1277 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 16. 9. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002 erlassen wird und das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körper­schaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002

§ 1. Zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im August 2002 entstanden sind, werden dem Katastrophenfonds zusätzlich Mittel zur Verfügung gestellt.

§ 2. Mit bis zu 250 Millionen Euro sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Hab und Gut physischer und juristischer Personen (§ 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der geltenden Fassung) zu finanzieren.

§ 3. Zur Finanzierung von Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur sind weitere bis zu 250 Millionen Euro zu verwenden.

§ 4. Zur Finanzierung von Sofortmaßnahmen sowie von vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden an Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen (§ 3 Z 4 des Katastrophenfondsgesetzes 1996) sind aus den Mitteln gemäß § 3 bis zu 28 Millionen Euro zu verwenden. Die sonstigen Mittel gemäß § 3 sind gemäß § 3 Z 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 zu verwenden.

§ 5. Im Jahr 2002 nicht durch Zahlung verbrauchte Mittel sind jeweils gesonderten Rücklagen zuzuführen und im Folgejahr für die genannten Zwecke zu verwenden.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Z 4 wird folgende lit. f angefügt:

          „f) zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten entstanden sind, in der Höhe von maximal jenen Mitteln, die im Jahre 2002 nicht gemäß lit. e in Anspruch genommen werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.“

2. In § 5 Abs. 2a entfällt im letzten Satz die Wortfolge „diese Zwecke“ und wird durch die Wortfolge „die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. e und f“ ersetzt.

3. In § 8 lautet der letzte Satz:

„Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e und f ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 3

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert (xxx BFG-Novelle 2002):

1. Artikel II Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/53317 und 1/53327 jeweils bis zu einem Betrag von 250 Millionen Euro“.

2. Im Art. VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 24 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 25 und 26 angefügt:

       „25. beim Voranschlagsansatz 1/17108 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro zur Abgeltung von vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2002.

         26. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Maßnahmen zur Unterstützung von behinderten Menschen im Zusammenhang mit der Hochwasseropferentschädigung.“

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/53307:

„1/53317/43     Zahlungen an KatFonds gem. HWG 2002 (priv. Personen)

1/53327/43       Zahlungen an KatFonds gem. HWG 2002 (Infrastruktur)“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/53488:

„1/535              Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.) (Fortsetzung):

1/53508/43       Zahlungen gem. HWG 2002 (priv. Personen)

1/53518/43       Zahlungen gem. HWG 2002 (Infrastruktur)“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/53400:

„2/535              Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.) (Fortsetzung):

2/53510/43       Dotierung gem. HWG 2002 (priv. Personen)

2/53520/43       Dotierung gem. HWG 2002 (Infrastruktur)“

Artikel 4

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 2a wird folgender neuer Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.“

2. In § 6 wird der bisherige Abs. 2b zu Abs. 2c.

3. § 37 Abs. 5a lautet:

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro zu bedecken.“

Artikel 5

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen.“

2. § 9 Abs. 2b lautet:

„(2b) Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beizulegen.“

3. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2002 ausgeführt werden.“

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002, wird wie folgt geändert:

Dem § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zulässig ist auch die Bereitstellung von Mitteln für epidemiologische Maßnahmen und zur Unterstützung von Versicherten und ihren Angehörigen nach Elementarereignissen, wie zum Beispiel Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.“

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird als Z 9 angefügt:

         „9. Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), soweit sie der Werbung dienen.“

2. § 10a wird wie folgt geändert:

a) in § 10a Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 2003“ das Datum „1. Jänner 2004“;

b) im vorletzten Satz des § 10a Abs. 3 tritt jeweils an die Stelle des Datums „31. Dezember 2002“ das Datum „31. Dezember 2003“.

3. Als § 10c samt Überschrift wird eingefügt:

„Befristete Sonderregelungen für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) gilt Folgendes:

           1. Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen, soweit keine vorzeitige Abschreibung nach § 10a Abs. 3 beansprucht wird. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen wird. Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen.

           2. Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem 30. Juni 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen.“

4. In § 34 Abs. 6 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

          „– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. Im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Wirtschaftgüter sind die absetzbaren Aufwendungen mit dem gemeinen Wert des Wirtschaftgutes im Zeitpunkt des Schadenseintritts begrenzt. Wird nachgewiesen, dass der Neuwert des beschädigten oder zerstörten Wirtschaftgutes im Zeitpunkt des Erwerbes den gemeinen Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts überstiegen hat, ist der nachgewiesene Neuwert maßgeblich.“

5. Im § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Kalenderjahr 2002 kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.“

6. Im § 63 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen gesonderten Freibetragsbescheid zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr 2002 außergewöhnliche Belastungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 vorliegen. Dieser Antrag ist bis 15. November 2002 zu stellen. Der gesonderte Freibetragsbescheid ist bis zum 15. Dezember 2002 zu erlassen; Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen gesonderten Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen.“

7. Als § 108d samt Überschrift wird eingefügt:

„Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch,- Vermurungs- und Lawinenschäden) im Sinne des § 10c können geltend machen:

           1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,

           2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

(2) Es betragen

           1. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10b Abs. 3 oder § 10c Abs. 1 beansprucht werden;

           2. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) 10% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht werden.

(3) Die befristeten Sonderprämien können spätestens in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.“

8. In § 124b wird als Z 71 angefügt:

       „71. § 4 Abs. 4 Z 9 und § 34 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2002 anzuwenden.“

Artikel 8

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

§ 24 wird wie folgt geändert:

a) die Überschrift lautet:

„Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie), befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern“

b) als Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Die Bestimmungen des § 108c sowie des § 108d des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.“

Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

§ 206 lit. a lautet:

         „a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden und soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;“.