198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen der Bundes-Wertpapieraufsicht um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Zweiten Präsidenten des Nationalrates Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn

Die Bundes-Wertpapieraufsicht ersucht mit Schreiben vom 24. Mai 2000, eingelangt am  26. Mai 2000, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Zweiten Präsidenten des Nationalrates Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 48 Abs. 1 Z 2 Börse­gesetz.

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 8. Juni 2000 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen der behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Zweiten Präsidenten des Nationalrates Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn besteht, sowie einer behördlichen Verfolgung des Zweiten Präsidenten des Nationalrates Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn nicht zuzustimmen.

Der Immunitätsausschuss stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle be­schließen:

1. In Behandlung des Ersuchens der Bundes-Wertpapieraufsicht vom 24. Mai 2000 um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Zweiten Präsidenten des Nationalrates Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der dem Zweiten Präsidenten des Nationalrates Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und der politischen Tätigkeit des Zweiten Präsidenten des Nationalrates Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn besteht.

2. Einer behördlichen Verfolgung des Zweiten Präsidenten des Nationalrates Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn wird nicht zugestimmt.

Wien, 2000 06 08

                                 Dr. Martin Graf                                                                     Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann