfallen. Abs. 3a wird somit zu Abs. 4 und erhält eine Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 40 (§ 78 VBG):

Zitatanpassung an eine geänderte Bestimmung im GehG.

Zu Art. 3 Z 41 (§ 79a VBG):

§ 2 der auf Grund des bisherigen § 2e VBG von der Bundesregierung erlassene PSVO wird in Gesetzesrang gehoben und soll für den Wirkungsbereich der einzelnen Bundesminister so lange weiter gelten, bis diese die unmittelbar nachgeordneten Dienststellen durch eine Verordnung auf Grund des neuen § 2e Abs. 1 erster Satz bezeichnet haben.

Zu Art. 3 Z 42 (§ 81a VBG):

Hiermit wird klargestellt, dass die Neuregelung des Vorschusses bereits gewährte Vorschüsse unberührt lässt und erst auf Ansuchen anwendbar ist, die nach dem 1. Jänner 2003 (nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung) gestellt werden.

Zu Art. 3 Z 43 (§ 82 Abs. 1 und 2 VBG):

Diese Übergangsbestimmungen betreffen den Vorrückungsstichtag. Sie entsprechen der Regelung des § 113 Abs. 3 und 4 GehG und sind ebenso wie diese durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Sie werden daher ebenfalls aufgehoben.

Zu Art. 3 Z 44 (§ 82 Abs. 16 VBG):

Diese Bestimmung enthält die Übergangsbestimmung für die Neuregelung der Berücksichtigung von sonstigen Zeiten zur Gänze bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages.

Zu Art. 3 Z 45 (§ 82a VBG):

Zur Hintanhaltung von Rechtsunsicherheit soll die Neuregelung des Heimaturlaubs noch nicht für jene Fälle gelten, die die erforderliche Verwendungsdauer für einen Dienstort nach der Heimaturlaubsverordnung vollendet haben bzw. sich bei In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 29 VBG 1948 gerade im Heimaturlaub befinden.

Zu Art. 3 Z 46 (§ 89 Abs. 6 VBG):

Hier erfolgt eine Zitatanpassung, die auf Grund der Aufhebung des § 65 Abs. 7 erforderlich ist.

Zu Art. 3 Z 47 (§ 92b VBG):

§ 92b VBG enthält eine dem § 248 Abs. 1 BDG 1979 entsprechende Überleitungsregelung für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1. Die finanziellen Auswirkungen sind in den Ausführungen zu § 248 Abs. 1 BDG 1979 bereits berücksichtigt.

Zu Art. 4 Z 1, 2, 5, 12, 14 bis 26, 28, 29, 31 und 32:

Zitatanpassungen und Paragrafenumnummerierungen infolge der Einarbeitung des NGZG in das PG (Z 13) und der Aufhebung entbehrlich gewordener Übergangsregelungen zur Einführung des PG.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 4 Abs. 1 PG):

Klarstellung, dass es bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages ankommt, sondern auf die rechtliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten. Relevant ist dies insbesondere in Fällen, in denen trotz bestehender Verpflichtung zB wegen Verjährung oder Nachsicht tatsächlich kein Pensionsbeitrag geleistet worden ist. § 17a Abs. 2 BB-SozPG bildet insofern eine Ausnahme zu dieser Regelung, als während der Zeit eines Vorruhestands-Karenzurlaubes zwar kein Pensionsbeitrag zu leisten ist, für die Durchrechnung jedoch die Beitragsgrundlagen, die sich bei Anwendung des § 22 GehG ergeben hätten, maßgeblich bleiben.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 11 lit. f PG):

Anpassung an die Ausweitung der zum Amtsverlust führenden Tatbestände im § 27 StGB.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 19 Abs. 9 PG):

Transferierung eines noch anwendbaren Teils ansonsten aufgehobener Übergangsregelungen (§ 63 PG) zur Einführung des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs. 1a PG in die Stammregelung.

Zu Art. 4 Z 7 und 27 (§ 29 und § 86 Abs. 3 PG):

Es wird auf die Erläuterungen zu den vergleichbaren Regelungen für Beamte des Dienststandes (§ 23 GehG) und für Vertragsbedienstete (§ 25 VBG 1948) hingewiesen.

Darüber hinaus entfällt im Sinne der Deregulierung die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen bei der Gewährung von Geldaushilfen in bestimmter Höhe.

Zu Art. 4 Z 8 (§ 33 Abs. 4 PG):

Da Überweisungen in das Ausland in der Regel mehr Zeit beanspruchen werden als solche im Inland, soll deren rechtzeitige Zahlbarstellung gemeinsam mit den zur Überweisung im Inland vorgesehenen Geldleistungen genügen. Verspätete Auszahlungen auf Grund der Auszahlung im Ausland oder Überweisung auf ein Konto bei einer ausländischen Bank werden damit zu Lasten des Empfängers gehen.

Zu Art. 4 Z 9 und 33 (§ 35 und § 102 Abs. 42 PG):

Zufolge des steigenden Bedarfes danach werden ab 1. Jänner 2003 Überweisungen von Pensionsleistungen an Anspruchsberechtigte mit ständigem Wohnsitz im EU-Ausland auf Konten bei ausländischen Kreditinstituten ermöglicht. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Auslandskonto. Die Voraussetzung, dass sich das Kreditinstitut verpflichten muss, dem Bund alle infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesenen Beträge zu ersetzen, gilt auch für die Überweisung auf ein Auslandskonto. Die Gebühren für die Überweisung in das Ausland hat der Empfänger zu tragen.

Das Erfordernis der alleinigen Verfügungsberechtigung über das Pensionskonto wird auf Grund stetig steigender Nachfrage nach gemeinsamer Führung von Pensionskonten aufgegeben; bei Überweisungen in das Ausland bleibt es dagegen aus Sicherheitsgründen bestehen. Diese Änderung löst Haftungsfragen bezüglich der infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesenen und im Nachhinein von zugriffsberechtigten Dritten behobenen Geldleistungen aus, die in einem Zusatzabkommen mit den Dachverbänden des österreichischen Kreditsektors zu regeln sein werden. Sie soll daher erst dann in Kraft treten, wenn der Abschluss eines entsprechenden Abkommens vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sein wird (§ 102 Abs. 42).

Im Hinblick auf die bestehenden Meldepflichten bezüglich Änderungen, die den Verlust, das Ruhen oder die Minderung einer Pensionsleistung nach sich ziehen (§ 38 PG), werden die darüber hinausgehenden, insbesondere Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz im Ausland treffenden Nachweispflichten (Bestätigung des unveränderten Besitzes der Staatsbürgerschaft und der Nichtwiederverehelichung) aufgehoben. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Pensionsbehörde auch bei Wohnsitz der Anspruchsberechtigten im Inland über keinen direkten Zugang zu den entsprechenden Informationen verfügt und daher allein auf die Befolgung der Meldepflichten angewiesen ist; es besteht somit faktisch kein Grund, Personen mit Wohnsitz im Ausland anders zu behandeln. Die insbesondere bei Überweisung auf ein Auslandskonto wichtige Befugnis der Pensionsbehörden, amtliche Lebensbestätigungen zu verlangen, bleibt erhalten.

Zu Art. 4 Z 10 (§ 39 Abs. 5 PG):

Die bisher in § 39 Abs. 6 enthaltene Regelung, dass gegen die Rückforderung von nach dem Tod des Anspruchsberechtigten ausbezahlten Ruhebezügen Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden kann, wird als Abs. 5 auf sämtliche Versorgungsleistungen ausgedehnt.

Die §§ 60 und 61 BHG regeln die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes ausreichend. Der bisherige Abs. 5 ist daher entbehrlich.

Zu Art. 4 Z 11 (§§ 50 und 51 PG):

Die Bestimmungen über die Möglichkeit der Anhebung des Unterhaltsbeitrages auf den Betrag des vollen Ruhe-/Versorgungsbezuges werden ersatzlos aufgehoben, da diese Möglichkeit auch bei sonstigen Kürzungen beispielsweise auf Grund der Abschlagsregelung nicht besteht und eine Besserstellung gerichtlich Verurteilter gegenüber aus Krankheitsgründen vorzeitig in den Ruhestand Versetzten nicht argumentierbar ist.

Zu Art. 4 Z 13 und 27 (Abschnitt IX und § 86 Abs. 1 und 2 PG):

Als weiterer Schritt zur einheitlichen Kodifizierung des Pensionsrechts der Bundesbeamten wird das Nebengebührenzulagengesetz als Abschnitt IX in das Pensionsgesetz 1965 transferiert. In einem Detail erfolgt – auch unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung – eine inhaltliche Änderung: Der Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten anlässlich der Aufnahme von Beamten, die früher in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen gestanden sind, wird beseitigt, da solche Fälle einerseits praktisch nicht mehr vorkommen (zu berücksichtigen sind nur die „alten“ Beamtendienstverhältnisse aus der Zeit vor der Ausgliederung der ÖBB) und überdies die Vollziehung auf Grund der eigentümlichen Regelung vor kaum zu bewältigende Probleme stellten: Zu berücksichtigen waren nämlich mangels eines entsprechenden Nebengebührenrechts im ÖBB-Dienstrecht nicht die tatsächlich erworbenen Nebengebührenwerte, sondern diejenigen, die für Bundesbeamte mit gleicher Dienstzeit und in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind. Die in weiten Bereichen vollkommen unterschiedlichen Berufsbilder im Bundesdienst und bei den ÖBB machen eine den Nachprüfbarkeitskriterien des VwGH entsprechende und willkürfreie Vollziehung in den wenigsten Fällen zu.

Nach der Übergangsregelung des § 86 Abs. 2 PG soll jedoch der bisherige § 12 für vor dem 1. Jänner 2003 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte weiterhin gelten.

Zu Art. 4 Z 27 (§ 86 Abs. 1 PG):

Übergangsregelung betreffend die Weiteranwendung aufgehobener Rechtsvorschriften auf Personen, die am 1. Jänner 2003 Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem PG bzw. dem NGZG haben.

Zu Art. 4 Z 30 (§ 93 Abs. 18 PG):

Übergangsregelung zur Vergleichspensionsberechnung für Landeslehrer.

Zu Art. 5 Z 1 und 5 (§ 1a Abs. 2 Z 1 und § 10a BThPG.):

Auf Grund der Überarbeitung des Pensionsgesetzes 1965 erforderliche Zitatanpassungen.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 2a Abs. 4 BThPG.):

Im Sinne einer Deregulierung soll die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen entfallen.

Zu Art. 5 Z 3 und 4 (§ 4 Abs. 2 und 3 BThPG.):

Aufhebung der Möglichkeit der Zuerkennung einer Anwartschaft auf Ruhegenuss trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen samt erforderlicher Zitatanpassung.

Zu Art. 5 Z 6 (§ 18g Abs. 5a und 5b BThPG):

Auf die Erläuterungen zu den vergleichbaren Regelungen für Bundesbeamte des Dienststandes (§ 236b Abs. 5a und 5b BDG) wird hingewiesen.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 27 BB-PG):

Es wird auf die Erläuterungen zu den vergleichbaren Regelungen für Bundesbeamte des Ruhestandes (§ 29 PG) hingewiesen.

Darüber hinaus entfällt im Sinne der Deregulierung die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen bei der Gewährung von Geldaushilfen ab einer bestimmten Höhe.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 32 Abs. 3 und 4 BB-PG):

Verwaltungsvereinfachungen bei Pensionsempfängern mit ausländischem Wohnsitz. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt im EWR-Raum auch nicht mehr zum Verlust des Anspruches auf eine Pension.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 54b BB-PG):

Hiermit wird klargestellt, dass die Neuregelung des Vorschusses bereits gewährte Vorschüsse unberührt lässt und erst auf Anträge anwendbar ist, die nach dem 1. Jänner 2003 (nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung) gestellt werden.

Zu Art. 7 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 3, 4 und 9 BLVG):

Anpassung der Bezeichnung bestimmter unterrichtlicher Verwendungen an die studienrechtliche Terminologie gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999 und terminologische Anpassung an neue Funktionsbezeichnungen.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 2 Abs. 10 BLVG):

Jener Teil der (für Supplierreserve und Ausbildungsorganisation) gewidmeten Werteinheiten, der von der Zahl der schulpraktische Studien absolvierenden Studierenden abhängig ist, hat zu entfallen, wenn ein eigener Abteilungsleiter für schulpraktische Studien bestellt ist. Im Übrigen erfolgen terminologische Anpassungen.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 3 Abs. 6 BLVG):

Zitatanpassung an den geänderten § 58 Abs. 1 GehG.

Zu Art. 7 Z 5 und 6 (§ 3 Abs. 7 BLVG):

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters einer Übungsschule soll der eines Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule angeglichen werden.

Zu Art. 7 Z 7 und 9 (§ 3 Abs. 8 und 9 BLVG):

Anpassung an neue Funktionsbezeichnungen.

Zu Art. 7 Z 8 (§ 3 Abs. 8a BLVG):

Für Abteilungsleiter, die ausschließlich mit der schulpraktischen Ausbildung betraut sind, bedarf es einer eigenständigen Lehrverpflichtungsregelung.

Zu Art. 7 Z 10 (§ 3 Abs. 9a und 10 BLVG):

Für Abteilungsleiter für ein Lehramt oder für die schulpraktische Ausbildung, die gleichzeitig mit den Agenden der jeweils anderen Funktion betraut sind, ist eine Befreiung von der Unterrichtserteilung vorgesehen (Abs. 9a). Die Entbindung von der Supplierverpflichtung soll jenen Übungsschulleitern, die zusätzlich mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt betraut sind, weiterhin zustehen (Abs. 10).

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Regelungen betreffend Supplierreserve und Ausbildungsorganisation, die Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung und der Abteilungsleiter für Übungsschulen mit weniger als acht Klassen bewirken bewirken jeweils geringfügige Aufwandsveränderungen, in Summe aber jedenfalls keinen Mehraufwand, weil die den Akademien zugewiesenen Werteinheitenkontingente nicht verändert werden.

Zu Art. 7 Z 11 (§ 6 BLVG):

Im Sinne der Deregulierung wird die bisher erforderliche Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport – vorläufig befristet bis zum Ablauf des 31. August 2004 – aufgegeben.

Vgl. auch die Einrechnungsfälle der §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 10 BLVG und des § 194 Abs. 4 BDG 1979.

Zu Art. 7 Z 12 (§ 8 Abs. 6 BLVG):

Die Möglichkeit, von einer Bezugsminderung bei einer Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers abzusehen, wenn dem Bund die anteiligen Bezüge nicht schon von dritter Stelle ersetzt werden, entfällt. Eine solche Lehrpflichtermäßigung wird daher – abgesehen vom Fall des § 8 Abs. 6 letzter Satz BLVG – stets mit einer Bezugsminderung verbunden sein.

Zu Art. 7 Z 13 (§ 8 Abs. 7 Z 2 BLVG):

Zitatanpassung auf Grund der Einarbeitung des Nebengebührenzulagengesetzes in das Pensionsgesetz 1965.

Zu Art. 7 Z 14 (§ 9 Abs. 3 BLVG):

Im Sinne der Deregulierung wird die bisher erforderliche Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bei der Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung – vorläufig befristet bis zum Ablauf des 31. August 2004 – aufgegeben.

Vgl. auch die Einrechnungsfälle der §§ 6 und 10 Abs. 10 BLVG und des § 194 Abs. 4 BDG 1979.

Zu Art. 7 Z 15 (§ 10 Abs. 10 BLVG):

Im Sinne der Deregulierung wird die bisher erforderliche Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bei der Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung für Erzieher – vorläufig befristet bis zum Ablauf des 31. August 2004 – aufgegeben.

Vgl. auch die Einrechnungsfälle der §§ 6 und 9 Abs. 3 BLVG und des § 194 Abs. 4 BDG 1979.

Zu Art. 8 (§ 7c Abs. 4 RUG):

Im Sinne der Deregulierung entfällt die Mitwirkung des Bundeskanzlers bei der Festsetzung der Zahl der Fachinspektoren für den Religionsunterricht.

Zu Art. 9 (§ 10 Abs. 1 ÜHG):

Im Sinne einer Kompetenzbereinigung entfällt die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei der Vollziehung des Überbrückungshilfengesetzes.

Zu Art. 10 Z 1 (§ 4 Abs. 2 LDG):

Die Möglichkeit der Nachsichterteilung bei Nichterfüllung von Voraussetzungen für die Aufnahme als Landeslehrer soll im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung entfallen (vgl. die Regelung für Beamte gemäß § 4 BDG 1979).

Zu Art. 10 Z 2 (§ 40 Abs. 3 bis 6 LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 56 BDG 1979 wird hingewiesen.

Zu Art. 10 Z 3, 4, 9 und 10 (§ 44 Abs. 6 Z 2, § 50 Abs. 11, § 59a Abs. 6 Z 2, § 107 Abs. 1 und § 107a LDG):

Zitatanpassungen auf Grund der Einarbeitung des Nebengebührenzulagengesetzes in das Pensionsgesetz 1965.

Zu Art. 10 Z 5 (§ 55 Abs. 2 LDG):

Auf die Erläuterungen zum Entfall des § 63 Abs. 5 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 10 Z 6 (§ 58 Abs. 3 Z 1 LDG):

Zitatanpassung an die Neufassung des § 160 BDG 1979.

Zu Art. 10 Z 7 (§ 106 Abs. 1 Z 5 LDG):

Die Aufnahme des Nebengebührenzulagenrechts in das PG macht den Verweis auf das Nebengebührenzulagengesetz im § 106 Abs. 1 Z 5 LDG obsolet. Das PG ist bereits von dem im § 106 Abs. 1 Z 2 LDG enthaltenen Verweis erfasst.

Zu Art. 10 Z 8 (§ 106 Abs. 2 Z 9 LDG):

In der Regelung über die Dienstzulage für Schulleiter entfallen die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3.

Zu Art. 10 Z 11 (§ 115d Abs. 5a und 5b LDG):

Auf die Erläuterungen zu den vergleichbaren Regelungen für Bundesbeamte des Dienststandes (§ 236b Abs. 5a und 5b BDG) wird hingewiesen.

Zu Art. 10 Z 13 (§ 124 Abs. 2 LDG):

Eine Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport vor Erlassung von Verordnungen auf Grund des LDG 1984 soll in Zukunft im Sinne einer dynamischen Lösung nur mehr dort erforderlich sein, wo der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auch nach vergleichbaren Regelungen für Bundeslehrer mitzuwirken hat. Vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen des § 128 Abs. 2 LLDG 1985, des § 7 Abs. 2 LVG 1966 und des § 6 Abs. 2 LLVG.

Zu Art. 10 Z 14 (Anlage Art. I Abs. 2 LDG):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 248 Abs. 1 BDG 1979 und wird daher wie dieser aufgehoben. Die Überleitungsbestimmungen des neuen § 248 Abs. 1 BDG sind kraft Verweises des § 106 LDG unmittelbar auf Landeslehrer anwendbar und bedürfen daher keiner Wiederholung im LDG. Die Mehrkosten der Überleitung sind in den Erläuterungen zu § 248 Abs. 1 BDG 1979 bereits mitberücksichtigt.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 4 Abs. 2 LLDG):

Die Möglichkeit der Nachsichterteilung bei Nichterfüllung von Voraussetzungen für die Aufnahme als land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer soll im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung entfallen (vgl. die Regelung für Beamte gemäß § 4 BDG 1979).

Zu Art. 11 Z 2 (§ 40 Abs. 3 bis 6 LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 56 BDG 1979 wird hingewiesen.

Zu Art. 11 Z 3, 8 und 9 (§ 44 Abs. 6 Z 2, § 66a Abs. 6 Z 2, § 116 Abs. 1 und § 116a LLDG):

Zitatanpassungen auf Grund der Einarbeitung des Nebengebührenzulagengesetzes in das Pensionsgesetz 1965.

Zu Art. 11 Z 4 (§ 62 Abs. 2 LLDG):

Auf die Erläuterungen zum Entfall des § 63 Abs. 5 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 11 Z 5 (§ 65 Abs. 3 Z 1 LLDG):

Zitatanpassung an die Neufassung des § 160 BDG 1979.

Zu Art. 11 Z 6 (§ 114 Abs. 1 Z 5 LLDG):

Die Aufnahme des Nebengebührenzulagenrechts in das PG macht den Verweis auf das Nebengebührenzulagengesetz im § 114 Abs. 1 Z 5 LLDG obsolet. Das PG ist bereits von dem im § 114 Abs. 1 Z 2 LLDG enthaltenen Verweis erfasst.

Zu Art. 11 Z 7 (§ 114 Abs. 2 Z 8 LLDG):

Es ist davon auszugehen, dass es keine Leiter von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen gibt, die der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 angehören. Es ist daher vorgesehen, in der Regelung über die Dienstzulage für Schulleiter die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 zu eliminieren.

Zu Art. 11 Z 10 (§ 124d Abs. 5a und 5b LLDG):

Auf die Erläuterungen zu den vergleichbaren Regelungen für Bundesbeamte des Dienststandes (§ 236b Abs. 5a und 5b BDG) wird hingewiesen.

Zu Art. 11 Z 12 (§ 128 Abs. 2 LLDG):

Eine Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport vor Erlassung von Verordnungen auf Grund des LLDG 1985 soll in Zukunft im Sinne einer dynamischen Lösung nur mehr dort erforderlich sein, wo der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auch nach vergleichbaren Regelungen für Bundeslehrer mitzuwirken hat. Vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen des § 124 Abs. 2 LDG 1984, des § 7 Abs. 2 LVG 1966 und des § 6 Abs. 2 LLVG.

Zu Art. 11 Z 13 (Anlage Art. I Abs. 2 LLDG):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 248 Abs. 1 BDG 1979 und wird daher wie dieser aufgehoben. Die Überleitungsbestimmungen des neuen § 248 Abs. 1 BDG sind kraft Verweises des § 114 LLDG unmittelbar auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer anwendbar und bedürfen daher keiner Wiederholung im LLDG. Die Mehrkosten der Überleitung sind in den Erläuterungen zu § 248 Abs. 1 BDG 1979 bereits mitberücksichtigt.

Zu Art. 12 (§ 7 Abs. 2 LVG):

Eine Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport vor Erlassung von Verordnungen auf Grund des Landesvertragslehrergesetzes 1966 soll in Zukunft im Sinne einer dynamischen Lösung nur mehr dort erforderlich sein, wo der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auch nach vergleichbaren Regelungen für Bundesvertragslehrer mitzuwirken hat. Vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen des § 124 Abs. 2 LDG 1984, des § 128 Abs. 2 LLDG 1985 und des § 6 Abs. 2 LLVG.

Zu Art. 13 (§ 6 Abs. 2 LLVG):

Eine Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport vor Erlassung von Verordnungen auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes soll in Zukunft im Sinne einer dynamischen Lösung nur mehr dort erforderlich sein, wo der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auch nach vergleichbaren Regelungen für Bundesvertragslehrer mitzuwirken hat. Vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen des § 124 Abs. 2 LDG 1984, des § 128 Abs. 2 LLDG 1985 und des § 7 Abs. 2 LVG 1966.

Zu Art. 14 (§ 24 Abs. 6 und § 30 Abs. 2 B-GBG):

Im Sinne einer Kompetenzbereinigung und Verwaltungsvereinfachung soll die Zuständigkeit zur Erlassung der Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission sowie der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen von der Bundesregierung auf den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übertragen werden.

Zu Art. 14 (§ 32 Abs. 2 B-GBG):

Als Folge der Aufhebung der organisatorischen Struktur der Verwaltungsakademie des Bundes und der Übernahme von Aufgaben der dienstlichen Ausbildung durch das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport entfällt die Entsendung eines Vertreters der Verwaltungsakademie in die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

Zu Art. 15 Z 1 und 3 (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. d und e und Z 3 lit. e RGV):

Anpassung an den Entfall der bisherigen Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3. Auf die Ausführungen zu § 248 Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 15 Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e sublit. aa RGV):

Anpassung an den Entfall der bisherigen Verwendungsgruppen PF 7 bis PF 9. Auf die Ausführungen zu § 249a ff BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 15 Z 4 (§ 35i Abs. 5 RGV):

Es wird klargestellt, dass der Anspruch auf eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten einer Besuchsreise für Personen entfällt, die im selben Kalenderjahr bereits anlässlich eines Heimaturlaubes Reisekostenersatz beansprucht haben.

Zu Art. 15 Z 5 (§ 35j RGV):

Der Anspruch auf Ersatz der Reisekosten bei Inanspruchnahme von Heimaturlaub soll bestehen bleiben, aber im Sinne einer Deregulierung in vereinfachter Form.

Reisekostenersatz soll dann beansprucht werden können, wenn der Beamte bzw. Vertragsbedienstete, der außerhalb Europas verwendet wird, einen ihm zustehenden Heimaturlaub über einen geschlossenen Zeitraum von zumindest zwei Wochen in Österreich verbringt, sofern der Beamte bzw. Vertragsbedienstete die erforderliche ununterbrochene Verwendungsdauer außerhalb Europas (zwölf, 18 oder 24 Monate) aufweist.

Gemäß Abs. 2 wird – entsprechend der Regelung des § 35i Abs. 5 – ein Reisekostenersatz für Personen ausgeschlossen, die im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung anlässlich einer Besuchsreise nach § 35i beansprucht haben.

Vgl. § 73 BDG 1979 und § 29 VBG .

Die Heimaturlaubsverordnung 1985 kann durch die Neuregelung aufgehoben werden.

Zu Art. 15 Z 6 (§ 74 Z 1 lit. e und Z 2 lit. d RGV):

Anpassung an den Entfall der bisherigen Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3. Auf die Ausführungen zu § 248 Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 16 Z 1 (§ 9 Abs. 3 EUB-SVG):

Überweisungsbeträge für Zeiten nach der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften fallen dann an, wenn Beamte zum Zweck der Begründung eines solchen Dienstverhältnisses einen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaub in Anspruch nehmen. Derzeit werden solche Überweisungsbeträge entsprechend den einschlägigen Fälligkeitsbestimmungen (§ 312 ASVG) 18 Monate nach der Beendigung des Beamtendienstverhältnisses an den zuständigen Pensionsversicherungsträger gezahlt, womit zwischen Antragstellung auf Erstattung (§ 9 Abs. 2 EUB-SVG) und Auszahlung regelmäßig zirka 18 Monate liegen. Diese Situation ist für die Betroffenen äußerst unbefriedigend. Die Zwischenschaltung der Pensionsversicherungsträger bringt außerdem einen relativ hohen Verwaltungsaufwand mit sich, der an sich nicht notwendig ist.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Serviceorientierung sollen solche Überweisungsbeträge in Hinkunft von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtendienstverhältnis direkt an die ehemaligen Bediensteten ausbezahlt werden. Dies soll auch für sämtliche derartigen Überweisungsbeträge gelten, die am 1. Jänner 2002 noch nicht fällig im Sinne der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (§ 312 ASVG) sind.

Zu Art. 17 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 2 und 3 DVG):

Die Dienstgeberzuständigkeiten – ausgenommen jene hinsichtlich der Beamten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Dienstbehörden – sollen nunmehr kraft Gesetz generell den (mittelbar oder unmittelbar) nachgeordneten Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz übertragen werden. Die Dienststellen, die gleichzeitig Dienstbehörde erster Instanz werden sollen, soll der jeweilige Bundesminister durch Verordnung bestimmen. Es muss sich jeden falls um Dienststellen handeln, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind. Der Bundesminister ist als oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

Durch diese Neuregelung entfällt der bisher erforderliche Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Befassung der Bundesregierung für die Anpassung der DVV an geänderte Gegebenheiten.

Vgl. auch die Neuregelung des § 2e VBG.

Die Übergangsbestimmung findet sich in § 18 DVG.

Zu Art. 17 Z 3 (§ 2 Abs. 7 DVG):

Im Sinne einer Deregulierung soll künftig bei der Übernahme von Angehörigen anderer Ressorts nicht die oberste, sondern die für den Beamten künftig in erster Instanz zuständige Dienstbehörde auslaufende Dienstrechtsverfahren zu Ende führen.

Zu Art. 17 Z 4 (§ 18 DVG):

§ 2 der auf Grund des bisherigen § 2 DVG von der Bundesregierung erlassenen DVV 1981 wird in Gesetzesrang gehoben und soll für den Wirkungsbereich der einzelnen Bundesminister so lange weiter gelten, bis diese die unmittelbar nachgeordneten Dienststellen durch eine Verordnung auf Grund des neuen § 2 Abs. 2 erster Satz DVG bezeichnet haben. Ausgenommen von der Weitergeltung des § 2 DVV im Gesetzesrang soll dessen Z 3 mit den dort angeführten Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen im Hinblick auf die durch das Bundesämtersozialämterreformgesetz (In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2003) bevorstehenden Organisationsänderungen bleiben, wodurch diese Bundesämter künftig keine nachgeordneten Dienstbehörden mehr sein sollen.

Die Übergangsbestimmung des bisherigen § 18 ist nach Aufhebung des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, obsolet geworden und kann daher entfallen.

Zu Art. 18 Z 1 (§ § 76d Abs. 3 RDG):

Zitatanpassung auf Grund der Einarbeitung des Nebengebührenzulagengesetzes in das Pensionsgesetz 1965.

Zu Art. 18 Z 2 (§ 166c Abs. 5a und 5b RDG):

Auf die Erläuterungen zu den vergleichbaren Regelungen für Bundesbeamte des Dienststandes (§ 236b Abs. 5a und 5b BDG) wird hingewiesen.

Zu Art. 19 (§ 22e BB-SozPG):

Ausdehnung des begünstigten Karenzurlaubes auf Karenzurlaube nach § 75 RDG sowie sprachliche Klarstellung der Regelung.

Zu Art. 20 (EinsZulG):

Wegen der Aufnahme dieser Einsatzzulage in den Katalog der anspruchsbegründenden Nebengebühren im § 59 Abs. 1 Z 9 PG wird diese Bestimmung obsolet und ist daher aufzuheben.

Zu Art. 21 Z 1 (Punkt 1 Abs. 1 des Stellenplanes):

Die Anzahl der Verzeichnisse wird um einen ANNEX/Teil 3 für Bedienstete, die vom Sozialplan Gebrauch machen, erweitert. In diesem ANNEX/Teil 3 werden die betroffenen Planstellen mit ihren genauen Wertigkeiten ausgewiesen, während im Teil II.A nur mit einer Fußnote darauf hingewiesen wird, dass in den Zahlen auch Planstellen von Bediensteten enthalten sind, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen.

Zu Art. 21 Z 2 (Punkt 3 Abs. 1 des Stellenplanes):

Auf Grund der Umformulierung des Punktes 8 Abs. 3 entfällt hinkünftig die Unterteilung in Buchstaben.

Zu Art. 21 Z 3 (Punkt 3 Abs. 2 des Stellenplanes):

Im Abs. 2, 1. Absatz, entfällt die Mitwirkung des BMöLS. Die Mitwirkung des BMF ist durch § 14 BHG jedenfalls gegeben.

Im 2. Absatz wird dem BMaA zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Personalengpässe, welche sich auf Grund der unterschiedlichen Versetzungsmodalitäten und -möglichkeiten ergeben, durch eine befristete Aufnahme von Sur-place-Personal auszugleichen.

Zu Art. 21 Z 4 (Punkt 4 Abs. 4 des Stellenplanes):

Hier erfolgt eine Wortkorrektur von „Universitäts-(Hochschul-)Lehrer“ auf „Universitätslehrer“.

Zu Art. 21 Z 5 (Punkt 4 Abs. 10 des Stellenplanes):

Die Zustimmungspflicht wird in eine Informationspflicht an das BMöLS über Planstellenbindungen zwischen Planstellenbereichen innerhalb eines Ressorts sowie bei ressortübergreifenden Planstellenbindungen umgewandelt.

Zu Art. 21 Z 6 (Punkt 4 Abs. 11 des Stellenplanes):

Die Verbesserung der Auslandsaktivitäten beim BMBWK bewirken eine Erhöhung der Planstellen für Auslandsverwendungen von 205 auf 211. Es handelt sich hiebei um eine Ermächtigung, vorhandene Planstellen, welche bereits im Stellenplan Teil II.A bzw. VII enthalten sind, für Auslandsverwendungen heranzuziehen.

Zu Art. 21 Z 7 (Punkt 5 Abs. 1 des Stellenplanes):

Der Verweis auf das Wehrgesetz war auf Grund von Novellierungen des Wehrgesetzes entsprechend zu adaptieren.

Zu Art. 21 Z 8 (Punkt 5 Abs. 1 lit. i des Stellenplanes):

Mit dieser erweiterten Regelung wird eine Ersatzkraftaufnahme bei Inanspruchnahme der Sozialplanregelung gemäß Punkt 11 des Allgemeinen Teils des Stellenplans untersagt.

Zu Art. 21 Z 9 (Punkt 5 Abs. 1 lit. m des Stellenplanes):

Es erfolgt eine Erweiterung der Möglichkeit einer Ersatzkraftaufnahme um den Bereich der Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare (§ 78b BDG 1979), welche sich auf Antrag unter Entfall der Bezüge außer Dienst stellen lassen können.

Zu Art. 21 Z 10 (Punkt 5 Abs. 6 des Stellenplanes):

Hier erfolgt eine Erweiterung der Vertragsprofessoren um § 49f. VBG 1948, welche jenen in § 57 genannten Vertragsprofessoren in funktioneller Hinsicht gleichgestellt sind, sowie einige Wortkorrekturen.

Zu Art. 21 Z 11 (Punkt 7 des Stellenplanes):

Hier erfolgten bloß Anpassungen an gegebene Texte.

Zu Art. 21 Z 12 (Punkt 8 Abs. 3 des Stellenplanes):

Die Mitwirkung des BMöLS bei Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistung und bei Inanspruchnahme derart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen entfällt. Ebenso entfällt die Zustimmung des BMöLS zur Verschiebung von Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes zwischen den Planstellenbereichen.

Zu Art. 21 Z 13 (Punkt 8 Abs. 5 des Stellenplanes):

Da die Euroumstellung bereits durchgeführt wurde, erfolgte eine Neuformulierung der Berechnung von Personalpunkten.

Zu Art. 21 Z 14 (Punkt 11 des Stellenplanes):

Bediensteten, deren Arbeitsplätze – allenfalls infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung – auf Dauer aufgelassen werden, kann seitens des Dienstgebers eine Sozialplanregelung (Karenzierung) angeboten werden. Um die Nachvollziehbarkeit sicherzustellen sowie der geforderten Informations- und Transparenzpflicht nachkommen zu können, ist es notwendig, diese Neuregelung in den Stellenplan – im Allgemeinen Teil sowie als Annex/Teil 3 – aufzunehmen.

Zu Art. 22 (Aufhebung von Rechtsvorschriften):

Abs. 1 hebt eine größere Zahl älterer Rechtsvorschriften des Dienst-, Besoldungs- oder Pensionsrechtes auf, die durch Zeitablauf oder durch Änderungen der Rechtsordnung gegenstandslos geworden sind. Damit soll ein weiterer Beitrag zur Schaffung einer übersichtlicheren Rechtsordnung geleistet werden.

Abs. 2 hebt das Nebengebührenzulagengesetz, das in das Pensionsgesetz 1965 eingearbeitet wurde, und die Heimaturlaubsverordnung 1985, deren Inhalt teilweise in den § 35j RGV übernommen wird, auf.

Abs. 3 stellt ausdrücklich klar, dass Maßnahmen, die auf Grund dieser Rechtsvorschriften gesetzt worden sind, in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden. Dies gilt sowohl für Bescheide, die auf Grund solcher Rechtsvorschriften erlassen worden sind, als auch für ex lege erfolgte dienstrechtliche Überleitungen in andere Einstufungen sowie für gesetzliche Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung.

Zu Abs. 4:

Das Verwaltungsakademiegesetz als Organisationsgesetz der Verwaltungsakademie wird mit der Neuregelung des 4. Abschnittes des BDG 1979 obsolet.

Dem § 1 DVV 1981 sowie dem § PSVO wird durch die Neuregelung der §§ 2 DVG und 2e VBG die rechtliche Grundlage entzogen. Im Sinne der Rechtsklarheit wären diese Bestimmungen daher aufzuheben.

Zu Abs. 5:

Die derzeitigen Durchführungsverordnungen für den Aufstiegskurs sollen im Hinblick auf die diesbezügliche Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport weiter gelten.

 



Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Betrags-, Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen enthalten.

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

 

(5) Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen der abgeschlossenen Hochschulbildung, der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule bedarf der Zustimmung der Bundesregierung auf Antrag des zuständigen Bundesministers nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

 

(6) Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

 

§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden:

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden:

           1. auf Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 eine Nachsicht ausgeschlossen ist,

           1. auf die Ernennungserfordernisse nach § 202 Abs. 3, nach Anlage 1 Z 1.14, 1.15, 1.18, 12.14, 12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

 

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Die Bundesregierung kann auf Antrag des zuständigen Bundesministers den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.

(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.

(3) Vor der Stellung des Antrages nach Abs. 2 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen.

 

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

(2) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch

           1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

           1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

           2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

           2. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

3. Abschnitt

 

DIENSTLICHE AUSBILDUNG

DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER
PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

 

1. Unterabschnitt

 

Allgemeines

Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung

Ziele der dienstlichen Ausbildung

§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

(2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.

           1. die Grundausbildung,

(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu
überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

           2. die berufsbegleitende Fortbildung und

 

           3. die Schulung von Führungskräften.

 

Grundausbildung

Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 24. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.

§ 24. (1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

 

           1. die Grundausbildung,

 

           2. das Management-Training sowie

 

           3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.

(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, dass der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.

(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als

(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.

           1. Ausbildungslehrgang,

 

           2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

 

           3. Selbststudium oder

 

           4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

 

zu gestalten.

 

(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.

 

(5) Die Verordnungen sind zu erlassen:

 

           1. von der Bundesregierung, wenn

 

                a) die Verordnungen für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich eines Ressorts vorkommen, oder

 

               b) aus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung oder ein Teil derselben für mehrere Verwendungen zusammengefasst werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich mehr als eines Ressorts betroffen wird,

 

           2. in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

 

(6) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.

 

(7) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.

 

 

2. Unterabschnitt

 

Grundausbildung

Ausbildungslehrgang

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 25. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn

§ 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

           1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und

 

           2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.

 

Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Ausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.

 

(2) Der Beamte kann von der für die Durchführung des Ausbildungslehrganges zuständigen Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn

(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.

           1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,

 

           2. der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 32 Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt und

 

           3. die Dienstbehörde bestätigt, dass dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.

 

Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung für bestimmte Ausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Z 2 festgelegt werden.

 

(3) Auf das Zulassungsverfahren nach Abs. 2 ist das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

 

(4) Hat der Beamte in einem Ausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, dass das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Beamten an einem gleichen Ausbildungslehrgang ist unzulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden, so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.

 

Selbststudium

Grundausbildungsverordnung

§ 26. Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 26. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.

 

(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:

 

           1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,

 

           2. Ausbildungsformen,

 

           3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,

 

           4. eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie

 

           5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.

Dienstprüfung

Zuweisung zur Grundausbildung

§ 27. Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.

§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn

 

           1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und

 

           2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.

 

Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

(2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich einer Grundausbildung zugewiesen werden.

Prüfungskommission

Dienstprüfung

§ 28. (1) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Behörde, die die betreffende Verordnung erlassen hat,

§ 28. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.

           1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten,

 

           2. wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich zu bestimmen und

 

           3. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

 

Wurde die Verordnung von der Bundesregierung erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission und zur Bestellung ihrer Mitglieder der Bundeskanzler zuständig.

 

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann abweichend vom Abs. 1 in der Verordnung

(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.

           1. die Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission dem Leiter jener Behörde übertragen werden, bei der die Prüfungskommission eingerichtet wird, oder

 

           2. bestimmt werden, dass der Vorsitz in der Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter einer bestimmten Behörde zukommt.

 

(3) Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrer obersten Dienstbehörde.

(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:

 

           1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,

 

           2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,

 

           3. ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,

 

           4. ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,

 

           5. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,

 

           6. ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,

 

           7. ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie

 

           8. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission richtet sich nach dem Dienstort des zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe oder bei großer Entfernung des Dienstortes des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission, hat die oberste Dienstbehörde des Beamten für die Ablegung der Prüfung eine andere Prüfungskommission zu bestimmen.

 

Mitgliedschaft zur Prüfungskommission

Prüfungsorgane

§ 29. (1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder – wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.

§ 29. (1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen gebildet werden.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen.

           1. sie es verlangen,

 

           2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

 

           3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären,

 

           4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben oder

 

           5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

 

(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission erlischt, wenn

(4) Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt werden.

           1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder

 

           2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

 

(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(5) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.

(6) …

(6) …

Prüfungssenate

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 30. Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.

§ 30. Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

Zulassung zur Dienstprüfung

Prüfungsverfahren

§ 31. (1) Prüfungstermine sind mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 31. (1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(2) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung oder einer Zuweisung zur Dienstprüfung ein Prüfungstermin derart festzusetzen, dass der Beamte die Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen haben kann.

(2) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:

 

           1. die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare,

 

           2. die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere E-learning-Systemen,

 

           3. die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der zuständigen Prüfungskommission bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet im Antrag anzuführen.

(3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag die für die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen und ihn an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Wird der Dienstbehörde des Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist dieses Fachgebiet dem Beamten und der Prüfungskommission rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Behörde zu entscheiden, bei der die Prüfungskommission errichtet ist. Auf das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung ist das AVG anzuwenden. Die Prüfungstermine sind dem Beamten so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ihm zwei Wochen vor der Prüfung bekannt sind.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus …“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.

(6) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung abweichend von den Abs. 3 bis 5 bestimmt werden, dass in den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, der Beamte nach Absolvierung dieses Lehrganges von Amts wegen durch die Dienstbehörde oder durch die mit der Durchführung des Lehrganges beauftragte Behörde zur Dienstprüfung zuzuweisen ist.

(6) Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

 

(7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.

 

3. Unterabschnitt

 

Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung

Zulassungserfordernisse

Management-Training

§ 32. (1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3 festgesetzten Erfordernisse erfüllt.

§ 32. (1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.

(2) Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden.

(2) Spezielle Trainingsprogramme sind für Beamte bereitzustellen, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen (Junior-Management-Training).

(3) Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, dass der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden:

(3) Die Management-Trainings-Programme haben nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere zu enthalten:

           1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 3 sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung,

           1. Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflussfaktoren auf die öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,

           2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten,

           2. Analyse und Steuerung komplexer Organisationen,

           3. falls zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen.

           3. Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen,

 

           4. Budgetierung, Finanzierung und Rechnungswesen,

 

           5. Personalmanagement,

 

           6. Beschaffung und Vergabewesen,

 

           7. Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie.

 

(4) Vor der Teilnahme an einem Management-Trainings-Programm können Eignungstests, Assessments oder andere Verfahren zur Ermittlung der Übereinstimmung mit dem Zielgruppenprofil durchgeführt werden.

Prüfungsverfahren

Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung

§ 33. (1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Beamten oder ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.

§ 33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Ist der Beamte ohne sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.

(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

 

(4) Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und dann mündlich abzuhalten. Wenn es die betreffende Verwendung erfordert, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass an Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzuhalten ist.

 

(5) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit die schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von dem mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Gegenstandes betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.

 

(6) Mündliche Prüfungen sind vor dem Prüfungssenat abzulegen. Der Senatsvorsitzende hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

 

(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus …“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen. Wenn es der Beamte im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung, im Falle des § 31 Abs. 6 im Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung, verlangt hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleich gestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde des Beamten zu treten.

 

(8) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.

 

 

4. Unterabschnitt

 

Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Förderung der Personal- und Verwaltungsentwicklung

Teil- und Einzelprüfungen

Aufgabenbereich

§ 34. (1) In der Verordnung kann abweichend vom § 33 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.

§ 34. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Aufgabe, nach Anhörung der obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete bereit zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Management-Trainings-Programme bereit zu stellen.

(2) Dienstprüfungen oder Teilprüfungen sind abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen, wenn

(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen

           1. dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung angeordnet wird oder

 

           2. eine solche Prüfung (zB wegen Anrechnungen anderer Ausbildungen oder Prüfungen) vor weniger als drei Prüfern abzulegen ist.

 

(3) § 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat jährlich einen Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 durchzuführen. Er hat Näheres durch Verordnung zu regeln.

           1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,

 

           2. jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 33 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,

 

           3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.

 

 

(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.

 

(5) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.

 

(6) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

Beirat

§ 35. (1) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

§ 35. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Durch Verordnung können Erfordernisse festgelegt werden, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 56. (1) und (2) …

§ 56. (1) und (2) …

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(3) Der Beamte darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit dies die für den Beamten zuständige Dienstbehörde erster Instanz genehmigt. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Beamte,

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein im Abs. 2 genannter Versagungsgrund vorliegt.

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist oder

 

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt oder

 

           3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c befindet,

 

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

 

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(5) Abweichend von Abs. 3 kann der Beamte kurzfristige erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen, deren Dauer insgesamt 14 Kalendertage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, auch ohne Einholung einer Genehmigung ausüben. Er hat dies jedoch seiner Dienstbehörde erster Instanz zu melden.

 

(6) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Neuerliche befristete Genehmigungen sind zulässig. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich aus der Ausübung der Nebenbeschäftigung eine wesentliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt.

§ 73. (1) Der Beamte, der bei einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas verwendet wird oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas tätig ist, hat in angemessenen Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub.

§ 73. (1) Der Beamte, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.

(2) Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben hat so zu erfolgen, dass durch diesen Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten werden kann und, soweit am Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich geschaffen wird.

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

 

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Lagos, Managua, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

 

           2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder

 

           3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.

 

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.

(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Beamter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.

(4) Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit dem Beamten anlässlich des Heimaturlaubes für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei der Bemessung der Kinderzulage berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort nach Österreich und zurück zu ersetzen sind.

(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage.

 

(5) Wird ein Beamter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.

 

(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.

 

(7) §§ 66, 67, 68 Abs. 1, 69, 71, 72 und 77 gelten auch für den Heimaturlaub.

 

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Beamten anzuwenden, der gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.

§ 81. (1) …

§ 81. (1) …

(2) Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Jeder Bundesminister kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) …

(3) …

§ 138. (1) und (2) …

§ 138. (1) und (2) …

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können

(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

           1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des GehG oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des GehG,

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 oder 3a des GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und

           4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

           4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 144. (1) bis (4) …

§ 144. (1) bis (4) …

(5) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die für den Exekutivdienst vorgesehenen Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser Vorsitzenden müssen abweichend vom § 29 Abs. 1 zweiter Satz der Verwendungsgruppe A 1, A, E 1 oder W 1 oder – wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.

 

(6) Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.

(5) Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.

§ 148. (1) bis (3) …

§ 148. (1) bis (3) …

(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können

(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

           1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956 und

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des GehG oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des GehG und

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 oder 3a des GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 152. (1) bis (4) …

§ 152. (1) bis (4) …

(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Abs. 2 folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Abs. 2 abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.

Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militärgeneralvikar, Militärsuperintendent, Militärbischof.

 

(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung festzulegen.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

           4. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

           5. bis 10. …

           5. bis 10. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

           3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

           4. bis 9. …

           4. bis 9. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 194. (1) bis (3) …

§ 194. (1) bis (3) …

(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.

(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.

(5) …

(5) …

§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:

§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:

           1. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

           1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 202. (1) und (2) …

§ 202. (1) und (2) …

(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen.

(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Übungsschullehrern des Bundes nicht anzuwenden.

(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Akademien des Bundes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94 (AStG), nicht anzuwenden.

§ 229. (1) und (2) …

§ 229. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 39 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Definitivstellung

 

§ 233. Auf Beamte, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1995 begonnen hat, sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden.

 

Versetzung in den Ruhestand

 

§ 233a. Ein Beamter, der dem im § 114 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, umschriebenen Personenkreis angehört, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit der Rechtskraft des Bescheides wirksam.

 

Versetzung

 

§ 237. Am 1. Jänner 1995 anhängige Versetzungsverfahren, die nach § 38 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

 

Verwendungsänderung

 

§ 238. Am 1. Jänner 1995 anhängige Verwendungsänderungsverfahren, die nach § 40 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

 

Berufungskommission

 

§ 239. Die §§ 41a bis 41f sind auf Berufungen gegen Bescheide, die in vor dem 1. Jänner 1995 eingeleiteten Verfahren in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 erlassen worden sind, nicht anzuwenden.

 

Leistungsfeststellung

 

§ 242. (1) Am 1. Jänner 1995 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

 

(2) Auf Beamte, über die gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 die Feststellung getroffen worden ist, dass sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. Jänner 1995 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gültig ist, die §§ 22 und 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)Professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen

 

           1. nach § 163 Abs. 4 oder

 

           2. nach § 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung

 

tritt.

 

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen

 

§ 248a. Auf Bewerbungen um Planstellen, die vor dem 1. Juli 1997 ausgeschrieben wurden, werden für die Bewerbung und Besetzung die vor dem 1. September 1997 geltenden Vorschriften angewendet.

 

Wiederaufnahme in den Dienststand

 

§ 233b. (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

 

Leistungsfeststellung

Heimaturlaub

§ 242. (1) Am 1. Jänner 1995 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

§ 242. (1) Hat ein Beamter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 120/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 52/1997, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.

(2) Auf Beamte, über die gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 die Feststellung getroffen worden ist, dass sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. Jänner 1995 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gültig ist, die §§ 22 und 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Befindet sich ein Beamter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.

5. Unterabschnitt

 

STAATSANWÄLTE

 

§ 247a. Die Ausschreibungen und Besetzungen von Planstellen gemäß § 153a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 550/1994 und 820/1995 können ab 20. November 1995 erfolgen. Die Besetzungen werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1996 wirksam.

 

6. Unterabschnitt

5. Unterabschnitt

HOCHSCHULLEHRER

HOCHSCHULLEHRER

7. Unterabschnitt

6. Unterabschnitt

LEHRER

LEHRER

8. Unterabschnitt

7. Unterabschnitt

BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

8a. Unterabschnitt

8. Unterabschnitt

BEAMTE DER POST- UND FERNMELDEHOHEITSVERWALTUNG

BEAMTE DER POST- UND FERNMELDEHOHEITSVERWALTUNG

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 247f. (1) …

§ 247f. (1) …

(2) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Bundeslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren, wenn jedoch an der betreffenden Universität der Künste zu diesem Zeitpunkt das KUOG bereits vollständig wirksam geworden ist, in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten:

 

           1. selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;

 

           2. Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, dass diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.

 

Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als (Ordentlicher) Universitätsprofessor ist anlässlich der Überstellung von dem für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Bundeslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen.

 

(3) Im Fall der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus Gründen der Elternschaft muss die Lehrverpflichtung in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien gemäß Abs. 2 Z 1 entweder im letzten Semester oder im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre unmittelbar vor der Herabsetzung der Lehrverpflichtung erfüllt worden sein.

 

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch auf Universitätsassistenten an Universitäten der Künste anzuwenden.

 

(5) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.

(2) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.

§ 248. (1) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

§ 248. (1) Die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 werden aufgelassen. Lehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Verwendungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen des § 12a GehG anzuwenden.

(2) …

(2) …

(3) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen. Sie können frühestens mit Wirkung vom 1. September 1991 in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt werden.

(3) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.

(4) …

(4) …

§ 249a. (1) Die Beamten der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro und im Postbüro werden mit 1. September 1999 Beamte der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.

§ 249a. (1) Die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6.

(2) Die Überleitung erfolgt

 

           1. aus der Verwendungsgruppe PT 1 in die Verwendungsgruppe PF 1,

 

           2. aus der Verwendungsgruppe PT 2 in die Verwendungsgruppe PF 2,

 

           3. aus der Verwendungsgruppe PT 3 in die Verwendungsgruppe PF 3,

 

           4. aus der Verwendungsgruppe PT 4 in die Verwendungsgruppe PF 4,

 

           5. aus der Verwendungsgruppe PT 5 in die Verwendungsgruppe PF 5,

 

           6. aus der Verwendungsgruppe PT 6 in die Verwendungsgruppe PF 6,

 

           7. aus der Verwendungsgruppe PT 7 in die Verwendungsgruppe PF 7,

 

           8. aus der Verwendungsgruppe PT 8 in die Verwendungsgruppe PF 8,

 

           9. aus der Verwendungsgruppe PT 9 in die Verwendungsgruppe PF 9.

 

(3) Durch die Überleitung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

 

(4) Gehörte der Beamte unmittelbar vor der Überleitung einer Dienstzulagengruppe an, ist er in die hinsichtlich der Bezeichnung entsprechende Funktionsgruppe übergeleitet. Innerhalb der Funktionsgruppe gebührt dem Beamten die Funktionsstufe, die hinsichtlich der Bezeichnung der bisher gebührenden Funktionsstufe entspricht.

 

(5) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören.

(2) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören. Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des § 254 auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.

(3) Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des § 254 auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.

§ 249b. (1) Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 38 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, gelten für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ausschließlich jene, denen die Worte „in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ vorangestellt sind.

§ 249b. (1) Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 35 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, gelten für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ausschließlich jene, denen die Worte „in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ vorangestellt sind.

(2) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereichs oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

(2) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereichs oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

           1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,

           1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,

           2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

           2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

           3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

           3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

zurückgelegt hat. § 229 Abs. 1 zweiter Satz und § 249a Abs. 2 sind dabei anzuwenden.

zurückgelegt hat. § 229 Abs. 1 zweiter Satz ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in der Anlage 1 jeweils gemeinsam geregelten Verwendungsgruppen der Beamten des Post- und Fernmeldewesens und der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als einander gleichwertig gelten.

(3) …

(3) …

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 35 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 249c. (1) Für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 249c. (1) Für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

in der
Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

ab der Gehaltsstufe 15

 

In der
Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

ab der Gehaltsstufe 15

 

 

1 bis 10

11 bis 14

 

1 bis 10

11 bis 14

 

 

PF 1

Kommissär

Rat

Oberrat; Hofrat (auf einer Planstelle der Funktionsgruppe S, 1 oder 2)

 

PF 1

Kommissär

Rat

Oberrat; Hofrat (auf einer Planstelle der Funktionsgruppe S, 1 oder 2)

 

 

PF 2 (mit Hochschulbildung)

 

 

Oberrat

 

PF 2 (mit Hochschulbildung)

 

 

Oberrat

 

 

PF 2 (ohne Hochschulbildung)

Revident

Inspektor

Zentralinspektor

 

PF 2 (ohne Hochschulbildung)

Revident

Inspektor

Zentralinspektor

 

 

PF 3

 

 

Oberinspektor

 

PF 3

 

 

Oberinspektor

 

 

PF 4

 

Oberrevident

Inspektor

 

PF 4

 

Oberrevident

Inspektor

 

 

PF 5

Kontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

 

PF 5

Kontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

 

 

PF 6

 

Oberkontrollor

Fachinspektor

 

PF 6

 

Oberkontrollor

Fachinspektor

 

 

PF 7

Monteur

Obermonteur

 

 

 

 

 

 

PF 8

Offizial

Oberoffizial

 

 

 

 

 

 

PF 9

Amtswart

Oberamtswart

 

 

 

 

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 256. (1) bis (3) …

§ 256. (1) bis (3) …

(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:

(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:

           1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,

           1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,

           2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,

           2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,

           3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,

           3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,

           4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich

 

Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung festzulegen.

Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.

§ 284. (1) …

§ 284. (1) …

(2) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen können bereits vor dem 1. Jänner 1980 bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

 

(3) bis (47) …

(3) bis (47) …

Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Aufstiegskurs

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die die im § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:

 

            1. a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

 

               b) die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungs-prüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

 

            2. a) zehn Jahre Bundesdienstzeiten oder

 

               b) zehn Jahre Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,

 

           3. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers.

Ausschluss der Nachsicht

 

1.19. Eine Nachsicht von den in Z 1.14, 1.15 und 1.18 angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.

 

Ausschluss der Nachsicht

 

12.19. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Z 12.14, 12.15 und 12.16 ist ausgeschlossen.

 

21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.

21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Generalstabsdienst

Generalstabsdienst

12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.

12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

***Ausbildung und Verwendung

Ausbildung und Verwendung

13.13. (1)

13.13. (1)

           a) bis d) …

           a) bis d) …

           e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.

           e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.

12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.

22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA

22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA

Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

 

Verwendung

Erfordernis

 

Verwendung

Erfordernis

 

 

 

 

 

 

 

 

22.1. Lehrer an Pädagogischen, Berufspädagogischen und Religionspädagogischen Akademien und an Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten in den Unterrichtsgegenständen der Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogischen Psychologie, Pädagogischen Soziologie, Betriebssoziologie und der Allgemeinen und speziellen Sonderpädagogik sowie an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Erziehungslehre, Unterrichtslehre und Einführung in die Soziologie

           a) Erwerb des

              aa) Doktorgrades der Philosophie gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund eines Diplomstudiums der Philosophie, Pädagogik, Psychologie oder Soziologie oder des Doktorgrades der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund eines Diplomstudiums der Soziologie oder des

             bb) Doktorates im Sinne des § 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengeset­zes aus den Fächern Philosophie mit dem Hauptfach Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften auf Grund des Magistergrades der soziologischen Studienrichtung oder des

22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in Lehrtätigkeit

          (1) a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG oder eines Doktorates im Sinne des § 36 AHStG,

               b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom, Lehramt oder Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder ein Lehramt bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende mittlere oder höhere Schule,

                c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule und

               d) durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.

 

              cc) Doktorgrades der Philosophie gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG aus den Fächern Philosophie mit dem Hauptfach Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder des Doktorgrades der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund des Magistergrades der soziologischen Studienrichtung,“ Doktorat im Sinne des § 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengeset­zes aus den Fächern Philosophie mit dem Hauptfach Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Doktorat der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften auf Grund des Magistergrades der soziologischen Studienrichtung,

 

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a kann für Unterrichtsgegenstände, für die kein diesen Unterrichtsgegenständen entsprechender Doktorgrad (Doktorat) vorgesehen ist, für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an Berufspädagogischen Akademien ersetzt werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

           a) eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossenen Hochschul­bildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG),

          b) eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und

           c) einschlägige fachdidaktische Publikationen.

 

          b) Lehrbefähigung für eine einschlägige Schulart,

 

 

 

           c) vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung nach lit. b entsprechenden Schule und

 

 

 

          d) durch Publikationen nachzuweisende wissenschaftliche Tätigkeit.

 

 

22.2. Lehrer an Pädagogischen, Berufspädagogischen und Religionspädagogischen Akademien und an Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten im Unterrichtsgegenstand Religionspädagogik und Katechetik

           a) Doktorat der Theologie oder in den in Z 22.1 lit. a angeführten Fächern,

          b) mehrjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an Schulen und

           c) durch Publikationen nachzuweisende wissenschaftliche Tätigkeit.

22.2. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen

           a) Doktorat der Rechtswissenschaften oder

          b) der erfolgreiche Abschluss der rechts- oder staatswissenschaftlichen Hochschulstudien und die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für die Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung und

           c) in beiden Fällen eine mindestens vierjährige rechtskundige Tätigkeit in der Schulverwaltung.

22.3. Lehrer an Pädagogischen, Berufspädagogischen und Religionspädagogischen Akademien und an Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten in den Unterrichtsgegenständen des Schulrechts

           a) Doktorat der Rechtswissenschaften oder

          b) der erfolgreiche Abschluss der rechts- oder staatswissenschaftlichen Hochschulstudien und die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für eine rechtskundige Verwendung und

           c) in beiden Fällen eine zweijährige rechtskundige Tätigkeit in der Schulverwaltung.

22.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung

           a) Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes und

          b) mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung oder der Schulhygiene.

22.4. Lehrer an Pädagogischen, Berufspädagogischen und Religionspädagogischen Akademien und an Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten in den Unterrichtsgegenständen der Schulhygiene und der Biologischen Grundlagen der Erziehung

           a) Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes und

          b) zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Schulhygiene.

 

 

22.5. Lehrer an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien und an Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen in den Studiengängen für das Lehramt an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen, sofern sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft sind

           a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,

          b) Lehrbefähigung für eine allgemein bildende Pflichtschule oder Lehramt für allgemein bildende höhere Schulen der betreffenden Fachrichtung,

 

 

 

           c) vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an allgemein bildenden Schulen der Zehn- bis Fünfzehnjährigen beziehungsweise an Sonderschulen und

          d) durch Publikationen nachzuweisende fachwissenschaftliche Tätigkeit.

 

 

22.6. Lehrer an Berufspädagogischen Akademien und an Pädagogischen Instituten (im Rahmen der Aus- und Fortbildung für Lehrer an berufsbildenden Schulen) in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen (ausgenommen „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen“), sofern sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft sind

           a) Erfüllung der Erfordernisse der Z 23.1 für Lehrer an berufsbildenden Schulen,

          b) vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an berufsbildenden Schulen und

           c) durch Publikationen nachzuweisende fachwissenschaftliche Tätigkeit.

 

 

22.7. Lehrer an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin, Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und Handlungsfelder der Sozialarbeit

           a) Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.5 oder 23.6 für Lehrer an Akademien für Sozialarbeit,

          b) vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an Akademien für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene Sozialberufe),

 

 

 

           c) ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Doktorgrad gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG und

 

 

 

          d) eine durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.

 

 

22.8. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten im Unterrichtsgegen­stand Beratungslehre

           a) abgeschlossene Hochschulbildung an der Universität für Bodenkultur,

          b) Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst,

 

 

 

           c) vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und

 

 

 

          d) durch Publikationen nachzuweisende fachwissenschaftliche Tätigkeit.

 

 

 

23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)

(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)

Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

 

Verwendung

Erfordernis

 

 

 

 

 

 

 

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an land und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und an Akademien, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

(1) bis (6) …

(7) Eine Nachsichterteilung von der Nichterfüllung des in Abs. 2 und Abs. 4 lit. b angeführten Erfordernisses einer Berufspraxis sowie des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses des Unterrichtspraktikums bedarf abweichend vom § 4 Abs. 4 nicht der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Nachsicht des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses darf nur erteilt werden für

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

(1) bis (6) …

 

           a) Personen, die eine Lehramts- oder Diplomprüfung an einer Akademie im Sinne des AStG abgelegt und eine dieser Prüfung entsprechende Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zurückgelegt haben oder

 

 

 

          b) Personen, die mindestens ein Schuljahr als Lehrer in Vollbeschäftigung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und
-austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung verwendet worden sind, oder

 

 

 

           c) Personen, die einen Diplomgrad für das Lehramtsstudium erworben haben, der nicht zur Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach § 3 Abs. 4 Z 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes berechtigt.

 

 

23.2. Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien

           a) Lehrbefähigung aus Religion für

              aa) Volksschulen und

             bb) Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen oder anstelle dieser weiteren Lehrbefähigung Doktorat bzw. Magistergrad der Pädagogik, Psychologie oder Soziologie,

          b) sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und

           c) einschlägige Publikationen.

23.2. Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien

           a) Lehramt (Lehrbefähigung) aus Religion für

              aa) Volksschulen und

             bb) Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen oder anstelle dieser weiteren Lehrbefähigung Doktorat bzw. Magistergrad der Pädagogik, Psychologie oder Soziologie,

          b) sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und

           c) einschlägige Publikationen.

23.3. Lehrer an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien und an Pädagogischen Instituten für Didaktik und Schul- und Erziehungspraxis sowie Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien

           a) Die der vorgesehenen Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für

              aa) Volksschulen oder Hauptschulen und eine

             bb) weitere Lehrbefähigung für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Berufsschulen oder Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen (diese jedoch nur für schulartspezifische Unterrichtsgegenstände) oder anstelle einer weiteren Lehrbefähigung Doktorat beziehungsweise Magistergrad der Pädagogik, der Psychologie oder der Soziologie,

          b) sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und

           c) einschlägige Publikationen.

23.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Übungsschulen solcher Akademien

     (1) a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG),

          b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom, Lehramt oder Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder ein Lehramt bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder eine Lehrbefähigung für Rhythmik, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang,

           c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule und

          d) durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

 

 

 

(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. a kann ersetzt werden durch

 

 

 

           a) ein berufsbegleitendes Didaktikum oder ein weiteres Lehramt, in beiden Fällen gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule, oder durch

 

 

 

          b) den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG oder Doktorates im Sinne des § 36 AHStG oder eine abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG) jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.

23.4. Lehrer an Berufspädagogischen Akademien und an Pädagogischen Instituten (im Rahmen der Aus- und Fortbildung für Lehrer an berufsbildenden Schulen) in den Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Schulpraktischen Ausbildung, in den Unterrichtsgegenständen der Fachwissenschaften und der Fachdidaktik, soweit diese nicht unter Z 22.6 fallen, und in den ergänzenden Studienveranstaltungen sowie Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten in den Unterrichtsgegenständen Methodik des Fachunterrichtes und Schulpraktische Übungen

           a) Lehrbefähigung für die Schularten, für die die auszubildenden Lehrer die Lehrbefähigung erlangen sollen, und

          b) sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer berufsbildenden Schule jener Art, für die die Lehrbefähigung zu erlangen sein wird.

 

 

23.5.

 

 

 

23.6.

 

 

 

23.7. Lehrer für Instrumentalmusikerziehung an Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten

           a) Lehrbefähigung für eine allgemein bildende Pflichtschule,

          b) Lehrbefähigung im entsprechenden Instrumentalfach und

           c) zweijährige Lehrtätigkeit mit hervorragenden musikpädagogischen Leistungen.

 

 

23.8. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Erzieher

           a) Abgeschlossenes Hochschulstudium durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in den Studienrichtungen Pädagogik oder Psychologie,

          b) die der Verwendung entsprechende

              aa) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten oder für Erzieher oder

             bb) Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher,

           c) ein Lehramt (bzw. eine Lehrbefähigung) oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

          d) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Befähigungsprüfung bzw. Reife- und Befähigungsprüfung gemäß lit. b.

23.8. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Erzieher

           a) Abgeschlossenes Hochschulstudium durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in den Studienrichtungen Pädagogik oder Psychologie,

          b) die der Verwendung entsprechende

              aa) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher oder

             bb) Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher,

           c) ein Lehramt (bzw. eine Lehrbefähigung) oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

          d) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Befähigungsprüfung bzw. Reife- und Befähigungsprüfung gemäß lit. b.

23.9.

 

 

 

23.10.

 

 

 

 

36. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 7 UND PF 7

36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7

Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:

36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:

37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:

38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.

38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.

36.2. Den Verwendungsgruppen PT 7 oder PF 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

           a)

           a)

          b)

          b)

           c)

           c)

          d)

          d)

           e)

           e)

           f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

 

               Nachrichtenelektroniker.

 

37.2. Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

           a)

           a)

          b)

          b)

           c)

           c)

          d)

          d)

           e)

           e)

           f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

 

               Schreib- und Vervielfältigungsdienst.

 

38.2. Den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

38.2. Der Verwendungsgruppe PT 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

           a)

           a)

          b)

          b)

           c)

           c)

          d)

          d)

           e)

           e)

           f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

 

               Botendienst.

 

37. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 8 UND PF 8

37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8

38. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 9 UND PF 9

38. VERWENDUNGSGRUPPE PT 9

Gehaltsgesetz 1956

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

           1.

           1.

           2. sonstige Zeiten,

           2. sonstige Zeiten,

                a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

                a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

               b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

               b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) bis (2f) …

(2) bis (2f) …

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Gänze zu berücksichtigen,

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

           1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

           1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

           2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

           2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

 

           3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

 

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

 

           1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

 

           2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) …

(4) …

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 4 Z 2 gewähren.

 

(6) …

(6) …

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 5 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.

(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 5 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 7 und 8 anzuwenden.

(11) …

(11) …

§ 13a. (1) bis (4) …

§ 13a. (1) bis (4) …

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

(6) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung

 

           1. einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 1 oder 2 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 1 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 1 BDG 1979 oder

 

           2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979

 

entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

 

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden.

Vorschuss und Geldaushilfe

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 23. (1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 27 Abs. 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

§ 23. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

 

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

 

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

 

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen sowie die den Angehörigen und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag – herangezogen werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport erforderlich.

(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(4) …

(4) …

§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

 

(1a) Dem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Abs. 1, nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als Vergütung im Sinne des Abs. 1 gilt der Ersatz der Reise(Fahrt-)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

§ 40b. (1) und (2) …

§ 40b. (1) und (2) …

(3) Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

 

(4) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Der Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(3) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Der Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(4a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(4) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten

(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten

           1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

           1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

           2. bei Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a EKUG

           2. bei Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a EKUG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.

§ 40c. (1) bis (4) …

§ 40c. (1) bis (4) …

(5) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, anzuwenden.

 

(6) …

(6) …

§ 53b. (1) bis (4) …

§ 53b. (1) bis (4) …

(5) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

 

(6) …

(6) …

§ 55. (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

§ 55. (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der Verwendungsgruppe

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2b 2

L 2b 3

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

Euro

1

1 186,8

1 314,4

1 398,3

1 444,7

1 431,6

1 531,0

1 861,9

 

1

1 186,8

1 314,4

1 431,6

1 531,0

1 861,9

2

1 206,2

1 338,3

1 418,5

1 465,8

1 474,9

1 577,4

1 714,4

1 861,9

 

2

1 206,2

1 338,3

1 474,9

1 577,4

1 714,4

1 861,9

3

1 225,3

1 362,1

1 438,3

1 486,9

1 517,6

1 624,2

1 774,2

1 861,9

 

3

1 225,3

1 362,1

1 517,6

1 624,2

1 774,2

1 861,9

4

1 244,7

1 386,7

1 459,5

1 508,1

1 561,6

1 670,5

1 833,4

2 021,0

 

4

1 244,7

1 386,7

1 561,6

1 670,5

1 833,4

2 021,0

5

1 263,9

1 412,8

1 480,3

1 529,2

1 604,8

1 717,0

1 919,5

2 180,0

 

5

1 263,9

1 412,8

1 604,8

1 717,0

1 919,5

2 180,0

6

1 294,2

1 481,1

1 565,1

1 614,7

1 692,6

1 810,6

2 064,1

2 339,3

 

6

1 294,2

1 481,1

1 692,6

1 810,6

2 064,1

2 339,3

7

1 341,1

1 550,4

1 650,8

1 700,3

1 783,6

1 924,0

2 209,1

2 498,5

 

7

1 341,1

1 550,4

1 783,6

1 924,0

2 209,1

2 498,5

8

1 390,0

1 621,0

1 736,4

1 785,9

1 874,2

2 037,5

2 354,1

2 657,3

 

8

1 390,0

1 621,0

1 874,2

2 037,5

2 354,1

2 657,3

9

1 441,9

1 691,4

1 822,1

1 871,5

1 979,0

2 168,8

2 498,7

2 816,7

 

9

1 441,9

1 691,4

1 979,0

2 168,8

2 498,7

2 816,7

10

1 495,0

1 761,5

1 907,9

1 957,2

2 083,8

2 300,0

2 643,4

2 976,1

 

10

1 495,0

1 761,5

2 083,8

2 300,0

2 643,4

2 976,1

11

1 549,0

1 831,8

1 993,4

2 042,5

2 188,7

2 431,3

2 788,3

3 134,8

 

11

1 549,0

1 831,8

2 188,7

2 431,3

2 788,3

3 134,8

12

1 603,2

1 929,1

2 095,7

2 145,2

2 293,2

2 562,6

2 933,1

3 294,1

 

12

1 603,2

1 929,1

2 293,2

2 562,6

2 933,1

3 294,1

13

1 657,1

2 025,8

2 198,1

2 247,4

2 398,7

2 693,7

3 078,0

3 453,3

 

13

1 657,1

2 025,8

2 398,7

2 693,7

3 078,0

3 453,3

14

1 711,3

2 123,1

2 300,5

2 349,7

2 503,2

2 825,2

3 222,7

3 612,4

 

14

1 711,3

2 123,1

2 503,2

2 825,2

3 222,7

3 612,4

15

1 786,5

2 219,9

2 403,1

2 452,4

2 608,2

2 956,3

3 367,7

3 771,4

 

15

1 786,5

2 219,9

2 608,2

2 956,3

3 367,7

3 771,4

16

1 861,4

2 306,4

2 493,8

2 543,0

2 700,3

3 073,1

3 512,4

3 983,1

 

16

1 861,4

2 306,4

2 700,3

3 073,1

3 512,4

3 983,1

17

1 936,6

2 396,1

2 588,2

2 637,1

2 796,9

3 194,9

3 657,9

4 195,0

 

17

1 936,6

2 396,1

2 796,9

3 194,9

3 657,9

4 195,0

18

3 858,9

4 406,7

 

18

3 858,9

4 406,7

 

(2) und (3) sowie (6) bis (12) …

(2) und (3) sowie (6) bis (12) …

§ 114. (1) …

§ 114. (1) …

(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:

(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Lehrer

           4. Lehrer

 

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2b 2

L 2b 3

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 1

L PA

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

Euro

 

 

18

2 011,7

2 483,3

2 680,0

2 728,9

2 890,3

3 313,0

 

18

2 011,7

2 483,3

2 890,3

 

 

19

2 086,7

2 579,0

2 781,3

2 830,2

2 993,9

3 442,7

4 060,1

4 618,3

 

19

2 086,7

2 579,0

2 993,9

4 060,1

4 618,3

 

 

20

4 260,9

4 829,8

 

20

4 260,9

4 829,8

 

           5. und 6. …

           5. und 6. …

(3) …

(3) …

§ 56. (1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 56. Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage abweichend vom Abs. 1 jedoch 238,4 €.

 

§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung festzusetzen.

§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

(2) Die Dienstzulage beträgt

           a) und b) …

           a) und b) …

           c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2

           c) für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2

 

in der Dienst-
zulagengruppe

in den Gehaltsstufen

ab der
der Gehaltsstufe 13

 

in der Dienst-
zulagengruppe

in den Gehaltsstufen

ab der
der Gehaltsstufe 13

1 bis 8

9 bis 12

 

1 bis 8

9 bis 12

Euro

 

Euro

I

274,9

297,4

320,2

 

I

274,9

297,4

320,2

II

225,5

243,4

261,9

 

II

225,5

243,4

261,9

III

181,2

194,9

208,5

 

III

181,2

194,9

208,5

IV

151,5

162,5

173,7

 

IV

151,5

162,5

173,7

V

126,2

135,5

144,8

 

V

126,2

135,5

144,8

 

          d) und e) …

          d) und e) …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.

(5) Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.

(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung bestimmen, dass die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH

(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, dass die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH

           1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20 vH,

           1. bei 41 bis 750 Klassen eine Erhöhung um 20 vH,

           2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und

           2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und

           3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.

           3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.

Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.

Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.

(6a) bis (8) …

(6a) bis (8) …

(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 aufgehoben sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.

(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 aufgehoben sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.

(10) bis (12) …

(10) bis (12) …

§ 58. (1) Eine Dienstzulage gebührt

§ 58. (1) Eine Dienstzulage gebührt

           1.

           1.

           2.

           2.

           3.

           3.

           4.

           4.

           5.

           5.

           6.

           6.

           7.

           7.

           8.

           8.

           9. den Abteilungsvorständen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen,

           9. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt,

         10. den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogischen Akademien sowie Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,

         10. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung,

         11. den Abteilungsvorständen für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien eingegliedert sind,

         11. den Abteilungsleitern für die Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind,

         12.

         12. den Abteilungsleitern an Berufspädagogischen Akademien,

         13.

         13. den Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,

         14.

         14.

         15.

         15.

         16.

         16.

 

         17.

 

         18.

(2) Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der im Abs. 1 angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.

(2) Die Dienstzulage beträgt:

 

 

           1. für den Inhaber der im Abs. 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 18 angeführten Funktion zwei Drittel der Dienstzulage, die in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre;

 

           2. für den Inhaber der im Abs. 1 Z 11 angeführten Funktion 500,4 €.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH

           1. für Abteilungsvorstände an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen, die auch mit der Betreuung eines oder mehrerer anderer Studiengänge oder einer Übungsschule betraut sind,

           1. für Abteilungsleiter an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt, die auch mit der Betreuung eines anderen Lehramtes oder mehrerer anderer Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung betraut sind,

           2. für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung einer oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind, und

           2. für Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung einer anderen Abteilung oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind,

           3. für Abteilungsvorstände für Übungsschulen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung eines oder mehrerer Studiengänge betraut sind.

           3. für Abteilungsleiter für die Übungsschule an Pädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder mit der Betreuung der schulpraktischen Studien einer Schulart oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung oder einer weiteren Abteilung für die Übungsschule betraut sind und

 

           4. für Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule betraut sind.

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

§ 59. (1) bis (3) …

§ 59. (1) bis (3) …

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die

           1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und Schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,

           1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in den Fachdidaktischen Studienveranstaltungen und Schulpraktische Studien sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,

           2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen,

           2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien,

           3. an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika

 

unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage.

 

(5) …

(5) …

(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet wird.

(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das sie im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 erhalten würden.

(7) bis (13) …

(7) bis (13) …

§ 60. (1) Lehrern

§ 60. (1) Lehrern

           1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für

           1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für

                a) Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen,

                a) Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen,

               b) Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder

               b) Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder

                c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

                c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

           2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für

           2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für

                a) Haupt- oder Sonderschullehrer,

                a) Haupt- oder Sonderschullehrer,

               b) Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder

               b) Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder

                c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

                c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

           3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für

           3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für

                a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder

                a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder

               b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen

               b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen

vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt

 

in den Fällen
der Z

in den Gehaltsstufen
1 bis 9

ab der Gehaltsstufe
10,0

 

in den Fällen
der Z

in den Gehaltsstufen
1 bis 9

ab der Gehaltsstufe
10,0

Euro

 

Euro

1 und 2

60,5

69,8

 

1 und 2

60,5

69,8

3,0

110,8

110,8

 

3,0

110,8

110,8

 

Die Dienstzulage beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 (Z 1), der Verwendungsgruppe L 2b 2 (Z 2) oder der Verwendungsgruppe L 2b 3 (Z 3) in der gleichen Gehaltsstufe. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz an einer Polytechnischen Schule oder an einer Berufsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, der die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2, nicht aber für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen Arbeitsplatz an einer Polytechnischen Schule oder an einer Berufsschule verwendet wird; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und

 

           1. im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,

 

           2. im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.

 

Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 61a. (1) und (2) …

§ 61a. (1) und (2) …

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 61b. (1) und (2) …

§ 61b. (1) und (2) …

(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

(3) Der zuständige Bundesminister hat entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

           1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,

           1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,

           2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,

           2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,

           3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.

           3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.

Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.

Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.

(4) Auf die Vergütungen nach den vorstehenden Absätzen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 61c. (1) …

§ 61c. (1) …

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 61d. (1) …

§ 61d. (1) …

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 61e. (1) und (2) …

§ 61e. (1) und (2) …

(3) Auf die Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

 

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 66. (1) …

§ 66. (1) …

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

           2. § 15 Abs. 4 und 5,

           2. § 15 Abs. 4 und 5,

           3. § 15a Abs. 2 und

           3. § 15a Abs. 2.

           4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung von Überstunden maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

 

(3) …

(3) …

§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Von der Dienstzulage und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

 

(6) …

(6) …

(7) Scheidet der Beamte vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung
oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Abs. 2 und 4 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.

(7) Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 und 4 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.

(8) Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.

§ 71a. (1) Wird ein Lehrer als Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Maßgabe seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

§ 71a. (1) Wird ein Lehrer als Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine ruhegenussfähige Dienstzulage, die vom zuständigen Bundesminister nach Maßgabe seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht. Von dieser Dienstzulage und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

 

(3) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, für die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.

§ 82. (1) bis (5) …

§ 82. (1) bis (5) …

(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

           1.

           1.

           2.

           2.

           3. § 15a Abs. 2 und

           3. § 15a Abs. 2.

           4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Gefahrenzulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

 

(6a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(7) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(7) Die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Gefahrenzulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes sind auch auf den Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 und 4 anzuwenden.

 

(8) …

(8) …

§ 82a. (1) …

§ 82a. (1) …

(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:

(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:

           1.

           1.

           2.

           2.

           3. § 15a Abs. 2 und

           3. § 15a Abs. 2.

           4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

 

§ 83. (1) und (2) …

§ 83. (1) und (2) …

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

           1.

           1.

           2.

           2.

           3. § 15a Abs. 2,

           3. § 15a Abs. 2 und

           4. § 82 Abs. 6a und

           4. § 82 Abs. 7.

           5. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

 

§ 112. (1) …

§ 112. (1) …

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 113. (1) und (2) …

§ 113. (1) und (2) …

(3) Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

(4) Diese Maßnahme wird wirksam:

 

           1. mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,

 

           2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird

 

(5) bis (15) …

(5) bis (16) …

§ 113a. (1) …

§ 113a. (1) …

(2) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:

 

§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

 

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

 

           1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

 

                a) Überstundenentschädigung......................................................... 8,86%

 

               b) Sonn- und Feiertagsentschädigung............................................ 1,57%

 

           2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

 

                a) Überstundenentschädigung....................................................... 10,89%

 

               b) Sonn- und Feiertagsentschädigung............................................ 1,94%

 

           3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

 

                a) Überstundenentschädigung....................................................... 12,92%

 

               b) Sonn- und Feiertagsentschädigung............................................ 2,29%

 

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

 

            1. a) Überstundenentschädigung....................................................... 13,82%

 

               b) Sonn- und Feiertagsentschädigung............................................ 2,05%

 

           2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

 

                a) Überstundenentschädigung....................................................... 17,01%

 

               b) Sonn- und Feiertagsentschädigung............................................ 2,52%

 

           3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

 

                a) Überstundenentschädigung....................................................... 20,21%

 

               b) Sonn- und Feiertagsentschädigung......................................... 2,99%.“

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges auch dann gewährt werden, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bescheide, mit denen Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, in Anwendung des § 20c Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Art. 2 Z 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die Gewährung einer Jubiläumszuwendung versagt worden ist, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung als aufgehoben.

 

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

Ruhegenussfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und Fixgehälter

 

§ 113b. (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni 2001 mit Anspruch auf Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:

 

           1. Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4,

 

           2. Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87,

 

           3. Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5, § 92 Abs. 4 und 5, § 121 Abs. 1 Z 3 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

 

           4. Dienstzulage nach den §§ 49a oder 160 und für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 (für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. August 1999: nach § 105 Abs. 3; für die Zeit ab dem 1. September 1999: nach § 117c Abs. 2) oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

 

           5. Dienstzulage nach § 169 des Richterdienstgesetzes.

 

(2) Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Abs. 1 angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis 85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.

 

(3) Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Abs. 1 angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:

 

           1. die im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,

 

           2. die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum Ablauf des 31. Mai 1998,

 

           3. die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum Ablauf des 31. Mai 1999,

 

           4. die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum Ablauf des 31. Mai 2000,

 

           5. die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum Ablauf des 31. Mai 2001

 

aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

 

§ 117a. (1) …

§ 117a. (1) …

(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

 

in der
Gehalts-
stufe

in der Verwendungsgruppe

 

in der
Gehalts-
stufe

in der Verwendungsgruppe

PF 9

PF 8

PF 7

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

 

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

 

Euro

1

1 138,6

1 183,0

1 193,4

1 229,7

1 229,7

1 376,1

1 376,1

1 376,1

1 652,5

 

1

1 229,7

1 229,7

1 376,1

1 376,1

1 376,1

1 652,5

2

1 147,5

1 193,9

1 208,0

1 242,3

1 242,3

1 404,0

1 404,0

1 404,0

1 652,5

 

2

1 242,3

1 242,3

1 404,0

1 404,0

1 404,0

1 652,5

3

1 156,8

1 206,9

1 224,2

1 258,8

1 317,1

1 437,5

1 437,5

1 437,5

1 652,5

 

3

1 258,8

1 317,1

1 437,5

1 437,5

1 437,5

1 652,5

4

1 166,8

1 221,6

1 242,4

1 279,9

1 321,0

1 476,3

1 477,2

1 477,2

1 735,9

 

4

1 279,9

1 321,0

1 476,3

1 477,2

1 477,2

1 735,9

5

1 177,5

1 238,6

1 262,5

1 304,6

1 332,5

1 520,4

1 523,4

1 558,8

1 824,1

 

5

1 304,6

1 332,5

1 520,4

1 523,4

1 558,8

1 824,1

6

1 188,4

1 257,4

1 284,6

1 333,8

1 351,7

1 570,0

1 576,6

1 613,1

1 917,2

 

6

1 333,8

1 351,7

1 570,0

1 576,6

1 613,1

1 917,2

7

1 200,0

1 278,1

1 308,8

1 367,5

1 379,5

1 624,7

1 636,7

1 675,8

2 015,7

 

7

1 367,5

1 379,5

1 624,7

1 636,7

1 675,8

2 015,7

8

1 212,2

1 301,0

1 334,8

1 406,7

1 415,1

1 684,6

1 702,7

1 746,3

2 119,0

 

8

1 406,7

1 415,1

1 684,6

1 702,7

1 746,3

2 119,0

9

1 224,8

1 325,8

1 363,3

1 449,8

1 458,7

1 749,5

1 775,4

1 825,2

2 227,3

 

9

1 449,8

1 458,7

1 749,5

1 775,4

1 825,2

2 227,3

10

1 238,1

1 352,4

1 394,2

1 497,4

1 510,1

1 819,5

1 854,3

1 912,3

2 340,5

 

10

1 497,4

1 510,1

1 819,5

1 854,3

1 912,3

2 340,5

11

1 252,0

1 382,1

1 427,4

1 549,6

1 570,0

1 894,2

1 940,0

2 007,7

2 459,0

 

11

1 549,6

1 570,0

1 894,2

1 940,0

2 007,7

2 459,0

12

1 266,3

1 414,0

1 462,5

1 606,8

1 638,3

1 974,2

2 032,4

2 111,2

2 582,1

 

12

1 606,8

1 638,3

1 974,2

2 032,4

2 111,2

2 582,1

13

1 281,3

1 448,1

1 499,7

1 668,1

1 714,6

2 058,9

2 130,8

2 223,1

2 710,4

 

13

1 668,1

1 714,6

2 058,9

2 130,8

2 223,1

2 710,4

14

1 296,7

1 484,1

1 539,0

1 733,8

1 798,9

2 148,7

2 235,5

2 343,0

2 843,9

 

14

1 733,8

1 798,9

2 148,7

2 235,5

2 343,0

2 843,9

15

1 312,8

1 522,1

1 580,6

1 804,2

1 891,1

2 243,6

2 346,6

2 471,4

2 982,0

 

15

1 804,2

1 891,1

2 243,6

2 346,6

2 471,4

2 982,0

16

1 329,4

1 562,9

1 624,4

1 878,7

1 991,4

2 343,7

2 464,8

2 608,2

3 125,2

 

16

1 878,7

1 991,4

2 343,7

2 464,8

2 608,2

3 125,2

17

1 346,6

1 605,6

1 670,2

1 957,7

2 099,5

2 448,6

2 589,0

2 752,8

3 273,7

 

17

1 957,7

2 099,5

2 448,6

2 589,0

2 752,8

3 273,7

 

(3) …

(3) …

§ 121. (1) bis (3) …

§ 121. (1) bis (3) …

(4) Innerhalb dieser Grenzen ist

(4) Innerhalb dieser Grenzen ist

           1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und

           1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und

           2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen

           2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen

zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

zu bemessen.

(4a) bis (7) …

(4a) bis (7) …

§ 147. (1) bis (5) …

§ 147. (1) bis (5) …

(5a) Gehört der Wachebeamte am Tag der Überleitung der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W 3 an und weist er zu diesem Zeitpunkt in dieser Gehaltsstufe eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mehr als zwei Jahren auf, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses zwei Jahre übersteigende Ausmaß zu verbessern.

 

(6) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5a ist nicht zu prüfen, wie lange der Wachebeamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 5a nicht erfasster Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.

(6) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist nicht zu prüfen, wie lange der Wachebeamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 5 nicht erfasster Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.

(7) …

(7) …

§ 167. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

§ 167. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

§ 169. (1) …

§ 169. (1) …

(2) Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen

(2) Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen

           1. dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen) und

           1. dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen) und

           2. dem Gehalt (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre,

           2. dem Gehalt (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre,

nicht übersteigen.

nicht übersteigen.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

Vertragsbedienstetengesetz 1948

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

§ 9.         Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

 

§ 29j.      Verhalten bei Gefahr

§ 29j.      Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

§ 29k.     Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

§ 29k.     Familienhospizfreistellung

§ 29l.      Kontrollmaßnahmen

§ 29l.      Verhalten bei Gefahr

 

§ 29m.    Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

 

§ 29n.    Kontrollmaßnahmen

 

§ 79a.     Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

 

§ 81a.     Vorschuss

 

§ 83a.     Sonderurlaub

 

§ 92b.    Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3

 

§ 96a.     Elektronische Personenkennzeichnung

 

§ 96b.    Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 4, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch, soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet – die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind, soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach so weit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetz dem Sinne nach so weit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung

(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

           1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;

           1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;

           2. auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;

           2. auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Der zuständige Bundesminister kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;

           3. auf Land- und Forstarbeiter;

           3. auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter;

           4. auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;

           4. auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;

           5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);

           5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);

           6. auf Schulärzte und Theaterärzte;

           6. auf Schulärzte und Theaterärzte;

           7. auf das technische Personal der Bundestheater;

           7. auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundes­konvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;

           8. auf Lehrlinge;

           8. auf die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;

           9. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.

           9. auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;

 

         10. auf Lehrlinge;

 

         11. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.

 

(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem

 

           1. auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder

 

           2. auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.

 

Die Partieführer sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.

(4) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

§ 2b. (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten. Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im Voraus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzulegen.

§ 2b. (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten.

§ 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese Zuständigkeiten können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer nachgeordneten Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

§ 2e. (1) Die den obersten Verwaltungsorganen des Bundes nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Verwaltungsorgan eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch das oberste Verwaltungsorgan als Personalstelle zuständig.

(2) (entfallen)

(2) (entfallen)

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 3. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

§ 3. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

           4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.

(1a) …

(1a) …

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.

           1. der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,

 

           2. der Dienstgeber vom Erfordernis des Mindestalters von 18 Jahren,

 

           3. die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3

 

in begründeten Ausnahmefällen absehen.

 

(3) …

(3) …

(4) Abweichend vom Abs. 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v5, v4, h5, h4, e, d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.

 

§ 5. (1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, treu zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG ein Karenzurlaub nach § 29e.

§ 5. (1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, treu zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

 

§ 9. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige – vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung – sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Bundesregierung festzustellen.

 

§ 13. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

§ 13. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

         Hiebei entsprechen

         Hiebei entsprechen

         der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,

         der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,

         der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,

         der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,

         der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,

         der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,

         der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,

         der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,

         der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.

         der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.

§ 4 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.

 

Vorschuss und Geldaushilfe

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 25. (1) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

§ 25. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

 

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

 

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

 

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des zweifachen Monatsentgeltes übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als 18 Monaten zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport erforderlich.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 26. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

§ 26. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

           1.

           1.

           2. sonstige Zeiten,

           2. sonstige Zeiten,

                a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

                a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

               b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

               b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) bis (2f) …

(2) bis (2f) …

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Gänze zu berücksichtigen,

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

           1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

           1. in den Entlohnungsgruppen v1, v2 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen fünf Jahre,

           2. der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

           2. in den Entlohnungsgruppen v3, h1 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen drei Jahre und

 

           3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2, h3 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen zwei Jahre.

 

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

 

           1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

 

           2. der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) …

(4) …

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 4 Z 2 gewähren.

 

(6) …

(6) …

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

(10) Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.

(10) Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 7 und 8 anzuwenden.

(11) …

(11) …

Heimaturlaub

Heimaturlaub

§ 29. (1) Der Vertragsbedienstete, der bei einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas verwendet wird oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas tätig ist, hat in angemessenen Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub.

§ 29. (1) Der Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.

(2) Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben hat so zu erfolgen, dass durch diesen Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten werden kann und, soweit am Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich geschaffen wird.

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

 

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Lagos, Managua, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

 

           2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder

 

           3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.

 

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.

(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Vertragsbediensteter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.

(4) Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit dem Vertragsbediensteten anlässlich des Heimaturlaubes für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei der Bemessung der Kinderzulage berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort nach Österreich und zurück zu ersetzen sind.

(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage.

 

(5) Wird ein Beamter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.

 

(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.

 

(7) §§ 27b, 27c, 27e Abs. 1, 27g, 27h und 28 gelten auch für den Heimaturlaub.

 

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Vertragsbediensteten anzuwenden, der gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.

§ 40. (1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.

§ 40. (1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979 ist auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden.

(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:

 

           1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202 Abs. 1 BDG 1979,

 

           2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979,

 

           3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 4 lit. b BDG 1979,

 

           4. Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 BDG 1979,

 

           5. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.5 lit. b BDG 1979,

 

           6. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4 BDG 1979.

§ 41. (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:

§ 41. (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:

 

in der
Entloh-
nungs-
stufe

in der Entlohnungsgruppe

 

in der
Entloh-
nungs-
stufe

in der Entlohnungsgruppe

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 3

l 2b 2

l 2b 1

l 3

 

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

 

Euro

1

1 942,8

1 755,1

1 596,0

1 491,8

1 506,4

1 455,1

1 361,5

1 220,1

 

1

1 942,8

1 755,1

1 596,0

1 491,8

1 361,5

1 220,1

2

1 942,8

1 812,2

1 644,3

1 536,3

1 528,5

1 477,1

1 386,9

1 241,5

 

2

1 942,8

1 812,2

1 644,3

1 536,3

1 386,9

1 241,5

3

1 942,8

1 869,7

1 692,3

1 581,1

1 550,8

1 499,3

1 413,8

1 262,5

 

3

1 942,8

1 869,7

1 692,3

1 581,1

1 413,8

1 262,5

4

2 107,9

1 934,0

1 740,6

1 626,0

1 573,3

1 521,4

1 440,7

1 283,8

 

4

2 107,9

1 934,0

1 740,6

1 626,0

1 440,7

1 283,8

5

2 273,8

2 072,8

1 788,6

1 670,7

1 595,8

1 544,0

1 468,7

1 305,1

 

5

2 273,8

2 072,8

1 788,6

1 670,7

1 468,7

1 305,1

6

2 439,4

2 218,6

1 887,4

1 762,3

1 685,6

1 633,9

1 541,2

1 338,0

 

6

2 439,4

2 218,6

1 887,4

1 762,3

1 541,2

1 338,0

7

2 604,6

2 364,5

2 006,1

1 856,9

1 775,5

1 723,9

1 615,1

1 389,4

 

7

2 604,6

2 364,5

2 006,1

1 856,9

1 615,1

1 389,4

8

2 770,0

2 505,3

2 124,2

1 951,5

1 865,4

1 813,5

1 688,8

1 443,9

 

8

2 770,0

2 505,3

2 124,2

1 951,5

1 688,8

1 443,9

9

2 936,2

2 651,0

2 260,6

2 060,2

1 955,3

1 903,5

1 762,0

1 499,4

 

9

2 936,2

2 651,0

2 260,6

2 060,2

1 762,0

1 499,4

10

3 102,8

2 800,7

2 397,0

2 169,4

2 045,2

1 993,4

1 835,6

1 555,9

 

10

3 102,8

2 800,7

2 397,0

2 169,4

1 835,6

1 555,9

11

3 269,6

2 933,1

2 535,0

2 279,8

2 134,8

2 083,3

1 908,8

1 613,0

 

11

3 269,6

2 933,1

2 535,0

2 279,8

1 908,8

1 613,0

12

3 437,1

3 078,0

2 672,8

2 389,4

2 242,4

2 190,9

2 010,4

1 669,2

 

12

3 437,1

3 078,0

2 672,8

2 389,4

2 010,4

1 669,2

13

3 603,9

3 222,7

2 810,1

2 500,1

2 349,7

2 298,1

2 112,0

1 726,4

 

13

3 603,9

3 222,7

2 810,1

2 500,1

2 112,0

1 726,4

14

3 770,8

3 367,7

2 947,8

2 610,4

2 457,6

2 405,7

2 213,2

1 783,8

 

14

3 770,8

3 367,7

2 947,8

2 610,4

2 213,2

1 783,8

15

3 938,1

3 512,4

3 085,5

2 720,4

2 564,8

2 513,2

2 314,6

1 862,0

 

15

3 938,1

3 512,4

3 085,5

2 720,4

2 314,6

1 862,0

16

4 170,7

3 652,9

3 207,6

2 816,5

2 659,2

2 607,6

2 404,2

1 940,7

 

16

4 170,7

3 652,9

3 207,6

2 816,5

2 404,2

1 940,7

17

4 392,3

3 836,0

3 336,3

2 918,6

2 758,4

2 707,2

2 497,8

2 018,7

 

17

4 392,3

3 836,0

3 336,3

2 918,6

2 497,8

2 018,7

18

4 613,8

3 836,0

3 473,2

3 027,6

2 864,8

2 813,7

2 597,9

2 097,0

 

18

4 613,8

3 836,0

3 473,2

3 027,6

2 597,9

2 097,0

19

4 834,6

4 110,3

3 598,3

3 126,5

2 961,1

2 910,1

2 689,1

2 175,2

 

19

4 834,6

4 110,3

3 598,3

3 126,5

2 689,1

2 175,2

 

(2) bis (12) …

(2) bis (12) …

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

§ 43. (1) Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.

§ 43. (1) Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.

(2) Es sind anzuwenden:

(2) § 40 Abs. 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden.

           1. § 40 Abs. 2 bis 4 auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L und

 

           2. § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979 auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L.

 

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

§ 44. Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beträgt:

§ 44. Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beträgt:

 

in der
Entlohnungsstufe

für Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe

für jede
Jahreswochenstunde
Euro

 

in der
Entlohnungsstufe

für Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe

für jede
Jahreswochenstunde
Euro

I pa

 

1 770,0

 

I pa

 

1 770,0

 

I

1 353,6

 

 

I

1 353,6

 

II

1 282,8

 

 

II

1 282,8

 

III

1 218,0

 

 

III

1 218,0

I 1

IV

1 059,6

 

I 1

IV

1 059,6

 

IVa

1 108,8

 

 

IVa

1 108,8

 

IVb

1 134,0

 

 

IVb

1 134,0

 

V

1 015,2

 

 

V

1 015,2

L 2a 2

 

894,0

 

I 2a 2

 

894,0

L 2a 1

 

835,2

 

I 2a 1

 

835,2

I 2b 3

 

798,0

 

I 2b 1

 

734,4

I 2b 2

 

771,6

 

I 3

 

694,8

I 2b 1

 

734,4

 

 

 

 

I 3

 

694,8

 

 

 

 

 

§ 44a. (1) bis (3) …

§ 44a. (1) bis (3) …

(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L

(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 26,3 € jährlich.

 

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

§ 49f. (1) bis (6) …

§ 49f. (1) bis (6) …

(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

§ 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27d, 29 sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

§ 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27d sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 49s. (1) …

§ 49s. (1) …

(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:

(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:

           1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27d, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;

           1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27d, sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;

           2.

           2.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 50. (1) …

§ 50. (1) …

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:

           1. Abschnitt I – ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 –,

           1. Abschnitt I – ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 –,

           2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38, 41, 45 und 49,

           2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38, 41, 45 und 49.

           3. § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 55. (1) bis (3) …

§ 55. (1) bis (3) …

(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(5) …

(5) …

§ 57. (1) bis (3) …

§ 57. (1) bis (3) …

(4) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Vertragslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in ein zeitlich unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessor überzuleiten:

 

           1. selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979 im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;

 

           2. Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, dass diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.

 

Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor ist anlässlich der Überstellung festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen. Diese Festlegung bedarf der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

 

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 29, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(8) …

(8) …

§ 58. (1) bis (5) …

§ 58. (1) bis (5) …

(6) In den Fällen des § 57 Abs. 4 bedarf die Festsetzung des Monatsentgelts gemäß Abs. 1 der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

 

§ 60. (1) Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen

§ 60. Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen

         der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,

         der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,

         der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,

         der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,

         der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,

         der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,

         der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,

         der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,

         der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,

         der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,

         der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.

         der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.

(2) § 4 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.

 

§ 65. (1) bis (6) …

§ 65. (1) bis (6) …

(7) Die Nichterfüllung eines im Abs. 6 umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG 1979 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

 

(8) Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen.

(7) Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen.

§ 66. (1) und (2) …

§ 66. (1) und (2) …

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können

(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

           1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß § 26 Abs. 2f gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d oder in einem Dienstverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. f,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f oder in einem Dienstverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. g,

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 oder 3a zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und

           4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

           4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 67. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten so rechtzeitig vermittelt werden, dass er die dienstliche Ausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist erfolgreich absolvieren kann.

§ 67. (1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.

(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase jene Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.

(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann.

(3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung und Dienstprüfung zuzuweisen. In der Grundausbildungsverordnung kann die Zuständigkeit zur Zuweisung zur Dienstprüfung der mit der Durchführung des vorangehenden Lehrganges beauftragten Stelle übertragen werden. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass der Vertragsbedienstete sie innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.

(3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass der Vertragsbedienstete die Grundausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend von § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.

(3a) Würde die Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten nach § 66 Abs. 3 vor dem Tag enden, an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, hat die Zuweisung abweichend vom Abs. 3 dritter Satz so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie der Vertragsbedienstete spätestens nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses abschließen kann. Wird in diesem Fall die Dienstprüfung innerhalb dieses Jahres erfolgreich abgelegt oder ist die Zuweisung so spät erfolgt, dass der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht innerhalb dieses Jahres erfolgreich ablegen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.

(4) Würde die Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten nach § 66 Abs. 3 vor dem Tag enden, an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, hat die Zuweisung abweichend vom Abs. 3 zweiter Satz so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie der Vertragsbedienstete spätestens nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses abschließen kann. Wird in diesem Fall die Dienstprüfung innerhalb dieses Jahres erfolgreich abgelegt oder ist die Zuweisung so spät erfolgt, dass der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht innerhalb dieses Jahres erfolgreich ablegen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.

(4) Der Dienstgeber kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Vertragsbediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

 

(5) Soweit die Abs. 1 bis 4 nicht anderes anordnen, sind die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Grundausbildung unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete die Planstelle eines Bundesbeamten anstrebt, anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen, die für die Zulassung (Zuweisung) zur Grundausbildung oder zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB Abschluss eines Hochschulstudiums, Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.

 

§ 82. (1) Für Vertragslehrer, die sich am 1. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

§ 82. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

(2) Diese Maßnahme wird wirksam:

 

           1. mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,

 

           2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.

 

(3) bis (15) …

(3) bis (15) …

Pensionsgesetz 1965

§ 1. (1) bis (9) …

§ 1. (1) bis (9) …

(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 und 61 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.

(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.

(11) …

 

§ 1a. (1) …

§ 1a. (1) …

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 und

           1. die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, und

           2.

           2.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

           1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2. bis 4. …

2. bis 4. …

(2) …

(2) …

§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

           a) bis e) …

           a) bis e) …

           f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

           f) Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

Vorschuss und Geldaushilfe

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 29. (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

§ 29. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie

 

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

 

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

 

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

 

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

 

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

 

(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das Gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die Hälfte des für Beamte des vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt.

 

§ 35. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel des Kreditinstitutes kann – abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung – jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

§ 35. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel des Kreditinstitutes kann – abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung – jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund, diejenigen für die Überweisung auf ein Girokonto bei einem ausländischen Kreditinstitut der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 11 lit. a eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, der Dienstbehörde vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

 

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

 

§ 39. (1) bis (4) …

§ 39. (1) bis (4) …

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

 

(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

§ 50. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

§ 50. Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das Gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.

 

§ 51. (1) und (2) …

§ 51. (1) und (2) …

(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses und der Versorgungsgenusszulage erhöht werden, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

 

(4) …

(4) …

Abschnitt IX

Abschnitt X

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund

§ 57a.

§ 70.

Abschnitt IXA

Abschnitt XI

Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG

Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG

§ 57d.

§ 73.

Abschnitt X

Abschnitt XII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 58.

§ 86.

§ 57b. (1) und (2) …

§ 71. (1) und (2) …

(3) Die §§ 53 bis 57 und 61 sind nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 53 bis 57 sind nicht anzuwenden.

§ 57c. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

§ 72. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Als ruhegenussfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.

           1. Als ruhegenussfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.

           2. § 63 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden.

           2. Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.

           3. Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.

 

Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes

Berücksichtigung von Nebengebühren

§ 57j. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 57h sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 57k ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

§ 79. Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.

(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.

 

(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben.

 

(4) § 9 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.

 

§ 57k. (1) …

§ 80. (1) …

(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.

(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige anspruchsbegründende Nebengebühren.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

Weitergeltung aufgehobener Bestimmungen

§ 59. (1) Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:

§ 86. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 dieses Bundesgesetzes und die §§ 16a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.

           1. Gesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 94, womit Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung ergänzt wird,

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

           2. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735/1921, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten und ihre Hinterbliebenen,

(3) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 29 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

           3. § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, dRGBl. I Seite 807,

 

           4. § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945,

 

           5. § 46 Abs. 1 zweiter Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, für die vor dem 1. Jänner 1956 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis aufgenommenen Beamten und ihre Hinterbliebenen, es sei denn, dass die Anrechnung nach der Bestimmung des § 53 Abs. 2 lit. i günstiger ist,

 

           6. § 66 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

 

           7. § 66 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe, dass statt der Begünstigungen nach § 62 Abs. 2 und 3 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, die Begünstigungen nach den §§ 9 und 20 dieses Bundesgesetzes in Betracht kommen,

 

           8. Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

 

           9. Bundesgesetz vom 15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich,

 

         10. § 61 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150,

 

         11. Bundesgesetz vom 18. November 1955, BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und deren Emeritierung getroffen werden,

 

         12. Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, BGBl. Nr. 208, über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses,

 

         13. § 12 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216/1962,

 

         14. Artikel II Abs. 3 der 9. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 144/1963.

 

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über Pensionen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften

 

§ 60. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

 

           1. Der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 neu zu berechnen; zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, dass Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind (begünstigte Anrechnung im Verhältnis 3 : 4 oder 12 : 16). Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.

 

           2. Ist der nach Ziffer 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Beamten der Geburtsjahrgänge

 

               vor 1886................................ vom 1. Jänner 1966 an,

 

               1886 bis 1891........................ vom 1. Jänner 1967 an,

 

               1892 bis 1897........................ vom 1. Jänner 1968 an,

 

               1898 bis 1903........................ vom 1. Jänner 1969 an,

 

               bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenuss vom 1. Jänner 1966 an.

 

           3. Für die Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung gilt Ziffer 2 sinngemäß.

 

           4. Statt der Bestimmungen der §§ 8, 9 und 20 dieses Bundesgesetzes sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 und 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, beziehungsweise § 67 Abs. 1 und 5 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, der Unfallhinterbliebenen-Novelle, StGBl. Nr. 477/1920, und der §§ 57 und 58 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735/1921, weiter anzuwenden.

 

           5. Die nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921 gebührende Zulage zum Ruhegenuss ist auf ein allfällig nach dem Bundespflegegeldgesetz in jeweils geltender Fassung gebührendes Pflegegeld anzurechnen.

 

           6. Ruhegenussvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss (§ 4 Abs. 2 und § 7) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1970 gestellt wird, mit dem sich aus Ziffer 2 ergebenden Tag, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem sich aus Ziffer 2 ergebenden Tag wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet der Bestimmungen des § 54 folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

 

                a) Zeiten, die als Versicherungszeiten bei der Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt worden sind,

 

               b) die nach § 55 Abs. 1 bedingt anrechenbaren Zeiten, wenn keine der Bedingungen erfüllt ist.

 

Für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gelten die Bestimmungen des § 56 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz sieben beträgt und dass die Bemessungsgrundlage das Anfangsgehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) bildet, das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anrechnung der Besoldungs- und Verwendungsgruppe entspricht, nach der sich der ruhegenussfähige Monatsbezug richtet. Ist im ruhegenussfähigen Monatsbezug eine Zulage enthalten, so ist die Bemessungsgrundlage um das Ausmaß der entsprechenden niedrigsten Zulage (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) zu erhöhen. Erfolgt die Anrechnung auf Antrag von Hinterbliebenen, so vermindert sich der besondere Pensionsbeitrag für den einzelnen Hinterbliebenen um das Ausmaß, das sich im Monat des Wirksamwerdens der Anrechnung aus dem Verhältnis zwischen dem Ruhegenuss und dem Versorgungsgenuss des Hinterbliebenen ergibt.

 

(2) Die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.

 

(3) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuss im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ruht, gilt die Bestimmung des § 21 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.

 

(4) Der einem entlassenen Beamten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach § 98 Abs. 1 der Dienstpragmatik oder nach § 106 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik zugesprochene Unterhaltsbeitrag gebührt dem entlassenen Beamten unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. § 50 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

(5) Ruhegenussfähige Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes 1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren ihm mit der Maßgabe weiter, dass die Schillingbeträge als Schillingbeträge im Sinne des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, und ab 1. Jänner 2002 als entsprechende Eurobeträge gelten.

 

(6) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nach § 18 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, dass dies für sie günstiger ist.

 

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

 

§ 61. (1) Für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Dienststand befinden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.

 

(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach diesem Bundesgesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlass des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss (§ 4 Abs. 2 und § 7) erforderlich ist.

 

(3) Soweit der Bund für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz sieben beträgt, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

 

(4) Sind für die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Ruhegenussvordienstzeitengesetzes, BGBl. Nr. 193/1949, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über das Anrechnungsansuchen noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages – abweichend vom § 56 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung – nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften.

 

Besondere Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

 

§ 62. Bei einem Hochschullehrer, Lehrer oder Wachebeamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die rugenussfähige Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) und der Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Beamten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.

 

Neue Anspruchsberechtigte

 

§ 63. (1) Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

 

           1. Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.

 

           2. Die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 sind anzuwenden.

 

           3. Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

 

           4. Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinne der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.

 

           5. Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ruhegenussfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entprechende wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenussfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:

 

                a) die Ausgleichszulage,

 

               b) Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erworben hat.

 

(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuss. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.

 

(3) Ein Versorgungsgenuss gemäß § 19 Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist oder eintritt, gebührt der Versorgungsgenuss vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahre 1994 ein, so verlängert sich die im § 19 Abs. 2 zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 19 Abs. 1a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuss; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 19 Abs. 1a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.)

 

Bundestheaterpensionsgesetz

§ 1a. (1) …

§ 1a. (1) …

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und

           1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und

           2.

           2.

§ 2a. (1) bis (3) …

§ 2a. (1) bis (3) …

(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt

(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt

           1. die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Dienstzeit aufweist und

           1. die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Dienstzeit aufweist und

           2. bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.

           2. bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.

Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

 

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuss auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

 

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuss erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.

(3) Im Fall des Abs. 1 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuss erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.

(4) …

(4) …

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Vorschuss und Geldaushilfe

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 27. (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

§ 27. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie

 

           1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

 

           2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

 

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens innerhalb von vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

 

1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

 

2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

 

(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das Gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils hiefür festgesetzte finanzielle Zuständigkeit übersteigt.

 

§ 32. (1) und (2) …

§ 32. (1) und (2) …

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

           a) Über das Konto auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto abgehoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verfügungsberechtigung auch dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

           1. Über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seinem Ehegatten die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn er sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den er nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto behoben hat. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

          b) Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß lit. a vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.

           2. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß Z 1 vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Kinderzulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft den Österreichischen Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

 

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

 

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …

(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde

(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien in dem in den Studienplänen vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde

           1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

           1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

           2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

           2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

wobei je Lehrbesuch, Lehrübung oder Lehrbesprechung die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.

wobei die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsvorstand für die Übungsschule zur Vertretung verpflichtet ist (§ 3 Abs. 7 zweiter Satz). Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit. im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit. im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Übungsschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des übungsschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

(10) …

           1. 7% der an der Übungsvolksschule oder 6% der an der Übungshauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und

           1.

           2. 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden, 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden, 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden, 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden, 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden, 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Studienganges, die im jeweiligen Studienjahr eine schulpraktische Ausbildung absolvieren.

           2. sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist –

 

               2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,

 

               2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,

 

               3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,

 

               4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,

 

               5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,

 

               5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und

 

               6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.

§ 3. (1) bis (5) …

§ 3. (1) bis (5) …

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 14 bis 16 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.

(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,

(7) Abteilungsleiter von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit.

 

an Übungsvolks- oder -hauptschulen
mit

abwesende Übungsschullehrer
bis zum Ausmaß von

 

an Übungsvolks- oder -hauptschulen
mit

abwesende Übungsschullehrer
bis zum Ausmaß von

bis zu 4 Klassen

4

 

bis zu 4 Klassen

4

5 oder 6 Klassen

3

 

5 oder 6 Klassen

3

7 bis 9 Klassen

2

 

7 bis 9 Klassen

2

10 bis 12 Klassen

1

 

10 bis 12 Klassen

1

 

Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.

Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für eine Übungsschule mit weniger als acht Klassen richtet sich je nach Schulart nach § 48 Abs. 6 oder § 49 Abs. 3 LDG 1984 in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die dort genannten Wochenstunden als Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V zu bewerten sind.

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter für ein Lehramt an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien vermindert sich um

           1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

           1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abtei­lungsleiter nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

           2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abtei­lungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

           2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abtei­lungsleiter mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

           3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abtei­lungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,

           3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,

           4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abtei­lungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.

           4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abtei­lungsleiter mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.

Bei Abteilungsvorständen, die zwei oder mehrere Studiengänge an Pädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 4 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.

Bei Abteilungsleitern, die zwei oder mehrere Lehrämter an Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 4 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.

 

(8a) Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung vermindert sich für jede von ihm betreute Lehramtsausbildung gemäß § 122 Abs. 1 SchOG um

 

           1. 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,

 

           2. 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,

 

           3. 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,

 

           4. 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,

 

           5. 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,

 

           6. 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und

 

           7. 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden

 

des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.

(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um

(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um

           1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,

           1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,

           2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abtei­lungsvorstand mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.

           2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.

Bei Abteilungsvorständen, die zwei oder mehrere Abteilungen an Berufspäda­gogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 2 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.

Bei Abteilungsleiter, die zwei oder mehrere Abteilungen an Berufspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 2 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.

 

(9a) Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt oder Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung, die gleichzeitig mit der jeweils anderen der genannten Funktionen betraut sind, sind für die Dauer dieser Mehrfachbetrauung von der Unterrichtserteilung befreit.

(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.

(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsleiter für eine einer Pädagogischen Akademie eingegeliederte Übungsschule, die überdies mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.

(11) bis (15) …

(11) bis (15) …

§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden (Wochenstunden), sondern

§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden (Wochenstunden), sondern

           1. nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder

           1. nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder

           2. Fernunterricht

           2. Fernunterricht

vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

§ 8. (1) bis (5) …

§ 8. (1) bis (5) …

(6) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 bat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.

(6) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 bat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 9. (1) bis (2g) …

§ 9. (1) bis (2g) …

(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

           1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

           1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

           2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,

           2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

(3a) bis (5) …

(3a) bis (5) …

§ 10. (1) bis (9) …

§ 10. (1) bis (9) …

(10) Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb

(10) Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb

           1. der gemäß Abs. 1 bis 7 und 9 genannten Leistungen und

           1. der gemäß Abs. 1 bis 7 und 9 genannten Leistungen und

           2. der durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungen

           2. der durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungen

erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im § 9 angeführten Leistungen.

erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im § 9 angeführten Leistungen.

Religionsunterrichtsgesetz

§ 7c. (1) bis (3) …

§ 7c. (1) bis (3) …

(4) Die Zahl der Fachinspektoren für den Religionsunterricht, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung finden, wird auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörden – soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, nach Anhörung des zuständigen Landesschulrates – vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – festgesetzt.

(4) Die Zahl der Fachinspektoren für den Religionsunterricht, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung finden, wird auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörden – soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, nach Anhörung des zuständigen Landesschulrates – vom zuständigen Bundesminister – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – festgesetzt.

Überbrückungshilfengesetz

§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport betraut.

§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 40. (1) und (2) …

§ 40. (1) und (2) …

(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(3) Der Landeslehrer darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit dies die für den Landeslehrer zuständige Dienstbehörde genehmigt. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Landeslehrer,

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein im Abs. 2 genannter Versagungsgrund vorliegt.

           1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder

 

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder

 

           3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,

 

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist – abgesehen von den Fällen des Abs. 2 – zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

 

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.

(5) Abweichend von Abs. 3 kann der Landeslehrer kurzfristige erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen, deren Dauer insgesamt 14 Kalendertage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, auch ohne Einholung einer Genehmigung ausüben. Er hat dies jedoch seiner Dienstbehörde zu melden.

(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.

(6) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Neuerliche befristete Genehmigungen sind zulässig. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich aus der Ausübung der Nebenbeschäftigung eine wesentliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt.

§ 50. (1) bis (10) …

§ 50. (1) bis (10) …

(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 55. (1) …

§ 55. (1) …

(2) Anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Landeslehrer an Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

           5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

           6. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

 

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. bis 5., 7. und 8. …

           1. bis 5., 7. und 8. …

           9. Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

           9. Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 107a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes fließen dem Bund zu.

§ 107a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.

§ 124. (1) …

§ 124. (1) …

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Anlage

Anlage

Ernennungserfordernisse

Ernennungserfordernisse

Artikel I

Artikel I

(1) …

(1) …

(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

 

(3) bis (19) …

(3) bis (19) …

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 40. (1) und (2) …

§ 40. (1) und (2) …

(3) Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(3) Der Lehrer darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit dies die für den Lehrer zuständige Dienstbehörde genehmigt. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Lehrer,

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein im Abs. 2 genannter Versagungsgrund vorliegt.

           1. dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder

 

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder

 

           3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 65c befindet,

 

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist – abgesehen von den Fällen des Abs. 2 – zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

 

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Lehrer jedenfalls zu melden.

(5) Abweichend von Abs. 3 kann der Lehrer kurzfristige erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen, deren Dauer insgesamt 14 Kalendertage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, auch ohne Einholung einer Genehmigung ausüben. Er hat dies jedoch seiner Dienstbehörde zu melden.

(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichts an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.

(6) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Neuerliche befristete Genehmigungen sind zulässig. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich aus der Ausübung der Nebenbeschäftigung eine wesentliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt.

§ 62. (1) …

§ 62. (1) …

(2) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann dem Lehrer an Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 114. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

§ 114. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

           5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

           6. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

 

(2) Die nach Abs. 1 für Lehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Die nach Abs. 1 für Lehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.

           8. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 116a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes fließen dem Bund zu.

§ 116a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.

§ 128. (1) …

§ 128. (1) …

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Anlage

Anlage

Ernennungserfordernisse

Ernennungserfordernisse

Artikel I

Artikel I

(1) …

(1) …

(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

 

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

Landesvertragslehrergesetz 1966

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 24. (1) bis (5) …

§ 24. (1) bis (5) …

(6) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Bundesregierung näher zu regeln.

(6) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen näher zu regeln.

(7) …

(7) …

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesregierung näher zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen näher zu regeln.

(3) …

(3) …

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

           1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen,

           1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie

           2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

           2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.

           3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsakademie des Bundes.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Reisegebührenvorschrift 1955

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

           1. in die Gebührenstufe 1:

           1. in die Gebührenstufe 1:

                a)

                a)

               b) Lehrer

               b) Lehrer

                     aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,

                     aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,

                    bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,

                    bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,

                     cc) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,

                     cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,

                    dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,

                    dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,

ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,

ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2,

                c) und d) …

                c) und d) …

                e) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

                e) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

                     aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8, PT 7, PF 9, PF 8 und PF 7,

                     aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,

                    bb) und cc) …

                    bb) und cc) …

                f) bis j) …

                f) bis j) …

           2. in die Gebührenstufe 2a:

           2. in die Gebührenstufe 2a:

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) Lehrer

               d) Lehrer

                     aa) und bb) …

                     aa) und bb) …

                     cc) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6,

                     cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6,

                    dd) bis ff) …

                    dd) bis ff) …

                e) Leiter

                e) Leiter

                     aa) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13,

                     aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13,

                    bb)

                    bb)

                f) bis n) …

                f) bis n) …

           3. in die Gebührenstufe 2b:

           3. in die Gebührenstufe 2b:

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) Leiter

                e) Leiter

                     aa) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14,

                     aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14,

                    bb) bis dd) …

                    bb) bis dd) …

                f) bis m) …

                f) bis m) …

           4.

           4.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 35i. (1) bis (4) …

§ 35i. (1) bis (4) …

(5) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 entfällt für das Kalenderjahr, in dem für den Beamten der Anspruch auf einen Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch auf die Entschädigung entfällt jedoch nicht, wenn der Beamte schriftlich erklärt, dass er diesen Heimaturlaub erst im folgenden Kalenderjahr antreten wird. Eine solche Erklärung bewirkt

(5) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß § 35j beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4.

           1. den Ausschluss des Antrittes des Heimaturlaubes im laufenden Kalenderjahr und

 

           2. den Entfall des Anspruches auf Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 für das folgende Kalenderjahr.

 

§ 74. Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:

§ 74. Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:

           1. in die Gebührenstufe 1:

           1. in die Gebührenstufe 1:

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

                e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

                     aa) und bb) …

                     aa) und bb) …

                     cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,

                     cc) der Entlohnungsgruppe l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,

                    dd)

                    dd)

                f) und g) …

                f) und g) …

           2. in die Gebührenstufe 2a:

           2. in die Gebührenstufe 2a:

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

               d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

                     aa) und bb) …

                     aa) und bb) …

                     cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,

                     cc) der Entlohnungsgruppe l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,

                    dd) und ee) …

                    dd) und ee) …

                e) bis g) …

                e) bis g) …

           3. und 4. …

           3. und 4. …

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge, Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung sowie Überweisungsbeträge nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in § 2 Abs. 2 genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in § 2 Abs. 2 genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann.

 

(3) Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten.

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Falle einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

(3) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 2 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle als nachgeordnete Dienstbehörde zulässig. In diesem Fall ist diese Dienstbehörde in erster Instanz und der Bundesminister für Landesverteidigung in zweiter Instanz zuständig.

 

(4) bis (6a) …

(4) bis (6a) …

(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.

(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Abs. 2 zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmungen

§ 18. Die Zuständigkeit durch Durchführung des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, und der ihm entsprechenden Vorschriften der Länder wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 18. § 2 Z 1, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 460/2001, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt.

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

§ 22e. Auf in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979 oder § 29b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind

§ 22e. Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG oder § 75 RDG gilt:

           1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und § 29c Abs. 4 des Vertragsbedienste­tengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anrechnung der Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes, höchstens von fünf Jahren, für zeitabhängige Rechte auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bzw. des § 29c Abs. 4 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu erfolgen hat,

           1. Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

           2. § 75a Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 und § 29c Abs. 6 letzter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

           2. Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.

Einsatzzulagengesetz

§ 1. (1) bis (3) …

§ 1. (1) bis (3) …

(4) Bei Bediensteten, die der Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, unterliegen, sind auf 75 vH der Einsatzzulage die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der anspruchsbegründenden Nebengebühren maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

 

Bundesfinanzgesetz 2002

           1. Gliederung des Stellenplanes

           1. Gliederung des Stellenplanes

(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:

(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:

           a) bis d) …

           a) bis d) …

           e) den Annex zum Stellenplan mit dem Teil 1 Personal des Bundes, das für Dritte leistet und Teil 2, Lebende Subventionen.

           e) den Annex zum Stellenplan mit dem Teil 1 Personal des Bundes, das für Dritte leistet und Teil 2, Lebende Subventionen sowie Teil 3, Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen.

(2) …

(2) …

           3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand

           3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand

(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 sowie des Punktes 8 Abs. 3 lit. b.

(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 sowie des Punktes 8 Abs. 3.

(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom jeweiligen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.

(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom jeweiligen Bundesminister jährlich pauschal festzulegen. Darüber hinaus kann für Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zur Vermeidung von Personalengpässen beim entsandten Personal die vorübergehende Aufnahme einer sur-place-Kraft bis zur Entsendung eines Bediensteten, jedoch längstens für ein Jahr, erfolgen. Hierdurch dürfen die Ausgabenansätze nicht überschritten werden.

(2a) bis (6) …

(2a) bis (6) …

           4. Bindung von Planstellen

           4. Bindung von Planstellen

(1) bis (3) …

(1) bis (3) …

(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.

(4) Freie Planstellen für Universitätslehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

(10) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, vom jeweiligen Bundesminister zugunsten eines anderen Planstellenbereiches des Teiles II.A gebunden werden. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist in geeigneter Form hievon in Kenntnis zu setzen. Ausgenommen hievon ist die Bindung von Planstellen zugunsten einer Zentralleitung, soweit nicht das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hergestellt worden ist.

(10) Bindungen von freien Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes sind dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

(11) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entspre-chende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.

(11) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur dürfen insgesamt bis zu 211 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.

           5. Aufnahme von Ersatzkräften

           5. Aufnahme von Ersatzkräften

(1) Für einen Bundesbediensteten, der

(1) Für einen Bundesbediensteten, der

           a) bis e) …

           a) bis e) …

           f) ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,

           f) Präsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet,

          g) und h) …

          g) und h) …

            i) sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,

            i) sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11, befindet,

            j) bis l) …

            j) bis l) …

 

          m) auf seinen Antrag hin gemäß § 78b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist,

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.

(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitätsprofessoren oder für einen Vertragsprofessor (§§ 49f. und 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Assistent aufgenommen werden.

(7) …

(7) …

           7. Umwandlung von Planstellen

           7. Umwandlung von Planstellen

Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist hievon in Kenntnis zu setzen.

Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist hievon in Kenntnis zu setzen.

           8. Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen

           8. Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen

(1) und (2) …

(1) und (2) …

(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.

(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistung betragen.

Hiefür gilt:

 

           a) Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 v. H. ist dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

 

          b) Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für öf-fentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 v. H. der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.

 

           c) Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teile des Lehrerwochenstunden-aufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.

 

(4) …

(4) …

 

(5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten.

 

Für die Berechnung der Personalpunkte ist wie folgt vorzugehen:

 

Das für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in Euro ist durch den Koeffizienten 100 zu dividieren.