208 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (171 der Beilagen): Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel III des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau

Das Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau (BGBl. Nr. 256/1969) ist ein gesetzändernder, gesetzesergänzender sowie verfassungsändernder Staatsvertrag, der samt Vorbehalt verfassungsmäßig genehmigt wurde. Daher bedarf auch die an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung, mit welcher der österreichische Vorbehalt zu Artikel III des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau zurückgezogen wird, der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG. Die Erklärung hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so dass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau hat der Bundespräsident erklärt, dass Österreich sich das Recht vorbehält, Art. III dieses Übereinkommens in Bezug auf militärische Dienstleistungen “im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenenen Beschränkungen anzuwenden.”

Diese Beschränkungen sind nach Auffassung des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit dem Bundesgesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (G-AFB), BGBl. I Nr. 30/1998, beseitigt worden: Gemäß dem neu eingeführten Art. 9a Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz können österreichische Staatsbürgerinnen freiwillig den Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten, in § 15 Abs. 1 Wehrgesetz wird ein eigener Ausbildungsdienst für den Wehrdienst von Frauen eingerichtet, der Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
(B-GBG) wurde ua. mit der Konsequenz erweitert, dass gemäß §§ 42 bis 44 B-GBG Frauen bei zumindest gleicher Eignung bevorzugt einzustellen, zu befördern und auszubilden sind. Das G-AFB sieht weiters eine Vielzahl von Gesetzesnovellen vor, die der legistischen Anpassung an diese Grundsätze dienen.

In Anbetracht der durch das G-AFB geschaffenen Rechtslage ist es nunmehr rechtlich möglich, den Vorbehalt Österreichs betreffend den Zugang von Frauen zu militärischen Dienstleistungen durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückzunehmen.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 21. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic, Inge Jäger und Edeltraud Gatterer sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel III des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau (171 der Beilagen), der verfassungs­ändernd ist, wird genehmigt.

Wien, 2000 06 21

                              Edeltraud Gatterer                                                                Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann