1206 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Übergeben am 26.06.2002

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1158 der Beilagen): Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat die Veräußerung des beim österreichischen Bundes-heer außer Dienst gestellten Waffensystems M60A3 samt Umlauf- und Ersatzteilen beantragt, um künftig weitere Aufwendungen für eine sachgerechte Lagerung und Konservierung des Geräts zu vermeiden.

Auf Grund der strengen innerstaatlichen Gesetzeslage (Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial) sowie der erforderlichen Genehmigung der Vereinigten Staaten zur Weiterveräußerung ist der Interessentenkreis dementsprechend beschränkt.

Von mehreren Interessenten war nur Ägypten bereit, den Gesamtbestand dieses Waffen­systems zu einem angemessenen Preis zu erwerben. Andere Staaten wollten das Gerät entweder unentgeltlich überlassen erhalten oder waren nur an kleineren Teilmengen interessiert. Gegenüber einer Verschrottung mit kostenpflichtiger Entsorgung von Problemstoffen oder Teilverkäufen an verschiedene Interessenten stellt die vorliegende Vorgehensweise für den Bund ökonomisch und vom administrativen Aufwand her die vorteilhafteste Lösung dar.

Da bei Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Hinblick auf die im Artikel XII Bundesfinanzgesetz 2002 genannten Wertgrenzen dem Bundesminister für Finanzen keine Veräußerungsgenehmigung zusteht, ist die Einholung einer gesetzlichen Veräußerungsermächtigung erforderlich.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsul-tationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Trä-ger von Privatrechten treffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen Be-schlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Ein-spruchsrecht zukommt.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2002 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1158 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zu-stimmung erteilen.

Wien, 2002 06 26

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann