193 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag (165/A) der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Walter Tancsits, Reinhart Gaugg und Genossen haben diesen Initiativantrag am 17. Mai 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Mit diesem Antrag soll der Privilegienabbau im Bereich der Arbeiterkammern fortgeführt und abge­sichert werden. In Hinkunft wird es keine pauschalierten Aufwandsentschädigungen mehr für Arbeiter­kammerfunktionäre geben. Ebenso wird sichergestellt, dass keinerlei Pensionszusagen mehr möglich sind. Die Höhe der Funktionsgebühren bedarf darüber hinaus der Genehmigung der Aufsichts­behörde.

Über die Zuerkennung von Funktionsgebühren an die Präsidenten, die Vizepräsidenten, weitere Vorstandsmitglieder sowie die Vorsitzenden der Kontrollausschüsse beschließt derzeit gemäß § 73 der Vorstand der Arbeiterkammer. Der Vorstandsbeschluss ist der Vollversammlung und der Aufsichts­behörde zur Kenntnis zu bringen. In Zukunft sollen Funktionsgebühren für die Funktionen des Präsi­denten, der Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollaus­schusses, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mit­glieder des Kontrollausschusses von der Vollversammlung in einer Funktionsgebührenordnung festgelegt werden. Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welche zu erteilen ist, wenn die Funktionsgebühren den gesetzlichen Höchstgrenzen und den weiteren im Gesetz festgelegten Kriterien entsprechen.

Ebenso wie nach der derzeitigen Rechtslage schließt die Arbeiterkammer gemäß § 73 Abs. 5 – nunmehr allerdings auf Grundlage der von der Vollversammlung erlassenen Funktionsgebührenordnung – auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses einen Vertrag mit dem gewählten Präsidenten. Neu geregelt wird in diesem Zusammenhang die Aufgabe der Aufsichtsbehörde: Diese hat lediglich die Funktionsge­bührenordnung zu prüfen; gegenüber der bisherigen Rechtslage entfällt somit die Genehmigung der einzelnen auf Basis der Funktionsgebührenordnung mit den Präsidenten geschlossenen Verträge. Für die übrigen Funktionäre hingegen ist ausschließlich die Funktionsgebührenordnung Grundlage ihres Funktionsgebührenanspruches.

Derzeit sieht § 74 vor, dass für die Präsidenten der Arbeiterkammern eine Pensionsregelung getroffen werden kann. In Zukunft soll jede Möglichkeit einer Pensionsregelung für Präsidenten entfallen. Lediglich die Möglichkeit der Leistung eines Beitrages in eine Pensionskasse soll analog dem Bundes­bezügegesetz bestehen.

Weiters soll die Möglichkeit pauschalierter Aufwandsentschädigungen für alle Funktionäre ausdrücklich ausgeschlossen werden.”

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (165/A) in seiner Sitzung am 31. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Andreas Sodian.

In der Debatte, an der sich die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Karl Öllinger, Mag. Walter Tancsits, Josef Edler, Franz Riepl, Mag. Herbert Haupt, Dr. Elisabeth Pittermann, Theresia Haidlmayr sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein beteiligten, wurde von den Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Mag. Herbert Haupt ein Abänderungsantrag betreffend die §§ 73, 75, 83, 85 und 100 Arbeiterkammergesetz eingebracht. In diesem Abänderungsantrag ist auch ein Entfall der Z 3 bis 7 des Initiativantrages und eine damit zusammenhängende Umreihung der Z 8 bis 13 vorgesehen.

Bei der Abstimmung wurde der im Initiativantrag enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Mag. Herbert Haupt mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen ist Folgendes zu bemerken:

Zu § 73:

In § 73 entfällt die bisherige Bestimmung, wonach die Arbeiterkammer mit dem Präsidenten einen freien Dienstvertrag zu schließen hat.

Die Änderung ist dadurch begründet, dass die Funktion des Präsidenten – so wie die anderen gewählten Funktionen – eine öffentlich-rechtliche ist und deren Gestaltung durch Vertrag nicht geboten ist.

Im Hinblick darauf, dass die Funktion des Präsidenten regelmäßig hauptberuflich ausgeübt wird, wird in Abs. 6 eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung zur Gewährleistung eines entsprechenden Versicherungsschutzes normiert.

Die bisher abgeschlossenen und in Geltung stehenden Verträge werden entsprechend anzupassen sein; aufrecht bleiben können weiterhin Pensionsvereinbarungen aus der Zeit vor dem 1. August 1997 (siehe dazu auch § 74 Abs. 1).

Die Änderung bezieht sich weiters auf Abs. 2, wo als Kriterien für die Gestaltung der Funktionsge­bührenordnung durch die Vollversammlung neben der Größe und Einwohnerzahl des Bundeslandes auch die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und die Unterschiede in den jeweiligen Funktionen normiert werden, wie dies im Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre vorgesehen ist.

Die Änderungen zu § 73 werden überdies unter einem Punkt zusammengefasst.

Zum Entfall der Z 3 bis 7 des Initiativantrages und die damit zusammenhängende Neubezeichnung von Ziffern:

Durch die Neuordnung und Zusammenfassung der Änderungen zu § 73 in Z 1 können die bisherigen, denselben Paragraphen betreffenden Z 3 bis 7 entfallen. Die übrigen Novellierungsanordnungen werden entsprechend neu nummeriert.

Zu § 75:

In § 75 Abs. 4 wird zum einen der Entfall der freien Dienstverträge in § 73 berücksichtigt, zum anderen eine Übermittlung von sonstigen Verträgen zwischen der Arbeiterkammer und einem Funktionär an den Rechnungshof vorgesehen.

Zu § 83 Z 7 und § 85 Z 4:

Die Änderungen berücksichtigen die Änderungen im § 73.

Zu § 100 Abs. 10:

Als Inkrafttreten wird der 1. Juli 2000 vorgesehen; die Frist für die Erlassung der Funktionsgebühren­ordnung beträgt ein halbes Jahr.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 31

                                 Andreas Sodian                                                            Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 71 Abs. 3 dritter und letzter Satz entfallen.

2. § 73 samt Überschrift lautet:

“Funktionsgebühren

§ 73. (1) Funktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen.

(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.

(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Funktionsge­bührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Abs. 2 zu begrenzen.

(4) Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmi­gung ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.

(5) Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsge­bührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der Maßgabe, dass die in den Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung zukommen.

(6) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.”

3. § 74 samt Überschrift lautet:

“Pensionsregelung

§ 74. (1) Pensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer bleiben nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.

(2) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung

           1. verringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und

           2. ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.

(3) Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das Pensionskassen­vorsorgegesetz (Art. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(4) Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhe­bezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.”

4. § 75 samt Überschrift lautet:

“Sonstige Regelungen

§ 75. (1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht vorzusehen.

(2) Für die Ausübung gewählter Funktionen darf kein pauschalierter Aufwandersatz gewährt werden.

(3) Für die Ausübung gewählter Funktionen gebühren Reisekosten unter den gleichen Voraus­setzungen und in dem gleichen Ausmaß, wie dies für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(4) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären bedürfen zu ihrer Rechtswirk­samkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsge­schäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist. Die Verträge sind darüber hinaus dem Rechnungshof zu übermitteln.”

5. § 83 Z 7 lautet:

         “7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;”

6. § 85 Z 4 lautet:

         “4. die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;”

7. § 91 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten:

         “4. die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmenge­schäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen;

           5. sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen.”

8. Nach § 100  Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwand­ersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszu­sagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptver­sammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundes­arbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltrege­lungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.”