176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 6. 7. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsge­setz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ka­renzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984,
das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsge­setz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwal­tungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungs­gesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Ein­richtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

       1      Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

       2      Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

       3      Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

       4      Änderung des Pensionsgesetzes 1965

       5      Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

       6      Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

       7      Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

       8      Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

       9      Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

     10      Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

     11      Änderung des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes

     12      Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

     13      Änderung des Richterdienstgesetzes

     14      Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

     15      Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

     16      Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

     17      Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

     18      Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

     19      Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

     20      Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes

     21      Änderung des Auslandszulagengesetzes

     22      Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

     23      Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

     24      Änderung des Poststrukturgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in der Überschrift des § 3, im § 3 Abs. 6 und 7, im § 4 Abs. 4 und 5, im § 13 Abs. 3, im § 24 Abs. 5 Z 2, im § 74 Abs. 4, im § 81 Abs. 2, im § 137 Abs. 1 und 4, im § 138 Abs. 3, im § 143 Abs. 1 und 4, im § 147 Abs. 1 und 4, im § 148 Abs. 4, im § 152 Abs. 6, im § 160 Abs. 2, im § 194 Abs. 4, im § 229 Abs. 3, im § 231a Abs. 2, im § 247f Abs. 2, im § 249b Abs. 4, im § 256 Abs. 4 und im § 280 Abs. 2 und 3 die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,

b) im § 28 Abs. 1, im § 41a Abs. 4 und im § 41e Abs. 2 das Wort “Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,

c) im § 41a Abs. 1, im § 41e Abs. 1 und im § 99 Abs. 1 das Wort “Bundeskanzleramt” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport”,

d) im § 137 Abs. 5 die Bezeichnung “Bundesministerium für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport”,

e) im § 159, im § 161 Abs. 3, im § 175 Abs. 3, im § 176 Abs. 1 und 3, im § 178 Abs. 3, im § 194 Abs. 4 und in der Anlage 1 Z 21.4 die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur”,

f) im § 161 Abs. 1 die Bezeichnung “Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur”,

g) im § 221 Abs. 1 und im § 224 die Bezeichnung “Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur”,

h) im § 249b Abs. 4 die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie”.

2. § 28 Abs. 3 lautet:

“(3) Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrer obersten Dienstbehörde.”

3. § 41e Abs. 3 lautet:

“(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Ausla­gen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.”

4. Im § 75 Abs. 2 treten an die Stelle der Z 3 und des folgenden Halbsatzes folgende Bestimmungen:

         “3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder

           4. der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.”

5. Im § 78b entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.

6. Im § 140 Abs. 3 werden in der linken Spalte nach den Worten “für den Sonderberater des Bundes­präsidenten in internationalen Angelegenheiten,” die Worte “den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion,” eingefügt.

7. Nach § 155 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

“(5a) Universitätslehrer, die an Universitäten als Ärzte (§ 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998) verwendet werden, dürfen – abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 – mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.”

8. § 203j Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).”

9. Im § 207l wird der Ausdruck “dem Ständigen Ausschuß” durch den Ausdruck “der Studien­kommission” ersetzt.

10. Im § 217 Abs. 2 lauten die die Amtstitel Abteilungsleiter und Abteilungsvorstand betreffenden Zeilen:

“Leiter einer Abteilung an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des
Akade­mien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94 (AStG)


Abteilungsleiter

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften (mit Ausnahme der Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG)


Abteilungsvorstand”

11. Im § 219 wird nach Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt:

“(5c) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung an höheren Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischen­staatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.”

12. § 254 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Abs. 1, 2 und 4 bis 16 sind nicht anzuwenden auf:

           1. Beamte im PTA-Bereich,

           2. Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Kranken­pflegedienstes erfüllen, und

           3. Beamte, die im Wege eines Sondervertrages mit einer im § 7 Abs. 11 des Bundesministerien­gesetzes 1986 angeführten Funktion betraut sind.”

13. § 254 Abs. 7 lautet:

“(7) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.”

14. § 254 Abs. 9 entfällt.

15. § 260 lautet:

§ 260. Für die Wachebeamten sind die Verwendungsgruppen W 1 und W 2 vorgesehen.”

16. § 261 Abs. 1 entfällt.

17. § 261 Abs. 3 lautet:

“(3) Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W 1 oder W 2 angehören.”

18. § 262 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.”

19. § 262 Abs. 5 entfällt.

20. In der Tabelle von § 264 Abs. 1 entfällt die Zeile für die Verwendungsgruppe “W 3”.

21. § 269 Abs. 5 lautet:

“(5) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.”

22. § 269 Abs. 7 entfällt.

23. In der Tabelle im § 269 Abs. 11 wird in dem für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungs­gruppe M BO 2 geltenden Teil die Funktionsgruppenbezeichnungen “1a, 1b, 2” durch die Funktions­gruppenbezeichnungen “1, 2” ersetzt.

24. Dem § 275 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den § 71 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzu­wenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.”

25. § 279 lautet:

§ 279. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder des Bundes­ministers für öffentliche Leistung und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.”

26. Dem § 284 wird folgender Abs. 41 angefügt:

“(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 219 Abs. 5c mit 1. September 1998,

           2. § 3 Überschrift und Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 2, § 28 Abs. 1 und 3, § 41a Abs. 1 und 4, § 41e Abs. 1, 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 2, § 81 Abs. 2, § 99 Abs. 1, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 138 Abs. 3, § 143 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 148 Abs. 4, § 152 Abs. 6, § 159, § 160 Abs. 2, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 3, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224, § 229 Abs. 3, § 231a Abs. 2, § 247f Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 254 Abs. 3, § 256 Abs. 4, § 279, § 280 Abs. 2 und 3 und Anlage 1 Z 1.2 und 1.3, Z 12.2 und 12.3 lit. c, Z 21.4 und Z 23.1 Abs. 7 mit 1. April 2000,

           3. § 207l, § 217 Abs. 2, § 269 Abs. 11, Anlage 1 Z 3.7.2, Z 3.10, Z 3.23 samt Überschrift, Z 3.28 samt Überschrift, Z 3.35, Z 4.1, Z 4.2, Z 4.3, Z 4.9, Z 4.10 samt Überschrift, Z 4.11, Z 4.15, Z 4.16, Z 5.11 samt Überschrift, Z 13.10, Z 28.3, Z 47.1, Z 47.8, Z 50, Z 51.1, Z 51.3 und Z 52.3 und die Aufhebung der Anlage 1 Z 3.25, 3.27 und 13.11 mit 1. September 2000.”

27. In der Anlage 1 lauten die Z 1.2 und 1.3:

“1.2.    Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

1.2.1.   der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,

1.2.2.   der Parlamentsdirektor,

1.2.3.   der Leiter einer Sektion im Rechnungshof,

1.2.4.   der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

             a) im Bundeskanzleramt

                  der Sektion I (Präsidium),

                  der Sektion IV (Koordination und Europäische Integration),

                  der Sektion V (Verfassungsdienst),

             b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

                  der Sektion I (Generalsekretär und Zentrale Angelegenheiten),

                  der Sektion II (Politische Sektion),

                  der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Sektion),

                  der Sektion VI (Administrative Sektion),

             c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

                der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten, Personalangelegen­heiten, Budget, Schulerhaltung, Zentrale Kulturförderung),

                  der Präsidialsektion (Verwaltungsbereich Wissenschaft – Forschung),

                  der Sektion VII (Universitäten, Fachhochschulen),

             d) im Bundesministerium für Finanzen

                  der Sektion I (Präsidialsektion),

                  der Sektion II (Budgetsektion),

                  der Sektion III (Integrations- und Zollsektion),

                  der Sektion IV (Steuersektion),

                  der Sektion V (Kreditsektion),

             e) im Bundesministerium für Inneres

                  der Sektion I (Zentralsektion),

                  der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),

                  der Sektion III (Legistik, Asyl, Migration und sonstige Verwaltungsangelegenheiten),

              f) im Bundesministerium für Justiz

                  der Präsidialsektion,

             g) im Bundesministerium für Landesverteidigung

                  der Sektion II (Personal-, Ergänzungs- und Disziplinarwesen),

             h) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

                  der Präsidialsektion,

                  der Sektion I (Recht),

                  der Sektion II (Landwirtschaft),

                  der Sektion VI (Marktordnung),

                  der Präsidalsektion U

              i) im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

                  der Sektion I (Präsidial- und Sportangelegenheiten),

                  der Sektion II (Öffentliche Leistung – Bundesdienst),

              j) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

                  der Präsidialsektion,

                  der Sektion II (Sozialversicherung),

                  der Sektion V (Familien- und Seniorenangelegenheiten),

                  der Sektion VIII (Gesundheitswesen),

             k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

                  der Sektion I (Präsidium, Luftfahrt),

                  der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung, Landverkehrsträger),

              l) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

                  der Präsidialsektion,

                  der Sektion I (Wirtschaftspolitik),

                  der Sektion II (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

                  der Sektion III (Gewerbe, Ingenieurwesen, Montanbehörde),

                  der Sektion IV (Industrie, Technik, Innovation),

                  der Sektion V (Bundeshochbau),

                  der Sektion VI (Beschäftigungspolitik und Grundsatzfragen von Wirtschafts- und Sozialpolitik),

1.2.5. der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge “nachgeordnete Dienststelle” genannt,

             des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

             der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.

1.3.      Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

1.3.1.   der Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten (Stabschef),

1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Art. 30 Abs. 5
B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,

1.3.3.   die Bereichsleiter der Volksanwaltschaft,

1.3.4.   der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers,

1.3.5.   der Leiter des Kabinetts des Vizekanzlers,

1.3.6.   der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

             a) im Bundeskanzleramt

                  der Sektion II (Kunstangelegenheiten),

                  der Sektion III (Bundespressedienst),

                  der ständige Vertreter der OECD in Paris,

             b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

                  der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion),

                  der Sektion V (Kulturpolitische Sektion),

                  der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungs­politik),

             c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

                  der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegen­heiten),

                  der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),

                  der Sektion III (Rechts- und Personalangelegenheiten, rechtliche ADV-Angelegenheiten, grund­sätzliche EU-Angelegenheiten),

                  der Sektion IV (Kunst- und Kulturangelegenheiten),

                  der Sektion V (Allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Bildungsmedien, Erwachsenen­bildung),

                  der Sektion VI (Lehrer- und Erzieherbildung),

                  der Sektion VIII (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),

             d) im Bundesministerium für Finanzen

                  der Sektion VI (IT-Sektion),

             e) im Bundesministerium für Inneres

                  der Sektion IV (EDV, Zivildienst und sonstige technische sowie betriebliche Belange),

              f) im Bundesministerium für Justiz

                  der Sektion I (Zivilrechtssektion),

                  der Sektion II (Straflegislativsektion),

                  der Sektion III (Verwaltungs- und Personalsektion),

                  der Sektion IV (Straf- und Gnadensachen),

                  der Sektion V (Strafvollzug),

             g) im Bundesministerium für Landesverteidigung

                  der Sektion I (Präsidial- und Rechtssektion),

             h) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

                  der Sektion III (EU und Internationale Agrarbeziehungen),

                  der Sektion IV (Wasserwirtschaft und Wasserbau),

                  der Sektion V (Forstwirtschaft),

                  der Sektion I/U,

                  der Sektion II/U,

                  der Sektion III/U,

              i) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

                  der Sektion III (Frauenange­legenheiten),

                  der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

                  der Sektion VI (Jugendangelegenheiten und besondere familienpolitische Angelegenheiten),

                  der Sektion VII (Strukturpolitik des Gesundheitswesens),

                  der Sektion IX (Lebensmittelangelegenheiten und Veterinärwesen),

              j) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

                  der Sektion IV (Oberste Post- und Fernmeldebehörde, Verkehrsarbeitsinspektorate),

                  der Sektion III (Bundesstraßen),

                  der Sektion V (Innovation und Technologie),

             k) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

                  der Sektion VII (Tourismus und Freizeitwirtschaft),

                  der Sektion VIII (Energie),

                  der Sektion IX (Zentral-Arbeitsinspektorat),

                  der Sektion X (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik),

1.3.7.   der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

             a) des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wie,

                  der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,

                  der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,

                  der Österreichischen Botschaft in Berlin,

                  der Österreichischen Botschaft in Brüssel,

                  der Österreichischen Botschaft in London,

                  der Österreichischen Botschaft in Moskau,

                  der Österreichischen Botschaft in Paris,

                  der Österreichischen Botschaft in Peking,

                  der Österreichischen Botschaft in Rom,

                  der Österreichischen Botschaft in Tokio,

                  der Österreichischen Botschaft in Washington,

             b) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wie

                  der Österreichischen Nationalbibliothek,

             c) des Bundesministeriums für Finanzen wie

                  der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Finanzprokuratur,

             d) des Bundesministeriums für Inneres wie

                  der Bundespolizeidirektion Wien,

             e) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

                  des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft,

              f) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wie des Patentamtes,

             g) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wie

                  des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.”

28. In der Anlage 1 werden der Z 3.7.2 folgende lit. k und l angefügt:

         “k) die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion als Restaurator beim Heeresge­schichtlichen Museum,

            l) die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion als zuständiger Spezialarbeiter für die Wartung und Reparatur von Laborgeräten am Institut für Verfahrenstechnik der Technischen Universität Graz,”

29. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 3.10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. g wird angefügt:

        “g) die Leitungsfunktion als Partieführer und Schneider bei der 2. Betriebsversorgungsstelle des Militärkommandos Wien.”

30. Anlage 1 Z 3.23 lautet samt Überschrift:

“Meister

3.23. Anstelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und

                a) die Ausübung einer Leitungsfunktion oder

               b) die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion

auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.”

31. In der Anlage 1 entfallen die Z 3.25 und 3.27 samt Überschriften.

32. Anlage 1 Z 3.28 lautet samt Überschrift:

“Spezialarbeiter in besonderer Verwendung

3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz vorgesehen ist.

(2) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtspolizei anstelle der Erfordernisse der Z 3.11, der Z 3.23 und des Abs. 1 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:

           a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,

          b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und

           c) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schiff­fahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.”

33. Anlage 1 Z 3.35 lautet:

“3.35. Für die in Z 3.16 angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.”

34. In der Anlage 1 Z 4.1 wird das Zitat “Z 4.17” durch das Zitat “Z 4.15” ersetzt.

35. In der Anlage 1 werden am Beginn der Z 4.2 lit. d und der Z 4.3 lit. b die Worte “der Vorarbeiter” jeweils durch die Worte “die Leitungsfunktion als Vorarbeiter” ersetzt.

36. Am Ende der Anlage 1 Z 4.2 lit. g wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. h wird angefügt:

        “h) Verwendung sowohl als Buchbinder als auch als Spezialarbeiter beim Heeresgeschichtlichen Museum.”

37. In der Anlage 1 Z 4.9 entfällt der Zitatteil “lit. a oder b”.

38. In der Anlage 1 erhält die Z 4.10 die Bezeichnung “4.11.”. Folgende Z 4.10 wird eingefügt:

“Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter

4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und

           a) Ausübung einer leitenden Funktion oder

          b) Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion

auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.”

39. In der Anlage 1 entfallen die Z 4.15 und 4.16 samt Überschriften. Die Z 4.17 und 4.18 erhalten die Bezeichnung “4.15.” und “4.16.”. In der neuen Z 4.16 wird das Zitat “Z 4.8 bis 4.17” durch das Zitat “Z 4.8 bis 4.15” ersetzt.

40. Anlage 1 Z 5.11 samt Überschrift lautet:

“Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten

5.11. Für Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitions­anstalten die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.”

41. Anlage 1 Z 12.2 lautet:

“12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

           a) Generaltruppeninspektor,

          b) Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung) in der Zentralstelle.”

42. Anlage 1 Z 12.3 lit. c lautet:

         “c) Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektor),”

43. Anlage 1 Z 13.10 lautet:

“13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:

           a) Stellvertretender Kommandant der 1. Kompanie des Jägerbataillons 17

          b) Kommandant des II. Schwarms in der 1. Hubschrauberstaffel des Fliegerregiments 1.”

44. Anlage 1 Z 13.11 entfällt.

45. In den jeweils genannten Bestimmungen der Anlage 1 wird ersetzt

a) der Ausdruck “Polytechnischen Lehrgängen” durch den Ausdruck “Polytechnischen Schulen”: Z 22.5 in der Spalte “Verwendung”, Z 24.1 in der Spalte “Verwendung” und in der Spalte “Erfordernis” im Abs. 3, Z 25.1 in der Spalte “Verwendung”, Z 26.1 in der Spalte “Verwendung” und Z 27 in der Spalte “Verwendung”;

b) der Ausdruck “Polytechnische Lehrgänge” durch den Ausdruck “Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen”: Z 23.2 in der Spalte “Erfordernis” in lit. a sublit. bb, Z 23.3 in der Spalte “Erfordernis” in lit. a sublit. bb, Z 23.10 in der Spalte “Erfordernis” im Abs. 2 lit. a , Z 24.1 in der Spalte “Erfordernis” im Abs. 1.

46. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 lautet:

“(7) Eine Nachsichterteilung von der Nichterfüllung des in Abs. 2 und Abs. 4 lit. b angeführten Erfordernisses einer Berufspraxis sowie des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses des Unterrichtsprakti­kums bedarf abweichend vom § 4 Abs. 4 nicht der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Nachsicht des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses darf nur erteilt werden für

           a) Personen, die eine Lehramts- oder Diplomprüfung an einer Akademie im Sinne des AStG abgelegt und eine dieser Prüfung entsprechende Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zurückgelegt haben oder

          b) Personen, die mindestens ein Schuljahr als Lehrer in Vollbeschäftigung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung verwendet worden sind.”

47. In der Anlage 1 Z 28.3 entfällt der Ausdruck “in zwei Fachgruppen”.

48. In der Z 47.1 wird der Zitatteil “3.25 bis 3.27” durch den Zitatteil “3.26” ersetzt.

49. In der Z 47.8 entfällt der Zitatteil “ , 3.27”.

50. In der Z 50 lauten die Ernennungserfordernisse:

“Die Z 3.13, 3.21, 3.23, 3.28 und 3.33 sind anzuwenden.”

51. Z 51.1 lautet

“51.1. Erlernung eines Lehrberufes und zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.”

52. Z 51.3 lautet:

“51.3. Die Z 4.10, 4.12, 4.13 und 4.15 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen.”

53. In Z 52.3 wird das Zitat “Z 4.10” durch das Zitat “Z 4.11” ersetzt.

54. Anlage 1 Z 57 samt Überschrift entfällt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

“(1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

           1. eheliche Kinder,

           2. legitimierte Kinder,

           3. Wahlkinder,

           4. uneheliche Kinder,

           5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.”

2. Im § 4 Abs. 2 wird das Zitat “§ 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955” durch das Zitat “§ 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsge­setzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955” ersetzt.

3. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d lautet:

        “d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,”

4. In der Einleitung der Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 3 wird das Zitat “§ 12 Abs. 2a Z 2” durch das Zitat “§ 12 Abs. 2a Z 3” ersetzt.

5. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) im § 12 Abs. 3 und 5, im § 15 Abs. 2a und 8, im § 16a Abs. 3, im § 17a Abs. 2, im § 17b Abs. 4, im § 18 Abs. 2, im § 19, im § 19a Abs. 2, im § 19b Abs. 2, im § 20a Abs. 2, im § 20d Abs. 2, im § 21 Abs. 10 und 12, im § 23 Abs. 3, im § 24 Abs. 1 und 2, im § 24a Abs. 3, im § 24b Abs. 7, im § 25 Abs. 1, im § 53 Abs. 4, im § 53a Abs. 4, im § 57 Abs. 1, 6 und 9, im § 71a Abs. 1, im § 82 Abs. 3, im § 112f Abs. 2, im § 112h, im § 121 Abs. 4, im § 167, im § 169 Abs. 2 und im § 171 Abs. 1 und 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,

b) im § 13a Abs. 5 und im § 25 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesministerium für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport”,

c) im § 167 die Bezeichnung “Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur”.

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:

“(11) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,

           1. das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder

           2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.”

7. In § 12a Abs. 1 Z 1 werden die Worte “W 1 bis W 3,” durch die Worte “W 1, W 2,” ersetzt.

8. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Ist jedoch im Fall des Abs. 3 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.”

9. § 15 Abs. 2 lautet:

“(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.”

10. § 15 Abs. 3 lautet:

“(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 ange­messen zu sein und ist

           1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflege­dienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibus­lenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,

           2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

           3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

           4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Schillingbetrag

festzusetzen.”

11. Dem § 15a wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für die Leistung von Journaldiensten gemäß § 155 Abs. 5a BDG 1979. Auf die Bemessung der hiefür gebührenden Journaldienstzulage sind die Grundsätze des § 16 Abs. 8 anzuwenden.”

12. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.”

13. Im § 24a Abs. 6 wird der Ausdruck “das Österreichische Statistische Zentralamt” durch den Ausdruck “die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ” ersetzt.

14. § 39 Abs. 6 und 7 entfällt.

15. Nach § 40b wird folgender § 40c samt Überschrift eingefügt:

“Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

§ 40c. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Beamten des Allgemeinen Verwaltungs­dienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 000 S bis einschließlich Dezember 1999, 4 060 S ab Jänner 2000.

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979, während dessen (derer) der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des § 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

           1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

           2. bei Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15h MSchG oder

           3. bei Teilzeitbeschäftigung nach §§ 8 oder 8a EKUG

in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird ab­weichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.

(5) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, anzuwenden.

(6) Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.”

16. Dem § 51a Abs. 16 wird folgender Satz angefügt:

“Auf diesen Betrag ist Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.”

17. Dem § 52 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Die Beträge gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorange­gangenen Jahr angestiegen ist.”

18. Nach § 53a wird folgender § 53b samt Überschrift eingefügt:

“Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

§ 53b. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und Universitätsdo­zenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 000 S bis einschließlich Dezember 1999, 4 060 S ab Jänner 2000.

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979, während dessen (derer) der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des § 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

           1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

           2. bei Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15h MSchG oder

           3. bei Teilzeitbeschäftigung nach §§ 8 oder 8a EKUG

in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.

(5) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(6) Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.”

19. Dem § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Bei der Ernennung oder Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwen­dungsgruppe SI 1 oder FI 1 gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben hätte, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 ernannt und zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt (Abs. 4) worden wäre.”

20. Dem § 71 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.”

21. In § 72 Abs. 1 wird in der Tabelle in der Spalte E 2b in der Gehaltsstufe 1 das Zeichen “–” durch den Betrag “16 324” ersetzt.

22. § 80 Abs. 5 und 6 entfällt.

23. In der Tabelle im § 91 Abs. 1 wird in dem für die Verwendungsgruppe M BO 2 und M ZO 2 geltenden Teil

a) die für die Funktionsgruppe 1a vorgesehene Zeile gestrichen und

b) die Funktionsgruppenbezeichnung “1b” durch “1” ersetzt.

24. § 95 Abs. 4 entfällt.

25. Die Tabelle im § 95 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO 2 und M ZUO 2

M BUO 1 und M ZUO 1

M BO 2 und M ZO 2

M BO 2 und M ZO 2

GL

GL
1
2

GL
1
2
3 – 6
7

GL
1
2
3
4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5

26. § 97 Abs. 6 und 7 entfällt.

27. § 111 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

         “2. für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Ober­assistenten) 2 940 S,

           3. für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 592 S.”

28. Dem § 113 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.”

29. Der bisherige § 113c erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Beamte, die am 1. September 2000 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach § 22 Abs. 13 nur bis 30. September 2001 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.”

30. § 113e Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Abs. 1 inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder”

31. § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

         “2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 2 940 S,

           3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 3 592 S.”

32. Nach § 133 wird folgender § 133a samt Überschrift eingefügt:

“Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

§ 133a. § 40c ist auf an der Universität als Ärzte verwendete Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.”

33. § 138 lautet:

§ 138. Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt D mit der Abweichung, dass

           1. die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und

           2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.”

34. Im § 140 Abs. 1 entfällt die mit “in der Verwendungsgruppe W 3” bezeichnete Tabelle.

35. § 140 Abs. 2 entfällt.

36. § 140 Abs. 3 lautet:

“(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutiv­dienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 1 448 S.”

37. Im § 140 Abs. 6 werden die Worte “in den Abs. 2 und 5” durch die Worte “im Abs. 5” ersetzt.

38. Im § 141 zweiter Satz entfallen die Worte “in der Verwendungsgruppe W 3   1 103 S,”.

39. In der Tabelle von § 143 Abs. 1 entfällt die Zeile für die Verwendungsgruppe “W 3”.

40. Dem § 175 wird folgender Abs. 36 eingefügt:

“(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 113 Abs. 5 mit 1. Mai 1995,

           2. § 4 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,

           3. § 40c samt Überschrift, § 53b samt Überschrift, § 113e Abs. 2 Z 2 und § 133a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,

           4. die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 3 und § 15a Abs. 3 mit 1. August 1999,

           5. § 71 Abs. 8 mit 1. September 1999,

           6. § 24a Abs. 6, § 72 Abs. 1, § 111 Abs. 2 Z 2 und 3 und § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2000,

           7. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 3 und 5, § 13a Abs. 5, § 15 Abs. 2, 2a, 3 und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 10 und 12, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 4, § 53a Abs. 4, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 71a Abs. 1, § 82 Abs. 3, § 112f Abs. 2, § 112h, § 121 Abs. 4, § 167, § 169 Abs. 2, § 171 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000,

           8. § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 4a, § 22 Abs. 13, § 91 Abs. 1, § 95 Abs. 5 und § 113c sowie der Entfall des § 95 Abs. 4 mit 1. September 2000,

           9. § 67 Abs. 6 sowie der Entfall des § 39 Abs. 6 und 7, des § 80 Abs. 5 und 6 und des § 97 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2001.”

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) lautet die Zeile “§ 22. Nebengebühren und Zulagen” künftig “§ 22. Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen”,

b) tritt an die Stelle der die §§ 28a, 28b und 28c betreffenden Zeilen der Ausdruck “§ 28b. Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses”,

c) wird die Zeile “§ 54e. Abfertigung des Vertragsassistenten” durch die Zeilen “§ 54e. Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt” und “§ 54f. Abferti­gung des Vertragsassistenten” ersetzt,

d) wird nach der Zeile “§ 56d.” die Zeile “§ 56e. Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt” eingefügt,

e) lautet die Zeile “§ 78. Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst” künftig “§ 78. Exekutivdienstzulage und Vergütungen”.

2. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) im § 2a Abs. 3, im § 2b Abs. 1, im § 25 Abs. 3, im § 26 Abs. 3 und 5, im § 29a Abs. 4, im § 36 Abs. 1 und 2, im § 57 Abs. 4, im § 58 Abs. 6, im § 59 Abs. 2, im § 66 Abs. 3 und im § 96 Abs. 1 und 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,

b) im § 52b Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur”,

c) im § 87 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” durch die Bezeichnung “Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”.

3. Im § 3 Abs. 3 wird das Zitat “§§ 24, 27a, 28a und 28b” durch das Zitat “§§ 24, 27a und 28b” ersetzt.

4. Die Überschrift zu § 22 lautet:

“Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen”

5. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 15a, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden.”

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbe­schäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten

           2. an die Stelle der im § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten

tritt.”

7. § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d lautet:

        “d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,”

8. In der Einleitung der Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 3 wird das Zitat “§ 26 Abs. 2a Z 2” durch das Zitat “§ 26 Abs. 2a Z 3” ersetzt.

9. § 26 Abs. 6 Z 2 lautet:

         “2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Beamten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;”

10. Dem § 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:

“(11) Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 oder einer im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe

           1. das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Beamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder

           2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.”

11. § 28a samt Überschrift entfällt.

12. § 28b samt Überschrift lautet:

“Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 28b. (1) Wird das Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres beendet, gebührt dem Vertrags­bediensteten zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung. Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des für das gesamte betreffende Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gebühren. Die Ersatzleistung gebührt dabei in dem Ausmaß, das dem Anteil der in diesem Kalenderjahr bereits zurückgelegten, für die Bemessung des Erholungsurlaubs maßgebenden Dienstzeit am vollen Kalenderjahr entspricht. Die Ersatzleistung vermindert sich um den Teil des Monatsentgelts, der auf die Zeit eines bereits verbrauchten Erholungs­urlaubs aus diesem Kalenderjahr entfällt.

(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(3) Für einen über das aliquote Ausmaß hinausgehenden verbrauchten Erholungsurlaub ist jener Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des verbrauchten Erholungsurlaubes zugekommen ist, nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

           1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

           2. verschuldete Entlassung.

(4) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt anstelle des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes eine Ersatzleistung in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(5) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder EKUG durch

           1. Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,

           2. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

           3. Kündigung durch den Dienstgeber oder

           4. einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

(6) Die Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 bis 4 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.”

13. § 28c samt Überschrift entfällt.

14. Im § 29b Abs. 2 treten an die Stelle der Z 3 und des folgenden Halbsatzes folgende Bestimmungen:

         “3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder

           4. der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.”

15. § 33a samt Überschrift lautet:

“Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§ 33a. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

           1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsver­sicherung hat und

           2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.”

16 . § 52 Abs. 7 entfällt.

17. § 54e erhält die Bezeichnung “§ 54f”. Als § 54e wird samt Überschrift eingefügt:

“Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

§ 54e. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 000 S bis einschließlich Dezember 1999, 4 060 S ab Jänner 2000.

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979, während dessen (derer) der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsassistent die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

(4) Personen, deren Dienstverhältnis am 1. Jänner 2000 nicht mehr bestanden hat, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.”

18. Im § 55 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Abs. 1 ist auf einen Vertragslehrer an Universitäten und Universitäten der Künste (§ 50) und auf einen Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden.”

19. Der Inhalt des bisherigen § 56 Abs. 1 erhält die Bezeichnung “§ 56”, § 56 Abs. 2 entfällt.

20. Nach § 56d wird folgender § 56e samt Überschrift eingefügt:

“Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

§ 56e. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Vertragsdozenten gebührt für ihre Mit­wirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 000 S bis einschließlich Dezember 1999, 4 060 S ab Jänner 2000.

(2) § 54e Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.”

21. Im § 57 Abs. 7 wird der Ausdruck “28a bis 28c” durch den Ausdruck “28b” ersetzt.

22. § 78 samt Überschrift lautet:

“Exekutivdienstzulage und Vergütungen

§ 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5, § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 und § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40b Abs. 5 und im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbe­schäftigung des Vertragsbediensteten tritt. § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten tritt.”

23. § 78a Abs. 3 lautet:

“(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport vertreten.”

24. Dem § 82 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.”

25. § 83 (der vor dem 1. Jänner 1999 die Bezeichnung “§ 72a” führte) Abs. 3 lautet:

“(3) § 219 Abs. 5b und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Abs. 5c an die Stelle der Bezugnahme auf § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die Bezugnahme auf § 29c Abs. 4 Z 2 tritt.”

26. § 89 samt Überschrift lautet:

“Überleitung

§ 89. (1) Endet ein vor dem 1. Jänner 1999 wirksam gewordener Sondervertrag und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch schriftliche Erklärung seine Über­leitung in die Entlohnungsschemata v oder h mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden des Sondervertrages folgt. Eine solche schriftliche Erklärung kann binnen sechs Monaten ab dem Enden des Sondervertrages abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie außerhalb dieser Frist abgege­ben wird oder der Vertragsbedienstete ihr eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Hat ein in das Entlohnungsschema v oder h übergeleiteter Vertragsbediensteter mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Dienstgeber hat den übergeleiteten, aber von Abs. 2 nicht erfassten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 oder, wenn die schriftliche Erklärung nach dem 1. Juli 2000 abgegeben wurde, innerhalb von achtzehn Monaten nach Abgabe der schriftlichen Erklärung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

2

(4) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib im Entlohnungsschema I oder II gebühren würden.

(5) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 4 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.

(6) Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

(7) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

            1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder

               b) dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mit­teilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und

           2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.

(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung

           1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder

           2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 7

entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

(9) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat, gelten

           1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertrags­bediensteter des Entlohnungsschemas I oder II,

           2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbe­diensteter des Entlohnungsschemas v oder h.

(10) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf:

           1. Vertragsbedienstete, deren Verwendung dem Entlohnungsschema K zuzuordnen ist,

           2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziers­funktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,

           3. Vertragsbedienstete, deren Verwendung bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,

           4. Bundesbeamte, mit denen ein vertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamten­dienstverhältnis karenziert worden sind.

(11) Ändert sich in den Fällen des Abs. 10 Z 1 bis 3 die Verwendung derart, dass kein im Abs. 10 angeführter Ausschlussgrund mehr vorliegt, ist eine Option nach den Abs. 1 bis 8 zulässig. An die Stelle des Tages des Endens des Sondervertrages tritt dabei der Tag des Endens der im Abs. 10 Z 1 bis 3 angeführten Verwendung.”

27. Dem § 100 wird folgender Abs. 28 angefügt:

“(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 83 (der vor dem 1. Jänner 1999 die Bezeichnung “§ 72a” führte) Abs. 3 mit 1. September 1998,

           2. die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 6, die §§ 54e und 56e samt Überschriften, die Neubezeichnung des bisherigen § 54e als § 54f und § 78 samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,

           3. die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 3 und Abs. 6 Z 2 mit 1. August 1999,

           4. § 89 samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,

           5. § 2a Abs. 3, § 2b Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 3 und 5, § 29a Abs. 4, § 29b Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 7, § 52b Abs. 1 Z 2, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 3, § 78a Abs. 3, § 87 Abs. 2 und § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000,

           6. § 26 Abs. 11 mit 1. September 2000,

           7. § 3 Abs. 3, die §§ 28b und 33a samt Überschriften und § 57 Abs. 7 sowie die Aufhebung der §§ 28a und 28c samt Überschriften mit 1. Jänner 2001.”

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/ 2000, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 4 lautet:

“(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bildet die Summe aus

           1. dem Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenuss­bemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

           2. der Ruhegenusszulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhege­nusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und

           3. der Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.”

2. § 15 Abs. 6 lautet:

“(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bildet die Summe aus

           1. dem Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenuss­bemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

           2. der Ruhegenusszulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhege­nusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und

           3. der Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.”

3. Im § 17 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck “Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87” durch den Ausdruck “Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422” ersetzt.

4. § 58 Abs. 24 Z 4a und 5 lautet:

       “4a. § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a dieses Bundesgesetzes, § 15a Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 62e Abs. 2 und 12 mit 1. Jänner 2000,

           5. die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15b Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1, 3 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3 und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.”

5. Dem § 58 wird folgender Abs. 34 angefügt:

“(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 4 und 6 sowie § 62i mit 1. Jänner 2000,

           2. § 17 Abs. 5 Z 2 und § 62b Abs. 2 mit 1. Juli 2000,

           3. § 62h Abs. 5 mit 1. Jänner 2003.”

6. Im § 62b Abs. 2 wird das Zitat “§ 113 Abs. 6 Z 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956” durch das Zitat “§ 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956” ersetzt.

7. Im § 62h Abs. 5 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.

8. § 62i lautet:

§ 62i. (1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz am 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzu­nehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,

           1. wenn sie nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;

           2. wenn sie über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1 000 errechnet;

           3. wenn sie über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;

           4. wenn sie über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;

           5. wenn sie über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz – mit Ausnahme der Kinderzulage, der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 und der Ergänzungszulage – und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.”

Artikel 5

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18f Abs. 5 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 17 angefügt:

“(17) § 18f Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.”

Artikel 6

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5, im § 20 Abs. 4, im § 21 Abs. 1, im § 25c Abs. 4, im § 39a, im § 49a Abs. 1, im § 67 Abs. 2 und im § 68 Abs. 1 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. ee lautet:

       “ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2, R 3, St 2 und St 3 sowie Richter und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,”

3. § 7 Abs. 5 lautet:

“(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen nach den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Ermäßigungskarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Ermäßigungskarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen. Damit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden dadurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Ermäßi­gungskarte für die 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.”

4. § 22 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

                a) für Beamte 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn

                     aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder

                    bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,

               b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

                c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.”

5. Dem § 77 wird folgender Abs. 19 angefügt:

“(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. ee und § 7 Abs. 5 mit 1. Jänner 1999,

           2. § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 39a, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 mit 1. April 2000,

           3. § 22 Abs. 2 Z 2 mit 1. September 2000.”

Artikel 7

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck “§ 32 Abs. 2 Z 9” durch den Ausdruck “§ 32 Abs. 2 Z 8” ersetzt.

2. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) im § 35 Abs. 4 Z 1 und im § 36 Abs. 1 die Bezeichnung “Bundesministerium für Unterricht und Kunst” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur”,

b) im § 36 Abs. 1 die Bezeichnung “Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft”,

c) im § 39 Abs. 1 und im § 41b die Bezeichnung “Bundeskanzleramt” durch die Bezeichnung “Bundes­ministerium für öffentliche Leistung und Sport”,

d) im § 39 Abs. 5 und 6 die Bezeichnung “Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”.

e) im § 41c die Wortgruppe “Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”.

3. § 44 Abs. 2 lautet:

“(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundes­minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sofern aber Landeslehrer an land- und forstwirtschaft­lichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.”

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 19 angefügt:

“(19) § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 5 und 6, § 41b, § 41c und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”

Artikel 8

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck “67,21%” durch den Ausdruck “68,15%” ersetzt.

2. Dem § 39 wird folgender Abs. 17 angefügt:

“(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 mit 1. Jänner 2000,

           2. § 40 Z 1 lit. b und Z 2 mit 1. April 2000.”

3. Im § 40 werden ersetzt:

a) in der Z 1 lit. b die Bezeichnung “Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur” und die Bezeichnung “Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft”,

b) in der Z 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” durch die Bezeich­nung “Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”.

Artikel 9

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.”

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”

Artikel 10

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) im § 21 Abs. 1, im § 24 Abs. 7 und im § 32 Abs. 1 die Bezeichnung “Bundeskanzleramt” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen”,

b) im § 21 Abs. 2 Z 1 die Bezeichnung “Bundeskanzleramtes” durch die Bezeichnung “Bundesministe­riums für soziale Sicherheit und Generationen”,

c) im § 21 Abs. 2 Z 3 die Bezeichnung “Bundesministeriums für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport”,

d) im § 21 Abs. 4 und im § 50 Abs. 3 die Bezeichnung “Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesministerin oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”,

e) im § 21 Abs. 5 und 6, im § 32 Abs. 4 und im § 50 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”,

f) im § 50 Abs. 1 die Bezeichnung “Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesministerin oder dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”.

2. Dem § 51 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) § 21 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 7, § 32 Abs. 1 und 4 und § 50 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”

Artikel 11

Änderung des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes

Das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) im § 56 Abs. 1 und 2, im § 63 Abs. 1 Z 2, im § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, im § 76 Abs. 2, im § 92, im § 99 Abs. 3 und im § 108 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit”,

b) im § 63 Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” durch die Be­zeichnung “Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie”,

c) im § 90 Abs. 1 und 2 und im § 91 Abs. 4 die Bezeichnung “Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit”.

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”

Artikel 12

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 9 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundes­minister für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 2 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”

Artikel 13

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. VI Abs. 2 und im § 74 Abs. 4 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.

2. Art. VI Abs. 3 lautet:

“(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.”

3. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:

         “a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder”

4. § 16 Abs. 6 lautet:

“(6) Hat der Kandidat das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.”

5. § 26 Abs. 2 lautet:

“(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.”

6. § 75 Abs. 2 lautet:

“(2) Ein Richter, der

           1. befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           2. mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.”

7. Dem § 173 wird folgender Abs. 26 angefügt:

“(26) Art. VI Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4 und § 75 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”

Artikel 14

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 werden ersetzt:

a) im Abs. 1 der Ausdruck “Hochschulen, Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste” durch den Ausdruck “Universitäten und Universitäten der Künste”,

b) im Abs. 3 der Ausdruck “Hochschulen” durch den Ausdruck “Universitäten”.

2. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) im § 6, im § 8 Abs. 6, im § 9 Abs. 3 und im § 10 Abs. 10 die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”,

b) im § 11 Abs. 5 Z 1 die Bezeichnung “Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten” durch die Bezeichnung “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur”.

3. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Akademien geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Akademie kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Akademie in Kraft.”

4. § 9 Abs. 2b erster Satz lautet:

“Die Betreuung einer nach dem Modell “Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpäda­gogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern” eingerichteten Schulbiblio­thek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpäda­gogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufs­bildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.”

5. § 13 Abs. 1 lautet:

“(1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten des UPIS-RAP-Programms an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2000/2001 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

           1. bis zu eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

           2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

           3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.”

6. Dem § 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

“(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 6, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,

           2. § 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2000.”

Artikel 15

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 115 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat “§ 15c MSchG oder nach § 8 EKUG” durch das Zitat “den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG” ersetzt.

2. Der bisherige Inhalt des § 121d erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrerver­mittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.”

3. § 123 Abs. 33 lautet:

“(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:

           1. § 40 Abs. 4 Z 2, § 44d Abs. 3, § 58b Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9 und § 119a mit 1. Jänner 2000,

           2. § 115 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2003.”

4. Dem § 123 wird folgender Abs. 34 angefügt:

“(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 121d mit 1. September 1998,

           2. § 115 Abs. 7 Z 2 mit 1. Jänner 2000,

           3. § 124 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000.”

5. § 124 Abs. 1 und 2 lautet:

“(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen.”

Artikel 16

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 127 Abs. 24 lautet:

“(24) § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 65b Abs. 2, § 66 Abs. 1 Z 2, § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a, § 121 Abs. 7 Z 2 und § 124a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000, § 121 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.”

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 25 angefügt:

“(25) § 128 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”

3. § 128 Abs. 1 und 2 lautet:

“(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen.”

Artikel 17

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”

2. § 7 lautet:

“§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungs­gesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissen­schaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.”

Artikel 18

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”

2. § 6 lautet:

§ 6. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsge­setzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundes­gesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundes­regierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.”

Artikel 19

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) im § 18 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesminister für soziale Verwaltung” durch die Bezeichnung “Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen”,

b) im § 94 die Bezeichnung “Bundesminister für Finanzen” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”.

2. Dem § 93 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”

Artikel 20

Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes

Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl. Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) im § 1, im § 4 Abs. 1, 3 und 4, im § 5, im § 6 Abs. 1 und 2, im § 7 Abs. 3, im § 8 Abs. 1, im § 23 Abs. 6, im § 24 Abs. 2 und 3, im § 25 Abs. 2 und im § 42 die Bezeichnung “Bundeskanzler” durch die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport”.

b) im § 6 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Forschung” durch die Bezeich­nung “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur”.

2. § 20 lautet:

§ 20. Die im Wirkungsbereich der Bundesminister für Finanzen, für Inneres, für Justiz und für Landesverteidigung bestehenden Ausbildungseinrichtungen bleiben unberührt.”

3. Dem § 41 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) § 1, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 20, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 2 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”

Artikel 21

Änderung des Auslandszulagengesetzes

Das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:

“§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen.”

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”

Artikel 22

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”

2 . § 15 lautet:

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.”

Artikel 23

Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrich­tungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet samt Überschrift:

“Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anlässlich jeder Karenzierung nach § 2 anstelle der Weiterzahlung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes einen Ersatzbetrag von 130 000 S zu leisten.

(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.

(3) Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzur­laub, Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.”

2. § 9 lautet samt Überschrift:

“Sonderbestimmungen für die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie deren Tochter- und Nachfolgeunternehmen

§ 9. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber demjenigen Unter­nehmen, dem er zur gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienst­leistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%

           1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und

           2. der Sonderzahlungen.

(2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 ausgenommen.”

3. Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 3 samt Überschrift mit 30. Dezember 1997,

           2. § 9 samt Überschrift mit 18. August 1999.”

Artikel 24

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17a werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

“(11) Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Abs. 3 Z 2 jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.

(12) Abweichend von Abs. 11 ist im Anwendungsbereich des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sowie für die Bemessung des Todesfallbeitrages nach § 43 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, der in § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.”

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

           1. Bei der Umsetzung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) an den Universitäts­kliniken ist auf die Erfordernisse einer qualifizierten Krankenbetreuung, auf die Gewährleistung der gebotenen Behandlungskontinuität, weiters auf die räumlichen und organisatorischen Kapazi­täten der Universitätskliniken und auf die Anforderungen an die Facharztausbildung sorgfältig Bedacht zu nehmen; schließlich ist zu beachten, dass auf die zulässige Wochendienstzeit auch die universitäre Tätigkeit in Forschung und Lehre anzurechnen ist. Dies setzt jenen Umsetzungs­schritten Grenzen, die mit einer Aufstockung des Personalstandes verbunden sind, und erfordert die Anwendung des im KA-AZG vorgesehenen Instrumentes der verlängerten Dienste. Die Zulässigkeit solcher Dienste ist an den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 und § 4 KA-AZG geknüpft.

           2. Im Rahmen von Maßnahmen über die arbeitsrechtliche Gleichstellung der Arbeiter und der Angestellten sieht ein dem Begutachtungsverfahren zugeführter Entwurf eines Arbeitsrechts­änderungsgesetzes 2000 eine Aliquotierung des Urlaubs und den Entfall des Postensuchtages vor. Da in diesen Bereichen ein ständiger Gleichklang zwischen dem Angestelltenrecht und dem Vertragsbedienstetenrecht des Bundes besteht, sind entsprechende Angleichungsmaßnahmen erforderlich.

Ziel:

           1. Sachgerechte Umsetzung des KA-AZG an den Universitätskliniken durch ein Maßnahmenpaket, zu dem unter anderem der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 und § 4
KA-AZG sowie dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen zählen, die die Besonderheiten der Verwendung der Klinikärzte berücksichtigen.

           2. Beibehaltung des Gleichklangs des Rechts der Vertragsbediensteten des Bundes mit dem der Angestellten in der Privatwirtschaft auch im Bereich der Urlaubsaliquotierung und hinsichtlich des Postensuchtages.

Inhalt:

           1. Verwirklichung jener Elemente des Maßnahmenpakets zur Umsetzung des KA-AZG an den Universitätskliniken, die gesetzlicher Maßnahmen im Dienst- und Besoldungsrecht bedürfen: Schaffung einer besonderen Vergütung für die als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und -dozenten; flexiblere Bestimmungen über die Leistung von Journaldiensten durch Bedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.

           2. Übernahme der im Entwurf des Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 vorgesehenen Regelungen über die Urlaubsaliquotierung und den Postensuchtag in das Vertragsbedienstetenrecht des Bundes.

Alternativen:

           1. Im Hinblick auf die beschriebenen Grenzen, die jenen Schritten zur Umsetzung des KA-AZG an den Universitätskliniken gesetzt sind, die mit einer Aufstockung des Personalstandes verbunden sind, keine.

           2. Keine, da sonst der Gleichklang mit dem Angestelltenrecht nicht gewahrt bliebe.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Als Maßnahmen, die nur innerhalb des Bundesdienstes wirken, keine.

Finanzielle Auswirkungen der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

jährlicher Mehraufwand von

240 Millionen Schilling für das Jahr 2000
107 Millionen Schilling ab dem Jahr 2000

(siehe Anmerkungen in Abschnitt D des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen)

gegenüber dem bisherigen Aufwand.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

A. Ärzte an den Universitätskliniken

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) begrenzt die Wochenarbeitszeit der Klinikärzte grundsätzlich mit 48 Stunden. Durch eine Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 und § 4 KA-AZG können verlängerte Dienste aus wichtigen organisatorischen Gründen zugelassen und Durchrechnungs­zeiträume ausgedehnt werden. Bei der Umsetzung des KA-AZG an den Universitätskliniken ist auf die Erfordernisse einer qualifizierten Krankenbetreuung, auf die Gewährleistung der gebotenen Behandlungs­kontinuität, weiters auf die räumlichen und organisatorischen Kapazitäten der Universitätskliniken und auf die Anforderungen an die Facharztausbildung sorgfältig Bedacht zu nehmen; schließlich ist zu beachten, dass auf die zulässige Wochendienstzeit auch die universitäre Tätigkeit in Forschung und Lehre anzurechnen ist. Diese Bedingungen setzen jenen Umsetzungsschritten Grenzen, die mit einer Auf­stockung des Personalstandes verbunden sind, und stellen wichtige organisatorische Gründe dar, die die Anwendung verlängerter Dienste zulässig und notwendig machen. Im Zuge der Verhandlungen mit den Vertretern der Ärzteschaft ist am 29. September 1999 ein Maßnahmenpaket vereinbart worden, mit dem eine sachgerechte Umsetzung der Vorgaben des KA-AZG für die Ärzte an den Universitätskliniken erfolgen kann. Zu diesem Paket gehören insbesondere Stellenplanmaßnahmen und Verbesserungen bei der Abgeltung der ärztlichen Journaldienste an Universitätskliniken, sowie gesetzliche Maßnahmen, die im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts der Universitätslehrer vorzunehmen sind: Dies betrifft die Schaffung einer besonderen Vergütung für die als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und
-dozenten sowie die Einführung flexiblerer Bestimmungen über die Leistung von Journaldiensten durch Bedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, und bildet jenen Teil des Maßnahmen­pakets, der durch den vorliegenden Entwurf umgesetzt werden soll. Das Maßnahmenpaket setzt inhaltlich die Ausschöpfung der im KA-AZG vorgesehenen Rahmenbedingungen für verlängerte Dienste und Durchrechnungszeiträume (durchschnittlich 60 Stunden inklusive Nacht- und Wochenenddiensten inner­halb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen) voraus und ist daher dienstgeberseitig an den Abschluss von Vereinbarungen diesen Inhalts geknüpft worden. Diese Vereinbarungen sind nunmehr im Mai 2000 den zuständigen Organen abgeschlossen worden.

B. Urlaubsaliquotierung und Postensuchtag im Vertragsbedienstetenrecht

Die Bundesregierung hat im Kapitel “Erneuerungen des österreichischen Sozialrechts” im Rahmen von Maßnahmen über die arbeitsrechtliche Gleichstellung der Arbeiter und der Angestellten die Entgelt­fortzahlung im Krankheitsfall mit der Aliquotierung des Urlaubs sowie dem Entfall des Postensuchtages verknüpft. Ein entsprechender Entwurf eines Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 ist bereits als Regierungsvorlage der parlamentarischen Behandlung zugeführt worden. Da in diesen Bereichen ein ständiger Gleichklang zwischen dem Angestelltenrecht und dem Vertragsbedienstetenrecht des Bundes besteht, wären die entsprechenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 im Rahmen der 1. Dienstrechts-Novelle 2000 an diese Änderungen anzupassen.

C. Sonstige Maßnahmen

Über die in den Abschnitten A und B angeführten Maßnahmen hinaus sieht der Entwurf neben der An­passung von Zitaten an geänderte Rechtsvorschriften, der Ressortbezeichnungen an die Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2000 und der Bereinigung kleinerer Unstimmigkeiten folgende Maßnahmen vor:

           1. Anrechenbarer Karenzurlaub für Beamte, die durch Sondervertrag mit dem Arbeitsplatz eines Generalsekretärs im Sinne des § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 betraut sind; Ausschluss dieser Beamten vom Optionsrecht in das neue Schema während eines solchen Karenzurlaubes (§ 75 Abs. 2 und § 254 Abs. 3 BDG 1979, § 29b Abs. 2 VBG und § 75 Abs. 2 RDG),

           2. Verwendungsbezeichnung “Botschafter” nicht nur für den Sonderberater des Bundespräsidenten und den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers, sondern auch für den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion (§ 140 Abs. 3 BDG 1979),

           3. Anpassung der Amtstitel für Abteilungsleiter an Pädagogischen Akademien (§ 217 Abs. 2 BDG 1979),

           4. Sonderbestimmungen für die Teilnahme von Lehrern an Lehrervermittlungs- und -austauschpro­grammen (§ 219 Abs. 5c BDG 1979 und § 83 Abs. 3 VBG),

           5. Entfernung der Verwendungsgruppe W 3 aus den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften (§ 260, § 261 Abs. 1 und 3, § 264 Abs. 1 und Anlage 1 Z 57 BDG 1979; § 12a Abs. 1 Z 1, § 138, § 140 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 141 und § 143 Abs. 1 GehG),

           6. Zusammenlegung der Funktionsgruppen 1a und 1b der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 (§ 269 Abs. 11, Anlage 1 Z 13.10 und Z 13.11 BDG 1979; § 91 Abs. 1 und § 95 Abs. 4 und 5 GehG),

           7. Aktualisierung des Richtverwendungskataloges für die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwen­dungsgruppe A 1 (Anlage 1 Z 1.2 und 1.3 BDG 1979) und der Verwendungsgruppe M BO 1 (Anlage 1 Z 12.2 und 12.3 BDG 1979),

           8. Anpassung der Ernennungserfordernisse der Facharbeiter in hervorgehobenen Funktionen an die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Arbeitsplatzbewertung (Anlage 1 Z 3, 4, 47, 50, 51 und 52 BDG 1979),

           9. Vereinheitlichung der Ernennungsvoraussetzungen beim Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten (Anlage 1 Z 5.11 BDG 1979),

         10. Schaffung einer Ermächtigung zur Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Unterrichts­praktikums für bereits anders erprobte Kandidaten (Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979),

         11. Strukturelle Anpassung der Ernennungserfordernisse der Schul- und Fachinspektoren (SI 1 und FI 1) im Bereich der Berufsschulen an die Erfordernisse im Bereich des übrigen Schulwesens (Anlage 1 Z 28.3 BDG 1979),

         12. Erweiterung des Anspruches auf Kinderzulage auf Fälle, in denen eine der Familienbeihilfe gleichzuhaltende ausländische Beihilfe bezogen wird (§ 4 Abs. 1 GehG),

         13. Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als Lehrling bei einer inländischen Gebietskörperschaft für den Vorrückungsstichtag (§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG, § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d VBG),

         14. Anrechnung von Zeiten eines Hochschulstudiums und Änderung bei der Anwendung der Über­stellungsbestimmungen auf Vordienstzeiten bei Beamten, die sich schon in A 1 oder einer ver­gleichbaren Verwendungsgruppe befinden, jedoch das Ernennungserfordernis eines Hochschul­abschlusses erst im laufenden Dienstverhältnis erfüllen (§ 12 Abs. 11 GehG, § 26 Abs. 11 VBG),

         15. Sanierung von Härtefällen im Zusammenhang mit Karenzierungen, die durch Erkrankung nach Beenden eines Karenzurlaubes entstehen können (§ 13 Abs. 4a GehG),

         16. Klarstellung durch Einfügung der bisher ausschließlich in der Verwaltungspraxis verwendeten Begriffe “Einzelpauschale” und “Gruppenpauschale” in den Gesetzestext (§ 15 Abs. 2 GehG),

         17. Bemessung eines Gruppenpauschales für zeitliche Mehrleistungen aus Gründen der Verwaltungs­vereinfachung künftig in Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (§ 15 Abs. 3 GehG),

         18. Antragsgebundenheit der Berücksichtigung der Zeit der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG für zeitabhängige Rechte samt Übergangsbestimmung (§ 22 Abs. 13 und § 113c Abs. 2 GehG),

         19. Valorisierung der betraglichen Obergrenze für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Kollegiengeldabgeltung für wissenschaftliche und künstlerische Fächer (§ 51a Abs. 16 GehG),

         20. Klarstellung bezüglich der Anpassung der Kollegiengeldabgeltung der Universitätsassistenten (§ 52 Abs. 8 GehG),

         21. Beseitigung von Unstimmigkeiten im Überstellungs- und Zulagenrecht im Bereich Schul- und Fachinspektion (§ 67 Abs. 6 und § 71 Abs. 8 GehG),

         22. Einfügung eines Gehaltsansatzes für die Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe E 2b (§ 72 Abs. 1 GehG),

         23. Beseitigung einer Härte in der Behalteklausel für das alte Vorrückungsstichtags-Recht (§ 113 Abs. 5 GehG, § 82 Abs. 5 VBG),

         24. Sprachliche Klarstellung hinsichtlich des Fortbezugs von Funktionszulage und Fixbezug (§ 113e Abs. 2 Z 2 GehG),

         25. Klarstellung hinsichtlich der Bemessung von Nebengebühren bei teilbeschäftigten Vertragsbe­diensteten (§ 22 Abs. 1 VBG),

         26. Gestaltung des Anspruchs auf Überstellung in die Gruppe der Vertragsdozenten analog zum Beamtenrecht (§ 55 Abs. 1a VBG),

         27. Eliminierung einer entbehrlich gewordenen Bestimmung über die Entlohnungsstufe im Über­stellungsfall (§ 56 Abs. 2 VBG),

         28. Anpassung der Bestimmungen über die Überleitung nach dem Vertragsbedienstetenreformgesetz an die durch Zeitablauf geänderten Verhältnisse (§ 89 VBG),

         29. Schaffung einer neuen Methode zur Bildung der Berechnungsgrundlage von Ruhestandsbeamten für die Versorgungsgenussberechnung (§ 15 Abs. 4 und 6 PG),

         30. Ermöglichung einer Vollziehung der Pensionsanpassung für das Jahr 2000 (§ 62i PG),

         31. Anpassung der Bestimmungen über die Reisekostenvergütung, die auf die Bahn-Kontokarte Bezug nehmen, an die Einführung der “BUSINESScard” durch die ÖBB (§ 7 Abs. 5 RGV),

 

         32. Einschränkung der durch die Dienstrechts-Novelle 1999 vorgesehenen günstigeren Regelung des Anspruches auf Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs. 2 Z 2 RGV),

         33. Anpassung der Höchstgrenze für den zulässigen Nebenverdienst während des Bezugs von Karenzurlaubsgeld an die für ASVG-Bedienstete geltende Geringfügigkeitsgrenze (§ 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 KUG),

         34. Vereinfachte Kundmachungsbestimmungen für bestimmte Lehrverpflichtungsverordnungen, die nur einzelne Akademien betreffen (§ 7 Abs. 3 BLVG),

         35. Bestimmungen über die Betreuung einer Schulbibliothek neuen Typs an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört (§ 9 Abs. 2b BLVG),

         36. Bestimmungen über die Abgeltung der Aufgaben zur Implementierung der Software-Kompo­nenten des UPIS-RAP-Programms (§ 13 Abs. 1 BLVG),

         37. Vereinheitlichung des von ausgegliederten Einrichtungen im Falle einer Vorruhestands-Karen­zierung zu leistenden Ersatzbetrages (§ 3 DRSG-AE),

         38. Anpassung an die durch die letzte PTSG-Novelle geänderten Bezeichnungen der Unternehmen, denen Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sind (§ 9 DRSG-AE),

         39. Regelung der Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 für PT-Beamte (§ 17a Abs. 11 und 12 PoststrukturG).

D. Finanzielle Auswirkungen

Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–)
in Millionen Schilling

Artikel

Fundstelle

betrifft

2000

2001

2002

2003

1

Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7, § 219 Abs. 5c

Nachsicht vom Unterrichts­praktikum für bereits anders erprobte Kandidaten



–2



–2



–2



–2

2

§ 53b GehG

Ärzte an Universitätskliniken, Vergütung


+248 *)


+125


+125


+125

3

§ 28b VBG

Urlaubsentschädigung und
-abfindung

 


–11


–11


–11

3

§ 33a VBG

Postensuchtag

 

–2

–2

–2

4

§ 62i PG

Ermöglichung der Pensionsan­passung


–5


+1


+1


+1

5

§ 3 DRSG-AE

Einheitlicher Ersatzbetrag für Vorruhestands-Karenzierungen


–1


–4


–4


–4

Summe

+240

+107

+107

+107

*) hievon Nachzahlung für 1999: 123 Millionen Schilling

Kosten und Erlöse

Mehrkosten/Mindererlöse (+) und
Minderkosten/Mehrerlöse (–)
in Millionen Schilling

Artikel

Fundstelle

betrifft

2000

2001

2002

2003

1

Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7, § 219 Abs. 5c

Nachsicht vom Unterrichts­praktikum für bereits anders erprobte Kandidaten



–2



–2



–2



–2

2

§ 53b GehG

Ärzte an Universitätskliniken, Vergütung


+323 *)


+163


+163


+163

3

§ 28b VBG

Urlaubsentschädigung und
-abfindung

 


–12


–12


–12

3

§ 33a VBG

Postensuchtag

 

–2

–2

–2

4

§ 62i PG

Ermöglichung der Pensionsan­passung


–6


+1


+1


+1

5

§ 3 DRSG-AE

Einheitlicher Ersatzbetrag für Vorruhestands-Karenzierungen


–1


–4


–4


–4

Summe

+314

+144

+144

+144

*) hievon für 1999: 160 Millionen Schilling

Die für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen maßgebenden Ausgangsdaten und Überlegungen sind dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen. Von den übrigen Maßnahmen sind die in Ab­schnitt C Z 6, 8, 9, 12 bis 15, 23 und 30 angeführten finanziell geringfügig wirksam, liegen aber für die dargestellten Kalenderjahre in ihrer Auswirkung insgesamt weit unter einer Million Schilling jährlich und werden daher in der Aufstellung nicht berücksichtigt. Die übrigen Änderungen wirken sich finanziell nicht aus.

 

Die Mehrausgaben, die aus der Vergütung für Klinikärzte resultieren, sind im Bundesvoranschlag 2000 berücksichtigt, sodass aus diesem Titel keine zusätzlichen Budgetmittel benötigt werden.

E. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich der Art. 1 bis 11 (BDG 1979, GehG, VBG, PG 1965, BundestheaterpensionsG, RGV, PVG, KUG, ÜHG, B-GBG), 13 (RDG), 14 (BLVG) und 19 bis 24 (LFDRG, Verwaltungs­akademieG, AuslandszulagenG, WHG, DRSG-AE, PoststrukturG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

           2. hinsichtlich des Art. 12 (DVG) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG,

           3. hinsichtlich des Art. 15 (LDG) und 17 (LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           4. hinsichtlich des Art. 16 (LLDG) und 18 (LLVG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (Ressortbezeichnungen im BDG 1979):

Die Ressortbezeichnungen werden an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 ange­passt. Die meisten Änderungen betreffen den Übergang der Zuständigkeit für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Bundesbediensteten vom Bundesministerium für Finanzen auf das Bundes­ministerium für öffentliche Leistung und Sport. § 28 Abs. 3 BDG 1979 ist in diesem Zusammenhang sprachlich neu zu fassen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 41e Abs. 3 BDG 1979):

Hier erfordert die Anpassung der Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 eine Neufassung des gesamten Absatzes.

Zu Art. 1 Z 4 und 12 (§ 75 Abs. 2 und § 254 Abs. 3 BDG 1979):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 16/2000 wurde die Möglichkeit geschaffen, in den einzelnen Bundesministerien zur Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte die Funktion eines Generalsekretärs einzurichten. Betrauungen mit solchen Funk­tionen sollen ausschließlich im Wege eines Sondervertrages für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erfolgen, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sein sollen. Beamte des Dienststandes sollen zu diesem Zweck kraft Gesetzes karenziert werden. Die Zeit des Karenzurlaubes soll für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 1 BDG 1979 anrechenbar sein. Da diese Funktionen nicht im Richtver­wendungsschema der Anlage 1 aufscheinen, ist die im § 254 Abs. 13 BDG 1979 vorgesehene Options­möglichkeit für jene Beamte auszuschließen, die im Wege eines Sondervertrages mit einer solchen Funktion betraut sind. Dies wird mit § 254 Abs. 3 Z 3 realisiert.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 78b BDG 1979):

Streichung einer überflüssigen Absatzbezeichnung.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 140 Abs. 3 BDG 1979):

Für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten und die außenpoliti­schen Berater des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers ist die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” vorgesehen. Der Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion stellt eine vergleichbare Funktion dar. Diese Funktion wird daher in die “Botschafter”-Regelung einbezogen.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 155 Abs. 5a BDG 1979):

Gemäß § 50c Abs. 3 dürfen Beamte, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Im Bereich der Universitätskliniken und Klinischen Institute besteht in bestimmten Fällen der Bedarf, Universitätslehrer mit herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit zu ärztlichen Journaldiensten heranzuziehen. Eine solche Heranziehung soll durch die Sonderbestimmung im § 155 Abs. 5a ermöglicht werden. Da ein Schutz gegen die Heranziehung zu zusätzlichen Leistungen bei diesen Universitätslehrern mit Rücksicht auf den für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit massgebenden Anlass sicherzustellen ist, soll eine solche Heranziehung nur mit Zustimmung der betreffenden Universitätslehrer zulässig sein.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 203j Abs. 1 BDG 1979):

Anpassung an die in Anlage 1 Z 23.1 vorgesehene Möglichkeit der Erteilung einer Nachsicht vom Erfordernis des Unterrichtspraktikums für bestimmte Personen mit Unterrichtserfahrung.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 207l BDG 1979):

Das Stellungnahmerecht im Verfahren zur Besetzung leitender Funktionen an Pädagogischen und Berufs­pädagogischen Akademien soll nunmehr der Studienkommission gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 obliegen, die den bisherigen “Ständigen Ausschuss” ersetzt.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 217 Abs. 2 BDG 1979):

Die den einzelnen Abteilungen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien vorstehenden Funktionäre tragen nach dem Organisationsrecht die Funktionsbezeichnung “Abteilungsleiter”. Dem soll in der Amtstitelregelung Rechnung getragen werden.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 219 Abs. 5c BDG 1979):

Die Beschäftigung im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung soll im Sinne der damit verbundenen und spezifischen schulpolitischen Zielsetzungen dienenden Kompetenzerweiterung in sprachlicher und/oder fachlicher Hinsicht den Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 gleichgehalten werden. Die Obergrenze des § 75a Abs. 2 letzter Halbsatz bleibt unberührt.

3

Finanzielle Auswirkungen:

Unter der Annahme, dass maximal fünf beamtete und zehn vertragliche Lehrer sowie fünf Landeslehrer an APS jährlich einen solchen Auslandsaufenthalt (im Regelfall für ein Jahr) im Rahmen eines Karenz­urlaubes absolvieren, ergeben sich Auswirkungen entsprechend einem halben Vorrückungsbetrag (maxi­mal 1 000 S bzw. max. 700 S) für 15 bzw. 20 Personen, somit insgesamt jährlich maximal 259 000 S. Siehe dazu weiters die Ausführungen zu Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7.

Zu Art. 1 Z 13, 14, 18, 19, 21 und 22 (§ 254 Abs. 7 und 9, § 262 Abs. 3 und 5 und § 269 Abs. 5 und 7 BDG 1979):

Mit Ablauf des Jahres 1998 hat die Möglichkeit, rückwirkend mit 1. Jänner des betreffenden Jahres in das neue A-, E- oder M-Schema zu optieren, geendet. Optionen, die nach Ablauf des Jahres 1998 abgegeben werden, werden mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam. Die Optionsbestimmungen sind damit, soweit sie eine Rückwirkung vorsehen, mit Ablauf des Jahres 1998 obsolet geworden und können daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 15 bis 17 und 20 (§ 260, § 261 Abs. 1 und 3, § 264 Abs. 1 BDG 1979):

Untersuchungen über die Zusammensetzung der Verwendungsgruppen im öffentlichen Dienst haben ergeben, dass keine Bediensteten mehr in der Verwendungsgruppe W 3 zu finden sind. Neuaufnahmen in diese Verwendungsgruppe sind nicht möglich, da nach der Besoldungsreform die Verwendungsgruppe E 2c als “Einstiegsverwendungsgruppe” für den Exekutivdienst vorgesehen ist. Die gänzliche Entfernung der Regelungen betreffend W 3 wird auch durch den Wegfall der “Pensionsautomatik” ermöglicht, da nun auch im Bereich der Pensionen keine Anbindung mehr an die Verwendungsgruppe W 3 erfolgt.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 269 Abs. 11 BDG 1979):

Mit der Besoldungsreform 1994 wurden für die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Funktionsgruppen 1a und 1b eingeführt. Diese Unterscheidung wurde aus dem H 2 Schema übernommen, das damit die unterschiedliche Verantwortung und dienstliche Bedeutung von Kompaniekommandanten und Fachoffizieren berücksichtigte. Mit der Strukturanpassung der Heeresgliederung Neu wurde die gesamte Heeresgliederung adaptiert und zahlreiche Umbewertungen von Arbeitsplätzen vorgenommen. Da nun eine unterschiedliche Bewertung nicht mehr gegeben ist, wird die Differenzierung aufgehoben und der neuen Funktionsgruppe 1 der Gehaltsansatz der Funktionsgruppe 1b zugewiesen.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 275 Abs. 8 BDG 1979):

Durch eine rückwirkende Ergänzung des § 71 GehG 1956 soll – analog zur Rechtslage bis zum 31. August 1999 – eine Dienstzulage für Beamte vorgesehen werden, die mit einer Schul- oder Fachinspektionsfunktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut sind. Die bisher bestehende Regelungslücke hat dazu geführt, dass ein Beamter in dieser besonderen Verwendung sein Optionsrecht in das neue Schema der Schul- und Fachinspektion nicht ohne Nachteil rechtzeitig ausüben konnte. Es soll daher für diesen Sonderfall eine Option mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 ausnahmsweise noch ermöglicht werden, um eine Gleichbehandlung mit den übrigen von der Reform erfassten Beamten sicherzustellen.

Die finanziellen Auswirkungen sind im Zusammenhang mit der Gesamtreform für den Bereich der Schul- und Fachinspektion durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999, berücksichtigt worden.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 279 BDG 1979):

Hier erfordert die Anpassung der Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 eine Neufassung der gesamten Bestimmung.

Zu Art. 1 Z 27, 41 und 42 (Anlage 1 Z 1.2, 1.3, 12.2 und 12.3 lit. c BDG 1979):

Zum Unterschied von den übrigen Funktionsgruppen des A- bzw. M-Schemas enthält der Richtver­wendungskatalog der Anlage 1 für die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 bzw. M BO 1 eine taxative Aufzählung der diesen Funktionsgruppen zugeordneten Spitzenfunktionen. Die Veränderungen in der Kompetenzverteilung der Bundesministerien und die Ausgliederung einzelner Bereiche machen daher eine Anpassung dieses Teiles des Richtverwendungskataloges erforderlich.

Darüber hinaus wird in einigen Bundesministerien die Aufbauorganisation geändert, sodass auch aus diesem Grund eine Anpassung des Richtverwendungskataloges für die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 und M BO 1 notwendig geworden ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus diesen Änderungen ergibt sich kein Mehraufwand, weil im Gegenzug Planstellen eingespart bzw. durch Abwertung von Arbeitsplätzen ein Kostenausgleich hergestellt wurde.

Zu Art. 1 Z 28 bis 39 (Anlage 1 Z 3.7.2, 3.10, 3.23, 3.25, 3.27, 3.28, 3.35, 4.1, 4.2, 4.3, 4.9, 4.10, 4.11, 4.15 und 4.16 BDG 1979):

Die Ernennungserfordernisse im handwerklichen Bereich, vorwiegend für die Verwendungen Partieführer (A 3 bzw. P 1) und Vorarbeiter (A 4 bzw. P 2) verursachen im Zusammenhang mit der Besoldungsreform bei der Umsetzung Probleme. Es ergeben sich immer wieder Diskrepanzen zwischen festgestellten Bewertungen und der Erfüllung der Ernennungserfordernisse, vor allem solcher, die auf die Unterstellung von Arbeitergruppen abstellen.

Daraus ergibt sich zB, dass die Bewertung eines Arbeitsplatzes im handwerklichen Bereich die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A 3 ergibt, der betroffene Bedienstete jedoch nicht in diese Verwendungsgruppe überstellt werden kann, weil die Bewertung aus den Anforderungen des Arbeitsplatzes resultiert und nicht aus der – in den Ernennungserfordernissen verlangten – Unterstellung von Gruppen von Arbeitern.

In der Anlage 1 zum BDG 1979 soll daher die Bindung der Einstufung an personenzahlabhängige Ernennungserfordernisse beseitigt werden. Diese Kriterien sollten künftig lediglich, wie auch in anderen Bereichen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, ein Kriterium für die Arbeitsplatzbewertung darstellen.

Die Ernennungserfordernisse für den handwerklichen Bereich wären, wie auch in den übrigen Bereichen, an Ausbildungsvoraussetzungen anzupassen (höhere Bewertung = höhere Ausbildungsvoraussetzung). Es soll daher die Ablegung der Meister- bzw. Werkmeisterprüfung ein Ernennungserfordernis für die Einstufung in die Verwendungsgruppen A 3 bzw. P1 darstellen und nicht wie bisher ein (alternatives) Kriterium für die Einstufung in die Verwendungsgruppen A 4 bzw. P 2.

Dies macht verschiedene Änderungen der Anlage 1 im Bereich der Z 3 und 4 (Verwendungsgruppen A 3 und A 4) und 50, 51 und 52 (Verwendungsgruppen P 1, P 2 und P 3) entsprechend den tatsächlich erforderlichen Ausbildungs- und Verwendungskriterien notwendig.

Durch die Einführung der Begriffe und Definitionen “Meister” und “Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter” wird diesen Kriterien Rechnung getragen. Die nicht adäquaten und personenzahlabhängigen Bezeichnungen “Partieführer” und “Vorarbeiter” können somit bei den Ernennungserfordernissen entfallen und wären, da sie lediglich Kriterien im Zuge der Bewertung eines Arbeitsplatzes sind, so weit dies erforderlich ist, in die entsprechenden Richtverwendungen aufzunehmen.

Gleichzeitig soll das Erfordernis der Erlernung eines Lehrberufes für alle Bediensteten im handwerklichen Bereich an die analogen Bedingungen geknüpft sein (wie zB auch bei der Reifeprüfung, Beamten-Aufstiegsprüfung usw. in der Verwendungsgruppe A 2). Ausgenommen hiervon bleiben einzelne Verwendungen, für die es keinen Lehrberuf gibt – zB Munitionsfacharbeiter.

Die erforderliche Anpassung bei der Verwendungsgruppe P 2 wird durch den Ersatz der Meisterprüfung in der lit. a der entsprechenden Ziffer der Anlage 1 mit der nunmehr geforderten Funktion eines “Leitenden oder besonders qualifizierten Facharbeiters” umgesetzt.

Im Sinne der vorstehende Ausführungen können in den “Besonderen Bestimmungen für einzelne Verwendungen” der Verwendungsgruppe A 3 die Z 3.25 und 3.27 ersatzlos gestrichen werden.

Zu Z 3.25 ist festzustellen, dass das reitende Personal der Spanischen Reitschule de facto der Verwen­dungsgruppe A 2 zugeordnet ist und eine eventuelle Verlängerung einer zumindest vierjährigen Verwen­dung im mittleren Dienst auf sechs Jahre, falls noch erforderlich, organisatorisch im Ressortbereich geregelt werden könnte.

Für die Z 3.27 “Dienst in Schwachstromabteilungen” ist nicht einsichtig, dass bei gleichzeitigem Anheben der Qualitätserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 3 in diesem Bereich der Zugang zu dieser Verwendungsgruppe mit dem bloßen Erlernen eines Lehrberufes erhalten bleiben soll.

Die übrigen Änderungen beinhalten die auf Grund dieser Maßnahmen erforderlichen Zitatanpassungen und Bezeichnungsänderungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen können mangels detaillierter Unterlagen nur näher­ungsweise geschätzt werden, da EDV-Auswertungen zB betreffend Facharbeiter der Verwendungs­gruppe A 5 mit Facharbeiteraufstiegsprüfung, die auf A 4-wertigen Arbeitsplätzen verwendet werden, nicht möglich sind. Bezüglich der Öffnung des A 4-Bereiches für Facharbeiter mit Aufstiegsprüfung ist aus der Verwaltungspraxis von einer bundesweit betroffenen Personenanzahl von maximal 20 bis 30 Personen auszugehen. Die dadurch anfallenden jährlichen Mehrkosten dürften sich daher insgesamt auf zirka 120 000 S belaufen.

Die neuen Erfordernisse für den Zugang in die der Verwendungsgruppe A 3 bewirken jedoch einen entsprechenden Ausgleich, weshalb de facto von einer Kostenneutralität ausgegangen werden kann.

Zu Art. 1 Z 40 (Anlage 1 Z 5.11 BDG 1979):

Über die Militärhundeführer hinaus, soll für das gesamte Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten die Ablegung der Dienstprüfung ein Erfordernis für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A 5 darstellen.

Zu Art. 1 Z 43 und 44 (Anlage 1 Z 13.10 und 13.11 BDG 1979):

Auf die Erläuterung zu § 269 Abs. 11 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 1 Z 45 (Anlage 1 Z 22.5, 23.2, 23.3, 23.10, 24.1, 25.1, 26.1 und 27 BDG 1979):

Terminologische Anpassung an eine geänderte Schulbezeichnung.

Zu Art. 1 Z 46 (Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979):

Bei Personen, die bereits im Umfang von zwei Jahren Vollbeschäftigung in einer anderen Schulart tätig gewesen sind und damit ausreichend Unterrichtserfahrung aufweisen, soll vom Erfordernis des Unterrichtspraktikums abgesehen werden können. Der Status eines Unterrichtspraktikanten erscheint für diese Personen nicht adäquat, weil sie für die frühere Tätigkeit alle Anstellungserfordernisse erfüllt haben. Eine ähnliche Überlegung gilt für jene Absolventen der Lehramtsstudien, die an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes eine mindestens einjährige Unterrichtserfahrung erworben haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Möglichkeit der Erteilung einer Nachsicht vom Erfordernis des Unterrichtspraktikums für bereits anders einschlägig erprobte Kandidaten enthält ein Einsparungspotential. Durch den Entfall des Ausbildungsbeitrages für den Unterrichtspraktikanten (23 459/2 ´ 14 = 164 213) und der Zulage für den betreuenden Lehrer (1 116 ´ 14 = 15 624) ergeben sich pro Fall Minderausgaben von rund 180 000 S. Mit etwa zehn Anlassfällen ist zu rechnen. Die daraus resultierenden Minderausgaben von rund 1,8 Millionen Schilling reduzieren sich durch die Mehrausgaben für die mit dieser Maßnahme im Zusammenhang stehende Regelung des § 219 Abs. 5c BDG 1979 (siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung) um etwa 0,3 Millionen Schilling auf rund 1,5 Millionen Schilling.

Zu Art. 1 Z 47 (Anlage 1 Z 28.3 BDG 1979):

Zur Herstellung vergleichbarer Bedingungen für den Zugang zu Schulaufsichtsfunktionen in allen Schul­bereichen soll für den Berufsschulbereich das Erfordernis der Lehrbefähigung in zwei Fachgruppen (die jeweils einen Katalog von Unterrichtsgegenständen umfassen) entfallen.

Zu Art. 1 Z 48 bis 53 (Anlage 1 Z 47.1, 47.8, 50, 51.1, 51.3 und 52.3 BDG 1979):

Diese Bestimmungen übertragen die für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4 vorgesehenen Neurege­lungen der Ernennungserfordernisse im handwerklichen Dienst auf die entsprechenden Verwendungs­gruppen des alten P-Schemas oder enthalten Zitatanpassungen an diese Neuregelungen. Auf die Erläuterungen zur Anlage 1 Z 3.7.2 ff wird verwiesen.

Zu Art. 1 Z 54 (Anlage 1 Z 57 BDG 1979):

Auf die Erläuterung zu § 260 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 1 GehG):

Gemäß § 4 GehG in der bisher geltenden Fassung gebührt eine Kinderzulage für jedes in den Z 1 bis 5 aufgezählten Kinder, wenn für ein solches Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenaus­gleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird. Wenn für ein Kind keine Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird, besteht kein Anspruch auf Kinderzulage. Der Anspruch auf Kinderzulage hat über den (als Kinderzulage) gebührenden Betrag von 200 S hinaus weit reichende finanzielle Auswirkungen. So ist beispielsweise die Höhe der Zuteilungsgebühr ab dem 31. Tag einer Dienstzuteilung davon abhängig, ob der Beamte Anspruch auf Kinderzulage hat.

Die derzeitige Regelung der Kinderzulage erscheint vor allem im Hinblick auf die genannten Auswir­kungen zumindest unter bestimmten Voraussetzungen als unbillig. Mit der vorliegenden Änderung wird daher in jenen Fällen, in denen für ein Kind nur deshalb keine Familienbeihilfe nach dem Familienlasten­ausgleichsgesetz bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird, ein Anspruch auf Kinderzulage eingeräumt.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 4 Abs. 2 GehG):

Zitatanpassung an eine Änderung des ASVG. Eine inhaltliche Änderung tritt dadurch nicht ein.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG):

Mit dieser Ergänzung sollen Zeiten in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft ebenso für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt werden, wie Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Ausbildungszeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages den Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis zu solchen Gebietskörperschaften gleich zu stellen. § 12 Abs. 2 Z 4 trägt dem schon jetzt hinsichtlich des Unterrichtspraktikums, der Gerichtspraxis, der Ärzteausbildung und der Eignungsausbildung Rechnung. Für den Vorrückungsstichtag können alle diese Zeiten nur berücksichtigt werden, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind.

Finanzielle Auswirkung:

Derzeit stehen beim Bund – aufgeteilt auf mehrere Lehrjahre – zirka 1 100 Lehrlinge in Ausbildung, die in überwiegendem Ausmaß handwerkliche Lehrberufe erlernen.

Pro Jahr beenden zirka 300 Lehrlinge die Lehre, Handwerker wechseln überwiegend in die Privatwirt­schaft. Es verbleibt ein Anteil von maximal 100 Lehrlingen (Verwaltungsassistenten, Bürokaufleute, Köche usw.), die ein Bundesdienstverhältnis anstreben. Von diesen können derzeit etwa 50% tatsächlich in ein Bundesdienstverhältnis aufgenommen werden, also 50 Personen pro Jahr. Ausgehend davon, dass das Alter beim Eintritt in eine Lehre derzeit über dem 15. Lebensjahr liegt, werden davon pro Jahr etwa 40 Personen die Lehre nach der Vollendung des 18. Lebensjahres abschließen. Unter der Annahme, dass bei diesen Personen im Durchschnitt etwa ein Jahr der Lehrzeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt und diese Zeit zur Gänze (statt als sonstige Zeit zur Hälfte) für die Ermittlung des Vorrückungs­stichtages zu berücksichtigen ist, ergeben sich im ersten Jahr Mehrkosten in der Höhe von einem Viertel des Vorrückungsbetrages von der Entlohnungsstufe 1 in die Entlohnungsstufe 2 der Entlohnungsgrup­pe v4 bzw. h3 (= ¼ von rund 300 S = 75 S). 75 ´ 14 ´ 40 = 42 000 S, mit Dienstgeberbeiträgen rund 50 000 S. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Jahr um weitere 50 000 S und wird – bei gleich bleibender Zahl von Lehrlingen – nach etwa 40 Jahren die volle Kostenauswirkung von 2 Millionen Schilling erreichen. Durch die dann einsetzenden Pensionierungen wird sich dieser Betrag nicht weiter erhöhen.

Aufnahmen von Personen aus Lehrverhältnissen zu anderen inländischen Gebietskörperschaften dürften mengenmäßig nicht ins Gewicht fallen, da die Aufnahmekapazität des Bundes – wie bereits dargestellt – schon hinsichtlich seiner eigenen Lehrlinge begrenzt ist.

Zu Art. 2 Z 4 (Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 3 GehG):

Zitatanpassung an eine durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, geänderte Bezeichnung.

Zu Art. 2 Z 5 (Ressortbezeichnungen im GehG):

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundes­ministeriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 12 Abs. 11 GehG):

Die Anrechnung von Studienzeiten nach § 12 Abs. 2 Z 8 GehG ist normalerweise an eine Aufnahme in Verwendungsgruppen gebunden, für die der Abschluss einer Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist.

Durch die 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 318/1977, wurde mit der Aufnahme des § 12 Abs. 10 erstmals von dem genannten Prinzip abgewichen. § 12 Abs. 10 erfasst die Fälle, in denen ein Beamter einen Hochschulabschluss oder eine Reifeprüfung abgelegt hat, jedoch in eine niedrigere als die entsprechende im Abs. 2 angeführte Verwendungsgruppe aufgenommen und erst später in eine entsprechende Verwendungsgruppe überstellt wird. Ab der Überstellung sind die Studienzeiten, die vor dem Beginn des Dienstverhältnisses liegen, zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen.

Mit dem vergleichbaren Abs. 11 sollen Fälle erfasst werden, in denen sich der Beamte schon – sei es durch Absolvierung eines Aufstiegskurses an der Verwaltungsakademie (Anlage 1 Z 1.13 in Verbindung mit § 23 Verwaltungsakademiegesetz, BGBl. Nr. 122/1975) oder durch Nachsicht gemäß § 4 Abs. 5 und 6 BDG 1979 – in A 1 oder in einer vergleichbaren Verwendungsgruppe befindet und erst danach im laufenden Dienstverhältnis das Ernennungserfordernis eines Hochschulabschlusses erfüllt.

Ohne Schaffung des Abs. 11 wäre dieser Beamte gegenüber einem Beamten benachteiligt, der von der Verwendungsgruppe A 2 oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe nach Beendigung eines Hoch­schulstudiums nach A 1 oder eine vergleichbare Verwendungsgruppe überstellt worden ist und dessen besoldungsrechtliche Stellung aus diesem Anlass gemäß § 12a Abs. 4 um zwei Jahre zu verbessern ist.

Abs. 11 sieht eine solche Maßnahme auch für die Berücksichtigung von Zeiten eines Doktoratsstudiums nach § 12 Abs. 2a ff vor, die zwar vor Beginn des laufenden Dienstverhältnisses begonnen, aber erst während des laufenden Dienstverhältnisses abgeschlossen worden sind.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 12a Abs. 1 Z 1 GehG):

Auf die Erläuterung zu § 260 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 13 Abs. 4a GehG):

Die derzeitige Rechtslage sieht keine spezielle Regelung für den Fall der Erkrankung nach Beenden des Karenzurlaubes vor, sodass dann auch der Entfall der Bezüge greift. Dies ist ein Härtefall, der durch die neue Regelung, wenn den Bediensteten kein Verschulden trifft, saniert wird. Der Begriff “wichtige seine Person betreffende Gründe” ist im Sinne des § 24 Abs. 7 VBG zu verstehen. Die Bestimmungen über die Teilwirksamkeit eines Hemmungszeitraumes bei Wiederantritt des Dienstes nach einem Karenzurlaub (§ 10 Abs. 4 GehG), die an die Dauer des Karenzurlaubes anknüpfen, bleiben ebenso unberührt wie die Ruhensregelungen bezüglich pauschalierter Nebengebühren (§ 15 Abs. 5 GehG), die sich auf das Ende jenes Monats beziehen, in dem der Dienst wieder angetreten wird.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 15 Abs. 2 GehG):

Die Einfügung der Ausdrücke “Einzelpauschale” und “Gruppenpauschale” in Klammer soll der Verdeutlichung dienen, vor allem im Hinblick auf die Neuregelung der Gruppenpauschalien für zeitliche Mehrleistungen im Abs. 3. Der letzte Satz ist insofern eine Klarstellung, weil auch bei Sonn- und Feiertagsvergütungen der den Überstundenzuschlag darstellende Teil gesondert auszuweisen ist.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 15 Abs. 3 GehG):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll künftig die Möglichkeit bestehen, Überstundenver­gütungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen für Gruppen von Bediensteten, die im Wesentlichen gleichartige zeitliche Mehrleistungen erbringen, in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu pauschalieren. Das Abgehen von der individuellen Bemessungsgrundlage (individu­elles Gehalt und Zulagen) bei der Pauschalierung von Überstundenvergütungen und Sonn- und Feiertags­vergütungen ist deshalb notwendig, weil sonst ein Gruppenpauschale für im Wesentlichen gleichartige zeitliche Mehrleistungen nicht möglich ist. Die Heranziehung des Gehaltsansatzes V/2 für die Pauschalierung ist ein bei vielen Nebengebühren übliches und bewährtes Vorgehen. Bei der künftigen Festsetzung eines Gruppenpauschales für zeitliche Mehrleistungen soll die Bemessungsgrundlage eines repräsentativen Durchschnittes der Beamten einer Verwendungsgruppe ermittelt werden und die solcherart berechnete Nebengebühr in Prozentsätze von V/2 umgerechnet werden.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 15a Abs. 3 GehG):

An Universitätskliniken ist es erforderlich, dass auch teilbeschäftigte Ärzte zu Journaldiensten herange­zogen werden können. Um § 155 Abs. 5a BDG 1979 besoldungsrechtlich adäquat umsetzen zu können, bedarf es einer von § 15a Abs. 1 erster Satz abweichenden Sonderbestimmung. § 15a Abs. 3 soll sicherstellen, dass die entsprechende Pauschalierungsverordnung nicht unanwendbar wird, sondern der durch Verordnung festzusetzende (um das Überstundenzuschlagsäquivalent verringerte) Journaldienstzu­lagen-Satz gebührt.

Zu Art. 2 Z 12 und 29 (§ 22 Abs. 13 und § 113c Abs. 2 GehG):

Nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG außer Dienst gestellte Beamte genießen eine eigenständige Altersversorgung nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz. Die Zeit der Außerdienststellung soll daher nur mehr auf Antrag für zeitabhängige Rechte und damit insbesondere für die Beamtenpensionsversorgung angerechnet werden. Im Fall der Stellung eines solchen Antrags zählt die Zeit der Außerdienststellung zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, womit auch Pensionsbeiträge vom fiktiven Monatsbezug und den Sonderzahlungen – nicht aber von durch die Außerdienststellung allenfalls entfallenen Nebengebühren – zu leisten sind. Ein derartiger Antrag kann nur im ersten Jahr der Außerdienststellung gestellt werden.

Die Übergangsregelung des § 113c Abs. 2 stellt sicher, dass auch Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 22 Abs. 13 bereits länger als ein Jahr außer Dienst gestellt sind, einen entsprechenden Antrag stellen können.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 24a Abs. 6 GehG):

Anpassung an die durch das Bundesstatistikgesetz 2000 geänderte Bezeichnung des bisherigen Österreichischen Statistischen Zentralamtes.

Zu Art. 2 Z 14 (§ 39 Abs. 6 und 7 GehG):

Diese Bestimmungen sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997 gegenstandslos geworden und werden unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist für allfällige Ansprüche mit Wirkung vom Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgehoben.

Zu Art. 2 Z 15 und 32 (§§ 40c und 133a GehG):

Bezüglich der Vergütungsregelung für die als Ärzte an der Universität verwendeten Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung wird auf die Erläuterungen zu § 53b GehG verwiesen.

Zu Art. 2 Z 16 (§ 51a Abs. 16 GehG):

Die betragliche Obergrenze für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Kollegiengeldab­geltung nach § 51 (wissenschaftliche Fächer) und nach § 51a (künstlerische Fächer) soll derselben Valorisierung unterliegen, wie sie für die Abgeltungen selbst vorgesehen ist.

Zu Art. 2 Z 17 (§ 52 Abs. 8 GehG):

Mit § 52 Abs. 8 wird klargestellt, dass die Kollegiengeldabgeltung der Universitätsassistenten bezüglich der Anpassung der Beträge im Zusammenhang mit allgemeinen Bezugsbewegungen denselben Mechanis­men unterliegt wie die Kollegiengeldabgeltung der Universitätsprofessoren.

Zu Art. 2 Z 18 (§ 53b GehG):

Den Ärzten an Universitätskliniken und Klinischen Instituten obliegt zusätzlich zu den Aufgaben in Forschung und Lehre die Erfüllung besonderer Pflichten im Rahmen der Funktion der Universitäts­kliniken und Klinischen Institute als Teile einer Zentralkrankenanstalt (vgl. § 155 Abs. 5 BDG 1979). Um dieser Besonderheit des Verwendungsbildes der als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und
-dozenten gerecht zu werden, wird eine einheitliche Vergütung für diesen Personenkreis vorgesehen.

Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 vorgesehene Vergütungsanspruch soll bei Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben bzw. deren Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat, antragsbedürftig gestaltet werden, um aufwendige Nachforschungen der Dienstbehörden bzw. Personalstellen zu vermeiden. Da die Verhandlungsergebnisse einschließlich der vereinbarten Wirksamkeitstermine in den Kreisen der Betroffenen breit kommuniziert worden sind, liegt in dieser Antragsbindung keine Erschwernis in der Realisierung der im Gesetz vorgesehenen Ansprüche.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelung sieht ab 1. Jänner 1999 eine (nebengebührenzulagenfähige) Vergütung in Höhe von 4 000 S, ab 1. Jänner 2000 von 4 060 S, zwölf Mal jährlich, vor.

Annahmen:

Zirka 2 400 Assistenten und Dozenten sind betroffen.

Ergebnis:

–   Mehraufwand 1999: ~123 Millionen Schilling (= 2 400 ´ 4 000 ´ 12 + 6,8% DGB)

–   Mehraufwand ab 2000: ~124,9 Millionen Schilling pro Jahr (= 2 400 ´ 4 060 ´ 12 + 6,8% DGB)

–   Mehrkosten 1999: ~159,9 Millionen Schilling (= Aufwand + 30% Pensionstangente)

–   Mehrkosten ab 2000: ~162,5 Millionen Schilling pro Jahr (= Aufwand + 30% Pensionstangente)

Zu Art. 2 Z 19 (§ 67 Abs. 6 GehG 1956):

Wird ein L-2-Lehrer (-Leiter) direkt zum Beamten der Verwedungsgruppe SI 1 oder FI 1 ernannt, soll die besoldungsrechtliche Stellung ebenso ausfallen, wie sie sich ergäbe, wenn der Betreffende zunächst in die Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 ernannt und dann in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt würde. Damit wird für den – nur sehr selten vorkommenden – Fall das gleiche Einstufungsergebnis in SI 1 oder FI 1 sichergestellt wie in dem – erheblich häufigeren – Fall einer tatsächlichen Ernennung eines L-2-Lehrers (-Leiters) in die Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 und einer späteren Überstellung nach SI 1 oder SI 2.

Zu Art. 2 Z 20 (§ 71 Abs. 8 GehG 1956):

Die in § 71 Abs. 1 in der bis 31. August 1999 geltenden Fassung enthaltene Bestimmung über die Dienstzulage für mit Aufgaben eines Schulaufsichtsbeamten betraute Lehrer enthielt eine sinngemäße Regelung für jene Fälle, in denen ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird. Eine gleichartige Regelung ist im neuen Schema der Schul- und Fachinspektion erforderlich.

