157 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses

 

über die Regierungsvorlage (57 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesen­gesetz geändert wird

 

Mit diesem Gesetzentwurf wird die EU-Richtlinie 98/31/EG (CAD II) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (CAD), ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 13 bis 25, umgesetzt.

Die internationalen Bemühungen – insbesondere auch jene der Financial Action Task Force on money laundering (FATF) und der Europäischen Union – zur Bekämpfung der Geldwäsche finden die volle Unterstützung der Österreichischen Bundesregierung.

Die Möglichkeit zur Eröffnung anonymer Sparbücher soll daher so rasch wie möglich beseitigt werden. Hiedurch wird auch den von der FATF geforderten Kriterien entsprochen, deren Gründungsmitglied Österreich ist, das sich auch zur Umsetzung der vierzig Empfehlungen der FATF verpflichtet hat. Gleichzeitig ist jedoch auch auf die schützenswerten Interessen der Sparer Bedacht zu nehmen.

Weiters erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Ver­waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit.

Die mit dem Handel mit Waren und mit warenunterlegten Derivaten verbundenen Risiken sind derzeit Gegenstand der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitäts­koeffizienten für Kreditinstitute. Die mit den betreffenden Positionen verbundenen Marktrisiken werden jedoch durch die Richtlinie 89/647/EWG nicht genau erfasst. Es ist notwendig, den Begriff des “Wert­papierhandels” auf Positionen in Waren oder warenunterlegten Derivaten auszuweiten, die zu Handels­zwecken gehalten werden und in erster Linie Marktrisiken ausgesetzt sind. Die Kreditinstitute werden den exakteren Regelungen hinsichtlich der Deckung von Warenpositionsrisiken aus ihrer gesamten Geschäfts­tätigkeit durch Eigenmittel entsprechen müssen.

Es ist geplant, für Kreditinstitute, die in erheblichem Umfang Warentermingeschäfte tätigen, ein diversifiziertes Portfolio an Warenpositionen halten und noch nicht in der Lage sind, Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen, eine Übergangsregelung für eine verminderte Eigenkapitalunterlegung vorzusehen.

Zur Berechnung der Marktrisiko-Eigenkapitalanforderungen sollen Positionen in Gold und goldunter­legten Derivaten in ähnlicher Weise wie Währungspositionen behandelt werden. Der vorliegende Entwurf ersetzt auch die alte Regelung der Eigenmittelunterlegung des Fremdwährungsrisikos.

Der Notwendigkeit der verbesserten Zusammenarbeit mit Bankaufsichtsbehörden von Drittländern wird entsprochen, dies unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der Entwicklung auf EU-Ebene, die keine Aufsichtsabkommen auf Ratsebene erwarten lässt. Es wird daher im Sinne der EU-Richtlinie 98/33/EG (diese ermöglicht Aufsichtsabkommen mit Drittländern, wenn das Berufsgeheimnis beim Informationsaustausch ausreichend gewahrt ist) die Aufsichtszusammen­arbeit mit Drittländern auch dann ermöglicht, wenn keine Ratsabkommen mit dem betreffenden Drittland bestehen.

Weitere Änderungen ergeben sich aus Art. 4 der EU-Richtlinie über Einlagensicherung 94/19/EG und Art. 7 der Richtlinie über Anlegerentschädigung 97/9/EG (Auslaufen des sogenannten Exportverbots mit 31. Dezember 1999), einer zeitgemäßen Regelung der Haftrücklage sowie der Bewilligungspflicht für Spaltungstatbestände, damit nicht die Konzessionsbestimmungen des BWG umgangen werden. Sonstige punktuelle Änderungen sind technischer Natur.

 

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Das Gesetzesvorhaben unterliegt gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung über den Konsultations­mechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, nicht dem genannten Konsultationsmechanismus. Die Befassung der in Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus benannten Stellen ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erfolgt, ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung nach Ver­handlungen im Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Kurt Eder, Anna Huber, Rudolf Edlinger, Hermann Böhacker, Marianne Hagenhofer, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Alexander Van der Bellen, Hans Müller und Jakob Auer sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Kurt Heindl und der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Ausschuss beschloss nachstehende Feststellungen:

“Der Finanzausschuss begrüßt die Entschlossenheit der Bundesregierung, die Bekämpfung der Geldwäscherei durch die beschlussgegenständlichen gesetzlichen Maßnahmen zu verstärken. Der Finanzausschuss stellt darüber hinaus fest, dass auch alle erforderlichen Anstrengungen unternommen werden müssen, um Missbräuchen während der unvermeidlichen Legisvakanz vorzubeugen und der kriminellen Geldwäscherei keine Lücken zu bieten.

Es wird daher gerade bis zum Inkrafttreten der Änderung des Bankwesengesetzes besonderes Augenmerk auf die strenge Anwendung der besonderen Sorgfalts- und Meldepflichten der Kreditinstitute im Sinne der §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 1 Z 3 und 41 Abs. 1 BWG zu legen sein. Der Bundesminister für Finanzen sollte daher die Kreditinstitute zur besonderen Sorgfalt bei solchen Tranksaktionen auffordern, die zur Aufteilung größerer Sparguthaben auf mehrere kleinere Einlagen erfolgen und nicht offenkundig der Ordnung finanzieller Familienangelegenheiten dienen. Besondere Wachsamkeit scheint in diesem Sinn bei Guthaben ab einer Million Schilling angebracht.

Auch im Zeitraum bis 30. Juni 2002, in dem es noch anonyme Sparbücher geben kann, muss diese besondere Sorgfalt und erhöhte Wachsamkeit angewendet werden. Hier ist insbesondere darauf hinzu­weisen, dass die grundsätzliche Abhebungsmöglichkeit die Kreditinstitute nicht von ihrer Verpflichtung gemäß §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 1 Z 3 und 41 Abs. 1 BWG entbindet, jederzeit und unabhängig von der Betragshöhe verdächtige Transaktionen zu registrieren und der Behörde zu melden. Da sich die Bekämpfung der Geldwäscherei insbesondere gegen die internationale organisierte Kriminalität richtet, ist zusätzlich erhöhte Wachsamkeit bei Transaktionen mit internationalem Bezug erforderlich. Auch dieser Hinweis sollte vom Bundesminister für Finanzen in geeigneter Form den Kreditinstituten übermittelt werden.”

“Durch die Einführung des § 41 Abs. 1a Bankwesengesetz entstehen für die Behörde nach Abs. 1 zusätzliche Kosten in Personal- und Sachaufwand und insbesondere durch die Etablierung einer EDV-Unterstützung. Die Höhe der zusätzlich entstehenden Gesamtkosten ist derzeit nur schwer abschätzbar.

Der Gesamtzusatzaufwand wird der Behörde nach § 41 Abs. 1 zusätzlich aus allgemeinen Budgetmitteln abgegolten.”

Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Zur Novellierungsanordnung (Einleitungssatz):

Am 16. Mai wurde eine Änderung des Bankwesengesetzes durch BGBl. I Nr. 25/2000 kundgemacht, die nunmehr die Letztfassung darstellt.

Zu § 5 Abs. 1 Z 7:

Die Gefahr, dass Geschäftsleiter von Banken durch falsche Anschuldigungen zum Rücktritt genötigt werden, soll dadurch vermindert werden, dass der Ausschließungsgrund der strafrechtlichen Verfahrens­verfangenheit erst ab dem Anklagestadium gilt, da der bisherige Anknüpfungspunkt “gerichtliche Vor­untersuchungen” keinen ausreichenden Schutz vor grundlosen Verleumdungen bietet.

 

Zu § 31 Abs. 1:

Sparbücher dürfen künftig, sofern die Bezeichnung ein Name ist, nur auf den Namen des Kunden lauten, der gemäß § 40 Abs. 1 identifiziert wurde (und es darf gemäß § 32 Abs. 4 bei Sparguthaben ab 200 000 S grundsätzlich auch nur mehr an diesen ausbezahlt werden). Es dürfen zwar – nach Identifizierung des Kunden gemäß § 40 Abs. 1 – künftig Sparurkunden ausgestellt werden, die nicht auf Namen lauten (so wären zB Nummernkonten zulässig), die Verwendung von falschen Namen oder Fantasienamen ist jedoch unzulässig.

Zu § 31 Abs. 3:

In Entsprechung der in Abs. 1 getroffenen Regelungen über zulässige Sparurkunden ist die Verwendung von Losungsworten neu zu regeln. Sparurkunden für Guthaben unter 200 000 S, die nicht auf den Namen des Kunden lauten, müssen künftig ein Losungswort haben, in allen anderen Fällen kann ein Losungswort als zusätzliche Sicherheit für die Auszahlung vereinbart werden (zur Neuregelung der Auszahlungs­modalitäten siehe § 32 Abs. 4).

Zu § 31 Abs. 5:

Wesentliche Bedenken von FATF-Seite richten sich besonders gegen die Möglichkeit, dass anonyme Sparbücher auch nach dem 30. Juni 2002 noch bestehen, übertragen und so zur Geldwäscherei genützt werden können. Weiters wird verlangt, dass wirksame Anreize zur Kundenidentifizierung gesetzt werden. Ein Verbot der rechtsgeschäftlichen Verfügung (insbesondere Kauf/Verkauf, Schenkung) über anonyme Sparbücher ab diesem Termin mit Sanktion gemäß § 99 Z 18 bei Zuwiderhandeln entspricht beiden Vorgaben.

Zu § 32 Abs. 4:

In Entsprechung der in § 31 Abs. 1 und 3 getroffenen Regelungen über die zulässige rechtliche Ausgestaltung von Sparurkunden sind die Auszahlungsmodalitäten neu zu regeln. Bei Spareinlagen ab 200 000 S darf grundsätzlcih nur an den identifizierten Kunden selbst ausbezahlt werden (Z 2). Bei Kleinbetragssparbüchern, wo Geldwäschereigefahr in der Regel nicht anzunehmen ist, kann auf den Verwaltungsaufwand bei den Kreditinstituten Rücksicht genommen werden. Daher ist von solchen Spareinlagen, wenn es sich nicht um ein Namenssparbuch handelt, solange der Gesamtguthabensstand nicht 200 000 S erreicht hat, die Auszahlung gegen Nennung des Losungswortes zulässig (Z 1). Z 3 berücksichtigt Grenzfälle, in denen ein zunächst unter 200 000 S liegendes Sparguthaben durch Zinsgutschriften diese Grenze überschreitet, dies jedoch aus der Sparurkunde nicht ersichtlich ist und sich erst bei der nächsten Vorlage herausstellt. In diesem Fall darf bei der erstfolgenden Vorlage dennoch an den Überbringer gegen Losungswort ausbezahlt werden. Diese Sonderregelung im Interesse der Rechtssicherheit ist deshalb vertretbar, weil Zinsgutschriften aus Beträgen unter 200 000 S stets nur geringfügige Überschreitungen bewirken können. Sind im fraglichen Zeitraum zusätzlich auch Überweisungen angefallen, so ist die “Einschleifregelung” der Z 3 nur dann anzuwenden, wenn die Überweisungsbeträge selbst kein Erreichen des Schwellenwertes bewirken. Führen hingegen Überweisungen seit der Letztvorlage des Sparbuches für sich zur Erreichung des Schwellenwertes, so ist Z 2 anzuwenden, das heisst, es darf nur an den identifizierten Kunden ausbezahlt werden.

Zu § 32 Abs. 8:

Auch das Verbot der Bindungsfristverlängerung nach dem 30. Juni 2002 (Bindungsfristen führen in der Regel zu höherer Verzinsung) stellt eine Maßnahme zur Förderung der rechtzeitigen Kundenidentifi­zierung dar.

Zu § 40 Abs. 1 Z 4:

Die Weitergabe von Sparbüchern darf nicht zu Missbräuchen führen. Daher ist eine Identifizierung bei Einzeltransaktionen vorzusehen, die den international als relevant angesehenen Schwellenwert von 200 000 S erreichen (vgl. auch die schon derzeit bestehenden Identifkationsgrenzen bei Eröffnung von Geschäftsbeziehungen und Einmaltransaktionen gemäß § 40 Abs. 1). Bei Ein- und Auszahlungen beginnt die Identifikationspflicht – der Systematik von § 40 Abs. 6 und 7 neu folgend – zu den dort vorgesehenen unterschiedlichen Zeitpunkten.


Zu § 40 Abs. 5:

 

Ein Ende der sogenannten “Eisberglösung” für alte anonyme Wertpapierdepots ist auf Grund des EuGH-Urteils mehr als wahrscheinlich, es wird daher schon jetzt Vorsorge getroffen, um nach Lösung der Sparbuchproblematik eine neuerliche Diskussion über die Wertpapierdepots zu vermeiden.

Zu § 41 Abs. 1a:

Die FATF verlangt Maßnahmen, die einen wirksamen Anreiz zur Kundenidentifizierung darstellen und schlägt selbst solche Maßnahmen konkret vor. Im Sinne einer Ausschluss-Vermeidung Österreichs erscheint es angezeigt, diese Vorschläge aufzugreifen, was ua. mit dieser Bestimmung erfolgt. Der Anreiz zur Identifizierung vor dem 1. Juli 2002 liegt vor allem in der Siebentagesfrist, die ab dann für die Auszahlung gilt. Die Betragsgrenze von 200 000 S entspricht auch hier den international üblichen Schwellenwerten und soll eine Überlastung der EDOK mit Bagatellmeldungen vermeiden; Ziel der Geldwäschereibestimmungen ist es ja weiterhin, kriminelle Gelder aufzuspüren, dieser Zweck darf auch durch gegenständliche Meldevorschrift nicht beeinträchtigt werden. Zum Verwertungsschutz betreffende Meldedaten siehe Punkt 10.

Zu § 41 Abs. 6:

Die Bestimmung in der bisherigen Fassung schützt die Kunden vor Beweisverwertung der Meldedaten in ausschließlichen Finanzstrafverfahren. Es wird klargestellt, dass alle, auch die vorstehend neu geregelten, Meldungen an die EDOK diesem Schutz unterliegen, weiters wird eine strafrechtliche Verwertung für sonstige geringfügige Delikte ausgeschlossen.

Zu § 60:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass derjenige Revisor, der die Prüfung nach den genossenschaft­lichen Regeln vorzunehmen hat, derselbe zu sein hat, der auch die Prüfungshandlungen nach den bankwesengesetzlichen Regeln vorzunehmen hat.

Zu § 99 Z 18:

Die Bestimmung soll die Einhaltung des Weitergabeverbots gemäß § 31 Abs. 5 absichern. Mit Verwaltungsstrafe belegt sind rechtsgeschäftliche Übertragungen, insbesondere Verkauf/Kauf und Schenkung.

Zu § 103b:

Für bestehende Sparbücher war eine Übergangsregelung vorzusehen, wonach bis 30. Juni 2002 jene rechtliche Ausgestaltung zu erfolgen hat, wie sie in den genannten Bestimmungen für neu eröffnete Sparbücher ab dem 1. November 2000 gilt.

Zu § 107:

Für die neu in den Gesetzentwurf aufgenommenen Bestimmungen ist auch das entsprechende Inkraft­treten zu regeln.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 25

                            Dr. Christof Zernatto                                                            Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bankwesengesetz, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

          a) Die Bezeichnung “§ 22e. Spezifische Instrumente bei der Ermittlung des Positionsrisikos” wird durch die Bezeichnung “§ 22e. Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen” ersetzt.

          b) Die Bezeichnung “§ 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln” wird durch die Bezeich­nung “§ 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern” ersetzt.

          c) Die Bezeichnung “§ 22h. Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln” wird durch die Bezeich­nung “§ 22h. Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten” ersetzt.

          d) Die Bezeichnung “§ 22n. Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe” wird durch die Bezeichnung “§ 22n. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe” ersetzt.

          e) Nach der Bezeichnung “§ 22o. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten” wird die Bezeichnung “§ 22p. Waren­positionsrisiko” eingefügt.

           f) Die Bezeichnung “§ 26. Offene Devisenpositionen” wird durch die Bezeichnung “§ 26. Offene Fremdwährungspositionen und Gold” ersetzt.

2. § 2 Z 26 lautet:

       “26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juris­tische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;”

3. § 2 Z 34 lit. a und b lauten:

              “a) Geldmarktinstrumente;

               b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;”

4. § 2 Z 34 lit. c entfällt.

5. § 2 Z 35 lit. a und b lauten:

              “a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es über­nommen hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufs­preisen oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,

               b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufs­aufträge gehalten werden (“matched principal broking”),”


6. § 2 Z 35 lit. e lautet:

 

              “e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches,”

7. § 2 Z 42 bis 45 lauten:

       “42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuld­titel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Options­gegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;

         43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;

         44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahme­verpflichtung zu einem festen Preis oder zu einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird;

         45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wert­papieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kredit­institut Wertpapiere oder Waren einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, dass der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt;”

8. § 2 Z 46 erster Satz lautet:

       “46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wert­papier-Handelsbuches aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei von den nachstehend angeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen:”

9. § 2 Z 46 lit. b lautet:

             “b) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;”

10. § 2 Z 47 lautet:

       “47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;”

11. Im § 2 Z 52 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 53 bis 56 werden angefügt:

       “53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;

         54. Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basis­instruments;

         55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;

         56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien.”

12. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

         “7. gegen keinen Geschäftsleiter wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung Anklage erhoben ist, ab Rechtskraft der Anklage oder Einbringungen des Strafantrags bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;”


13. Im § 21 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

 

         “6. für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996.”

14. § 21 Abs. 2 lautet:

“(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.”

15. § 22 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 26 Abs. 1 oder 2,”

16. § 22a lautet:

§ 22a. Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäfts­schluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

           1. aktuelle Börsekurse oder

           2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen ergeben.”

17. § 22b Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 22b. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für

           1. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß § 22g,

           2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 22h Abs. 3 Z 9 oder § 22h Abs. 4 Z 6,

           3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

           4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

           5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,

           6. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4,

           7. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß § 22e Abs. 3,

           8. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,

           9. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,

         10. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,

         11. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o,

         12. das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p und

         13. Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.

(2) Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern

           1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,

           2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 15 Millionen Euro nicht übersteigt,

           3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und

           4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 20 Millionen Euro übersteigt.

(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanz­mäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder Markt­preisen der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.”

 

18. § 22d Abs. 1 erster Satz lautet:

“(1) Der Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandel­schuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965), Finanztermin­kontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente.”

19. § 22d Abs. 3 und 4 lauten:

“(3) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in von zinsabhängigen Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zins­positionen) aufrechnen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen (“Matched-Pairs-Ansatz”):

           1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;

           2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;

           3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:

                a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;

               b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;

                c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.

(4) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Danach sind die Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.”

20. § 22e samt Überschrift lautet:

“Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen

§ 22e. (1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist insbesondere gemäß den folgenden Z 1 bis 3 vorzugehen:

           1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln;

           2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht;

           3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln.

(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.

(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein genaues Verfahren über die Behandlung von Optionen im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode festlegen.

(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfor­dernisses zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu ver­wenden. Diese Modelle sind dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 73 Abs. 4 und der Oester­reichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.”

 

21. § 22f lautet:

§ 22f. (1) Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.

           1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder – im Fall eines abgeleiteten Instruments – auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist.

           2. Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei

                a) zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei

               b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt

               zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merk­malen einzelner Wertpapiere stehen.

(2) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapital­anlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.

(3) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:

           1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;

           2. am Geldmarkt genommene Einlagen;

           3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches;

           4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.”

22. Die Überschrift vor § 22g lautet:

“Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern”

23. § 22g erster Satz lautet:

§ 22g. Das Kreditinstitut hat seine gemäß § 22d berechneten Nettopositionen und am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den angegebenen Gewichten zu multiplizieren.”

24. § 22h samt Überschrift lautet:

“Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

§ 22h. (1) Kreditinstitute können das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten lauf­zeitbezogen gemäß Abs. 3 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 4 berechnen.

(2) Das Eigenmittelerfordernis ist für jede Währung getrennt zu berechnen.

(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfasst das Verfahren drei Grund­schritte. Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:

           1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen zinsbezogenen Instrumenten die Restlaufzeit und bei zinsvariablen zinsbezogenen Instrumenten der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen zinsbezogenen Instrumenten mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dann multipliziert es jedes zinsbezogene Instrument mit dem in der vierten Spalte der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;

           2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kauf­position, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewich­teten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet;

 

           3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen:

                a) das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf­positionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;

               b) das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;

                c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

               d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

           4. folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen:

Zonen

Laufzeitbänder

Gewicht
(in vH)

Ange­nommene Zinssatz-änderung
(in vH)

 

Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr

Nominalzinssatz geringer als 3 vH

 

 

Spalte
(1)

Spalte
(2)

Spalte
(3)

Spalte
(4)

Spalte
(5)


Zone
Eins

              bis 1 Monat
über 1   bis 3 Monate
über 3   bis 6 Monate
über 6   bis 12 Monate

                  bis 1 Monat
über 1       bis 3 Monate
über 3       bis 6 Monate
über 6       bis 12 Monate

 0,00
 0,20
 0,40
 0,70


1,00
1,00
1,00


Zone
Zwei

über 1   bis 2 Jahre
über 2   bis 3 Jahre
über 3   bis 4 Jahre

über 1,0    bis 1,9 Jahre
über 1,9    bis 2,8 Jahre
über 2,8    bis 3,6 Jahre

 1,25
 1,75
 2,25

0,90
0,80
0,75




Zone
Drei

über 4   bis 5 Jahre
über 5   bis 7 Jahre
über 7   bis 10 Jahre
über 10 bis 15 Jahre
über 15 bis 20 Jahre
über 20 Jahre

über 3,6    bis 4,3 Jahre
über 4,3    bis 5,7 Jahre
über 5,7    bis 7,3 Jahre
über 7,3    bis 9,3 Jahre
über 9,3    bis 10,6 Jahre
über 10,6  bis 12,0 Jahre
über 12,0  bis 20,0 Jahre
über 20,0  Jahre

 2,75
 3,25
 3,75
 4,50
 5,25
 6,00
 8,00
12,50

0,75
0,70
0,65
0,60
0,60
0,60
0,60
0,60

           5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)position in Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone Zwei ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;

           6. das Kreditinstitut kann die in Z 5 genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausge­glichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die ent­sprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet;

           7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;

           8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden addiert;

           9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von

                a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,

               b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,

                c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,

               d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,

                e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),

                f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und

               g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

(4) Wird das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen:

           1. Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Instrumente mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des Instru­ments entspricht; bei Instrumenten mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des Markt­preises jedes Instruments dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauf folgenden Zeitraum geändert werden darf;

           2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für jedes Instrument die modifizierte Duration nach folgender Formel:

               Duration (D):

               r     = Endfälligkeitsrendite (gemäß Z 1)

               Ct   = Barzahlungen im Zeitraum t

               m   = gesamte Restlaufzeit (gemäß Z 1);

           3. danach ordnet das Kreditinstitut diese Instrumente jeweils der entsprechenden Zone der nach­folgenden Tabelle zu; dabei legt es die modifizierte Duration der Instrumente zugrunde:

Zone

Modifizierte Duration

Angenommene Zinssatzänderung (in vH)

1

0–1,0

1,0

2

über 1,0–3,6

0,85

3

über 3,6

0,7

           4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Instruments durch Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige Zone angenommenen Zinssatzänderung;

           5. das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsge­wichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kauf­positionen, der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschlie­ßend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 3 Z 5 bis 8 angewandt;

           6. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe folgender Elemente:

 

                a) 2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,

               b) 40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,

                c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei und

               d) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.”

25. § 22i lautet:

§ 22i. (1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß § 22d ermittelten Nettokauf- und Nettover­kaufspositionen in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.

(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nach­stehenden Voraussetzungen erfüllen:

           1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind,

           2. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,

           3. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und

           4. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kredit­institutes überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht über­steigt.

(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.”

26. § 22l Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 22l. (1) Bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten und Waren, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2 zu berechnen.”

27. § 22l Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz lautet:

         “1. Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere oder Waren zu berechnen;”

28. § 22m Abs. 1 lautet:

§ 22m. (1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren

           1. vor deren Eingang bezahlt oder

           2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat

und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der Valutatag.”

29. § 22n samt Überschrift lautet:

“Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe

§ 22n. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensions­geschäften mit Wertpapieren oder Waren, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschussbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind positive Überschussbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschussbetrag errechnet sich bei

           1. Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des aufgenommenen Betrages,

           2. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,

           3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren und bei

           4. Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren.

Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschussbetrages mit negativen Werten hat nicht zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handels­buches unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, dass der Marktpreis (Barwert) der Sicherheit den Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere übersteigt.

(3) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt ebenso, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere auch beim Vertragspartner erfolgt. In diesem Fall ist das Geschäft zu teilen, wobei jeder Vertragspartner nur die halbe Eigenmittelunterlegung vorzusehen hat.”

30. Nach § 22o wird folgender § 22p samt Überschrift eingefügt:

“Warenpositionsrisiko

§ 22p. (1) Für die Ermittlung des Warenpositionsrisikos ist gemäß den folgenden Z 1 bis 7 vor­zugehen:

           1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszu­drücken. Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben.

           2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unter­liegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß § 26 oder § 26b behandelt.

           3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Waren­positionsrisikos auszuschliessen.

           4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln (§ 22h) und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos (§ 26) berücksichtigt.

           5. Wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.

           6. Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs-
(Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware. Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde liegenden Ware.

           7. Nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware:

                a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind und

               b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 auf­weist.

(2) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.

(3) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.

(4) Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunter­legten Derivaten aufgerechnet werden.

 

(5) Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(6) Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 4 und 5 gilt § 22e Abs. 4 und 5.

(7) Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.

(8) Das Kreditinstitut hat für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

Laufzeitband

(1)

Spread-Satz
(in %)
(2)

             bis 1 Monat

1,50

über 1  bis 3 Monate

1,50

über 3  bis 6 Monate

1,50

über 6  bis 12 Monate

1,50

über 1  bis 2 Jahre

1,50

über 2  bis 3 Jahre

1,50

über 3  Jahre

1,50

(9) Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

           1. die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder

           2. die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

(10) Das Kreditinstitut ermittelt für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Die Summe der Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeit­bands durch die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die ausge­glichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.

(11) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristig­keit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.

(12) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus

           1. der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird, und

           2. der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (§ 103 Z 11d) von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware, und

           3. den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (§ 103 Z 11d) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware.

(13) Das gesamte Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositions­risikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12 errechneten Eigenmittelerfordernisses für jede Ware.

(14) Das Eigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die Summe folgender Elemente:

 

           1. 15 vH der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;

           2. 3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

(15) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Abs. 14 errechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.”

31. § 23 Abs. 6 zweiter Satz erster Halbsatz lautet:

“Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2;”

32. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet:

“(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren.”

33. § 26 samt Überschrift lautet:

“Offene Fremdwährungspositionen und Gold

§ 26. (1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogoldposition) eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), so beträgt das Eigen­mittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition (Standardverfahren).

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des Eigenmittelerforder­nisses abweichend von Abs. 1 auch nach folgendem alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheit­lich und nachhaltig erfolgt:

           1. Das Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;

           2. das Eigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH.

Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung.

(3) Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und in Gold ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:

           1. Nettokassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Über­schreitung der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister für Finanzen bewilligt werden, soweit dies trotz des Währungsrisikos vertretbar ist;

           2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;

           3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrschein­lichkeit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind; die Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsäch­lichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;

           4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisen­termingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben; wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;

           5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Fremdwährungs- und Goldoptionen; Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und diese in der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen. Die verwendeten Options­bewertungsmodelle sind dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen;

           6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen.

Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kurs­risiko) durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.

(4) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufs­positionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufs­positionen mit Ausnahme der Position im Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen des Kreditinstitutes.

(5) Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

           1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

           2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

           3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

           4. unter den Voraussetzungen des § 22c Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppen­angehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

           5. die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a sind nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

           6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Über­wachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.”

34. § 26b Abs. 1 und 2 lauten:

§ 26b. (1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für

           1. das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h),

           2. das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j),

           3. das Warenpositionsrisiko (§ 22p) und

           4. das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (§ 26)

auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.

(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:

           1. potenzieller Risikobetrag des Vortages;

           2. arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat der Bundesminister für Finanzen die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.

Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren.”

35. § 26b Abs. 3 dritter Satz lautet:

“Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen.”

36. § 26b Abs. 3 Z 4 lautet:

         “4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.”

37. § 26b Abs. 4 letzter Satz lautet:

“Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Abs. 3 zur Anwendung.”

38. § 26b Abs. 5 erster Satz lautet:

“(5) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten.”

39. § 26b Abs. 5 Z 1 lit. e lautet:

              “e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,”

40. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. a lautet:

              “a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,”

41. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. c lautet:

              “c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,”

42. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. e und f lauten:

              “e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

                f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;”

43. Dem § 26b Abs. 5 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

         “7. die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;

           8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.”

44. Im § 26b Abs. 7 Z 3 wird die Wortfolge “Erfassung der Risikopositionen” jeweils durch das Wort “Risikoerfassung” ersetzt.

45. Im § 30 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

“(8a) Die auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Aus­land haben dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erfor­derlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Finanzen nach diesem Bundesgesetz erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.”

46. § 31 Abs. 1 lautet:

“(1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.”

47. § 31 Abs. 3 lautet:

“(3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. § 40 Abs. 1 Z 4 bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.”

48. Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden.”

49. § 32 Abs. 4 lautet:

“(4) Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs. 3 und unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4 ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Z 1 bis 3 berechtigt:

           1. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden;

           2. bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden ausbezahlt werden;

           3. bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 200 000 S oder Schilling-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.

Die Auszahlung nach vorstehenden Bestimmungen ist nur zulässig, wenn nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.”

50. Dem § 32 Abs. 8 wird angefügt:

“Laufzeitbindungen können nach dem 30. Juni 2002 nur dann vereinbart werden, wenn zuvor die Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist.”

51. § 33 Abs. 4 lautet:

“(4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungs­regeln auf zumindest eine Dezimalstelle anzugeben:

Hiebei ist:

Zx     der Teil des Kreditbetrages mit Nummer 1 bis n, der dem Verbraucher ausbezahlt wird,

tx      der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der späteren Auszahlungen Z2 bis Zn, wobei t1=0 gilt,

i        der effektive Jahreszinssatz,

Ry    der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung mit Nummer 1 bis m,

ty      der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Kreditbetrag Z1 dem Verbraucher ausbezahlt wird, und dem jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt der Teilbeträge R1 bis Rn. Für tx und ty ist das Jahr mit 365 Tagen, in Schaltjahren 366 Tagen, 52 Wochen oder 12 gleichlangen Monaten zu jeweils 30,41666 Tagen zu rechnen. Anstelle der gesonderten Berücksichtigung von Schaltjahren kann das Jahr auch stetig zu 365,25 Tagen berechnet werden, jedoch muss die einmal gewählte Methode mindestens vier Jahre beibehalten werden.”

52. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäfts­beziehung;”

53. Im § 40 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 4 wird angefügt:

         “4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt.”

54. In § 40 Abs. 2 entfällt zwei Mal die Wortgruppe “ , ausgenommen bei der Eröffnung von Spar­büchern”.

55. Dem § 40 Abs. 5 wird angefügt:

“Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapier­konten (§ 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.”

56. Dem § 40 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, ausgenommen.

(7) Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitäts­feststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.”

57. Im § 41 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die Kreditinstitute haben die Behörde (Abs. 1) unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn

           1. die Anträge nach dem 30. Juni 2002 erfolgen und

           2. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist und

           3. die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt.

Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Behörde (Abs. 1) gemäß Abs. 3 eine längere Frist anordnet.”

58. § 41 Abs. 6 lautet:

“(6) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht verwendet werden:

           1. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1, 2 oder 5 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren;

           2. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1a ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen nach Z 1 oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung geführten Verfahren.

Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.”

59. § 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d lauten:

             “b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;

               d) die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.”

60. Der bisherige § 60 wird mit “§ 60 Abs. 1” bezeichnet. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossen­schaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach § 60 wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß § 92 Abs. 7 eingebracht wurde.”

61. Im § 63 Abs. 4 Z 2 entfällt der Verweis “und 32 Abs. 9”.

62. § 63 Abs. 4 Z 6 lit. b bis d lauten:

             “b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;

               d) die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.”

63. § 70 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsen­tanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oester­reichischen Nationalbank an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates durch­geführten Prüfung zulässig.”

64. § 71 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten oder Drittländern ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde.”

65. § 71 Abs. 7 lautet:

“(7) Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außer­halb von Mitgliedstaaten (§ 70 Abs. 1 Z 3) dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend, wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Auf­sichtsbehörden gemäß § 77a erteilt werden kann.”

66. Dem § 71 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 8 für die Durchführung der Prüfung von Kredit­instituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe.”

67. § 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c lauten:

             “b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.”

68. § 77 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Abs. 5 bis 7 oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.”

69. § 77 Abs. 5 bis 7 lauten:

“(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

           1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5;

           2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat;

           3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im öster­reichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten ent­spricht.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, erforderlich ist, wobei der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dienen muss. Die zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 müssen überdies einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Der Bundesminister für Finanzen darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 in allen Fällen nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

           1. ein Kreditinstitut,

           2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

           3. ein Finanzinstitut,

           4. eine Wertpapierfirma,

           5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

           6. ein gemischtes Unternehmen oder

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unab­hängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden.

(7) Falls die zuständigen Behörden

           1. des Mitgliedstaates oder

           2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a ge­schlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechender Geheim­nisschutz besteht.”

70. § 77a lautet:

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung der Oesterreichischen National­bank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

           1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

           2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dient und die zuständigen Behörden einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, genannten Informationsaustausches zu regeln.

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere zu regeln:

           1. Der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen, die erforderlich sind, um Kredit­institute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

           2. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutter­unternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und

 

           3. die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beauf­sichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.”

71. Im § 93 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.

72. § 93a Abs. 1 sechster Satz lautet:

“Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Aus­maß von 0,83 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, gegebenenfalls zuzüglich der nach § 22 gewichteten Posten des Wertpapier-Handelsbuchs, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungs­grundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.”

73. § 97 Abs. 1 Z 4 entfällt.

74. Im § 99 wird nach der Z 17 folgende Z 18 eingefügt:

       “18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,”

75. § 103 Z 11b entfällt.

76. Im § 103 wird nach der Z 11c folgende Z 11d eingefügt:

          “11d. (zu § 22p Abs. 8 und 12)

                    Die Kreditinstitute können bis zum 31. Dezember 2006 anstelle der in § 22p Abs. 8 und 12 genannten Sätze die Mindestsätze für den “spread”-Satz, den “carry”-Satz und den “outright”-Satz der nachstehenden Tabelle verwenden, sofern sie

                       a) Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,

                       b) ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und

                       c) noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunter­legung des Warenpositionsrisikos gemäß § 26b einzusetzen.

 

Edelmetalle
(ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse (Weichwaren)

Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

Spread-Satz
(in %)


1,0


 1,2


 1,5


 1,5

Carry-Satz
(in %)


0,3


 0,5


 0,6


 0,6

Outright-Satz
(in %)



10 


12 


15 

77. § 103 Z 12 lautet:

       “12. (zu § 23 Abs. 6)

               Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 ist in den Büchern als solche fort­zuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.”

 

78. Im § 103 wird nach Z 18 folgende Z 18a eingefügt:

          “18a. (zu § 26 Abs. 1)

                    Bis zum 31. Dezember 2004 können Kreditinstitute (Kreditinstitutsgruppen) ihr Eigenmittel­erfordernis berechnen, indem sie den Betrag, um den die Währungsgesamtposition 2 vH ihrer anrechenbaren Eigenmittel übersteigt, mit 8 vH multiplizieren (Freibetrag).”

79. Nach dem § 103a wird folgender § 103b eingefügt:

§ 103b. (zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4):

Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 3 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 Ein- und Auszahlungen nach dem 30. Juni 2002 nur erfolgen, wenn zuvor die in § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.”

80. Dem § 107 werden folgende Abs. 17 bis 20 angefügt:

“(17) § 21 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 30 Abs. 8a, § 33 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 2, § 70 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1, 7 und 8, § 77 Abs. 3 und 5 bis 7, § 77a und § 93 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 21. April 2000 in Kraft.

(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Abschnittes V, § 2 Z 26, Z 34 lit. a und b, der Entfall von Z 34 lit. c, Z 35 lit. a, b und e, Z 42 bis 45, Z 46 erster Satz, Z 46 lit. b, Z 47 und Z 53 bis 56, § 5 Abs. 1 Z 7, § 22 Abs. 1 Z 2, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 3, § 22d Abs. 1, 3 und 4, § 22e samt Überschrift, § 22f, § 22g samt Überschrift, § 22h samt Überschrift, § 22i, § 22l Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz, § 22m Abs. 1, § 22n samt Überschrift, § 22p samt Überschrift, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 26b Abs. 1 bis 5, § 26b Abs. 7 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d, § 60, § 63 Abs. 4 Z 6 lit. b bis d, § 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c, § 93a Abs. 1, der Entfall von § 97 Abs. 1 Z 4 und von § 103 Z 11b, § 103 Z 11d, Z 12 und Z 18a sowie die Anlage 2 zu § 22, Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 23. Juli 2000 in Kraft.

(19) § 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 4 und 8, § 40 Abs. 1 Z 1 und 4, Abs. 2, 6 und 7 und § 103b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.

(20) § 31 Abs. 5, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1a und 6 und § 99 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.”

81. Anlage 2 zu § 22, Z 1 lit. e lautet:

              “e) gekaufte Optionen auf zinsbezogene Instrumente;”