Vorblatt

Probleme:

Im Jahre 2002 sind österreichweit außergewöhnliche Hochwässer durch dauerhafte Regenfälle verursacht worden. Durch ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung wird sichergestellt, dass den Geschädigten rasch und unbürokratisch geholfen und der Wiederaufbau zügig begonnen werden kann.

Lösung:

Änderung verschiedener Bundesgesetze.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Maßnahmen dienen vorrangig dem Zweck, den zu Schaden gekommenen Opfern der Hochwasser-Katastrophe rasch und unbürokratisch zu helfen. Außerdem sind positive Effekte auf die Beschäftigungssituation und Wirtschaftslage zu erwarten (vgl. dazu näher in den Erläuterungen).

Finanzielle Auswirkungen:

Das vorgesehene Paket sieht eine finanzielle Gesamthilfe von mehr als einer Milliarde Euro vor. Dieser Betrag ist wie folgt zu beziffern: der unmittelbaren Katastrophenhilfe werden Mittel in der Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003 zugeführt. Darüber hinaus ist eine Sondertranche im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft mit einem Barwert in Höhe von 50 Millionen Euro vorgesehen.

Dazu kommen die Auswirkungen der vorgesehenen einkommensteuerlichen Vorteile in der Höhe von zumindest 400 Millionen Euro, die vorwiegend bereits in den Jahren 2002 und 2003 wirksam werden.

Der Vollständigkeit halber wird das Sonderprogramm Betriebliche Hochwasserhilfe mit zusätzlichen 100 Millionen Euro aus bestehenden Geldmitteln erwähnt.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Jahre 2002 sind österreichweit außergewöhnliche Hochwässer durch dauerhafte Regenfälle verursacht worden. Besonders betroffen sind die Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg. Die Mittel des Katastrophenfonds müssen angesichts des außergewöhnlichen Ausmaßes der Hochwasserkatastrophe verstärkt werden, um die Hilfeleistung durch den Fond sicherzustellen.

Weiters wurden zahlreiche siedlungswasserwirtschaftliche Einrichtungen (Trinkwasserversorgungen und Abwasserentsorgungen) dramatisch in Mitleidenschaft gezogen. Das Ausmaß der dadurch verursachten Schäden und Folgeschäden ist derzeit noch nicht absehbar. Mit einem zusätzlichen Förderzusagevolumen im Ausmaß von 50 Millionen Euro soll die Finanzierung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen ermöglicht und deren unverzügliche Inangriffnahme gewährleistet werden.

Durch Änderungen im steuerlichen Bereich wird den Betroffenen auch hier die Solidarität und Hilfe des Bundesstaates gesichert.

Es wurde das Sonderprogramm Betriebliche Hochwasserhilfe eingerichtet. 100 Millionen Euro werden aus vorhandenen Budgetmitteln zur Hilfe für hochwassergeschädigte Betriebe gebündelt.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund entsteht durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 ein Mehraufwand in Höhe von bis zu 250 Millionen Euro für die Zweckzuschüsse zum Wiederaufbau der Infrastruktur der Länder und der Gemeinden sowie zum selben Wiederaufbau im Bundesbereich.

Weiters entsteht dem Bund ein Mehraufwand in Höhe von bis zu 250 Millionen Euro für die Unterstützung von Hilfeleistungen der Länder an Private.

Mehrausgaben von Ländern und Gemeinden werden durch das Gesetz insoweit verursacht, als die Hilfeleistungen des Bundes aufgestockt werden.

Durch die Änderung des Umweltförderungsgesetzes ist im Jahre 2003 mit 1,33 Millionen Euro, im Jahre 2004 mit 2,67 Millionen Euro und im Jahre 2005 mit 5,78 Millionen Euro zu rechnen, insgesamt wird ein Barwert von 50 Millionen Euro ausbezahlt. Die Bedeckung der angeführten Ausgaben (Zusagen und Abwicklungskosten) erfolgt über den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds. Auf die diesbezüglichen Ausführungen bei den Erläuterungen – Besonderer Teil wird verwiesen.

Durch die Novelle des Altlastensanierungsgesetzes sind verminderte Erträge an Altlastenbeiträgen von bis zu 0,5 Millionen Euro zu erwarten.

Die Maßnahmen nach dem Einkommensteuergesetz in Höhe von über 400 Millionen Euro werden mit Schwergewicht in den Jahren 2002 und 2003 wirksam.

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Maßnahmenpaket lässt insgesamt durch die rasche Hilfeleistung und die Sicherung des Wiederaufbaus bedeutende positive Wirkungen auf die Beschäftigungssituation erwarten. Die zusätzlichen Förderungszusagen mit einem Barwert von 50 Millionen Euro in der Siedlungswasserwirtschaft bis 2004 bewirken eine Absicherung bzw. Schaffung von etwa 2000 Arbeitsplätzen. Mit dieser Sondertranche wird das in der Siedlungswasserwirtschaft ausgelöste Investitionsvolumen um bis zu 200 Millionen Euro ansteigen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf widerspricht keinen europarechtlichen Vorgaben.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie auf § 12 F-VG 1948.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Art. 1, 2, 4, 5 und 6: Keine.

Art. 3 des Gesetzentwurfes betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Besonderer Teil

Artikel 1

Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002

Der Katastrophenfonds des Bundes nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 wird durch prozentuelle Anteile am Steueranteil des Bundes an der veranlagten Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer finanziert. Nach § 10 Abs. 2 Z 1 FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2002, beträgt der Anteil im Jahr 2002 1,15%.

Nicht benötigte Mittel des Fonds werden einer Rücklage von in der Regel maximal 29 Millionen Euro zugeführt. Dieses System der Finanzierung des Fonds durch laufende Steueranteile seitens des Bundes und Abdeckung eines erhöhten Finanzierungsbedarfes aus der Rücklage hat sich in der Vergangenheit bewährt, kann jedoch angesichts des dramatischen Ausmaßes der Hochwasserkatastrophe August 2002 nicht genügen, den Geschädigten rasche und unbürokratische Hilfe zu sichern und die in weiten Bereichen vernichtete oder beschädigte Infrastruktur wiederaufzubauen.

Um die finanziellen Voraussetzungen für Hilfeleistungen des Katastrophenfonds sicherzustellen, werden zusätzliche Mittel in Höhe von bis zu 250 Millionen Euro für Hilfeleistungen an geschädigte Personen und 250 Millionen Euro für den Wiederaufbau der Infrastruktur des Bundes, der Länder und der Gemeinden bereitgestellt.

Von den Mitteln zur Beseitigung von Infrastrukturschäden sind 28 Millionen Euro zur Durchführung von Sofortmaßnahmen und der beschleunigten Fortführung vorbeugender Maßnahmen zur Vermeidung von hohen Folgeschäden an den Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und den Wildbachverbauungen in Vollziehung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen.

Dieses Bundesgesetz geht davon aus, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Darüber hinaus, dass jenen, die die steuerlichen Vorteile nur begrenzt in Anspruch nehmen können, ein höherer Anteil an Direktförderungen zuerkannt wird.

Artikel 2

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Grünland und Futterflächen von landwirtschaftlichen Betrieben werden auch im Jahr 2002 in einem erheblichen Ausmaß für die Futterversorgung ausfallen. Im Jahr 2001 wurde für den Futterausfall von der Europäischen Kommission eine österreichische Maßnahme für den Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten zu festgelegten Förderungssätzen je Einheit zugekauftem Futtermittel (Ersatzfuttermittel) genehmigt. Zu diesem Zwecke sollen im Jahre 2002 jene Mittel herangezogen werden, die nicht zur Deckung von Dürreschäden gemäß § 3 Z 4 lit. e des Katastrophenfondsgesetz in Anspruch genommen werden. Es werden voraussichtlich Mittel in Höhe von 2,7 Millionen Euro im Jahre 2002 umgeschichtet werden können.

Artikel 3

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Die Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 2002 sind für die ordnungsgemäße Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 erforderlich.

Die vorgesehene Überschreitungsermächtigung in Z 25 dient der Bereitstellung zusätzlicher Mittel aus dem allgemeinen Haushalt gemäß § 12 Abs. 5 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, insbesondere für Wasseruntersuchungen und zur Abwendung von Seuchengefahr im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe.

Die Überschreitungsermächtigung in Z 26 dient der Bereitstellung zusätzlicher Förderungsmittel aus dem allgemeinen Haushalt im Zusammenhang mit der Unterstützung behinderter Menschen, die Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 wurden.

Artikel 4

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Die zusätzlichen Förderungsmittel einer Sondertranche im Ausmaß von maximal 50 Millionen Euro werden aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt. Der Rest der zur Abdeckung der Investitionen erforderlichen Mittel werden von den Kommunen und Ländern aufgebracht.

Unter der rechnerischen Annahme der Zusage des gesamten Volumens im Jahr 2002 stellt sich der voraussichtliche Liquiditätsbedarf für diese Sondertranche im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft wie folgt dar:

Jahr

Planliquidität

2003

1 336 239

2004

2 672 478

2005

5 786 088

2006

4 519 083

2007

4 127 496

2008

4 086 324

2009

4 045 563

2010

4 005 208

2011

3 965 256

2012

3 925 703

2013

3 886 545

2014

3 847 776

2015

3 809 395

2016

3 771 396

2017

3 733 776

2018

3 696 532

2019

3 659 658

2020

3 623 154

2021

3 587 012

2022

3 551 232

2023

3 515 809

2024

3 480 738

2025

3 446 018

2026

3 411 644

2027

3 377 613

2028

3 343 921

2029

3 310 565

Summe

99 522 222

Soweit aus den oben angeführten Gründen eine vollständige Ausschöpfung des Zusagevolumens von 50 Millionen Euro im Jahr 2002 nicht realisiert werden kann, ist mit einem langsameren Anstieg des Liquiditätsbedarfes zu rechnen.

Ebenso wie die Bedeckung der Förderzusagen werden die Abwicklungskosten der Siedlungswasserwirtschaft vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds getragen.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen werden über den gesamten Zusagezeitraum die Abwicklungskosten dieser Sondertranche mit zirka 0,51 Millionen Euro abgeschätzt.

Zusätzliche sonstige Verwaltungskosten aus dieser Sondertranche im Bereich der Länder bewegen sich im üblichen Rahmen des für die Aufbereitung von Förderansuchen in der Siedlungswasserwirtschaft anfallenden Ausmaßes.

Zu Art. 3 Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 2b UFG):

Mit dem zusätzlichen Zusagevolumen mit einem Barwert von 50 Millionen Euro sollen die mit den aktuellen Hochwasserschäden und Murgängen im Zusammenhang stehenden Sanierungsmaßnahmen an siedlungswasserwirtschaftlichen Einrichtungen rasch realisiert werden.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 37 Abs. 5a UFG):

Die Bedeckung der Zusagen und Aufträge aus dem Titel dieser Sondertranche sowie der damit verbundenen Abwicklungskosten gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 erfolgt zu Lasten des Reinvermögens des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds.

Artikel 5

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Die durch die Hochwasserkatastrophe dieses Sommers aufgetretenen Schäden führen zu einem sehr hohen Anfall von Abfällen zur Entsorgung, wobei sich die Betroffenen neben den materiellen Schäden zusätzlich mit hohen Entsorgungskosten konfrontiert sehen. Ein Bestandteil dieser Entsorgungskosten ist der Altlastenbeitrag.

Eine gesetzliche Abgabenbefreiung für das Deponieren von Abfällen, die durch Katastrophenereignisse angefallen sind, besteht nicht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Hinblick auf die Schwere der Hochwasserkatastrophe als Sofortmaßnahme eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 236 BAO gesetzt und verfügt, dass der Altlastenbeitrag für jene Abfälle, die hochwasserbedingt angefallen sind, erlassen wird.

Durch die vorliegende Novelle soll nunmehr für derartige Katastrophenereignisse auch eine gesetzliche Abgabenbefreiung normiert werden, wobei sich der vorgeschlagene Text nicht nur auf Hochwasser­katastrophen beschränkt, sondern generell für Katastrophenereignisse gelten soll. Die Definition des Begriffs „Katastrophenereignisse“ wurde dabei aus § 34 Abs. 6 EStG 1988 übernommen.

Eine derartige Maßnahme erscheint geboten, weil sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen durch solche besonders schweren Elementarereignisse zum Teil existenzbedrohende Schäden erleiden. Wenngleich diese Schäden durch einen Verzicht auf den Altlastenbeitrag in keiner Weise ausgeglichen werden können, ist eine Abgabenbefreiung in erster Linie als ein diesem Personenkreis zugute kommender Beitrag zur Schadensbehebung anzusehen, weil eine Voraussetzung für diese Begünstigung ist, dass der erzielte Abgabenvorteil zur Gänze an die Geschädigten weitergeben wird.

Die vorgeschlagene Abgabenbefreiung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1.      die Befreiung gilt nur für jene Abfälle, die nachweislich und unmittelbar durch die Katastrophenereignisse angefallen sind;

2.      der Nachweis ist durch eine Bestätigung jener Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Diese Bestätigung, die auch eine Beschreibung der Abfallart und die ungefähre Abfallmenge enthalten sollte, kann entweder in Form einer Liste oder als Einzelbestätigung ausgestellt werden;

3.      sofern der Beitragsschuldner (zB der Deponiebetreiber) nicht selbst Geschädigter der Katastrophen­ereignisse ist, muss der eingeräumte Abgabenvorteil zur Gänze an den Geschädigten weitergegeben werden. Damit wird sichergestellt, dass der Abgabenvorteil tatsächlich dem Geschädigten zugute kommt und so einen Beitrag zur Schadensbehebung darstellt.

Diejenigen Abfallmengen, für die diese Begünstigung in Anspruch genommen wird, sind vom Beitragsschuldner in der Altlastenbeitragsanmeldung gesondert auszuweisen. Die Gemeindebestätigungen sind dem Zollamt gemeinsam mit diesen Anmeldungen zu übergeben.

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 81 ASVG soll der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ermächtigt werden, über die Leistungen des Unterstützungsfonds hinaus zusätzliche Mittel aus dem Kapitel 16 zur Milderung von Schäden, die der Versichertengemeinschaft nach Elementarereignissen widerfahren sind, zur Verfügung zu stellen.

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Zur Schadensbeseitigung werden folgende Maßnahmen getroffen:

      Allgemeine Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen (insbesondere kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug, Fristerstreckung bei Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer).

       Betriebsausgabenabzug neben Sachhilfen zukünftig auch von Geldhilfen bei Katastrophenfällen im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands.

      Einführung einer bis Ende 2003 befristeten vorzeitigen Abschreibung für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen im betrieblichen Bereich (Gebäude 12%, sonstige Wirtschaftsgüter 20%).

      Einführung einer bis Ende 2003 befristeten Sonderprämie für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen im betrieblichen Bereich (Gebäude 5%, sonstige Wirtschaftsgüter 10%).

      Weiterlaufen der vorzeitigen Abschreibung auf Basis des Konjunkturbelebungsprogramms über den 31. Dezember 2002 hinaus bis zum 31. Dezember 2003.

      Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung im Privatbereich (katastrophenbedingt nachbeschaffte Vermögenswerte sollen bis zum nachgewiesenen Neuwert – bisher: Zeitwert – der zerstörten Wirtschaftsgüter – weiterhin ohne Selbstbehalt – abgesetzt werden können).

      Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden kann durch einen eigenen Freibetragsbescheid vorgezogen werden.

      Generelle Schenkungssteuerfreiheit für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sowie Gebührenfreiheit für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen von Urkunden und Befreiung von Säumniszuschlägen.

       Altlastenbeitragsfreiheit für katastrophenbedingte Deponierungen von Abfällen.

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988):

Nach derzeitiger Rechtslage sind Spenden von Unternehmen an Opfer von Elementarereignissen (zB Erdbeben, Überschwemmungen) nur insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als sie

      aus dem Waren- und Leistungsangebot des Unternehmens stammen und

      im angemessenen Ausmaß erfolgen und

      eine in der Öffentlichkeit deutlich erkennbare Werbewirkung eintritt (Berichte in Massenmedien).

Für Geldzuwendungen kam ein Abzug als Betriebsausgaben bei Spenden an Opfer von Elementarereignissen grundsätzlich nicht in Betracht.

Nach der neu geschaffenen Bestimmung sollen auch Geldhilfeleistungen für Katastrophenfälle abzugsfähig sein, wenn sie mit einem den Grundsätzen des Betriebsausgabenbegriffs entsprechenden Werbeeffekt verbunden sind.

Zu Z 2 und Z 2a (§ 10a Abs. 3 EStG 1988):

Zur fortgesetzten Ankurbelung der Bauwirtschaft soll die im Rahmen des Konjunkturbelebungspaketes 2002 eingeführte und ursprünglich auf das Jahr 2002 befristete vorzeitige Abschreibung für Gebäudeherstellungen bis Ende 2003 verlängert werden. Die finanziellen Effekte werden gleich hoch sein wie jene im Jahr 2002.

Zu Z 3 (§ 10c EStG 1988):

Bei der Ersatzbeschaffung von Wirtschaftgütern des Anlagevermögens im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) soll eine besondere vorzeitige Abschreibung von

      12% bei der Herstellung von Gebäuden

      20% bei der Abschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter

für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 eingeführt werden.

Die vorzeitige Abschreibung kann im Investitionsjahr neben der normalen Absetzung für Abnutzung beansprucht werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsgebäuden ergibt sich dadurch im Regelfall ein Abschreibungsvolumen von 15% (12% vorzeitige Abschreibung und in der Regel 3% Normal-AfA). Anders als die vorzeitige Abschreibung nach § 10b ist diese Regelung allerdings nicht auf Gebäude beschränkt, die unter den Abschreibungssatz von bis zu 3% fallen (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich), sondern erstreckt sich auch auf die Wiedererrichtung von Betriebsgebäuden von Freiberuflern sowie von nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienenden Betriebsgebäuden oder -teilen. Auch besteht keine betragliche Begrenzung der steuerlich geförderten Herstellungskosten.

Als „Ersatzbeschaffung“ ist die Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten Gebäude) grundsätzlich funktionsgleichen Gebäudes oder die Wiederanschaffung/Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten beweglichen Anlagegut) funktionsgleichen beweglichen Wirtschaftgutes zu verstehen. Modernisierungen und qualitative Verbesserungen, die im Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten, sollen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung nicht entgegenstehen.

Soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerbefreite Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden, sind sie nach § 6 Z 10 EStG 1988 zu kürzen. Ebenso ist eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um nach § 12 EStG 1988 übertragene stille Reserven vorzunehmen. Der vorzeitigen Abschreibung (wie auch der Normalabschreibung) unterliegt der nach Kürzung(en) verbleibende Betrag an Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung bei Gebäuden ist, dass mit der tatsächlichen Bauführung im begünstigten Zeitraum zwischen 1. Juli 2002 und 31. Dezember 2003 begonnen wird. Wird das Bauvorhaben innerhalb dieser Periode abgeschlossen, kann von den gesamten in diesem Zeitraum anfallenden katastrophenbedingten Herstellungskosten die vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Wird das Bauvorhaben hingegen erst später (im Jahr 2004 oder einem folgenden Jahr) fertiggestellt, kann die vorzeitige Abschreibung nur von den im Zeitraum 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden. Gleichartiges gilt für die Anschaffung und Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die finanziellen Auswirkungen sind in den Jahren 2003 und 2004 mit je rund 40 bis 50 Millionen Euro anzunehmen. Dabei wird von Katastrophenschäden in Höhe von 5 Milliarden Euro in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg ausgegangen, die in den Jahren 2002 und 2003 je zur Hälfte behoben werden.

Zu Z 4 (§ 34 Abs. 6 EStG 1988):

Nach der bisherigen Rechtslage wurde davon ausgegangen, dass die katastrophenbedingte Ersatzanschaffung von (notwendigen) Wirtschaftsgütern jedenfalls nur insoweit zu einem Abzug als außergewöhnliche Belastung führt, als der gemeine Wert des beschädigten Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Schadeneintritts (also der Zeitwert des unbeschädigten Wirtschaftsgutes) nicht überstiegen wird. Nunmehr soll bei Nachweis des seinerzeitigen – also des „historischen“ – Neuwertes (Nachweisführung insbesondere an Hand von „alten“ Rechnungen, Listenpreisen oä.) der höhere („historische“) Neuwert angesetzt werden können.

Zu Z 5 (§ 45 Abs. 5 EStG 1988):

Im Hinblick auf die katastrophenbedingt notwendigen Anpassungen von Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen soll der bisherige Zeitpunkt, bis zu dem Anpassungsanträge eingebracht werden können, um einen Monat hinausgeschoben werden. Dies gewährleistet eine bessere Einschätzung der Anpassungserfordernisse.

Die finanziellen Auswirkungen sind mit rund 50 Millionen Euro im Jahr 2002, mit rund 75 Millionen Euro im Jahre 2003 und mit rund 50 Millionen Euro in den Folgejahren einzuschätzen. Dabei wird von einem durchschnittlichen Grenzsteuersatz von zirka 25% und zusätzlichen Ausgaben von 200 bis 300 Millionen Euro ausgegangen.

Zu Z 6 (§ 63 Abs. 6a EStG 1988):

Im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2002 soll folgende Sonderregelung getroffen werden: Zum Zwecke der zeitnahen Berücksichtigung der Katastrophenschäden wird ein eigener Freibetragsbescheid eingeführt. Mit diesem wird der nach derzeitiger Rechtslage erst im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung im Jahr 2003 mögliche Abzug im Zusammenhang damit stehender außergewöhnlichen Belastung vorgezogen. Dieser Freibetragsbescheid löst die Berücksichtigung der Aufwendungen im Zuge der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2002 aus.

Dazu im Detail: Der für Zwecke der Berücksichtigung von Aufwendungen für Katastrophenschäden vorgesehene gesonderte Freibetragsbescheid tritt nicht an die Stelle eines eventuell bereits für 2002 erlassenen Freibetragsbescheides, sondern ist vom Arbeitgeber zusätzlich zu diesem zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die bereits vergangenen Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2002 gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 aufzurollen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es wird auch ein Formular über Internet angeboten werden, das jedoch nicht zwingend verwendet werden muss.

Zu Z 7 sowie Art. 8 Z 1 und 2 ( § 108d EStG 1988, § 26 KStG 1988):

An Stelle der (befristeten) vorzeitigen Abschreibung im Sinne des § 10c sollen Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Körperschaften eine Sonderprämie für die Herstellung von Gebäuden (5%) bzw für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter (10%) geltend machen können. Die Sonderprämie hat „Vorrang“ vor der vorzeitigen Abschreibung. Sie wird in einem Verzeichnis geltend gemacht werden können, das spätestens mit der Abgabenerklärung einzubringen ist. Der Zeitpunkt der (früheren) Verzeichniseinbringung bzw. der Inhalt des Verzeichnisses wird im Wege des Vollzugs (ua. durch ein eigenes Formular) bestimmt werden. Das Wirksamwerden der Sonderprämie sowie deren Verrechnung auf dem Abgabenkonto ist an die Regelungen betreffend die Forschungs- bzw Bildungsprämie angelehnt.

Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Erweiterung des § 206 lit. a BAO soll eine eindeutige Gesetzesgrundlage dafür schaffen, dass Spenden in Katastrophenfällen, soweit sie nicht ohnedies auf Grund einer im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorgesehenen Regelung steuerfrei gestellt sind (zB § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG), über Anordnung der Oberbehörden schenkungssteuerlich entlastet werden können. Eine derartige Entlastung könnte etwa bei Spenden vorgesehen werden, die seitens einer „Privatperson“ an eine andere „Privatperson“ zum Zwecke der Unterstützung in einem Katastrophenfall geleistet werden, weiters im Gebührenbereich bei der Ersatzausstellung von katastrophenbedingt vernichteten amtlichen Zeugnissen uä., sowie bei den Darlehens- und Kreditvertragsgebühren im Zusammenhang mit katastrophenbedingt aufgenommenen Fremdmitteln. Schließlich wird damit gesetzlich abgestützt, dass bei katastrophenbedingten Säumnisfällen zB von der Festsetzung eines Säumniszuschlages abgesehen werden kann.