149 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag 156/A der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammer­gesetz 1993 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Genossen haben am 11. Mai 2000 den gegenständlichen Initiativantrag eingebracht und wie folgt begründet:

“Das ASRÄG 1997 und die Ausübung des Optionsrechtes des § 5 GSVG für die Kranken- und Pensionsversicherung durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 im Bereich der Krankenversicherung und der Pensionsvorsorge der Kammermitglieder eine Anpassung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. 157/1994, erforderlich gemacht.

Die Ausübung der Option in der Pensionsversicherung war für die Bundeskammer auch Anlass den seit 1951 bestehenden – im Umlageverfahren geführten – Versorgungsfonds (gemäß ZTKG für Kammer­mitglieder schon bisher verpflichtende Teilnahme), der nun die einzige Pflichtpensionsver­sicherung für den ausschließlich freiberuflich tätigen Ziviltechniker darstellt, zukunftsorientiert und attraktiv zu gestalten.

Das Umlageverfahren wurde in ein Mischverfahren mit Kapitaldeckung umgestaltet, dh. ein Teil der Beiträge ist langfristig für die Ausfinanzierung des Umlageverfahrens vorgesehen, der andere Teil der Beiträge wird für den Aufbau einer Kapitaldeckung verwendet. Das bedeutet, dass von den altersab­hängigen Fixbeiträgen und Teilnahmeprozentsätzen abgegangen werden mußte. Das System ist nun rein beitragsorientiert und die Beiträge sind weitgehend einkommensabhängig (Beitragsgrundlage ähnlich wie § 25 GSVG). Ermäßigungsmöglichkeiten sind für den Fall einer Mehrfachversicherung, für Kinderer­ziehungszeiten und auch für die ersten Jahre der ausschließlich selbständigen Tätigkeit vorgesehen. Die Pensionsleistung wird in Zukunft aus der bis zur Einführung des neuen Systems im Umlagesystem erworbenen Anwartschaft und dem aus dem dann bis zum Pensionsantritt aus dem Deckungskapital sich ergebenden Verrentungsfaktor bestehen.

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 2 Z 2):

Der Versorgungsfonds wurde in ,Pensionsfonds‘ umbenannt. Die Schaffung von Einrichtungen zur Krankenvorsorge (durch ,opting out‘ ab 1. Jänner 2000 notwendig) war bisher im ZTKG nicht vorgesehen und mußte daher eine diesbezügliche Ermächtigung ins Gesetz aufgenommen werden.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 1, 2 und 4):

Die gemeinsame Verwaltung des Fondsvermögens der beiden Fonds soll gewährleistet sein.

Im neuen Statut der Wohlfahrtseinrichtungen ist nun das früheste Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen mit dem 65. Lebensjahr festgelegt (früher konnten Frauen mit 60, Männer mit 65 die Frühpension beanspruchen).

Die genaue Definition der ,Hinterbliebenen‘ erscheint notwendig, da der Kreis der Anspruchsberechtigten (schon im bisherigen Statut) größer ist, als im Sozialrecht. Im Detail soll das Statut Anspruchsvoraus­setzungen festlegen.

Als Einnahmen der Wohlfahrtseinrichtungen waren bisher nur Beiträge genannt, jetzt werden auch Kapitalerträge erwähnt, wodurch auch ein Kapitaldeckungssystem die rechtliche Deckung erhalten muß. Die Entscheidungen über Beiträge und Leistungen müssen dem Kammertag vorbehalten bleiben. Für den Sterbekassenfonds soll das Umlageverfahren mit einer ausreichenden Reserve festgeschrieben werden.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 2, 3 und 4):

Durch die steigende Anzahl der Kammermitglieder in den letzten 20 Jahren (derzeit zirka 6 000) ist die Zahl der Kuratoriumsmitglieder (pro 300 Mitglieder ein Kurator) stark gestiegen. Die Neuregelung mit der Zahl 500 soll zu einem überschaubaren Gremium führen. Der Vorsitzende soll auch aus dem Nahbereich von Wien kommen können, daher fällt die Einschränkung auf den Kanzleisitz Wien weg.

Zu Z 4 (§ 31 Abs. 1):

Hier wird der Bereich festgelegt für den das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen die Detailregelungen zu treffen hat, wobei der Ausdruck ,Zuwendungen‘ durch ,Leistung‘ ersetzt wird. In den Regelungsumfang wurden auch die Ermäßigungen und die Berechnungsart aufgenommen.

Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind die bisher erworbenen Ansprüche abzusichern und eigene Rechnungskreise zu führen.

Zu Z 5 (§ 31 Abs. 2, 3 und 4):

Die in Folge der Änderung des Systems des Pensionsfonds bzw. der ab 1. Jänner 2000 geltenden Rechtslage (Pflichtversicherung für alle Mitglieder mit aufrechter Befugnis) nicht mehr anwendbaren Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen wurden neu formuliert und die volle Teilnahmepflicht neuerlich festgelegt (durch das opting out müssen alle im § 2 Z 4 GSVG genannten Personen ab 1. Jänner 2000 pflichtversichert sein).

Zu Z 6 bis 8 (§ 31):

Durch Wegfall der Abs. 5 und 7 müssen die Absätze neu nummeriert werden.

Zu Z 9 (§ 65):

Das ZTKG sieht derzeit keine Zwangsmaßnahmen zur Erlangung von Beweismitteln vor. Eine Rechts­hilfe durch die Bezirksgerichte (§ 59 StPO) ist gesetzlich nicht gedeckt, da im Art. 22 B-VG Organe der Selbstverwaltungskörper nicht einbezogen sind. Es ist daher für solche Fälle eine einfachgesetzliche Regelung erforderlich.

Zu Z 10 (Inkrafttreten):

Die rückwirkende Geltung der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2 ist erforderlich, da die Regelungen des ASRÄG 1997 bzw. die 24. Novelle zum GSVG hinsichtlich Pflichtkrankenversicherung und Wahlrecht (ASVG, GSVG oder Gruppenvertrag) für Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieur­konsulenten bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 in Geltung sind.”

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Kurt Eder und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 24

                       Dr. Reinhold Mitterlehner                                         Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene zu betreiben (§ 29), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mit­glieder und deren Angehörige sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. 86/1999 erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundes­kammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;”

2. § 29 Abs. 1, 2 und 4 lauten:

“(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wieder­kehrende Geldleistungen aus dem Pensionsfonds:

           1. Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,

           2. Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibliche oder adoptierte Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister) oder Lebensge­fährten, wobei die Anspruchsvoraussetzungen im Statut festzulegen sind.

(4) Die Mittel der Wohlfahrtseinrichtungen sind aus Fondsbeiträgen, den sich aus der Veranlagung dieser Mittel ergebenden Kapitalerträgen sowie Verwaltungskostenbeiträgen aufzubringen. Die Fondsbei­träge und deren Aufteilung auf Umlagen und Beiträge für das persönliche Pensionskonto sind vom Kammertag über Vorschlag des Kuratoriums in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Die Ansprüche gegenüber dem Sterbekassenfonds sind durch Umlagen zu decken, wobei eine Rücklage zu bilden ist, welche mindestens dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat.”

3. § 30 Abs. 2, 3 und 4 lauten:

“(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.

(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.”

4. § 31 Abs. 1 lautet:

“(1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 6 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. In diesem Statut können auch nach dem Kapi­taldeckungsverfahren gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt werden. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen. Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind bestehende Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen (§ 29) unter Berücksichtigung versicherungs­mathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Die bis zur Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Stichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zweckge­bunden. Im Pensionsfonds ist für jene Teile der Beiträge (Umlagen), welche nicht dem pesönlichen Pensionskonto gutgeschrieben werden, ein gesonderter Rechnungskreis zu bilden. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

5. § 31 Abs. 2, 3 und 4 lauten:

“(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme verpflichtet.

(3) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Wohlfahrtseinrichtungen sind Ziviltechniker befreit:

           1. deren Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde (Verzicht),

           2. die ein bestimmtes, im Statut festzusetzendes Lebensalter erreicht haben.

(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht gewährt werden kann:

           1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

           2. für die im Statut zu bestimmenden Zeiten der Kindererziehung;

           3. für die ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft.”

6. Im § 31 entfällt der bisherige Abs. 5.

7. Der bisherige § 31 Abs. 6 erhält die Bezeichnung “5” und es werden die Worte “Zuwendung” und “Zuwendungen” durch die Worte “Leistung” und “Leistungen” ersetzt.

8. Der bisherige § 31 Abs. 7 entfällt und der bisherige § 31 Abs. 8 erhält die Bezeichnung “6”.

9. Dem § 65 wird der folgende Abs. 6 angefügt:

“(6) Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie die Verwal­tungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet.”

10. Dem § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.”