183 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 28. 6. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 45/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. die staatliche Dentistenprüfung oder die Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstitutes für Dentisten mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluss daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und”

2. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist ist von der Österreichischen Dentisten­kammer zu erteilen.”

3. § 7 Abs. 2 entfällt.

4. § 7 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen; in Städten mit Bezirks­einteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Genehmigung zur Niederlassung zu verständigen. Nach Rechtskraft der Genehmigung hat die Österreichische Dentistenkammer dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung auszustellen.”

5. § 7 Abs. 6 lautet:

“(6) Gegen die Entscheidung der Österreichischen Dentistenkammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt.”

6. § 10a lautet:

§ 10a. Der Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Österreichischen Dentistenkammer schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei der Österreichischen Dentistenkammer wirksam. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von der Zurücklegung zu verständigen.”

7. § 11 samt Überschrift lautet:

“Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung

§ 11. (1) Die Österreichische Dentistenkammer hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Niederlassungsgenehmigung ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist

           1. den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsgenehmigung erteilt wurde, nicht mehr entspricht,

           2. nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 Z 2 entsprechende Betriebsstätte verfügt oder

           3. mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder ebenso lange Zeit ausgesetzt hat.

(2) Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Zurücknahme gemäß Abs. 1 zu verständigen.


(3) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 steht eine Berufung an den Landeshauptmann offen.”

8. § 16 samt Überschrift entfällt.

9. Vor § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

“Überprüfung der Betriebsstätten”

10. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider­handelt,”

11. § 35a Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

         “2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungs­bezeichnungen (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider­handelt,”

12. Der bisherige § 38 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; als neuer Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Mit 1. September 2000 treten

           1. § 4 Abs. 1 Z 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 10a, § 11 samt Überschrift, die Überschrift zu § 17, § 35 Abs. 1 Z 3 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sowie

           2. der Entfall der § 7 Abs. 2 und § 16 samt Überschrift

in Kraft.”

13. § 38a lautet:

§ 38a. (1) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

1.  Von der geltenden Regelung betreffend die Berufsberechtigung sind nur österreichischen Staats­bürgern ausgestellte Qualifikationsnachweise erfasst.

2.  Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Niederlassungsgenehmi­gungen ist aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht sinnvoll.

Ziel:

1.  Klarstellung, dass auch nichtösterreichischen EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Qualifika­tionsnachweise zur Berufsausübung berechtigen.

2.  Zuständigkeit der Österreichischen Dentistenkammer im Zusammenhang mit Niederlassungsge­nehmigungen.

Alternative:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Kosten:

Keine.

Beschäftigungseffekte:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Im Nachhang zur letzten Novelle zum Dentistengesetz, BGBl. I Nr. 45/1999, mit der die Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufes für EWR-Staatsangehörige eröffnet wurde, wird in der vorliegenden Novelle klargestellt, dass auch nichtösterreichischen EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Qualifikations­nachweise zur Berufsausübung berechtigen.

Weiters werden im Sinne der Verwaltungsökonomie sowie der beruflichen Selbstverwaltung durch die gesetzliche Berufsvertretung die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Niederlassungsgenehmigungen vom Landeshauptmann auf die Österreichische Dentistenkammer übertragen.

Durch die in der Novelle vorgesehenen Änderungen resultieren den Gebietskörperschaften, namentlich den Ländern, geringfügige Kosteneinsparungen durch den Wegfall von Vollziehungsaufgaben, welche allerdings in der Praxis kaum berücksichtigungswürdige finanzielle Implikationen bergen. Allfällige Berufungen werden jedenfalls durch den Wegfall erstinstanzlicher Vollziehungsaufgaben kompensiert.

Verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz ist Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 12 Bundes-Verfassungsgesetz, welcher die Kompetenztatbestände “Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet” sowie “Gesundheitswesen” hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes weist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 4):

Im Rahmen der letzten Novelle des Dentistengesetzes, BGBl. I Nr. 45/1999, wurde § 4 im Hinblick auf eine den modernen Erfordernissen entsprechende Regelung über die “Berufsberechtigung” umfassend neu gestaltet.

Im Hinblick auf eine EWR-konforme Regelung sind seit Inkrafttreten dieser Novelle auch EWR-Staatsangehörige bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausübung des Dentistenberufes berechtigt. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ist unter anderem die erfolgreiche Absolvierung der staatlichen Dentistenprüfung und eine mindestens einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent Erfordernis der Berufsberechtigung.

Für nichtösterreichische EWR-Staatsangehörige ist § 4 Abs. 1 Z 4 insofern von Relevanz, als insbesondere SüdtirolerInnen sowie deutsche Staatsangehörige in Österreich die Ausbildung zum Dentisten absolviert haben. Da aber das Prüfungszeugnis über die “staatliche Dentistenprüfung” seitens des Lehrinstitutes für Dentisten nur ÖsterreicherInnen ausgestellt wurde, während alle nichtösterreichischen Staatsangehörigen, die die Ausbildung absolviert haben, ein Zeugnis über die entsprechende “Abschlussprüfung” erhielten, fallen letztere nach geltender Rechtslage nicht unter den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z 4.

Diese nicht beabsichtigte Schlechterstellung von nichtösterrreichischen EWR-Staatsangehörigen, welche über die gleiche fachliche Qualifikation verfügen, wird in der vorliegenden Novelle beseitigt, indem auch die erfolgreich absolvierte “Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstitutes für Dentisten” expressis verbis als Qualifikationsnachweis aufgenommen wird.

Zu Z 2 bis 7 (§§ 7, 10a und 11):

Nach geltender Rechtslage ist für die Erteilung und Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung als Dentist der Landeshauptmann zuständig. Im Rahmen dieser Verfahren ist jeweils ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen. Aus verwaltungsökonomischer Sicht ist die unmittelbare Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Österreichische Dentistenkammer angezeigt.

Durch die vorliegende Novelle wird die Zuständigkeit der Österreichischen Dentistenkammer zur Erteilung (§ 7) und zur Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung (§ 11) begründet. Es wird somit der Aufgabenbereich der Österreichischen Dentistenkammer in geringem Umfang erweitert. Die bisher in § 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 normierte Einholung eines Kammergutachtens entfällt dementsprechend.

Zur Wahrung des Rechtsschutzes wird allerdings in den neu gefassten § 7 Abs. 6 sowie § 11 Abs. 3 – ent­sprechend den ärzterechtlichen Verfahren (vgl. §§ 28 und 59 ÄrzteG 1998) – eine Berufungsmöglichkeit gegen die Kammerentscheidung an den Landeshauptmann eingeführt.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht handelt es sich hiebei um Angelegenheiten der mittelbaren Bundes­verwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 1 B-VG, welche in erster Instanz von einem Selbstver­waltungskörper im übertragenen Wirkungsbereich und in zweiter Instanz vom Landeshauptmann voll­zogen werden. Gemäß Art. 102 Abs. 1 letzter Satz B-VG bedarf die Kundmachung von Bundes­gesetzen, in welchen Bundesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mit Akten der Vollziehung betraut werden, der Zustimmung der Länder.


Auch die Anzeige der Zurücklegung der Berechtigung gemäß § 10a soll in Hinkunft nicht mehr an den Landeshauptmann, sondern an die Österreichische Dentistenkammer erfolgen.

Über eine Genehmigung gemäß § 7, eine Zurücklegung gemäß § 10a und eine Zurücknahme gemäß § 11 hat die Österreichische Dentistenkammer den Landeshauptmann im Hinblick auf seine Aufgaben im Rahmen der sanitätsbehördlichen Aufsicht, insbesondere der Überprüfung der Betriebsstätten gemäß § 17, zu verständigen.

Darüber hinaus wird § 11 in der vorliegenden Novelle aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit umgestaltet und zusammengefasst sowie die Überschrift an den noch geltenden Inhalt der Bestimmung angepasst.

Zu Z 8, 10, 11 und 13 (§§ 16, 35, 35a und 38a):

Die in § 16 normierte Meldepflicht hinsichtlich der beim Dentisten bzw. Zahnarzt angestellten Personen an die Bezirksverwaltungsbehörde erscheint aus folgenden Gründen nicht mehr erforderlich:

Die bisherigen Regelungen betreffend Verwendung von Dentistenassistenten, Dentistenpraktikanten und zahntechnischen Laboranten wurden auf Grund der nicht mehr stattfindenden Dentistenausbildung im Rahmen der letzten Novelle, BGBl. I Nr. 45/1999, aufgehoben und durch eine den ärzterechtlichen Regelungen entsprechende Bestimmung betreffend Hilfspersonen ersetzt (§§ 8 und 9 DentG).

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass weder im Ärzterecht noch im Berufsrecht eines anderen Gesund­heitsberufes eine dem § 16 DentG entsprechende Meldepflicht normiert ist.

Die Regelung ist daher mangels berufsrechtlicher Erforderlichkeit und aus verwaltungsökonomischen Gründen ersatzlos zu streichen.

Der entsprechende Verwaltungsstraftatbestand in § 35 Abs. 1 Z 3 und § 35a Abs. 1 Z 3 ist daher ebenfalls zu streichen. Auch ein im Rahmen der letzten Novelle auf Grund eines redaktionellen Versehens erfolgter Fehler in § 35a Abs. 1 Z 2 wird in der vorliegenden Novelle korrigiert. Darüber hinaus ist die Außerkraft- bzw. Inkrafttretensbestimmung des § 38a entsprechend zu adaptieren.

Zu Z 9 (§ 17):

Das Einfügen einer Überschrift zu § 17 ist aus legistischer Sicht angezeigt, insbesondere auch im Hinblick auf den durch die letzte sowie die vorliegende Novelle zum Dentistengesetz erfolgten Entfall mehrerer Bestimmungen (§§ 13 bis 15 und § 16).

Zu Z 12 (§ 38):

Die mit der Neufassung der §§ 7, 10a und 11 normierte Änderung der Zuständigkeit sowie der Entfall der Meldepflicht gemäß § 16 sollen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit einem aus­drücklich festgelegten Inkrafttretensdatum versehen sein, welches der 1. September 2000 ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Berufsberechtigung

Berufsberechtigung


§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               4.                                                                                               die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und

                                                                                               4.                                                                                               die staatliche Dentistenprüfung oder die Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstitutes für Dentisten mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluss daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


Genehmigung zur Niederlassung

Genehmigung zur Niederlassung


§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist wird vom Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt, erteilt.

§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist ist von der Österreichischen Dentistenkammer zu erteilen.


(2) Der Landeshauptmann hat vor Entscheidung über das Ansuchen um eine solche Genehmigung unter Bestimmung einer zweiwöchigen Frist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer über die fachliche Verläßlichkeit des Bewerbers einzuholen.

§ 7 Abs. 2 entfällt.



(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen. In Städten mit Bezirkseinteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Nach Rechtskraft der Genehmigung stellt der Landeshauptmann dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung aus.

(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen; in Städten mit Bezirkseinteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Genehmigung zur Niederlassung zu verständigen. Nach Rechtskraft der Genehmigung hat die Österreichische Dentistenkammer dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung auszustellen.



(6) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) Gegen die Entscheidung der Österreichischen Dentistenkammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt.

Zurücklegung der Berechtigung

Zurücklegung der Berechtigung


§ 10a. Der Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkte des Einlangens der Anzeige beim Landeshauptmann wirksam. Der Landeshauptmann hat von der Zurücklegung die Österreichische Dentistenkammer zu verständigen.

§ 10a. Der Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Österreichischen Dentis­tenkammer schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei der Österreichischen Dentistenkammer wirksam. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von der Zurücklegung zu verständigen.


Zurücknahme der Berechtigung

Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung


§ 11. (1) Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr entspricht.

(2) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.

(3) Vor Verfügen im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen.

(4) Gegen Verfügungen nach Abs. 1 oder 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 11. (1) Die Österreichische Dentistenkammer hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Niederlassungsgenehmigung ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist

                                                                                               1.                                                                                               den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsgenehmigung erteilt wurde, nicht mehr entspricht,

                                                                                               2.                                                                                               nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 Z 2 entsprechende Betriebsstätte verfügt oder

                                                                                               3.                                                                                               mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder ebenso lange Zeit ausgesetzt hat.

(2) Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Zurücknahme gemäß Abs. 1 zu verständigen.

(3) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 steht eine Berufung an den Landeshauptmann offen.


Meldepflicht

 


§ 16. Die Zahnärzte und Dentisten mit Niederlassungsgenehmigung sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bei ihnen zur Leistung dentistischer Arbeiten angestellten Personen sowie alle sich später ergebenden Veränderungen binnen drei Tagen nach Ein- oder Austritt solcher Personen der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

 


 

Überprüfung der Betriebsstätten


§ 17.

§ 17.


§ 35. (1) Wer

§ 35. (1) Wer


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               3.                                                                                               einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

                                                                                               3.                                                                                               einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,



§ 35a. (1) Wer

§ 35a. (1) Wer


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               2.                                                                                               eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

                                                                                               2.                                                                                               eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder


                                                                                               3.                                                                                               einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

                                                                                               3.                                                                                               einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,



§ 38. § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 5 und die Bezeichnung des früheren § 38 als § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

§ 38. (1) § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 5 und die Bezeichnung des früheren § 38 als § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.


 

(2) Mit 1. September 2000 treten


 

                                                                                               1.                                                                                               § 4 Abs. 1 Z 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 10a, § 11 samt Überschrift, die Überschrift zu § 17, § 35 Abs. 1 Z 3 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sowie


 

                                                                                               2.                                                                                               der Entfall der § 7 Abs. 2 und § 16 samt Überschrift


 

in Kraft.


§ 38a. (1) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

§ 38a. (1) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.


(2) § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.