18 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (9dE Vr 4862/99, Hv 2993/99) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler


Das Landesgericht für Strafsachen Wien ersucht mit Schreiben vom 9. Dezember 1999, 9dE Vr 4862/99, Hv 2993/99, eingelangt am 14. Dezember 1999, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB.

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 14. Dezember 1999 in Verhandlung gezogen und mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass ein Zusammen­hang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht, sowie einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler zuzustimmen.

Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 1999, 9dE Vr 4862/99, Hv 2993/99, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeord­neten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht.

           2. Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler wird zugestimmt.

Wien, 1999 12 14

                                 Dr. Martin Graf                                                              Mag. Franz Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann