1215 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 8. 7. 2002

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1167 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zinsenrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch, im Aktiengesetz 1965 und im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird (Zinsenrechts-Änderungsgesetz – ZinsRÄG)

Der Justizausschuss hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2002 in Verhandlung genommen.

Mit Mehrheit wurde folgende Ausschussfeststellung beschlossen:

Der Justizausschuss hält fest, dass die vorgesehene Qualifikation der so genannten „Inkassokosten“ als Teil des Verzugsschadens des Klägers nicht dazu führen kann, das die Gerichte in Hinkunft ungeprüft derartige Ansprüche zusprechen. Der Kläger ist vielmehr verpflichtet, diesen Teil des Begehrens gemäß § 448a Abs. 1 ZPO gesondert anzuführen. Darauf wird auch bei der Gestaltung der Formulare zum Mahnverfahren Bedacht zu nehmen sein. Diese Verpflichtung wird nicht nur der den Gerichten zukommenden Prüfung der Schlüssigkeit der Klagsforderung dienen. Vielmehr soll sie auch dem Beklagten die Beurteilung erleichtern, ob die von ihm verlangten „Inkassokosten“ für notwendige und zweckmäßige Maßnahmen zur außergerichtlichen Betreibung und Einbringung aufgewendet wurden und ob diese noch in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptforderung stehen.

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1167 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 06 26

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                             Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau