Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl. Nr. 287/1984 idF des BGBl. I Nr. xxx/2002, geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in
der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl.
Nr. 287/1984 idF des BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 5
Abs. 1 wird nachstehender Satz angefügt:
„Der land-
und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der
Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, soferne dafür Förderung aus
öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die
Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.“
2. Dem § 5
wird nachstehender Abs. 5 angefügt:
„(5) Als Betriebe der
Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang
im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden,
deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese
nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum
Hauptbetrieb erfolgen:
a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994;
b) Tätigkeiten, die im Ergebnis einer
Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;
c) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung
der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte;
(d) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7
GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes
aufsetzen
e) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO
1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftiichen Betrieb
anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
f) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 9
GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen
Betriebshaushalt anfallen. wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch
wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
g) Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine
Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung
erforderlich ist
sowie die
Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl.
Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, soweit
diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.“