158 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (58 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz (Bundesverfassungsgesetz), das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Finanzstrafgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Die Aufhebung der Möglichkeit zur Eröffnung anonymer Sparbücher und damit einhergehend die Umstellung anonymer Sparbücher auf legitimierte soll durch steuerliche Maßnahmen begleitet werden. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass es zu keinen unbegründeten Irritationen im Bereich des Geldmarktes kommt.
Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Mai 2000 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Kurt Eder, Anna Huber, Rudolf Edlinger, Hermann Böhacker, Marianne Hagenhofer, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Alexander Van der Bellen, Hans Müller und Jakob Auer sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Kurt Heindl und der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dkfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.
Dem erwähnten Abänderungsantrag war nachfolgende Begründung beigegeben:
Allgemeiner Teil
Die Aufhebung der Möglichkeit zur Eröffnung anonymer Sparbücher und damit einhergehend die Umstellung anonymer Sparbücher auf legitimierte soll durch steuerliche Maßnahmen begleitet werden. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass es zu keinen unbegründeten Irritationen im Bereich des Geldmarktes kommt.
Besonderer Teil
Zu § 15 Abs. 1 Z 19 Erschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955:
Infolge der Aufhebung der Anonymität von Sparguthaben sollen in der Vergangenheit erfolgte Schenkungen dieser Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen schenkungssteuerbefreit sein. Gleiches soll auch für Schenkungen derartiger Vermögenswerte gelten, die innerhalb der für die Umstellung auf legitimierte Sparguthaben gesetzlich vorzusehenden Frist geschenkt werden.
Für die Vergangenheit soll die Steuerbefreiung nicht gelten, wenn der Abgabenpflichtige davon Kenntnis hat, dass der Schenkungsvorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen oder den Abgabenbehörden bekannt ist.
Angesichts der zeitlichen Befristung der Befreiungsbestimmung sowie der durch den Wegfall der Anonymität bei Spareinlagen für Sparbuchinhaber eintretenden gravierenden Änderungen in den Rahmenbedingungen für Kapitalveranlagungen ist von einer sachlichen Rechtfertigung auf einfachgesetzlicher Ebene auszugehen. Durch die Befreiungsbestimmung soll erreicht werden, dass einer Verunsicherung der Sparer entgegengewirkt und damit Kapitalabflüsse ins Ausland vermieden werden.
Zu § 25 ErbStG:
Die Meldepflicht nach § 25 ErbStG hat im Hinblick auf die – nunmehr sogar ausgebaute – Endbesteuerung in diesem Bereich keine nennenswerte Bedeutung mehr. Sie soll daher auch zur Vermeidung von unnötigem administrativen Aufwand insoweit abgeschafft werden.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 05 25
Robert Egghart Dr. Kurt Heindl
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 1 Z 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:
“19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten (§ 1 Bankwesengesetz), denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt. Die Befreiung ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002 entsteht und gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bei Inkrafttreten dieser Bestimmung davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung ist auch im Falle der Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die nach dem 30. Juni 2002 erfolgen, zu berücksichtigen.”
2. § 25 lautet:
“§ 25. Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.”