Zu Art. 2 Z 21 (§ 72 Abs. 1 GehG):

Durch die Verkürzung der Grundausbildung für Wachebeamte im November 1998 von 24 Monaten auf 21 Monate, wird ein Aspirant ohne Vordienstzeiten vor der Vollendung von zwei Dienstjahren von der Verwendungsgruppe E 2c in die Verwendungsgruppe E 2b ernannt. Da jedoch in der Verwendungsgruppe E 2b der Gehaltsstaffel erst mit der Gehaltsstufe 2 beginnt, ist die Einfügung eines Gehaltsansatzes für die Gehaltsstufe 1 notwendig. Der Betrag wurde so gewählt, dass der gleiche betragliche Abstand zur Ge­haltsstufe 1 der Verwendungsgruppe E 2c besteht wie zwischen den Gehaltsstufen 2 der Verwendungs­gruppen E 2b und E 2c. Die gesetzliche Regelung verursacht daher keine Mehrkosten.

Zu Art. 2 Z 22 und 26 (§ 80 Abs. 5 und 6 und § 97 Abs. 6 und 7 GehG):

Diese Bestimmungen sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997 gegenstandslos geworden und werden unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist für allfällige Ansprüche mit Wirkung vom Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgehoben.

Zu Art. 2 Z 23 bis 25 (§ 91 Abs. 1 und § 95 Abs. 4 und 5 GehG):

Auf die Erläuterung zu § 269 Abs. 11 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 27 und 31 (§ 111 Abs. 2 Z 2 und 3 und § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 GehG):

Berücksichtigung der Lehrer und Leiter an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Bemessung der Pflegedienst-Chargenzulage entsprechend der durch die Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 getroffenen Regelung. Diese Bediensteten sind bei der Novellierung des § 111 Abs. 2 und des § 124 Abs. 2 aus Anlass der Anhebung der Zulage mit 1. Jänner 2000 in der Besoldungsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 6, irrtümlich nicht angeführt worden.

Zu Art. 2 Z 28 (§ 113 Abs. 5 GehG):

Das in der Übergangsregelung des § 113 Abs. 5 Z 2 GehG enthaltene Erfordernis des ununterbrochenen Bestandes eines Dienstverhältnisses zu einer österreichischen Gebietskörperschaft soll, um Härtefälle zu vermeiden, auch dann erfüllt sein, wenn die Unterbrechung nur auf arbeitsfreie Tage (Samstage, Sonn- oder Feiertage) zwischen den beiden Dienstverhältnissen zurückzuführen ist, wie dies zum Beispiel regelmäßig bei Beendigung des dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vorangehenden Dienst­verhältnisses am 30. April oder am 31. Dezember der Fall ist.

Die Regelung betrifft nur wenige Fälle, die finanziellen Auswirkungen werden sehr gering sein.

Zu Art. 2 Z 30 (§ 113e Abs. 2 Z 2 GehG):

Hier wird die bisherige Rechtslage nur sprachlich klargestellt: Die Bewerbung um einen Arbeitsplatz, der zwar niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, den der Beamte vor der Organisationsänderung inne hatte, jedoch gleichwertig oder höher als der Arbeitsplatz, von dem aus er sich nunmehr bewirbt, schadet nicht dem Anspruch auf Fortbezug nach Abs. 1.

Zu Art. 2 Z 33 bis 39 (§ 138, § 140 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 141 zweiter Satz und § 143 Abs. 1 GehG):

Auf die Erläuterung zu § 260 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 1 (Inhaltsverzeichnis im VBG):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an Änderungen im Paragraphenteil.

Zu Art. 3 Z 2 und 23 (Ressortbezeichnungen im VBG):

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesmini­steriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 3 Abs. 3 VBG):

Zitatanpassung an die Aufhebung des § 28a.

Zu Art. 3 Z 4, 6 und 22 (Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 6 und § 78 VBG):

Bezüglich der Vergütungsregelung für die als Ärzte an der Universität verwendeten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bzw. v1 wird auf die Erläuterungen zu § 53b GehG 1956 verwiesen. Die Aufnahme der Vergütungsregelung im § 22 Abs. 6 und im § 78 erfordert jeweils eine Anpassung der Paragraphenüberschrift.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 22 Abs. 1 VBG):

Die §§ 15a, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 5 GehG enthalten Regelungen über die Bemessung von Nebenge­bühren bei nicht vollbeschäftigten Beamten. Solche Fälle können im Beamtenrecht entweder im Zuge einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder einer Teilzeitbe­schäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG auftreten. Anders als bei den Vertragsbediensteten ist es nicht möglich, ein Beamtendienstverhältnis als solches als Teilzeitdienstverhältnis einzugehen. Die angeführten Bestimmungen des GehG knüpfen daher nur in die im Beamtenrecht möglichen Fälle einer Teilbeschäftigung an. Im Vertragsbedienstetenrecht ist eine Teilbeschäftigung auch auf Grund dienstver­traglicher Vereinbarung möglich. Der Verweis des VBG auf das Nebengebührenrecht der Beamten war schon bisher so zu verstehen, dass selbstverständlich auch dieser Fall einer Teilbeschäftigung der Anwendung der §§ 15a, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 5 GehG unterliegt. Der an den § 22 Abs. 1 anzufügende Satz stellt dies nun ausdrücklich klar. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 26 Abs. 2 Z 4 lit. d VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d des Gehaltsgesetzes 1956 wird – auch hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen – verwiesen.

Zu Art. 3 Z 8 (Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 3 VBG):

Zitatanpassung an eine durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, geänderte Bezeichnung.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 26 Abs. 6 Z 2 VBG):

Anpassung an die in § 15 Abs. 2 Z 3 enthaltene Zusammenfassung der Entlohnungsgruppen für die Zwecke der Anwendung der Überstellungsbestimmungen.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 26 Abs. 11 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 12 Abs. 11 GehG wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 11 bis 13 (§§ 28a bis 28c VBG):

An die Stelle der Regelung über die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung soll – wie im Entwurf des Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 für das Angestelltenrecht vorgesehen – eine einheit­liche Regelung über Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses treten. Entsprechend den Erläuterungen zu den vorgesehenen Änderungen im Urlaubsgesetz wird hiezu festgehalten:

Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt dem Vertragsbediensteten für den noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch des Kalenderjahres, in dem das Dienstverhältnis endet, anstelle der bisher vorgesehenen Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung eine Ersatzleistung im Ausmaß jenes Anteils der auf die Zeit des Erholungsurlaubs entfallenden Bezüge, das dem Verhältnis der bereits zurückgelegten Dienstzeit zur gesamten Jahresdienstleistung in diesem Urlaubsjahr entspricht. Diese Ersatzleistung gebührt nicht bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund (Abs. 2).

Hat der Vertragsbedienstete bereits vor der Beendigung des Dienstverhältnisses Urlaub für dieses Kalen­derjahr konsumiert, vermindert sich die Ersatzleistung entsprechend. Ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub jedoch länger gewesen, als es der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht, ist ein “zu viel” an erhaltenen Bezügen nicht rückzuerstatten, mit Ausnahme bei einer Beendigung durch unberechtigten vorzeitigen Austritt bzw. verschuldeter Entlassung (Abs. 3).

Im Abs. 4 wird klargestellt, dass für nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren anstelle des Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung ungeschmälert, dh. in voller Höhe des auf die Zeit des nicht verbrauchten Erholungsurlaubs entfallenden Monatsentgelts (einschließlich der Kinderzulage), zusteht, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verfallen ist.

Die Berechnungsregelung für die Ersatzleistung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder EKUG wird aus dem geltenden Recht übernommen (Abs. 5).

Bei Tod des Vertragsbediensteten steht die Ersatzleistung den Erben zu (Abs. 6).

Finanzielle Auswirkungen:

Annahmen:

–   Abgangsquote (mit Ausnahme der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) 3% der Vertragsbediensteten ohne Lehrer (~37 000) = 1 110.

–   Annahme: bisher jeweils Hälfte Urlaubsabfindung, Hälfte Urlaubsentschädigung.

–   Annahme: Urlaubsanspruch 5 Wochen, 1 Woche Urlaub bei Ausscheiden schon verbraucht; im Schnitt ist vom Ausscheiden Ende März (= Mitte der ersten Jahreshälfte) für die Fälle der Urlaubsabfindung und vom Ausscheiden Ende September (= Mitte der zweiten Jahreshälfte) für die Fälle der Urlaubs­entschädigung auszugehen.

–   Durchschnittsentgelt pro Jahr 513 500 S/52 Wochen = 9 875 S.

Alte Regelung:

Aufwand: ~27,4 Millionen Schilling pro Jahr

Berechnung:   555 Fälle der Urlaubsabfindung ´ 4 Wochen ´ 13/52 ´ 9 875 S pro Woche = 5,5 Millionen Schilling und

                         555 Fälle der Urlaubsentschädigung ´ 4 Wochen ´ 9 875 S pro Woche = 21,9 Millionen Schilling.

Neue Regelung:

Aufwand: ~16,4 Millionen Schilling pro Jahr

Berechnung:   555 Fälle ´ (5/4–1 =) 0,25 Wochen * 9 875 S pro Woche und

                         555 Fälle ´ (5 ´ 3/4 – 1 =) 2,75 Wochen ´ 9 875 S pro Woche,

                         insgesamt also 1 110 Fälle ´ 1,5 Wochen (Schnittwert) ´ 9 875 S pro Woche.

Ergebnis:

–   Minderaufwand ab 2001: ~11 Millionen Schilling pro Jahr

–   Minderkosten ab 2001: ~11,66 Millionen Schilling pro Jahr (= Aufwand + 6% Abfertigungstangente)

Zu Art. 3 Z 14 (§ 29b Abs. 2 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 15 (§ 33a VBG):

Gemäß der im Entwurf des Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 vorgesehenen Neufassung des § 1160 ABGB und vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen besteht ein Anspruch auf Postensuchtage nur mehr bei Kündigung durch den Arbeitgeber.

Finanzielle Auswirkungen:

Annahmen:

–   Vertragsbedienstete gesamt (wegen der II L-Regelung ohne Lehrer): 37 000.

–   Abgänge 3%; Kündigungsquote der Abgänge: 10% = 111 Fälle.

–   durchschnittliche Kündigungsfrist von 9 Wochen = 9 Postensuchtage.

–   250 Leistungstage pro Jahr, Durchschnittsentgelt pro Jahr 513 500.

Ergebnis:

–   Minderaufwand ab 2001: ~2 Millionen Schilling pro Jahr (= 111 Fälle ´ 9 Tage /250 Leistungstage pro Jahr ´ 513 500 S pro Jahr).

–   Minderkosten ab 2001: ~2,12 Millionen Schilling pro Jahr (= Aufwand + 6% Abfertigungstangente).

Zu Art. 3 Z 16 (§ 52 Abs. 7 VBG):

Die Mitwirkung der Zentralstelle bei der Bestellung von Personen, die keine EU- bzw. EWR-Staatsange­hörigkeit besitzen, zu Vertragsassistenten (§ 51 Abs. 5 VBG) ist im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 1999 beseitigt worden. Es besteht daher auch kein Anlass, die Weiterbestellung solcher Vertragsassis­tenten an die Zustimmung des Bundesministers zu binden. § 52 Abs. 7 VBG soll daher ersatzlos entfallen.

Zu Art. 3 Z 17 und 20 (§§ 54e und 56e VBG):

Bezüglich der Vergütungsregelung für die als Ärzte an der Universität verwendeten Vertragsassistenten und -dozenten wird auf die Erläuterungen zu § 53b GehG 1956 verwiesen.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 55 Abs. 1a VBG):

Für Vertragslehrer und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einschlägiger Lehrbefugnis als Universitätsdozent soll ein Anspruch auf Überstellung in die Gruppe der Vertragsdozenten vorgesehen werden wie dies für Bundeslehrer und Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung in § 170 Abs. 3 BDG 1979 angeordnet ist.

Zu Art. 3 Z 19 (§ 56 Abs. 2 VBG):

Gemäß § 56 Abs. 2 gebühren bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten Entlohnungsstufe und Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn die für das Erreichen der bisherigen Entlohnungsstufe notwendig gewesene Zeit als Vertragsdozent zurückgelegt worden wäre (“lineare Überstellung”). Diese Anordnung ist entbehrlich, weil sich dasselbe Ergebnis seit der Aufnahme der Vertragsdozenten in die Aufzählung des § 15 Abs. 2 Z 3 aus § 15 Abs. 2 und 3 ohnedies ergibt. § 15 Abs. 2 bis 4 enthält auch für die Fälle der Überstellung eines Vertragslehrers oder eines Vertragsbe­diensteten der Entlohnungsgruppe a bzw. v1 zum Vertragsdozenten geeignete Überstellungsbestim­mungen, die auf die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Schemata Bedacht nehmen; auch für diese Überstellungsfälle ist daher eine Sonderregelung nicht erforderlich.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 57 Abs. 7 VBG):

Zitatanpassung an die im Bereich der §§ 28a bis 28c vorgesehenen Änderungen.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 66 Abs. 6 VBG):

Für Verwendungen im Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes sollen – wie bei Beamten gemäß § 138 Abs. 5 BDG 1979 – die Bestimmungen über die Ausbildungsphase nicht gelten.

Zu Art. 3 Z 24 (§ 82 Abs. 5 VBG):

Zitatanpassung an die im Bereich der §§ 28a bis 28c vorgesehenen Änderungen.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 83 Abs. 3 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu § 219 Abs. 5c BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 26 (§ 89 VBG):

§ 89 VBG enthält die Optionsregelung für die Überleitung aus den Entlohnungsschemata I bzw. II in die Entlohnungsschemata v und h. Da Optionserklärungen nach § 89 Abs. 1 VBG rechtswirksam nur bis 31. Dezember 1999 abgegeben werden konnten, ist § 89 insoweit überholt. § 89 Abs. 11 VBG sieht jedoch eine spätere Optionsmöglichkeit in jenen Fällen vor, in denen ein Sondervertrag aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1999 endet, wenn das Dienstverhältnis weiterhin andauert. Solche Optionsfälle können auch noch in Zukunft eintreten. § 89 hat daher nurmehr diese Fälle zu regeln. In diesem Zusammenhang sind aus Zeitgründen auch einige inhaltliche Anpassungen erforderlich.

Abs. 1 regelt nunmehr den bisher in § 89 Abs. 11 vorgesehenen Optionsfall.

Die Abs. 2 und 3 werden an den neuen Abs. 1 angepasst. Auf Grund der allgemeinen Umschreibung “ein in das Entlohnungsschema v oder h übergeleiteter Vertragsbediensteter” sind diese Bestimmungen nach wie vor auch auf alle Überleitungen anzuwenden, die nach dem bisher geltenden § 89 erfolgt sind. Da die im Abs. 3 für die Ablegung der Grundausbildung vorgesehene Frist bis zum Ende des Jahres 2001 primär für die “normalen” Optionsfälle des Jahres 1999 gedacht war, Optionen nach dem neuen Abs. 1 aber viel später, und zwar auch nach Ablauf des Jahres 2001 erfolgen können, knüpft die Befristung für nach dem 1. Juli 2000 auftretende Optionsfälle an den Tag der Abgabe der Optionserklärung an. Der Satzteil “frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung” nimmt darauf Bedacht, dass die Bestimmungen über die Ausbildungsphase nur für die neuen Schemata v und h gelten.

Der bisherige Abs. 4 galt nur für den im bisherigen Abs. 1 geregelten Optionsfall und ist daher nach Ablauf des Jahres 1999 obsolet geworden. Er entfällt und die bisherigen Abs. 5 bis 9 erhalten die Bezeichnung “(4)” bis “(8)”. Der Fall des bisherigen Abs. 6 Z 2 wird durch die allgemeinere Regelung des neuen Abs. 11 ersetzt.

Der bisherige Abs. 10 enthielt eine Sonderregelung zur Optionsregelung des bisherigen Abs. 1 und ist damit ebenso wie diese durch Zeitablauf obsolet geworden.

Der bisherige Abs. 11 kann ebenfalls entfallen, da die von ihm erfassten Optionsfälle nunmehr im neuen Abs. 1 geregelt sind.

Die bisherigen Abs. 12 und 13 erhalten die Bezeichnung “(9)” und “(10)”.

Ein neuer Abs. 11 berücksichtigt jene Fälle der Vertragsbediensteten des alten Schemas, die bisher von einer Option in die Entlohnungsschemata v und h ausgeschlossen waren, weil sie sich in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes, des Exekutivdienstes (wenn der Arbeitsplatz dem E-Schema der Beamten zuzuordnen ist) oder des Militärischen Dienstes befanden. Für sie wird – wie für die Vertragsbediensteten, deren Sondervertrag ausläuft –, eine nachträgliche Optionsmöglichkeit geschaffen, wenn sie auf einen Arbeitsplatz wechseln, der den Entlohnungsschemata v oder h zugeordnet ist. Da die Zahl der Fälle – wenn es überhaupt welche geben sollte – außerordentlich gering sein wird, können keine nennenswerten Mehrkosten auftreten.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§ 15 Abs. 4 und 6 PG 1965):

Die seit 1999 geltende Pensionsanpassung nach dem ASVG-Anpassungsfaktor, die für das Jahr 2000 geltende Pensionsanpassung mittels Fixbeträgen und insbesondere die Einführung der Durchrechnung ab 2003 lassen die für die Bildung der Berechnungsgrundlage nach geltendem Recht erforderliche Ableitung eines ruhegenussfähigen Monatsbezuges aus dem Ruhegenuss nicht mehr zu. Maßgebend für die Höhe der Pension sind neben dem ruhegenussfähigen Monatsbezug (ab 2003: der Ruhegenussberechnungs­grundlage) die Prozentsätze der Ruhegenussbemessunsgrundlage (§ 4 PG 1965) und der sich aus der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergebende “Steigerungsbetrag” (§ 7 PG 1965). In Hinkunft soll daher die Berechnungsgrundlage durch Division des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage durch diese beiden Prozentsätze gebildet werden. Damit wird auch die höchstmögliche Annäherung an die in vielen Fällen für die Höhe der Hinterbliebenenversorgung maßgebliche Berechnungsgrundlage nach § 264 ASVG erzielt.

Beispiel:

Ruhegenuss: 30 000 S, keine Ruhegenusszulage, keine Nebengebührenzulage

Ruhegenussbemessungsgrundlage: 80% = 80/100 ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungs­grundlage

Ausmaß des Ruhegenusses: 96% = 96/100 ist das Prozentausmaß des Ausmaßes des Ruhegenusses

30 000/80 ´ 100 = 37 500

37 500/96 ´ 100 = 39 062,50

Die Berechnungsgrundlage beträgt 39 062,50 S.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 17 Abs. 5 Z 2 PG):

Zitatanpassung an das geltende Heeresgebührengesetz.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 58 Abs. 24 Z 4a und 5 PG):

Korrektur eines Redaktionsversehens. Die Übergangsbestimmung des § 62e Abs. 2 soll bereits am 1. Jänner 2000 in Kraft treten.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 62b Abs. 2 PG):

Durch diese Änderung werden auch Lehrbeauftragte und IIL-Lehrer in die Übergangsregelung des § 62b Abs. 1 einbezogen. Auf Grund des § 62e Abs. 11 PG hat diese Einbeziehung eine Anhebung des von den Betroffenen zu leistenden Pensionsbeitrages um 1,5 Prozentpunkte ab 1. Juli 2000 zur Konsequenz.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 62h Abs. 5 PG):

Wie im BDG 1979 wird auch hier eine Ressortbezeichnung an die Änderungen der Bundesministerienge­setz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 4 Z 8 (§ 62i PG):

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2000 setzt in der geltenden Fassung die Ermittlung eines Gesamt­pensionseinkommens nach dem PG 1965 voraus. Im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung konnte die grundsätzlich gleich lautende Regelung relativ einfach und ohne größeren Ermittlungsaufwand vollzogen werden, da der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger über die erforder­lichen Daten verfügt. Der Bund verfügt jedoch über keine dem Hauptverband vergleichbare Einrichtung, womit die Pensionsanpassung von einer Vielzahl von Pensionsbehörden 1. Instanz (Bundespensionsamt für Beamte der Hoheitsverwaltung, zwölf Pensionsbehörden erster Instanz für PT-Beamte, Landes­schulräte für Landeslehrer und Landesregierungen für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) zu vollziehen ist, die mit Ausnahme der Pensionsbehörden für PT-Beamte über keinerlei Möglichkeiten zu einer zentralen, ADV-gestützten Vollziehung verfügen.

Im Bundesbereich ist mit zirka 70 000 Pensionen unter dem Grenzwert von 22 500 S zu rechnen. Im gesamten Bereich der Bundespensionsversorgung beziehen dagegen zirka 1 500 Personen zwei Pensionen nach dem PG 1965, wobei die weitaus überwiegende Anzahl dieser Pensionen über dem Grenzwert von 22 500 S liegen dürfte. Eine “händische” Ermittlung des Gesamteinkommens sowie die Aufteilung der Erhöhungsbeträge auf mehrere Pensionen würde einen Mehraufwand verursachen, der in keinem Verhältnis zu den relativ geringen zusätzlichen Erhöhungsbeträgen über die jedenfalls gebührende Anpassung von 0,6% hinaus stünde. Darüber hinaus beträgt die Antwortquote im Falle einer schriftlichen Anfrage bei den potentiell von der Sonderregelung erfassten Pensionisten erfahrungsgemäß weit unter 90%. Die in diesen Fällen notwendige Erhebung bei allen übrigen beteiligten Pensionsbehörden würde die Vollziehungskosten weiter steigern.

Aus den genannten Gründen soll für das Jahr 2000 anstelle des Gesamtpensionseinkommens die einzelne Pension für die Anpassung maßgebend sein. Dies wird zwar dazu führen, dass einzelne Pensionisten mit Anspruch auf eine Eigen- und eine Hinterbliebenenpension nach dem PG 1965 eine höhere Anpassung erhalten als bisher vorgesehen; letztlich werden diese wenigen Pensionisten jedoch gleich behandelt wie die weitaus größere Zahl jener, die Anspruch auf eine Pension nach dem PG 1965 und auf eine weitere Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung haben.

Um zukünftige Anpassungen nach dem Gesamtpensionseinkommen zu ermöglichen, wird mittelfristig auch im Bereich der Pensionsversorgung der öffentlich Bediensteten eine dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger ähnliche Einrichtung vorzusehen sein. Ein derartiges Projekt erfordert jedoch wegen der notwendigen Beteiligung der Länder sowie aller Rechtsträger, deren Pensionsaufwand der Bund trägt, und der damit verbundenen voraussichtlich höheren Kosten eine längere Vorbereitungszeit und soll daher erst im Rahmen einer der nächsten Dienstrechts-Novellen verpflichtend vorgesehen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Es entsteht Minderaufwand durch Hintanhaltung des durch die jetzige undurchführbare Regelung verur­sachten Mehraufwandes (Einsparung von weiteren Bearbeitungszeiten).

Demgegenüber ist mit Mehraufwand durch die Umstellung der Sockelregelung, sodass sie nunmehr auch für Doppelpensionsbezieher gilt, zu rechnen.

Annahmen:

–   70 000 Fälle unter 22 500 S; davon 2 000 Fälle mit zwei Pensionen nach PG für 68 000 Fälle Arbeitsaufwandseinsparung: 15 min A3, für 2 000 Fälle 120 min A2

–   800 Doppelpensionen allein beim BPA; da im Bereich der PTA und der Landeslehrer gleich viele Pensionsbezieher vorhanden sind, wird von 1 600 von der Regelung Betroffenen ausgegangen.

Die Durchschnitts-Pension der Betroffenen beträgt 15 258,50 S; die tatsächliche durchschnittliche Erhöhung beträgt 91,55 S (= 0,6%) Erhöhung um 135 S durch die Regelung ergibt Differenz: 43,45 S = (Mehraufwand der Regelung)

Ergebnis:

–   Mehraufwand ab 2000: ~1 009 778 S pro Jahr (= 1 600 Fälle ´ 43,45 ´ 14 Monate + 3,75% DGB)

–   Minderaufwand für 2000: ~6,45 Millionen Schilling

–   Minderkosten für 2000: ~7,29 Millionen Schilling

Zu Art. 5 Z 1 (§ 18f Abs. 5 BundestheaterpensionsG):

Wie im BDG 1979 wird auch hier eine Ressortbezeichnung an die Änderungen der Bundesministerienge­setz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 6 Z 1 (Ressortbezeichnungen in der RGV):

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. ee RGV):

Zitatanpassung.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 7 Abs. 5 RGV):

Da die ÖBB die Einführung der so genannten “BUSINESScard” als zeitgemäße Weiterentwicklung der Bahn-Kontokarte beabsichtigen, ist eine Änderung jener Bestimmung in der RGV erforderlich, die auf die Bahn-Kontokarte abstellt. Diese Bestimmung wird so geändert, dass in Hinkunft die Fahrpreise nach den geltenden Tarifen, jedoch unter Berücksichtigung vom Dienstgeber zur Verfügung gestellter Tarifer­mäßigungen zu vergüten sind, ohne Nennung eines bestimmten Ermäßigungsmodells im Gesetz. Diese Regelungstechnik hat den Vorteil, dass der Dienstgeber flexibel auf verschiedenste künftige Ermäßi­gungsmodelle der ÖBB reagieren kann.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 22 Abs. 2 RGV):

Mit der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, wurde § 22 RGV dahin gehend geändert, dass auch ein früherer Ehegatte des Beamten, der Anspruch auf Kinderzulage hat, dem Beamten den Anspruch auf Zuteilungsgebühr in der Höhe von 75% der Tagesgebühr nach Tarif I vermitteln kann. Nun hat sich herausgestellt, dass diese Erweiterung der Anspruchsberechtigung zu weit gefasst ist. Mit der vorliegen­den Änderung erfolgt eine Einschränkung auf gemeinsame Kinder. Daraus ergibt sich auch eine Änderung der lit. b.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 27 Abs. 2 PVG):

Zitierungsberichtigung.

Zu Art. 7 Z 2 und 3 (Ressortbezeichnungen im PVG):

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesministe­riengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 KUG):

ASVG-Bedienstete haben während des Bezuges von Karenzgeld die Möglichkeit eines Nebenverdienstes bis zur Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von derzeit monatlich 3 977 S. Bei BeamtInnen geht gemäß § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 KUG der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren, wenn auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezogen wird, das monatlich 67,21% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Derzeit beträgt das Karenzurlaubsgeld monatlich 5 835 S, der höchstmögliche Nebenverdienst (67,21%) derzeit sohin 3 922 S.

Um die Verdienstmöglichkeiten der BeamtInnen an die der ASVG-Bediensteten anzugleichen, wird der Prozentsatz von 67,21% auf 68,15% erhöht, sodass BeamtInnen einen Betrag von 3 977 S während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld verdienen können, ohne den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld zu ver­lieren.

Zu Art. 8 Z 3 (Ressortbezeichnungen im KUG):

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu den Art. 9 bis 12 (Ressortbezeichnungen im ÜHG, B-GBG, BBSG und DVG):

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 13 Z 1 und 2 (Ressortbezeichnungen im RDG):

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 13 Z 3 und 4 (§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und § 16 Abs. 6 RDG):

Anpassung an die durch das Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, geschaffene Rechtslage.

Zu Art. 13 Z 5 (§ 26 Abs. 2 RDG):

Anpassung an die mit dem vollen Wirksamwerden des UOG 1993 erfolgte Zusammenführung der bisherigen ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren zur Gruppe der Universitäts­professoren.

Zu Art. 13 Z 6 (§ 75 Abs. 2 RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 14 Z 1 (§ 1 BLVG):

Anpassung an geänderte Bezeichnungen im Universitätsorganisationsrecht.

Zu Art. 14 Z 2 (Ressortbezeichnungen im BLVG):

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 14 Z 3 (§ 7 Abs. 3 BLVG):

Für die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Akademien vorgesehenen Unterrichtsgegenstände soll für die verordnungsmäßige Festlegung der lehrverpflichtungsrechtlichen Zuordnung einer vereinfachten Form der Kundmachung ermöglicht werden.

Zu Art. 14 Z 4 (§ 9 Abs. 2b BLVG):

An Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, kann es zweckmäßig sein, eine gemeinsame Schulbibliothek neuen Typs einzurichten. Für diese Fälle soll die bestehende Abgeltungsregelung im § 9 Abs. 2b modifiziert werden, wobei das in Betracht kommende Einrechnungsausmaß für die Größenklasse I dem entspricht, was sich aus der Summe der Einrechnungen für die Bibliothekskustodiate herkömmlichen Typs bei getrennter Führung an den beiden Schulen bisher ergibt.

Zu Art. 14 Z 5 (§ 13 Abs. 1 BLVG):

Die Wahrnehmung der mit der Implementierung der Software-Komponenten des UPIS-RAP-Programms verbundenen Aufgaben kann in Form einer vorübergehenden Einrechnung in die Lehrverpflichtung aus dem an der Schule vorhandenen Werteinheitenkontingent abgegolten werden.

Zu Art. 15 Z 1 und 3 (§ 115 Abs. 7 Z 2 und § 123 Abs. 33 LDG):

Zitatanpassung bzw. -berichtigung.

Zu Art. 15 Z 2 (§ 121d LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 219 Abs. 5c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 15 Z 5 (Ressortbezeichnungen im LDG):

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 16 Z 1 (§ 127 Abs. 24 LLDG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 16 Z 3 (Ressortbezeichnungen im LLDG):

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu den Art. 17 bis 22 (Ressortbezeichnungen im LVG, LLVG, LFDRG, VerwaltungsakademieG, AuslandszulagenG und WHG):

 

Wie im BDG 1979 werden auch hier die Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Art. 23 Z 1 (§ 3 DRSG-AE):

Die bisher vorgesehene versicherungsmathematische Berechnung des von einer ausgegliederten Einrich­tung im Fall einer Vorruhestandskarenzierung nach § 2 DRSG-AE zu leistenden Ersatzbetrages hat sich nicht bewährt, da sie – konsequent durchgeführt – wegen der hohen Zahl der erforderlichen versiche­rungsmathematischen Gutachten relativ hohe Kosten verursachen würde. Die vorgeschlagene einfachere und billigere Lösung besteht darin, dass der Geltungsbereich der bisher nur für PT-Beamte geltenden gesetzlichen Pauschalierung mit 130 000 S auf alle ausgegliederten Einrichtungen erweitert wird. Weiters wird eine Valorisierungsregelung entsprechend der Entwicklung des Gehaltsansatzes V/2 eingeführt; der Ersatzbetrag beträgt damit – ausgehend vom im Jahr 1997 geltenden Gehaltsansatz V/2 – im Jahr 2000 137 948,80 S.

Zu Art. 23 Z 2 (§ 9 DRSG-AE):

Anpassung an die durch die letzte PTSG-Novelle (BGBl. I Nr. 161/1999) geänderten Bezeichnungen der Unternehmen, denen Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sind. Abs. 2 ist in der bisherigen Fassung durch den geänderten § 3 obsolet geworden und enthält nunmehr eine Ausnahme von der Valorisierung für bereits vor dem 1. September 2000 geleistete Ersatzbeträge.

Zu Art. 24 Z 1 (§ 17a Abs. 11 und 12 PoststrukturG):

Verschiedene besoldungs- und pensionsrechtliche Regelungen knüpfen an den Gehaltsansatz V/2 nach § 118 Abs. 5 GehG an. Nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG sind wiederkehrende Anpassungen der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze durch Verordnung des jeweils zuständigen Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG bzw. der Telekom Austria AG zu regeln. Da diesen Unternehmen auch Beamte der Allgemeinen Verwaltung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, können in solchen Verordnungen auch vom Gehaltsansatz V/2 nach § 118 Abs. 5 GehG abweichende Gehaltsansätze V/2 festgelegt werden. Die Abs. 11 und 12 regeln nun, in welchen Fällen welcher Gehaltsansatz heranzuziehen ist: Grundsätzlich soll dies der in der jeweiligen Verordnung enthaltene sein. Abs. 12 weicht von diesem Grundsatz in zwei Fällen ab: Erstens bei der Bemessung des Todesfall­beitrages, da dieser für alle Bundesbeamten gleich hoch sein soll, und zweitens für die Aufwertung der Nebengebühren und die Bemessung der Nebengebührenzulage, da deren Höhe ausschließlich vom Ausmaß der gebührenden Nebengebühren und nicht von der Aufwertung nach der Entwicklung des Gehaltsansatzes V/2 abhängig sein soll.

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Betrags-, Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen enthalten.

Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:


Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979


Art. 1 Z 2:

Art. 1 Z 2:


§ 28. (1) und (2) ...

§ 28. (1) und (2) ...


(3) Wurde die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 letzter Satz vom Bundeskanzler errichtet, bedürfen die Beamten, die nicht dem Personalstand des Bundeskanzleramtes angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlages ihrer obersten Dienstbehörde.

(3) Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für öffentliche Leis­tung und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrer obersten Dienstbehörde.


(4) ...

(4) ...


Art. 1 Z 3:

Art. 1 Z 3:


§ 41e. (1) und (2) ...

§ 41e. (1) und (2) ...


(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.


Art. 1 Z 4:

Art. 1 Z 4:


§ 75. (1) ...

§ 75. (1) ...


(2) Ein Beamter,

(2) Ein Beamter,


                                                                                               1.                                                                                               mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

                                                                                               1.                                                                                               mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder


                                                                                               2.                                                                                               der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

                                                                                               2.                                                                                               der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder


                                                                                               3.                                                                                               der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

                                                                                               3.                                                                                               der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder


ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

                                                                                               4.                                                                                               der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,


 

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.


(3) und (4) ...

(3) und (4) ...


Art. 1 Z 6:

Art. 1 Z 6:


§ 140. (1) und (2) ...

§ 140. (1) und (2) ...


(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:


.....

.....


für den Sonderberater des Bundespräsidenten                Botschafter

für den Sonderberater des Bundespräsidenten                Botschafter


in internationalen Angelegenheiten, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)

in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)


.....

.....


(4) ...

(4) ...


Art. 1 Z 8:

Art. 1 Z 8:


§ 203j. (1) Die bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 ist nachzuweisen

§ 203j. (1) Die bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 ist nachzuweisen


                                                                                               1.                                                                                               gemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/ 1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,

                                                                                               1.                                                                                               gemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/ 1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,


                                                                                               2.                                                                                               wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).

                                                                                               2.                                                                                               wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


Art. 1 Z 10:

Art. 1 Z 10:


§ 217. (1) ...

§ 217. (1) ...


(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:


für den

Amtstitel

 

für den

Amtstitel

Leiter einer Schule (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes), eines Bundeskonvikts, zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktor

 

Leiter einer Schule (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes), eines Bundeskonvikts, zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktor

Stellvertreter des Leiters an einer Höheren Internatsschule des Bundes

Direktorstellvertreter

 

Stellvertreter des Leiters an einer Höheren Internatsschule des Bundes

Direktorstellvertreter

Leiter einer Abteilung eines Pädagogischen Institutes

Abteilungsleiter

 

Leiter einer Abteilung an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94 (AStG)

Abteilungsleiter

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes)

Abteilungsvorstand

 

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften (mit Ausnahme der Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG)

Abteilungsvorstand

Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorstand

 

Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorstand

Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiter

 

Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiter


Art. 1 Z 12 bis 14:

Art. 1 Z 12 bis 14:


§ 254. (1) und (2) ...

§ 254. (1) und (2) ...


(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:

(3) Die Abs. 1, 2 und 4 bis 16 sind nicht anzuwenden auf:


                                                                                               1.                                                                                               Beamte im PTA-Bereich und

                                                                                               1.                                                                                               Beamte im PTA-Bereich,


                                                                                               2.                                                                                               Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen.

                                                                                               2.                                                                                               Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen, und


 

                                                                                               3.                                                                                               Beamte, die im Wege eines Sondervertrages mit einer im § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 angeführten Funktion betraut sind.


(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...


(7) Es werden wirksam:

                                                                                               1.                                                                                               die Überleitung in eine der Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, M BUO 1 und M BUO 2 mit 1. Jänner 1995, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1995 abgibt, und

(7) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.


                                                                                               2.                                                                                               die Überleitung in die Grundlaufbahn und eine der Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2

 


              a) mit 1. Jänner 1996, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt,

 


              b) mit 1. Jänner 1997, wenn der Beamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1997 und spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt,

 


              c) mit 1. Jänner 1998, wenn der Beamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1998 und spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt,

 


                                                                                               3.                                                                                               die Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 mit 1. Jänner 1998, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt.

 


Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

 


(8) ...

(8) ...


(9) Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

 


                                                                                               1.                                                                                               Hat sich die Verwendung des Beamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

 


                                                                                               2.                                                                                               Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 7 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 7 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauf folgenden Monatsersten wirksam.

 


(10) bis (16) ...

(10) bis (16) ...


Art. 1 Z 15:

Art. 1 Z 15:


Einteilung

Einteilung


§ 260. Für die Wachebeamten sind die Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 vorgesehen.

§ 260. Für die Wachebeamten sind die Verwendungsgruppen W 1 und W 2 vorgesehen.


Art. 1 Z 16 und 17:

Art. 1 Z 16 und 17:


§ 261. (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen der Anlage 1 Z 56.1 lit. a und b erfüllen, sind zu Beamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen.

 


(2) ...

(2) ...


(3) Ernennungen auf eine Planstelle

                                                                                               1.                                                                                               der Verwendungsgruppen W 3 oder W 2 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1994 gelegenen Tag,

(3) Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W 1 oder W 2 angehören.


                                                                                               2.                                                                                               der Verwendungsgruppe W 1 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag

 


sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Z 1 oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.

 


(4) ...

(4) ...


Art. 1 Z 18 und 19:

Art. 1 Z 16 und 17:


§ 262. (1) und (2) ...

§ 262. (1) und (2) ...


(3) Es werden wirksam:

                                                                                               1.                                                                                               die Überleitung in eine der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b oder E 2c mit 1. Jänner 1995, wenn der Wachebeamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1995 abgibt, und

(3) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.


                                                                                               2.                                                                                               die Überleitung in die Verwendungsgruppe E 1

 


              a) mit 1. Jänner 1996, wenn der Wachebeamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt,

 


              b) mit 1. Jänner 1997, wenn der Wachebeamte die Erklärung frühes­tens am 1. Jänner 1997 und spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt,

 


              c) mit 1. Jänner 1998, wenn der Wachebeamte die Erklärung frühes­tens am 1. Jänner 1998 und spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt.

 


Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

 


(4) ...

(4) ...


(5) Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

 


                                                                                               1.                                                                                               Hat sich die Verwendung des Wachebeamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

 


                                                                                               2.                                                                                               Erfüllt der Wachebeamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 3 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 3 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauf folgenden Monatsersten wirksam.

 


(6) bis (8), (10), (11) ...

(6) bis (8), (10), (11) ...


Art. 1 Z 20:

Art. 1 Z 20:


§ 264. (1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 264. (1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen:


in der Verwen-dungsgruppe

in der Dienst-klasse oder Dienststufe


Gehaltsstufe

Wartezeit in Jahren


Amtstitel

 

in der Verwen-dungsgruppe

in der Dienst-klasse oder Dienststufe


Gehaltsstufe

Wartezeit in Jahren


Amtstitel

W 1

III
III
III
IV
IV
V
VI
VII, VIII

1 bis 4
ab 5

ab 5



4

4

Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Oberleutnant

Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst

 

W 1

III
III
III
IV
IV
V
VI
VII, VIII

1 bis 4
ab 5

ab 5



4

4

Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Oberleutnant

Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst

W 2

Grundstufe
1
2
3

 

 

Revierinspektor
Gruppeninspektor
Bezirksinspektor
Abteilungsinspektor

 

W 2

Grundstufe
1
2
3

 

 

Revierinspektor
Gruppeninspektor
Bezirksinspektor
Abteilungsinspektor

W 3

 

 

 

Inspektor

 

 

 

 

 

 


(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...


Art. 1 Z 21 bis 23:

Art. 1 Z 21 bis 23:


§ 269. (1) bis (4) ...

§ 269. (1) bis (4) ...


(5) Es werden wirksam:

                                                                                               1.                                                                                               die Überleitung in die Grundlaufbahn und eine der Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2

(5) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.


              a) mit 1. Jänner 1996, wenn der Berufsoffizier die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt,

 


              b) mit 1. Jänner 1997, wenn der Berufsoffizier die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1997 und spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt,

 


              c) mit 1. Jänner 1998, wenn der Berufsoffizier die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1998 und spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt,

 


                                                                                               2.                                                                                               die Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 mit 1. Jänner 1998, wenn der Berufsoffizier die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt.

 


Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

 


(6) ...

(6) ...


(7) Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

 


                                                                                               1.                                                                                               Hat sich die Verwendung der Militärperson seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass sie in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für die Militärperson ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

 


                                                                                               2.                                                                                               Erfüllt die Militärperson die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 5 Z 1 lit. a oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 5 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauf folgenden Monatsersten wirksam.

 


(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...


(11) Ist eine Militärperson im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für sie vorgesehen:

(11) Ist eine Militärperson im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für sie vorgesehen:


die
Funktions­gruppe

 

die
Funktionsgruppe

 
bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung der
Militärperson in die

 

 

bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung der
Militärperson in die

 

Verwendungsgruppe

Funktionsgruppe

Verwendungsgruppe

 

 

Verwendungsgruppe

Funktionsgruppe

Verwendungsgruppe

 

M BO 1

5 bis 9
4
3
2
1

M BO 2

9
7
6
5
4
3

 

M BO 1

5 bis 9
4
3
2
1

M BO 2

9
7
6
5
4
3

 

 

M BUO 1

7

 

 

 

M BUO 1

7

M BO 2

3 bis 9
1a, 1b, 2

M BUO 1

7
6
5

 

M BO 2

3 bis 9
1, 2

M BUO 1

7
6
5

 

 

M BUO 2

2

 

 

 

M BUO 2

2

M BUO 1

1 bis 7

M BUO 2

2
1

 

M BUO 1

1 bis 7

M BUO 2

2
1


(12) und (13) ...

(12) und (13) ...


Art. 1 Z 25:

Art. 1 Z 25:


§ 279. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung, des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

§ 279. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.


Art. 1 Z 27:

Art. 1 Z 27:


1.2.     Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

1.2.     Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:


1.2.1. der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,

1.2.1. der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,


1.2.2. der Parlamentsdirektor,

1.2.2. der Parlamentsdirektor,


1.2.3. der Direktor der Volksanwaltschaft,

 


1.2.4. der Leiter einer Sektion im Rechnungshof,

1.2.3. der Leiter einer Sektion im Rechnungshof,


1.2.5. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle


                                                                                               a)                                                                                               im Bundeskanzleramt

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Präsidium),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Koordination und Europäische Integration),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Verfassungsdienst),

                                                                                               a)                                                                                               im Bundeskanzleramt

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Präsidium),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Koordination und Europäische Integration),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Verfassungsdienst),


                                                                                               b)                                                                                               im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

                                                                                                                                                                                              der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Politische Sektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Angelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Administrative Sektion),

                                                                                               c)                                                                                               im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion,

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Wirtschaftspolitik),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration), der Sektion III (Gewerbe, Ingenieurwesen, Tourismus),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Bundeshochbau),

                                                                                               d)                                                                                               im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion,

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Sozialversicherung),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Beschäftigungspolitik),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VIII (Gesundheitswesen),

                                                                                               e)                                                                                               im Bundesministerium für Finanzen

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Präsidialsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Budgetsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Integrations- und Zollsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Steuersektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Kreditsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VII (Zentrale Personalkoordination),

                                                                                               f)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Generalsekretär und Zentrale Angelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Politische Sektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Sektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Administrative Sektion),

                                                                                               c)                                                                                               im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

                                                                                                                                                                                              der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Budget, Schulerhaltung, Zentrale Kulturförderung),

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion (Verwaltungsbereich Wissenschaft – Forschung),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VII (Universitäten, Fachhochschulen),

                                                                                               d)                                                                                               im Bundesministerium für Finanzen

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Präsidialsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Budgetsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Integrations- und Zollsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Steuersektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Kreditsektion),

                                                                                               e)                                                                                               im Bundesministerium für Inneres

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Zentralsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Legistik, Asyl, Migration und sonstige Verwaltungsangelegenheiten),

                                                                                               f)                                                                                               im Bundesministerium für Justiz

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion,

                                                                                               g)                                                                                               im Bundesministerium für Landesverteidigung

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Personal-, Ergänzungs- und Disziplinarwesen),


                                                                                               g)                                                                                               im Bundesministerium für Inneres

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Zentralsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),

                                                                                               h)                                                                                               im Bundesministerium für Justiz

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion,

                                                                                               i)                                                                                               im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion,

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Recht),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Landwirtschaft),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Marktordnung),

                                                                                               j)                                                                                               im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion,

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Familienangelegenheiten),

                                                                                               k)                                                                                               im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

                                                                                                                                                                                              der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten des Gesamtressorts; Personalangelegenheiten der Zentralstelle; Budget; Schulerhaltung; Zentrale Kulturförderung),

                                                                                               l)                                                                                               im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion (Wissenschaft),

                                                                                                                                                                                              der Zentralsektion (Verkehr und öffentliche Wirtschaft; Luftfahrt),

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung; Landesverkehrsträger),

                                                                                               h)                                                                                               im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion,

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Recht),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Landwirtschaft),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Marktordnung),

                                                                                                                                                                                              der Präsidalsektion U

                                                                                               i)                                                                                               im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Präsidial- und Sportangelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Öffentliche Leistung – Bundesdienst),

                                                                                               j)                                                                                               im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion,

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Sozialversicherung),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Familien- und Seniorenangelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VIII (Gesundheitswesen),

                                                                                               k)                                                                                               im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Präsidium, Luftfahrt),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung, Landverkehrsträger),

                                                                                               l)                                                                                               im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion,

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Wirtschaftspolitik),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Gewerbe, Ingenieurwesen, Montanbehörde),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Industrie, Technik, Innovation),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Bundeshochbau),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Beschäftigungspolitik und Grundsatzfragen von Wirtschafts- und Sozialpolitik),


1.2.6. der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge “nachgeordnete Dienststelle” genannt,

1.2.5. der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge “nachgeordnete Dienststelle” genannt,


des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.


1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:


1.3.1. der Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten (Stabschef),

1.3.1. der Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten (Stabschef),


1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Art. 30 Abs. 5 B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,

1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Art. 30 Abs. 5 B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,


 

1.3.3. die Bereichsleiter der Volksanwaltschaft,


 

1.3.4. der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers,


 

1.3.5. der Leiter des Kabinetts des Vizekanzlers,


1.3.3. der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)


                                                                                               a)                                                                                               im Bundeskanzleramt

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Kunstangelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Bundespressedienst),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Lebensmittelangelegenheiten, Veterinärverwaltung, Strahlenschutz, Gentechnik und Toxikologie),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VII (Frauenangelegenheiten, Konsumentenschutz),

                                                                                               b)                                                                                               im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Kulturpolitische Sektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik),

                                                                                               c)                                                                                               im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Industrie),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Bundesstraßen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VIII (Energie),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IX (Technik und Innovation),

                                                                                                                                                                                              der Sektion X (Tourismus und Freizeitwirtschaft),

                                                                                               d)                                                                                               im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

                                                                                               a)                                                                                               im Bundeskanzleramt

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Kunstangelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Bundespressedienst),

                                                                                                                                                                                              der ständige Vertreter der OECD in Paris,

                                                                                               b)                                                                                               im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Kulturpolitische Sektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik),

                                                                                               c)                                                                                               im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Rechts- und Personalangelegenheiten, rechtliche ADV-Angelegenheiten, grundsätzliche EU-Angelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Kunst- und Kulturangelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Bildungsmedien, Erwachsenenbildung),


                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Zentral-Arbeitsinspektorat),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VII (Gesundheitsökonomie, Sozialwissenschaften und Marketing),

                                                                                               e)                                                                                               im Bundesministerium für Finanzen

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (IT-Sektion),

                                                                                               f)                                                                                               …

                                                                                               g)                                                                                               im Bundesministerium für Inneres

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Lehrer- und Erzieherbildung),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VIII (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),

                                                                                               d)                                                                                               im Bundesministerium für Finanzen

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (IT-Sektion),

                                                                                               e)                                                                                               im Bundesministerium für Inneres

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (EDV, Zivildienst und sonstige technische sowie betriebliche Belange),

                                                                                               f)                                                                                               im Bundesministerium für Justiz

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Zivilrechtssektion),


                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Pass-, Staatsbürgerschafts-, Flüchtlings- und Fremdenwesen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Allgemeine Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten),

                                                                                               h)                                                                                               im Bundesministerium für Justiz

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Zivilrechtssektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Straflegislativsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Verwaltungs- und Personalsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Straf- und Gnadensachen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Strafvollzugssektion),

                                                                                               i)                                                                                               im Bundesministerium für Landesverteidigung

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Straflegislativsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Verwaltungs- und Personalsektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Straf- und Gnadensachen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Strafvollzug),

                                                                                               g)                                                                                               im Bundesministerium für Landesverteidigung

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Präsidial- und Rechtssektion),

                                                                                               h)                                                                                               im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (EU und Internationale Agrarbeziehungen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Wasserwirtschaft und Wasserbau),


                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Präsidial- und Rechtssektion),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Personal-, Ergänzungs- und Disziplinarwesen),

                                                                                               j)                                                                                               im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Europäische Angelegenheiten und Internationale Agrar­beziehungen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Wasserwirtschaft und Wasserbau),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Forstwesen),

                                                                                               k)                                                                                               im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Forstwirtschaft),

                                                                                                                                                                                              der Sektion I/U,

                                                                                                                                                                                              der Sektion II/U,

                                                                                                                                                                                              der Sektion III/U,

                                                                                               i)                                                                                               im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Frauenangelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),


                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Raumordnung, anlagen- und stoffbezogener Umweltschutz),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Umweltplanung, Umweltökonomie und Naturschutz),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Abfallwirtschaft und Altlastensanierung),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Jugendangelegenheiten und besondere familienpolitische Angelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VII (Strukturpolitik des Gesundheitswesens),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IX (Lebensmittelangelegenheiten und Veterinärwesen),


                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Jugendsektion),

                                                                                               l)                                                                                               im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion (Lehrer- und Erzieherbildung; Mädchen- und Frauenbildung; Bildungsökonomie, Protokoll),

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Allgemein bildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Rechtsangelegenheiten; Personalangelegenheiten; Schulrechtsentwicklung, rechtliche ADV-Angelegenheiten; grundsätzliche EU-Angelegenheiten; Organisation),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Kultur- und Kunstangelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Bildungsmedien; Erwachsenenbildung; Bildungsberatung),

                                                                                               m)                                                                                               im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Oberste Post- und Fernmeldebehörde),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Wirtschaft und Technologie),

                                                                                               j)                                                                                               im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Oberste Post- und Fernmeldebehörde, Verkehrsarbeitsinspektorate),

                                                                                                                                                                                                                     der Sektion III (Bundesstraßen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Innovation und Technologie),

                                                                                               k)                                                                                               im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

                                                                                                                                                                                              der Sektion VII (Tourismus und Freizeitwirtschaft),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VIII (Energie),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IX (Zentral-Arbeitsinspektorat),

                                                                                                                                                                                              der Sektion X (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik),


1.3.4. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle


                                                                                               a)                                                                                               des Bundeskanzleramtes wie

                                                                                                                                                                                              des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,

                                                                                               b)                                                                                               des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wie

                                                                                                                                                                                              der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Botschaft in Paris,

                                                                                               c)                                                                                               des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wie

                                                                                                                                                                                              des Österreichischen Patentamtes,

                                                                                                                                                                                              des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

                                                                                                                                                                                              der Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

                                                                                               d)                                                                                               des Bundesministeriums für Finanzen wie

                                                                                                                                                                                              der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

                                                                                                                                                                                              der Finanzprokuratur,

                                                                                               e)                                                                                               des Bundesministeriums für Inneres wie

                                                                                                                                                                                              der Bundespolizeidirektion Wien,

                                                                                               a)                                                                                               des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wie,

                                                                                                                                                                                              der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,

                                                                                                                                                                                              der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Botschaft in Berlin,

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Botschaft in Brüssel,

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Botschaft in London,

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Botschaft in Moskau,

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Botschaft in Paris,

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Botschaft in Peking,

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Botschaft in Rom,

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Botschaft in Tokio,

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Botschaft in Washington,


                                                                                               f)                                                                                               des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wie

                                                                                                                                                                                              des Umweltbundesamtes,

                                                                                               g)                                                                                               des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wie

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Nationalbibliothek.

                                                                                               b)                                                                                               des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wie

                                                                                                                                                                                              der Österreichischen Nationalbibliothek,

                                                                                               c)                                                                                               des Bundesministeriums für Finanzen wie

                                                                                                                                                                                              der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Finanzprokuratur,


 

                                                                                               d)                                                                                               des Bundesministeriums für Inneres wie

                                                                                                                                                                                              der Bundespolizeidirektion Wien,


 

                                                                                               e)                                                                                               des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

                                                                                                                                                                                              des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft,


 

                                                                                               f)                                                                                               des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wie

                                                                                                                                                                                              des Patentamtes,


 

                                                                                               g)                                                                                               des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wie

                                                                                                                                                                                              des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.


Art. 1 Z 30:

Art. 1 Z 30:


Partieführer

Meister


3.23. Für Partieführer an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer. Ein Partieführer trägt die Verantwortung für die praktische Umsetzung von Planvorgaben und beaufsichtigt und leitet eine oder mehrere Gruppen von Facharbeitern und anderen Arbeitern.

3.23. Anstelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und

                                                                                               a)                                                                                               die Ausübung einer Leitungsfunktion oder

                                                                                               b)                                                                                               die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion

auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.



Art. 1 Z 31:

Art. 1 Z 31:


Reitendes Personal der Spanischen Reitschule

 


3.25. Im Fachdienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a eine sechsjährige Verwendung im Reitdienst der Spanischen Reitschule.

 


Dienst in Schwachstromabteilungen

 


3.27. In Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes und in Schwachstromabteilungen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

 


Art. 1 Z 32:

Art. 1 Z 32:


Spezialarbeiter in besonderer Verwendung

Spezialarbeiter in besonderer Verwendung


3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung.

(2) Zusätzlich zu dem im Abs. 1 genannten Erfordernis tritt für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtspolizei an die Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Summe der folgenden Erfordernisse:

                                                                                               a)                                                                                               der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,

                                                                                               b)                                                                                               der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und

                                                                                               c)                                                                                               eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.

(3) Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe A 4 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Lehrenbauer, Maschinsetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler.

3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz vorgesehen ist.

(2) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtspolizei anstelle der Erfordernisse der Z 3.11, der Z 3.23 und des Abs. 1 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:

                                                                                               a)                                                                                               der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,

                                                                                               b)                                                                                               der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und

                                                                                               c)                                                                                               eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.


Art. 1 Z 33:

Art. 1 Z 33:


3.35. Für die in Z 3.16 und 3.27 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.

3.35. Für die in Z 3.16 angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.


Art. 1 Z 38:

Art. 1 Z 38:


 

Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter


 

4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und


 

                                                                                               a)                                                                                               Ausübung einer leitenden Funktion oder


 

                                                                                               b)                                                                                               Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion.


 

auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.


Heizer in Hochdruckkesselanlagen

Heizer in Hochdruckkesselanlagen


4.10. Für Heizer in Hochdruckkesselanlagen die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung und die entsprechende Verwendung.

4.11. Für Heizer in Hochdruckkesselanlagen die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung und die entsprechende Verwendung.


Art. 1 Z 39:

Art. 1 Z 39:


Spezialarbeiter

 


4.15. (1) Für Spezialarbeiter die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Spezialarbeiter.

 


(2) Die Tätigkeit als Spezialarbeiter liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.

 


Vorarbeiter

 


4.16. Für Vorarbeiter die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Vorarbeiter. Ein Vorarbeiter leitet andere Facharbeiter oder Arbeiter an.

 


Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung

Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung


4.17. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5

4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5


                                                                                               a)                                                                                               die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als

                                                                                               a)                                                                                               die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als


            aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,

            aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,


            bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,

            bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,


            cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,

            cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,


                                                                                               b)                                                                                               eine Verwendung als

                                                                                               b)                                                                                               eine Verwendung als


            aa) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,

            aa) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,


            bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,

            bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,


            cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruch­meister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,

            cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruch­meister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,


            dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.

            dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.


Definitivstellungserfordernisse:

Definitivstellungserfordernisse:


4.18. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.17 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.

4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.


Art. 1 Z 40:

Art. 1 Z 40:


Militärhundeführer

Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten


5.11. Für Militärhundeführer die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.

5.11. Für Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.


Art. 1 Z 41:

Art. 1 Z 41:


12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist:

12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:


Generaltruppeninspektor.

                                                                                               a)                                                                                              Generaltruppeninspektor,


 

                                                                                               b)                                                                                               Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung) in der Zentralstelle.


Art. 1 Z 42:

Art. 1 Z 42:


12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:


                                                                                               a)                                                                                               Stabschef des Bundesministers,

                                                                                               a)                                                                                               Stabschef des Bundesministers,


                                                                                               b)                                                                                               Leiter der Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle,

                                                                                               b)                                                                                               Leiter der Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle,


                                                                                               c)                                                                                               Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung) in der Zentralstelle,

                                                                                               c)                                                                                               Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektor),

                                                                                               d)                                                                                               Kommandant der Landesverteidigungsakademie,


                                                                                               d)                                                                                               Kommandant der Landesverteidigungsakademie,

                                                                                               e)                                                                                               Kommandant des Korpskommandos I,


                                                                                               e)                                                                                              Kommandant des Korpskommandos I,

                                                                                               f)                                                                                               Kommandant des Korpskommandos II.


                                                                                               f)                                                                                               Kommandant des Korpskommandos II.

 


Art. 1 Z 43:

Art. 1 Z 43:


13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1b ist zB:

13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:


Kommandant einer Jägerkompanie.

                                                                                               a)                                                                                               Stellvertretender Kommandant der 1. Kompanie des Jägerbataillons 17


 

                                                                                               b)                                                                                               Kommandant des II. Schwarms in der 1. Hubschrauberstaffel des Fliegerregiments 1.


Art. 1 Z 44:

Art. 1 Z 44:


13.11. Verwendung der Funktionsgruppe 1a ist zB:

S 1 (Personalführender) eines Pionierbataillons.

 


Art. 1 Z 46:

Art. 1 Z 46:


Verwendung

Erfordernis

 

Verwendung

Erfordernis

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an land und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und an Akademien, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden.

 

(1) bis (6) …

(7) Eine Nachsichterteilung von der Nichterfüllung des in den Abs. 2 und 4 lit. b angeführten Erfordernisses einer Berufspraxis bedarf abweichend vom § 4 Abs. 4 nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

 

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an land und forst­wirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und an Akademien, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden.

(1) bis (6) …

(7) Eine Nachsichterteilung von der Nichterfüllung des in Abs. 2 und Abs. 4 lit. b angeführten Erfordernisses einer Berufspraxis sowie des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses des Unterrichtspraktikums   bedarf  abwei-


Verwendung

Erfordernis

 

Verwendung

Erfordernis

 

 

 

 

chend vom § 4 Abs. 4 nicht der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Nachsicht des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses darf nur erteilt werden für

                                                                                               a)                                                                                            Personen, die eine Lehramts- oder Diplomprüfung an einer Akademie im Sinne des AStG abgelegt und eine dieser Prüfung entsprechende Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zurückgelegt haben oder

                                                                                               b)                                                                                            Personen, die mindestens ein Schuljahr als Lehrer in Vollbeschäftigung an einer vergleich­baren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschpro­grammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung verwendet worden sind.


Art. 1 Z 47:

Art. 1 Z 47:


28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch die Lehrbefähigung für Berufsschulen in zwei Fachgruppen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.

28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1. durch die Lehrbefähigung für Berufsschulen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.


Art. 1 Z 50:

Art. 1 Z 50:


50. VERWENDUNGSGRUPPE P 1

50. VERWENDUNGSGRUPPE P 1


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


Die Z 3.13, 3.21, 3.23, 3.28 und 3.33 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Z 3.28 Abs. 3 (Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) an die Stelle der Verwendungsgruppe A 4 die Verwendungsgruppe P 2 tritt.

Die Z 3.13, 3.21, 3.23, 3.28 und 3.33 sind anzuwenden.


Art. 1 Z 51:

Art. 1 Z 51:


51.1. Erlernung eines Lehrberufes und

                                                                                               a)                                                                                               erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf oder

51.1. Erlernung eines Lehrberufes und zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.


                                                                                               b)                                                                                               zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.13 lit. a oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.

 


Art. 1 Z 52:

Art. 1 Z 52:


51.3. Die Z 4.12, 4.13, 4.15 bis 4.17 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen.

51.3. Die Z 4.10, 4.12, 4.13 und 4.15 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen.


Art. 1 Z 54:

Art. 1 Z 54:


57. VERWENDUNGSGRUPPE W 3

 


Ernennungserfordernisse:

 


Allgemeine Bestimmungen

 


57.1.

 


                                                                                               a)                                                                                               Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,

 


                                                                                               b)                                                                                               Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,

 


                                                                                               c)                                                                                               erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und

 


                                                                                               d)                                                                                               auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.

 


Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

 


Erzieher an Justizanstalten

 


57.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 57.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.

 


Definitivstellungserfordernisse:

 


57.3.

 


                                                                                               a)                                                                                               Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte und

 


                                                                                               b)                                                                                               eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3.

 


Gehaltsgesetz 1956


Art. 2 Z 1 und 2:

Art. 2 Z 1 und 2:


§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird:

(1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:


                                                                                               1.                                                                                               eheliche Kinder,

                                                                                               1.                                                                                               eheliche Kinder,


                                                                                               2.                                                                                               legitimierte Kinder,

                                                                                               2.                                                                                               legitimierte Kinder,


                                                                                               3.                                                                                               Wahlkinder,

                                                                                               3.                                                                                               Wahlkinder,


                                                                                               4.                                                                                               uneheliche Kinder,

                                                                                               4.                                                                                               uneheliche Kinder,


                                                                                               5.                                                                                               sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

                                                                                               5.                                                                                               sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.


(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.


(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...


Art. 2 Z 3 und 6:

Art. 2 Z 3 und 6:


§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...


(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. ....

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. ....


                                                                                               4.                                                                                               die Zeit

                                                                                               4.                                                                                               die Zeit


              a) bis c) ...

              a) bis c) ...


              d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbediens­tetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

              d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbediens­tetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,


              e) und f) ...

              e) und f) ...


                                                                                               5.                                                                                               bis 8. ...

                                                                                               5.                                                                                               bis 8. ...


(2a) bis (10) ...

(2a) bis (10) ...


 

(11) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,


 

                                                                                               1.                                                                                               das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt oder


 

                                                                                               2.                                                                                               das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium


 

erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vor­rückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.


Art. 2 Z 9 und 10:

Art. 2 Z 9 und 10:


§ 15. (1) ...

§ 15. (1) ...


(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpau­schale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.


(2a) ...

(2a) ...


(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist


                                                                                               1.                                                                                               bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Truppenverwendungszulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,

                                                                                               1.                                                                                               bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,


                                                                                               2.                                                                                               bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

                                                                                               2.                                                                                               bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließ­lich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,


                                                                                               3.                                                                                               bei den übrigen Nebengebühren in einem Schillingbetrag

festzusetzen.

                                                                                               3.                                                                                               bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und


 

                                                                                               4.                                                                                               bei den übrigen Nebengebühren in einem Schillingbetrag


 

festzusetzen.


(4) bis (8) ...

(4) bis (8) ...


Art. 2 Z 14:

Art. 2 Z 14:


§ 39. (1) bis (5) ...

§ 39. (1) bis (5) ...


(6) Werden Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Zeit

 


                                                                                               1.                                                                                               vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2 oder M ZO 2 oder

 


                                                                                               2.                                                                                               vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1

 


verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 34 und die Verwendungsabgeltung nach § 38 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.

 


(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen

 


                                                                                               1.                                                                                               der Verwendungsgruppe A 1 die Verwendungsgruppe A,

 


                                                                                               2.                                                                                               der Verwendungsgruppe A 2 die Verwendungsgruppe B,

 


                                                                                               3.                                                                                               der Verwendungsgruppe A 3 die Verwendungsgruppe C,

 


                                                                                               4.                                                                                               den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 die Verwendungsgruppe D.

 


Art. 2 Z 16:

Art. 2 Z 16:


§ 51a. (1) bis (15) ...

§ 51a. (1) bis (15) ...


(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß § 51 dürfen zusammen den Betrag von 72 114 S je Semester nicht übersteigen.

(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß § 51 dürfen zusammen den Betrag von 72 114 S je Semester nicht übersteigen. Auf diesen Betrag ist Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.


Art. 2 Z 22:

Art. 2 Z 22:


§ 80. (1) bis (4) ...

§ 80. (1) bis (4) ...


(5) Werden Beamte des Exekutivdienstes in der Zeit

 


                                                                                               1.                                                                                               vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen E 1, A 1, A 2, M BO 1, M ZO 1, M BO 2 oder M ZO 2 oder

 


                                                                                               2.                                                                                               vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1

 


verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 72 und die Verwendungsabgeltung nach § 79 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.

 


(6) Bei der Anwendung des Abs. 5 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte.

 


Art. 2 Z 23:

Art. 2 Z 23:


§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

in der
Verwendungs­gruppe

 

in der
Verwendungs­gruppe

 

 

in der
Funktions­gruppe

 

 


in der
Funktions­gruppe

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

1

2

3

4

 

 

 

1

2

3

4

 

 

Schilling

 

 

 

Schilling

 

 1

570

1 711

3 195

3 651

 

 

 1

570

1 711

3 195

3 651

M BO 1

 2

2 852

4 563

10 269

17 114

 

M BO 1

 2

2 852

4 563

10 269

17 114

und

 3

3 082

5 646

12 369

20 470

 

und

 3

3 082

5 646

12 369

20 470

M ZO 1

 4

3 285

7 188

13 459

21 589

 

M ZO 1

 4

3 285

7 188

13 459

21 589

 

 5

7 552

13 267

23 687

32 271

 

 

 5

7 552

13 267

23 687

32 271

 

 6

9 100

15 332

25 959

34 335

 

 

 6

9 100

15 332

25 959

34 335

 

1a

570

684

799

912

 

 

 

 

 

 

 

 

1b

684

799

912

1 028

 

 

1

684

799

912

1 028

 

 2

799

1 028

1 255

1 711

 

 

 2

799

1 028

1 255

1 711

M BO 2

 3

1 940

2 738

3 993

7 987

 

M BO 2

 3

1 940

2 738

3 993

7 987

und

 4

2 509

3 424

5 477

10 838

 

und

 4

2 509

3 424

5 477

10 838

M ZO 2

 5

2 738

3 651

5 933

11 637

 

M ZO 2

 5

2 738

3 651

5 933

11 637

 

 6

3 424

4 563

7 987

13 463

 

 

 6

3 424

4 563

7 987

13 463

 

 7

3 993

5 134

8 556

14 832

 

 

 7

3 993

5 134

8 556

14 832

 

 8

8 047

10 731

16 096

22 535

 

 

 8

8 047

10 731

16 096

22 535

 

 9

8 584

11 804

17 704

26 826

 

 

 9

8 584

11 804

17 704

26 826

 

 1

342

457

570

684

 

 

 1

342

457

570

684

 

 2

570

742

912

1 142

 

 

 2

570

742

912

1 142

M BUO 1

 3

912

1 369

2 282

3 993

 

M BUO 1

 3

912

1 369

2 282

3 993

und

 4

1 255

1 711

2 852

4 563

 

und

 4

1 255

1 711

2 852

4 563

M ZUO 1

 5

1 711

2 282

3 424

5 134

 

M ZUO 1

 5

1 711

2 282

3 424

5 134

 

 6

2 282

2 852

3 993

5 705

 

 

 6

2 282

2 852

3 993

5 705

 

 7

2 852

3 424

4 791

6 275

 

 

 7

2 852

3 424

4 791

6 275

M BUO 2

 1

342

457

570

684

 

M BUO 2

 1

342

457

570

684

und M ZUO 2

 2

912

1 369

1 813

2 687

 

und M ZUO 2

 2

912

1 369

1 813

2 687


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...


Art. 2 Z 24 und 25:

Art. 2 Z 24 und 25:


§ 95. (1) bis (3) ...

§ 95. (1) bis (3) ...


(4) Für die Ermittlung des Unterschiedes gelten die Funktionsgruppen 1a und 1b der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 gemeinsam als eine Funktionsgruppe.

 


(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:


Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO 2 und
M ZUO 2

M BUO 1 und
M ZUO 1

M BO 2 und
M ZO 2

M BO 2 und
M ZO 2

 

M Z Ch

M BUO 2 und
M ZUO 2

M BUO 1 und
M ZUO 1

M BO 2 und
M ZO 2

M BO 2 und
M ZO 2

GL

GL
1

2

GL
1

2
3 - 6
7

GL
1a
1b
2
3
4
5,  6
7
8, 9

GL
GL
GL
1
2
2
2
3
5

 

GL

GL
1
2

GL
1
2
3 - 6
7

GL
1
2
3
4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5


(6) bis (11) ...

(6) bis (11) ...


Art. 2 Z 26:

Art. 2 Z 26:


§ 97. (1) bis (5) …

§ 97. (1) bis (5) …


(6) Werden Militärpersonen in der Zeit

 


                                                                                               1.                                                                                               vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, A 1, A 2 oder E 1 oder

 


                                                                                               2.                                                                                               vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1, M ZO 1 oder A 1

 


verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 92 und die Verwendungsabgeltung nach § 96 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.

 


(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die der Militärperson gebührte, wenn sie als Berufsoffizier der Besoldungsgruppe der Berufsoffiziere oder als Beamter in Unteroffiziersfunktion der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen

 


                                                                                               1.                                                                                               den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Verwendungsgruppe H 1,

 


                                                                                               2.                                                                                               den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Verwendungsgruppe H 2,

 


                                                                                               3.                                                                                               den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C,

 


                                                                                               4.                                                                                               den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh die Verwendungsgruppe D.

 


Art. 2 Z 27:

Art. 2 Z 27:


§ 111. (1) ...

§ 111. (1) ...


(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich


                                                                                               1.                                                                                               für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 2 285 S,

                                                                                               1.                                                                                               für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 2 285 S,


                                                                                               2.                                                                                               für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 2 940 S,

                                                                                               2.                                                                                               für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 2 940 S,


                                                                                               3.                                                                                               für Oberinnen (Pflegevorsteher) und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 592 S.

                                                                                               3.                                                                                               für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 592 S.


Art. 2 Z 30:

Art. 2 Z 30:


§ 113e. (1) ...

§ 113e. (1) ...


(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn

(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn


                                                                                               1.                                                                                               der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

                                                                                               1.                                                                                               der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder


                                                                                               2.                                                                                               der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, von dem er nunmehr abberufen wird, zumindest gleichwertig ist, oder

                                                                                               2.                                                                                               der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Abs. 1 inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder


                                                                                               3.                                                                                               der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt.

                                                                                               3.                                                                                               der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt.


(3) ...

(3) ...


Art. 2 Z 31:

Art. 2 Z 31:


§ 124. (1) ...

§ 124. (1) ...


(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich


                                                                                               1.                                                                                               für Stationspfleger und Stationsschwestern 2 285 S,

                                                                                               1.                                                                                               für Stationspfleger und Stationsschwestern 2 285 S,


                                                                                               2.                                                                                               für Oberpfleger und Oberschwestern 2 940 S,

                                                                                               2.                                                                                               für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 2 940 S,


                                                                                               3.                                                                                               für Pflegevorsteher und Oberinnen 3 592 S.

                                                                                               3.                                                                                               für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 3 592 S.


Art. 2 Z 33:

Art. 2 Z 33:


§ 138. (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse III vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt

§ 138. Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt D mit der Abweichung, dass


(Anm.: Vom Abdruck der Tabelle wird abgesehen.)

 

 


(2) Im übrigen gilt für das Gehalt der Wachebeamten der Unterabschnitt D mit der Abweichung, dass

 


                                                                                               1.                                                                                               die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und

                                                                                               1.                                                                                               die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und


                                                                                               2.                                                                                               für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

                                                                                               2.                                                                                               für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.


Art. 2 Z 34 bis 37:

Art. 2 Z 34 bis 37:


Dienstzulagen

Dienstzulagen


§ 140. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 329 S und im definitiven Dienstverhältnis

§ 140. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 329 S und im definitiven Dienstverhältnis


in der Verwendungsgruppe W 3

 

 

 

Dienstzeit

Dienstzulage

 

 

 

Jahre

Schilling

 

 

 

 

 

 

 

 

527

 

 

 

 10

682

 

 

 

 16

960

 

 

 

 22

1 216

 

 

 

 30

1 448

 

 

 


(Anm.: Vom Abdruck der Tabellen für W 2 und W 1 wird abgesehen.)

(Anm.: Vom Abdruck der Tabellen für W 2 und W 1 wird abgesehen.)


(2) In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die

 


                                                                                               1.                                                                                               als zeitverpflichteter Soldat oder

 


                                                                                               2.                                                                                               als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder

 


                                                                                               3.                                                                                               als Vertragsbediensteter des Wachdienstes

 


zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.

 


(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs. 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.

(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 1 448 S.


(4) und (5) ...

(4) und (5) ...


(6) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.

(6) Die §§ 8 und 10 sind auf die im Abs. 5 angeführten Zeiten anzuwenden.


(7) bis (9) ...

(7) bis (9) ...


Art. 2 Z 38:

Art. 2 Z 38:


§ 141. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 3 1 103 S, in der Verwendungsgruppe W 2 1 162 S und in der Verwendungsgruppe W 1 1 379 S.

§ 141. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 1 162 S und in der Verwendungsgruppe W 1 1 379 S.


Art. 2 Z 39:

Art. 2 Z 39:


§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,

§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,


                                                                                               1.                                                                                               solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,

                                                                                               1.                                                                                               solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,


                                                                                               2.                                                                                               wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

                                                                                               2.                                                                                               wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,


eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt

eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt


 

in der Verwendungsgruppe

Schilling

 

in der Verwendungsgruppe

Schilling

 

 

W 3

809

 

 

 

 

 

W 2

947

 

W 2

947

 

 

W 1

1 085

 

W 1

1 085

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Vertragsbedienstetengesetz 1948


Art. 3 Z 4 bis 6:

Art. 3 Z 4 bis 6:


Nebengebühren und Zulagen

Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen


§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. § 15a, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden.


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...


 

(6) § 40c Abs. 1 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt.


Art. 3 Z 7, 9 und 10:

Art. 3 Z 7, 9 und 10:


§ 26. (1) ...

§ 26. (1) ...


(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. ....

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. ....


                                                                                               4.                                                                                               die Zeit

                                                                                               4.                                                                                               die Zeit


              a) bis c) ...

              a) bis c) ...


              d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d,

              d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,


              e) und f) ...

              e) und f) ...


                                                                                               5.                                                                                               bis 8. ....

                                                                                               5.                                                                                               bis 8. ....


(2a) bis (5) ...

(2a) bis (5) ...


(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               ...


                                                                                               2.                                                                                               in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in den Entlohnungsgruppen a, lpa oder l1 begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Beamten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

                                                                                               2.                                                                                               in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Beamten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               ...


(7) bis (10) ...

(7) bis (10) ...


 

(11) Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 oder einer im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe


 

                                                                                               1.                                                                                               das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Beamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder


 

                                                                                               2.                                                                                               das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium


 

erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.


Art. 3 Z 11:

Art. 3 Z 11:


Entschädigung für den Erholungsurlaub

 


§ 28a. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

 


(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

 


(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a EKUG durch

 


                                                                                               1.                                                                                               begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

 


                                                                                               2.                                                                                               Kündigung durch den Dienstgeber oder

 


                                                                                               3.                                                                                               einvernehmliche Auflösung,

 


so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

 


(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn

 


                                                                                               1.                                                                                               der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,

 


                                                                                               2.                                                                                               der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,

 


                                                                                               3.                                                                                               der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,

 


                                                                                               4.                                                                                               das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder

 


                                                                                               5.                                                                                               das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

 


(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

 


Art. 3 Z 12:

Art. 3 Z 12:


Abfindung für den Erholungsurlaub

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses


§ 28b. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).

(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsgehaltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten wärhend des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.

(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.

§ 28b. (1) Wird das Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres beendet, gebührt dem Vertragsbediensteten zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung. Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des für das gesamte betreffende Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gebühren. Die Ersatzleistung gebührt dabei in dem Ausmaß, das dem Anteil der in diesem Kalenderjahr bereits zurückgelegten, für die Bemessung des Erholungsurlaubs maßgebenden Dienstzeit am vollen Kalenderjahr entspricht. Die Ersatzleistung vermindert sich um das Monatsentgelt, das auf die Zeit eines bereits verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr entfällt.


 

(2) Für einen über das aliquote Ausmaß hinausgehenden verbrauchten Erholungsurlaub ist jener Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des verbrauchten Erholungsurlaubes zugekommen ist, nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch


 

                                                                                               1.                                                                                               unberechtigten vorzeitigen Austritt oder


 

                                                                                               2.                                                                                               verschuldete Entlassung.


 

(3) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt anstelle des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes eine Ersatzleistung in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.


 

(4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder EKUG, ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.


 

(5) Die Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 bis 4 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.


Art. 3 Z 13:

Art. 3 Z 13:


Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung

 


§ 28c. Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.

 


Art. 3 Z 14:

Art. 3 Z 14:


§ 29b. (1) ...

§ 29b. (1) ...


(2) Ein Vertragsbediensteter,

(2) Ein Vertragsbediensteter,


                                                                                               1.                                                                                               mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

                                                                                               1.                                                                                               mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder


                                                                                               2.                                                                                               der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

                                                                                               2.                                                                                               der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder


                                                                                               3.                                                                                               der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

                                                                                               3.                                                                                               der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder


 

                                                                                               4.                                                                                               der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,


ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.


(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...


Art. 3 Z 15:

Art. 3 Z 15:


Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist


§ 33a. (1) Während der Kündigungsfrist ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.

§ 33a. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren.


(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn


                                                                                               1.                                                                                               bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder

                                                                                               1.                                                                                               der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und


                                                                                               2.                                                                                               bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG).

                                                                                               2.                                                                                               eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.


(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.


Art. 3 Z 16:

Art. 3 Z 16:


§ 52. (1) bis (6) ...

§ 52. (1) bis (6) ...


(7) Die Weiterbestellung eines gemäß § 51 Abs. 5 aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

 


Art. 3 Z 19:

Art. 3 Z 19:


Monatsentgelt

Monatsentgelt


§ 56. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:

§ 56. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:


(Anm.: Von einem Abdruck der Tabelle wird abgesehen.)

(Anm.: Von einem Abdruck der Tabelle wird abgesehen.)


(2) Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß § 55 Abs. 1 gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent zurückgelegt hätte.

 


Art. 3 Z 22:

Art. 3 Z 22:


Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Exekutivdienstzulage und Vergütungen


§ 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt.

§ 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5, § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 und § 40c Abs. 1 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40b Abs. 5 und im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt.


Art. 3 Z 23:

Art. 3 Z 23:


§ 78a. (1) und (2) ...

§ 78a. (1) und (2) ...


(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch den Bundesminister für Finanzen vertreten.

(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport vertreten.


Art. 3 Z 25:

Art. 3 Z 25:


§ 83. (1) und (2) ...

§ 83. (1) und (2) ...


(3) § 219 Abs. 5b BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.

(3) § 219 Abs. 5b und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Abs. 5c an die Stelle der Bezugnahme auf § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die Bezugnahme auf § 29c Abs. 4 Z 2 tritt.


Art. 3 Z 26:

Art. 3 Z 26:


Überleitung

Überleitung


§ 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p1 bis p5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Jänner 1999 und spätestens am 31. Dezember 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie nach dem 31. Dezember 1999 abgegeben wird oder ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Weist der Vertragsbedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit auf, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.

§ 89. (1) Endet ein vor dem 1. Jänner 1999 wirksam gewordener Sondervertrag und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbe­dienstete durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden des Sondervertrages folgt. Eine solche schriftliche Erklärung kann binnen sechs Monaten ab dem Enden des Sondervertrages abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie außerhalb dieser Frist abgegeben wird oder der Vertragsbedienstete ihr eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Hat ein in das Entlohnungsschema v oder h übergeleiteter Vertragsbediensteter mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.


(3) Der Dienstgeber hat den von Abs. 2 nicht erfassten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

(4) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbediens­tete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib in der bisherigen Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I oder II gebühren würden.

(6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.

(3) Der Dienstgeber hat den übergeleiteten, aber von Abs. 2 nicht erfassten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. De­zember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 oder, wenn die schriftliche Erklärung nach dem 1. Juli 2000 abgegeben wurde, innerhalb von achtzehn Monaten nach Abgabe der schriftlichen Erklärung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

(4) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbediens­tete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib im Entlohnungsschema I oder II gebühren würden.

(5) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 4 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.


(7) Für die rückwirkende Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

                                                                                               1.                                                                                               Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

                                                                                               2.                                                                                               Erfüllt der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Entlohnungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 1 ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 4 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauf folgenden Monatsersten wirksam.

(8) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

          1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder

              b) dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und

                                                                                               2.                                                                                               der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.

(9) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung

                                                                                               1.                                                                                               einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder

                                                                                               2.                                                                                               des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 8

entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

(6) Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

(7) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

          1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder

              b) dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und

                                                                                               2.                                                                                               der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.

(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung

                                                                                               1.                                                                                               einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder

                                                                                               2.                                                                                               des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 7

entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

(9) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat, gelten

                                                                                               1.                                                                                               bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I oder II,

                                                                                               2.                                                                                               ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v oder h.


(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, dass mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und dass damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein be­fristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt.

(10) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf:

                                                                                               1.                                                                                               Vertragsbedienstete, deren Verwendung dem Entlohnungsschema K zuzuordnen ist,

                                                                                               2.                                                                                               Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,

                                                                                               3.                                                                                               Vertragsbedienstete, deren Verwendung bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,

                                                                                               4.                                                                                               Bundesbeamte, mit denen ein vertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.


(11) Endet die Wirksamkeit eines im Abs. 10 angeführten Sondervertrages nach Ablauf des Jahres 1998 und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h abweichend von den Abs. 1 und 4 mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden der Wirksamkeit des Sondervertrages folgt. Der Wunsch nach diesem abweichenden Wirksamkeitstermin der Überleitung ist in der schriftlichen Erklärung ausdrücklich anzuführen. Eine solche schriftliche Erklärung kann abweichend vom Abs. 1 binnen sechs Monaten ab dem Enden der Wirksamkeit des Sondervertrages abgegeben werden.

(11) Ändert sich in den Fällen des Abs. 10 Z 1 bis 3 die Verwendung derart, dass kein im Abs. 10 angeführter Ausschlussgrund mehr vorliegt, ist eine Option nach den Abs. 1 bis 8 zulässig. An die Stelle des Tages des Endens des Sondervertrages tritt dabei der Tag des Endens der im Abs. 10 Z 1 bis 3 angeführten Verwendung.


(12) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat, gelten

 


                                                                                               1.                                                                                               bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I oder II.

 


                                                                                               2.                                                                                               ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v oder h.

 


(13) Die Abs. 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf:

 


                                                                                               1.                                                                                               Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K zuzuordnen ist,

 


                                                                                               2.                                                                                               Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,

 


                                                                                               3.                                                                                               Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,

 


                                                                                               4.                                                                                               Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.

 


Pensionsgesetz 1965


Art. 4 Z 1 und 2:

Art. 4 Z 1 und 2:


§ 15. (1) bis (3) ...

§ 15. (1) bis (3) ...


(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bildet die Summe aus


                                                                                               1.                                                                                               die für die Bemessung des am Todestag des Beamten dem überlebenden Ehegatten gebührenden Ruhebezuges maßgebende Ruhegenussberechnungsgrundlage und

                                                                                               2.                                                                                               der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Todestag des Beamten gebührt.

                                                                                               1.                                                                                               dem Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozent­ausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

                                                                                               2.                                                                                               der Ruhegenusszulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und


 

                                                                                               3.                                                                                               der Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.


(5) ...

(5) ...


(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bildet die Summe aus


                                                                                               1.                                                                                               die für die Bemessung des dem Beamten an seinem Todestag gebührenden Ruhebezuges maßgebende Ruhegenussberechnungsgrundlage und

                                                                                               1.                                                                                               dem Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozent­ausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,


                                                                                               2.                                                                                               der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Todestag gebührte.

                                                                                               2.                                                                                               der Ruhegenusszulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und


 

                                                                                               3.                                                                                               der Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.


(7) und (8) ...

(7) und (8) ...


Art. 4 Z 4:

Art. 4 Z 4:


§ 58. (1) bis (23) ...

§ 58. (1) bis (23) ...


(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. ...


                                                                                               4a.                                                                                               § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, § 15a Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 62e Abs. 12 mit 1. Jänner 2000,

                                                                                               4a.                                                                                               § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, § 15a Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 62e Abs. 2 und 12 mit 1. Jänner 2000,


                                                                                               5.                                                                                               die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15b Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3 und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.

                                                                                               5.                                                                                               die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15b Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1, 3 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3 und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.


(25) bis (34) ...

(25) bis (34) ...


Art. 4 Z 8:

Art. 4 Z 8:


Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000

Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000


§ 62i. (1) Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person zum 31. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen,

§ 62i. (1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz am 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,


                                                                                               1.                                                                                               wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;

                                                                                               1.                                                                                               wenn sie nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;


                                                                                               2.                                                                                               wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;

                                                                                               2.                                                                                               wenn sie über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1 000 errechnet;


                                                                                               3.                                                                                               wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;

                                                                                               3.                                                                                               wenn sie über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;


                                                                                               4.                                                                                               wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;

                                                                                               4.                                                                                               wenn sie über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;


                                                                                               5.                                                                                               wenn es über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.

                                                                                               5.                                                                                               wenn sie über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.


(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage – und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz – mit Ausnahme der Kinderzulage, der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 und der Ergänzungszulage – und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.


(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist nur der Ruhe- oder Versorgungsgenuss um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile des Ruhe- oder Versorgungsbezuges sind nicht zu erhöhen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.


(4) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller monatlich wiederkehrenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage – und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, auf die am 31. Dezember 1999 Anspruch bestand.

 


(5) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen nach diesem Bundesgesetz, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 Z 3 bis 5 auf jede einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

 


Reisegebührenvorschrift 1955


Art. 6 Z 2:

Art. 6 Z 2:


§ 3. (1) Es werden eingereiht:

§ 3. (1) Es werden eingereiht:


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. ...


                                                                                               4.                                                                                               in die Gebührenstufe 3:

                                                                                               4.                                                                                               in die Gebührenstufe 3:


              a) ...

              a) ...


              b) aa) bis dd) ...

              b) aa) bis dd) ...


                   ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2 und R 3 sowie Richter und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,

                   ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2, R 3, St 2 und St 3 sowie Richter und Staatsanwälte mit fes­ten Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,


              c) ...

              c) ...


(2) ...

(2) ...


Art. 6 Z 3:

Art. 6 Z 3:


§ 7. (1) bis (4) ...

§ 7. (1) bis (4) ...


(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen. Hiemit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahn-Kontokarte 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.

(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen nach den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Ermäßigungskarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Ermäßigungskarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen. Damit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden dadurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Ermäßigungskarte für die 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.


(6) ...

(6) ...


Art. 6 Z 4:

Art. 6 Z 4:


§ 22. (1) ...

§ 22. (1) ...


(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               ...


                                                                                               2.                                                                                               ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

                                                                                               2.                                                                                               ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung


              a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten oder früherem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt, 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

              b) für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

              c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

              a) für Beamte 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn

                   aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder

                  bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,

              b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

              c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.


(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...


Bundes-Personalvertretungsgesetz


Art. 7 Z 3:

Art. 7 Z 3:


§ 44. (1) ...

§ 44. (1) ...


(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, sofern aber Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sofern aber Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.


Karenzurlaubsgeldgesetz


Art. 8 Z 1:

Art. 8 Z 1:


§ 2. (1) bis (2) ...

§ 2. (1) bis (2) ...


(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 67,21% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.


(4) bis (8) ...

(4) bis (8) ...


§ 12. (1) bis (4) ...

§ 12. (1) bis (4) ...


(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 67,21% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.


(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...


Überbrückungshilfengesetz


Art. 9 Z 1:

Art. 9 Z 1:


§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminis­ter für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminis­ter für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport betraut.


(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.


Richterdienstgesetz


Art. 13 Z 2:

Art. 13 Z 2:


Artikel VI

Artikel VI


Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Automationsunterstützte Datenverarbeitung


(1) und (2) ...

(1) und (2) ...


(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.


Art. 13 Z 3:

Art. 13 Z 3:


§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:

§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. ...


          4. a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

          4. a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder


              b) ...

              b) ...


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               ...


(2) ...

(2) ...


Art. 13 Z 4:

Art. 13 Z 4:


§ 16. (1) bis (5) ...

§ 16. (1) bis (5) ...


(6) Hat der Kandidat das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/ 1978, erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.

(6) Hat der Kandidat das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.


Art. 13 Z 5:

Art. 13 Z 5:


§ 26. (1) ...

§ 26. (1) ...


(2) Die ordentlichen Professoren der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.

(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.


(3) ...

(3) ...


Art. 13 Z 6:

Art. 13 Z 6:


§ 75. (1) ...

§ 75. (1) ...


(2) Ein Richter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(2) Ein Richter, der

                                                                                               1.                                                                                               befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder


 

                                                                                               2.                                                                                               mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,


 

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.


(3) und (4) ...

(3) und (4) ...


Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz


Art. 14 Z 4:

Art. 14 Z 4:


§ 9. (1) bis (2a) ...

§ 9. (1) bis (2a) ...


(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell “Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern” eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig.

(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell “Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern” eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig.


(2c) bis (5) ...

(2c) bis (5) ...


Art. 14 Z 5:

Art. 14 Z 5:


§ 13.

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten des UPIS-RAP-Programms an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2000/2001 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:


 

                                                                                               1.                                                                                               bis zu eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,


 

                                                                                               2.                                                                                               bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,


 

                                                                                               3.                                                                                               bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.


(3) ...

(3) ...


Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984


Art. 15 Z 1:

Art. 15 Z 1:


§ 123. (1) bis (32) ...

§ 123. (1) bis (32) ...


(33) § 40 Abs. 4 Z 2, § 44d Abs. 3, § 58b Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9, § 115 Abs. 6 Z 2 und § 119a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:

                                                                                               1.                                                                                               § 40 Abs. 4 Z 2, § 44d Abs. 3, § 58b Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9 und § 119a mit 1. Jänner 2000,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 115 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2003.


Art. 15 Z 3:

Art. 15 Z 3:


§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8
B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8
B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen.


(3) und (4) ...

(3) und (4) ...


Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985


Art. 16 Z 1:

Art. 16 Z 1:


§ 127. (1) bis (23) ...

§ 127. (1) bis (23) ...


(24) § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 65b Abs. 2, § 66 Abs. 1 Z 2, § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a, § 121 Abs. 7 Z 2 und § 124a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(24) § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 65b Abs. 2, § 66 Abs. 1 Z 2, § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a, § 121 Abs. 7 Z 2 und § 124a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000, § 121 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.


Art. 16 Z 3:

Art. 16 Z 3:


§ 128. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

§ 128. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen.


(3)und (4) ...

(3)und (4) ...


Landesvertragslehrergesetz 1966


Art. 17 Z 2:

Art. 17 Z 2:


§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminis­ter für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminis­ter für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.


Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz


Art. 18 Z 2:

Art. 18 Z 2:


§ 6. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

§ 6. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminis­ter für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminis­ter für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.


Verwaltungsakademiegesetz


Art. 20 Z 2:

Art. 20 Z 2:


Ausnahme

Ausnahme


§ 20. Die im Wirkungsbereich der Bundesminister für Finanzen, für Inneres, für Justiz, für Landesverteidigung und für Verkehr bestehenden Ausbildungseinrichtungen bleiben unberührt.

§ 20. Die im Wirkungsbereich der Bundesminister für Finanzen, für Inneres, für Justiz und für Landesverteidigung bestehenden Ausbildungseinrichtungen bleiben unberührt.


Auslandszulagengesetz


Art. 21 Z 1:

Art. 21 Z 1:


Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag


§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen.


Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz


Art. 22 Z 2:

Art. 22 Z 2:


Vollziehung

Vollziehung


§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.


Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte


Art. 23 Z 1:

Art. 23 Z 1:


Ersatz des Pensionsaufwandes

Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes


§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund eine durch eine Karenzierung nach § 2 eintretende Minderung dieses Beitrages zu ersetzen.

§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anlässlich jeder Karenzierung nach § 2 anstelle der Weiterzahlung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes einen Ersatzbetrag von 130 000 S zu leisten.


(2) Ersatzbeträge nach Abs. 1 sind vom Bundesminister für Finanzen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu pauschalieren. Das Pauschale ist jeweils mit Antritt des Karenzurlaubes fällig.

(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.


 

(3) Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.


Art. 23 Z 2:

Art. 23 Z 2:


Sonderbestimmungen für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und deren Tochterunternehmen

Sonderbestimmungen für die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie deren Tochter- und Nachfolgeunternehmen


§ 9. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleis­tungen in Höhe von 80%

§ 9. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er zur gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%


                                                                                               1.                                                                                               des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und

                                                                                               1.                                                                                               des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und


                                                                                               2.                                                                                               der Sonderzahlungen.

                                                                                               2.                                                                                               der Sonderzahlungen.


(2) Der von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, an den Bund zu leistende Ersatzbetrag nach § 3 beträgt für jeden nach § 2 karenzierten Beamten 130 000 S.

(2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 ausgenommen.